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LVwG-2016/12/1686-3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/12/1686-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr.Ines Kroker über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse1, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 29.06.2016, Nr ***, wegen Vorschreibung der Waldumlage für das Jahr 2016 zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 279 Abs 1 BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz
  3. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang, Vorbringen, mündliche Verhandlung:römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang, Vorbringen, mündliche Verhandlung: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 29.06.2016, Nr ***, wurde dem Beschwerdeführer die Waldumlage für das Jahr 2016 mit gesamt Euro 702,13 vorgeschrieben, wobei sich dieser Betrag zusammensetzt wie folgt: 22.05 ha Wirtschaftswald x 31,72 ergibt Euro 699,65 und 0,26 ha Schutzwald im Ertrag x 9,52 ergibt Euro 2,
  4. Mit Eingabe vom 11.07.2016 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid ein und brachte begründend vor: „Es kann nicht sein, dass die volle Waldumlage eingehoben wird, obwohl der Waldaufseher wegen Krankheit nicht das ganze Jahr im Einsatz war.“ Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 01.08.2016, AZ ***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde nach Darlegung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass die Waldumlage für das Jahr 2016 gemäß § 10 Tiroler Waldordnung ordnungsgemäß beschlossen, kundgemacht sowie im vorliegenden Fall berechnet und vorgeschrieben worden sei. Der Beschwerdeführer sei als Waldeigentümer zur Entrichtung der Umlage gemäß § 10 Abs 5 Tiroler Waldordnung verpflichtet und sei die Beschwerde somit gemäß § 263 Abs 1 BAO als unbegründet abzuweisen.Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 01.08.2016, AZ ***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde nach Darlegung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass die Waldumlage für das Jahr 2016 gemäß Paragraph 10, Tiroler Waldordnung ordnungsgemäß beschlossen, kundgemacht sowie im vorliegenden Fall berechnet und vorgeschrieben worden sei. Der Beschwerdeführer sei als Waldeigentümer zur Entrichtung der Umlage gemäß Paragraph 10, Absatz 5, Tiroler Waldordnung verpflichtet und sei die Beschwerde somit gemäß Paragraph 263, Absatz eins, BAO als unbegründet abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 04.08.2016 bekräftigte der Beschwerdeführer seinen „Einspruch gegen den Bescheid ***. In der Sache wird dieses Schreiben als Antrag gewertet, den Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorzulegen. Ergänzend wurde vorgebracht, dass der Waldaufseher das überwiegende Jahr krank sei und keine Leistungen erbringe, trotzdem sei die Abgabe zu leisten. Dass hier etwas nicht stimme, könne auch daran erkannt werden, dass der Gemeinderat B beim Punkt Waldaufseher die Gemeinderatssitzung verlassen und erst danach zurückgekehrt sei. Auch habe die Gemeinde keinen Ersatzwaldaufseher namhaft gemacht. Weiters sei der Waldaufseher überhaupt zu hinterfragen, sei doch die Umlage eine Benachteiligung von Tiroler Bauern gegenüber Waldbauern in der Europäischen Union. Mit Schreiben der Gemeinde Z vom 09.08.2016 wurden dem Landesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten vorgelegt und ergänzend festgehalten: „Resultierend aus vorangegangenen Arbeitsjahren verfügte unser Waldaufseher zu Beginn des Kalenderjahres 2015 immer noch über 201 Urlaubsstunden. Mit den für das Jahr 2015 neu hinzukommenden Urlaubsstunden, im Ausmaß von 150 Stunden (bei einem täglichen Beschäftigungsverhältnis von 6 Stunden), somit in Summe über 351 Urlaubsstunden. Unser Waldaufseher befand sich vom 20.10.2015 bis zum 06.11.2015 auf Kur und hatte dementsprechend 85 Stunden an Krankenstand (Kuraufenthalt) zu verbuchen. Von Feber bis Dezember 2015 baute er insgesamt 216 Urlaubsstunden ab und nahm zudem auch Zeitausgleich. Diese Vorgehensweise war mit dem Bürgermeister abgesprochen und wurde seitens der Gemeinde auch sehr begrüßt, zumal der Großteil der Urlaubs- und Überstunden somit endlich abgebaut werden konnte. Zu keinem Zeitpunkt hat die Arbeit des Waldaufsehers im Jahr 2015 unter dieser einvernehmlichen Vorgehensweise gelitten und sind auch keinerlei Beschwerden beim Gemeindeamt eingelangt – auch nicht von Herrn AA sen.