den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass der Beschwerdeführerin für sie sowie den im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohn BB für die Monate Juni und Juli 2016 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von monatlich € 478,58 gewährt wird. Bei der Auszahlung ist der geleistete Vorschuss zu berücksichtigen.
den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass der Beschwerdeführerin für sie sowie den im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohn BB für die Monate Juni und Juli 2016 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von monatlich € 478,58 gewährt wird. Bei der Auszahlung ist der geleistete Vorschuss zu berücksichtigen. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.
Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.Ziel der Mindestsicherung ist
Paragraph eins, Absatz eins, TMSG die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Mindestsicherung ist
ABs 2 leg cit Personen zu gewähren,
TMSG an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen.Der Hilfesuchende hat
Paragraph 33, TMSG an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen. Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht
Abs 1 TMSG in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht
Paragraph 5, Absatz eins, TMSG in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze). Der Mindestsatz beträgt
Der Mindestsatz beträgt
Paragraph 5, Absatz 2, TMSG für
Abs 2 lit b im Jahr 2016 Euro 471,24, jener nach der lit c leg cit Euro 207,34 betragen.Nach der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 15.12.2015, Landesgesetzblatt Nr 137 aus 2015, hat der Richtsatz
Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, im Jahr 2016 Euro 471,24, jener nach der Litera c, leg cit Euro 207,34 betragen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im Falle der Verletzung der Mitwirkungspflicht einer Partei bei der Feststellung des Sachverhaltes dieser Umstand bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl dazu etwa VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0075).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im Falle der Verletzung der Mitwirkungspflicht einer Partei bei der Feststellung des Sachverhaltes dieser Umstand bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen vergleiche dazu etwa VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0075). Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass überall dort, wo tatsächlich weitere Auskünfte der Beschwerdeführerin zur Berechnung ihres Mindestsicherungsanspruchs erforderlich waren sehr wohl darauf Rücksicht zu nehmen ist, inwiefern diese im Verfahren taugliche Auskünfte erteilt hat bzw im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol mitgewirkt hat. Dass die Beschwerdeführerin allerdings tatsächlich im Juni und Juli 2016 über keinerlei Einkünfte verfügt hat, ergibt sich bereits aus dem Ausdruck des Hauptverbandes. Insofern ist die gänzliche Abweisung ihres Antrages auf Mindestsicherung nicht zu Recht erfolgt. Aufgrund der oben wiedergegebenen Sachverhaltsdarstellungen war daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin nach wie vor in einer Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt mit Herrn CB befunden hat. Insofern war für den Mindestsicherungsanspruch der Beschwerdeführerin der Richtsatz
Abs 2 lit b TMSG anzuwenden, zumal sie aufgrund bestehender Lebensgemeinschaft nicht als Alleinstehende zu gelten hat. Bei der weiteren Berechnung des Mindestsicherungsanspruchs war zu berücksichtigen, dass für den Sohn der Beschwerdeführerin Alimente in der Höhe von € 200,-- bezogen werden, was sich aus dem eigenen Antrag der Beschwerdeführerin ergibt. Aufgrund der oben wiedergegebenen Sachverhaltsdarstellungen war daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin nach wie vor in einer Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt mit Herrn CB befunden hat. Insofern war für den Mindestsicherungsanspruch der Beschwerdeführerin der Richtsatz
Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, TMSG anzuwenden, zumal sie aufgrund bestehender Lebensgemeinschaft nicht als Alleinstehende zu gelten hat. Bei der weiteren Berechnung des Mindestsicherungsanspruchs war zu berücksichtigen, dass für den Sohn der Beschwerdeführerin Alimente in der Höhe von € 200,-- bezogen werden, was sich aus dem eigenen Antrag der Beschwerdeführerin ergibt. In Summe ist daher der Beschwerdeführerin der Richtsatz
Abs 2 lit b TMSG zuzusprechen sowie für ihren Sohn unter Berücksichtigung der geleisteten Alimenten ein monatlicher Beitrag in der Höhe von € 7,34 als Ergänzung zum vorgesehenen Richtsatz
Zumal im Verfahren nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Mietkosten zu leisten hat, der diesbezügliche Mietvertrag lautet auf den Namen des Herrn CB, konnten Mietkosten nicht berücksichtigt werden. In Summe ist daher der Beschwerdeführerin der Richtsatz
Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, TMSG zuzusprechen sowie für ihren Sohn unter Berücksichtigung der geleisteten Alimenten ein monatlicher Beitrag in der Höhe von € 7,34 als Ergänzung zum vorgesehenen Richtsatz
Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, TMSG. Zumal im Verfahren nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Mietkosten zu leisten hat, der diesbezügliche Mietvertrag lautet auf den Namen des Herrn CB, konnten Mietkosten nicht berücksichtigt werden. Festgehalten wird, dass vor Anweisung des der Beschwerdeführerin zustehenden Betrages Vorableistungen abzuziehen sind. Dazu wird auf das Schreiben der belangten Behörde vom 01.08.2016 betreffend einen Lebensmittelgutschein in der Höhe von € 100,-- verwiesen. Insgesamt war der Beschwerdeführerin daher Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts im beschriebenen Ausmaß zuzugestehen, Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs war mangels Nachweis des Aufwandes nicht zu gewähren. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dazu wird einerseits auf die im Erkenntnis zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Mitwirkungspflicht verwiesen. Im Übrigen wird allerdings festgehalten, dass im vorliegen Fall eine Sachverhaltsfrage und keine Rechtsfrage zu klären war. Die Sachverhaltsfrage betrifft lediglich den vorliegen Fall und keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.15.2090.5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.