GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.“ E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 29.11.2016, Zahl ****, wurde von der Bezirkshauptmannschaft W als Gewerbebehörde nach § 333 Abs 1 GewO 1994 über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.11.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 29.11.2016,
O 1994 festgestellt, dass durch die beigebrachten Beweismittel die für die Ausübung des Gewerbes „Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk)“ erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nicht nachgewiesen wurden und die Beschwerdeführerin somit die individuelle Befähigung zur Ausübung des Gewerbes nicht besitzt.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 29.11.2016, Zahl ****, wurde von der Bezirkshauptmannschaft W als Gewerbebehörde nach Paragraph 333, Absatz eins, GewO 1994 über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.11.2016, bei der belangten Behörde eingelangt am 29.11.2016,
Paragraph 19, GewO 1994 festgestellt, dass durch die beigebrachten Beweismittel die für die Ausübung des Gewerbes „Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk)“ erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nicht nachgewiesen wurden und die Beschwerdeführerin somit die individuelle Befähigung zur Ausübung des Gewerbes nicht besitzt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die
Ziffer 3 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Friseure und Perückenmacher (Stylist) vorausgesetzte Tätigkeit als Betriebsleiterin nicht vorliege sowie keine dem Niveau der Meisterprüfung entsprechende Ausbildung absolviert worden sei. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass sie seit 10.10.2013 als Salonleiterin im Salon „B B“ beschäftigt sei. Ihre Aufgaben als Salonleiterin würden aus der Abwicklung des gesamten Kassabereiches, wie Einnahmen-Ausgaben, Wareneinkauf, Kundenverwaltung, Personalbetreuung mit Einteilung und aus buchhalterischen Aufgaben bestehen. Zudem seien sämtliche mit dem Friseur- und Perückenmachergewerbe verbundenen handwerklichen Tätigkeiten umfasst. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 25.01.2017 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin und die Zeugin C C einvernommen wurden. I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin war im Friseursalon von D D vom 01.08.2008 bis 10.07.2011 als Arbeiterlehrling und vom 11.07.2011 bis 08.10.2011 als Arbeiterin beschäftigt (Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung vom 25.01.2017). Am 11.07.2011 unterzog sich die Beschwerdeführerin im Lehrberuf Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin) der Lehrabschlussprüfung und bestand diese (Prüfungszeugnis der Lehrabschlussprüfung vom 11.07.2011). Vom 10.10.2011 bis 31.12.2016 war die Beschwerdeführerin als Arbeiterin im Ausmaß von 40 Wochenstunden bei C C im Friseursalon „B B“ tätig (Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung sowie PV, ZV C C). Die Beschwerdeführerin nahm während ihrer Tätigkeit als Friseurin am 19.11.2013 an der Salonschulung „Calligraphy Cut“ in V und am 24.11.2014 an einem E E Farbatelier Kurs, an einem Farbkurs in München sowie an einem Nagelmodellagekurs teil. Weitere Fortbildungen wurden von der Beschwerdeführerin während ihrer Friseurtätigkeit nicht besucht.Die Beschwerdeführerin nahm während ihrer Tätigkeit als Friseurin am 19.11.2013 an der Salonschulung „Calligraphy Cut“ in römisch fünf und am 24.11.2014 an einem E E Farbatelier Kurs, an einem Farbkurs in München sowie an einem Nagelmodellagekurs teil. Weitere Fortbildungen wurden von der Beschwerdeführerin während ihrer Friseurtätigkeit nicht besucht. Die Entlohnung der Beschwerdeführerin erfolgte während des gesamten Beschäftigungsverhältnisses bei C C