“ In seiner Stellungnahme zu diesem Vorlageschreiben hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Verwaltungsbehörde (Forstbehörde) die Aufgaben zu übernehmen habe, wenn das Beschäftigungsausmaß die Tätigkeit des Waldaufsehers übersteige. So sei es nicht zulässig, dass der Waldaufseher im Urlaub oder Krankenstand seiner Tätigkeit nachkomme. Das sei ein Gesetzesbruch. Somit dürfe es keine Überstunden geben. Außerdem könne bei der Berechnung der Waldumlage etwas nicht stimmen, wenn im Jahr 2015 bei einem Dienstverhältnis von 6 Stunden täglich und einem Überstundenabbau von 216 Stunden und 84 Stunden Krankenstand – sohin 10 Wochen, in denen der Waldaufseher nicht gearbeitet habe – sich die Waldumlage trotzdem erhöhe. Wenn der Waldaufseher seinen Aufgaben nicht nachkomme, müsse die Forstbehörde eingreifen, denn der Waldaufseher dürfe keine Überstunden machen. Die angefallenen Überstunden habe der zu bezahlen, der sie angeschaffen habe. Auch sei zu klären, wie die Stunden für die Gemeindearbeit von der Tätigkeit als Waldaufseher getrennt worden seien. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Abgabenbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde von den Parteien nicht beantragt und wurde nicht als erforderlich erachtet, zumal der Sachverhalt in den wesentlichen Punkten unstrittig ist und im Übrigen ausschließlich Rechtsfragen zu klären sind. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer von 22,05 ha Wirtschaftswald und von 0,26 ha Schutzwald im Ertrag in der Gemeinde Z. Das ergibt sich aus der Betriebsflächenberechnung der BFI X und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.Der Beschwerdeführer ist Eigentümer von 22,05 ha Wirtschaftswald und von 0,26 ha Schutzwald im Ertrag in der Gemeinde Z. Das ergibt sich aus der Betriebsflächenberechnung der BFI römisch zehn und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Der Personalaufwand für den Waldaufseher der Gemeinde Z, Herrn CC, betrug im Jahre 2015 Euro 43.162,81 (vgl dazu die Aufstellung der Lohnkosten der Gemeinde Z – Beilage H).Der Personalaufwand für den Waldaufseher der Gemeinde Z, Herrn CC, betrug im Jahre 2015 Euro 43.162,81 vergleiche dazu die Aufstellung der Lohnkosten der Gemeinde Z – Beilage H). In der Gemeinde Z umfasst die Waldfläche eine Fläche von 507,7965 ha Wirtschaftswald (WW + WS2) und von 172,4956 ha Schutzwald im Ertrag (SiE), sohin gesamt 680,2921 ha (vgl Beilage H).In der Gemeinde Z umfasst die Waldfläche eine Fläche von 507,7965 ha Wirtschaftswald (WW + WS2) und von 172,4956 ha Schutzwald im Ertrag (SiE), sohin gesamt 680,2921 ha vergleiche Beilage H). Pro Hektar Wald ergibt sich ein Anteil an den Personalkosten von Euro 63,44746617 (43.162,81/680,2921). Zumal gemäß § 10 Abs 6 nicht der gesamte Personalaufwand für Gemeindewaldaufseher umgelegt werden kann, sondern für Wirtschaftswald ein Anteil von 50% des auf Wirtschaftswald entfallenden Anteils an den Gesamtkosten und für Schutzwald im Ertrag ein Anteil von 15% des auf Schutzwald im Ertrag entfallenden Anteils, ergibt sich folgende Berechnung:Pro Hektar Wald ergibt sich ein Anteil an den Personalkosten von Euro 63,44746617 (43.162,81/680,2921). Zumal gemäß Paragraph 10, Absatz 6, nicht der gesamte Personalaufwand für Gemeindewaldaufseher umgelegt werden kann, sondern für Wirtschaftswald ein Anteil von 50% des auf Wirtschaftswald entfallenden Anteils an den Gesamtkosten und für Schutzwald im Ertrag ein Anteil von 15% des auf Schutzwald im Ertrag entfallenden Anteils, ergibt sich folgende Berechnung: Umlage Wirtschaftswald: 50 % von 63,44746617 = 31,73 x 507,7965 16.109,20 Umlage Schutzwald im Ertrag:15 % von 63,44746617 = 9,52 x 172,4956 1.641,66 Waldumlage 2016 gesamt Euro 17.750,86 Insofern ist der Sachverhalt nicht strittig und ergibt sich aus dem Akt der Abgabenbehörde und den in Klammer angeführten unbedenklichen Beweismitteln. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Die Gemeinden werden gemäß § 10 Abs 1 Tiroler Waldordnung (TWO) ermächtigt, zur teilweisen Deckung des Personalaufwandes für die Gemeindewaldaufseher eine jährliche Umlage aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates zu erheben. Der Gemeinderat hat hierfür den Gesamtbetrag der Umlage jährlich bis spätestens
