GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Beschwerdeführer ist Jagdleiter des Genossenschaftsjagdgebietes Z, Teilgebiet W. CC ist Jagdleiter des Genossenschaftsjagdgebietes Z, Teilgebiet V. Der Beschwerdeführer ist Jagdleiter des Genossenschaftsjagdgebietes Z, Teilgebiet W. CC ist Jagdleiter des Genossenschaftsjagdgebietes Z, Teilgebiet römisch fünf. Als Jagdleiter des Eigenjagdgebiets U begehrte BB mit Schreiben vom 07.07.2016
Abs 1 TJG 2004 die Bestimmung eines Jägernotweges durch das Genossenschaftsjagdgebiet Z. Als Jagdleiter des Eigenjagdgebiets U begehrte BB mit Schreiben vom 07.07.2016
Paragraph 44, Absatz eins, TJG 2004 die Bestimmung eines Jägernotweges durch das Genossenschaftsjagdgebiet Z. Nach Erhalt des von der belangten Behörde eingeholten jagdfachlichen Gutachtens vom 17.10.2016 erstattete der Beschwerdeführer hierzu die Stellungnahme vom 19.11.2016. Zusammenfassend vertrat er die Auffassung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestimmung eines Jägernotweges durch das Genossenschaftsjagdgebiet Z nicht vorliegen würden. In Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides bestimmte die belangte Behörde
Abs 1 TJG 2004, dass der Jagdausübungsberechtigte des Eigenjagdgebiets U folgenden Jägernotweg durch das Genossenschaftsjagdgebiet Z, Teilgebiete W und V, zu nehmen hat: In Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides bestimmte die belangte Behörde
Paragraph 44, Absatz eins, TJG 2004, dass der Jagdausübungsberechtigte des Eigenjagdgebiets U folgenden Jägernotweg durch das Genossenschaftsjagdgebiet Z, Teilgebiete W und römisch fünf, zu nehmen hat: „Von der öffentlichen Straße im T – Grundstück ***, EZ **, im GB der KG Z – ausgehend, entlang der Forststraße „Z-S“ Nr ****1, dann entlang der Forststraße „R“ Nr ****2 und entlang der Forststraße „Q“ Nr ****3, alle auf dem Grundstück ***1/1, EZ **1, im GB der KG Z, bis man das „Gedenkmarterl DD“ erreicht. Vom „Gedenkmarterl DD“ führt ein Wandersteig über die Grundstücke ***1/1 und ***1/9, beide EZ **1, im GB der KG Z, welcher auf ca 1710 m üA bei der Jagdgebietsgrenze der Teilgebiete Z W und Z V den EE-bach quert. Der Wandersteig führt dann auf der orographisch rechten Seite des EE-baches im Revier des Teilgebietes Z V auf einer Länge von ca 250 m über einen Geländerücken, bis die Reviergrenze auf einer Seehöhe von 1.830 m üA erreicht wird.“. „Von der öffentlichen Straße im T – Grundstück ***, EZ **, im GB der KG Z – ausgehend, entlang der Forststraße „Z-S“ Nr ****1, dann entlang der Forststraße „R“ Nr ****2 und entlang der Forststraße „Q“ Nr ****3, alle auf dem Grundstück ***1/1, EZ **1, im GB der KG Z, bis man das „Gedenkmarterl DD“ erreicht. Vom „Gedenkmarterl DD“ führt ein Wandersteig über die Grundstücke ***1/1 und ***1/9, beide EZ **1, im GB der KG Z, welcher auf ca 1710 m üA bei der Jagdgebietsgrenze der Teilgebiete Z W und Z römisch fünf den EE-bach quert. Der Wandersteig führt dann auf der orographisch rechten Seite des EE-baches im Revier des Teilgebietes Z römisch fünf auf einer Länge von ca 250 m über einen Geländerücken, bis die Reviergrenze auf einer Seehöhe von 1.830 m üA erreicht wird.“. In Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde einer allfälligen Beschwerde
In Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde einer allfälligen Beschwerde
