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LVwG-2016/15/2090-5

Obsah (5)§ 1§ 33§ 5§ 25aArt 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/15/2090-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass der Beschwerdeführerin für sie sowie den im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohn BB für die Monate Juni und Juli 2016 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von monatlich € 478,58 gewährt wird. Bei der Auszahlung ist der geleistete Vorschuss zu berücksichtigen.

den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass der Beschwerdeführerin für sie sowie den im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohn BB für die Monate Juni und Juli 2016 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von monatlich € 478,58 gewährt wird. Bei der Auszahlung ist der geleistete Vorschuss zu berücksichtigen. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

  1. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass zur Klärung, ob ab Juni 2016 ein Anspruch auf Mindestsicherung bestehe, Unterlagen benötigt würden, welche allerdings nicht vollständig übermittelt worden seien, weshalb eine Mindestsicherung nicht zu gewähren sei. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel der Beschwerdeführerin in welchem diese zusammenfassend ausführt, dass ihr nicht erklärlich sei, welche Unterlagen noch benötigt würden, zumal sie bereits zweimal persönlich bei der belangten Behörde vorgesprochen habe. Sie ersuche, nochmals bekannt zu geben, welche Unterlagen fehlen würden, da sie der Auffassung sei, ihr stünde die Mindestsicherung für den Zeitraum Juni und Juli 2016 gesetzlich zu. Festgehalten wird, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol in der vorliegenden Beschwerdesache zunächst Erhebungen betreffend den Aufenthalt von Herrn CB durchgeführt hat, welcher zum Zeitpunkt der Antragstellung noch mit der Beschwerdeführerin in einer gemeinsamen Wohnung gelebt hat und der offensichtlich auch der Vater des Kindes der Beschwerdeführerin ist. Diesbezügliche Erhebungen sind allerdings erfolglos geblieben, weder scheint eine aktuelle Anschrift im ZMR auf, noch ergibt sich eine aktuelle Anschrift aus dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholten Auszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungen. Die Beschwerdeführerin wurde zunächst mit Ladungsbeschluss vom 25.10.2016 zur mündlichen Verhandlung am 23.11.2016 geladen. Aufgrund einer Mitteilung der Mutter der Beschwerdeführerin, dass diese bis zum 15.12.2016 ortsabwesend sei, wurde die öffentliche mündliche Verhandlung auf den
  2. Jänner 2017 vertagt. Zumal auch der diesbezügliche Ladungsbeschluss nicht beim Zustelldienst abgeholt wurde, wurde die öffentliche mündliche Verhandlung neuerlich auf den 08.02.2017 vertagt. Auch den diesbezüglichen Ladungsbeschluss hat die Beschwerdeführerin nicht behoben. Die Abgabestelle ist laut einer aktuellen ZMR-Abfrage allerdings unverändert. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von nachstehendem Sachverhalt aus: Festgehalten wird zunächst, dass im vorliegenden Fall lediglich in Frage steht, inwiefern der Beschwerdeführerin Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz für die Monate Juni und Juli 2016 zukommen. Dazu wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum nach dem Versicherungsdatenauszug arbeitslos gewesen ist, ohne dass sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt hätte. Die Beschwerdeführerin hat im fraglichen Zeitraum mit ihrem Sohn in einer gemeinsamen Wohnung mit dem Vater ihres Sohnes gelebt. Zwar bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie mit diesem nicht mehr in einer Lebensgemeinschaft gewesen sei, aufgrund der mangelnden Mitwirkung der Beschwerdeführerin im Verfahren wird allerdings davon ausgegangen, dass in den Monaten Juni und Juli 2016 sehr wohl noch eine Lebensgemeinschaft mit Herrn CB bestanden hat, welcher Vater ihres Sohnes ist und mit dem sie in einer gemeinsamen Wohnung gewohnt hat. Weiters wird festgestellt, dass mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht geklärt werden konnte, inwiefern sie tatsächlich einen Beitrag zu den Mietkosten zu leisten hatte. Zumal die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht mitgewirkt hat wird allerdings davon ausgegangen, dass sie gegenüber ihrem Lebensgefährten CB kein Entgeld für die Miete bezahlen musste. Aus diesem Grund waren ihr auch Mittel zu Deckung der Wohnkosten nicht zuzugestehen. Weiters wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für ihr Kind Unterhaltsleistungen in der Höhe von Euro 200,- monatlich bezieht. Beweiswürdigung: Dass die Beschwerdeführerin in den Monaten Juni und Juli 2016 tatsächlich mit Herrn CB in einer Wohnung gewohnt hat, ergibt sich aus ihrem eigenen Vorbringen. Dass auch ihr Sohn bei ihnen gewohnt hat, ergibt sich aus dem Antrag auf Mindestsicherung. Im vorliegenden Fall hatte das Landesverwaltungsgericht zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nicht am Verfahren teilgenommen hat. So hat das Landesverwaltungsgericht Tirol insgesamt drei Verhandlungen ausgeschrieben, zweimal wurde die Verhandlung vertagt. Die Beschwerdeführerin hat den Ladungsbeschluss nicht behoben und sonst auch zu keinem Zeitpunkt mit dem Landesverwaltungsgericht Tirol Kontakt aufgenommen. Dass die Beschwerdeführerin im maßgeblichen Zeitraum arbeitslos gewesen ist, ergibt sich aus dem Auszug des Hauptverbandes. Die Höhe der Unterhaltszahlungen für ihr Kind ergibt sich aus den Angaben im Antragsformular. Rechtliche Erwägungen: Ziel der Mindestsicherung ist

§ 1Abs 1 TMSG die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung.

Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.Ziel der Mindestsicherung ist

Paragraph eins, Absatz eins, TMSG die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Mindestsicherung ist

ABs 2 leg cit Personen zu gewähren,

  1. a)die sich in einer Notlage befinden,
  2. b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
  3. c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern. Der Hilfesuchende hat

§ 33

TMSG an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen.Der Hilfesuchende hat

Paragraph 33, TMSG an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen. Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht

§ 5

Abs 1 TMSG in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht

Paragraph 5, Absatz eins, TMSG in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze). Der Mindestsatz beträgt

§ 5Abs 2 TMSG für

Der Mindestsatz beträgt

Paragraph 5, Absatz 2, TMSG für

  1. a)Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v. H.,
  2. b)Volljährige, die nicht unter lit. a fallen 56,25 v. H.,
  3. b)Volljährige, die nicht unter Litera a, fallen 56,25 v. H.,
  4. c)Minderjährige, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 24,75 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1 TMSG.des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins, TMSG. Nach der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 15.12.2015, LGBl Nr 137/2015 hat der Richtsatz

§ 5

Abs 2 lit b im Jahr 2016 Euro 471,24, jener nach der lit c leg cit Euro 207,34 betragen.Nach der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 15.12.2015, Landesgesetzblatt Nr 137 aus 2015, hat der Richtsatz

Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, im Jahr 2016 Euro 471,24, jener nach der Litera c, leg cit Euro 207,34 betragen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im Falle der Verletzung der Mitwirkungspflicht einer Partei bei der Feststellung des Sachverhaltes dieser Umstand bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl dazu etwa VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0075).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im Falle der Verletzung der Mitwirkungspflicht einer Partei bei der Feststellung des Sachverhaltes dieser Umstand bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen vergleiche dazu etwa VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0075). Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass überall dort, wo tatsächlich weitere Auskünfte der Beschwerdeführerin zur Berechnung ihres Mindestsicherungsanspruchs erforderlich waren sehr wohl darauf Rücksicht zu nehmen ist, inwiefern diese im Verfahren taugliche Auskünfte erteilt hat bzw im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol mitgewirkt hat. Dass die Beschwerdeführerin allerdings tatsächlich im Juni und Juli 2016 über keinerlei Einkünfte verfügt hat, ergibt sich bereits aus dem Ausdruck des Hauptverbandes. Insofern ist die gänzliche Abweisung ihres Antrages auf Mindestsicherung nicht zu Recht erfolgt. Aufgrund der oben wiedergegebenen Sachverhaltsdarstellungen war daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin nach wie vor in einer Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt mit Herrn CB befunden hat. Insofern war für den Mindestsicherungsanspruch der Beschwerdeführerin der Richtsatz

§ 5

Abs 2 lit b TMSG anzuwenden, zumal sie aufgrund bestehender Lebensgemeinschaft nicht als Alleinstehende zu gelten hat. Bei der weiteren Berechnung des Mindestsicherungsanspruchs war zu berücksichtigen, dass für den Sohn der Beschwerdeführerin Alimente in der Höhe von € 200,-- bezogen werden, was sich aus dem eigenen Antrag der Beschwerdeführerin ergibt. Aufgrund der oben wiedergegebenen Sachverhaltsdarstellungen war daher davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin nach wie vor in einer Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt mit Herrn CB befunden hat. Insofern war für den Mindestsicherungsanspruch der Beschwerdeführerin der Richtsatz

Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, TMSG anzuwenden, zumal sie aufgrund bestehender Lebensgemeinschaft nicht als Alleinstehende zu gelten hat. Bei der weiteren Berechnung des Mindestsicherungsanspruchs war zu berücksichtigen, dass für den Sohn der Beschwerdeführerin Alimente in der Höhe von € 200,-- bezogen werden, was sich aus dem eigenen Antrag der Beschwerdeführerin ergibt. In Summe ist daher der Beschwerdeführerin der Richtsatz

§ 5

Abs 2 lit b TMSG zuzusprechen sowie für ihren Sohn unter Berücksichtigung der geleisteten Alimenten ein monatlicher Beitrag in der Höhe von € 7,34 als Ergänzung zum vorgesehenen Richtsatz

§ 5Abs 2 lit c TMSG.

Zumal im Verfahren nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Mietkosten zu leisten hat, der diesbezügliche Mietvertrag lautet auf den Namen des Herrn CB, konnten Mietkosten nicht berücksichtigt werden. In Summe ist daher der Beschwerdeführerin der Richtsatz

Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, TMSG zuzusprechen sowie für ihren Sohn unter Berücksichtigung der geleisteten Alimenten ein monatlicher Beitrag in der Höhe von € 7,34 als Ergänzung zum vorgesehenen Richtsatz

Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, TMSG. Zumal im Verfahren nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Mietkosten zu leisten hat, der diesbezügliche Mietvertrag lautet auf den Namen des Herrn CB, konnten Mietkosten nicht berücksichtigt werden. Festgehalten wird, dass vor Anweisung des der Beschwerdeführerin zustehenden Betrages Vorableistungen abzuziehen sind. Dazu wird auf das Schreiben der belangten Behörde vom 01.08.2016 betreffend einen Lebensmittelgutschein in der Höhe von € 100,-- verwiesen. Insgesamt war der Beschwerdeführerin daher Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts im beschriebenen Ausmaß zuzugestehen, Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs war mangels Nachweis des Aufwandes nicht zu gewähren. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dazu wird einerseits auf die im Erkenntnis zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Mitwirkungspflicht verwiesen. Im Übrigen wird allerdings festgehalten, dass im vorliegen Fall eine Sachverhaltsfrage und keine Rechtsfrage zu klären war. Die Sachverhaltsfrage betrifft lediglich den vorliegen Fall und keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.15.2090.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.