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LVwG-2015/36/2851-5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2015/36/2851-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die gemeinsame Beschwerde von AA, BB (vormals C), DD, EE, FF und der G GmbH, alle vertreten durch die Hausverwaltung II, Adresse1, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.07.2014, Zlen ***, ***,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Barbara Gstir über die gemeinsame Beschwerde von AA, BB (vormals C), DD, EE, FF und der G GmbH, alle vertreten durch die Hausverwaltung römisch zwei, Adresse1, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.07.2014, Zlen ***, ***, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.07.2014, Zlen ***, ***, behoben.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.07.2014, Zlen ***, ***, behoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, ergänzendes Ermittlungsverfahren: Am 13.11.2013 fand beim Gebäude auf Gst *** KG Z mit der Adresse Adresse2 in Z eine Feuerbeschau gemäß § 18 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 statt.Am 13.11.2013 fand beim Gebäude auf Gst *** KG Z mit der Adresse Adresse2 in Z eine Feuerbeschau gemäß Paragraph 18, Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 statt. Aus der Niederschrift dieser Feuerbeschau ergibt sich, dass neben anderen auch vom Vertreter der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung ua auch eine Reihe von Mängeln an den Elektroinstallationen (zB offenen Klemmstellen, Leitungsprovisorien, unzulässige Montage von Leuchtkörpern, nicht durchgriffssichere Unterverteiler, augenscheinliche Überlastung der Steckerleisten) festgestellt und zusammengefasst folgende Maßnahmen genannt wurden: Die aufgezeigten Mängel sind von einem befugten Elektrounternehmen unverzüglich zu beheben und ist ein Sicherheitsprotokoll anzufertigen. Insbesondere ist im Sicherheitsprotokoll eine Feststellung zu treffen, ob an der Elektroinstallation, insbesondere aufgrund der zusätzlichen Elektroinstallation eine Änderung der ursprünglichen Elektroanlage vorliegt. Bei der Elektroinstallation in Top 4 wird darauf hingewiesen, dass bei dieser Gefahr in Verzug besteht und ein Handeln erforderlich ist. In weiterer Folge wurde daher den Eigentümern der Liegenschaft mit der Adresse Adresse2 in Z mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.12.2013, Zlen ***, ***, ua in den Punkten
  3. und
  4. Folgendes aufgetragen:
  5. Aufgrund der vorgefundenen Mängel an der Elektroinstallation (z. Bsp. offene Klemmstellen, Leitungsprovisorien, unzulässige Montage der Leuchtkörper, nicht durchgriffsichere Unterverteiler und augenscheinliche Überlastung der Steckerleisten) ist von einem hierzu befugten Elektrounternehmen für die Elektroanlage ein Sicherheitsprotokoll anzufertigen. Die darin aufgezeigten Mängel sind unverzüglich zu beheben. Insbesondere ist im Sicherheitsprotokoll eine Feststellung zu treffen, ob an der Elektroinstallation insbesondere aufgrund der zusätzlichen Elektroinstallationen eine Änderung der ursprünglichen Elektroanlage vorliegt.
  6. Bei der Elektroinstallation im Top 4 wird darauf hingewiesen, dass bei dieser Gefahr in Verzug besteht, und ein Handeln erforderlich ist. Hinsichtlich der Leistungsfristen wurde in diesem Bescheid Folgendes festgelegt: Die Maßnahmen des Bescheidpunktes
  7. sind bis
  8. Dezember 2013 durchzuführen bzw durchführen zu lassen und die Behebung der Mängel der zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Maßnahme des Bescheidpunktes
  9. und
  10. sind bis
  11. Jänner 2014 durchzuführen bzw. durchführen zu lassen und die Behebung der Mängel der zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. Mit Email vom 13.12.2013 teilte BC (nunmehr BB) mit, dass die Zugriffssicherung zum Unterverteiler in Top 4 angebracht wurde. In weiterer Folge wurde von der belangten Behörde JJ zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt und hat dieser am 18.06.2014 eine Überprüfung durchgeführt sowie anschließend das schriftliche Gutachten 30.06.2014 erstattet. Der Gutachten kommt in diesem Gutachten zusammenfassend zum Ergebnis, dass sich die elektrische Anlage der Liegenschaft Adresse2 in Z in einem sehr bedenklichen Zustand befindet und unverzüglich auf den Stand der Technik gebracht gehört. Dazu wurden im Anhang I folgende Maßnahmen für die Sanierung angeführt: In weiterer Folge wurde von der belangten Behörde JJ zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt und hat dieser am 18.06.2014 eine Überprüfung durchgeführt sowie anschließend das schriftliche Gutachten 30.06.2014 erstattet. Der Gutachten kommt in diesem Gutachten zusammenfassend zum Ergebnis, dass sich die elektrische Anlage der Liegenschaft Adresse2 in Z in einem sehr bedenklichen Zustand befindet und unverzüglich auf den Stand der Technik gebracht gehört. Dazu wurden im Anhang römisch eins folgende Maßnahmen für die Sanierung angeführt:
  12. Laut ÖVE/ÖNORM 8014 ist unverzüglich eine ordnungsgemäße Erdungsanlage zu errichten und zu dokumentieren
  13. Die Heizungsanlage muss elektrotechnisch fertiggestellt und geprüft werden (ÖVE/ÖNORM 8001 & ÖVE/ÖNORM 8001-6-61)
  14. Erneuerung – Hauptverteiler
  15. Modifizierung – Unterverteiler inklusive der Verteilerzuleitungen und der einzelnen Stromkreise
  16. Es ist ein ordnungsgemäßer Elektrobefund für die einzelnen Wohnungen und den Allgemeinteil beziehungsweise für die ganze Liegenschaft zu erstellen (ÖVE/ÖNORM 8001-6 / §61/§62/§63) Mit dem nunmehr gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.07.2014, Zlen ***, ***, wurden gemäß § 19 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 den Eigentümern des verfahrensgegenständlichen Gebäudes AA, BC (nunmehr BB), DD, KK, EE, FF und der G GmbH, folgende Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel aufgetragen und dafür folgende Fristen bestimmt:Mit dem nunmehr gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.07.2014, Zlen ***, ***, wurden gemäß Paragraph 19, Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 den Eigentümern des verfahrensgegenständlichen Gebäudes AA, BC (nunmehr BB), DD, KK, EE, FF und der G GmbH, folgende Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel aufgetragen und dafür folgende Fristen bestimmt:
