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LVwG-2016/22/2836-1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/22/2836-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde der Frau AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse1, Z, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse2, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.11.2016, Zahl ***, wegen einer Übertretung nach dem Luftfahrtgesetz zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,-- auf Euro 100,--, bei Uneinbringlichkeit 2 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird wie folgt berichtigt: ● Bei der als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z 1 VStG) hat es nunmehr zu lauten wie folgt: Bei der als erwiesen angenommene Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG) hat es nunmehr zu lauten wie folgt: „Sie haben als Pilotin mit dem Segelflugzeug der Marke B, Type ***, Farbe Weiß, Eintragungszeichen ***, am 18.05.2016 einen Segelflug, beginnend beim Flugplatz Z mit einer Schleife über den X durchgeführt, der gegen 19:10 Uhr mit einer Außenlandung (Notlandung) im Gemeindegebiet von W, beim sogenannten „V“ endete. Sie haben beim genannten Flug keinen Segelfliegerschein mitgeführt.“ „Sie haben als Pilotin mit dem Segelflugzeug der Marke B, Type ***, Farbe Weiß, Eintragungszeichen ***, am 18.05.2016 einen Segelflug, beginnend beim Flugplatz Z mit einer Schleife über den römisch zehn durchgeführt, der gegen 19:10 Uhr mit einer Außenlandung (Notlandung) im Gemeindegebiet von W, beim sogenannten „V“ endete. Sie haben beim genannten Flug keinen Segelfliegerschein mitgeführt.“ ● Bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG) hat es zu lauten wie folgt:Bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) hat es zu lauten wie folgt: „§ 125 Abs 2 lit c LFG iVm Art 29 lit c und Art 32 lit a Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt (AIZ) und § 26 LFG iVm § 169 Abs 1 Z 1 LFG“.„§ 125 Absatz 2, Litera c, LFG in Verbindung mit Artikel 29, Litera c und Artikel 32, Litera a, Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt (AIZ) und Paragraph 26, LFG in Verbindung mit Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins, LFG“. ● Bei der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG) hat es zu lauten wie folgt:Bei der Strafsanktionsnorm (Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG) hat es zu lauten wie folgt: „§ 169 Abs 1 erster Satz LFG“„§ 169 Absatz eins, erster Satz LFG“ Aufgrund der Herabsetzung der verhängten Geldstrafe wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit Euro 10,00 neu festgesetzt.Aufgrund der Herabsetzung der verhängten Geldstrafe wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit Euro 10,00 neu festgesetzt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin folgender Sachverhalt zur Last gelegt: Vorfallszeit: 18.05.2016 um 19:10 Uhr Vorfallsort: Gemeindegebiet von W, beim sogenannten VVorfallsort: Gemeindegebiet von W, beim sogenannten römisch fünf Abflugsplatz/Absprungsort: Z Gepl. Flugstrecke: Z, Schleife über X und retourGepl. Flugstrecke: Z, Schleife über römisch zehn und retour Gepl. Landeplatz/-ort: Z Luftfahrzeug: Segelflugzeug der Marke B, Type ***, Farbe weiß Sie haben als verantwortliche Pilotin des gegenständlichen Zivilluftfahrzeuges nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen bzw. Vorschriften des Luftfahrtgesetzes 1957 (LFG) eingehalten wurde. Sie haben als verantwortliche Pilotin bei der durchgeführten Kontrolle durch Organe der Polizeiinspektion W keinen Segelflugschein und keine Zulassung des eingesetzten Segelfliegers mitgeführt, obwohl der/die verantwortliche Pilot/in nach § 125 Abs. 2LFG das Bordbuch gemäß Artikel 34 des Abkommens über die internationale Luftfahrt (AIZ) sowohl für international als auch für national verwendete Luftfahrzeuge zu führen und die im Artikel 29 AIZ genannten Urkunden sowie etwaige gemäß §§ 18 Abs. 2, 20 und 132 erteilten Bewilligung oder aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gemäß § 24a ausgestellte Fluggenehmigungen und etwaige gemäß § 24b Abs. 4 ausgestellten Abschriften von Vereinbarungen gemäß Art 83 bis AIZ bei jedem Flug mitzuführen hat.Sie haben als verantwortliche Pilotin bei der durchgeführten Kontrolle durch Organe der Polizeiinspektion W keinen Segelflugschein und keine Zulassung des eingesetzten Segelfliegers mitgeführt, obwohl der/die verantwortliche Pilot/in nach Paragraph 125, Absatz 2 L, F, G, das Bordbuch gemäß Artikel 34 des Abkommens über die internationale Luftfahrt (AIZ) sowohl für international als auch für national verwendete Luftfahrzeuge zu führen und die im Artikel 29 AIZ genannten Urkunden sowie etwaige gemäß Paragraphen 18, Absatz 2, 20 und 132 erteilten Bewilligung oder aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gemäß Paragraph 24 a, ausgestellte Fluggenehmigungen und etwaige gemäß Paragraph 24 b, Absatz 4, ausgestellten Abschriften von Vereinbarungen gemäß Artikel 83 bis AIZ bei jedem Flug mitzuführen hat. