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LVwG-2016/33/2544-5

Obsah (7)§ 50§ 52§ 25a§ 85§ 64§ 4§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/33/2544-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 1.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 90,--, zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 90,--, zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 24.10.2016, Zahl **** wurde dem Beschwerdeführer A A Folgendes zur Last gelegt: „A A ist als Mitglied der Gemeindegutsagrargemeinschaft V der Verpflichtung

Punkt B. Wirtschaftsplan/ II. Weideordnung/

  1. Besatz/ des Regulierungsplans vom 17.03.1964, Zl. ****, wonach der Abtrieb unbedingt gemeinsam, d.h. an ein und demselben Tag, für sämtliche Viehkategorien von
  2. bis 30 September stattzufinden hat, dahingehend nicht nachgekommen, indem er seine Rinder am 13.08.2016 abgetrieben hat und „A A ist als Mitglied der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch fünf der Verpflichtung

Punkt B. Wirtschaftsplan/ römisch zwei. Weideordnung/

  1. Besatz/ des Regulierungsplans vom 17.03.1964, Zl. ****, wonach der Abtrieb unbedingt gemeinsam, d.h. an ein und demselben Tag, für sämtliche Viehkategorien von
  2. bis 30 September stattzufinden hat, dahingehend nicht nachgekommen, indem er seine Rinder am 13.08.2016 abgetrieben hat und hat dadurch nachfolgende Verwaltungsübertretung begangen: § 85 Abs. 4 Tiroler Flurverfassungslandegesetz 1996 (TFLG 1996) LGBl. 74/1996 idF. LGBl. 70/
  3. Paragraph 85, Absatz 4, Tiroler Flurverfassungslandegesetz 1996 (TFLG 1996) Landesgesetzblatt 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt 70 aus 2014,. Hierüber wird gegen ihn

§ 85

Abs.4 TFLG 1996 eine Geldstrafe in der Höhe von € 450,-- verhängt.

Paragraph 85, Absatz 4, TFLG 1996 eine Geldstrafe in der Höhe von € 450,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 30 Stunden.

§ 64

Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens € 45,-- zu bezahlen.

Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens € 45,-- zu bezahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 495,--.“ Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft V habe mit Eingabe vom 22.08.2016 die belangte Behörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer seine am 18.06.2016 aufgetriebenen Rinder vor Ablauf der 60 Tage, nämlich am 13.08.2016 wieder abgetrieben habe. Aufgrund dieser Mitteilung sei gegen das Agrargemeinschaftsmitglied A A ein Strafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs 4 TFLG 1996 eingeleitet worden. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, sich zur verfahrensgegenständlichen Angelegenheit zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer habe in seiner schriftlichen Rechtfertigung, datiert mit 05.10.2016, zunächst vorgebracht, erfreut zu sein, dass der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft V noch seine volle Gültigkeit habe. Es habe seit Jahrzehnten immer einen gemeinsamen Auftriebstermin um den 20.