  17. Laut ÖVE/ÖNORM 8014 ist unverzüglich eine ordnungsgemäße Erdungsanlage zu errichten und zu dokumentieren
  18. Die Heizungsanlage muss elektrotechnisch fertiggestellt und geprüft werden (ÖVE/ÖNORM 8001 & ÖVE/ÖNORM 8001-6-61)
  19. Erneuerung des Hauptverteilers
  20. Modifizierung - Unterverteiler inklusive der Verteilerzuleitung und der einzelnen Stromkreise
  21. Es ist ein ordnungsgemäßer Elektrobefund für die einzelnen Wohnungen und den Allgemeinteil beziehungsweise für die ganze Liegenschaft zu erstellen (ÖVE/ÖNORM 8001-6 / § 61/§ 62/§ 63)Es ist ein ordnungsgemäßer Elektrobefund für die einzelnen Wohnungen und den Allgemeinteil beziehungsweise für die ganze Liegenschaft zu erstellen (ÖVE/ÖNORM 8001-6 / Paragraph 61 /, §, 62/§ 63) Die Maßnahmen des Bescheidpunktes
  22. sind bis
  23. Juli 2014 durchzuführen bzw durchführen zu lassen und die Behebung der Mängel der zuständigen Behörde schriftlich, mittels Elektrobefund gemäß ÖVE/ÖNORM 8014 mitzuteilen. Die Maßnahmen des Bescheidpunktes
  24. sind bis
  25. August 2014 durchzuführen bzw durchführen zu lassen und die Behebung der Mängel der zuständigen Behörde schriftlich, mittels Elektrobefund gemäß ÖVE/ÖNORM 8001 und ÖVE/ÖNORM 8001-6-61 mitzuteilen. Die Maßnahme des Bescheidpunktes
  26. und
  27. sind bis
  28. August 2014 durchzuführen bzw durchführen zu lassen und die Behebung der Mängel der zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Maßnahme des Bescheidpunktes
  29. sind bis
  30. August 2014 durchzuführen bzw durchführen zu lassen und die Behebung der Mängel der zuständigen Behörde schriftlich, mittels Elektrobefund gemäß ÖVE/ÖNORM 8001-6 /§61 /§62 /§ 63 mitzuteilen. Mit Email der Hausverwaltung II vom 26.07.2014 wurde der Behörde im Wesentlichen mitgeteilt, dass hinsichtlich der Erdung nie Gefahr für Leben und Sachwerte bestanden habe und am 21.06.2014 Messungen durchgeführt worden seien, mit dem Ergebnis, dass die Erdung in Ordnung sei. Die geforderte Erneuerung der Erdungsanlge sei erfolgte und wurden dazu Unterlagen übermittelt. Mit Email der Hausverwaltung römisch zwei vom 26.07.2014 wurde der Behörde im Wesentlichen mitgeteilt, dass hinsichtlich der Erdung nie Gefahr für Leben und Sachwerte bestanden habe und am 21.06.2014 Messungen durchgeführt worden seien, mit dem Ergebnis, dass die Erdung in Ordnung sei. Die geforderte Erneuerung der Erdungsanlge sei erfolgte und wurden dazu Unterlagen übermittelt. In weiterer Folge brachte die Hausverwaltung II die in „wir-Form“ verfasste Beschwerde vom 04.08.2014 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.07.2014, Zlen ***, ***, ein und wurde darin im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:In weiterer Folge brachte die Hausverwaltung römisch zwei die in „wir-Form“ verfasste Beschwerde vom 04.08.2014 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.07.2014, Zlen ***, ***, ein und wurde darin im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Die im Dezember 2013 von Frau AA erworbene Garconniere (Top 5) sei bis März 2014 renoviert worden. Am 21.03.2014 sei die Überprüfung der elektrischen Anlage für Top 5 erfolgt und an die Hausverwaltung übergeben und Herrn JJ vorgelegt, jedoch von diesem als zu wenig eingestuft worden. LL sei seit Jahrzenten bei der M und habe seine Überprüfung selbst durchgeführt. Die geforderte Überprüfung bis 31.01.2014 habe aufgrund des Umbaus nicht erfolgen können. Den Besichtigungstermin vom 18.06.2014 hätten fast alle Besitzer aufgrund der kurzfristigen Verständigung (3 Tage vorher) nicht mehr wahrnehmen können. Weiters wurde vorgebracht, dass die vorgeschriebenen Fristen nicht erfüllbar seien und keiner praxisgerechten Angemessenheit entsprechen würden. Hinsichtlich der Ausführung, dass Gefahr für Leben und Sachwerte besteht und sich die Anlage in einem bedenklichen Zustand befindet, wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass diese Aussagen wohl übertrieben seien und alle Beteiligten verunsichern würden. Der An- und Aufbau des Wohngebäudes sei in den 1970iger Jahren erfolgt. Die Elektroinstallationen seien zu dem zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden Vorschriften ausgeführt worden. Die Elektroinstallation sei an das heutige hohe Sicherheitsniveau bei jeder Änderung bzw Erweiterung sehr wohl anzupassen. Grundsätzlich bestehe jedoch „Bestandsschutz“ und wurde in diesem Zusammenhang auf den auch teilweise angeführten § 4 Elektrotechnikgesetz 1992 verwiesen. Es sei daher die Überprüfung nach den noch gültigen Vorschriften Stand der Errichtung durchzuführen. Bei einer Anpassung der elektrischen Anlage sei auch der finanzielle Aspekt zu beachten. Für 2014 seien bereits große Investitionen für die neue Gasheizung getätigt worden sowie – wie gefordert - das Stiegengeländer im Bereich des Aufgangs und Vorplatzes sowie die Beleuchtung im Kellergeschoss ausgetauscht worden. Damit seien alle Rücklagen aufgebraucht. Weiters würden die geforderten Modernisierungsmaßnahmen eine gute technische Planung (bewohnter Zustand), die Zustimmung aller Eigentümer und die gesicherte Kostentragung der ua sehr aufwendigen Arbeiten (zB die Umstellung von „klassischer“ Nullung auf „moderne“ Nullung mit getrenntem Neutralleiter und Schutzleiter entspricht quasi einer Neuinstallation) benötigen. Unter Punkt
  31. wurde zur „Klassische Nullung“ zusammengefasst ausgeführt, dass als Schutzmaßnahme gegen gefährliche Körperströme die klassische Nullung (2 Drahtinst, bei Wechselstrom) bis in die 70iger Jahre in ganz Tirol bei den elektrischen Anlagen in der Regel ausgeführt worden sei und heute noch in den Altanlagen durchwegs ihren guten Zweck erfülle. Es bestünden daher noch zigtausende Wohnungen mit dieser Schutzmaßnahme. Aufgrund sicherheitstechnischer Probleme solle bei Modernisierungen, wesentlichen Erweiterungen auf die moderne Nullung umgestellt werden. Bei klassischer Nullung sei kein FI-Schutzschalter möglich. Die moderne Nullung (3 Drahtinst.) genieße ein hohes Ansehen und sei durch die Nullungsverordnung 1998 für ganz Österreich eingeführt worden. Zu Punkt
