← Österreich

{'item': 'LVwG-2017/14/0010-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/14/0010-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die Beschwerde des Herrn AA sen, geb xx1.xx1.1951, wohnhaft in Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.12.2016, ZL ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG iVm § 38 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Übertretungen zu Punkt 1., 2., 3., 4.,
  2. eine Übertretung darstellt und gem § 28 Abs 6 Z 2 eine Geldstrafe in Höhe von € 450,-- (Ersatzarrest 90 Stunden) und die Übertretungen 6.,
  3. und
  4. ebenfalls eine Übertretung darstellt und gem § 28 Abs 6 Z 1 dafür eine Geldstrafe von € 200,-- (Ersatzarrest 40 Stunden) verhängt wird.
  5. Gemäß Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Übertretungen zu Punkt 1., 2., 3., 4.,
  6. eine Übertretung darstellt und gem Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, eine Geldstrafe in Höhe von € 450,-- (Ersatzarrest 90 Stunden) und die Übertretungen 6.,
  7. und
  8. ebenfalls eine Übertretung darstellt und gem Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, dafür eine Geldstrafe von € 200,-- (Ersatzarrest 40 Stunden) verhängt wird.
  9. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG werden die Verfahrenskosten jeweils mit 10 % der verhängten Geldstrafe, das ist € 45,-- und € 20,--, somit € 65,-- insgesamt neu bestimmt.
  10. Gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG werden die Verfahrenskosten jeweils mit 10 % der verhängten Geldstrafe, das ist € 45,-- und € 20,--, somit € 65,-- insgesamt neu bestimmt.
  11. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  12. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Nachstehendes angelastet: „I. BB, Arbeitnehmer der „CC-GmbH“ mit Sitz in Z, Adresse 1, war nach Maßgabe der Anzeige der Landespolizeidirektion X, Zahl ****2, zu den nachfolgend angeführten Zeiten jeweils als Lenker des Lastkraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen XX1 samt Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen XX2, welches der gewerbsmäßigen Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, im Rahmen der Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr (innergemeinschaftlicher Verkehr) tätig, wobei AA, geb. am xx.xx.1951, als der gemäß § 23 Abs. 1 Arbeitsinspektionsgesetz bestellte und somit als der nach § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) verantwortliche Beauftragte zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nach dem Arbeitszeitgesetz der „CC-GmbH“ , die in der angeschlossenen und einen Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildenden Beilage A bezeichneten Verwaltungsübertretungen 1 bis 8 (die sich auf die Übertretungen des Lenkers beziehen) als Arbeitgeber zu verantworten hat.BB, Arbeitnehmer der „CC-GmbH“ mit Sitz in Z, Adresse 1, war nach Maßgabe der Anzeige der Landespolizeidirektion römisch zehn, Zahl ****2, zu den nachfolgend angeführten Zeiten jeweils als Lenker des Lastkraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen XX1 samt Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen XX2, welches der gewerbsmäßigen Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, im Rahmen der Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr (innergemeinschaftlicher Verkehr) tätig, wobei AA, geb. am xx.xx.1951, als der gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Arbeitsinspektionsgesetz bestellte und somit als der nach Paragraph 9, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) verantwortliche Beauftragte zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nach dem Arbeitszeitgesetz der „CC-GmbH“ , die in der angeschlossenen und einen Bestandteil dieses Straferkenntnisses bildenden Beilage A bezeichneten Verwaltungsübertretungen 1 bis 8 (die sich auf die Übertretungen des Lenkers beziehen) als Arbeitgeber zu verantworten hat. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