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:§ 125 Abs. 2 iVm. § 169 Abs 1 Ziffer 1 LFGSie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:, Paragraph 125, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer 1 LFG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): Gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe: 200,00 § 169 Abs. 1 letzter Satz LFGParagraph 169, Absatz eins, letzter Satz LFG 4 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsauspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für --. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 220,00“ Dagegen hat die rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte fristgerecht Beschwerde eingebracht und darin vorgebracht wie folgt: „Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 15.11.2016, *** erhebt die Beschwerdeführerin durch Rechtsanwalt, der sich auf die erteilte Vollmacht beruft, die BESCHWERDE An das Landesverwaltungsgericht Tirol. Das Straferkenntnis wird in seinem gesamten Inhalt angefochten wie folgt: 1) Der Schuldvorwurf ist nicht ausreichend spezifiziert. Die Bezeichnung „Segelflugzeug der Marke B Type ***, Farbe weiß“ stellt keine taugliche Spezifizierung dar, ähnlich z.B. der Bezeichnung VW Golf blau. Die Beschwerdeführerin hat ein Segelflugzeug der C Segelfliegervereinigung benützt. Alleine in deren Flotte gibt es vier Stück der Type B ***. Daher ist schon aus diesem Grund formal das Straferkenntnis verfehlt und aufzuheben. 2) Der Vorwurf ist auch insofern inhaltlich völlig verfehlt, als der Beschwerdeführerin vorgeworfen wurde, bei einer um 19:10 Uhr von Organen der Polizeiinspektion W vorgenommenen Kontrolle keinen Segelflugschein und keine Zulassung des eingesetzten Segelfliegers mitgeführt zu haben. Dies in mehrfacher Hinsicht: a. Es gibt keine Verpflichtung, bei einer um 19:10 Uhr oder wann immer durchgeführten Kontrolle durch welche Polizeiinspektion immer irgendwelche Dokumente mitzuführen. Es gibt lediglich eine Verpflichtung, bestimmte Dokumente im Flug mitzuführen. Um 19:10 Uhr war der Flug längst beendet. b. Einen Segelflugschein gibt es nicht. Es gibt verschiedene in Betracht kommende Pilotenlizenzen unterschiedlicher Bezeichnung, zusammengefasst unter dem Begriff „Zivilluftfahrt-Personalausweis“ (§ 26 LFG).Einen Segelflugschein gibt es nicht. Es gibt verschiedene in Betracht kommende Pilotenlizenzen unterschiedlicher Bezeichnung, zusammengefasst unter dem Begriff „Zivilluftfahrt-Personalausweis“ (Paragraph 26, LFG). c. Eine „Zulassung“ eines Luftfahrzeugs im Sinne des Zulassungsscheines eines Kraftfahrzeuges gibt es nicht. Es gibt für Luftfahrzeuge einen Eintragungsschein, ein Lufttüchtigkeitszeugnis, eine Verwendungsbescheinigung, eine Versicherungsbestätigung sowie ggf. eine fernmeldebehördliche Zulassung der Luftfahrzeugfunkstelle. Es gibt keinen konkreten Vorwurf, welches der tatsächlich mitzuführenden Dokumente nicht mitgeführt worden wäre, ganz abgesehen davon, dass die Verpflichtung lautet, die Dokumente im Flug mitzuführen und nicht bei einer irgendwann an irgendeinem Ort durch irgendwelche behördlichen Organe unbefugterweise durchgeführten Kontrolle. d. Nach § 125 Abs. 1 lit. c) erster Halbsatz besteht die Verpflichtung, das Bordbuch zu führen. Dies bedeutet nicht, dass es auch mitzuführen ist. Es gibt keinerlei Hinweis darauf, dass das Bordbuch nicht ordnungsgemäß geführt worden wäre, in dem zur Überwachung zulässiger Betriebszeiten, Wartungsintervalle usw. die entsprechenden Aufzeichnungen enthalten sein müssen. Traditionell bestand das Bordbuch in einem physischen Buch, in dem fortlaufend die Eintragungen handschriftlich vorgenommen wurden. Inzwischen werden zwecks Erleichterung der Überwachung der zulässigen Betriebszeiten, der Einhaltung der Wartungsintervalle usw. Bordbücher zumeist zulässigerweise elektronisch geführt und somit nicht im Luftfahrzeug mitgeführt.Nach Paragraph 125, Absatz eins, Litera c,) erster Halbsatz besteht die Verpflichtung, das Bordbuch zu führen. Dies bedeutet nicht, dass es auch mitzuführen ist. Es gibt keinerlei Hinweis darauf, dass das Bordbuch nicht ordnungsgemäß geführt worden wäre, in dem zur Überwachung zulässiger Betriebszeiten, Wartungsintervalle usw. die entsprechenden Aufzeichnungen enthalten sein müssen. Traditionell bestand das Bordbuch in einem physischen Buch, in dem fortlaufend die Eintragungen handschriftlich vorgenommen wurden. Inzwischen werden zwecks Erleichterung der Überwachung der zulässigen Betriebszeiten, der Einhaltung der Wartungsintervalle usw. Bordbücher zumeist zulässigerweise elektronisch geführt und somit nicht im Luftfahrzeug mitgeführt. Art 34 AIZ lautet:Artikel 34, AIZ lautet: „Für jedes in der internationalen Luftfahrt verwendete Luftfahrzeug ist ein Bordbuch zu führen, in das nähere Angaben über das Luftfahrzeug, seine Besatzung und jede Flugreise in der aufgrund dieses Abkommens jeweils vorgeschriebenen Weise.