  5. April durch Verordnung festzusetzen.Die Gemeinden werden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Tiroler Waldordnung (TWO) ermächtigt, zur teilweisen Deckung des Personalaufwandes für die Gemeindewaldaufseher eine jährliche Umlage aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates zu erheben. Der Gemeinderat hat hierfür den Gesamtbetrag der Umlage jährlich bis spätestens
  6. April durch Verordnung festzusetzen. Dieser Festsetzung ist gemäß Abs 3 leg cit der Personalaufwand für Gemeindewaldaufseher im abgelaufenen Jahr (Jahresaufwand) zugrunde zu legen.Dieser Festsetzung ist gemäß Absatz 3, leg cit der Personalaufwand für Gemeindewaldaufseher im abgelaufenen Jahr (Jahresaufwand) zugrunde zu legen. Mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 08.03.2016 (vgl Top 6 des Protokolls über die Sitzung des Gemeinderates am 08.03.2016, Sitzung 41) wurde gemäß § 10 TWO 2005, LGBl Nr 55, in der jeweils geltenden Fassung zur teilweisen Deckung des Personalaufwandes für den Gemeindewaldaufseher eine Verordnung über die Festsetzung der Waldumlage für das Jahr 2016 erlassen.Mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 08.03.2016 vergleiche Top 6 des Protokolls über die Sitzung des Gemeinderates am 08.03.2016, Sitzung 41) wurde gemäß Paragraph 10, TWO 2005, Landesgesetzblatt Nr 55, in der jeweils geltenden Fassung zur teilweisen Deckung des Personalaufwandes für den Gemeindewaldaufseher eine Verordnung über die Festsetzung der Waldumlage für das Jahr 2016 erlassen. In dieser Verordnung wird der Gesamtbetrag der Waldumlage für das Jahr 2016 mit Euro 17.750,86,-- festgesetzt. Der der Festsetzung der Waldumlage zugrunde liegende Gesamtbetrag für den Personalaufwand für den Gemeindewaldaufseher (Jahresaufwand) beträgt, wie zuvor ausgeführt, für das abgelaufene Jahr Euro 43.162,
  7. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Bezügen, Sachbezug Holz, Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfond, Dienstgeberbeiträgen zur Sozialversicherung und – wie im Kollektivvertrag für die Waldaufseher Tirols vorgesehen - dem Kilometergeld (vgl Beilage H). Das entspricht den Ausführungen in den – hier maßgeblichen - Erläuternden Bemerkungen zur Tiroler Waldordnung LGBl 29/1979, wonach die Bruttolöhne, Familienzulagen und Familienbeihilfen, Wohnungsbeihilfen, Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung sowie Dienstaufwandsentschädigungen gemäß Kollektivvertrag im Zusammenhang mit dem Personalaufwand angeführt werden. Festzuhalten ist, dass unter „Bezügen“ die Bruttolöhne und keine Zahlungen für Überstunden enthalten sind (vgl den Aktenvermerk über die Auskunft von Frau D/Buchhaltung/Gemeindeamt Z vom 23.02.2017).Der der Festsetzung der Waldumlage zugrunde liegende Gesamtbetrag für den Personalaufwand für den Gemeindewaldaufseher (Jahresaufwand) beträgt, wie zuvor ausgeführt, für das abgelaufene Jahr Euro 43.162,
  8. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Bezügen, Sachbezug Holz, Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfond, Dienstgeberbeiträgen zur Sozialversicherung und – wie im Kollektivvertrag für die Waldaufseher Tirols vorgesehen - dem Kilometergeld vergleiche Beilage H). Das entspricht den Ausführungen in den – hier maßgeblichen - Erläuternden Bemerkungen zur Tiroler Waldordnung Landesgesetzblatt 29 aus 1979,, wonach die Bruttolöhne, Familienzulagen und Familienbeihilfen, Wohnungsbeihilfen, Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung sowie Dienstaufwandsentschädigungen gemäß Kollektivvertrag im Zusammenhang mit dem Personalaufwand angeführt werden. Festzuhalten ist, dass unter „Bezügen“ die Bruttolöhne und keine Zahlungen für Überstunden enthalten sind vergleiche den Aktenvermerk über die Auskunft von Frau D/Buchhaltung/Gemeindeamt Z vom 23.02.2017). Im vorliegenden Fall wurde weiters von einer Waldfläche von insgesamt 680,2921 Hektar ausgegangen. Der Hektarsatz beträgt somit für Wirtschaftswald Euro 31,73 (50% von Euro 63,45) und für Schutzwald im Ertrag Euro 9,52 (15% von Euro 63,45). Die vom Gemeinderat beschlossene Verordnung über die Festsetzung der Waldumlage für das Jahr 2016 wurde vom 10.03.2016 bis 25.03.2016 an der Amtstafel veröffentlicht und somit ordnungsgemäß vor dem
