← Österreich

{'item': 'LVwG-2016/34/2861-20'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 44§ 64Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/34/2861-20 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richt

§ 28Abs 2 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Beschwerdeführer ist Jagdleiter des Genossenschaftsjagdgebietes Z, Teilgebiet W. CC ist Jagdleiter des Genossenschaftsjagdgebietes Z, Teilgebiet V. Der Beschwerdeführer ist Jagdleiter des Genossenschaftsjagdgebietes Z, Teilgebiet W. CC ist Jagdleiter des Genossenschaftsjagdgebietes Z, Teilgebiet römisch fünf. Als Jagdleiter des Eigenjagdgebiets U begehrte BB mit Schreiben vom 07.07.2016

§ 44

Abs 1 TJG 2004 die Bestimmung eines Jägernotweges durch das Genossenschaftsjagdgebiet Z. Als Jagdleiter des Eigenjagdgebiets U begehrte BB mit Schreiben vom 07.07.2016

Paragraph 44, Absatz eins, TJG 2004 die Bestimmung eines Jägernotweges durch das Genossenschaftsjagdgebiet Z. Nach Erhalt des von der belangten Behörde eingeholten jagdfachlichen Gutachtens vom 17.10.2016 erstattete der Beschwerdeführer hierzu die Stellungnahme vom 19.11.2016. Zusammenfassend vertrat er die Auffassung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestimmung eines Jägernotweges durch das Genossenschaftsjagdgebiet Z nicht vorliegen würden. In Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides bestimmte die belangte Behörde

§ 44

Abs 1 TJG 2004, dass der Jagdausübungsberechtigte des Eigenjagdgebiets U folgenden Jägernotweg durch das Genossenschaftsjagdgebiet Z, Teilgebiete W und V, zu nehmen hat: In Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides bestimmte die belangte Behörde

Paragraph 44, Absatz eins, TJG 2004, dass der Jagdausübungsberechtigte des Eigenjagdgebiets U folgenden Jägernotweg durch das Genossenschaftsjagdgebiet Z, Teilgebiete W und römisch fünf, zu nehmen hat: „Von der öffentlichen Straße im T – Grundstück ***, EZ **, im GB der KG Z – ausgehend, entlang der Forststraße „Z-S“ Nr ****1, dann entlang der Forststraße „R“ Nr ****2 und entlang der Forststraße „Q“ Nr ****3, alle auf dem Grundstück ***1/1, EZ **1, im GB der KG Z, bis man das „Gedenkmarterl DD“ erreicht. Vom „Gedenkmarterl DD“ führt ein Wandersteig über die Grundstücke ***1/1 und ***1/9, beide EZ **1, im GB der KG Z, welcher auf ca 1710 m üA bei der Jagdgebietsgrenze der Teilgebiete Z W und Z V den EE-bach quert. Der Wandersteig führt dann auf der orographisch rechten Seite des EE-baches im Revier des Teilgebietes Z V auf einer Länge von ca 250 m über einen Geländerücken, bis die Reviergrenze auf einer Seehöhe von 1.830 m üA erreicht wird.“. „Von der öffentlichen Straße im T – Grundstück ***, EZ **, im GB der KG Z – ausgehend, entlang der Forststraße „Z-S“ Nr ****1, dann entlang der Forststraße „R“ Nr ****2 und entlang der Forststraße „Q“ Nr ****3, alle auf dem Grundstück ***1/1, EZ **1, im GB der KG Z, bis man das „Gedenkmarterl DD“ erreicht. Vom „Gedenkmarterl DD“ führt ein Wandersteig über die Grundstücke ***1/1 und ***1/9, beide EZ **1, im GB der KG Z, welcher auf ca 1710 m üA bei der Jagdgebietsgrenze der Teilgebiete Z W und Z römisch fünf den EE-bach quert. Der Wandersteig führt dann auf der orographisch rechten Seite des EE-baches im Revier des Teilgebietes Z römisch fünf auf einer Länge von ca 250 m über einen Geländerücken, bis die Reviergrenze auf einer Seehöhe von 1.830 m üA erreicht wird.“. In Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde einer allfälligen Beschwerde