Paragraph 64, Absatz 2, AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. In seiner gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass der Jägernotweg im Winter infolge Vereisung und Lawinengefahr unpassierbar sei. Er beantragte die Durchführung eines Ortsaugenscheins im Winter. Weiters beantragte er die Bestimmung des Jägernotweges beschränkt auf einen gewissen Zeitraum. Zumal das Jagdjahr faktisch am 31.12.2016 geendet habe, beantragte er zudem die Behebung von Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides. In seiner gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass der Jägernotweg im Winter infolge Vereisung und Lawinengefahr unpassierbar sei. Er beantragte die Durchführung eines Ortsaugenscheins im Winter. Weiters beantragte er die Bestimmung des Jägernotweges beschränkt auf einen gewissen Zeitraum. Zumal das Jagdjahr faktisch am 31.12.2016 geendet habe, beantragte er zudem die Behebung von Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren legte die belangte Behörde Lagepläne, die den Verlauf des in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides bestimmten Jägernotweges zeigen, vor (vgl OZ 3 und 4 sowie Anhang 1 zu diesem Erkenntnis). Mit E-Mail vom 08.02.2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass der Bürgermeister der Gemeinde Z als Obmann der Lawinenkommission den Bereich über den der bestimmte Jägernotweg verlaufe, wegen erheblicher Lawinen- und Vereisungsgefahr gesperrt habe (vgl OZ 9). Der Bürgermeister der Gemeinde Z erstattete hierzu die Stellungnahmen vom 10., 14. und 15.02.2017 (OZ 12, 15, 16, 17 und 18). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren legte die belangte Behörde Lagepläne, die den Verlauf des in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides bestimmten Jägernotweges zeigen, vor vergleiche OZ 3 und 4 sowie Anhang 1 zu diesem Erkenntnis). Mit E-Mail vom 08.02.2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass der Bürgermeister der Gemeinde Z als Obmann der Lawinenkommission den Bereich über den der bestimmte Jägernotweg verlaufe, wegen erheblicher Lawinen- und Vereisungsgefahr gesperrt habe vergleiche OZ 9). Der Bürgermeister der Gemeinde Z erstattete hierzu die Stellungnahmen vom 10., 14. und 15.02.2017 (OZ 12, 15, 16, 17 und 18). Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 15.02.2017 unter Anwesenheit des Beschwerdeführers, des BB als sonstige Partei, des Pächters FF als Zeuge und des jagdfachlichen Amtssachverständigen statt (vgl Verhandlungsschrift in OZ 19). Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung eines Ortsaugenscheins im Winter zum Beweis dafür, dass der in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides bestimmte Jägernotweg nicht begehbar sei.Die öffentliche mündliche Verhandlung fand am 15.02.2017 unter Anwesenheit des Beschwerdeführers, des BB als sonstige Partei, des Pächters FF als Zeuge und des jagdfachlichen Amtssachverständigen statt vergleiche Verhandlungsschrift in OZ 19). Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung eines Ortsaugenscheins im Winter zum Beweis dafür, dass der in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides bestimmte Jägernotweg nicht begehbar sei. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die oben angeführten Urkunden aus dem verwaltungsbehördlichen Akt, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Urkunden und Einvernahme des FF als Zeuge (vgl OZ 19 S 3) und des jagdfachlichen Amtssachverständigen (vgl OZ 19 S 3-6) im Rahmen der Verhandlung am 15.02.2017. Vom beantragten Ortsaugenschein konnte Abstand genommen werden, weil die Tatsache, dass der in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides bestimmte Jägernotweg teilweise infolge Lawinengefahr nicht begangen werden kann, unstrittig ist. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die oben angeführten Urkunden aus dem verwaltungsbehördlichen Akt, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Urkunden und Einvernahme des FF als Zeuge vergleiche OZ 19 S 3) und des jagdfachlichen Amtssachverständigen vergleiche OZ 19 S 3-6) im Rahmen der Verhandlung am 15.02.2017. Vom beantragten Ortsaugenschein konnte Abstand genommen werden, weil die Tatsache, dass der in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides bestimmte Jägernotweg teilweise infolge Lawinengefahr nicht begangen werden kann, unstrittig ist. I.römisch eins. Demnach steht – ergänzend zum obigen