“ 3) Die Polizeiinspektion W ist zur Durchführung einer Kontrolle nicht befugt. § 141 Abs. 4 LFG normiert ausdrücklich, wer zur Überprüfung der Einhaltung der im Luftverkehr geltenden Rechts- und Sicherheitsvorschriften berechtigt ist. Das sind die Austro Control GmbH oder eine aufgrund der Übertragung gemäß § 140 b LFG zuständige Behörde. Die Polizei ist keine gemäß § 140 b LFG aufgrund einer Übertragung der Zuständigkeit berechtigte Behörde. Dies schon deshalb, weil dort, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, die Kenntnis der maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht vorausgesetzt werden kann. Es bestand daher keinerlei Verpflichtung, der Polizeiinspektion W, zu welchem Zeitpunkt immer, anlässlich einer Kontrolle, zu der sie nicht berechtigt ist, irgendwelche Luftfahrzeug-Dokumente vorzuweisen. Die Polizei ist lediglich dafür zuständig, für den Fall, dass bei einer Außenlandung Flurschäden oder sonstige Schäden verursacht werden, die Personalien des Piloten und ggf. den Versicherer des Luftfahrzeugs festzustellen, um dem allenfalls Geschädigten die Verfolgung seiner Ansprüche zu ermöglichen.Die Polizeiinspektion W ist zur Durchführung einer Kontrolle nicht befugt. Paragraph 141, Absatz 4, LFG normiert ausdrücklich, wer zur Überprüfung der Einhaltung der im Luftverkehr geltenden Rechts- und Sicherheitsvorschriften berechtigt ist. Das sind die Austro Control GmbH oder eine aufgrund der Übertragung gemäß Paragraph 140, b LFG zuständige Behörde. Die Polizei ist keine gemäß Paragraph 140, b LFG aufgrund einer Übertragung der Zuständigkeit berechtigte Behörde. Dies schon deshalb, weil dort, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, die Kenntnis der maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht vorausgesetzt werden kann. Es bestand daher keinerlei Verpflichtung, der Polizeiinspektion W, zu welchem Zeitpunkt immer, anlässlich einer Kontrolle, zu der sie nicht berechtigt ist, irgendwelche Luftfahrzeug-Dokumente vorzuweisen. Die Polizei ist lediglich dafür zuständig, für den Fall, dass bei einer Außenlandung Flurschäden oder sonstige Schäden verursacht werden, die Personalien des Piloten und ggf. den Versicherer des Luftfahrzeugs festzustellen, um dem allenfalls Geschädigten die Verfolgung seiner Ansprüche zu ermöglichen. Es wird daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Z, am 15.12.2016 AA“ II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Die Beschwerdeführerin führte als Pilotin mit dem Segelflugzeug der Marke B, Type ***, Farbe Weiß, Eintragungszeichen ***, am 18.05.2016 einen Segelflug vom Abflugplatz Z mit einer Schleife über den X durch, der aufgrund fehlender Thermik über dem U-Sattel gegen 19:10 Uhr mit einer Außenlandung („Notlandung“) im Gemeindegebiet von W, beim sogenannten „V“ endete.Die Beschwerdeführerin führte als Pilotin mit dem Segelflugzeug der Marke B, Type ***, Farbe Weiß, Eintragungszeichen ***, am 18.05.2016 einen Segelflug vom Abflugplatz Z mit einer Schleife über den römisch zehn durch, der aufgrund fehlender Thermik über dem U-Sattel gegen 19:10 Uhr mit einer Außenlandung („Notlandung“) im Gemeindegebiet von W, beim sogenannten „V“ endete. Die Beamten der Polizeiinspektion (PI) W wurden von einer privaten Person über die Außenlandung in der Wiese verständigt und wurde ihnen mitgeteilt, dass Flurschäden entstanden seien. Beim Eintreffen der Sektorstreife W war das Segelflugzeug, welches von der Beschwerdeführerin gesteuert wurde, bereits auf einem dafür vorgesehenen Hänger verladen. Die Beschwerdeführerin und der Vereinsobmann C Segelfliegervereinigung, DD, wollten das Segelflugzeug von der Wiese in Richtung der Gemeindestraße abtransportieren. Die Beamten der PI W führten an Ort und Stelle der Außenlandung eine Kontrolle der von der Beschwerdeführerin als verantwortlicher Pilotin an Bord des Luftfahrzeuges mitzuführenden Dokumente durch. Dabei konnte festgestellt werden, dass sie im Rahmen des gegenständlichen Fluges jedenfalls keinen Segelfliegerschein an Bord mitgeführt hatte. Der Segelfliegerschein sowie der Eintragungsschein des gegenständlichen Flugzeuges wurden von der Beschwerdeführerin am 19.05.2016 per E-Mail an die PI W nachgereicht. III.römisch drei. Beweiswürdigung Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem behördlichen Akt. Weder bestreitet die Beschwerdeführerin, den gegenständlichen Segelflug durchgeführt zu haben noch widerspricht sie dem Vorhalt, den Segelfliegerschein beim Flug mitgeführt zu haben. In der Beschwerde bringt sie jedoch vor, die Beamten der PI W wären zur Feststellung des Sachverhaltes, insbesondere zur Überprüfung, ob die Beschwerdeführerin die beim Flug erforderlichen Dokumente mitgeführt habe, nicht befugt gewesen. Mit diesem Vorbringen ist für die Beschwerdeführerin jedoch nichts gewonnen. Fest steht nämlich unstrittig, dass sie namentlich genannte Dokumente (zur korrekten Bezeichnung siehe unten bei der rechtlichen Beurteilung) im Flug nicht mitgeführt hat. Sie bestreit dies – wie erwähnt – selbst nicht und übermittelt sogar zwei nicht mitgeführte Dokument der PI W (Segelfliegerschein und Eintragungsschein). Ob die Polizeibeamten zu dieser Kontrolle befugt waren oder nicht, ist dabei nicht wesentlich, ein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot besteht nämlich im gegebenen Zusammenhang nicht. Dem diesbezüglichen Einwand in der Beschwerde ist jedoch entgegenzuhalten, dass die einschreitenden Polizeibeamten selbstredend dazu befugt waren, eine Pilotin, die eine Notlandung auf fremden (Privat)Grund durchgeführt hat und es dabei zu Flurschäden gekommen ist, nach den entsprechenden luftfahrtrechtlichen Dokumenten zu befragen und zur Vorlage aufzufordern. In der Beschwerde wird dabei übersehen, dass die diesbezügliche Aufforderung der einschreitenden Polizeibeamten nicht „in Vollziehung“ des LFG erfolgte, sondern