§ 64Abs 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

In Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde einer allfälligen Beschwerde

Paragraph 64, Absatz 2, AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In seiner gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass der Jägernotweg im Winter infolge Vereisung und Lawinengefahr unpassierbar sei. Er beantragte die Durchführung eines Ortsaugenscheins im Winter. Weiters beantragte er die Bestimmung des Jägernotweges beschränkt auf einen gewissen Zeitraum. Zumal das Jagdjahr faktisch am 31.12.2016 geendet habe, beantragte er zudem die Behebung von Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides. In seiner gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass der Jägernotweg im Winter infolge Vereisung und Lawinengefahr unpassierbar sei. Er beantragte die Durchführung eines Ortsaugenscheins im Winter. Weiters beantragte er die Bestimmung des Jägernotweges beschränkt auf einen gewissen Zeitraum. Zumal das Jagdjahr faktisch am 31.12.2016 geendet habe, beantragte er zudem die Behebung von Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren legte die belangte Behörde Lagepläne, die den Verlauf des in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides bestimmten Jägernotweges zeigen, vor (vgl OZ 3 und 4 sowie Anhang 1 zu diesem Erkenntnis). Mit E-Mail vom 08.02.2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass der Bürgermeister der Gemeinde Z als Obmann der Lawinenkommission den Bereich über den der bestimmte Jägernotweg verlaufe, wegen erheblicher Lawinen- und Vereisungsgefahr gesperrt habe (vgl OZ 9). Der Bürgermeister der Gemeinde Z erstattete hierzu die Stellungnahmen vom 10., 14. und 15.02.2017 (OZ 12, 15, 16, 17 und 18). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren legte die belangte Behörde Lagepläne, die den Verlauf des in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides bestimmten Jägernotweges zeigen, vor vergleiche OZ 3 und 4 sowie Anhang 1 zu diesem Erkenntnis). Mit E-Mail vom 08.02.2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass der Bürgermeister der Gemeinde Z als Obmann der Lawinenkommission den Bereich über den der bestimmte Jägernotweg verlaufe, wegen erheblicher Lawinen- und Vereisungsgefahr gesperrt habe vergleiche OZ 9). Der Bürgermeister der Gemeinde Z erstattete hierzu die Stellungnahmen vom 10., 14. und 15.02.2017 (OZ 12, 15, 16, 17 und 18). Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 15.02.2017 unter Anwesenheit des Beschwerdeführers, des BB als sonstige Partei, des Pächters FF als Zeuge und des jagdfachlichen Amtssachverständigen statt (vgl Verhandlungsschrift in OZ 19). Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung eines Ortsaugenscheins im Winter zum Beweis dafür, dass der in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides bestimmte Jägernotweg nicht begehbar sei.Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 15.02.2017 unter Anwesenheit des Beschwerdeführers, des BB als sonstige Partei, des Pächters FF als Zeuge und des jagdfachlichen Amtssachverständigen statt vergleiche Verhandlungsschrift in OZ 19). Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung eines Ortsaugenscheins im Winter zum Beweis dafür, dass der in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides bestimmte Jägernotweg nicht begehbar sei. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die oben angeführten Urkunden aus dem verwaltungsbehördlichen Akt, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Urkunden und Einvernahme des FF als Zeuge (vgl OZ 19 S 3) und des jagdfachlichen Amtssachverständigen (vgl OZ 19 S 3-6) im Rahmen der Verhandlung am 15.02.2017. Vom beantragten Ortsaugenschein konnte Abstand genommen werden, weil die Tatsache, dass der in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides bestimmte Jägernotweg teilweise infolge Lawinengefahr nicht begangen werden kann, unstrittig ist. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die oben angeführten Urkunden aus dem verwaltungsbehördlichen Akt, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Urkunden und Einvernahme des FF als Zeuge vergleiche OZ 19 S 3) und des jagdfachlichen Amtssachverständigen vergleiche OZ 19 S 3-6) im Rahmen der Verhandlung am 15.02.2017. Vom beantragten Ortsaugenschein konnte Abstand genommen werden, weil die Tatsache, dass der in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides bestimmte Jägernotweg teilweise infolge Lawinengefahr nicht begangen werden kann, unstrittig ist. I.römisch eins. Demnach steht – ergänzend zum obigen unstrittigen Sachverhalt – nachfolgender weiterer entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Das Eigenjagdgebiet U kann nur über fremdes Jagdgebiet erreicht werden. Konkret bestehen folgende 4 Möglichkeiten, wie das Eigenjagdgebiet U erreicht werden kann: 1. Variante 1: Über das Ptal gelangt man über das Genossenschaftsjagdgebiet O und anschließend über das Eigenjagdgebiet N zuerst über eine Forststraße und anschließend über Steige über das M – 2685 m Seehöhe – in das Eigenjagdgebiet U. Die zu bewältigende Wegstrecke beträgt über 10 km bei einem zu bewältigenden Höhenunterschied von knapp 1.500 hm, was einer Marschzeit von mindestens 6,25 h entspricht. Diese Variante bedeutet einen Aufstieg über die Schattseite, was in Anbetracht der hochalpinen Verhältnisse und der damit verbundenen Schneelage schon während der Jagdzeiten als nicht zumutbar und gefährlich anzusehen ist. Darüber hinaus führt der Weg mitten durch die im Falle einer Jägernotwegeinräumung betroffenen Reviere. 2. Variante 2: Von L aus, im Genossenschaftsjagdgebiet K gelegen, gelangt man über eine Forststraße in das Genossenschaftsjagdgebiet Z, Teilgebiet V, bis hin zur J und von dort aus talmittig weiter über einen Steig über den I – 2.712 m Seehöhe – in das Eigenjagdgebiet U. Die zu bewältigende Wegstrecke beträgt über 10 km bei einem zu bewältigenden Höhenunterschied von rund 1.300 hm, was einer Marschzeit von mindestens 5,75 h entspricht. Diese Variante verläuft mitten durch das Genossenschaftsjagdgebiet Z, Teilgebiet V. Von L aus, im Genossenschaftsjagdgebiet K gelegen, gelangt man über eine Forststraße in das Genossenschaftsjagdgebiet Z, Teilgebiet römisch fünf, bis hin zur J und von dort aus talmittig weiter über einen Steig über den römisch eins – 2.712 m Seehöhe – in das Eigenjagdgebiet U. Die zu bewältigende Wegstrecke beträgt über 10 km bei einem zu bewältigenden Höhenunterschied von rund 1.300 hm, was einer Marschzeit von mindestens 5,75 h entspricht. Diese Variante verläuft mitten durch das Genossenschaftsjagdgebiet Z, Teilgebiet römisch fünf. 3. Variante 3: Von der Ortschaft X aus bzw über das Genossenschaftsjagdgebiet X I gelangt man entlang einer Forststraße vorbei am H, am G, an den F und dem E (Eigenjagdgebiet D) schließlich über das C – 2588 m Seehöhe – in das Eigenjagdgebiet U. Die zu bewältigende Wegstrecke beträgt auch hier über 10 km bei einem zu bewältigenden Höhenunterschied von rund 1.100 hm, was einer Marschzeit von mindestens 5,25 h entspricht. Der Weg führt zur Gänze durch ein bestehendes und als ein solches ausgewiesenes Schigebiet. Von der Ortschaft römisch zehn aus bzw über das Genossenschaftsjagdgebiet römisch zehn römisch eins gelangt man entlang einer Forststraße vorbei am H, am G, an den F und dem E (Eigenjagdgebiet D) schließlich über das C – 2588 m Seehöhe – in das Eigenjagdgebiet U. Die zu bewältigende Wegstrecke beträgt auch hier über 10 km bei einem zu bewältigenden Höhenunterschied von rund 1.100 hm, was einer Marschzeit von mindestens 5,25 h entspricht. Der Weg führt zur Gänze durch ein bestehendes und als ein solches ausgewiesenes Schigebiet. 4. Variante 4: Diese Variante entspricht jener Variante, die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als Jägernotweg bestimmt wurde. Der Verlauf dieser Variante ergibt sich aus den Lageplänen in Anlage 1 dieses Erkenntnisses. Beginnend von der Kehre der Landesstraße im Bereich Wand (Seehöhe ca 1.400