dem Kollektivvertrag für Friseurinnen und Friseure, wobei die Beschwerdeführerin keinerlei Zulagen ausbezahlt erhielt, insbesondere keine Salonleiterzulage
des Kollektivvertrages für Friseure.Die Entlohnung der Beschwerdeführerin erfolgte während des gesamten Beschäftigungsverhältnisses bei C C
dem Kollektivvertrag für Friseurinnen und Friseure, wobei die Beschwerdeführerin keinerlei Zulagen ausbezahlt erhielt, insbesondere keine Salonleiterzulage
Paragraph 5, des Kollektivvertrages für Friseure. Im Friseursalon „B B“ waren neben C C, die Beschwerdeführerin sowie eine weitere Arbeiterin beschäftigt, kurzzeitig noch eine vierte Arbeitskraft. Lehrlinge wurden im Zeitraum 10.10.2013 bis 31.12.2016 im Salon nicht ausgebildet. Die Beschwerdeführerin war sowohl im Herren- als auch im Damenfriseurbereich tätig. Perücken wurden während ihrer Arbeitszeit vom 10.10.2011 bis 31.12.2016 keine angefertigt. Während dieser Zeit war die Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Arbeitgeberin nach wie vor weisungsgebunden. Unternehmerische Agenden wurden zumindest bis Ende 2014 /Anfang 2015 keine zur Gänze an die Beschwerdeführerin übertragen. Am 10.10.2013 wurde der Beschwerdeführerin von ihrer Arbeitgeberin der Schlüssel für das Geschäft übergeben und durfte sie ab diesem Zeitpunkt das Geschäft aufsperren. Ab diesem Zeitpunkt wurden der Beschwerdeführerin zwar auch weitere Aufgaben übertragen, wie Warenbestellungen aufgeben, Belege sortieren, Kassenabschluss durchführen. Grundsätzlich wurden die geschäftlichen Belange jedoch von C C auch nach dem 10.10.2013 durchgeführt und schlussendlich von ihr entschieden, auch wenn sie sich bezüglich diverser Angelegenheiten, wie Preiskalkulation, Einteilung der Arbeitszeiten und Pausen, Werbung, Einstellung von Personal mit der Beschwerdeführerin besprochen hat. Insbesondere wurden die übertragenen Arbeiten von C C kontrolliert. Arbeitnehmerschutzaufgaben wurden von C C wahrgenommen. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin buchhalterische Aufgaben ab dem 10.10.2013 wahrgenommen hat, diese wurde vom Steuerberater geführt, ebenso wie die Lohnabrechnungen und -auszahlungen. In den Jahren 2013 und 2014 war C C jedenfalls noch 20 bis 30 Stunden die Woche im Betrieb tätig, oder auch mehr, wenn Arbeitnehmer auf Urlaub waren. Erst ab Ende 2014/Anfang 2015 wurden von der Beschwerdeführerin mehr betriebliche Aufgaben wahrgenommen, zumal C C aufgrund der Krankheit ihres Sohnes öfters abwesend war. Dennoch wurden sämtliche (betrieblichen) Aufgaben, welche von der Beschwerdeführerin gemacht wurden, von C C nach wie vor kontrolliert. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine abgelegte Meister- oder Unternehmensprüfung, ebenso über keine rechtskundige Ausbildung. Seit 01.01.2017 ist die Beschwerdeführerin gewerblich Selbständig, wobei C C als gewerberechtliche Geschäftsführerin fungiert (PV, ZV C C). II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Vorangeführte Feststellungen ergeben sich aus den in Klammer angeführten Beweismitteln und nachstehender Würdigung: Dass die Beschwerdeführerin im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Friseurin beschäftigt war, ergibt sich aus der eigenen Verantwortung der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung am 25.01.2017. Die angeführten Schulungen wurden von der Beschwerdeführerin zwar nicht belegt, insbesondere gab sie anlässlich ihrer Einvernahme auch an, dass sie für die Farbschulung in München sowie den Nagelmodellagekurs keine Unterlagen mehr habe, die diesbezüglichen Angaben hinsichtlich der Absolvierung der angeführten Kurse von Seiten der Beschwerdeführerin waren jedoch glaubwürdig und waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Dass die Beschwerdeführerin