  32. (klassische Nullung, obwohl kleinere bis größere Veränderungen ...) wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Garconnieren mit Zentralheizung ausgestattet seien, mit zentraler Warmwasserversorgung und mit 1x20 A Leitungsschutzschalter im Leistungsbezug begrenzt. Leistungserhöhungen, die eine wesentliche Erweiterung darstellen würden, sei wohl eine Vermutung. Somit könne die Zuleitung mit 2 x 6 mm“ Cu weiterhin verwendet werden. Der thermische- und Kurzschlussschutz sei durch den 20 A Leitungsschutzschalter gewährleistet. Zu Punkt
  33. wurde ausgeführt, dass die Erdungsanlage lt ÖVE/ÖNORM E 8014 für neu zu errichtenden Anlagen gelte. Die elektrische Überprüfung in den anderen Anlagen sei am 07.02.2014 durchgeführt worden. Die gültigen Prüfprotokolle der Firma Elektro N seien dem Sachverständigen Herrn JJ gesammelt vorgelegt, aber mit der Aussage „diese Protokolle würde er postwendend an uns zurückschicken“, nicht angenommen worden. Zur Ausführung „stichprobenartig diverse Messungen“ wurde angeführt, dass der Sachverständige im Beisein von Herrn FF genau eine Messung, bei der Steckdose im Bad des Top 4 mit seinem Installationstester durchgeführt habe, mit dem Ergebnis „Steckdose ist OK“. Weiters wurde ausgeführt, dass die Wohnungen Top 2 und Top 3 weder bewohnt noch vermietet seien und bis zur Sanierung im Herbst 2014 weiter leer stünden. Es seien von ihnen als Elektrotechniker Installationsmessung mit ihrem Installationstester in beiden Wohnungen durchgeführt worden, mit dem Ergebnis, dass die Elektroanlagen in Ordnung seien. Die angeblich nicht ordnungsgemäße Erdungsanlage sei vom Sachverständigen Herrn JJ nicht gemessen und dennoch ohne Messergebnis beanstandet worden. Sie hätten 3 Tage (Feiertag und Wochenende) nach der Überprüfung durch den Sachverständigen am 18.06.2014 eine Erdungsmessung am 21.06.2014 an der alten Erdungsanlage durchgeführt, mit dem Ergebnis, dass die Erdung in Ordnung sei. Da ihnen selbst die Sicherheit der Bewohner sehr wichtig sei, hätten sie wie gefordert die Erdungsanlage erneuert (Potentialausgleich und zusätzlich einen 10m Horizontal – Erder geschlagen). Die neue Erdungsanlage sei am 25.07.2014 von der Firma Elektro N geprüft und abgenommen worden. Bericht und Protokolle seien am 26.07.2014 per Mail an die Gemeinde Z übermittelt worden. Der Umbau der Heizungsanlage habe elektrotechnisch noch nicht abgeschlossen werden können. Lediglich die Warmwasseraufbereitung sei mit der neuen Gas-Terme die von der Firma O angeschlossen und von allen zuständigen Bereichen abgenommen und durch die Firma O in Betrieb genommen worden. Die Fertigstellung und Prüfung des elektrischen Teils der Heizungsanlage sei bis 15.08.2014 erfolgt. Im Hauptverteiler der Anlage sei am 17.01.2014 von der Firma Elektrotechnik P und der Firma Elektro N eine spezielle Wärmemessung der Klemmpunkte durchgeführt worden, mit dem Ergebnis, dass der Verteiler zwar nicht der Schönste sei, aber immer noch den zum Zeitpunkt der Errichtung gültigen Vorschriften entspreche. Alle in der Vergangenheit angefallenen Störungen im Hauptverteilen sein durch die M durchgeführt worden.Die im Dezember 2013 von Frau AA erworbene Garconniere (Top 5) sei bis März 2014 renoviert worden. Am 21.03.2014 sei die Überprüfung der elektrischen Anlage für Top 5 erfolgt und an die Hausverwaltung übergeben und Herrn JJ vorgelegt, jedoch von diesem als zu wenig eingestuft worden. LL sei seit Jahrzenten bei der M und habe seine Überprüfung selbst durchgeführt. Die geforderte Überprüfung bis 31.01.2014 habe aufgrund des Umbaus nicht erfolgen können. Den Besichtigungstermin vom 18.06.2014 hätten fast alle Besitzer aufgrund der kurzfristigen Verständigung (3 Tage vorher) nicht mehr wahrnehmen können. Weiters wurde vorgebracht, dass die vorgeschriebenen Fristen nicht erfüllbar seien und keiner praxisgerechten Angemessenheit entsprechen würden. Hinsichtlich der Ausführung, dass Gefahr für Leben und Sachwerte besteht und sich die Anlage in einem bedenklichen Zustand befindet, wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass diese Aussagen wohl übertrieben seien und alle Beteiligten verunsichern würden. Der An- und Aufbau des Wohngebäudes sei in den 1970iger Jahren erfolgt. Die Elektroinstallationen seien zu dem zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden Vorschriften ausgeführt worden. Die Elektroinstallation sei an das heutige hohe Sicherheitsniveau bei jeder Änderung bzw Erweiterung sehr wohl anzupassen. Grundsätzlich bestehe jedoch „Bestandsschutz“ und wurde in diesem Zusammenhang auf den auch teilweise angeführten Paragraph 4, Elektrotechnikgesetz 1992 verwiesen. Es sei daher die Überprüfung nach den noch gültigen Vorschriften Stand der Errichtung durchzuführen. Bei einer Anpassung der elektrischen Anlage sei auch der finanzielle Aspekt zu beachten. Für 2014 seien bereits große Investitionen für die neue Gasheizung getätigt worden sowie – wie gefordert - das Stiegengeländer im Bereich des Aufgangs und Vorplatzes sowie die Beleuchtung im Kellergeschoss ausgetauscht worden. Damit seien alle Rücklagen aufgebraucht. Weiters würden die geforderten Modernisierungsmaßnahmen eine gute technische Planung (bewohnter Zustand), die Zustimmung aller Eigentümer und die gesicherte Kostentragung der ua sehr aufwendigen Arbeiten (zB die Umstellung von „klassischer“ Nullung auf „moderne“ Nullung mit getrenntem Neutralleiter und Schutzleiter entspricht quasi einer Neuinstallation) benötigen. Unter Punkt
  34. wurde zur „Klassische Nullung“ zusammengefasst ausgeführt, dass als Schutzmaßnahme gegen gefährliche Körperströme die klassische Nullung (2 Drahtinst, bei Wechselstrom) bis in die 70iger Jahre in ganz Tirol bei den elektrischen Anlagen in der Regel ausgeführt worden sei und heute noch in den Altanlagen durchwegs ihren guten Zweck erfülle. Es bestünden daher noch zigtausende Wohnungen mit dieser Schutzmaßnahme. Aufgrund sicherheitstechnischer Probleme solle bei Modernisierungen, wesentlichen Erweiterungen auf die moderne Nullung umgestellt werden. Bei klassischer Nullung sei kein FI-Schutzschalter möglich. Die moderne Nullung (3 Drahtinst.) genieße ein hohes Ansehen und sei durch die Nullungsverordnung 1998 für ganz Österreich eingeführt worden. Zu Punkt
