RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/27/2183-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Sigmund Rosenkranz über die Beschwerde der Frau AA, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse1, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 01.08.2016, Zl ***, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Sigmund Rosenkranz über die Beschwerde der Frau AA, vertreten durch Rechtsanwälte, Adresse1, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 01.08.2016, Zl ***, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt: römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der B GmbH, W, diese ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der B GmbH & Co KG, W, zu verantworten dass diese zumindest am 01.06.2016 das Gewerbe „Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik (Handwerk) gem. § 94 Z 49 GewO 1994“ selbstständig, regelmäßig, gewerbsmäßig und in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen ausgeübt, indem Sie, Leistungen des angeführten Gewerbes (Fahrradtechnik, Entwicklung, Produktion, Einbau von Antriebstechnik für Fahrräder) auf Ihrer Homepage *** angeboten haben. Gem. § 1 Abs.4 letzter Satz GewO ist das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.Sie haben es als handelsrechtliche Geschäftsführerin der B GmbH, W, diese ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der B GmbH & Co KG, W, zu verantworten dass diese zumindest am 01.06.2016 das Gewerbe „Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik (Handwerk) gem. Paragraph 94, Ziffer 49, GewO 1994“ selbstständig, regelmäßig, gewerbsmäßig und in der Absicht einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen ausgeübt, indem Sie, Leistungen des angeführten Gewerbes (Fahrradtechnik, Entwicklung, Produktion, Einbau von Antriebstechnik für Fahrräder) auf Ihrer Homepage *** angeboten haben. Gem. Paragraph eins, Absatz 4, letzter Satz GewO ist das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 5 Abs. 1 GewO iVm § 339 Abs. 1 GewO iVm § 366 Abs.1 Einleitungssatz Z 1 GewO 1994 iVm § 1 Abs 4GewOParagraph 5, Absatz eins, GewO in Verbindung mit Paragraph 339, Absatz eins, GewO in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz Ziffer eins, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4 G, e, w, O Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): Gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe: 600,00 § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 5 Tag€ Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: • € 60,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,-- zu bemessen sind. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 660,00“ Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Homepage nur eine Werbeplattform für die von der B vertriebenen Produkte darstelle. Es würden auf der Homepage keine technisch konstruktiven Leistungen angeboten und auch keine Beispielinformation für das Nachrüsten eines Antriebes aufgezeigt und sei auch nicht angeführt, dass eine Elektroantrieb selbst entwickelt worden wäre und auch keine detaillierten Beispielinformationen für das Nachrüsten eines selbst entwickelten Elektroantriebs auf Fahrräder aufgezeigt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie den Akt des Landesverwaltungsgerichts. Der Beschwerde war aus nachfolgenden Gründen Folge zu geben: Aus dem gesamten behördlichen Akt ergibt sich nicht, wie die Homepage „***“ zum Tatzeitpunkt am 01.06.2016 ausgesehen hat. Insofern ist nicht nachvollziehbar, ob die im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Leistungen Fahrradtechnik, Entwicklung, Produktion, Einbau von Antriebstechnik für Fahrräder auf dieser Website angeboten wurden. Aus dem behördlichen Akt ergibt sich, dass „ E-Bikes entwickelt, Service wird gemacht und zusammengebaut“ werde. Eine Einsichtnahme in die vorerwähnte Website zum aktuellen Zeitpunkt ergibt jedoch diesen Vorwurf nicht zwingend. Insbesondere wird auf der Website darauf hingewiesen, dass ein Einbau bei einem Fachhändler vorgenommen wird und findet sich ein Button „Händler in der Nähe“. Es kann aber jedenfalls nicht nachvollzogen werden, wie die Website am Tattag tatsächlich ausgesehen hat. Es ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bei dem der Ausübung des Gewerbes gleichzuhaltenden Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit auf den in diesem Zusammenhang zu prüfenden objektiven Wortlaut und nicht etwa auf die Absicht des Anbietenden ankommt. Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit im Sinn des § 1 Abs 4 GewO 1994 ist dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu wecken, dass eine unter dem Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (vgl VwGH 06.11.2002, 2002/04/0081).Aus dem gesamten behördlichen Akt ergibt sich nicht, wie die Homepage „***“ zum Tatzeitpunkt am 01.06.2016 ausgesehen hat. Insofern ist nicht nachvollziehbar, ob die im angefochtenen Straferkenntnis angeführten Leistungen Fahrradtechnik, Entwicklung, Produktion, Einbau von Antriebstechnik für Fahrräder auf dieser Website angeboten wurden. Aus dem behördlichen Akt ergibt sich, dass „ E-Bikes entwickelt, Service wird gemacht und zusammengebaut“ werde. Eine Einsichtnahme in die vorerwähnte Website zum aktuellen Zeitpunkt ergibt jedoch diesen Vorwurf nicht zwingend. Insbesondere wird auf der Website darauf hingewiesen, dass ein Einbau bei einem Fachhändler vorgenommen wird und findet sich ein Button „Händler in der Nähe“. Es kann aber jedenfalls nicht nachvollzogen werden, wie die Website am Tattag tatsächlich ausgesehen hat. Es ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bei dem der Ausübung des Gewerbes gleichzuhaltenden Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit auf den in diesem Zusammenhang zu prüfenden objektiven Wortlaut und nicht etwa auf die Absicht des Anbietenden ankommt. Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit im Sinn des Paragraph eins, Absatz 4, GewO 1994 ist dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu wecken, dass eine unter dem Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird vergleiche VwGH 06.11.2002, 2002/04/0081). Im gegenständlichen Fall lässt sich jedoch nicht feststellen, ob dies zum Tattag erfüllt war. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Sigmund Rosenkranz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.27.2183.2