dem geltenden Kollektivvertrag in der jeweiligen Gehaltsstufe entlohnt wurde und keinerlei Zulagen ausbezahlt erhielt, insbesondere keine Salonleiterzulage, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin selbst und der Zeugin C C. Hinsichtlich der im Betrieb beschäftigen Personen gab die Beschwerdeführerin an, dass neben C C und ihr selbst noch eine weitere Friseurin tätig war, kurzzeitig sei auch eine weitere Friseurin eingestellt worden, zumal C C öfter abwesend gewesen sei. Dass im Betrieb in der Zeit vom 10.10.2013 bis 31.12.2016 keine Lehrlinge ausgebildet wurden, gaben die Beschwerdeführerin sowie die Zeugin C C über diesbezügliche Befragung wiederum übereinstimmend an. Dass die Beschwerdeführerin während ihrer Beschäftigungszeit im Salon der C C sowohl im Herren- als auch im Damenfriseurbereich tätig war, wurde von der Zeugin C C glaubwürdig angegeben, ebenso dass die Beschwerdeführerin keine Perücken fertigte, zumal diese im Salon nicht angefertigt worden seien, dies wurde auch von der Beschwerdeführerin bestätigt. Dass die Beschwerdeführerin auch nach dem 10.10.2013 noch gegenüber ihrer Arbeitgeberin weisungsgebunden war, wurde ebenfalls von der Beschwerdeführerin und der Zeugin C C übereinstimmend angegeben. Auch wenn die Beschwerdeführerin selbst angab, ab 10.10.2013 als Betriebs- bzw Salonleiterin tätig gewesen zu sein, ist festzuhalten, dass die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar waren und von ihr auch nicht unter Beweis gestellt wurden. Die Beschwerdeführerin wollte die diesbezügliche Situation derart darstellen, als sie konkret ab Oktober 2013 bzw schon ab Sommer 2013 leitende Aufgaben eigenständig wahrgenommen habe, so zB Einkauf von Waren, Kassaabschluss, Einteilung der Arbeitszeiten bzw Pausen und die Buchhaltung, zumal C C aufgrund der Krankheit ihres Sohnes nicht mehr voll im Betrieb tätig sein habe können. Über genauere Nachfrage gab die Beschwerdeführerin jedoch schlussendlich an, dass sie ab Sommer / Oktober 2013 von Ihrer Arbeitgeberin eingeschult worden sei und erst ab Ende 2014 bzw Anfang 2015 dann „selbständig“ betriebliche Agenden wahrgenommen habe bzw vollständig eingearbeitet gewesen sei. Sie sei aber nach wie vor gegenüber ihrer Arbeitgeberin weisungsgebunden geblieben. Insbesondere auch die glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben der C C widerlegten die Angaben, dass die Beschwerdeführerin seit 10.10.2013 als Betriebsleiterin tätig gewesen sei, zumal sie selbst über Nachfragen, weshalb die Beschwerdeführerin gerade ab 10.10.2013 als Leiterin tätig gewesen sein solle, angab, dass dieser Zeitpunkt deshalb gewählt worden sei, zumal die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt 2 Jahre im Betrieb beschäftigt gewesen sei und sich bewährt habe, deshalb habe sie ihr zu diesem Zeitpunkt den Schlüssel für den Salon ausgehändigt. Insbesondere gab die Zeugin an, dass die Beschwerdeführerin zwar zB die Warenbestellungen selbständig durchführen durfte, dies aber auch von ihr nach wie vor gemacht wurde. Insbesondere unternehmerische Agenden seien gemeinsam und nicht alleine von der Beschwerdeführerin gemacht worden, wenn sie Angelegenheiten mit der Beschwerdeführerin besprochen hatte, hatte schlussendlich die Zeugin selbst „das letzte Wort“, sohin wurden die Entscheidungen grundsätzlich von ihr getragen. Auch die Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie die Buchhaltung und Umsatzsteuervoranmeldungen gemacht habe, wurden widerlegt, zumal C C angab, dass diese vom Steuerberater gemacht wurden, ebenso wie die Lohnabrechnungen und Überweisungen der Sozialversicherungsabgaben. Die „Buchhaltung“, welche die Beschwerdeführerin vermeinte gemacht zu haben, bestand laut Angaben der Zeugin C C lediglich darin, die für die Buchhaltung entsprechenden Belege einzuordnen. Dass die Arbeitnehmerschutzagenden ausschließlich von C C wahrgenommen wurden, hat