RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/33/2359-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerden der/des
- Gemeindegutsagrargemeinschaft Z, vertreten durch Obmann AA,
- BB,
- CC,
- AA,
- DD,
- EE,
- FF,
- GG,
- HH,
- II, alle vertreten durch RA Dr. JJ, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) vom 21.09.2016, Zl AGM-****/***-2016, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Entschädigungsleistung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerden der/des
- Gemeindegutsagrargemeinschaft Z, vertreten durch Obmann AA,
- BB,
- CC,
- AA,
- DD,
- EE,
- FF,
- GG,
- HH,
- römisch zwei, alle vertreten durch RA Dr. JJ, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) vom 21.09.2016, Zl AGM-****/***-2016, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Entschädigungsleistung, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG
- Die Beschwerdeführer
- bis
- sind deren Mitglieder. Bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG
- Die Beschwerdeführer
- bis
- sind deren Mitglieder. Mit Eingabe, einlangend bei der Agrarbehörde am 30.06.2016, beantragten die Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Erlassung folgenden Bescheides: „Die mitbeteiligte Partei ist schuldig, den Antragstellern zu Handen ihres Rechtsvertreters einen Beitrag in der Höhe von Euro 2.691.130,00 binnen 14 Tagen zu bezahlen. Hinsichtlich eines Teilbetrages von Euro 2.640.000,00 räumen die Antragsteller eine Ersetzungsbefugnis derart ein, dass die mitbeteiligte Partei berechtigt ist, anstelle Geldzahlung zu leisten, auf ihr Substanzrecht gemäß § 33 Abs 5 TFLG 1996 rechtswirksam zu verzichten.“„Die mitbeteiligte Partei ist schuldig, den Antragstellern zu Handen ihres Rechtsvertreters einen Beitrag in der Höhe von Euro 2.691.130,00 binnen 14 Tagen zu bezahlen. Hinsichtlich eines Teilbetrages von Euro 2.640.000,00 räumen die Antragsteller eine Ersetzungsbefugnis derart ein, dass die mitbeteiligte Partei berechtigt ist, anstelle Geldzahlung zu leisten, auf ihr Substanzrecht gemäß Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 rechtswirksam zu verzichten.“ Begründend führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sie – jeder aus eigenem Recht und zu Handen ihres ausgewiesenen, gemeinsam bestellten Vertreters – Enteignungsentschädigung wegen Legalenteignung durch die TFLG-Novellen 2010 und 2014 fordern würden. Ungeachtet einer seit Jahrzehnten rechtskräftigen Entscheidung des gesetzlichen Richters für die Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse am Gemeindegut, die zu Gunsten der Erstbeschwerdeführerin als Eigentümerin und zu Gunsten der Rechtsvorgänger der weiteren Beschwerdeführer als daran aliquot anteilsberechtigt ausgefallen sei, habe sie der Landesgesetzgeber entschädigungslos enteignet. Um der Verpflichtung zu entgehen, sie angemessen zu entschädigen, werde folgende Umgehung versucht: Den Rechtsakten des gesetzlichen Richters zur Entscheidung der Eigentumsverhältnisse am Gemeindegut werde ein Mangel unterstellt. Diese Entscheidungen über die Eigentumsverhältnisse seien verfassungswidrig gewesen; diese müssten verfassungskonform interpretiert und in dem Sinn verstanden werden, dass die Erstbeschwerdeführerin kein Eigentum und die weiteren Beschwerdeführer keine aliquoten Anteilsrechte daran erworben hätten. Was als „Eigentum“ rechtskräftig entschieden worden sei, sei bloß eine inhaltsentleerte Rechtsposition; was als „aliquotes Anteilsrecht“ am Eigentum entschieden wurde, sei bloßes Nutzungsrecht beschränkt auf einen historischen Bedarf, der im Einzelfall jeweils neu nachzuweisen sei. Damit sei eine Enteignung zu Lasten der Beschwerdeführer vollzogen worden. Deren Zulässigkeit setze einen angemessenen Wertausgleich voraus. Der Anspruch der Beschwerdeführer auf angemessenen Wertausgleich sei Gegenstand des Antrages. Der Entschädigungsanspruch richte sich gegen den Österreichischen Staat in der Erscheinungsform derjenigen Ortsgemeinde, der der Landesgesetzgeber das Vermögen der Antragsteller zugewendet habe. Die Zuständigkeit der belangten Behörde ergebe sich aus § 37 Abs 7 TFLG 1996 iVm § 86d TFLG 1996, der analog anzuwenden sei.Begründend führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sie – jeder aus eigenem Recht und zu Handen ihres ausgewiesenen, gemeinsam bestellten Vertreters – Enteignungsentschädigung wegen Legalenteignung durch die TFLG-Novellen 2010 und 2014 fordern würden. Ungeachtet einer seit Jahrzehnten rechtskräftigen Entscheidung des gesetzlichen Richters für die Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse am Gemeindegut, die zu Gunsten der Erstbeschwerdeführerin als Eigentümerin und zu Gunsten der Rechtsvorgänger der weiteren Beschwerdeführer als daran aliquot anteilsberechtigt ausgefallen sei, habe sie der Landesgesetzgeber entschädigungslos enteignet. Um der Verpflichtung zu entgehen, sie angemessen zu entschädigen, werde folgende Umgehung versucht: Den Rechtsakten des gesetzlichen Richters zur Entscheidung der Eigentumsverhältnisse am Gemeindegut werde ein Mangel unterstellt. Diese Entscheidungen über die Eigentumsverhältnisse seien