  13. § 28 Abs. 5 Z 2 und Abs. 6 Z 2 Arbeitszeitgesetz (AZG) 1969 in der geltenden Fassung
  14. Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2 und Absatz 6, Ziffer 2, Arbeitszeitgesetz (AZG) 1969 in der geltenden Fassung
  15. § 28 Abs. 5 Z 2 und Abs. 6 Z 1 AZG
  16. Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2 und Absatz 6, Ziffer eins, AZG
  17. § 28 Abs. 5 Z 2 und Abs. 6 Z 1 AZG
  18. Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2 und Absatz 6, Ziffer eins, AZG
  19. § 28 Abs. 5 Z 2 und Abs. 6 Z 2 AZG
  20. Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2 und Absatz 6, Ziffer 2, AZG
  21. § 28 Abs. 5 Z 2 und Abs. 6 Z 1 AZG
  22. Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2 und Absatz 6, Ziffer eins, AZG
  23. § 28 Abs. 5 Z 3 und Abs. 6 Z 1 AZG
  24. Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3 und Absatz 6, Ziffer eins, AZG
  25. § 28 Abs. 5 Z 3 und Abs. 6 Z 1 AZG
  26. Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3 und Absatz 6, Ziffer eins, AZG
  27. § 28 Abs. 5 Z 3 und Abs. 6 Z 1 AZG
  28. Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3 und Absatz 6, Ziffer eins, AZG jeweils in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991jeweils in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro Zu 1) 250,-- Zu 2) 145,-- Zu 3) 145,-- Zu 4) 250,-- Zu 5) 145,-- Zu 6) 145,-- Zu 7) 145,-- Zu 8) 145,-- falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von zu 1) 23 Stunden zu zu 2) 27 Stunden zu 3) 27 Stunden zu 4) 23 Stunden zu 5) 27 Stunden zu 6) 27 Stunden zu 7) 27 Stunden zu 8) 27 Stunden Freiheitsstrafe von Gemäß 1) § 28 Abs. 6 Z 2 AZG1) Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AZG zu 2) § 28 Abs. 6 Z 1 AZGzu 2) Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, AZG zu 3) § 28 Abs. 6 Z 1 AZGzu 3) Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, AZG zu 4) § 28 Abs. 6 Z 2 AZGzu 4) Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AZG zu 5) § 28 Abs. 6 Z 1 AZGzu 5) Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, AZG zu 6) § 28 Abs. 6 Z 1 AZGzu 6) Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, AZG zu 7)§ 28 Abs. 6 Z 1 AZGzu 7)§ 28 Absatz 6, Ziffer eins, AZG zu 8) § 28 Abs. 6 Z 1 AZGzu 8) Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, AZG Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: zu 1) € 25,-, zu 2) € 14,50, zu 3) € 14,50, zu 4) € 25,-, zu 5) € 14,50, zu 6 ) € 14,50, zu 7) € 14,50, zu 8) € 14,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 15,00 angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1,507,--“ Im Straferkenntnis findet sich ferner folgender Ausspruch: „Die „CC-GmbH“ mit Sitz in Z, Adresse 1, FN ****3, hattet gem. § 9 Abs. 7 VStG für die gegen Nothegger Karl, geb. am xx.xx.1951, unter Spruchpunkt I. verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“„Die „CC-GmbH“ mit Sitz in Z, Adresse 1, FN ****3, hattet gem. Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die gegen Nothegger Karl, geb. am xx.xx.1951, unter Spruchpunkt römisch eins. verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und für die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.“ Das Straferkenntnis wurde sowohl dem Beschwerdeführer als auch der Firma CC-GmbH am 06.12.2016 zugestellt. Am 28.12.2016 ging nachstehendes Schreiben ein: „Sehr geehrter Herr Dr. DD, Zu Ihrer Aufforderung vom 3.11.2016 nehme ich wie folgt Stellung: Delikt 1,2,7,8,9: Der Lenker BB konnte auf Grund fehlender Parkmöglichkeiten in alle n 5 Fällen die Zwischenpause von 45 Minuten nicht pünktlich einlegen, da er zwei bzw. in 2 Fällen sogar 3 Parkplätze anfahren musste bis er schließlich seinen LKW abstellen konnte. Leider gibt es auf den europäischen Autobahnen viel zu wenig Parkraum und vor allem in den Abendstunden müssen die Fahrer oft mehrere Parkplätze aufsuchen bevor sie den LKW abstellen können. Delikt 3 hier wurde nicht die Ruhezeit verkürzt sondern um 14 Minuten zu spät eingelegt ebenfalls durch die vorher beschriebene Parkplatznot. Herr BB hat danach eine durchgehende