diese ebenfalls glaubwürdig angegeben, wobei sie meinte, dass die Arbeitnehmer darüber auch informiert gewesen seien, machte diesbezüglich aber keine Angaben ob und inwieweit diesbezüglich Schulungen der Arbeitnehmerinnen, sohin auch der Beschwerdeführerin erfolgt sind. Dass C C im Jahr 2013 und 2014 noch 30 Stunden und mehr im Betrieb tätig war, gab die Zeugin selbst an, ebenso dass die Beschwerdeführerin erst ab Ende 2014/Anfang 2015 mehr machen musste, zumal die Zeugin nicht mehr so oft im Betrieb anwesend war. Dass die Beschwerdeführerin ab Ende 2014/Anfang 2015 sodann mehr betriebliche Aufgaben übernommen hat, wurde von der Beschwerdeführerin (schlussendlich) und der Zeugin C C übereinstimmend angegeben. Dass dennoch C C die Sachen kontrolliert hat, hat die Beschwerdeführerin selbst angegeben, dies in Übereinstimmung mit den Angaben der Zeugin C C. Hinsichtlich einer Meisterprüfung hat die Beschwerdeführerin keinerlei Nachweise erbracht und befragt darüber, weshalb sie diese nicht abgeschlossen hat, angegeben, dass sie immer nur die Unternehmerprüfung machen habe wollen, dies aber bislang gescheitert sei, da die Kurse in V nicht oder zu kurzfristig angeboten worden seien. Dass die Beschwerdeführerin seit 01.01.2017 selbständig tätig ist und C C in ihrem Betrieb als gewerberechtliche Geschäftsführerin fungiert, gaben die Beschwerdeführerin und die Zeugin C C übereinstimmend an.Hinsichtlich einer Meisterprüfung hat die Beschwerdeführerin keinerlei Nachweise erbracht und befragt darüber, weshalb sie diese nicht abgeschlossen hat, angegeben, dass sie immer nur die Unternehmerprüfung machen habe wollen, dies aber bislang gescheitert sei, da die Kurse in römisch fünf nicht oder zu kurzfristig angeboten worden seien. Dass die Beschwerdeführerin seit 01.01.2017 selbständig tätig ist und C C in ihrem Betrieb als gewerberechtliche Geschäftsführerin fungiert, gaben die Beschwerdeführerin und die Zeugin C C übereinstimmend an. III. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:römisch drei. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen
O 1994) Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.
Abs 2 leg cit sind Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich angeführt sind, freie Gewerbe. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für diese kein Befähigungsnachweis zu erbringen.Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen
Paragraph 5, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (Paragraph 339,) ausgeübt werden.
Absatz 2, leg cit sind Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, die nicht als reglementierte Gewerbe (Paragraph 94,) oder Teilgewerbe (Paragraph 31,) ausdrücklich angeführt sind, freie Gewerbe. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für diese kein Befähigungsnachweis zu erbringen.
O 1994 handelt es sich beim Gewerbe Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk) um ein reglementiertes Gewerbe. Wer ein Gewerbe ausüben will, hat
O 1994 die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.
Paragraph 94, Ziffer 22, GewO 1994 handelt es sich beim Gewerbe Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk) um ein reglementiertes Gewerbe. Wer ein Gewerbe ausüben will, hat
Paragraph 339, GewO 1994 die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten. Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist
O 1994 der Nachweis der Befähigung.
Abs 2 dieser Bestimmung ist unter Befähigungsnachweis der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen, einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist
Paragraph 16, Absatz eins, GewO 1994 der Nachweis der Befähigung.
Absatz 2, dieser Bestimmung ist unter Befähigungsnachweis der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen, einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.