  9. April kundgemacht. Sie trat gemäß § 60 Abs 3 TGO mit 26.03.2016 in Kraft.Die vom Gemeinderat beschlossene Verordnung über die Festsetzung der Waldumlage für das Jahr 2016 wurde vom 10.03.2016 bis 25.03.2016 an der Amtstafel veröffentlicht und somit ordnungsgemäß vor dem
  10. April kundgemacht. Sie trat gemäß Paragraph 60, Absatz 3, TGO mit 26.03.2016 in Kraft. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde hinsichtlich der Vorschreibung der Waldumlage für das Jahr 2016 lediglich eingewandt, dass die Waldumlage nicht in voller Höhe eingehoben werden könne, weil der Waldaufseher wegen Krankheit nicht das ganze Jahr im Einsatz gewesen sei. Bei der Waldumlage nach der Tiroler Waldordnung handelt es sich - im Zeitpunkt der Abgabevorschreibung - um einen Interessentenbeitrag von Grundstückseigentümern und Anrainern im Sinne des § 14 Abs 1 Z 13 Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl I Nr 103/
  11. Zwar entspricht die Umlage nicht dem traditionellen Bild eines Interessenbeitrags – der in der Regel für - von der Gemeinde durchgeführte - Aufschließungsmaßnahmen zu leisten ist, aber wird - so wie auch in Stefan Leo Frank, Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechtes, Gestaltungsspielräume – Rechtsprobleme – System, Wien/Graz 2002, FN 871 ausgeführt - nicht bezweifelt, dass ein Forstaufsichtsorgan, das die Gemeinde anstellen und bezahlen muss, eine interessentenbeitragsfähige „Einrichtung“ darstellt. Bei der Waldumlage nach der Tiroler Waldordnung handelt es sich - im Zeitpunkt der Abgabevorschreibung - um einen Interessentenbeitrag von Grundstückseigentümern und Anrainern im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 13, Finanzausgleichsgesetz 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 2007,. Zwar entspricht die Umlage nicht dem traditionellen Bild eines Interessenbeitrags – der in der Regel für - von der Gemeinde durchgeführte - Aufschließungsmaßnahmen zu leisten ist, aber wird - so wie auch in Stefan Leo Frank, Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechtes, Gestaltungsspielräume – Rechtsprobleme – System, Wien/Graz 2002, FN 871 ausgeführt - nicht bezweifelt, dass ein Forstaufsichtsorgan, das die Gemeinde anstellen und bezahlen muss, eine interessentenbeitragsfähige „Einrichtung“ darstellt. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes müssen Benützungsgebühren und Interessentenbeiträge … danach unterschieden werden, ob sie in einem förmlichen Benützungsverhältnis oder ohne ein solches entstehen (vgl VfSlg 10.947/1986). Im Gegensatz zu den Gebühren haben Interessentenbeiträge auch nicht einen Einzelnen, sondern ein Teilkollektiv (eine Gruppe) zum speziellen Adressaten. Nur die Gruppe als Ganzes, nicht jedes Einzelmitglied, ist als Leistungsempfänger (Nutznießer) identifizierbar bzw ausschließbar. Interessentenbeiträge sind sohin Beitragsleistungen zu einem finanziellen Aufwand für öffentliche Anlagen und Einrichtungen, die den Interessenten von Nutzen sind, ohne dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Einzelnen erwachsenden Vorteilen bestehen muss (VfSlg 6192/1970, 10.947/1986, 11.172/1986).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes müssen Benützungsgebühren und Interessentenbeiträge … danach unterschieden werden, ob sie in einem förmlichen Benützungsverhältnis oder ohne ein solches entstehen vergleiche VfSlg 10.947 aus 1986,). Im Gegensatz zu den Gebühren haben Interessentenbeiträge auch nicht einen Einzelnen, sondern ein Teilkollektiv (eine Gruppe) zum speziellen Adressaten. Nur die Gruppe als Ganzes, nicht jedes Einzelmitglied, ist als Leistungsempfänger (Nutznießer) identifizierbar bzw ausschließbar. Interessentenbeiträge sind sohin Beitragsleistungen zu einem finanziellen Aufwand für öffentliche Anlagen und Einrichtungen, die den Interessenten von Nutzen sind, ohne dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Einzelnen erwachsenden Vorteilen bestehen muss (VfSlg 6192 aus 1970,, 10.947 aus 1986,, 11.172 aus 1986,). Bei der Waldumlage handelt es sich sohin nicht um eine Benützungsgebühr iSd §15 Abs 3 Z4 FAG 2008, sondern um einen Interessentenbeitrag iS des § 15 Abs 1 Z13 FAG