Ruhepause von 9 Stunden und 3 Minuten eingelegt. Delikt 4 auch hier der selbe Fall wie Delikt 3, zu späte Pause aber danach 9 Stunden 4 Minuten gestanden. Delikt 5 wegen Parkplatzsuche Ruhezeit um 7 Minuten (!) zu spät eingelegt danach 11.04 Stunden Pause In allen angeführten Fällen handelt es sich um geringfügige verkehrsbedingte Übertretungen, in anderen EU-Ländern wie Deutschland oder Italien würde die Polizei in all diesen Fällen niemals ein Strafverfahren einleiten da sie tagtäglich mit den entsprechenden Parkplatzproblemen konfrontiert sind. Die österr. Polizei macht aber lieber grundlose Anzeigen gegen inländische Unternehmen da sie sich dabei die aufwendigen Amtshandlungen mit Sicherheitsleistungen bei ausländischen Verkehrsteilnehmern ersparen.“ Über Antrage der Bezirkshauptmannschaft Y wurde vom Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 27.12.2016 ausgeführt, dass er Beschwerde gegen das Straferkenntnis erhebe und hinsichtlich seiner Ausführungen auf sein E-Mail vom 27.12.2016 verweise. Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass an die Bezirkshauptmannschaft Y von der Bezirkshauptmannschaft W eine Abtretung der Anzeige gegen den Arbeitgeber erfolgte, da im Zuge einer Amtshandlung von Polizisten der Landespolizeidirektion X am 13.10.2016 um 13.56 Uhr auf der Autobahn in Fahrtrichtung V in W eine Kontrolle des LKWs mit Anhänger mit dem Kennzeichen XX1 sowie XX2 durchgeführt wurde. Gelenkt wurde der LKW von Herrn BB einem Lenker der Firma CC-GmbH in A-Z, Adresse
  29. Es wurde die Fahrerkarte ausgelesen und hat sich ergeben, dass dieser Lenker am 15.09.2016 09.17 Uhr bis 17.06 Uhr, am 20.09.2016 in einer Zeit von 07.23 Uhr bis 20.09.2016 15.02 Uhr, am 29.09.2016 von 07.18 Uhr bis 15.33 Uhr, am 06.10.2016 in der Zeit von 08.13 Uhr bis 17.09 Uhr, am 10.10.2016 von 07.00 Uhr bis 19.32 Uhr Lenkzeitüberschreitungen begangen hat, da er nicht die Bestimmung des Art 7 VO EG Nr 561/2006 eingehalten hat. Aus der Fahrerkarte ergab sich auch, dass der Lenker eine tägliche Ruhezeit von 9 Stunden am 15.09.2016 sowie am 21.09.2016 von 07.02 Uhr bis 22.09.2016 07.01 Uhr und am 11.10.2016 von 05.37 Uhr bis 12.10.2016 05.36 Uhr die Ruhezeit nicht eingehalten hat, somit gegen Art 8 Abs 2 oder 5 der VO EG Nr 561/2006 verstoßen wurde. Der Fahrer war mit einem LKW der Firma CC-GmbH unterwegs. Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass an die Bezirkshauptmannschaft Y von der Bezirkshauptmannschaft W eine Abtretung der Anzeige gegen den Arbeitgeber erfolgte, da im Zuge einer Amtshandlung von Polizisten der Landespolizeidirektion römisch zehn am 13.10.2016 um 13.56 Uhr auf der Autobahn in Fahrtrichtung römisch fünf in W eine Kontrolle des LKWs mit Anhänger mit dem Kennzeichen XX1 sowie XX2 durchgeführt wurde. Gelenkt wurde der LKW von Herrn BB einem Lenker der Firma CC-GmbH in A-Z, Adresse
  30. Es wurde die Fahrerkarte ausgelesen und hat sich ergeben, dass dieser Lenker am 15.09.2016 09.17 Uhr bis 17.06 Uhr, am 20.09.2016 in einer Zeit von 07.23 Uhr bis 20.09.2016 15.02 Uhr, am 29.09.2016 von 07.18 Uhr bis 15.33 Uhr, am 06.10.2016 in der Zeit von 08.13 Uhr bis 17.09 Uhr, am 10.10.2016 von 07.00 Uhr bis 19.32 Uhr Lenkzeitüberschreitungen begangen hat, da er nicht die Bestimmung des Artikel 7, VO EG Nr 561 aus 2006, eingehalten hat. Aus der Fahrerkarte ergab sich auch, dass der Lenker eine tägliche Ruhezeit von 9 Stunden am 15.09.2016 sowie am 21.09.2016 von 07.02 Uhr bis 22.09.2016 07.01 Uhr und am 11.10.2016 von 05.37 Uhr bis 12.10.2016 05.36 Uhr die Ruhezeit nicht eingehalten hat, somit gegen Artikel 8, Absatz 2, oder 5 der VO EG Nr 561 aus 2006, verstoßen wurde. Der Fahrer war mit einem LKW der Firma CC-GmbH unterwegs. Im Akt erliegt auch ein Ausdruck über die Fahrerkarte und lassen sich die Arbeitszeitverstöße aus dieser zwanglos entnehmen. Der Beschwerdeführer ist von der Firma CC-GmbH gem § 23 Abs 1 Arbeitsinspektionsgesetz als verantwortlicher Beauftragter zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nach