  1. sowie einen festgelegten Abtriebstag zwischen dem
  2. und dem
  3. September gegeben. Da aber der Weidewirtschaftsplan Pkt 4 c bis dato nicht umgesetzt worden sei, könne das gesamte Rindvieh nicht bis mindestens
  4. September gealpt werden. In den zwei kleinen Ställen könne nämlich nur eine geringe Anzahl von Galtvieh Schutz vor Schnee und Kälte finden. Weiters habe der Beschwerdeführer in Frage gestellt, weshalb gerade dieser von der belangte Behörde zur Rechtfertigung aufgefordert worden sei, obwohl mit Stichtag 01.09.2016 von den ca 140 Stück aufgetriebenen Rindern nurmehr etwa 95 Stück auf der Gemeinschaftsalm gewesen seien und am fixierten gemeinsamen Abtriebstag (24.09.2016) sich keine 30 Rinder mehr auf der V-alm befunden und auch alle Schafe frühzeitig den Weg ins Tal gefunden hätten. Bezüglich der schriftlichen Rechtfertigung des Beschwerdeführers sei der Substanzverwalter von der belangten Behörde zur Frage, ob ein frühzeitiger Viehabtrieb durch weitere Agrargemeinschaftsmitglieder und damit tatsächlich ein Verstoß gegen die im Regulierungsplan festgeschriebenen Weidemodalitäten – wenn ja, um welche Mitglieder es sich handle – erfolgt sei, um Abgabe einer Stellungnahme ersucht worden. Der Substanzverwalter habe daraufhin mit Eingabe vom 21.10.2016 mitgeteilt, dass außer dem Agrargemeinschaftsmitglied A A kein weiteres Mitglied seine Tiere weniger als 60 Tage auf der V Alm gealpt habe. In Zusammenschau der Sach- und Rechtlage (Rechtfertigung des Beschwerdeführers, der Informationsflüsse des Substanzverwalters und Durchsicht des Regulierungsplanes der Gemeindegutsagrargemeinschaft V vom 17.03.1964, Zahl ****) habe der Beschwerdeführer nach Ansicht der belangten Behörde gegen die bindende Reglementierung des Regulierungsplans verstoßen und sohin den (inneren und äußeren) Tatbestand des § 85 Abs 4 TFLG 1996 erfüllt, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch fünf habe mit Eingabe vom 22.08.2016 die belangte Behörde darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer seine am 18.06.2016 aufgetriebenen Rinder vor Ablauf der 60 Tage, nämlich am 13.08.2016 wieder abgetrieben habe. Aufgrund dieser Mitteilung sei gegen das Agrargemeinschaftsmitglied A A ein Strafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 85, Absatz 4, TFLG 1996 eingeleitet worden. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, sich zur verfahrensgegenständlichen Angelegenheit zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer habe in seiner schriftlichen Rechtfertigung, datiert mit 05.10.2016, zunächst vorgebracht, erfreut zu sein, dass der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft römisch fünf noch seine volle Gültigkeit habe. Es habe seit Jahrzehnten immer einen gemeinsamen Auftriebstermin um den 20.
  5. sowie einen festgelegten Abtriebstag zwischen dem
  6. und dem
  7. September gegeben. Da aber der Weidewirtschaftsplan Pkt 4 c bis dato nicht umgesetzt worden sei, könne das gesamte Rindvieh nicht bis mindestens
  8. September gealpt werden. In den zwei kleinen Ställen könne nämlich nur eine geringe Anzahl von Galtvieh Schutz vor Schnee und Kälte finden. Weiters habe der Beschwerdeführer in Frage gestellt, weshalb gerade dieser von der belangte Behörde zur Rechtfertigung aufgefordert worden sei, obwohl mit Stichtag 01.09.2016 von den ca 140 Stück aufgetriebenen Rindern nurmehr etwa 95 Stück auf der Gemeinschaftsalm gewesen seien und am fixierten gemeinsamen Abtriebstag (24.09.2016) sich keine 30 Rinder mehr auf der V-alm befunden und auch alle Schafe frühzeitig den Weg ins Tal gefunden hätten. Bezüglich der schriftlichen Rechtfertigung des Beschwerdeführers sei der Substanzverwalter von der belangten Behörde zur Frage, ob ein frühzeitiger Viehabtrieb durch weitere Agrargemeinschaftsmitglieder und damit tatsächlich ein Verstoß gegen die im Regulierungsplan festgeschriebenen Weidemodalitäten – wenn ja, um welche Mitglieder es sich handle – erfolgt sei, um Abgabe einer Stellungnahme ersucht worden. Der Substanzverwalter habe daraufhin mit Eingabe vom 21.10.2016 mitgeteilt, dass außer dem Agrargemeinschaftsmitglied A A kein weiteres Mitglied seine Tiere weniger als 60 Tage auf der römisch fünf Alm gealpt habe. In Zusammenschau der Sach- und Rechtlage (Rechtfertigung des Beschwerdeführers, der Informationsflüsse des Substanzverwalters und Durchsicht des Regulierungsplanes der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch fünf vom 17.03.1964, Zahl ****) habe der Beschwerdeführer nach Ansicht der belangten Behörde gegen die bindende Reglementierung des Regulierungsplans verstoßen und sohin den (inneren und äußeren) Tatbestand des Paragraph 85, Absatz 4, TFLG 1996 erfüllt, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre. Dagegen hat Herr A A fristgerecht, mit Eingaben, jeweils datiert mit 17.11.2016 und mit 18.11.2016, Beschwerde erhoben und im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, seine Rinder vor dem gemeinsamen Abtriebstermin (24.09.2016), nämlich am 13.08.2016, vorzeitig abgetrieben zu haben. Zum verfrühten Viehabtrieb führte der Beschwerdeführer aus, dass der Weidewirtschaftsplan des Regulierungsplans für die Agrargemeinschaft V vom 17.03.1964 den Neubau des Stalles und der Hirtenhütte auf der V Alpe vorsehe, dieser Punkt jedoch bis dato nicht umgesetzt worden sei, weshalb das gesamte Rindvieh nicht bis
  9. September jedes Jahres gealpt werden könne. Außerdem könne in den bereits vorhandenen Ställen nur eine geringe Anzahl Galtvieh Schutz vor Schnee und Kälte finden. Aufgrund der zwei kurzen Wintereinbrüche Ende Juli 2016/ Anfang August 2016 sowie der Tatsache, dass die Scheune durch die überdurchschnittlich große Futterernte beladen gewesen sei, sei der Beschwerdeführer gezwungen gewesen, sein Vieh früher abzutreiben. Die endgültige Einstallung habe am 14.11.2016 stattgefunden.