  12. Solche Interessentenbeiträge sind ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben, die, sollen sie auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung erhoben werden, gemäß §8 Abs 5 F-VG 1948 eines Landesgesetzes bedürfen, das die Gemeinden zur Erhebung solcher Abgaben ermächtigt. Eine solche liegt in der Bestimmung des § 10 Abs 1 Tiroler Waldordnung vor.Bei der Waldumlage handelt es sich sohin nicht um eine Benützungsgebühr iSd §15 Absatz 3, Z4 FAG 2008, sondern um einen Interessentenbeitrag iS des Paragraph 15, Absatz eins, Z13 FAG
  13. Solche Interessentenbeiträge sind ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben, die, sollen sie auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung erhoben werden, gemäß §8 Absatz 5, F-VG 1948 eines Landesgesetzes bedürfen, das die Gemeinden zur Erhebung solcher Abgaben ermächtigt. Eine solche liegt in der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, Tiroler Waldordnung vor. Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob die Höhe des vorgeschriebenen „Interessentenbeitrags“ angemessen ist. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes unterliegen auch Interessentenbeiträge dem von ihm angenommen „Äquivalenzprinzip“. In VfSlg 6192/1970 wurde ausgesprochen, es liege im „Wesen der Interessentenbeiträge, dass sie ihre Grenzen in der Höhe der Aufwendungen finden, die für die öffentliche Anlage oder Einrichtung erforderlich sind. Demnach darf das Aufkommen der Beiträge das Deckungserfordernis für die Herstellung, Instandhaltung sowie den Betrieb der Anlage nicht übersteigen. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass es unzulässig wäre, die „Grundstückeigentümer“ zur Gänze mit den Kosten einer „Einrichtung“ zu belasten, die auch dem Allgemeininteresse dient. Nach VfSlg 6192/1970 ist auch für Interessentenbeiträge das „Erfordernis der Verhältnismäßigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung“ zu beachten. Die Aufteilung des Aufkommens an Interessentenbeiträgen auf die einzelnen Interessenten bedarf daher eines sachlichen Maßstabs (vgl Stefan Leo Frank, Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechtes, Gestaltungsspielräume – Rechtsprobleme – System, Wien/Graz 2002).Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes unterliegen auch Interessentenbeiträge dem von ihm angenommen „Äquivalenzprinzip“. In VfSlg 6192 aus 1970, wurde ausgesprochen, es liege im „Wesen der Interessentenbeiträge, dass sie ihre Grenzen in der Höhe der Aufwendungen finden, die für die öffentliche Anlage oder Einrichtung erforderlich sind. Demnach darf das Aufkommen der Beiträge das Deckungserfordernis für die Herstellung, Instandhaltung sowie den Betrieb der Anlage nicht übersteigen. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass es unzulässig wäre, die „Grundstückeigentümer“ zur Gänze mit den Kosten einer „Einrichtung“ zu belasten, die auch dem Allgemeininteresse dient. Nach VfSlg 6192 aus 1970, ist auch für Interessentenbeiträge das „Erfordernis der Verhältnismäßigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung“ zu beachten. Die Aufteilung des Aufkommens an Interessentenbeiträgen auf die einzelnen Interessenten bedarf daher eines sachlichen Maßstabs vergleiche Stefan Leo Frank, Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlussrechtes, Gestaltungsspielräume – Rechtsprobleme – System, Wien/Graz 2002). In den Gesetzesmaterialen zur Tiroler Waldordnung, LGBl 1979/29, auf die die Erläuternden Bemerkungen zur Tiroler Waldordnung 2005 (EB zur RV 153/05) insoweit verweisen, als nicht wesentlich von den Vorgängerbestimmungen abgewichen wird, wird dazu ausgeführt:In den Gesetzesmaterialen zur Tiroler Waldordnung, LGBl 1979/29, auf die die Erläuternden Bemerkungen zur Tiroler Waldordnung 2005 (EB zur Regierungsvorlage 153/05) insoweit verweisen, als nicht wesentlich von den Vorgängerbestimmungen abgewichen wird, wird dazu ausgeführt: „Bei der Waldumlage handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne des § 6 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, zu deren Regelung gemäß § 8 Abs 1 und 5 leg cit die Landesgesetzgebung zuständig ist. Nach § 8 Abs 5 leg cit kann die Landesgesetzgebung Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben. Solche