  35. (klassische Nullung, obwohl kleinere bis größere Veränderungen ...) wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Garconnieren mit Zentralheizung ausgestattet seien, mit zentraler Warmwasserversorgung und mit 1x20 A Leitungsschutzschalter im Leistungsbezug begrenzt. Leistungserhöhungen, die eine wesentliche Erweiterung darstellen würden, sei wohl eine Vermutung. Somit könne die Zuleitung mit 2 x 6 mm“ Cu weiterhin verwendet werden. Der thermische- und Kurzschlussschutz sei durch den 20 A Leitungsschutzschalter gewährleistet. Zu Punkt
  36. wurde ausgeführt, dass die Erdungsanlage lt ÖVE/ÖNORM E 8014 für neu zu errichtenden Anlagen gelte. Die elektrische Überprüfung in den anderen Anlagen sei am 07.02.2014 durchgeführt worden. Die gültigen Prüfprotokolle der Firma Elektro N seien dem Sachverständigen Herrn JJ gesammelt vorgelegt, aber mit der Aussage „diese Protokolle würde er postwendend an uns zurückschicken“, nicht angenommen worden. Zur Ausführung „stichprobenartig diverse Messungen“ wurde angeführt, dass der Sachverständige im Beisein von Herrn FF genau eine Messung, bei der Steckdose im Bad des Top 4 mit seinem Installationstester durchgeführt habe, mit dem Ergebnis „Steckdose ist OK“. Weiters wurde ausgeführt, dass die Wohnungen Top 2 und Top 3 weder bewohnt noch vermietet seien und bis zur Sanierung im Herbst 2014 weiter leer stünden. Es seien von ihnen als Elektrotechniker Installationsmessung mit ihrem Installationstester in beiden Wohnungen durchgeführt worden, mit dem Ergebnis, dass die Elektroanlagen in Ordnung seien. Die angeblich nicht ordnungsgemäße Erdungsanlage sei vom Sachverständigen Herrn JJ nicht gemessen und dennoch ohne Messergebnis beanstandet worden. Sie hätten 3 Tage (Feiertag und Wochenende) nach der Überprüfung durch den Sachverständigen am 18.06.2014 eine Erdungsmessung am 21.06.2014 an der alten Erdungsanlage durchgeführt, mit dem Ergebnis, dass die Erdung in Ordnung sei. Da ihnen selbst die Sicherheit der Bewohner sehr wichtig sei, hätten sie wie gefordert die Erdungsanlage erneuert (Potentialausgleich und zusätzlich einen 10m Horizontal – Erder geschlagen). Die neue Erdungsanlage sei am 25.07.2014 von der Firma Elektro N geprüft und abgenommen worden. Bericht und Protokolle seien am 26.07.2014 per Mail an die Gemeinde Z übermittelt worden. Der Umbau der Heizungsanlage habe elektrotechnisch noch nicht abgeschlossen werden können. Lediglich die Warmwasseraufbereitung sei mit der neuen Gas-Terme die von der Firma O angeschlossen und von allen zuständigen Bereichen abgenommen und durch die Firma O in Betrieb genommen worden. Die Fertigstellung und Prüfung des elektrischen Teils der Heizungsanlage sei bis 15.08.2014 erfolgt. Im Hauptverteiler der Anlage sei am 17.01.2014 von der Firma Elektrotechnik P und der Firma Elektro N eine spezielle Wärmemessung der Klemmpunkte durchgeführt worden, mit dem Ergebnis, dass der Verteiler zwar nicht der Schönste sei, aber immer noch den zum Zeitpunkt der Errichtung gültigen Vorschriften entspreche. Alle in der Vergangenheit angefallenen Störungen im Hauptverteilen sein durch die M durchgeführt worden. Mit Email der Hausverwaltung II vom 09.08.2014 wurden der Behörde die Überprüfungsberichte der Wohnungen Top 2 und Top 3 übermittelt und ua mitgeteilt, dass diese beiden unbewohnt seien und im Herbst saniert würden.Mit Email der Hausverwaltung römisch zwei vom 09.08.2014 wurden der Behörde die Überprüfungsberichte der Wohnungen Top 2 und Top 3 übermittelt und ua mitgeteilt, dass diese beiden unbewohnt seien und im Herbst saniert würden. Mit Email vom 11.08.2014 beantragte EE mit näherer Begründung für ihre Wohnung hinsichtlich der Bescheidpunkte
  37. und
  38. eine Verlängerung der Frist. Die Behörde wurde dann mit Email der Hausverwaltung II vom 18.08.2014 zusammengefasst hinsichtlich der Maßnahmen im Waschraum in Kenntnis gesetzt und mitgeteilt, dass nach Abschluss die Prüfprotokolle übermittelt werden. Die Behörde wurde dann mit Email der Hausverwaltung römisch zwei vom 18.08.2014 zusammengefasst hinsichtlich der Maßnahmen im Waschraum in Kenntnis gesetzt und mitgeteilt, dass nach Abschluss die Prüfprotokolle übermittelt werden. Mit Kurzbrief der Hausverwaltung II vom 16.09.2014 wurden der Behörde der Prüfbefund Nr 1407402 übermittelt. Mit Kurzbrief der Hausverwaltung römisch zwei vom 16.09.2014 wurden der Behörde der Prüfbefund Nr 1407402 übermittelt. Mit weiterem Email der Hausverwaltung II vom 01.09.2014 wurden der Behörde Überprüfungsprotokolle bezüglich des Heizraumes übermittelt. Weiters wurde zusammengefasst mitgeteilt, dass alle FI-Schutzschalter im Waschraum moniert wurden, aber sie noch kein Prüfprotokoll bekommen hätten und dies daher neuerlich angefordert worden sei. Zudem wurde mitgeteilt, dass diese Woche der letzte Teil (Allgemeinteil) mit Aufnahme Verteilerplan und Protokoll fertiggestellt werde, es würden daher nächste Woche die fehlenden Unterlagen die Hausverwaltung betreffend übermittelt. Mit weiterem Email der Hausverwaltung römisch zwei vom 01.09.2014 wurden der Behörde Überprüfungsprotokolle bezüglich des Heizraumes übermittelt. Weiters wurde zusammengefasst mitgeteilt, dass alle FI-Schutzschalter im Waschraum moniert wurden, aber sie noch kein Prüfprotokoll bekommen hätten und dies daher neuerlich angefordert worden sei. Zudem wurde mitgeteilt, dass diese Woche der letzte Teil (Allgemeinteil) mit Aufnahme Verteilerplan und Protokoll fertiggestellt werde, es würden daher nächste Woche die fehlenden Unterlagen die Hausverwaltung betreffend übermittelt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.11.2015 wurde dann die Beschwerde samt verwaltungsbehördlichem Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde die Hausverwaltung II, die nicht Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Gebäudes ist, mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 13.01.2016, Zl LVwG-2015/36/2851-1, gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgefordert aufgrund der in „wir-Form“ verfassten Beschwerde ein entsprechendes Bevollmächtigungsverhältnis der jeweils Vertretenen, in deren Vertretung die Beschwerde eingebacht wurde, nachzuweisen.Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde die Hausverwaltung römisch zwei, die nicht Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Gebäudes ist, mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 13.01.2016, Zl LVwG-2015/36/2851-1, gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert aufgrund der in „wir-Form“ verfassten Beschwerde ein entsprechendes Bevollmächtigungsverhältnis der jeweils Vertretenen, in deren Vertretung die Beschwerde eingebacht wurde, nachzuweisen. Dazu von der Hausverwaltung II fristgerecht ein Auszug aus den Protokollen der Hausversammlungen am 17.01.2014 und 05.11.2014 vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass die Hausverwaltung II mit der Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Bescheid vom 18.07.2014, Zl ***, von AA, BB (vormals C), DD, EE, FF und der G GmbH beauftragt wurde und liegt von diesen Eigentümern bzw ihres Vertreters diesbezüglich eine Unterschrift vor. Dazu von der Hausverwaltung römisch zwei fristgerecht ein Auszug aus den Protokollen der Hausversammlungen am 17.01.2014 und 05.11.2014 vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass die Hausverwaltung römisch zwei mit der Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Bescheid vom 18.07.2014, Zl ***, von AA, BB (vormals C), DD, EE, FF und der G GmbH beauftragt wurde und liegt von diesen Eigentümern bzw ihres Vertreters diesbezüglich eine Unterschrift vor. Hinsichtlich der weiteren Eigentümerin KK liegt keine Unterschrift vor und wurde auch sonst keine Vollmacht zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde eingebracht. In weiterer Folge wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 05.07.2016, Zl LVwG-2015/36/2851-2, QQ von der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung zum brandschutztechnischen Sachverständigen im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestellt und erfolgte hinsichtlich der gegenständlich bekämpften Entscheidung im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen der Auftrag zur Gutachtenserstattung. Dazu wurde ua auch nach Durchführung eines Ortsaugenscheins durch den brandschutztechnischen Sachverständigen im Beisein von Herrn FF am 04.10.2016 dann das schriftliche Gutachten vom 22.12.2016, Zl ***, erstattet. Darin wird mit näheren Ausführungen zu den einzelnen Maßnahmen im Bescheid vom 18.07.2014, Zlen ***, ***, jeweils mit näheren Ausführungen Folgendes zusammengefasst ausgeführt: Zu Punkt 1: Im Zuge des Ortsaugenscheines am
  39. Oktober 2016 wurde die Erdungsanlage soweit einsehbar besichtigt. Die Erdungsanlage besteht aus Staberder, Erdungsschiene, Klemmen und Leitungen befanden sich in einem ordnungsgemäßen Zustand und wiesen keinerlei Mängel auf. Die gegenständliche Erdungsanlage wurde mit Prüfbefund Nr. 1337424 von Herrn NN befundet und beurteilt sowie messtechnisch erfasst. Die Erdungsanlage wurde aufgrund der Messungen für in Ordnung befunden. Zu Punkt 2: Die Heizungsanlage wurde offensichtlich elektrotechnisch fertiggestellt und weist augenscheinlich keine Mängel auf. Zu Punkt 3: Der Hauptverteiler wurde nicht erneuert, wurde aber instandgesetzt und entspricht den geltenden Normen zum Zeitpunkt der Errichtung. Eine Herbeiführung oder Vergrößerung einer Brandgefahr bzw einer Erschwerung der Brandbekämpfung oder Rettungsarbeiten ist durch den im Betrieb befindlichen Hauptverteiler nicht gegeben. Die Vorschreibung zur Erneuerung des Hauptverteilers findet in der Tiroler Feuerpolizeiordnung daher keine Deckung. Eine verpflichtende Erneuerung des Hauptverteilers ist entsprechend dem Elektrotechnikgesetz aufgrund des § 4 (Bestandsschutz für Elektroanlagen) nicht gefordert. Eine Erneuerung des Hauptverteilers aufgrund des Mietrechtsgesetzes ist nicht erforderlich, da sich das Mietrechtsgesetz in diesem Punkt lediglich auf den eigentlichen Mietgegenstand bezieht.Zu Punkt 3: Der Hauptverteiler wurde nicht erneuert, wurde aber instandgesetzt und entspricht den geltenden Normen zum Zeitpunkt der Errichtung. Eine Herbeiführung oder Vergrößerung einer Brandgefahr bzw einer Erschwerung der Brandbekämpfung oder Rettungsarbeiten ist durch den im Betrieb befindlichen Hauptverteiler nicht gegeben. Die Vorschreibung zur Erneuerung des Hauptverteilers findet in der Tiroler Feuerpolizeiordnung daher keine Deckung. Eine verpflichtende Erneuerung des Hauptverteilers ist entsprechend dem Elektrotechnikgesetz aufgrund des Paragraph 4, (Bestandsschutz für Elektroanlagen) nicht gefordert. Eine Erneuerung des Hauptverteilers aufgrund des Mietrechtsgesetzes ist nicht erforderlich, da sich das Mietrechtsgesetz in diesem Punkt lediglich auf den eigentlichen Mietgegenstand bezieht. Zu Punkt 4: Die Unterverteiler zu Top 5, 6, 7 und 9 wurden modifiziert und mit einem Fehlerstromschutzschalter ausgestattet. Die Sicherungsverteiler der restlichen Tops entsprechen den Vorschriften zum Zeitpunkt ihrer Errichtung. Top 1 wird von der G GmbH selbst genutzt, Top 2 und 3 sind derzeit unvermietet. Top 4 wird von der Besitzerin BB selbst bewohnt. Top 7 und 8 werden ebenfalls von den Besitzern selbst bewohnt, wobei Top 7 bereits wie angeführt mit einem Fehlerstromschutzschalter ausgestattet ist. Ergänzend wurde diesbezüglich im Wesentlichen noch ausgeführt, das eine Modifizierung der Unterverteiler inklusive der Verteilerzuleitungen und der einzelnen Stromkreise aufgrund der Tiroler Feuerpolizeiordnung nicht notwendig ist, da durch die gegenständliche Elektroinstallation eine Brandgefahr nicht herbeigeführt wird. Eine Modifizierung der Elektroinstallation (Einbau eines Fehlerstromschutzschalters) für Top 5, 6 und 9, welche vermietet sind, wurde durchgeführt, um die Forderung im Mietrechtsgesetz zu erfüllen. Top 7 wurde freiwillig umgerüstet. Die Tops 1 bis 3 und 8 werden von den Besitzern selbst genutzt bzw sind unvermietet und die Elektroinstallation