verfassungswidrig gewesen; diese müssten verfassungskonform interpretiert und in dem Sinn verstanden werden, dass die Erstbeschwerdeführerin kein Eigentum und die weiteren Beschwerdeführer keine aliquoten Anteilsrechte daran erworben hätten. Was als „Eigentum“ rechtskräftig entschieden worden sei, sei bloß eine inhaltsentleerte Rechtsposition; was als „aliquotes Anteilsrecht“ am Eigentum entschieden wurde, sei bloßes Nutzungsrecht beschränkt auf einen historischen Bedarf, der im Einzelfall jeweils neu nachzuweisen sei. Damit sei eine Enteignung zu Lasten der Beschwerdeführer vollzogen worden. Deren Zulässigkeit setze einen angemessenen Wertausgleich voraus. Der Anspruch der Beschwerdeführer auf angemessenen Wertausgleich sei Gegenstand des Antrages. Der Entschädigungsanspruch richte sich gegen den Österreichischen Staat in der Erscheinungsform derjenigen Ortsgemeinde, der der Landesgesetzgeber das Vermögen der Antragsteller zugewendet habe. Die Zuständigkeit der belangten Behörde ergebe sich aus Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 in Verbindung mit Paragraph 86 d, TFLG 1996, der analog anzuwenden sei. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 6 AVG und § 37 iVm den §§ 71, 72, 73 und 86d TFLG 1996 wegen Unzuständigkeit der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde zurück. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß Paragraph 6, AVG und Paragraph 37, in Verbindung mit den Paragraphen 71, 72, 73 und 86 d TFLG 1996 wegen Unzuständigkeit der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde zurück. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer die Aussetzung des Verfahrens bis im Rechtsfall Agrargemeinschaft X und 95 Mitglieder, Zl AGM-****/**9-2016, der Tiroler Landesregierung, die Frage der (Un-)Zuständigkeit der belangten Behörde innerstaatlich rechtskräftig entschieden ist, die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dem Antrag der Beschwerdeführer stattgegeben wird, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde. Im Übrigen sprachen sich die Beschwerdeführer gegen die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid, wonach eine Zuständigkeit der belangten Behörde nach § 37 Abs 7 TFLG 1996 und § 86d TFLG 1996 nicht gegeben sei, aus. In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer die Aussetzung des Verfahrens bis im Rechtsfall Agrargemeinschaft römisch zehn und 95 Mitglieder, Zl AGM-****/**9-2016, der Tiroler Landesregierung, die Frage der (Un-)Zuständigkeit der belangten Behörde innerstaatlich rechtskräftig entschieden ist, die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dem Antrag der Beschwerdeführer stattgegeben wird, in eventu die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde. Im Übrigen sprachen sich die Beschwerdeführer gegen die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid, wonach eine Zuständigkeit der belangten Behörde nach Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 und Paragraph 86 d, TFLG 1996 nicht gegeben sei, aus. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verfahrenseinleitenden Antrag, den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde. I. Demnach steht – ergänzend zum obigen unstrittigen Sachverhalt – nachstehender weiterer entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:römisch eins. Demnach steht – ergänzend zum obigen unstrittigen Sachverhalt – nachstehender weiterer entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Bezüglich der der Erstbeschwerdeführerin gehörenden Grundstücke ist kein Zusammen-legungs-, Flurbereinigung-, Regulierungs-, Teilungs- oder Auseinandersetzungsverfahren anhängig. II. Den obigen Tatsachenfeststellungen liegt nachstehende Beweiswürdigung zu Grunde:römisch zwei. Den obigen Tatsachenfeststellungen liegt nachstehende Beweiswürdigung zu Grunde: Die getroffene Feststellung stützt sich auf den angefochtenen Bescheid. Widerstreitende Beweisergebnisse liegen nicht vor. III. Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen: Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungs-landesgesetzes 1996, LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014 (TFLG 1996) lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungs-landesgesetzes 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, (TFLG 1996) lauten auszugsweise wie folgt: „Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken
- Abschnitt Agrargemeinschaftliche Grundstücke, Agrargemeinschaften, Aufsicht
- Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen § 33 TFLGParagraph 33, TFLG Agrargemeinschaftliche Grundstücke …
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
- a)die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, (Substanzerlöse) und
- b)den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling). Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu. …“ „3. Unterabschnitt Aufsicht § 37 TFLGParagraph 37, TFLG Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten …
(7)Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
- a)zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
- b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.