dem Arbeitszeitgesetz bestellt worden und somit strafrechtlich verantwortlich. Der Beschwerdeführer ist von der Firma CC-GmbH gem Paragraph 23, Absatz eins, Arbeitsinspektionsgesetz als verantwortlicher Beauftragter zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nach dem Arbeitszeitgesetz bestellt worden und somit strafrechtlich verantwortlich. Nach § 28 Abs 5 Z 2 und 3 sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen gem Abs 6 zu bestrafen und zwar Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die nach Z 2 Lenkpausen gem Art 7 der VO EG Nr 561/2006 nicht gewähren, sowie
  31. die tägliche Ruhezeit gem Art 8 Abs 2, 4 oder 5 oder Art 9 der VO EG Nr 561/2006 nicht gewähren. Nach Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 2 und 3 sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen gem Absatz 6, zu bestrafen und zwar Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die nach Ziffer 2, Lenkpausen gem Artikel 7, der VO EG Nr 561 aus 2006, nicht gewähren, sowie
  32. die tägliche Ruhezeit gem Artikel 8, Absatz 2, 4, oder 5 oder Artikel 9, der VO EG Nr 561 aus 2006, nicht gewähren. Art 6 ordnet an, dass dann, wenn die Übertretungen gem Abs 5 nach Anhang 3 der Richtlinie 2006/22/EG als
  33. leichte Übertretungen eingestuft oder in diesem Anhang nicht erwähnt sind, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber a) in den Fällen der Z 1 bis 7 mit einer Geldstrafe von € 72,-- bis € 1.815,--, im Wiederholungsfall von € 145,-- bis €1,815,--,
  34. wenn sie als schwerwiegende Übertretungen eingestuft sind, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von € 200,-- bis € 2.280,--, im Wiederholungsfalls von € 250,-- bis € 3.600,--, und wenn sie als sehr schwerwiegende Übertretung eingestuft mit einer Geldstrafe von € 300,-- bis € 2,180,--, im Wiederholungsfall von € 350,-- bis € 3.600,-- zu bestrafen sind. Artikel 6, ordnet an, dass dann, wenn die Übertretungen gem Absatz 5, nach Anhang 3 der Richtlinie 2006/22/EG als
  35. leichte Übertretungen eingestuft oder in diesem Anhang nicht erwähnt sind, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber a) in den Fällen der Ziffer eins bis 7 mit einer Geldstrafe von € 72,-- bis € 1.815,--, im Wiederholungsfall von € 145,-- bis €1,815,--,
  36. wenn sie als schwerwiegende Übertretungen eingestuft sind, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von € 200,-- bis € 2.280,--, im Wiederholungsfalls von € 250,-- bis € 3.600,--, und wenn sie als sehr schwerwiegende Übertretung eingestuft mit einer Geldstrafe von € 300,-- bis € 2,180,--, im Wiederholungsfall von € 350,-- bis € 3.600,-- zu bestrafen sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass der Verantwortliche nach § 9 Abs 1 VStG hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften verpflichtet ist, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeiten sicher zu stellen, wozu es etwa gehört, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, dass sie kein Anreiz zur Verletzung der Arbeitsvorschriften darstellen. Wenn der Verantwortliche nach § 9 Abs 1 VStG glaubhaft macht, dass ein Verstoß gegen die Arbeitsvorschrift durch einen Lenker trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im einzelnen darzulegenden Systems ohne sein Wissen und ohne sein Willen erfolgt, kann ihm ein Verstoß ihn verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden. Soweit sich der Revisionswerber auf die von ihm „strichprobenweise“ durchgeführten Kontrollen der Aufzeichnungen der Arbeitszeiten beruft, ist ihm zu erwidern, dass strichprobenweise Kontrollen ein wirksames Maß an Kontrollsystem im oben umschriebenen Sinn nicht zu ersetzen vermag. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass der Verantwortliche nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften verpflichtet ist, ein dem konkreten Betrieb entsprechendes Kontrollsystem einzurichten und darüber hinaus alle sonstigen im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeiten sicher zu stellen, wozu es etwa gehört, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, dass sie kein Anreiz zur Verletzung der Arbeitsvorschriften darstellen. Wenn der Verantwortliche nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG glaubhaft macht, dass ein Verstoß gegen die Arbeitsvorschrift durch einen Lenker trotz Bestehens und Funktionierens eines solchen, von ihm im einzelnen darzulegenden Systems ohne sein Wissen und ohne sein Willen erfolgt, kann ihm ein Verstoß ihn verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht zugerechnet werden. Soweit sich der Revisionswerber auf die von ihm „strichprobenweise“ durchgeführten Kontrollen der Aufzeichnungen der Arbeitszeiten beruft, ist ihm zu erwidern, dass strichprobenweise Kontrollen ein wirksames Maß an Kontrollsystem im oben umschriebenen Sinn nicht zu ersetzen vermag. Die Firma CC-GmbH ist dem Landesverwaltungsgericht Tirol aus anderen Verfahren, die die Nichteinhaltung von Lenkzeiten und Ruhezeiten betreffen, bekannt. Die angelasteten Übertretungen sind Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG. Die angelasteten Übertretungen sind Ungehorsamsdelikte im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das Vorliegen eines Nichtverschuldens konnte vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden. ein Kontrollsystem wurde nicht dargelegt. Insbesondere ergibt sich aus der „Stellungnahme“ nicht, welche Maßnahmen der Beschwerdeführer trifft, dass die Lenkpausen und die Ruhezeit einhalten wird. Dass es zu Parkplatzproblemen kommen kann ist im Verkehr allgemein üblich und entlastet den Beschwerdeführer nicht. Ein Lenker hat mit solchen Dingen zu rechnen und ist daher verpflichtet, rechtzeitig das nötige zu veranlassen und besteht diesbezüglich eine Überwachungspflicht des Beschwerdeführers. Der von der Bezirkshauptmannschaft Y erhobene Schuldvorwurf ist dem Grunde nach berechtigt. Der Beschwerde kommt jedoch insofern Berechtigung zu, als von der Bezirkshauptmannschaft Y sowohl hinsichtlich der Übertretung gem Art 7 der VO EG Nr 561/2006 als auch der Verletzung der täglichen Ruhezeit gem Art 8 Abs 2, 4 oder 5 oder Art 9 der VO EG Nr 561/2006 nicht von jeweils einer Übertretung sondern von mehreren Übertretungen ausgegangen ist. Es ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.06.2005, ZL 2004/11/0028 zu verweisen, der einen ähnlich lagerten Sachverhalt dahingehend beurteilt hat und zum Schluss gekommen ist, dass in einem solchen Fall von einem fortgesetzten Delikt auszugehen ist und daher nur eine Strafe für das begangene Delikt zu verhängen ist (vgl Entscheidung des VwGH vom 26.03.2015, Ra 2014/11/0094).Der Beschwerde kommt jedoch insofern Berechtigung zu, als von der Bezirkshauptmannschaft Y sowohl hinsichtlich der Übertretung gem Artikel 7, der VO EG Nr 561 aus 2006, als auch der Verletzung der täglichen Ruhezeit gem Artikel 8, Absatz 2, 4, oder 5 oder Artikel 9, der VO EG Nr 561 aus 2006, nicht von jeweils einer Übertretung sondern von mehreren Übertretungen ausgegangen ist. Es ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.06.2005, ZL 2004/11/0028 zu verweisen, der einen ähnlich lagerten Sachverhalt dahingehend beurteilt hat und zum Schluss gekommen ist, dass in einem solchen Fall von einem fortgesetzten Delikt auszugehen ist und daher nur eine Strafe für das begangene Delikt zu verhängen ist vergleiche Entscheidung des VwGH vom 26.03.2015, Ra 2014/11/0094). Der Beschwerde war somit dahingehend Folge zu geben, als die Übertretungen 1 bis 5 eine Übertretung darstellt wofür eine Verhängung einer Geldstrafe von € 450,-- (Ersatzarrest 90 Stunden) und die Übertretungen 6 bis 8 ebenfalls eine Übertretung und somit eine Geldstrafe von € 200,-- (Ersatzarrest 40 Stunden) als schuld- und tatangemessen zu bezeichnen ist. Insgesamt ergibt sich, dass die verhängten Geldstrafen als Gesamtes zu hoch ausgefallen sind. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.14.0010.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.