ausgeschaltet. Ein Umbau aufgrund des Elektrotechnikgesetzes ist nicht erforderlich, da die derzeitige Nutzung der Nutzung zum Zeitpunkt der Errichtung entspricht. Die Elektroinstallation entspricht daher den Vorgaben der Tiroler Feuerpolizeiordnung und des Elektrotechnikgesetzes. Soweit Änderungen aufgrund des Mieterrechtsgesetzes durchgeführt werden mussten, wurden diese getätigt. Zusammenfassend wurde daher im Gutachten abschießend ausgeführt, dass aus Sachvständigensicht kein weiterer Handlungsbedarf gegeben ist, da die Maßnahmen 1, 2 und 5 zur Gänze erfüllt wurden, der Hauptverteiler instand gesetzt wurde und den gesetzlichen Vorgaben entspricht sowie die geforderte Erneuerung des Hauptverteilers aus fachlicher Sicht nicht gerechtfertigt ist. Die Modifizierung der Unterverteiler (Einbau eines FI-Schutzschalters) soweit dies aufgrund des Mietrechtsgesetzes erforderlich ist, wurde durchgeführt. Eine weitere Modifizierung ist fachlich bzw rechtlich nicht erforderlich. Zum Zeit der Besichtigung am 04.10.2016 bestand keinerlei Gefahr für Leben und Sachwerte durch die vorhandene Elektroinstallation. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 22.12.2016, Zl LVwG-2015/36/2851-4, wurde dieses Gutachten des brandschutztechnischen Sachverständigen vom 22.12.2016, Zl ***, den Parteien des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis übermittelt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Stellungnahmen dazu sind keine eingelangt. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes steht der verfahrensrelevante Sachverhalt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren aufgrund der Aktenlage sowie der Ergebnisse des im verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens fest. Von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens wurde eine Stellungnahme zum schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten des brandschutztechnischen Sachverständigen vom 22.12.2016, Zl ***, eingebracht. Eine mündliche Erörterung lässt daher nach Ansicht des Gerichts eine weitere Klärung der Rechtssache im entscheidungswesentlichen Umfang nicht erwarten, und stand dem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC gegen. Es konnte daher nach § 24 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, die im Übrigen auch von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens beantragt wurde. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes steht der verfahrensrelevante Sachverhalt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren aufgrund der Aktenlage sowie der Ergebnisse des im verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens fest. Von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens wurde eine Stellungnahme zum schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten des brandschutztechnischen Sachverständigen vom 22.12.2016, Zl ***, eingebracht. Eine mündliche Erörterung lässt daher nach Ansicht des Gerichts eine weitere Klärung der Rechtssache im entscheidungswesentlichen Umfang nicht erwarten, und stand dem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC gegen. Es konnte daher nach Paragraph 24, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, die im Übrigen auch von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens beantragt wurde. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl Nr 111/1998 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 104/2015:Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, Landesgesetzblatt Nr 111 aus 1998, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 104/2015: § 2Paragraph 2Feuerpolizeiliche Aufsicht

(1)Die feuerpolizeiliche Aufsicht dient der Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes sowie allgemein der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern können. (…) § 16Paragraph 16Umfang der Feuerbeschau(…)
(3)Die Feuerbeschau dient der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern können. (…) § 19Paragraph 19Behördliche Aufträge und Anordnungen„
(1)Werden bei einer Hauptüberprüfung oder einer Feuerbeschau oder sonst im Rahmen der feuerpolizeilichen Aufsicht auf einem Grundstück, an einer baulichen Anlage oder an einer Feuerungsanlage Mängel oder sonstige Zustände im Sinne des § 2 Abs. 1 festgestellt, so hat die Behörde dem Eigentümer des Grundstückes, der baulichen Anlage bzw. der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten deren Behebung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist oder, wenn Interessen der Brandsicherheit dies erfordern, deren sofortige Behebung aufzutragen. Der Verpflichtete hat der Behörde die Behebung der Mängel auf geeignete Weise nachzuweisen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach oder ist ihm ein geeigneter Nachweis nicht möglich oder zumutbar, so hat die Behörde zu überprüfen, ob dem Auftrag entsprochen worden ist (Nachbeschau).„
(1)Werden bei einer Hauptüberprüfung oder einer Feuerbeschau oder sonst im Rahmen der feuerpolizeilichen Aufsicht auf einem Grundstück, an einer baulichen Anlage oder an einer Feuerungsanlage Mängel oder sonstige Zustände im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, festgestellt, so hat die Behörde dem Eigentümer des Grundstückes, der baulichen Anlage bzw. der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten deren Behebung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist oder, wenn Interessen der Brandsicherheit dies erfordern, deren sofortige Behebung aufzutragen. Der Verpflichtete hat der Behörde die Behebung der Mängel auf geeignete Weise nachzuweisen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nach oder ist ihm ein geeigneter Nachweis nicht möglich oder zumutbar, so hat die Behörde zu überprüfen, ob dem Auftrag entsprochen worden ist (Nachbeschau).
(2)Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die zur Beseitigung der unmittelbar drohenden Gefahren erforderlichen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers des betreffenden Grundstückes, der betreffenden baulichen Anlage bzw. Feuerungsanlage oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten auch ohne weiteres Verfahren anordnen.