O 1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jedes reglementierte Gewerbe, hierzu zählt
Z 22 leg cit auch das Gewerbe der Friseur- und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk), durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hierfür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind.
Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jedes reglementierte Gewerbe, hierzu zählt
Paragraph 94, Ziffer 22, leg cit auch das Gewerbe der Friseur- und Perückenmacher (Stylist) (Handwerk), durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hierfür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Aufgrund des § 18 Abs 1 der GewO 1994 wurde die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Friseure- und Perückenmacher (Stylist), BGBl II Nr 47/2003 idF BGBl II Nr 399/2008 (kurz: Friseure- und Perückenmacher-Verordnung) erlassen.Aufgrund des Paragraph 18, Absatz eins, der GewO 1994 wurde die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Friseure- und Perückenmacher (Stylist), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 47 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 399 aus 2008, (kurz: Friseure- und Perückenmacher-Verordnung) erlassen. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Friseure und Perückenmacher (§ 94 Z 22 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Friseure und Perückenmacher (Paragraph 94, Ziffer 22, GewO 1994) als erfüllt anzusehen: 1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder 2. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs 3 GewO 1994) oderZeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder 3. Zeugnisse über
O 1994 ist unter der Tätigkeit des Betriebsleiters eine Tätigkeit zu verstehen, dieGemäß Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994 ist unter der Tätigkeit des Betriebsleiters eine Tätigkeit zu verstehen, die
O 1994 als Stellvertreterin der Unternehmerin oder der Leiterin des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der der vertretenen Unternehmerin oder Leiterin entspricht, kam der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht zu. Die Funktion
Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, GewO 1994 als Stellvertreterin der Unternehmerin oder der Leiterin des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der der vertretenen Unternehmerin oder Leiterin entspricht, kam der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht zu. Auch die der Beschwerdeführerin in ihren „selbständigen“ Aufgabenbereich übertragenen Tätigkeiten, wie die Kassaführung, der Wareneinkauf sowie die Einordnung der Belege für den Steuerberater wurden stets von C C bzw ihrem Ehemann überprüft. Die Übergabe des Schlüssels zur Öffnung und Schließung des Salons ist nicht ausschlaggebend für die Tätigkeit als Stellvertreterin, da diese Aufgabe von jedem Mitarbeiter ausgeübt werden könnte und keine besonderen Fähigkeiten voraussetzt. Ergänzend ist auch festzuhalten, dass für den Fall, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich leitende Tätigkeiten übernommen hätte, ihr von Seiten der Arbeitgeberin auch die kollektivvertraglich vorgesehene Salonleiterzulage in Höhe von 13 % zugestanden hätte, auch diese wurde der Beschwerdeführerin nicht ausbezahlt, obwohl gesetzlich vorgeschrieben. Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin jedenfalls auch nicht jener einer Stellvertreterin der Geschäftsleitung entsprach. Darüber hinaus ist der Vollständigkeit halber auszuführen, dass die festgestellten organisatorischen Aufgaben der Beschwerdeführerin Großteils erst ab Ende 2014 bzw Anfang 2015 übertragen wurden und somit zusätzlich das Erfordernis der 3-jährigen Ausübung der Betriebsleitertätigkeit jedenfalls nicht vorliegt. § 18 Abs 3 Z 3 GewO 1994 ist nicht anzuwenden, da das gegenständliche Unternehmen der C C nicht in Abteilungen gegliedert ist. Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 3, GewO 1994 ist nicht anzuwenden, da das gegenständliche Unternehmen der C C nicht in Abteilungen gegliedert ist. Der Befähigungsnachweis
O 1994 konnte daher durch die Beschwerdeführerin nicht erbracht werden.Der Befähigungsnachweis
Paragraph 18, GewO 1994 konnte daher durch die Beschwerdeführerin nicht erbracht werden. Kann der nach § 18 Abs 1 GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Gewerbebehörde
O 1994 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden.
O 1994 hat die Behörde das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt.Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Gewerbebehörde
Paragraph 19, Satz 1 leg cit in Verbindung mit Paragraph 333, GewO 1994 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden.