- b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.Anträge nach Litera a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, in den im Paragraph 36 c, Absatz eins, genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen. …“ „§ 72 TFLG Zuständigkeit der Agrarbehörde im Zuge eines Verfahrens …
(4)Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich von der Einleitung bis zum Abschluss eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs-, Auseinandersetzungs- oder Regulierungsverfahrens, sofern sich aus dem Abs. 7 nichts anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zweck der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung, Regulierung oder Auseinandersetzung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungskreis die Angelegenheiten sonst gehören.
(4)Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich von der Einleitung bis zum Abschluss eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs-, Auseinandersetzungs- oder Regulierungsverfahrens, sofern sich aus dem Absatz 7, nichts anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zweck der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung, Regulierung oder Auseinandersetzung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungskreis die Angelegenheiten sonst gehören.
(5)Diese Zuständigkeit der Agrarbehörde erstreckt sich insbesondere auf:
- a)Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken;
- b)Streitigkeiten über den Grenzverlauf der in lit. a angeführten Grundstücke einschließlich der Streitigkeiten über den Grenzverlauf zwischen einbezogenen und nicht einbezogenen Grundstücken;
- b)Streitigkeiten über den Grenzverlauf der in Litera a, angeführten Grundstücke einschließlich der Streitigkeiten über den Grenzverlauf zwischen einbezogenen und nicht einbezogenen Grundstücken;
- c)Streitigkeiten über Gegenleistungen für die Benutzung von in das Verfahren einbezogenen Grundstücken.
(6)Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind von der Agrarbehörde die Normen, die sonst für diese Angelegenheiten gelten (z. B. die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, des Wasser- und Forstrechtes), anzuwenden.
(7)Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde sind ausgeschlossen:
- a)Streitigkeiten der im Abs. 5 erwähnten Art, die vor Einleitung des Agrarverfahrens bereits vor dem ordentlichen Richter anhängig waren;
- a)Streitigkeiten der im Absatz 5, erwähnten Art, die vor Einleitung des Agrarverfahrens bereits vor dem ordentlichen Richter anhängig waren;
- b)Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an Liegenschaften, mit denen ein Anteil an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken, ein Benutzungs- und Verwaltungsrecht oder ein Anspruch auf Gegenleistungen bezüglich solcher Grundstücke verbunden ist;
- c)die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundesstraßen, der Landesstraßen, der Schifffahrt, der Luftfahrt, des Bergbaues, der Jagd und der Fischerei.“ „§ 73 TFLG Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu,Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens (Paragraph 72,) die Entscheidung über die Fragen zu,
- a)ob in einem gegebenen Falle eine Agrargemeinschaft vorhanden ist,
- b)auf welches Gebiet sich die Grundstücke einer Agrargemeinschaft erstrecken (§ 33),
- b)auf welches Gebiet sich die Grundstücke einer Agrargemeinschaft erstrecken (Paragraph 33,),
- c)wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (§ 38 Abs. 1),
- c)wer Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist (Paragraph 38, Absatz eins,),
- d)ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs. 2 lit. d handelt,
- d)ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, handelt,
- e)ob und in welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen.“ Der durch die TFLG-Novelle LGBl Nr 70/2014 neugeschaffene und mittlerweile aufgrund des VfGH-Erkenntnisses vom 13.10.2016, G 219/2015-28, mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehobene § 87d TFLG 1996 lautet bis zum Zeitpunkt seiner Aufhebung wie folgt:Der durch die TFLG-Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, neugeschaffene und mittlerweile aufgrund des VfGH-Erkenntnisses vom 13.10.2016, G 219/2015-28, mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehobene Paragraph 87 d, TFLG 1996 lautet bis zum Zeitpunkt seiner Aufhebung wie folgt: „§ 86d TFLG Vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2Vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2
(1)Vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 entstanden sind, gelten als wechselseitig abgegolten, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung über solche Ansprüche findet nur statt in Bezug auf
(1)Vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, entstanden sind, gelten als wechselseitig abgegolten, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung über solche Ansprüche findet nur statt in Bezug auf
- a)geldwerte unentgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (§ 33 Abs. 5), die nach dem 10. Oktober 2008 erfolgt sind, jedoch mit Ausnahme von solchen Zuwendungen, die aus dem Überling (§ 33 Abs. 5 lit.