  1. hm)gelangt man über eine Forststraße zum Gedenkmarterl DD, von wo aus man entlang dem Steig zur Xer GG entlang bei einer Seehöhe von etwa 1.800 hm in das Eigenjagdgebiet U gelangt. Die zu bewältigende Wegstrecke beträgt rund 2,7 km bei einem zu bewältigenden Höhenunterschied von rund 400 hm, was einer Marschzeit von mindestens 1,5 h entspricht. Der Wegverlauf führt nahe und an den Jagdgebietsgrenzen des Genossenschaftsjagdgebiets Z, Teilgebiete W und V, entlang. Er liegt im Randbereich des Genossenschaftsjagdgebiets Z, Teilgebiet W. Die letzten knapp 300 m führen durch das Genossenschaftsjagdgebiet Z, Teilgebiet V. Diese Variante entspricht jener Variante, die in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als Jägernotweg bestimmt wurde. Der Verlauf dieser Variante ergibt sich aus den Lageplänen in Anlage 1 dieses Erkenntnisses. Beginnend von der Kehre der Landesstraße im Bereich Wand (Seehöhe ca 1.400
  2. hm)gelangt man über eine Forststraße zum Gedenkmarterl DD, von wo aus man entlang dem Steig zur Xer GG entlang bei einer Seehöhe von etwa 1.800 hm in das Eigenjagdgebiet U gelangt. Die zu bewältigende Wegstrecke beträgt rund 2,7 km bei einem zu bewältigenden Höhenunterschied von rund 400 hm, was einer Marschzeit von mindestens 1,5 h entspricht. Der Wegverlauf führt nahe und an den Jagdgebietsgrenzen des Genossenschaftsjagdgebiets Z, Teilgebiete W und römisch fünf, entlang. Er liegt im Randbereich des Genossenschaftsjagdgebiets Z, Teilgebiet W. Die letzten knapp 300 m führen durch das Genossenschaftsjagdgebiet Z, Teilgebiet römisch fünf. Die Varianten 1 bis 3 führen jeweils in den nördlichen Teil des Eigenjagdgebiets U und deren Zugang bzw Eingang in das Jagdgebiet sind mit über 2.500 m Seehöhe als hochalpin anzusehen. Somit ist bei diesen Zugängen auch zur Jagdzeit periodisch mit erheblichen Schneelagen zu rechnen. Die Variante 4 ist vom Zugang her als hochmontan anzusehen und mündet von Süden her in das Eigenjagdgebiet U. Der gesamte Wegverlauf führt durch bewaldeten und somit weitestgehend geschützten Bereich, wenngleich sich dort 3 Lawinenstriche befinden. Die Varianten 1 und 2 führen jeweils mittig durch fremde Jagdgebiete. Infolge der Gefährlichkeit der Variante 1 ist Variante 1 zudem nicht zumutbar. Ein Vergleich der Varianten 3 und 4 führt zu folgendem Ergebnis: Wegstrecke: Das Eigenjagdgebiet U ist als ein überwiegend alpines und hochalpines Jagdgebiet einzustufen. Die zurückzulegenden Marschzeiten unterscheiden sich mit 5,25 und 1,5 h deutlich. Gefährlichkeit: Variante 3: Bei einem Zugang in das Eigenjagdgebiet U bei einer Seehöhe von knapp 2.600 m ist schon ab Oktober mit erheblichen Schneemengen und damit verbunden mit Gefahr durch Lawinen zu rechnen. Darüber hinaus muss man zur Bejagung im Eigenjagdgebiet U in die beiden Täler hineingelangen. Dies ist bei entsprechender Schneelage jedenfalls mit einer Gefahr verbunden, weil in beiden Tälern zahlreiche Lawinenstriche vorhanden sind und überwiegend hochalpines Gelände ohne schützenden Baumbewuchs vorhanden ist. Variante 4: Diese Variante ist hinsichtlich der Gefährlichkeit zeitlich – aufgrund der deutlich geringeren Seehöhe – nach hinten verlagert, sodass hier erst später mit Gefahren durch Lawinen zu rechnen ist. Jedenfalls befinden sich entlang dieser Variante 3 Lawinenstriche. Der überwiegende Teil des Weges ist aber durch bewaldetes Gelände weitestgehend geschützt. Der Steig als Teilstrecke dieser Variante ist auch bei Vorhandensein von Eis nicht ungefährlich, jedoch sind an heiklen Passagen Sicherungen angebracht. Da zur Jagdzeit potentiell sehr früh winterliche Verhältnisse eintreten können und damit verbunden die Gefährlichkeit der Variante 3 früher gegeben ist und die