Landesgesetze müssen die wesentlichen Merkmale dieser Abgaben, insbesondere auch ihr zulässiges Höchstausmaß bestimmen. …„Bei der Waldumlage handelt es sich um eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, zu deren Regelung gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 5 leg cit die Landesgesetzgebung zuständig ist. Nach Paragraph 8, Absatz 5, leg cit kann die Landesgesetzgebung Gemeinden ermächtigen, bestimmte Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung zu erheben. Solche Landesgesetze müssen die wesentlichen Merkmale dieser Abgaben, insbesondere auch ihr zulässiges Höchstausmaß bestimmen. … Wie bereits oben unter I.C. ausgeführt, steht sehr häufig nicht mehr die Nutzwirkung des Waldes im Vordergrund, sondern es spielen die Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkung eine überragende Rolle, was letztlich der Allgemeinheit zugute kommt. Deshalb soll nach dem im Entwurf vorliegenden Gesetz der Waldeigentümer auch nur zur teilweisen Deckung des Personalaufwandes für die die Forstaufsichtsorgane herangezogen werden können. Die vorgesehene Regelung, die auf eine nur teilweise Heranziehung der Waldeigentümer zur Tragung der Kosten für die Forstaufsichtsorgane abzielt, findet ihre Begründung darin, dass im Schutzwald das öffentliche Interesse an den Schutzwirkungen wesentlich vor dem privaten Interesse an den Nutzwirkungen steht. Zur Sicherung dieses öffentlichen Interesses haben die Waldeigentümer bei der Bewirtschaftung der Schutzwälder eine Reihe von Einschränkungen bzw zusätzlicher Pflichten zu beachten, während andererseits die Nutzwirkung nur eine untergeordnete Bedeutung erlangt. Es ist deshalb gerechtfertigt, in diesen Wäldern die Waldeigentümer von der Kostentragung überhaupt zu befreien.Wie bereits oben unter römisch eins.C. ausgeführt, steht sehr häufig nicht mehr die Nutzwirkung des Waldes im Vordergrund, sondern es spielen die Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkung eine überragende Rolle, was letztlich der Allgemeinheit zugute kommt. Deshalb soll nach dem im Entwurf vorliegenden Gesetz der Waldeigentümer auch nur zur teilweisen Deckung des Personalaufwandes für die die Forstaufsichtsorgane herangezogen werden können. Die vorgesehene Regelung, die auf eine nur teilweise Heranziehung der Waldeigentümer zur Tragung der Kosten für die Forstaufsichtsorgane abzielt, findet ihre Begründung darin, dass im Schutzwald das öffentliche Interesse an den Schutzwirkungen wesentlich vor dem privaten Interesse an den Nutzwirkungen steht. Zur Sicherung dieses öffentlichen Interesses haben die Waldeigentümer bei der Bewirtschaftung der Schutzwälder eine Reihe von Einschränkungen bzw zusätzlicher Pflichten zu beachten, während andererseits die Nutzwirkung nur eine untergeordnete Bedeutung erlangt. Es ist deshalb gerechtfertigt, in diesen Wäldern die Waldeigentümer von der Kostentragung überhaupt zu befreien. Aber auch der Wirtschaftswald erbringt durch seine Wohlfahrtswirkungen, wie Einfluss auf das Kleinklima, Ausgleich des Wasserhaushaltes, Quellschutz, Reinigung und Erneuerung von Luft und Wasser, Lärmminderung, Schutz vor Wind und Immissionen und dergleichen, sowie durch seine Erholungswirkungen eine Reihe von Leistungen, die ausschließlich der Allgemeinheit zugute kommen …..Es erscheint jedoch auch im Wirtschaftswald eine Teilung der Kosten zwischen der öffentlichen Hand (der Gemeinde) und den Waldeigentümern gerechtfertigt. …“ Aufgrund dieser Überlegungen hat der Gesetzgeber in § 10 Abs 6 Tiroler Waldordnung folgende sachliche Regelungen getroffen:Aufgrund dieser Überlegungen hat der Gesetzgeber in Paragraph 10, Absatz 6, Tiroler Waldordnung folgende sachliche Regelungen getroffen: Der auf den einzelnen Umlagepflichtigen entfallende Anteil am Gesamtbetrag der Umlage ist nach dem Verhältnis seines Anteiles an der Ertragswaldfläche in der Gemeinde zu ermitteln. Dabei kann für Wirtschaftswald ein Anteil von 50 % des auf Wirtschaftswald entfallenden Anteils an den Gesamtkosten, für Schutzwald im Ertrag ein Anteil von 15 % des auf Schutzwald im Ertrag entfallenden Anteils an den Gesamtkosten und für Teilwald im Ertrag ein Anteil von 50 % des auf Teilwald im Ertrag entfallenden Anteils an den Gesamtkosten