Paragraph 19, Satz 2 GewO 1994 hat die Behörde das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. Im Rahmen eines auf Feststellung der individuellen Befähigung gerichteten Verfahrens hat die Beurteilung, ob durch sonstige Nachweise die für die Ausübung des entsprechenden Gewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinne des § 18 Abs 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen.Im Rahmen eines auf Feststellung der individuellen Befähigung gerichteten Verfahrens hat die Beurteilung, ob durch sonstige Nachweise die für die Ausübung des entsprechenden Gewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen. Es gilt sohin zu überprüfen, ob von Seiten der Beschwerdeführerin nachgewiesen werden konnte, dass sie über die Fähigkeiten im Sinne der Verordnung der Bundesinnung der Friseure über die Meisterprüfung für das Handwerk der Friseure und Perückenmacher (Stylist); (Friseur-Meisterprüfungsordnung) verfügt. Die individuelle Befähigung kann aufgrund sonstiger Nachweise nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht, wie jene in den erwähnten Vorschriften (VwGH 06.04.2005, 2004/04/0047). Dies ist nur dann der Fall, wenn aufgrund der von der Antragstellerin beigebrachten Unterlagen bzw aufgrund des Ergebnisses des über ihr Vorbringen bzw sonst durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass sie immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden (VwGH 09.10.2002, 2001/04/0108; VwGH 24.08.1995, 95/04/0017). Als Beweismittel kommt hiezu alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckmäßig ist (§ 46 AVG 1991). Diese Bestimmung spricht den Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel aus (VwGH 11.06.1951, Slg 2142 A). Im Sinne dieses Grundsatzes gilt alles als Beweismittel, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, das heißt die Wahrheit zu ergründen, geeignet ist (VwGH 14.05.1985, 84/04/0112).Als Beweismittel kommt hiezu alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckmäßig ist (Paragraph 46, AVG 1991). Diese Bestimmung spricht den Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel aus (VwGH 11.06.1951, Slg 2142 A). Im Sinne dieses Grundsatzes gilt alles als Beweismittel, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, das heißt die Wahrheit zu ergründen, geeignet ist (VwGH 14.05.1985, 84/04/0112). Dem genannten Grundsatz entsprechend sind daher die von der Beschwerdeführerin beigebrachten Unterlagen, Urkunden sowie ihre und die der Zeugin C C getätigten Angaben als zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes geeignet und zweckdienlich anzusehen.
O 1994 ist es dabei Sache der Antragstellerin, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft (VwGH 18.03.2015, Ro 2014/04/0035-5).Dem genannten Grundsatz entsprechend sind daher die von der Beschwerdeführerin beigebrachten Unterlagen, Urkunden sowie ihre und die der Zeugin C C getätigten Angaben als zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes geeignet und zweckdienlich anzusehen.