Gefährdung durch Lawinen bei der Variante 3 deutlich höher ist als bei der Variante 4, ist aus Sicht eines geordneten Jagdbetriebes für das Eigenjagdgebiet U die Variante 4 sinnvoller. Die Variante 4 verläuft im Genossenschaftsjagdgebiet Z, Teilgebiet W, zu knapp zwei Dritteln entlang einer Forststraße, welche auch offiziell als Wanderweg geführt ist und wo somit ohnehin mit erhöhter Frequenz zu rechnen ist. Außerdem verläuft die Variante 4 dort nahezu direkt an der Grenze und wird deren Jagdbetrieb im Vergleich zu den anderen Varianten am geringsten beeinträchtigt. II.römisch zwei. Den obigen Tatsachenfeststellungen liegt nachstehende Beweiswürdigung zugrunde: Die Feststellungen stützen sich auf das jagdfachliche Gutachten vom 17.10.2016, das der Amtssachverständige im Rahmen der Verhandlung am 15.02.2017 in Anwesenheit des Beschwerdeführers erläutert hat. Der jagdfachliche Amtssachverständige hat sich in der Verhandlung intensiv mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und seine Ausführungen im schriftlichen Gutachten, dem ein Ortsaugenschein vorausging, weiter untermauert (vgl Verhandlungsschrift in OZ 19 und Beilage ./A zu OZ 19). Die Feststellungen stützen sich auf das jagdfachliche Gutachten vom 17.10.2016, das der Amtssachverständige im Rahmen der Verhandlung am 15.02.2017 in Anwesenheit des Beschwerdeführers erläutert hat. Der jagdfachliche Amtssachverständige hat sich in der Verhandlung intensiv mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und seine Ausführungen im schriftlichen Gutachten, dem ein Ortsaugenschein vorausging, weiter untermauert vergleiche Verhandlungsschrift in OZ 19 und Beilage ./A zu OZ 19). III.römisch drei. Der obige unstrittige und darüber hinaus festgestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen: Wenn die Jagdausübungsberechtigten oder die Jagdschutzorgane das Jagdgebiet oder Teile desselben nicht auf einer öffentlichen Straße oder auf einem Weg im Sinne des § 42 Abs 1 oder nur auf einem unverhältnismäßig großen Umweg erreichen können, hat die Bezirksverwaltungsbehörde mangels Zustimmung des anderen Jagdausübungsberechtigten zu bestimmen, welcher Weg (Jägernotweg) durch das fremde Jagdgebiet zu nehmen ist (vgl § 44 Abs 1 erster Satz TJG 2004).Wenn die Jagdausübungsberechtigten oder die Jagdschutzorgane das Jagdgebiet oder Teile desselben nicht auf einer öffentlichen Straße oder auf einem Weg im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, oder nur auf einem unverhältnismäßig großen Umweg erreichen können, hat die Bezirksverwaltungsbehörde mangels Zustimmung des anderen Jagdausübungsberechtigten zu bestimmen, welcher Weg (Jägernotweg) durch das fremde Jagdgebiet zu nehmen ist vergleiche Paragraph 44, Absatz eins, erster Satz TJG 2004). Bei der Bestimmung eines Jägernotweges hat die Behörde zu prüfen, ob mehrere Möglichkeiten zur Festlegung eines Notweges bestehen und sodann jene Variante zu bestimmen, welche sich unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände, wie etwa Länge und Beschaffenheit des Weges, jahreszeitlich bedingte Einschränkungen der Benutzbarkeit und allfällige aus der Benutzung des Weges zu besorgende Störung des Jagdbetriebs im fremden Jagdgebiet, nach Abwägung der betroffenen Interessen als die zweckmäßigste darstellt. Im Rahmen der nach § 44 Abs 1 TJG 2004 erforderlichen Interessenabwägung kommt der Gefährlichkeit eines als Jägernotweg in Betracht kommenden Weges besondere Bedeutung zu. Soweit die Begehung dieses Weges – im Unterschied zu anderen - in relevanter Weise gefährlich ist, wäre dieser Weg als Notweg auszuschließen. Der größeren Beschwerlichkeit eines Weges, die sich daraus ergibt, dass bei im Hochgebirge gelegenen Jagdgebieten in größerem