berücksichtigt werden. Im Fall der Einschränkung der Ausscheidung eines Pflichtbetriebes aus dem Waldbetreuungsgebiet hinsichtlich einzelner der im § 1 Abs 1 genannten Aufgaben (§ 2 zweiter Satz) ist der auf den betreffenden Umlagepflichtigen entfallende Anteil an den Gesamtkosten angemessen zu verringern.Der auf den einzelnen Umlagepflichtigen entfallende Anteil am Gesamtbetrag der Umlage ist nach dem Verhältnis seines Anteiles an der Ertragswaldfläche in der Gemeinde zu ermitteln. Dabei kann für Wirtschaftswald ein Anteil von 50 % des auf Wirtschaftswald entfallenden Anteils an den Gesamtkosten, für Schutzwald im Ertrag ein Anteil von 15 % des auf Schutzwald im Ertrag entfallenden Anteils an den Gesamtkosten und für Teilwald im Ertrag ein Anteil von 50 % des auf Teilwald im Ertrag entfallenden Anteils an den Gesamtkosten berücksichtigt werden. Im Fall der Einschränkung der Ausscheidung eines Pflichtbetriebes aus dem Waldbetreuungsgebiet hinsichtlich einzelner der im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Aufgaben (Paragraph 2, zweiter Satz) ist der auf den betreffenden Umlagepflichtigen entfallende Anteil an den Gesamtkosten angemessen zu verringern. In § 10 Abs 3 Tiroler Waldordnung ist weiters festgelegt, dass der Festsetzung des Gesamtbetrages der Umlage der Personalaufwand für Gemeindewaldaufseher im abgelaufenen Jahr (Jahresaufwand) zugrunde zu legen ist.In Paragraph 10, Absatz 3, Tiroler Waldordnung ist weiters festgelegt, dass der Festsetzung des Gesamtbetrages der Umlage der Personalaufwand für Gemeindewaldaufseher im abgelaufenen Jahr (Jahresaufwand) zugrunde zu legen ist. Damit ist sichergestellt, dass das Aufkommen der Beiträge das Deckungserfordernis für die laufenden Kosten für die Einstellung eines Gemeindewaldaufsehers nicht übersteigen, zudem werden nur 15% oder 50% des Personalaufwandes – im Verhältnis der Größe ihres Waldeigentums - auf Waldeigentümer von Wirtschaftswald, Schutzwald im Ertrag oder Teilwald im Ertrag überwälzt, zumal die vom Waldaufseher übernommenen Aufgaben auch dem Allgemeininteresse dienen. Überdies unterliegen Eigentümer von Schutzwald keiner Beitragspflicht. Dem „Erfordernis der Verhältnismäßigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung“ ist dadurch jedenfalls entsprochen. Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass im „Personalaufwand“ auch jene Kosten aus dem Dienstverhältnis enthalten sind, die entstehen, während der Waldaufseher in Urlaub oder Krankenstand gewesen ist. Es besteht auch in diesen Zeiträumen in einem festgelegten Ausmaß (das im vorliegenden Fall jedenfalls nicht überschritten wurde) eine Entgeltfortzahlungspflicht des Dienstgebers (vgl „Entgelt bei Dienstverhinderung“ nach § 16 des Kollektivvertrages für die Waldaufseher Tirols; „bezahlter Urlaub“ nach § 18 des Kollektivvertrages). Abgesehen davon, dass ohnehin höchstens die Hälfte des Personalaufwandes auf die angeführten Waldeigentümer überwälzt wird, handelt es sich dabei um „Kosten“, die üblicherweise in einem Dienstverhältnis entstehen und damit – um einen Gemeindewaldaufseher als Gemeindebediensteten zur Verfügung stellen zu können - auch erforderlich sind, sodass gegen deren anteilsmäßige Umlegung auf die Umlagepflichtigen keine sachlichen Bedenken bestehen.Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, dass im „Personalaufwand“ auch jene Kosten aus dem Dienstverhältnis enthalten sind, die entstehen, während der Waldaufseher in Urlaub oder Krankenstand gewesen ist. Es besteht auch in diesen Zeiträumen in einem festgelegten Ausmaß (das im vorliegenden Fall jedenfalls nicht überschritten wurde) eine Entgeltfortzahlungspflicht des Dienstgebers vergleiche „Entgelt bei Dienstverhinderung“ nach Paragraph 16, des Kollektivvertrages für die Waldaufseher Tirols; „bezahlter Urlaub“ nach Paragraph 18, des Kollektivvertrages). Abgesehen davon, dass ohnehin höchstens die Hälfte des Personalaufwandes auf die angeführten Waldeigentümer überwälzt wird, handelt es sich dabei um „Kosten“, die üblicherweise in einem Dienstverhältnis entstehen und damit – um einen Gemeindewaldaufseher als Gemeindebediensteten zur Verfügung stellen zu können - auch erforderlich sind, sodass gegen deren anteilsmäßige Umlegung auf die Umlagepflichtigen keine sachlichen