← Österreich

{'item': 'LVwG-2016/43/2038-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum23.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/43/2038-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 27.07.2016, Zl ***, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgericht und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Dem gegenständlichen Verfahren voran ging zunächst ein Bauverfahren zur nachträglichen Genehmigung eines im Jahr 1967 errichteten Zubaus auf Gst Nr **, KG Y. Es handelt sich hierbei um die Herstellung eines Schlafzimmers durch Errichtung eines Zubaus im Ausmaß von 2,87 × 5,49 m an der Nordwestseite des bestehenden Gebäudes. In Ermangelung der erforderlichen Grenzabstände wurde dieses Ansuchen abgewiesen und diese Entscheidung letztlich vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt (VwGH 2006/06/0242 vom 25.09.2007). Es folgte ein baupolizeiliches Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands durch Entfernung dieses Zubaus (Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 31.03.2008, Zl ***). Nach mehreren Rechtsgängen zur Vorstellungsbehörde wurde die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Berufung vom Gemeindevorstand der Gemeinde Y mit Bescheid vom 12.01.2012, Zl ***, als unbegründet abgewiesen. Weder der gegen den letztgenannten Bescheid erhobenen Vorstellung noch der daraufhin eingebrachten Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof wurde Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin drang in weiterer Folge weder mit ihrem Antrag auf Wiederaufnahme des obigen Verfahrens nach dem AVG noch nach dem VwGVG durch (Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.11.2015, Zl Ra 2015/06/0109-4, und vom 11.03.2016, Zl Ra 2015/06/0109-8, bzw Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.05.2016, Zl Ro 2016/06/0004-6). Das gegenständliche Verfahren beschäftigt sich mit dem am 12.06.2016 durch die Beschwerdeführerin eingebrachten Antrag auf bescheidmäßige Feststellung gemäß § 29 Abs 1 TBO 2011, dass das Vorliegen der Baubewilligung hinsichtlich des gegenständlichen Zubaus zu vermuten sei. Mit Bescheid vom 27.07.2016, Zl ***, traf der Bürgermeister der Gemeinde Y die Feststellung, dass das Vorliegen der Baubewilligung für diesen Zubau nicht zu vermuten ist.Das gegenständliche Verfahren beschäftigt sich mit dem am 12.06.2016 durch die Beschwerdeführerin eingebrachten Antrag auf bescheidmäßige Feststellung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, TBO 2011, dass das Vorliegen der Baubewilligung hinsichtlich des gegenständlichen Zubaus zu vermuten sei. Mit Bescheid vom 27.07.2016, Zl ***, traf der Bürgermeister der Gemeinde Y die Feststellung, dass das Vorliegen der Baubewilligung für diesen Zubau nicht zu vermuten ist. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde. II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt Bezüglich des auf dem im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Gst Nr **, KG Y, befindlichen Gebäudes wurde mit Bescheid vom 28.07.1965, Zl ***, ein „Ausbau“ genehmigt. Dieser umfasste verschiedene Umbauten bei unveränderten Außenmaßen sowie die Herstellung einer Terrasse. Im Jahr 1967 wurde zum Bestandsgebäude ein Zubau mit den Ausmaßen von ca 3 m x ca 5,5 m errichtet. Ein Baubewilligungsbescheid für letztere Baumaßnahme liegt nicht vor. Im Archiv der Gemeinde Y sind Baubewilligungen seit 1947 vorhanden. Im Jahr 1965 wurden in der Gemeinde Y 14 Baubewilligungen erteilt, im Jahr 1966 7 Baubewilligungen, im Jahr 1967 7 Baubewilligungen (Neubau von 3 Wohnhäusern, 2 Wochenendhütten, eines Hotels und einer Garage mit Lager und Betriebswohnung). Auch für die Jahre nach 1967 kann das Fehlen von Baubewilligungen nicht festgestellt werden. Ein Bescheid, mit welchem gemäß § 2 Abs 