GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und ausgesprochen, dass die Kosten für die Verlängerung der heilpädagogischen Förderung im Ausmaß von vier Wochenstunden bei der „CC“ bis 31.08.2017 übernommen werden.1.
Paragraph 27 und Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und ausgesprochen, dass die Kosten für die Verlängerung der heilpädagogischen Förderung im Ausmaß von vier Wochenstunden bei der „CC“ bis 31.08.2017 übernommen werden. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z vom 8.11.2016, ****, wurde
Tiroler Rehabilitationsgesetz der Antrag auf Kostenübernahme der Verlängerung der heilpädagogischen Förderung im Ausmaß von vier Wochenstunden bei der „CC“ abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z vom 8.11.2016, ****, wurde
Paragraph 2, Tiroler Rehabilitationsgesetz der Antrag auf Kostenübernahme der Verlängerung der heilpädagogischen Förderung im Ausmaß von vier Wochenstunden bei der „CC“ abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass „die weitere Notwendigkeit der heilpädagogischen Förderung zu Hause neben dem Besuch einer ganztägigen Spezialschule“ weder „mit den bekannten Diagnosen noch mit dem beigelegten Verlaufsbericht der CC“ begründet werden und sowohl aus amtsärztlicher als auch aus sozialarbeiterischer Sicht als nicht notwendig und zweckmäßig befürwortet werden könne. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Betroffene durch seinen gesetzlichen Vertreter vor wie folgt: „Sehr geehrte Damen und Herren, gegen den Bescheid vom 08.11.2016, GZ ****, erhebe ich innerhalb offener Frist Beschwerde und begründe dies wie folgt: Wie der Behindertenansprechpartner bereits in der im Bescheid erwähnten Anfrage ausgeführt hat, verweise ich darauf, dass ich seit Jahren bei nahezu identischer Ausgangssituation die beantragten Rehabilitationsmaßnahmen bewilligt erhalten habe. Ich wiederhole noch einmal kurz: Ich habe von 2006 bis 2010 den Integrationskindergarten der DD in der Adresse 2 mit möglicher Ganztagesbetreuung inkl. Logo- und Physiotherapie besucht – jeden Tag bis 12:30 Uhr. Danach bin ich zuhause von meiner Mutter betreut worden und habe zusätzlich 4 h/Woche Betreuung von der Lebenshilfe erhalten. Im Zeitraum 2010 bis 2015 habe ich die Integrationsklasse der VS Y besucht, jeweils 08:00 bis 11:40 Uhr mit zusätzlicher mobiler Förderung durch die CC im Ausmaß von 4 h/Woche. Seit Herbst 2015 besuche ich die „Schule X“. Auch hier wäre eine Ganztagesbetreuung möglich inkl. Logo- und Physiotherapie. Ich bin jeden Tag bis 12:30 Uhr dort. Danach werde ich zuhause betreut. Bis 30.11.2016 habe ich zusätzlich die mobile Förderung durch die CC bewilligt erhalten (4 h/Woche). Für das nächste Jahr befürworten Amtsärztin und Sozialarbeiterin den Verlängerungsantrag nicht mehr und die Behörde hat den Antrag mit dem eingangs bezeichneten Bescheid abgewiesen. Ich ersuche daher darum, dass mir die beantragten Rehabilitationsmaßnahmen doch gewährt werden. Ich bin mit einer Beschwerdevorentscheidung einverstanden.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Rehabilitationsakt der belangten Behörde sowie durch Einholung einer Stellungnahme der medizinischen Amtssachverständigen. Im diesbezüglichen Gutachten der medizinischen Amtssachverständigen EE vom 12.1.2017 wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die sozialarbeiterische und amtsärztliche Stellungnahme vom 20.9.2016 offenbar in der irrigen Annahme eines ganztätigen Schulbesuches abgegeben worden sei. Tatsächlich werde die Schule jedoch nur halbtägig besucht. Bei AA bestehe eine Behinderung nach dem TRG und die Weiterführung der beantragten Maßnahme „mobile Förderung durch die CC“ im Ausmaß von vier Wochenstunden erscheint zweckmäßig und notwendig. Die angeführten Arbeitsschwerpunkte im Verlaufsbericht der CC sind für die persönliche Entwicklung des AA jedenfalls erforderlich und nicht im Schulbetrieb mitumfasst. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.1.2017 wurde dieses Gutachten mit dem Ersuchen um eine allfällige Stellungnahme bis 8.2.2017 an die belangte Behörde übermittelt, widrigenfalls ohne weitere Beweisaufnahme entschieden wird. Eine entsprechende Stellungnahme ist bis dato nicht eingelangt. II. Grundlagen und rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Grundlagen und rechtliche Erwägungen: Die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung umfasst
Abs 1 TRG die Beratung der Erziehungsberechtigten des Behinderten in Erziehungs- und Bildungsfragen, die Vermittlung des Behinderten in eines seiner Behinderung und Befähigungen entsprechende Erziehungs- und Bildungseinrichtung und die Übernahme der durch die Behinderung bedingten Kosten für die Erziehung und Schulbildung. Die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung umfasst
Paragraph 8, Absatz eins, TRG die Beratung der Erziehungsberechtigten des Behinderten in Erziehungs- und Bildungsfragen, die Vermittlung des Behinderten in eines seiner Behinderung und Befähigungen entsprechende Erziehungs- und Bildungseinrichtung und die Übernahme der durch die Behinderung bedingten Kosten für die Erziehung und Schulbildung. Die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung umfasst