Pkt 6 des verfahrensgegenständlichen Regulierungsplans der Agrargemeinschaft V sei es immer schon möglich gewesen, die Tiere früher abzutreiben. Dies bedeute, dass der Abtriebstermin zu keiner Zeit eingehalten worden sei. Der vorzeitige Viehabtreib stelle eine gewöhnliche Übung dar. Die Nichterrichtung der Almgebäude (neuer Stall und neue Hirtenhütte) und die gängige Praxis bei den Almbetrieben in den vergangenen Jahren hätten den Beschwerdeführer in dessen Annahme bestärkt, dass der Regulierungsplan nicht (mehr) die volle Bedeutung habe bzw dessen wesentliche Teile „totes Recht“ darstellen würden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers bezwecke die Terminierung des Viehauftriebs und Viehabtriebs, dass die einzelnen Tierhalter durch den verfrühten Auftrieb oder verspäteten Abtrieb keine Vorteile gegenüber anderen Bauern ziehen. Der vorzeitige Abtrieb – wie im gegenständlichen Fall – hingegen gereiche aufgrund der Knappheit der Futterbasis im Spätsommer sowie der Einstallungsmöglichkeit von Tieren bei Witterungseinbrüchen, welche nur bei einer kleineren Viehanzahl erdenklich wäre, zum Nutzen der übrigen Agrargemeinschaftsmitglieder. Überdies sei der Vorwurf des Substanzverwalters gegenüber dem Beschwerdeführer, dass dieser seine Rinder vor Ablauf der 60 Alpungstage abgetrieben hätte, nicht berechtigt, zumal der Regulierungsplan bzw die darin enthaltene Weideordnung kein Regelinhalt darstelle. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer das Landesverwaltungsgericht Tirol Dagegen hat Herr A A fristgerecht, mit Eingaben, jeweils datiert mit 17.11.2016 und mit 18.11.2016, Beschwerde erhoben und im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, seine Rinder vor dem gemeinsamen Abtriebstermin (24.09.2016), nämlich am 13.08.2016, vorzeitig abgetrieben zu haben. Zum verfrühten Viehabtrieb führte der Beschwerdeführer aus, dass der Weidewirtschaftsplan des Regulierungsplans für die Agrargemeinschaft römisch fünf vom 17.03.1964 den Neubau des Stalles und der Hirtenhütte auf der römisch fünf Alpe vorsehe, dieser Punkt jedoch bis dato nicht umgesetzt worden sei, weshalb das gesamte Rindvieh nicht bis 15. September jedes Jahres gealpt werden könne. Außerdem könne in den bereits vorhandenen Ställen nur eine geringe Anzahl Galtvieh Schutz vor Schnee und Kälte finden. Aufgrund der zwei kurzen Wintereinbrüche Ende Juli 2016/ Anfang August 2016 sowie der Tatsache, dass die Scheune durch die überdurchschnittlich große Futterernte beladen gewesen sei, sei der Beschwerdeführer gezwungen gewesen, sein Vieh früher abzutreiben. Die endgültige Einstallung habe am 14.11.2016 stattgefunden.