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland eine Feststellung, ob das Vorliegen der Baubewilligung für das gegenständliche Gebäude zu vermuten ist oder nicht, getroffen wurde, liegt nicht vor.Ein Bescheid, mit welchem gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland eine Feststellung, ob das Vorliegen der Baubewilligung für das gegenständliche Gebäude zu vermuten ist oder nicht, getroffen wurde, liegt nicht vor. Mit Eingabe vom 17.04.1994 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Formular zur Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes an die Gemeinde Y. Auf der bei der Gemeinde vorhandenen Ausfertigung dieses Formulars ist hinsichtlich des Vorliegens eines Baubescheids, aus dem sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz ergebe, handschriftlich „vermuteter Baukonsens“ und „Zubau Gde. Y 28.07.1965“ vermerkt. Mit Bescheid vom 13.06.1995, Zl ***, wurde gemäß § 16 Abs 2 TROG 1994 die Zulässigkeit der weiteren Nutzung des Objekts (mit einer angegebenen Wohnnutzfläche von 70 m²) als Freizeitwohnsitz festgestellt. Am 23.04.2014 übergab die Bürgermeisterin der Gemeinde Y der Beschwerdeführerin Abschriften von Formular und Bescheid, woraufhin die Beschwerdeführerin diese im Verfahren zu Zl *** im Rahmen eines Antrags auf Wiederaufnahme der belangten Behörde vorlegte.Mit Eingabe vom 17.04.1994 übermittelte die Beschwerdeführerin ein Formular zur Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes an die Gemeinde Y. Auf der bei der Gemeinde vorhandenen Ausfertigung dieses Formulars ist hinsichtlich des Vorliegens eines Baubescheids, aus dem sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz ergebe, handschriftlich „vermuteter Baukonsens“ und „Zubau Gde. Y 28.07.1965“ vermerkt. Mit Bescheid vom 13.06.1995, Zl ***, wurde gemäß Paragraph 16, Absatz 2, TROG 1994 die Zulässigkeit der weiteren Nutzung des Objekts (mit einer angegebenen Wohnnutzfläche von 70 m²) als Freizeitwohnsitz festgestellt. Am 23.04.2014 übergab die Bürgermeisterin der Gemeinde Y der Beschwerdeführerin Abschriften von Formular und Bescheid, woraufhin die Beschwerdeführerin diese im Verfahren zu Zl *** im Rahmen eines Antrags auf Wiederaufnahme der belangten Behörde vorlegte. III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts wurde Einsicht genommen in den von der belangten Behörde vorgelegten Akt, welchem die Akten der oe vorangegangenen Verfahren beigeschlossen sind. Die maßgeblichen Beweismittel wurden im oe Verfahren nach § 39 Abs 1 TBO 2011 eingeholt und deren Inhalt ist demnach offenkundig (amtsbekannt). Es handelt sich hierbei insbesondere um die Stellungnahme des von der belangten Behörde beigezogene hochbautechnische Amtssachverständige Ing. BB vom 22.09.2010 betreffend die bauliche Ausführung des Zubaus und die Evaluierung der in den Archiven der Gemeinde vorhandenen Bauakten, bezüglich welcher der Beschwerdeführerin im Zuge der vorangegangenen Verfahren ausdrücklich und nachweislich Parteiengehör eingeräumt wurde. Den Errichtungszeitpunkt des gegenständlichen Zubaus führte die Beschwerdeführerin selbst in ihrem Schreiben vom 15.02.2006 an. Der festgestellte Sachverhalt wurde weder von der belangten Behörde noch von der Beschwerdeführerin in Frage gestellt. Das Vorliegen eines Bescheides gemäß § 2 Abs 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland wurde von der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet.Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts wurde Einsicht genommen in den von der belangten Behörde vorgelegten Akt, welchem die Akten der oe vorangegangenen Verfahren beigeschlossen sind. Die maßgeblichen Beweismittel wurden im oe Verfahren nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 eingeholt und deren Inhalt ist demnach offenkundig (amtsbekannt). Es handelt sich hierbei insbesondere um die Stellungnahme des von der belangten Behörde beigezogene hochbautechnische Amtssachverständige Ing. BB vom 22.09.2010 betreffend die bauliche Ausführung des Zubaus und die Evaluierung der in den Archiven der Gemeinde vorhandenen Bauakten, bezüglich welcher der Beschwerdeführerin im Zuge der vorangegangenen Verfahren ausdrücklich und nachweislich Parteiengehör eingeräumt wurde. Den Errichtungszeitpunkt des gegenständlichen Zubaus führte die Beschwerdeführerin selbst in ihrem Schreiben vom 15.02.2006 an. Der festgestellte Sachverhalt wurde weder von der belangten Behörde noch von der Beschwerdeführerin in Frage gestellt. Das Vorliegen eines Bescheides gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland wurde von der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet. IV. Rechtslagerömisch vier. Rechtslage Die maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr LGBl Nr 57/2011, lautet:Die maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr LGBl Nr 57 aus 2011,, lautet: „§ 29 Feststellungsverfahren

(1)Die Behörde hat hinsichtlich jener bewilligungspflichtigen baulichen Anlagen, für die die Baubewilligung nicht nachgewiesen werden kann, im Zweifel von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers mit Bescheid festzustellen, ob das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist oder nicht. Das Vorliegen der Baubewilligung ist zu vermuten, wenn aufgrund des Alters der betreffenden baulichen Anlage oder sonstiger besonderer Umstände davon auszugehen ist, dass aktenmäßige Unterlagen darüber nicht mehr vorhanden sind, und überdies kein Grund zur Annahme besteht, dass die betreffende bauliche Anlage entgegen den zur Zeit ihrer Errichtung in Geltung gestandenen baurechtlichen Vorschriften ohne entsprechende Bewilligung errichtet worden ist. Anlässlich der Feststellung, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist weiters der aus der baulichen Zweckbestimmung der betreffenden baulichen Anlage hervorgehende Verwendungszweck festzustellen. […]“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Die belangte Behörde begründet den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass für das verfahrensgegenständliche Gebäude ein Baubescheid vom 28.07.1965 vorliege, mit welchem verschiedene Umbauten bei unveränderten Außenmaßen bewilligt worden seien. Die diesbezüglichen Planunterlagen wiesen eine Gebäudelänge von 11,65 m aus. Nach einem Zubau im Jahr 1967 betrage dieses Maß nunmehr 14,33 m – ein diesbezügliches von der Beschwerdeführerin am 10.12.2002 eingebrachtes Bauansuchen sei mit Bescheid vom 23.05.2006 abgewiesen worden, da die Mindestabstände zu den Grundgrenzen nicht gewahrt wurden. Bei der Errichtung des gegenständlichen Zubaus handle es sich um eine bewilligungspflichtige Maßnahme, welche einer Genehmigung in Schriftform bedürfe – dies auch schon im Jahr 1965 (bzw. 1967) gemäß §§ 45 und 49 Tiroler Landesbauordnung. Ein Bauansuchen (Schrifterfordernis gemäß § 46 TLBO) sei im Gemeindeamt ebenso wenig auffindbar wie eine Dokumentation eines diesbezüglichen Bauverfahrens oder eine Baubewilligung. Dass der betreffende Zubau entgegen den zur Zeit seiner Errichtung in Geltung stehenden baurechtlichen Vorschriften ohne entsprechende Bewilligung errichtet worden sei, habe bereits das Landesverwaltungsgerichts sowie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 2006/06/0242 vom 25.09.2007 und VwGH 2012/06/0202-9 vom 07.11.2013) für die Baubehörde bindend festgestellt.Die belangte Behörde begründet den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass für das verfahrensgegenständliche Gebäude ein Baubescheid vom 28.07.1965 vorliege, mit welchem verschiedene Umbauten bei unveränderten Außenmaßen bewilligt worden seien. Die diesbezüglichen Planunterlagen wiesen eine Gebäudelänge