Maße Höhenunterschiede zu überwinden sind, kommt hingegen bei der Abwägung nur untergeordnete Bedeutung zu, weil dort eine derartige Beschwerlichkeit mit der Jagdausübung regelmäßig verbunden ist (vgl VwGH 28.11.2013, 2012/03/0150). Bei der Bestimmung eines Jägernotweges hat die Behörde zu prüfen, ob mehrere Möglichkeiten zur Festlegung eines Notweges bestehen und sodann jene Variante zu bestimmen, welche sich unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände, wie etwa Länge und Beschaffenheit des Weges, jahreszeitlich bedingte Einschränkungen der Benutzbarkeit und allfällige aus der Benutzung des Weges zu besorgende Störung des Jagdbetriebs im fremden Jagdgebiet, nach Abwägung der betroffenen Interessen als die zweckmäßigste darstellt. Im Rahmen der nach Paragraph 44, Absatz eins, TJG 2004 erforderlichen Interessenabwägung kommt der Gefährlichkeit eines als Jägernotweg in Betracht kommenden Weges besondere Bedeutung zu. Soweit die Begehung dieses Weges – im Unterschied zu anderen - in relevanter Weise gefährlich ist, wäre dieser Weg als Notweg auszuschließen. Der größeren Beschwerlichkeit eines Weges, die sich daraus ergibt, dass bei im Hochgebirge gelegenen Jagdgebieten in größerem Maße Höhenunterschiede zu überwinden sind, kommt hingegen bei der Abwägung nur untergeordnete Bedeutung zu, weil dort eine derartige Beschwerlichkeit mit der Jagdausübung regelmäßig verbunden ist vergleiche VwGH 28.11.2013, 2012/03/0150). Im Lichte dieser Judikatur ergibt sich in Anbetracht der getroffenen Feststellungen nach Durchführung einer Interessenabwägung, dass die Variante 4 die zweckmäßigste Variante darstellt. Insofern ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie diese Variante in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als Jägernotweg festgelegt hat und ist die Beschwerde insofern als unbegründet abzuweisen. Im Lichte dieser Judikatur ergibt sich in Anbetracht der getroffenen Feststellungen nach Durchführung einer Interessenabwägung, dass die Variante 4 die zweckmäßigste Variante darstellt. Insofern ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie diese Variante in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als Jägernotweg festgelegt hat und ist die Beschwerde insofern als unbegründet abzuweisen. Weist das Verwaltungsgericht die Beschwerde ohne Differenzierung – unter gleichzeitiger Bestätigung des angefochtenen Bescheides – ab, hat es damit auch, selbst wenn es in der Begründung darauf nicht Bezug nimmt, über die Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung abgesprochen (vgl VwGH 27.02.2004, 2003/02/0117). Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass richtigerweise auf § 13 Abs 2 VwGVG Bezug zu nehmen gewesen wäre. Weist das Verwaltungsgericht die Beschwerde ohne Differenzierung – unter gleichzeitiger Bestätigung des angefochtenen Bescheides – ab, hat es damit auch, selbst wenn es in der Begründung darauf nicht Bezug nimmt, über die Zulässigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung abgesprochen vergleiche VwGH 27.02.2004, 2003/02/0117). Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass richtigerweise auf Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG Bezug zu nehmen gewesen wäre. IV.römisch vier. Begründung für die Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war aufgrund der Verhältnisse vor Ort festzulegen, welche Variante als Jägernotweg am zweckmäßigsten ist. Diese Beurteilung erfolgte unter Zugrundelegung der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Insofern liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Schütz (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.34.2861.20

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.