- b)oder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2010 mit Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde aus Substanzerlösen (§ 33 Abs. 5 lit.
- a)erfolgt sind,
- a)geldwerte unentgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,), die nach dem 10. Oktober 2008 erfolgt sind, jedoch mit Ausnahme von solchen Zuwendungen, die aus dem Überling (Paragraph 33, Absatz 5, Litera b,) oder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2010, mit Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde aus Substanzerlösen (Paragraph 33, Absatz 5, Litera a,) erfolgt sind,
- b)geldwerte unentgeltliche oder entgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (§ 33 Abs. 5), die nach dem 28. November 2013 ohne Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde erfolgt sind,
- b)geldwerte unentgeltliche oder entgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,), die nach dem 28. November 2013 ohne Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde erfolgt sind,
- c)die angemessene finanzielle Abgeltung einer besonderen, über den für die bestimmungsgemäße Ziehung von Früchten erforderlichen Aufwand hinausgehenden unternehmerischen Leistung der Agrargemeinschaft bzw. ihrer Mitglieder (Abs. 4), durch die im Rahmen eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens, das nach § 37 Abs. 4 bzw. einer diesem entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmung agrarbehördlich genehmigt oder bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 33/1969 betrieben wurde, Vermögenswerte geschaffen wurden, aus denen die substanzberechtigte Gemeinde weiterhin über die bestimmungsgemäße Ziehung von Früchten hinausgehende Substanzerlöse erzielen kann.
- c)die angemessene finanzielle Abgeltung einer besonderen, über den für die bestimmungsgemäße Ziehung von Früchten erforderlichen Aufwand hinausgehenden unternehmerischen Leistung der Agrargemeinschaft bzw. ihrer Mitglieder (Absatz 4,), durch die im Rahmen eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens, das nach Paragraph 37, Absatz 4, bzw. einer diesem entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmung agrarbehördlich genehmigt oder bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1969, betrieben wurde, Vermögenswerte geschaffen wurden, aus denen die substanzberechtigte Gemeinde weiterhin über die bestimmungsgemäße Ziehung von Früchten hinausgehende Substanzerlöse erzielen kann.
(2)Ansprüche nach Abs. 1 lit. a, b und c sind im Verfahren nach § 37 Abs. 7 mit der Maßgabe geltend zu machen, dass der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen ist.
(2)Ansprüche nach Absatz eins, Litera a, b und c sind im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 7, mit der Maßgabe geltend zu machen, dass der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen ist.
(3)Im Fall des Abs. 1 lit. b hat die Agrarbehörde Gegenleistungen aus entgeltlichen Rechtsgeschäften, die der Agrargemeinschaft zugutekamen, angemessen zu berücksichtigen.
(3)Im Fall des Absatz eins, Litera b, hat die Agrarbehörde Gegenleistungen aus entgeltlichen Rechtsgeschäften, die der Agrargemeinschaft zugutekamen, angemessen zu berücksichtigen.
(4)Eine besondere unternehmerische Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c liegt dann vor, wenn durch die Agrargemeinschaft bzw. ihre Mitglieder im Rahmen eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens Leistungen, Kenntnisse oder Fähigkeiten eingebracht oder Risiken übernommen wurden, wodurch nicht nur die unternehmenstypische Fruchtziehung ermöglicht, sondern auch der Unternehmenswert nachhaltig gesteigert wurde. Keine besondere unternehmerische Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c stellen alle für den unternehmenstypischen Betrieb notwendigen Leistungen sowie bloß unternehmenswerterhaltende Maßnahmen dar; gleiches gilt, wenn die unternehmerische Tätigkeit lediglich die Verwaltung von Beteiligungsrechten umfasste.