von 11,65 m aus. Nach einem Zubau im Jahr 1967 betrage dieses Maß nunmehr 14,33 m – ein diesbezügliches von der Beschwerdeführerin am 10.12.2002 eingebrachtes Bauansuchen sei mit Bescheid vom 23.05.2006 abgewiesen worden, da die Mindestabstände zu den Grundgrenzen nicht gewahrt wurden. Bei der Errichtung des gegenständlichen Zubaus handle es sich um eine bewilligungspflichtige Maßnahme, welche einer Genehmigung in Schriftform bedürfe – dies auch schon im Jahr 1965 (bzw. 1967) gemäß Paragraphen 45 und 49 Tiroler Landesbauordnung. Ein Bauansuchen (Schrifterfordernis gemäß Paragraph 46, TLBO) sei im Gemeindeamt ebenso wenig auffindbar wie eine Dokumentation eines diesbezüglichen Bauverfahrens oder eine Baubewilligung. Dass der betreffende Zubau entgegen den zur Zeit seiner Errichtung in Geltung stehenden baurechtlichen Vorschriften ohne entsprechende Bewilligung errichtet worden sei, habe bereits das Landesverwaltungsgerichts sowie der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 2006/06/0242 vom 25.09.2007 und VwGH 2012/06/0202-9 vom 07.11.2013) für die Baubehörde bindend festgestellt. Zur baurechtlichen Qualifikation der gegenständlichen Anlage Die TLBO, welche im Zeitpunkt der Errichtung des gegenständlichen Zubaus in Geltung stand, enthielt keine Definition des Begriffes Zubau; ihr § 45 (seit der Fassung LGBl 12/1928) legte jedoch die Bewilligungspflicht für Zubauten (ebenso wie für Neubauten und Umbauten sowie zur Vornahme wesentlicher Abänderungen an bestehenden Gebäuden) fest. Eine Bestimmung des Begriffs Zubau – welche im Wesentlichen unverändert bis heute gültig ist – wurde erstmals mit der Tiroler Bauordnung LGBL Nr 42/1974 eingeführt. Wie in den Erläuternden Bemerkungen zur Tiroler Bauordnung LGBL Nr 42/1974 ausdrücklich festgehalten, wurde hierbei nach Möglichkeit auf die in den bisher geltenden Bestimmungen verwendeten und daher in der Praxis eingeführten Begriffe zurückgegriffen und hinsichtlich deren Inhalts im Wesentlichen den in der Judikatur herausgebildeten Grundsätzen gefolgt, sodass auch für die Tiroler Bauordnung LGBL Nr 42/1974 die bisher bestehende Judikatur zur Auslegung herangezogen werden könne. Es kann daher dem Begriff des Zubaus nach der TLBO das heutige Begriffsverständnis eines Zubaus im Sinne des § 2 Abs 8 TBO 2011 zu Grunde gelegt werden. Demnach ist ein Zubau die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume. Aufgrund des oben festgestellten Sachverhalts ist die gegenständliche Baumaßnahme fraglos als Zubau iSd § 2 Abs 8 TBO 2011 zu qualifizieren – im vorliegenden Fall wurde das bestehende Gebäude durch Anbau eines neuen Raumes, nämlich eines Schlafzimmers, im Ausmaß von 3,0 × 5,5 m vergrößert. Dies bringt mit sich, dass diese bauliche Maßnahme bereits im Jahr 1967 einer baurechtlichen Bewilligung bedurfte und auch heute noch bedarf.Die TLBO, welche im Zeitpunkt der Errichtung des gegenständlichen Zubaus in Geltung stand, enthielt keine Definition des Begriffes Zubau; ihr Paragraph 45, (seit der Fassung Landesgesetzblatt 12 aus 1928,) legte jedoch die Bewilligungspflicht für Zubauten (ebenso wie für Neubauten und Umbauten sowie zur Vornahme wesentlicher Abänderungen an bestehenden Gebäuden) fest. Eine Bestimmung des Begriffs Zubau – welche im Wesentlichen unverändert bis heute gültig ist – wurde erstmals mit der Tiroler Bauordnung LGBL Nr 42 aus 1974, eingeführt. Wie in den Erläuternden Bemerkungen zur Tiroler Bauordnung LGBL Nr 42 aus 1974, ausdrücklich festgehalten, wurde hierbei nach Möglichkeit auf die in den bisher geltenden Bestimmungen verwendeten und daher in der Praxis eingeführten Begriffe zurückgegriffen und hinsichtlich deren Inhalts im Wesentlichen den in der Judikatur herausgebildeten Grundsätzen gefolgt, sodass auch für die Tiroler Bauordnung LGBL Nr 42 aus 1974, die bisher bestehende