unstrittigen Sachverhalt – nachfolgender weiterer entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Das Eigenjagdgebiet U kann nur über fremdes Jagdgebiet erreicht werden. Konkret bestehen folgende 4 Möglichkeiten, wie das Eigenjagdgebiet U erreicht werden kann: 1. Variante 1: Über das Ptal gelangt man über das Genossenschaftsjagdgebiet O und anschließend über das Eigenjagdgebiet N zuerst über eine Forststraße und anschließend über Steige über das M – 2685 m Seehöhe – in das Eigenjagdgebiet U. Die zu bewältigende Wegstrecke beträgt über 10 km bei einem zu bewältigenden Höhenunterschied von knapp 1.500 hm, was einer Marschzeit von mindestens 6,25 h entspricht. Diese Variante bedeutet einen Aufstieg über die Schattseite, was in Anbetracht der hochalpinen Verhältnisse und der damit verbundenen Schneelage schon während der Jagdzeiten als nicht zumutbar und gefährlich anzusehen ist. Darüber hinaus führt der Weg mitten durch die im Falle einer Jägernotwegeinräumung betroffenen Reviere. 2. Variante 2: Von L aus, im Genossenschaftsjagdgebiet K gelegen, gelangt man über eine Forststraße in das Genossenschaftsjagdgebiet Z, Teilgebiet V, bis hin zur J und von dort aus talmittig weiter über einen Steig über den I – 2.712 m Seehöhe – in das Eigenjagdgebiet U. Die zu bewältigende Wegstrecke beträgt über 10 km bei einem zu bewältigenden Höhenunterschied von rund 1.300 hm, was einer Marschzeit von mindestens 5,75 h entspricht. Diese Variante verläuft mitten durch das Genossenschaftsjagdgebiet Z, Teilgebiet V. Von L aus, im Genossenschaftsjagdgebiet K gelegen, gelangt man über eine Forststraße in das Genossenschaftsjagdgebiet Z, Teilgebiet römisch fünf, bis hin zur J und von dort aus talmittig weiter über einen Steig über den römisch eins – 2.712 m Seehöhe – in das Eigenjagdgebiet U. Die zu bewältigende Wegstrecke beträgt über 10 km bei einem zu bewältigenden Höhenunterschied von rund 1.300 hm, was einer Marschzeit von mindestens 5,75 h entspricht. Diese Variante verläuft mitten durch das Genossenschaftsjagdgebiet Z, Teilgebiet römisch fünf. 3. Variante 3: Von der Ortschaft X aus bzw über das Genossenschaftsjagdgebiet X I gelangt man entlang einer Forststraße vorbei am H, am G, an den F und dem E (Eigenjagdgebiet D) schließlich über das C – 2588 m Seehöhe – in das Eigenjagdgebiet U. Die zu bewältigende Wegstrecke beträgt auch hier über 10 km bei einem zu bewältigenden Höhenunterschied von rund 1.100 hm, was einer Marschzeit von mindestens 5,25 h entspricht. Der Weg führt zur Gänze durch ein bestehendes und als ein solches ausgewiesenes Schigebiet. Von der Ortschaft römisch zehn aus bzw über das Genossenschaftsjagdgebiet römisch zehn römisch eins gelangt man entlang einer Forststraße vorbei am H, am G, an den F und dem E (Eigenjagdgebiet D) schließlich über das C – 2588 m Seehöhe – in das Eigenjagdgebiet U. Die zu bewältigende Wegstrecke beträgt auch hier über 10 km bei einem zu bewältigenden Höhenunterschied von rund 1.100 hm, was einer Marschzeit von mindestens 5,25 h entspricht. Der Weg führt zur Gänze durch ein bestehendes und als ein solches ausgewiesenes Schigebiet. 4. Variante 4: Diese Variante entspricht jener Variante, die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als Jägernotweg bestimmt wurde. Der Verlauf dieser Variante ergibt sich aus den Lageplänen in Anlage 1 dieses Erkenntnisses. Beginnend von der Kehre der Landesstraße im Bereich Wand (Seehöhe ca 1.400
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war aufgrund der Verhältnisse vor Ort festzulegen, welche Variante als Jägernotweg am zweckmäßigsten ist. Diese Beurteilung erfolgte unter Zugrundelegung der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Insofern liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Schütz (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.34.2861.20
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