(4)Eine besondere unternehmerische Leistung im Sinn des Absatz eins, Litera c, liegt dann vor, wenn durch die Agrargemeinschaft bzw. ihre Mitglieder im Rahmen eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens Leistungen, Kenntnisse oder Fähigkeiten eingebracht oder Risiken übernommen wurden, wodurch nicht nur die unternehmenstypische Fruchtziehung ermöglicht, sondern auch der Unternehmenswert nachhaltig gesteigert wurde. Keine besondere unternehmerische Leistung im Sinn des Absatz eins, Litera c, stellen alle für den unternehmenstypischen Betrieb notwendigen Leistungen sowie bloß unternehmenswerterhaltende Maßnahmen dar; gleiches gilt, wenn die unternehmerische Tätigkeit lediglich die Verwaltung von Beteiligungsrechten umfasste.
(5)Ein Antrag nach Abs. 1 lit. c ist von der Agrargemeinschaft zu stellen; er bedarf eines Beschlusses der Vollversammlung (§ 36c Abs. 5). Dem Antrag ist ein von einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer erstelltes Gutachten über die Bewertung der von der Agrargemeinschaft bzw. ihren Mitgliedern erbrachten besonderen unternehmerischen Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c anzuschließen; dieses hat jedenfalls
(5)Ein Antrag nach Absatz eins, Litera c, ist von der Agrargemeinschaft zu stellen; er bedarf eines Beschlusses der Vollversammlung (Paragraph 36 c, Absatz 5,). Dem Antrag ist ein von einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer erstelltes Gutachten über die Bewertung der von der Agrargemeinschaft bzw. ihren Mitgliedern erbrachten besonderen unternehmerischen Leistung im Sinn des Absatz eins, Litera c, anzuschließen; dieses hat jedenfalls
- a)eine Bewertung des aktuellen Unternehmenswertes einschließlich der besonderen unternehmerischen Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c unter Berücksichtigung aller geldwerten unentgeltlichen Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus Mitteln des Unternehmens,
- a)eine Bewertung des aktuellen Unternehmenswertes einschließlich der besonderen unternehmerischen Leistung im Sinn des Absatz eins, Litera c, unter Berücksichtigung aller geldwerten unentgeltlichen Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus Mitteln des Unternehmens,
- b)eine Aufstellung aller der Substanz zuzurechnenden Bestandteile des Unternehmenswertes wie insbesondere die Bereitstellung von Sach- und Geldmitteln, fiktive Grundbereitstellungs- und Fremdfinanzierungskosten sowie
- c)eine Aufstellung aller für den typischen Unternehmensbetrieb erforderlichen Betriebs-, Personal- und Erhaltungskosten zu beinhalten.
(6)Im Fall des Abs. 1 lit. c können die Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 und die substanzberechtigte Gemeinde während der im Abs. 2 bestimmten Frist vor der Agrarbehörde auch ein Übereinkommen erzielen. Dieses Übereinkommen hat jedenfalls die von der Agrargemeinschaft bzw. ihren Mitgliedern erbrachte besondere unternehmerische Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c genau zu bezeichnen sowie die dafür der Agrargemeinschaft zugewiesene finanzielle Abgeltung und die Modalitäten ihrer Leistung zu regeln. Das Zustandekommen eines Übereinkommens bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates der substanzberechtigten Gemeinde und eines Beschlusses der Vollversammlung (§ 36c Abs. 5). Das Übereinkommen bedarf zu seiner Wirksamkeit weiters der Genehmigung der Agrarbehörde. Dem Antrag auf Genehmigung ist ein von einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer erstelltes Gutachten über die Bewertung der von der Agrargemeinschaft bzw. ihren Mitgliedern erbrachten besonderen unternehmerischen Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c, das den Vorgaben des Abs. 5 zweiter Satz zu entsprechen hat, anzuschließen. Die agrarbehördliche Genehmigung eines solchen Übereinkommens darf nur versagt werden, wenn ein Beschluss des Gemeinderates oder der Vollversammlung nicht vorliegt, das vorgelegte Gutachten den Vorgaben des Abs. 5 zweiter Satz nicht entspricht oder sich aufgrund des vorgelegten Gutachtens ergibt, dass die der Agrargemeinschaft zugewiesene finanzielle Abgeltung außer Verhältnis zum Wert der besonderen unternehmerischen Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c steht.“