Bedenken bestehen. Auch wenn im vorliegenden Fall der Waldaufseher 84 Stunden Krankenstand und 216 Urlaubsstunden im Jahr 2015 in Anspruch genommen hat, ist – wie auch in § 10 Abs 3 Tiroler Waldordnung vorgesehen - bei der Festsetzung der Waldumlage für das Jahr 2016 der gesamte Personalaufwand aus dem Jahr 2015 zu Grunde zu legen. Auch wenn im vorliegenden Fall der Waldaufseher 84 Stunden Krankenstand und 216 Urlaubsstunden im Jahr 2015 in Anspruch genommen hat, ist – wie auch in Paragraph 10, Absatz 3, Tiroler Waldordnung vorgesehen - bei der Festsetzung der Waldumlage für das Jahr 2016 der gesamte Personalaufwand aus dem Jahr 2015 zu Grunde zu legen. Der Waldaufseher übt in der Gemeinde Z ausschließlich diese Tätigkeit (Beschäftigungsausmaß: 75 %) aus und war darüber hinaus im Jahr 2015 nicht (mehr) als Gemeindebediensteter für sonstige Gemeindeagenden tätig, sodass sich eine Prüfung erübrigt, ob eine klare Trennung zwischen diesen Tätigkeiten erfolgt ist (vgl den Aktenvermerk über die Auskunft von Frau D/Buchhaltung/Gemeindeamt Z vom 23.02.2017).Der Waldaufseher übt in der Gemeinde Z ausschließlich diese Tätigkeit (Beschäftigungsausmaß: 75 %) aus und war darüber hinaus im Jahr 2015 nicht (mehr) als Gemeindebediensteter für sonstige Gemeindeagenden tätig, sodass sich eine Prüfung erübrigt, ob eine klare Trennung zwischen diesen Tätigkeiten erfolgt ist vergleiche den Aktenvermerk über die Auskunft von Frau D/Buchhaltung/Gemeindeamt Z vom 23.02.2017). Der Beschwerdeführer bemängelt weiters, dass kein „Ersatzwaldaufseher“ namhaft gemacht worden sei. § 7 Abs 3 Tiroler Waldordnung sieht vor, dass im die Bezirksverwaltungsbehörde einen anderen Gemeindewaldaufseher für die Dauer der Verhinderung mit dessen Vertretung zu beauftragen hat, sofern die Aufgaben nicht vorübergehend von der Bezirksforstinspektion wahrgenommen werden.Der Beschwerdeführer bemängelt weiters, dass kein „Ersatzwaldaufseher“ namhaft gemacht worden sei. Paragraph 7, Absatz 3, Tiroler Waldordnung sieht vor, dass im die Bezirksverwaltungsbehörde einen anderen Gemeindewaldaufseher für die Dauer der Verhinderung mit dessen Vertretung zu beauftragen hat, sofern die Aufgaben nicht vorübergehend von der Bezirksforstinspektion wahrgenommen werden. Die Frage, ob ein solcher Fall der vorübergehenden Verhinderung an der der Dienstausübung vorgelegen ist, ist in diesem abgaberechtlichen Verfahren nicht entscheidungswesentlich, zumal – zusätzliche - mit der Vertretung des Gemeindewaldaufsehers zusammenhängende Kosten nicht entstanden sind. Ob nach § 7 Abs 3 Tiroler Waldordnung im vorliegenden Falle ein Vertreter bestellt werden hätte müssen, ist aber nicht im Abgabeverfahren zu klären. Die Frage, ob ein solcher Fall der vorübergehenden Verhinderung an der der Dienstausübung vorgelegen ist, ist in diesem abgaberechtlichen Verfahren nicht entscheidungswesentlich, zumal – zusätzliche - mit der Vertretung des Gemeindewaldaufsehers zusammenhängende Kosten nicht entstanden sind. Ob nach Paragraph 7, Absatz 3, Tiroler Waldordnung im vorliegenden Falle ein Vertreter bestellt werden hätte müssen, ist aber nicht im Abgabeverfahren zu klären. Von Seiten der beschwerdeführenden Partei wurde hinsichtlich der Vorschreibung der Waldumlage für den im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Ertragswald weder die als Bemessungsgrundlage herangezogenen im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Waldanteile (22,05 ha Wirtschaftswald und 0,26 ha Schutzwald im Ertrag) noch die Gesamtfläche des Ertragswaldes in der Gemeinde Z im Ausmaß von 680,2921 ha bemängelt. Unter Berücksichtigung des mit Verordnung festgesetzten Hektarsatzes für Wirtschaftswald von Euro 31,73 und für Schutzwald im Ertrag von Euro 9,52 war dem Beschwerdeführer eine Waldumlage für das Jahr 2016 von gesamt Euro 702,13 (Euro 699,65 für 22,05 ha Wirtschaftswald und von Euro 2,48 für 0,26 ha Schutzwald im Ertrag) zu Recht vorzuschreiben. Die Beschwerde ist daher – zumal auch keine europarechtlichen Bedenken gegen die Vorschreibung der Waldumlage bestehen - als unbegründet abzuweisen und ist spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Ines Kroker (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.12.1686.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.