die Polizei offenkundig im Rahmen der allgemeinen Gefahrenforschung nach dem SPG (siehe §§ 20ff SPG 2003), die je nach Lage des Einzelfalles in eine kriminalpolizeiliche Ermittlung nach § 18 StPO münden kann, tätig war. Es kommt also gar nicht darauf an, dass die Mitwirkungsverpflichtung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit BGBl I 2013/108 aus § 169 Abs 1 LFG eliminiert wurde, zumal es sich – wie erwähnt – um keine Tätigkeit im Rahmen des LFG gehandelt hat. Dem diesbezüglichen Einwand in der Beschwerde ist jedoch entgegenzuhalten, dass die einschreitenden Polizeibeamten selbstredend dazu befugt waren, eine Pilotin, die eine Notlandung auf fremden (Privat)Grund durchgeführt hat und es dabei zu Flurschäden gekommen ist, nach den entsprechenden luftfahrtrechtlichen Dokumenten zu befragen und zur Vorlage aufzufordern. In der Beschwerde wird dabei übersehen, dass die diesbezügliche Aufforderung der einschreitenden Polizeibeamten nicht „in Vollziehung“ des LFG erfolgte, sondern die Polizei offenkundig im Rahmen der allgemeinen Gefahrenforschung nach dem SPG (siehe Paragraphen 20 f, f, SPG 2003), die je nach Lage des Einzelfalles in eine kriminalpolizeiliche Ermittlung nach Paragraph 18, StPO münden kann, tätig war. Es kommt also gar nicht darauf an, dass die Mitwirkungsverpflichtung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit BGBl römisch eins 2013/108 aus Paragraph 169, Absatz eins, LFG eliminiert wurde, zumal es sich – wie erwähnt – um keine Tätigkeit im Rahmen des LFG gehandelt hat. Das Einschreiten der Polizeibeamten und deren Aufforderung an die Pilotin zur Vorlage der einschlägigen Flugdokumente im Rahmen der allgemeinen Gefahrenforschung erscheint völlig nachvollziehbar, geht es doch um die Aufklärung der näheren Umstände dieser Notlandung. Für die weiteren (allenfalls verwaltungs- und justizstrafrechtlichen) Folgen dieser Handlung ist es naturgemäß essentiell, ob die Pilotin überhaupt befugt war, das in Not geratene Flugzeug zu steuern (ob sie also überhaupt über einen „Segelfliegerschein“ verfügt) oder ob das Flugzeug selbst über eine entsprechende luftfahrtbehördliche Erlaubnis verfügt bzw. wer der rechtmäßige Halter des Flugzeuges ist („Eintragungsschein“). So könnte das Fehlen wichtiger luftfahrbehördlicher Dokumente u.U. Ermittlungen in Richtung § 176/177 StGB nahe legen. Das Einschreiten der Polizeibeamten und deren Aufforderung an die Pilotin zur Vorlage der einschlägigen Flugdokumente im Rahmen der allgemeinen Gefahrenforschung erscheint völlig nachvollziehbar, geht es doch um die Aufklärung der näheren Umstände dieser Notlandung. Für die weiteren (allenfalls verwaltungs- und justizstrafrechtlichen) Folgen dieser Handlung ist es naturgemäß essentiell, ob die Pilotin überhaupt befugt war, das in Not geratene Flugzeug zu steuern (ob sie also überhaupt über einen „Segelfliegerschein“ verfügt) oder ob das Flugzeug selbst über eine entsprechende luftfahrtbehördliche Erlaubnis verfügt bzw. wer der rechtmäßige Halter des Flugzeuges ist („Eintragungsschein“). So könnte das Fehlen wichtiger luftfahrbehördlicher Dokumente u.U. Ermittlungen in Richtung Paragraph 176 /, 177, StGB nahe legen. IV. Rechtliche Grundlagen:römisch vier. Rechtliche Grundlagen: Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Bundesgesetzes vom
  3. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz – LFG) BGBl 1957/253 idF BGBl I 2016/80 lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Bundesgesetzes vom
  4. Dezember 1957 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz – LFG) BGBl 1957/253 in der Fassung BGBl römisch eins 2016/80 lauten wie folgt: „Verantwortlicher Pilot § 125Paragraph 125

(1)Im Bereich der Zivilluftfahrt ist verantwortlicher Pilot jener Luftfahrer, der das Luftfahrzeug befehligt.
(2)Der verantwortliche Pilot hat a. alle zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit an Bord des Luftfahrzeuges notwendigen Maßnahmen zu treffen, a. strafbare Handlungen an Bord des Luftfahrzeuges unbeschadet der nach sonstigen Rechtsvorschriften bestehenden Anzeigepflichten binnen 48 Stunden der Austro Control GmbH anzuzeigen, a. das Bordbuch gemäß Artikel 34 AIZ und den anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften sowohl für international als auch für national verwendete Luftfahrzeuge zu führen und die im Art. 29 AIZ genannten Urkunden und das Lärmzeugnis sowie etwaige gemäß den §§ 18 Abs. 2, 20 und 132 erteilte Bewilligungen oder auf Grund der unionsrechtlichen Bestimmungen gemäß § 24a ausgestellte Fluggenehmigungen und etwaige gemäß § 24b Abs. 4 ausgestellte Abschriften von Vereinbarungen gemäß Art. 83bis AIZ bei jedem Flug an Bord mitzuführen.das Bordbuch gemäß Artikel 34 AIZ und den anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften sowohl für international als auch für national verwendete Luftfahrzeuge zu führen und die im Artikel 29, AIZ genannten Urkunden und das Lärmzeugnis sowie etwaige gemäß den Paragraphen 18, Absatz 2, 20 und 132 erteilte Bewilligungen oder auf Grund der unionsrechtlichen Bestimmungen gemäß Paragraph 24 a, ausgestellte Fluggenehmigungen und etwaige gemäß Paragraph 24 b, Absatz 4, ausgestellte Abschriften von Vereinbarungen gemäß Artikel 83 b, i, s, AIZ bei jedem Flug an Bord mitzuführen.