Paragraph 19, erster Satz GewO 1994 ist es dabei Sache der Antragstellerin, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft (VwGH 18.03.2015, Ro 2014/04/0035-5). Aufgrund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht, wie jene in der erwähnten Vorschrift. Die Meisterprüfung ist grundsätzlich in 5 Module aufgeteilt, wobei das Modul 1 die fachliche praktische Prüfung, das Modul 2 die fachliche mündliche Prüfung, das Modul 3 die fachliche schriftliche Prüfung, das Modul 4 die Ausbilderprüfung und das Modul 5 die Unternehmerprüfung umfasst. Wenngleich das erkennende Gericht grundsätzlich die Kenntnisse und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel zu ziehen beabsichtigt, so gilt es dennoch im Zuge der Feststellung ihrer individuellen Befähigung für die Tätigkeit des gegenständlichen Gewerbes zu beurteilen, ob die von ihr auf andere Art absolvierte Ausbildung bzw Berufserfahrung, welche von ihr angesprochen wird, das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht, wie in den erwähnten Vorschriften, die den Maßstab der Beurteilung darstellen. Hinsichtlich des Nachweises der fachlichen Kenntnisse, welche geprüft werden, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bis auf einen Kurs betreffend einer Schnitttechnik und einem Farbatelierkurs keinerlei Weiterbildungen nach ihrer Lehrzeit absolviert hat. Hinsichtlich ihrer Fertigkeiten im Damen- und Herrenhaarschnitt liegt lediglich die Aussage ihrer Arbeitgeberin vor, wonach sich die Beschwerdeführerin fachlich sehr gut gezeigt habe und mit sämtlichen Materialien umgehen hätte können. Auch wenn aufgrund dieser Angaben und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin 5 Jahre Berufserfahrung als Friseurin hat, zweifellos ein Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten, welche das Niveau einer reinen Lehrabschlussprüfung bei Weitem übersteigen, belegen, ist im gegenständlichen Fall jedoch die Frage zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Kenntnisse und Fähigkeiten im reglementierten Gewerbe Friseur- und Perückenmachen auf einem meisterlichen Niveau erbringt. Perücken wurden zB von Seiten der Beschwerdeführerin während ihrer Beschäftigungszeit überhaupt keine angefertigt. Zur Darlegung ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, durch Vorlage entsprechender Weiterbildungen nach der Lehre und zB Abgeben einer Arbeitsprobe bei der zuständigen Innung, sohin durch ein Gutachten der zuständigen Wirtschaftskammergliederung, objektiv nachzuweisen, über die entsprechenden Fähigkeiten zu verfügen. Die angeführten Seminare reichen nicht aus. Auch hinsichtlich des im Modul 2 der Friseur-Meisterprüfungs-Verordnung angeführten Sicherheitsmanagements hat die Beschwerdeführerin keinerlei Nachweise gebracht, dass sie über die diesbezüglichen Kenntnisse verfügt, diese sind aber im Sinne des Arbeitnehmerschutzes wesentlicher Bestandteil beim Führen eines Unternehmens. Arbeitnehmerschutzangelegenheiten wurden, wie von der Zeugin C C angegeben, von ihr selbst gemacht und nicht von der Beschwerdeführerin, sodass auch die diesbezüglichen Kenntnisse von Seiten der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen wurden. Das Modul 4 besteht
Friseur-Meisterprüfungsordnung in der Ausbilderprüfung
Zweck der Ausbilderprüfung ist es, festzustellen, ob die Lehrberechtigten und die Ausbilder die für die Ausbildung von Lehrlingen erforderlichen Kenntnisse besitzen und praktisch anwenden können. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Ausbilderprüfung und es waren auch während ihres Beschäftigungsverhältnisses im Salon „B B“ keine Lehrlinge beschäftigt, durch die sie Erfahrungen in der Ausbildung von Lehrlingen hätte sammeln können.Das Modul 4 besteht
Paragraph 6, Friseur-Meisterprüfungsordnung in der Ausbilderprüfung
Paragraph 29 a, Berufsausbildungsgesetz. Zweck der Ausbilderprüfung ist es, festzustellen, ob die Lehrberechtigten und die Ausbilder die für die Ausbildung von Lehrlingen erforderlichen Kenntnisse besitzen und praktisch anwenden können. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine Ausbilderprüfung und es waren auch während ihres Beschäftigungsverhältnisses im Salon „B B“ keine Lehrlinge beschäftigt, durch die sie Erfahrungen in der Ausbildung von Lehrlingen hätte sammeln können.
Friseur-Meisterprüfungsordnung besteht das Modul 5 in der Unternehmerprüfung
der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl Nr 453/1993 idF BGBl II Nr 114/2004. Dieses hat zum Ziel festzustellen, ob der Kandidat die Zusammenhänge der Bereiche des Unternehmens versteht und dieses Wissen bei der Gründung eines Unternehmens und bei der Bewältigung der häufigsten Aufgaben und Problemsituationen in einem Unternehmen anwenden kann.