Judikatur zur Auslegung herangezogen werden könne. Es kann daher dem Begriff des Zubaus nach der TLBO das heutige Begriffsverständnis eines Zubaus im Sinne des Paragraph 2, Absatz 8, TBO 2011 zu Grunde gelegt werden. Demnach ist ein Zubau die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume. Aufgrund des oben festgestellten Sachverhalts ist die gegenständliche Baumaßnahme fraglos als Zubau iSd Paragraph 2, Absatz 8, TBO 2011 zu qualifizieren – im vorliegenden Fall wurde das bestehende Gebäude durch Anbau eines neuen Raumes, nämlich eines Schlafzimmers, im Ausmaß von 3,0 × 5,5 m vergrößert. Dies bringt mit sich, dass diese bauliche Maßnahme bereits im Jahr 1967 einer baurechtlichen Bewilligung bedurfte und auch heute noch bedarf. Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, der gegenständliche Zubau wäre aufgrund seiner Lage nach § 70 TLBO 1901 idF LGBl Nr 1928/12 bewilligungsfähig gewesen, da sich demnach die behördlichen Vorschreibungen auf das aus Sicherheitsgründen Unerlässliche zu beschränken gehabt hätten, ist das für den vorliegenden Fall nicht von Belang. Tatsache ist, dass auch diesfalls eine schriftliche Baubewilligung vonnöten gewesen wäre, welche – wie oben festgestellt – nicht vorliegt.Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, der gegenständliche Zubau wäre aufgrund seiner Lage nach Paragraph 70, TLBO 1901 in der Fassung LGBl Nr 1928/12 bewilligungsfähig gewesen, da sich demnach die behördlichen Vorschreibungen auf das aus Sicherheitsgründen Unerlässliche zu beschränken gehabt hätten, ist das für den vorliegenden Fall nicht von Belang. Tatsache ist, dass auch diesfalls eine schriftliche Baubewilligung vonnöten gewesen wäre, welche – wie oben festgestellt – nicht vorliegt. Auch die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte menschliche Betroffenheit durch Regelungen der Kärntner Bauordnung ändert nichts an der Anwendbarkeit der Tiroler Landesbauordnung auf den gegenständlichen, in Tirol befindlichen Zubau. Die nicht näher ausgeführte Behauptung der Beschwerdeführerin schließlich, Zubauten im Freiland hätten nach der TLBO idF LGBl Nr 1928/12 keiner Baubewilligung bedurft, findet in dem genannten Gesetz keine Deckung.Die nicht näher ausgeführte Behauptung der Beschwerdeführerin schließlich, Zubauten im Freiland hätten nach der TLBO in der Fassung LGBl Nr 1928/12 keiner Baubewilligung bedurft, findet in dem genannten Gesetz keine Deckung. Zum Beschwerdevorbringen betreffend das Fehlen eines Baubewilligungsbescheids Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, der vormalige Eigentümer habe – wie bereits 2 Jahre zuvor für den Ausbau des Wohnhauses – auch im Jahr 1967 ein Bauansuchen für den gegenständlichen Zubau eingebracht, welches offenkundig vom damaligen Bürgermeister in Anbetracht der Bestimmung des § 45 letzter Absatz TLBO als überflüssig erachtet worden sei, worüber „natürlich auch keine Aufzeichnungen (mehr)“ vorhanden seien.Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, der vormalige Eigentümer habe – wie bereits 2 Jahre zuvor für den Ausbau des Wohnhauses – auch im Jahr 1967 ein Bauansuchen für den gegenständlichen Zubau eingebracht, welches offenkundig vom damaligen Bürgermeister in Anbetracht der Bestimmung des Paragraph 45, letzter Absatz TLBO als überflüssig erachtet worden sei, worüber „natürlich auch keine Aufzeichnungen (mehr)“ vorhanden seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Bewilligungspflicht des gegenständlichen Zubaus bereits im Zeitpunkt seiner Errichtung – wie eben ausgeführt – außer Frage steht. Hingegen findet sich im Akt kein einziger Hinweis darauf, dass die Baubehörde die Errichtung des Zubaus unzutreffender Weise als „Ausbesserungen einzelner schadhafter, baulicher Gegenstände, wodurch der allgemeine Bauzustand keine Änderung