(6)Im Fall des Absatz eins, Litera c, können die Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und die substanzberechtigte Gemeinde während der im Absatz 2, bestimmten Frist vor der Agrarbehörde auch ein Übereinkommen erzielen. Dieses Übereinkommen hat jedenfalls die von der Agrargemeinschaft bzw. ihren Mitgliedern erbrachte besondere unternehmerische Leistung im Sinn des Absatz eins, Litera c, genau zu bezeichnen sowie die dafür der Agrargemeinschaft zugewiesene finanzielle Abgeltung und die Modalitäten ihrer Leistung zu regeln. Das Zustandekommen eines Übereinkommens bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates der substanzberechtigten Gemeinde und eines Beschlusses der Vollversammlung (Paragraph 36 c, Absatz 5,). Das Übereinkommen bedarf zu seiner Wirksamkeit weiters der Genehmigung der Agrarbehörde. Dem Antrag auf Genehmigung ist ein von einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer erstelltes Gutachten über die Bewertung der von der Agrargemeinschaft bzw. ihren Mitgliedern erbrachten besonderen unternehmerischen Leistung im Sinn des Absatz eins, Litera c,, das den Vorgaben des Absatz 5, zweiter Satz zu entsprechen hat, anzuschließen. Die agrarbehördliche Genehmigung eines solchen Übereinkommens darf nur versagt werden, wenn ein Beschluss des Gemeinderates oder der Vollversammlung nicht vorliegt, das vorgelegte Gutachten den Vorgaben des Absatz 5, zweiter Satz nicht entspricht oder sich aufgrund des vorgelegten Gutachtens ergibt, dass die der Agrargemeinschaft zugewiesene finanzielle Abgeltung außer Verhältnis zum Wert der besonderen unternehmerischen Leistung im Sinn des Absatz eins, Litera c, steht.“ IV. Weitere Erwägungen:römisch vier. Weitere Erwägungen: Mit dem Landesgesetz 7/2010 wurde das TFLG 1996 geändert. Diese Änderung war durch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 11.06.2008, B 464/07) erforderlich geworden. Das zitierte Erkenntnis erging in einer Beschwerdesache einer Tiroler Gemeinde betreffend die dortige Agrargemeinschaft, welche das Ergebnis einer Regulierung von Gemeindegut ist. Der Verfassungsgerichtshof nahm in seinem Erkenntnis zum Rechtscharakter des Gemeindegutes und dessen Verhältnis zur Agrargemeinschaft Stellung und erklärte unter Rückgriff auf das Erkenntnis VfSlg 9336/1982, die Agrarbehörde hätte sich bei der Regulierung auf die Regelung der Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte zu beschränken gehabt. Die Agrarbehörde habe aber das Gemeindegut undifferenziert in die Regulierung miteinbezogen. Die damit verbundene „Eigentums-feststellung“ wurde als verfassungswidrig erkannt. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes sei jedoch aufgrund des rechtskräftigen Regulierungsbescheides Gemeindegut entstanden, das nun atypischer Weise in gemeinsamen Eigentum der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten stehe und als Agrargemeinschaft organisiert sei. Das Substanzrecht der Gemeinde müsste als agrargemeinschaftliches Anteilsrecht zur Geltung gebracht werden können. Mit dem Landesgesetz 7 aus 2010, wurde das TFLG 1996 geändert. Diese Änderung war durch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 11.06.2008, B 464/07) erforderlich geworden. Das zitierte Erkenntnis erging in einer Beschwerdesache einer Tiroler Gemeinde betreffend die dortige Agrargemeinschaft, welche das Ergebnis einer Regulierung von Gemeindegut ist. Der Verfassungsgerichtshof nahm in seinem Erkenntnis zum Rechtscharakter des Gemeindegutes und dessen Verhältnis zur Agrargemeinschaft Stellung und erklärte unter Rückgriff auf das Erkenntnis VfSlg 9336 aus 1982,, die Agrarbehörde hätte sich bei der Regulierung auf die Regelung der Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte zu beschränken gehabt. Die Agrarbehörde habe aber das Gemeindegut undifferenziert in die Regulierung miteinbezogen. Die damit verbundene „Eigentums-feststellung“ wurde als verfassungswidrig erkannt. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes sei jedoch aufgrund des rechtskräftigen Regulierungsbescheides Gemeindegut entstanden, das nun atypischer Weise in gemeinsamen Eigentum der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten stehe und als Agrargemeinschaft organisiert sei. Das Substanzrecht der Gemeinde müsste als agrargemeinschaftliches Anteilsrecht zur Geltung gebracht werden können. So erfolgte durch das Landesgesetz LGBl Nr 7/2010 eine Anpassung der Definition des Begriffes Gemeindegut an die Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes im zitierten Erkenntnis (vgl § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996), wurde der Begriff „Substanzwert“ eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes definiert und determiniert, dass dieser der Gemeinde zusteht (vgl § 33 Abs 5 TFLG 1996).So erfolgte durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, eine Anpassung der Definition des Begriffes Gemeindegut an die Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes im zitierten Erkenntnis vergleiche Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996), wurde der Begriff „Substanzwert“ eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes definiert und determiniert, dass dieser der Gemeinde zusteht vergleiche Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996). Nachdem der Verfassungsgerichtshof klarstellte, dass das Nutzungsrecht