Paragraph 7, Friseur-Meisterprüfungsordnung besteht das Modul 5 in der Unternehmerprüfung
der Unternehmerprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr 453 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 114 aus 2004,. Dieses hat zum Ziel festzustellen, ob der Kandidat die Zusammenhänge der Bereiche des Unternehmens versteht und dieses Wissen bei der Gründung eines Unternehmens und bei der Bewältigung der häufigsten Aufgaben und Problemsituationen in einem Unternehmen anwenden kann. Die Unternehmensprüfung erstreckt sich auf die zur selbständigen Ausübung eines Gewerbes notwendigen unternehmerischen Kenntnisse und umfasst die Kommunikation und das Verhalten innerhalb eines Unternehmens und gegenüber nicht dem Unternehmen angehörigen Personen und Institutionen, wie zum Beispiel gegenüber Lieferanten, Kunden, Kreditinstituten und Behörden, das Marketing, die Organisation, unternehmerische Rechtskunde, Rechnungswesen sowie Mitarbeiterführung und Personalmanagement. Diesbezügliche einschlägige Schulungen bzw Seminare wurden von der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht absolviert, außerdem hat das Beweisverfahren in keiner Weise ergeben, dass die Beschwerdeführerin ausreichend Kenntnis in sämtlichen Bereichen der Unternehmerprüfung erlangt hätte. Die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Aufgabe, die Belege der Einnahmen und Ausgaben in einer Mappe zu sammeln reichen jedenfalls nicht aus, um Kenntnisse im Bereich des Rechnungswesens aufzeigen zu können, auch unternehmerische Rechtskunde, welche zur Führung auch eines kleinen Betriebes unumgänglich ist, vermochte die Beschwerdeführerin nicht nachzuweisen. Abschließend ist festzuhalten, dass die individuelle Befähigung keine „einfachere“, sondern nur eine andere Möglichkeit darstellt, den Befähigungsnachweis zu erbringen. Gesetzgeberischer Zweck der Bestimmung ist der, den beruflichen Zugang auf verschiedenste Arten erlangen zu können, wodurch die Qualitätssicherung aber nicht in den Hintergrund gedrängt werden soll. Dieser Gedanke findet seinen Ausdruck darin, als mit dem Instrument der individuellen Befähigung eben „nur eine andere Möglichkeit“ geschaffen wird, eine Gewerbeberechtigung zu erhalten. An den Zugang des Friseur- und Perückenmachergewerbes ist aber ein vielschichtiges Anforderungsprofil geknüpft. Vor diesem Hintergrund können der Beschwerdeführerin bei einer Gegenüberstellung der in der Verordnung normierten Voraussetzungen und den vorgelegten Beweismitteln nicht Erfahrungen und Kenntnisse zugesprochen werden, die für die Feststellung der individuellen Befähigung im konkreten Fall als ausreichend anzusehen wären. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht der Wortfolge „wenn…nachgewiesen werden“ in § 19 erster Satz GewO 1994 es Sache der Antragstellerin ist, die für die jeweilige Ausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft. (zB VwGH 17.09.2010, Zahl 2008/04/0113).In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht der Wortfolge „wenn…nachgewiesen werden“ in Paragraph 19, erster Satz GewO 1994 es Sache der Antragstellerin ist, die für die jeweilige Ausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft. (zB VwGH 17.09.2010, Zahl 2008/04/0113). Zumal sohin bei umfassender Gesamtbetrachtung eine Gleichwertigkeit der geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne der Friseure- und Perückenmacher-Verordnung von Seiten der Beschwerdeführerin nicht unter Beweis gestellt werden konnten, war die individuelle Befähigung nicht zu erteilen. Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen und war spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal aus dem auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Kollektivvertrag einwandfrei ergibt, welche Dienstjahre bei der Berechnung der Abfertigung anzurechnen sind. Weiters weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Insbesondere liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal aus dem auf das Dienstverhältnis anzuwendenden Kollektivvertrag einwandfrei ergibt, welche Dienstjahre bei der Berechnung der Abfertigung anzurechnen sind. Weiters weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Insbesondere liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.29.2700.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.