(3)Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn
(3)Die Absatz eins und 2 sind nicht anzuwenden, wenn a)Litera a aufgrund der Nichteinhaltung baurechtlicher Vorschriften ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 39 Abs. 1, 2 oder 4 der Tiroler Bauordnung 2011 einzuleiten ist oderaufgrund der Nichteinhaltung baurechtlicher Vorschriften ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach Paragraph 39, Absatz eins, 2, oder 4 der Tiroler Bauordnung 2011 einzuleiten ist oder b)Litera b aufgrund des Vorliegens von Baugebrechen mit einem Auftrag oder einer Anordnung nach § 40 Abs. 2, 4 bzw. 5 der Tiroler Bauordnung 2011 vorzugehen ist.aufgrund des Vorliegens von Baugebrechen mit einem Auftrag oder einer Anordnung nach Paragraph 40, Absatz 2, 4, bzw. 5 der Tiroler Bauordnung 2011 vorzugehen ist.
(4)Gelangt die Behörde zum Ergebnis, dass eine der Voraussetzungen nach Abs. 3 vorliegt, so hat sie dies, sofern sie nicht auch zur Durchführung des betreffenden baurechtlichen Verfahrens zuständig ist, der dafür zuständigen Behörde mitzuteilen.“
(4)Gelangt die Behörde zum Ergebnis, dass eine der Voraussetzungen nach Absatz 3, vorliegt, so hat sie dies, sofern sie nicht auch zur Durchführung des betreffenden baurechtlichen Verfahrens zuständig ist, der dafür zuständigen Behörde mitzuteilen.“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, nach gemäß § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat und sohin der Prüfumfang grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen, soweit diesbezüglich ein Mitspracherecht besteht, beschränkt ist.Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, nach gemäß Paragraph 27, VwGVG das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat und sohin der Prüfumfang grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen, soweit diesbezüglich ein Mitspracherecht besteht, beschränkt ist. In diesem Zusammenhang ist daher eingangs weiters darauf hinzuweisen, dass die in „wir-Form“ verfasste gegenständliche Beschwerde der Hausverwaltung II vom 04.08.2014 – wie sich aus dem übermittelten Auszug aus den Protokollen der Hausversammlungen am 17.01.2014 und 05.11.2014 samt Unterschriften ergibt – nur den Eigentümern AA, BB (vormals C), DD, EE, FF und der G GmbH zuzurechnen ist, da nur von diesen Personen eine entsprechende Unterschrift hinsichtlich der Erhebung eines Rechtsmittels gegen den gegenständlich bekämpften Bescheid vorliegt. In diesem Zusammenhang ist daher eingangs weiters darauf hinzuweisen, dass die in „wir-Form“ verfasste gegenständliche Beschwerde der Hausverwaltung römisch zwei vom 04.08.2014 – wie sich aus dem übermittelten Auszug aus den Protokollen der Hausversammlungen am 17.01.2014 und 05.11.2014 samt Unterschriften ergibt – nur den Eigentümern AA, BB (vormals C), DD, EE, FF und der G GmbH zuzurechnen ist, da nur von diesen Personen eine entsprechende Unterschrift hinsichtlich der Erhebung eines Rechtsmittels gegen den gegenständlich bekämpften Bescheid vorliegt. Gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 dient die feuerpolizeiliche Aufsicht der Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes sowie allgemein der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern können.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 dient die feuerpolizeiliche Aufsicht der Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes sowie allgemein der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern können. Werden ua bei einer Feuerbeschau auf einem Grundstück, an einer baulichen Anlage oder an einer Feuerungsanlage Mängel oder sonstige Zustände im Sinne des § 2 Abs 1 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 festgestellt, so hat die Behörde gemäß § 19 Abs 1 leg cit dem Eigentümer des Grundstückes, der baulichen Anlage bzw der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten deren Behebung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist oder, wenn Interessen der Brandsicherheit dies erfordern, deren sofortige Behebung aufzutragen. Der Verpflichtete hat der Behörde die Behebung der Mängel auf geeignete Weise nachzuweisen. Werden ua bei einer Feuerbeschau auf einem Grundstück, an einer baulichen Anlage oder an einer Feuerungsanlage Mängel oder sonstige Zustände im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 festgestellt, so hat die Behörde gemäß Paragraph 19, Absatz eins, leg cit dem Eigentümer des Grundstückes, der baulichen Anlage bzw der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten deren Behebung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist oder, wenn Interessen der Brandsicherheit dies erfordern, deren sofortige Behebung aufzutragen. Der Verpflichtete hat der Behörde die Behebung der Mängel auf geeignete Weise nachzuweisen. Im gegenständlichen Fall wurde, wie sich aus der Niederschrift ergibt, beim Gebäude auf Gst *** KG Z mit der Adresse2 in Z am 13.11.2013 eine Feuerbeschau gemäß § 18 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 durchgeführt und dabei ua auch eine Reihe von Mängeln an den Elektroinstallationen vorgefunden und daher in weiterer Folge mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.12.2013, Zlen ***, ***, eine Reihe von Maßnahmen samt Erfüllungsfristen (16.12.2013, 31.12.2014 und 31.03.2014) aufgetragen. Im gegenständlichen Fall wurde, wie sich aus der Niederschrift ergibt, beim Gebäude auf Gst *** KG Z mit der Adresse2 in Z am 13.11.2013 eine Feuerbeschau gemäß Paragraph 18, Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 durchgeführt und dabei ua auch eine Reihe von Mängeln an den Elektroinstallationen vorgefunden und daher in weiterer Folge mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.12.2013, Zlen ***, ***, eine Reihe von Maßnahmen samt Erfüllungsfristen (16.12.2013, 31.12.2014 und 31.03.2014) aufgetragen. Erfolgt die Behebung der Mängel nicht innerhalb der festgesetzten Frist bzw ist dem Verpflichteten ein geeigneter Nachweis nicht möglich oder zumutbar, so hat die Behörde gemäß § 19 Abs 1 letzter Satz Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 zu überprüfen, ob dem Auftrag entsprochen worden ist (Nachbeschau).Erfolgt die Behebung der Mängel nicht innerhalb der festgesetzten Frist bzw ist dem Verpflichteten ein geeigneter Nachweis nicht möglich oder zumutbar, so hat die Behörde gemäß Paragraph 19, Absatz eins, letzter Satz Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 zu überprüfen, ob dem Auftrag entsprochen worden ist (Nachbeschau). Im behördlichen Verfahren erfolgte am 18.06.2014 vom nichtamtlichen Sachverständigen eine Überprüfung und wurde von ihm das schriftliche Gutachten vom 30.06.2014 erstattet, woraufhin dann in weiterer Folge mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.07.2014, Zlen ***, ***, gemäß § 19 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 zu den Punkten