(3)Die sich aus Abs. 2 ergebenden Verpflichtungen treffen bei Ausfall des verantwortlichen Piloten dessen Stellvertreter.
(3)Die sich aus Absatz 2, ergebenden Verpflichtungen treffen bei Ausfall des verantwortlichen Piloten dessen Stellvertreter. Strafbestimmungen § 169Paragraph 169
(1)Wer 1. diesem Bundesgesetz, … zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. In Fällen der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen ohne die nach § 102 erforderlichen Bewilligungen ist eine Geldstrafe von mindestens 3 630 Euro zu verhängen.zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. In Fällen der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen ohne die nach Paragraph 102, erforderlichen Bewilligungen ist eine Geldstrafe von mindestens 3 630 Euro zu verhängen. …“ Die hier maßgebliche Bestimmung des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt BGBl 1949/97 idF BGBl III 2008/115 (AIZ) lautet wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt BGBl 1949/97 in der Fassung BGBl römisch drei 2008/115 (AIZ) lautet wie folgt: In Luftfahrzeugen mitzuführende Papiere Artikel 29 Jedes in der internationalen Luftfahrt verwendete Luftfahrzeug eines Vertragsstaates hat gemäß den in diesem Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen folgende Papiere mitzuführen:
  1. a)seinen Eintragungsschein;
  2. b)sein Lufttüchtigkeitszeugnis;
  3. c)die entsprechenden Ausweise für jedes Mitglied der Besatzung;
  4. d)sein Bordbuch;
  5. e)wenn es mit Funkgerät ausgerüstet ist, die Zulassung für die Luftfahrzeugfunkstelle;
  6. f)wenn es Fluggäste befördert, eine Liste ihrer Namen und ihrer Einsteig- und Bestimmungsorte;
  7. g)wenn es Fracht befördert, ein Verzeichnis und ausführliche Erklärungen der Fracht.“ Artikel 32 Ausweise für Luftfahrtpersonal
  8. a)Der Pilot und die anderen Mitglieder der Flugbesatzung jedes in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuges müssen Befähigungszeugnisse und Ausweise besitzen, die von dem Staat, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, ausgestellt oder als gültig erklärt wurden.
  9. b)Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor, für das Fliegen über seinem eigenen Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen, die einem seiner Staatsangehörigen von einem anderen Vertragsstaat ausgestellt wurden, zu verweigern. V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Gemäß § 125 Abs 2 lit c LFG hat die verantwortliche Pilotin im Sinne des § 125 Abs 1 LFG die in Art 29 AIZ genannten Urkunden bei jedem Flug an Bord mitzuführen. Gemäß Paragraph 125, Absatz 2, Litera c, LFG hat die verantwortliche Pilotin im Sinne des Paragraph 125, Absatz eins, LFG die in Artikel 29, AIZ genannten Urkunden bei jedem Flug an Bord mitzuführen. Der von der Beschwerdeführerin durchgeführte Flug hat jedenfalls durch die Außenlandung im Gemeindegebiet W im gemäß § 27 Abs 1 VStG iVm § 169 Abs 1 LFG örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Y geendet. Wie der festgestellte Sachverhalt zur Anzeige gelangt ist, ist – wie oben ausgeführt - irrelevant. Der von der Beschwerdeführerin durchgeführte Flug hat jedenfalls durch die Außenlandung im Gemeindegebiet W im gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 169, Absatz eins, LFG örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Y geendet. Wie der festgestellte Sachverhalt zur Anzeige gelangt ist, ist – wie oben ausgeführt - irrelevant. Das Landesverwaltungsgericht kann innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist die Tat noch um Sachverhaltselemente ergänzen, welche die Tat im erforderlichen Ausmaße konkretisieren, dabei ist jedoch zu beachten, dass das Landesverwaltungsgericht nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 22.02.1996, 95/06/0031) trotz seiner Berechtigung, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, auf die Ahndung der der Beschuldigten im Strafverfahren seitens der Behörde zur Last gelegten Tat beschränkt bleibt. Sache des Beschwerdeverfahrens ist immer die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides bildet. Das Landesverwaltungsgericht ist daher nur im Rahmen der von der Behörde vorgeworfenen Sache zu einer Spruchänderung berechtigt. Wechselt das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde als erwiesen angenommene Tat aus oder ergänzt es die Tat um eine weitere, so nimmt es eine ihr nicht zustehende Befugnis in Anspruch (vgl. VwGH 22.01.2002, 99/09/0050).Das Landesverwaltungsgericht kann innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist die Tat noch um Sachverhaltselemente ergänzen, welche die Tat im erforderlichen Ausmaße konkretisieren, dabei ist jedoch zu beachten, dass das Landesverwaltungsgericht nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 22.02.1996, 95/06/0031) trotz seiner Berechtigung, den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, auf die Ahndung der der Beschuldigten im Strafverfahren seitens der Behörde zur Last gelegten Tat beschränkt bleibt. Sache des Beschwerdeverfahrens ist immer die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides bildet. Das Landesverwaltungsgericht ist daher nur im Rahmen der von der Behörde vorgeworfenen Sache zu einer Spruchänderung berechtigt. Wechselt das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde als erwiesen angenommene Tat aus oder ergänzt es die Tat um eine weitere, so nimmt es eine ihr nicht zustehende Befugnis in Anspruch vergleiche VwGH 22.01.2002, 99/09/0050). Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, dass der Schuldvorwurf aufgrund der Bezeichnung „Segelflugzeug der Marke B Type ***, Farbe weiß“ nicht hinreichend spezifiziert sei. Damit verkennt die Beschwerdeführerin die Rechtslage. Vergleichbar mit kraftfahrrechtlichen Tatvorwürfen (vgl. VwGH 20.3.1991, 90/02/0185; 28.2.2001, 2000/03/0311 uva) kommt es auch im Bereich luftfahrtrechtlicher Verwaltungsstrafverfahren nicht darauf an, ein Flugzeug im Hinblick auf die Eintragungszeichen näher zu spezifizieren. Vielmehr ist auch in diesem Rechtsbereich allein ausschlaggebend, dass ein Flugzeug gesteuert wurde, ohne dass die erforderlichen Dokumente mitgeführt wurden. Das Eintragungszeichen ist sohin auch hier kein Tatbestandselement. Die nunmehr erfolgte Ergänzung des Spruches ist sohin eine reine Konkretisierung und sohin jedenfalls zulässig. Sie wäre aber selbst dann zulässig, wenn das Eintragungszeichen ein zwingendes Tatbestandselement wäre, zumal die Konkretisierung innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist erfolgt und die Sache des Beschwerdeverfahrens nicht geändert wird. Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, dass der Schuldvorwurf aufgrund der Bezeichnung „Segelflugzeug der Marke B Type ***, Farbe weiß“ nicht hinreichend spezifiziert sei. Damit verkennt die Beschwerdeführerin die Rechtslage. Vergleichbar mit kraftfahrrechtlichen Tatvorwürfen vergleiche VwGH 20.3.1991, 90/02/0185; 28.2.2001, 2000/03/0311 uva) kommt es auch im Bereich luftfahrtrechtlicher Verwaltungsstrafverfahren nicht darauf an, ein Flugzeug im Hinblick auf die Eintragungszeichen näher zu spezifizieren. Vielmehr ist auch in diesem Rechtsbereich allein ausschlaggebend, dass ein Flugzeug gesteuert wurde, ohne dass die erforderlichen Dokumente mitgeführt wurden. Das Eintragungszeichen ist sohin auch hier kein Tatbestandselement. Die nunmehr erfolgte Ergänzung des Spruches ist sohin eine reine Konkretisierung und sohin jedenfalls zulässig. Sie wäre aber selbst dann zulässig, wenn das Eintragungszeichen ein zwingendes Tatbestandselement wäre, zumal die Konkretisierung innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist erfolgt und die Sache des Beschwerdeverfahrens nicht geändert wird. Zum Segelfliegerschein: Gemäß Art 29 lit c AIZ sind die Piloten verpflichtet, entsprechende Ausweise mitzuführen, die ihre Befähigung zur Verwendung des Luftfahrzeuges nachweisen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es einen „Segelflugschein“ nicht gäbe, ist entgegen zu halten, dass mit der seitens der Behörde (und zuvor seitens des anzeigenden Meldungslegers) gewählten Bezeichnung „Segelflugschein“ der Zivilluftfahrerschein „Segelfliegerschein“ (§ 1 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 lit i Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006) in ausreichend konkretem Ausmaß, auch was die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens betrifft, beschrieben wurde (vergleichbar etwa der Bezeichnung „Lenkberechtigung“ und „Lenkerberechtigung“). Hier ist auch nach objektiven Kriterien klar und deutlich zum Ausdruck gekommen, was von der Beschuldigten verlangt wird bzw. welches Dokument sie nicht mitgeführt hat. Dass sie in weiterer Folge exakt den Segelfliegerschein der PI W übermittelt hat, mag zwar in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, was die Spruchgestaltung betrifft, nicht von Relevanz sein, sie bestätigt jedoch die Annahme, dass der Beschuldigten völlig klar war, welches Dokument seitens der einschreitenden Polizeibeamten verlangt wurde. Gemäß Artikel 29, Litera c, AIZ sind die Piloten verpflichtet, entsprechende Ausweise mitzuführen, die ihre Befähigung zur Verwendung des Luftfahrzeuges nachweisen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es einen „Segelflugschein“ nicht gäbe, ist entgegen zu halten, dass mit der seitens der Behörde (und zuvor seitens des anzeigenden Meldungslegers) gewählten Bezeichnung „Segelflugschein“ der Zivilluftfahrerschein „Segelfliegerschein“ (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, Litera i, Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006) in ausreichend konkretem Ausmaß, auch was die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens betrifft, beschrieben wurde (vergleichbar etwa der Bezeichnung „Lenkberechtigung“ und „Lenkerberechtigung“). Hier ist auch nach objektiven Kriterien klar und deutlich zum Ausdruck gekommen, was von der Beschuldigten verlangt wird bzw. welches Dokument sie nicht mitgeführt hat. Dass sie in weiterer Folge exakt den Segelfliegerschein der PI W übermittelt hat, mag zwar in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, was die Spruchgestaltung betrifft, nicht von Relevanz sein, sie bestätigt jedoch die Annahme, dass der Beschuldigten völlig klar war, welches Dokument seitens der einschreitenden Polizeibeamten verlangt wurde. Bei der nunmehrigen Änderung der Bezeichnung „Segelflugschein“ in Segelfliegerschein handelt es sich sohin lediglich um eine zulässige sprachliche Konkretisierung des Spruches. Zur „Zulassung“ des eingesetzten