am Gemeindegut nur im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaft besteht und die Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Überling) und auch alle Erträge, die dem Substanzwert des Gemeindegutes entspringen dem Substanzwert und damit dem Substanzanspruch der substanzberechtigten Gemeinde zuordnete (Erkenntnis vom 02.10.2013, B 550/2012), wurde das TFLG 1996 durch das Landesgesetz LGBl Nr 70/2014 abermals entsprechend der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes abgeändert.Nachdem der Verfassungsgerichtshof klarstellte, dass das Nutzungsrecht am Gemeindegut nur im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaft besteht und die Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Überling) und auch alle Erträge, die dem Substanzwert des Gemeindegutes entspringen dem Substanzwert und damit dem Substanzanspruch der substanzberechtigten Gemeinde zuordnete (Erkenntnis vom 02.10.2013, B 550 aus 2012,), wurde das TFLG 1996 durch das Landesgesetz Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, abermals entsprechend der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes abgeändert. Im verfahrenseinleitenden Antrag erachten sich die Beschwerdeführer durch diese gesetzlichen Bestimmungen als enteignet und fordern vom österreichischen Staat in der Erscheinungsform der substanzberechtigten Ortsgemeinde Entschädigung. Im gegenständlichen Verfahren ist ausschließlich zu klären, ob die belangte Behörde für dieses Begehren zuständig ist. Infolge der getroffenen Feststellung scheidet eine Zuständigkeit der Agrarbehörde gemäß § 72 TFLG 1996, der die Zuständigkeit der Agrarbehörde im Zuge eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs-, Auseinandersetzungs- oder Regulierungsverfahrens regelt, aus. § 73 lit a bis e TFLG 1996 listet jene Fragen auf, über die die Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens zu entscheiden hat. Eine solche Angelegenheit liegt im gegenständlichen Fall aber nicht vor.Infolge der getroffenen Feststellung scheidet eine Zuständigkeit der Agrarbehörde gemäß Paragraph 72, TFLG 1996, der die Zuständigkeit der Agrarbehörde im Zuge eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs-, Auseinandersetzungs- oder Regulierungsverfahrens regelt, aus. Paragraph 73, Litera a bis e TFLG 1996 listet jene Fragen auf, über die die Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens zu entscheiden hat. Eine solche Angelegenheit liegt im gegenständlichen Fall aber nicht vor. Die Beschwerdeführer selbst erachten die belangte Behörde aufgrund des § 37 Abs 7 TFLG 1996 iVm § 86d TFLG 1996, der analog anzuwenden sei, als zuständig.Die Beschwerdeführer selbst erachten die belangte Behörde aufgrund des Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 in Verbindung mit Paragraph 86 d, TFLG 1996, der analog anzuwenden sei, als zuständig. Eine Zuständigkeit der Agrarbehörde nach § 37 Abs 7 TFLG 1996 setzt eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis voraus. So kann nur das Gegenstand einer Entscheidung der Agrarbehörde sein, was das TFLG 1996, Regulierungspläne und die Verwaltungssatzungen über das Mitgliedschaftsverhältnis bestimmen. Aus dem Begehren der Antragsteller und dem oben dargestellten Hintergrund deren Begehrens ergibt sich, dass es sich hier um eine Streitigkeit handelt, die mit dem Mitgliedschaftsverhältnis nichts mehr zu tun hat.Eine Zuständigkeit der Agrarbehörde nach Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 setzt eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis voraus. So kann nur das Gegenstand einer Entscheidung der Agrarbehörde sein, was das TFLG 1996, Regulierungspläne und die Verwaltungssatzungen über das Mitgliedschaftsverhältnis bestimmen. Aus dem Begehren der Antragsteller und dem oben dargestellten Hintergrund deren Begehrens ergibt sich, dass es sich hier um eine Streitigkeit handelt, die mit dem Mitgliedschaftsverhältnis nichts mehr zu tun hat. Der derzeit noch in Geltung befindliche, durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.10.2016, G 219/2015, als verfassungswidrig aufgehobene § 86d TFLG 1996 regelt die vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut iSd § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG
- Zumal das Begehren der Beschwerdeführer von § 86d TFLG 1996 nicht erfasst wird, sprechen sich diese für eine analoge Anwendung der Bestimmung aus. Die Analogie ist immer nur im Fall einer „echten Lücke“ zulässig. Eine solche liegt vor, wenn zwar eine anzuwendende Rechtsvorschrift vorhanden, diese aber in bestimmter Richtung nicht präzisiert (unvollständig) ist. Sofern kein Fall des 86d Abs 1 lit a bis c TFLG 1996 gegeben ist, geht § 86d Abs 1 erster Satz TFLG 1996 von einer grundsätzlichen Kompensation der Ansprüche aus. Damit ist aber keine „echte Lücke“ gegeben, weshalb eine Zuständigkeit der belangten Behörde auch durch eine analoge Anwendung der genannten Bestimmung nicht in Betracht kommt.Der derzeit noch in Geltung befindliche, durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.10.2016, G 219 aus 2015,, als verfassungswidrig aufgehobene Paragraph 86 d, TFLG 1996 regelt die vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG
- Zumal das Begehren der Beschwerdeführer von Paragraph 86 d, TFLG 1996 nicht erfasst wird, sprechen sich diese für eine analoge Anwendung der Bestimmung aus. Die Analogie ist immer nur im Fall einer „echten Lücke“ zulässig. Eine solche liegt vor, wenn zwar eine anzuwendende Rechtsvorschrift vorhanden, diese aber in bestimmter Richtung nicht präzisiert (unvollständig) ist. Sofern kein Fall des 86d Absatz eins, Litera a bis c TFLG 1996 gegeben ist, geht Paragraph 86 d, Absatz eins, erster Satz TFLG 1996 von einer grundsätzlichen Kompensation der Ansprüche aus. Damit ist aber keine „echte Lücke“ gegeben, weshalb eine Zuständigkeit der belangten Behörde auch durch eine analoge Anwendung der genannten Bestimmung nicht in Betracht kommt. Zusammenfassend ist der belangten Behörde folglich beizupflichten, wenn sie die Auffassung vertritt, dass sie zur Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag nicht zuständig ist. Die Zuständigkeit der belangten Behörde ist im gegenständlichen Verfahren nicht als Vor-, sondern als Hauptfrage zu klären. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung iSd § 17 VwGVG iVm § 38 AVG liegen folglich nicht vor. Die Zuständigkeit der belangten Behörde ist im gegenständlichen Verfahren nicht als Vor-, sondern als Hauptfrage zu klären. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung iSd Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG liegen folglich nicht vor. V. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:römisch fünf. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte iSd § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die vorliegende Entscheidung konnte iSd Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Abs 2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung nämlich ua dann entfallen, wenn – wie im vorliegenden Fall – der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.Nach Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. kann eine Verhandlung nämlich ua dann entfallen, wenn – wie im vorliegenden Fall – der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Nach Abs 4 leg. cit. kann das Verwaltungsgericht zudem trotz eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt; eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts-, sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Zudem hat der EGMR anerkannt (Urteil vom 18.07.2013, 56429/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein), dass eine Verhandlung etwa dann nicht geboten ist, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Auch aus diesem Grund ist im vorliegenden Fall eine Verhandlung nicht geboten. In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.09.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.01.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und der Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können. Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Nach Absatz 4, leg. cit. kann das Verwaltungsgericht zudem trotz eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt; eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts-, sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Zudem hat der EGMR anerkannt (Urteil vom 18.07.2013, 56429/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein), dass eine Verhandlung etwa dann nicht geboten ist, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Auch aus diesem Grund ist im vorliegenden Fall eine Verhandlung nicht geboten. In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.09.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.01.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und der Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können. Insofern konnte im vorliegenden Fall nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt trotz Fehlens von höchstgerichtlicher Rechtsprechung deshalb nicht vor, weil die im konkreten Fall maßgeblichen Rechtsfragen aufgrund der eindeutigen Regelungen im TFLG 1996 unmittelbar aufgrund dieses Gesetzes und seiner Materialien gelöst werden konnten (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt trotz Fehlens von höchstgerichtlicher Rechtsprechung deshalb nicht vor, weil die im konkreten Fall maßgeblichen Rechtsfragen aufgrund der eindeutigen Regelungen im TFLG 1996 unmittelbar aufgrund dieses Gesetzes und seiner Materialien gelöst werden konnten vergleiche in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.33.2359.1