  1. bis
  2. Maßnahmen samt Fristen zur Beseitigung der festgestellten Mängel aufgetragen wurden.Im behördlichen Verfahren erfolgte am 18.06.2014 vom nichtamtlichen Sachverständigen eine Überprüfung und wurde von ihm das schriftliche Gutachten vom 30.06.2014 erstattet, woraufhin dann in weiterer Folge mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.07.2014, Zlen ***, ***, gemäß Paragraph 19, Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 zu den Punkten
  3. bis
  4. Maßnahmen samt Fristen zur Beseitigung der festgestellten Mängel aufgetragen wurden. Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl VwGH 21.10.2014, Zl Ro 2014/03/0076; VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; VwGH 19.05.2015, Ra 2015/05/0017; uva).Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche VwGH 21.10.2014, Zl Ro 2014/03/0076; VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; VwGH 19.05.2015, Ra 2015/05/0017; uva). Aufgrund des Beschwerdevorbringens und da das Verwaltungsgericht auch im gegenständlichen Fall der Entscheidung die zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen hatte, wurde in der gegenständlichen Beschwerdeangelegenheit ein nichtamlicher brandschutztechnischer Sachverständiger bestellt und mit der Überprüfung der Maßnahmen in der bekämpften Entscheidung vom 18.07.2014, Zlen ***, ***, beauftragt. Vom brandschutztechnischen Sachverständigen wurde nach Durchführung eines Ortsaugenscheines am 04.10.2016 das Gutachten vom 22.12.2016, Zl ***, erstattet, in dem zusammengefasst ausgeführt ist, dass kein weiter Handlungsbedarf gegeben ist, da die Maßnahmen 1.,
  5. und
  6. zur Gänze erfüllt wurden, der Hauptverteiler instand gesetzt wurde und den gesetzlichen Vorgaben entspricht sowie die geforderte Erneuerung des Hauptverteilers aus fachlicher Sicht nicht gerechtfertigt ist. Die Modifizierung der Unterverteiler (Einbau eines FI-Schutzschalters) soweit dies aufgrund des Mietrechtsgesetzes erforderlich ist, wurde durchgeführt. Eine weitere Modifizierung ist fachlich bzw rechtlich nicht erforderlich. Zum Zeit der Besichtigung am 04.10.2016 bestand keinerlei Gefahr für Leben und Sachwerte durch die vorhandene Elektroinstallation. Von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens wurde zum Gutachten vom 22.12.2016, Zl ***, hinsichtlich dessen Parteiengehör gewahrt wurde, eine Stellungnahme eingebracht. Wie vorstehend ausgeführt, dient gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 die feuerpolizeiliche Aufsicht der Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes sowie allgemein der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern können. Wie vorstehend ausgeführt, dient gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 die feuerpolizeiliche Aufsicht der Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes sowie allgemein der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern können. Zusammengefasst hat sich sohin aufgrund des schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachtens vom 22.12.2016, Zl ***, iSd § 45 Abs 2 AVG ergeben, dass jedenfalls nunmehr in Hinblick auf § 2 Abs 1 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 kein weiterer Handlungsbedarf mehr gegeben ist und zum Zeitpunkt der Besichtigung am 04.10.2016 keinerlei Gefahr für Leben und Sachwerte durch die vorhandene Elektroinstallation bestand (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 45 (Stand 1.7.2005, rdb.at; VwGH 30.10.1991, 91/09/0047; VwGH 20.11.2001, 2001/09/0072; VwGH 25.04.2003, 2002/12/0109; ua).Zusammengefasst hat sich sohin aufgrund des schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachtens vom 22.12.2016, Zl ***, iSd Paragraph 45, Absatz 2, AVG ergeben, dass jedenfalls nunmehr in Hinblick auf Paragraph 2, Absatz eins, Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 kein weiterer Handlungsbedarf mehr gegeben ist und zum Zeitpunkt der Besichtigung am 04.10.2016 keinerlei Gefahr für Leben und Sachwerte durch die vorhandene Elektroinstallation bestand vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 45, (Stand 1.7.2005, rdb.at; VwGH 30.10.1991, 91/09/0047; VwGH 20.11.2001, 2001/09/0072; VwGH 25.04.2003, 2002/12/0109; ua). Insbesondere sind die Maßnahmen des bekämpften Bescheides vom 18.07.2014, Zlen ***, ***, in Punkt
  7. (Laut ÖVE/ÖNORM 8014 ist unverzüglich eine ordnungsgemäße Erdungsanlage zu errichten und zu dokumentieren), und in Punkt
  8. (Die Heizungsanlage muss elektrotechnisch fertiggestellt und geprüft werden - ÖVE/ÖNORM 8001 & ÖVE/ÖNORM 8001-6-61) sowie in Punkt
  9. (Es ist ein ordnungsgemäßer Elektrobefund für die einzelnen Wohnungen und den Allgemeinteil beziehungsweise für die ganze Liegenschaft zu erstellen. - ÖVE/ÖNORM 8001-6/§61/§62/§63) zwischenzeitlich zur Gänze erfüllt. Hinsichtlich der in Punkt
  10. des gegenständlich bekämpften Bescheides vorgeschriebenen Maßnahme (Erneuerung des Hauptverteilers) wurde vom Sachverständigen zusammengefasst ausgeführt, dass der Hauptverteiler instand gesetzt wurde und den gesetzlichen Vorgaben entspricht und die geforderte Erneuerung des Hauptverteilers aus fachlicher Sicht nicht gerechtfertigt ist. Zu der in Punkt
  11. des gegenständlich bekämpften Bescheides aufgetragenen Maßnahme (Modifizierung - Unterverteiler inklusive der Verteilerzuleitung und der einzelnen Stromkreise) wurde im brandschutztechnischen Gutachten zusammenfassend ausgeführt, dass die Modifizierung der Unterverteiler (Einbau eines FI-Schutzschalters) soweit diese aufgrund des Mietrechtsgesetzes erforderlich sind, durchgeführt wurden. Eine weitere Modifizierung ist fachlich bzw rechtlich nicht erforderlich. Da das Landesverwaltungsgericht Tirol in der gegenständlichen Beschwerdesache sowohl die derzeit geltende Rechtslage als auch die aktuelle Sachlage im Zeitpunkt dieser Entscheidung zugrunde zu legen hatte, und das ergänzend durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei ergab, dass jedenfalls im Zeitpunkt der Überprüfung durch den seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol im gegenständlichen Verfahren bestellten Sachverständigen am 04.10.2016 keinerlei Gefahr für Leben und Sachwerte durch die vorhandene Elektroinstallation bestand und sämtliche im gegenständlich bekämpften Bescheid aufgetragenen Maßnahmen entweder zwischenzeitlich zur Gänze erfüllt wurden (Punkte 1.,
  12. und 5.) oder aus fachlicher Sicht nicht gerechtfertigt bzw rechtlich nicht erforderlich sind (Punkte
  13. und 4.) war der Beschwerde Folge zu geben und der gegenständlich bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.07.2014, Zlen ***, ***, zu beheben. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Dazu wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2015.36.2851.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.