Segelflugzeuges: Dem LFG ist der (kraftfahrrechtliche) Begriff der „Zulassung“ im gegebenen Zusammenhang fremd. Tatsächlich dürften die einschreitenden Polizeibeamten hier vielmehr den sog. „Eintragungsschein“ im Auge gehabt haben (auch die Beschwerdeführerin übermittelte den Beamten den Eintragungsschein des gegenständlichen Flugzeuges). Die Behörde hat den Anzeigeninhalt diesbezüglich, offenkundig ohne jede Prüfung, übernommen und der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, beim Flug die Zulassung des Flugzeuges nicht mitgeführt zu haben. Der sog. Eintragungsschein ist laut Art 29 lit a AIZ ebenfalls bei jedem Flug mitzuführen. Die näheren Bestimmungen dazu finden sich in der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010, BGBl II 143 idF BGBl II 2013/470. Nach § 6 Abs 1 und 2 ZLLV 2010 sind in das Luftfahrzeugregister (siehe dazu § 16 LFG) für jedes Luftfahrzeug bestimmte Angaben einzutragen. § 7 regelt die Antragsvoraussetzungen näher. Dem Muster 1 der Anlage A zur ZLLV 2010 ist unter Punkt 5. zu entnehmen, dass mit dem Eintragungsschein bestätigt wird, dass das (oben näher beschriebene Luftfahrzeug) ordnungsgemäß in das Luftfahrtregister der Republik Österreich, in Übereinstimmung mit namentlich genannten internationalen und nationalen Normen, eingetragen ist. Der sog. Eintragungsschein ist laut Artikel 29, Litera a, AIZ ebenfalls bei jedem Flug mitzuführen. Die näheren Bestimmungen dazu finden sich in der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010, BGBl römisch zwei 143 in der Fassung BGBl römisch zwei 2013/470. Nach Paragraph 6, Absatz eins und 2 ZLLV 2010 sind in das Luftfahrzeugregister (siehe dazu Paragraph 16, LFG) für jedes Luftfahrzeug bestimmte Angaben einzutragen. Paragraph 7, regelt die Antragsvoraussetzungen näher. Dem Muster 1 der Anlage A zur ZLLV 2010 ist unter Punkt 5. zu entnehmen, dass mit dem Eintragungsschein bestätigt wird, dass das (oben näher beschriebene Luftfahrzeug) ordnungsgemäß in das Luftfahrtregister der Republik Österreich, in Übereinstimmung mit namentlich genannten internationalen und nationalen Normen, eingetragen ist. Nach § 44 Abs 1 ZLLV 2010 dürfen Luftfahrzeuge erstmalig und in weiterer Folge im Fluge nur verwendet werden, wenn der Eintragungsschein, das Lufttüchtigkeitszeugnis, die Verwendungsbescheinigung, die Nachprüfungsbescheinigung und das Lärmzeugnis beim Luftfahrzeughalter gültig vorliegen. Nach Paragraph 44, Absatz eins, ZLLV 2010 dürfen Luftfahrzeuge erstmalig und in weiterer Folge im Fluge nur verwendet werden, wenn der Eintragungsschein, das Lufttüchtigkeitszeugnis, die Verwendungsbescheinigung, die Nachprüfungsbescheinigung und das Lärmzeugnis beim Luftfahrzeughalter gültig vorliegen. Wenngleich nun der luftfahrtrechtliche Eintragungsschein mit der kraftfahrrechtlichen Zulassung (§§ 37ff KFG 1967) durchaus auch vergleichbare Inhalte aufweist, kennen die luftfahrtrechtlichen Bestimmungen – wie oben ausgeführt - zahlreiche weitere Dokumente, die im Fluge mitzuführen sind und die sich, wie etwa das Lufttüchtigkeitszeugnis, nicht von vornherein augenfällig von einer Zulassung nach KFG 1967 unterscheiden. Es wäre daher für die gerade im Verwaltungsstrafverfahren zu fordernde Bestimmtheit notwendig gewesen, der Beschwerdeführerin konkret vorzuwerfen, welche Dokumente verlangt werden und schlussendlich welche luftfahrtrechtlichen Dokumente, also z.B. der Eintragungsschein, das Lufttüchtigkeitszeugnis etc., im Fluge nicht mitgeführt wurden. Dieses Erfordernis wurde mit dem Vorwurf, die Zulassung des eingesetzten Segelfliegers nicht mitgeführt zu haben, nicht erfüllt. Darauf, dass die Beschwerdeführerin offenbar selbst davon ausgegangen ist, dass es sich hiebei um den Eintragungsschein handelt, kommt es – wie oben bereits ausgeführt – nicht an. Der Tatvorwurf in Bezug auf den „Zulassungsschein“ kann sohin nicht aufrechterhalten werden und war daher der Spruch entsprechend zu korrigieren. Eine Abänderung des Tatvorwurfes von „Zulassungsschein“ in „Eintragungsschein“ durch das erkennende Gericht kommt nicht in Frage, zumal diesfalls ein unzulässiger Austausch der Sache des Beschwerdeverfahrens vorläge.Wenngleich nun der luftfahrtrechtliche Eintragungsschein mit der kraftfahrrechtlichen Zulassung (Paragraphen 37 f, f, KFG 1967) durchaus auch vergleichbare Inhalte aufweist, kennen die luftfahrtrechtlichen Bestimmungen – wie oben ausgeführt - zahlreiche weitere Dokumente, die im Fluge mitzuführen sind und die sich, wie etwa das Lufttüchtigkeitszeugnis, nicht von vornherein augenfällig von einer Zulassung nach KFG 1967 unterscheiden. Es wäre daher für die gerade im Verwaltungsstrafverfahren zu fordernde Bestimmtheit notwendig gewesen, der Beschwerdeführerin konkret vorzuwerfen, welche Dokumente verlangt werden und schlussendlich welche luftfahrtrechtlichen Dokumente, also z.B. der Eintragungsschein, das Lufttüchtigkeitszeugnis etc., im Fluge nicht mitgeführt wurden. Dieses Erfordernis wurde mit dem Vorwurf, die Zulassung des eingesetzten Segelfliegers nicht mitgeführt zu haben, nicht erfüllt. Darauf, dass die Beschwerdeführerin offenbar selbst davon ausgegangen ist, dass es sich hiebei um den Eintragungsschein handelt, kommt es – wie oben bereits ausgeführt – nicht an. Der Tatvorwurf in Bezug auf den „Zulassungsschein“ kann sohin nicht aufrechterhalten werden und war daher der Spruch entsprechend zu korrigieren. Eine Abänderung des Tatvorwurfes von „Zulassungsschein“ in „Eintragungsschein“ durch das erkennende Gericht kommt nicht in Frage, zumal diesfalls ein unzulässiger Austausch der Sache des Beschwerdeverfahrens vorläge. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass keine Verpflichtung bestehe, die erforderlichen Dokumente auch dann mitzuführen, wenn der Flug beendet ist, gehen aufgrund des örtlichen und zeitlichen Zusammenhanges des Fluges, der Notlandung und der durch die Beamten durchgeführten Kontrolle, ins Leere. Die an Ort und Stelle der Außenlandung durchgeführte Kontrolle, die somit im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Flug stand, lässt alleine den Schluss zu, dass die erforderlichen Dokumente selbstredend auch während des unmittelbar vorangehenden Fluges nicht mitgeführt wurden. In der Beschwerde wird auch moniert, es sei zur Last gelegt worden, dass das Bordbuch nicht mitgeführt worden wäre. Diese Annahme ist unrichtig, diesbezüglich findet sich kein Vorwurf im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses. Die Beschwerdeführerin hat sohin den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung in Bezug auf den Segelfliegerschein erfüllt. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist der Beschwerdeführerin jedoch nicht gelungen. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist der Beschwerdeführerin jedoch nicht gelungen. Die Beschwerdeführerin hat daher die ihr angelastete Tat in objektiver und in subjektiver Hinsicht begangen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf Grund der Aktenlage fest. Es waren keine für die zu lösenden Rechtsfragen relevanten strittigen Tatsachenfragen oder besondere Fragen der Beweiswürdigung zu klären. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die auch gar nicht beantragt wurde, konnte daher gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, zumal auf Grund der Aktenlage erkennbar ist, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C83 vom 30.3.2010, S 389, entgegen-stehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die auch gar nicht beantragt wurde, konnte daher gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, zumal auf Grund der Aktenlage erkennbar ist, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C83 vom 30.3.2010, S 389, entgegen-stehen. Strafbemessung: Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Annahme der Behörde, die wirtschaftlichen Verhältnisse seien als ausreichend anzusehen, ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten. Es ist daher jedenfalls von einer durchschnittlichen Einkommens- und Vermögenssituation auszugehen.Gemäß Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Annahme der Behörde, die wirtschaftlichen Verhältnisse seien als ausreichend anzusehen, ist die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten. Es ist daher jedenfalls von einer durchschnittlichen Einkommens- und Vermögenssituation auszugehen. Der Unrechtsgehalt der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, dient die übertretene Norm doch in erheblichem Ausmaße der Sicherheit im Flugverkehr. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu werten. Beim Verschulden war von Fahrlässigkeit auszugehen. Angesichts des Strafrahmens des § 169 Abs 1 erster Satz LFG von bis zu 22000 Euro war unter Berücksichtigung der obigen Strafzumessungsgründe die Bestrafung jedenfalls tat- und schuldangemessen.Der Unrechtsgehalt der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, dient die übertretene Norm doch in erheblichem Ausmaße der Sicherheit im Flugverkehr. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu werten. Beim Verschulden war von Fahrlässigkeit auszugehen. Angesichts des Strafrahmens des Paragraph 169, Absatz eins, erster Satz LFG von bis zu 22000 Euro war unter Berücksichtigung der obigen Strafzumessungsgründe die Bestrafung jedenfalls tat- und schuldangemessen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Dabei war eine geringfügige Änderung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses vorzunehmen. Es handelt sich dabei aber um bloße Präzisierungen in sprachlicher Hinsicht und was die konkret anzuwenden Rechtsnormen betrifft. Hinsichtlich des relevanten Tatvorwurfes (mit Ausnahme der Eliminierung des Vorwurfes in Bezug auf den „Zulassungsschein“) hat sich dadurch keine Änderung ergeben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war daher zu diesen Modifikationen gemäß § 50 VwGVG berechtigt.Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Dabei war eine geringfügige Änderung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses vorzunehmen. Es handelt sich dabei aber um bloße Präzisierungen in sprachlicher Hinsicht und was die konkret anzuwenden Rechtsnormen betrifft. Hinsichtlich des relevanten Tatvorwurfes (mit Ausnahme der Eliminierung des Vorwurfes in Bezug auf den „Zulassungsschein“) hat sich dadurch keine Änderung ergeben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol war daher zu diesen Modifikationen gemäß Paragraph 50, VwGVG berechtigt. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.22.2836.1

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