Abs 2 leg cit insbesondere die Tragung der Kosten des Besuches von Sonderkindergärten und Sonderschulen, der Kosten für häuslichen Unterricht, wenn ein Schulbesuch nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, und der Kosten der Unterbringung in Heimen einschließlich der Fahrt- und Überstellungskosten.Die Hilfe zur Erziehung und Schulbildung umfasst
Absatz 2, leg cit insbesondere die Tragung der Kosten des Besuches von Sonderkindergärten und Sonderschulen, der Kosten für häuslichen Unterricht, wenn ein Schulbesuch nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist, und der Kosten der Unterbringung in Heimen einschließlich der Fahrt- und Überstellungskosten. Aktenkundig ist, dass der mittlerweile zwölfjährige AA im Herbst 2015 von der Volksschule Y in das SPZ Schule X wechselte. Aktenkundig ist, dass der mittlerweile zwölfjährige AA im Herbst 2015 von der Volksschule Y in das SPZ Schule römisch zehn wechselte. Im Zeitraum 2010 bis 2015 wurde neben dem Besuch der Integrationsklasse der Volksschule Y eine zusätzliche mobile Förderung durch die CC im Ausmaß von vier Wochenstunden aus Mitteln der Rehabilitation übernommen. Dementsprechend wurde mit Antrag vom 1.9.2016 (Eingangsstempel des Stadtmagistrates Z) um Verlängerung der heilpädagogischen Förderung für AA angesucht. Mit Stellungnahme des Oberarztes FF, Universitätsklinik für Pädiatrie, vom 12.7.2016, wurde die Fortsetzung der heilpädagogischen Förderung im Ausmaß von vier Wochenstunden für weiterhin notwendig befunden. Im Verlaufsbericht der CC vom 12.7.2016 wurden die Arbeitsschwerpunkte für eine positive Weiterentwicklung des AA für die kommenden Jahre abgesteckt und ersucht, die heilpädagogische Förderung im Ausmaß von vier Stunden pro Woche längerfristig zu verlängern. Den Ausführungen in diesen Unterlagen wurde mit der amtsärztlichen und sozialarbeiterischen Stellungnahme des Stadtmagistrates Z, Referat Gesundheitswesen, vom 20.9.2016 widersprochen, wonach die Verlängerung der heilpädagogischen Förderung im Ausmaß von vier Wochenstunden bei der CC nicht als notwendig und zweckmäßig befürwortet werden könne, zumal bereits eine ganztägige Spezialschule besucht werde. Dieser Argumentation schloss sich die belangte Behörde im nunmehr bekämpften Bescheid an und lehnte die Verlängerung der heilpädagogischen Förderung ab. Von Seiten der medizinischen Amtssachverständigen wurde im Gutachten vom 12.1.2017 darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde offenbar irrtümlich davon ausgegangen ist, dass AA das Sonderpädagogische Zentrum „Schule X“ ganztägig besucht. Diese Schule wird allerdings nicht ganztägig, sondern nur halbtägig, besucht. Weiters führte die medizinische Amtssachverständige im genannten Gutachten aus wie folgt: „Am Nachmittag erhielt AA bisher vier Stunden pro Woche heilpädagogische Förderung über die CC. zuletzt durch Frau GG, welche Pädagogin und systemische Beraterin ist. Aus dem beigelegten Verlaufsbericht lässt sich entnehmen, das bei der heilpädagogischen Förderung vor allem Wert auf die Förderung der vorhandenen psychosozial- emotionalen Defizite, der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sowie der Unterstützung der Eltern in Richtung positiver Wahrnehmung der globalen Beeinträchtigung des Sohnes gelegt wird. Dies sind wesentliche zusätzliche Therapieinhalte zur in der Schule durchgeführten Logo- und Ergotherapie. Zusammenfassend kann aus der aktuellen Befundlage und dem derzeitigen Wissens- und Kenntnisstand festgehalten werden, dass die sozialarbeiterische und amtsärztliche Stellungnahme vom 20.09.2016 aufgrund der Annahme eines ganztägigen Schulbesuches abgegeben wurde. Bei AA besteht eine Behinderung nach dem TRG und die Weiterführung der beantragten Massnahme „mobile Förderung durch die CC im Ausmaß von 4 Wochenstunden„ erscheint zweckmäßig und notwendig. Die angeführten Arbeitsschwerpunkte im Verlaufsbericht der CC sind für die persönliche Entwicklung es AA jedenfalls erforderlich und nicht im Schulbetrieb mitumfasst.“ Diesem Befund und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen ist die belangte Behörde, der das gegenständliche Gutachten mit Schreiben vom 25.1.2017 in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt wurde, nicht entgegengetreten. Es war daher den schlüssigen Ausführungen der medizinischen Amtssachverständigen zu folgen und von der therapeutischen Zweckmäßigkeit der beantragten heilpädagogischen Förderung im Ausmaß von vier Wochenstunden auszugehen. Der Beschwerde war dementsprechend Folge zu geben und auszusprechen, dass die Kosten für heilpädagogische Förderung auch weiterhin im Ausmaß von vier Wochenstunden zuerkannt werden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Aus diesem Grund ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.31.2679.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.