Pkt 6 des verfahrensgegenständlichen Regulierungsplans der Agrargemeinschaft römisch fünf sei es immer schon möglich gewesen, die Tiere früher abzutreiben. Dies bedeute, dass der Abtriebstermin zu keiner Zeit eingehalten worden sei. Der vorzeitige Viehabtreib stelle eine gewöhnliche Übung dar. Die Nichterrichtung der Almgebäude (neuer Stall und neue Hirtenhütte) und die gängige Praxis bei den Almbetrieben in den vergangenen Jahren hätten den Beschwerdeführer in dessen Annahme bestärkt, dass der Regulierungsplan nicht (mehr) die volle Bedeutung habe bzw dessen wesentliche Teile „totes Recht“ darstellen würden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers bezwecke die Terminierung des Viehauftriebs und Viehabtriebs, dass die einzelnen Tierhalter durch den verfrühten Auftrieb oder verspäteten Abtrieb keine Vorteile gegenüber anderen Bauern ziehen. Der vorzeitige Abtrieb – wie im gegenständlichen Fall – hingegen gereiche aufgrund der Knappheit der Futterbasis im Spätsommer sowie der Einstallungsmöglichkeit von Tieren bei Witterungseinbrüchen, welche nur bei einer kleineren Viehanzahl erdenklich wäre, zum Nutzen der übrigen Agrargemeinschaftsmitglieder. Überdies sei der Vorwurf des Substanzverwalters gegenüber dem Beschwerdeführer, dass dieser seine Rinder vor Ablauf der 60 Alpungstage abgetrieben hätte, nicht berechtigt, zumal der Regulierungsplan bzw die darin enthaltene Weideordnung kein Regelinhalt darstelle. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer das Landesverwaltungsgericht Tirol - möge eine öffentlich mündliche Verhandlung durchführen und den Substanzverwalter eingehend zum Thema, ob weitere Mitglieder ihre Tiere frühzeitig abgetrieben haben und sogar ein Mitglied bis zur ersten Oktoberwoche – somit weit nach dem festgesetzten Abtriebstermin – seine Rinder auf der Alm gealpt habe, befragen; - das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos aufheben sowie das Strafverfahren gegen dessen Person einstellen. II. Beweisaufnahme:römisch zwei. Beweisaufnahme: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde zu Zahl ****, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol Zahl 2016/33/2544; weiters durch Einholung und Einsichtnahme in den Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft V vom 17.03.1964, Zl ****.Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde zu Zahl ****, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol Zahl 2016/33/2544; weiters durch Einholung und Einsichtnahme in den Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft römisch fünf vom 17.03.1964, Zl ****. Weiters fand am 31.01.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers A A sowie Einvernahme des Substanzverwalters Bürgermeister B B als Zeuge. III. Zur Abweisung des Beweisantrags des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung römisch drei. Zur Abweisung des Beweisantrags des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung Anlässlich der mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Einvernahme des Obmanns der Agrargemeinschaft C C und des Mitgliedes D D als Zeugen, dies ohne zum Beweisthema irgendwelche Angaben zu machen. Dieser Beweisantrag war vom erkennenden Gericht abzuweisen, zumal die Beachtlichkeit eines Beweisantrages die ordnungsgemäße Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, somit jener Punkte und Tatsachen, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen, voraussetzt. Erheblich ist ein Beweisantrag dann, wenn Beweisthema eine für die Rechtsanwendung mittelbar oder unmittelbar erhebliche Tatsache ist (VwGH 24.10.2016, Ra 2016/02/0189). IV. Sachverhalt: römisch vier. Sachverhalt: Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachfolgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen fest: Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der Stammsitzliegenschaft in EZ *** GB ***, geschlossener Hof „***“, mit welcher unter **** die Mitgliedschaft an der Gemeindegutsagrargemeinschaft V realrechtlich verbunden ist, ist. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der Stammsitzliegenschaft in EZ *** GB ***, geschlossener Hof „***“, mit welcher unter **** die Mitgliedschaft an der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch fünf realrechtlich verbunden ist, ist. Der Beschwerdeführer A A hat seine Rinder am 13.08.2016 von der V Alpe abgetrieben. Der Beschwerdeführer A A hat seine Rinder am 13.08.2016 von der römisch fünf Alpe abgetrieben. V. Beweiswürdigung: römisch fünf. Beweiswürdigung: Dass der Beschwerdeführer sein Vieh am 13.08.2016 abgetrieben hat, gründet sich auf die authentischen Aussagen des Zeugen B B, welcher dem Gericht einen aufrichtigen und glaubwürdigen Eindruck hinterließ. Er wurde vor Beginn seiner Einvernahme über seine Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage vor Gericht sowie über die Konsequenzen einer etwaigen Falschaussage ordnungsgemäß belehrt. Dem Gericht war auch kein Grund ersichtlich, dass der Zeuge den Beschwerdeführer zu Unrecht bezichtigt hat. Dass der Abtrieb am 13.08.2016 erfolgte, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dieser gestand sogar zu, seine Rinder am 13.08.2016 abgetrieben zu haben. VI. Rechtsgrundlagen:römisch sechs. Rechtsgrundlagen: Die im verfahrensgegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetztes 1996 (TFLG 1996) LGBl 74/1996 idF 70/2014 lauten wie folgt: Die im verfahrensgegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetztes 1996 (TFLG 1996) Landesgesetzblatt 74 aus 1996, in der Fassung 70 aus 2014, lauten wie folgt: „ § 37„ Paragraph 37Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten

(1)Absatz eins,Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich auf a)Litera a die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowie b)Litera b die Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke und des sonstigen Vermögens der Agrargemeinschaften.
(2)Absatz 2,Die Agrarbehörde ist befugt, sich über alle Angelegenheiten der Agrargemeinschaften zu unterrichten. Die Mitglieder und die Organe der Agrargemeinschaften sind verpflichtet, den Organen der Agrarbehörde auf Verlangen Einsicht in Geschäftsunterlagen zu gewähren, Schriftstücke vorzulegen oder sonstige Unterlagen zur Verfügung zu stellen, den Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Anlagen zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht erforderlich ist. Die Agrarbehörde kann Sitzungen der Organe der Agrargemeinschaften einberufen. Sie ist ferner berechtigt, zu den Sitzungen der Organe der Agrargemeinschaften Vertreter zu entsenden. Diese sind berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen. § 85Paragraph 85Strafbestimmungen[…]
(4)Absatz 4,Wer außer in den Fällen der Abs. 1, 2 und 3 als Mitglied oder als Organ einer Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft einer Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einer ihn treffenden sonstigen Verpflichtung aufgrund eines Regulierungs- oder Wirtschaftsplans oder einer Satzung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 4.500,– Euro, zu bestrafen.“Wer außer in den Fällen der Absatz eins, 2 und 3 als Mitglied oder als Organ einer Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft einer Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einer ihn treffenden sonstigen Verpflichtung aufgrund eines Regulierungs- oder Wirtschaftsplans oder einer Satzung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 4.500,– Euro, zu bestrafen.“ Die im verfahrensgegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Bestimmung der Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft V vom 12.04.2016, Zahl **** lautet wie folgt: Die im verfahrensgegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Bestimmung der Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch fünf vom 12.04.2016, Zahl **** lautet wie folgt: „§ 4 Rechte und Pflichten der Nutzungsberechtigten […]
(2)Absatz 2,Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet: a) die Vorschriften über die Ausübung der Nutzungsrechte (Bezugsrichtlinien, Nutzungsmodalitäten etc.) einzuhalten.“ Die im verfahrensgegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Regulierungsplans der Agrargemeinschaft V vom 17.03.1964, Zahl **** lauten wie folgt: Die im verfahrensgegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Regulierungsplans der Agrargemeinschaft römisch fünf vom 17.03.1964, Zahl **** lauten wie folgt: „B/ Wirtschaftsplan Weidewirtschaftsplan II. Weideordnungrömisch zwei. Weideordnung
  1. Besatz: Der Besatz der Alpe wird mit 103 Normalrindern (NR.) (Rinder und Pferde) und 309 Schafen festgesetzt. In diesem Höchstbesatz nicht enthalten ist das Vieh der Servitutsberechtigten. […] Auf- und Abtrieb haben unbedingt gemeinsam, d.h. an ein und demselben Tage zu erfolgen. Der jeweils genaue Zeitpunkt des Auf- und Abtriebs, wofür einzig und allein die Wachstums- und Witterungsverhältnisse bestimmend sind, ist vom Alpmeister nach vorheriger Besichtigung der Weidenarbe festzustellen und den Beteiligten zeitgerecht und gebührend zur Kenntnis zu bringen. Im allgemeinen haben folgende Auf- und Abtriebstermine zu gelten: Auftrieb: Schafe Ende Mai, Anfang Juni Rinder um den
  2. Juni und Pferde Anfang Juli. Abtrieb: für sämtliche Viehkategorien
  3. bis
  4. September. Jeder Beteiligte ist verpflichtet, sein zu übersömmerndes Vieh nach Viehgattung, Alter und Zahl bis längstens
  5. Mai eines jeden Jahres beim Alpmeister anzumelden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auch ein allfälliger Mehrbedarf an Rechten, sowie die Anzahl der nicht bekehrten Rechte zu melden.“ VII. Erwägungen:römisch sieben. Erwägungen:

§ 85

Abs 4 TFLG 1996 begeht eine Person dann eine Verwaltungsübertretung, wenn diese einer sie treffenden sonstigen Verpflichtung aufgrund eines Regulierungs- oder Wirtschaftsplan nicht nachkommt.

§ 4

Abs 2 lit a der Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft V ist der Beschwerdeführer als Nutzungsberechtigter verpflichtet, die Vorschriften über die Ausübung der Nutzungsrechte einzuhalten. Unter anderem trifft diesen

Punkt B/ Wirtschaftsplan/ II. Weideordnung/

  1. Besatz/ des Regulierungsplans der Gemeindegutsagrargemeinschaft V vom 17.03.1964, Zl ****, die Pflicht, seine Tiere unbedingt gemeinsam, nämlich an ein und demselben Tag, auf- und abzutreiben. Der Regulierungsplan beinhaltet auch ausdrücklich die Bestimmung, dass der Abtrieb für sämtliche Viehkategorien vom
  2. bis zum
  3. September zu erfolgen hat. In Zusammenschau dieser Regelungen und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Rinder, wie bereits festgestellt, am 13.08.2016, sohin vorzeitig vor dem im Regulierungsplan festgelegten Termin abgetrieben hat, hat A A den objektiven Tatbestand des § 85 Abs 4 TFLG 1996 erfüllt.

Paragraph 85, Absatz 4, TFLG 1996 begeht eine Person dann eine Verwaltungsübertretung, wenn diese einer sie treffenden sonstigen Verpflichtung aufgrund eines Regulierungs- oder Wirtschaftsplan nicht nachkommt.

Paragraph 4, Absatz 2, Litera a, der Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch fünf ist der Beschwerdeführer als Nutzungsberechtigter verpflichtet, die Vorschriften über die Ausübung der Nutzungsrechte einzuhalten. Unter anderem trifft diesen

Punkt B/ Wirtschaftsplan/ römisch zwei. Weideordnung/

  1. Besatz/ des Regulierungsplans der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch fünf vom 17.03.1964, Zl ****, die Pflicht, seine Tiere unbedingt gemeinsam, nämlich an ein und demselben Tag, auf- und abzutreiben. Der Regulierungsplan beinhaltet auch ausdrücklich die Bestimmung, dass der Abtrieb für sämtliche Viehkategorien vom
  2. bis zum
  3. September zu erfolgen hat. In Zusammenschau dieser Regelungen und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Rinder, wie bereits festgestellt, am 13.08.2016, sohin vorzeitig vor dem im Regulierungsplan festgelegten Termin abgetrieben hat, hat A A den objektiven Tatbestand des Paragraph 85, Absatz 4, TFLG 1996 erfüllt. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite, ist zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass

§ 5Abs 1 VSt

G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite, ist zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass

Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dabei hat der Beschwerdeführer iSd § 5 VStG initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, sei es durch geeignete Tatsachenvorbringen, durch Beibringung von Beweismitteln oder durch Stellung konkreter Beweisanträge. Konkrete Beweisanträge wurden vom Beschwerdeführer nicht gestellt. Die Gründe für die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge wurden bereits oben dargelegt. Mit seinem Vorbringen in den Beschwerden bzw in der mündlichen Verhandlung ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen und können ihn nicht von seinem Verschulden befreien. Denn der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Punkt 6.) „Tragung der Steuerleistung“ des Regulierungsplanes vom 17.03.1964 hat nichts mit dem Punkt II. Weideordnung zu tun und befreit ihn nicht von der Verpflichtung zum grundsätzlichen gemeinsamen Auf- und Abtrieb.Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dabei hat der Beschwerdeführer iSd Paragraph 5, VStG initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, sei es durch geeignete Tatsachenvorbringen, durch Beibringung von Beweismitteln oder durch Stellung konkreter Beweisanträge. Konkrete Beweisanträge wurden vom Beschwerdeführer nicht gestellt. Die Gründe für die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge wurden bereits oben dargelegt. Mit seinem Vorbringen in den Beschwerden bzw in der mündlichen Verhandlung ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen und können ihn nicht von seinem Verschulden befreien. Denn der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Punkt 6.) „Tragung der Steuerleistung“ des Regulierungsplanes vom 17.03.1964 hat nichts mit dem Punkt römisch zwei. Weideordnung zu tun und befreit ihn nicht von der Verpflichtung zum grundsätzlichen gemeinsamen Auf- und Abtrieb. Im gegenständlichen Fall ist die Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft V vom 12.04.2016 bereits rechtkräftig in Kraft getreten, sodass dem Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften über die Ausübung der Nutzungsrechte bekannt und er daran gebunden ist. Dass der Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft V vom 17.03.1964 nach wie vor in vollem Umfang seine Geltung hat, ist dem Beschwerdeführer ebenfalls bekannt. Daraus ergibt sich sohin zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht begangen hat und hinsichtlich der Verschuldensform gegenständlich zumindest Fahrlässigkeit gegeben war. Im gegenständlichen Fall ist die Satzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch fünf vom 12.04.2016 bereits rechtkräftig in Kraft getreten, sodass dem Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften über die Ausübung der Nutzungsrechte bekannt und er daran gebunden ist. Dass der Regulierungsplan für die Agrargemeinschaft römisch fünf vom 17.03.1964 nach wie vor in vollem Umfang seine Geltung hat, ist dem Beschwerdeführer ebenfalls bekannt. Daraus ergibt sich sohin zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht begangen hat und hinsichtlich der Verschuldensform gegenständlich zumindest Fahrlässigkeit gegeben war. Der Beschwerdeführer A A hat daher die ihm angelastete Übertretung nach § 85 Abs 4 TFLG 1996 sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht begangen.Der Beschwerdeführer A A hat daher die ihm angelastete Übertretung nach Paragraph 85, Absatz 4, TFLG 1996 sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht begangen. Zur Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, weil die übertretene Norm sicherstellen soll, dass durch die Einhaltung der Weideordnung eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Alm erfolgen kann. Erschwerungsgründe lagen keine vor, die bisherige Unbescholtenheit war als mildernd zu werten. Bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten, hat der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung Angaben gemacht. Danach ist er Landwirt und Bediensteter beim Bundesheer, hat eine geschlossenen Hof mit ca 20 ha; Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer keine. Zu den Einkommensverhältnissen hat er keine Angaben gemacht war daher eine Einschätzung der Einkommensverhältnisse wie auch der Vermögensverhältnisse vorzunehmen und konnte mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden (VwGH 27.4.2000, 98/10/0003). In Anbetracht des nach § 85 Abs 4 TFLG 1996 normierten Strafrahmens von bis zu Euro 4.500,00, sowie unter Berücksichtigung obgenannter Strafzumessungsgründe ergibt sich unter Zugrundelegung von fahrlässigem Verhalten, dass die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 450,00 schuld- und tatangemessen und bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisses keinesfalls überhöht ist. Außerdem war deren Verhängung aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten. Bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten, hat der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung Angaben gemacht. Danach ist er Landwirt und Bediensteter beim Bundesheer, hat eine geschlossenen Hof mit ca 20 ha; Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer keine. Zu den Einkommensverhältnissen hat er keine Angaben gemacht war daher eine Einschätzung der Einkommensverhältnisse wie auch der Vermögensverhältnisse vorzunehmen und konnte mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden (VwGH 27.4.2000, 98/10/0003). In Anbetracht des nach Paragraph 85, Absatz 4, TFLG 1996 normierten Strafrahmens von bis zu Euro 4.500,00, sowie unter Berücksichtigung obgenannter Strafzumessungsgründe ergibt sich unter Zugrundelegung von fahrlässigem Verhalten, dass die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 450,00 schuld- und tatangemessen und bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisses keinesfalls überhöht ist. Außerdem war deren Verhängung aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten. Der Beschwerde kommt daher keine Berechtigung zu und war diese spruchgemäß abzuweisen. Der Kostenspruch stützt sich auf die dort angeführten Gesetzesbestimmungen. VIII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch acht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.33.2544.5

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