erleidet“, iSd § 45 letzter Absatz TLBO qualifiziert hätte, womit weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich gewesen wäre. Weitere Ausführung zu diesem nicht näher spezifizierten Beschwerdevorbringen übrigen sich daher.Dem ist entgegenzuhalten, dass die Bewilligungspflicht des gegenständlichen Zubaus bereits im Zeitpunkt seiner Errichtung – wie eben ausgeführt – außer Frage steht. Hingegen findet sich im Akt kein einziger Hinweis darauf, dass die Baubehörde die Errichtung des Zubaus unzutreffender Weise als „Ausbesserungen einzelner schadhafter, baulicher Gegenstände, wodurch der allgemeine Bauzustand keine Änderung erleidet“, iSd Paragraph 45, letzter Absatz TLBO qualifiziert hätte, womit weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich gewesen wäre. Weitere Ausführung zu diesem nicht näher spezifizierten Beschwerdevorbringen übrigen sich daher. Wenn die Beschwerdeführerin die von der belangten Behörde angestellten Überlegungen über die Beweggründe des damaligen Eigentümers der Liegenschaft in Zusammenhang mit der Unterlassung eines Bauansuchens rügt, ist dem zu entgegnen, dass derartige Kriterien im vorliegenden Fall nicht von Relevanz sind. Wie oben festgestellt, liegt für den gegenständlichen Zubau keine Baubewilligung vor – warum seinerzeit kein Bauansuchen eingebracht wurde, ist hingegen nicht maßgeblich. Ebenso wenig ist es im Anwendungsbereich des § 29 TBO 2011 notwendig, ein Verschulden des Bauführers festzustellen, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin ins Leere gehen.Ebenso wenig ist es im Anwendungsbereich des Paragraph 29, TBO 2011 notwendig, ein Verschulden des Bauführers festzustellen, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin ins Leere gehen. Zum Vorliegen eines vermuteten Konsens‘ Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, dass bezüglich des gegenständlichen Zubaus ein vermuteter Konsens vorliege und bemängelt, dass in diesem Zusammenhang über das Gutachten des Ing. BB vom 22.09.2010 hinaus die entscheidende Frage hätte geklärt werden müssen, ob für der Größe nach vergleichbare Zubauten in der Gemeinde Y in den Jahren 1965-1968 Baubewilligungen vorlägen. Auch hätte festgestellt werden müssen, für welche Gebäude „im fraglichen Zeitraum Zubauten der vermutete Baukonsens zugebilligt worden“ sei. Der oben zitierte § 29 Abs 1 TBO 2011 eröffnet der Baubehörde die Möglichkeit, von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers einer baulichen Anlage bescheidmäßig festzustellen, ob das Vorliegen einer Baubewilligung für diese Anlage zu vermuten ist oder nicht. Ein demnach „vermuteter Konsens“ ist entsprechend dem Wortlaut dieser Bestimmung dann festzustellen, wenn aufgrund des Alters der baulichen Anlage oder sonstiger besonderer Umstände davon auszugehen ist, dass keine diesbezüglichen Akten mehr vorhanden sind. Überdies darf kein Grund zur Annahme bestehen, dass die bauliche Anlage seinerzeit entgegen den damals geltenden baurechtlichen Vorschriften ohne entsprechende Bewilligung errichtet wurde. Ein entsprechendes Feststellungsverfahren sah bereits § 2 Abs 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland (LGBl Nr 11/1994) vor. Ein positiver Bescheid war an exakt dieselben Voraussetzungen geknüpft, wie sie § 29 Abs 1 TBO 2011 festlegt. In den erläuternden Bemerkungen zu LGBl Nr 48/2011 wird diesbezüglich ausgeführt, dass die Bestimmung des § 2 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, dessen sonstiger Anwendungsbereich nach einer Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof praktisch entfallen war, mit einem erweiterten Anwendungsbereich (keine Einschränkungen mehr auf Gebäude im Freiland) in die TBO 2001 übernommen werden sollte. Die inhaltlichen Kriterien für die Feststellung eines vermuteten Konsens‘ sollten gegenüber dem Gesetz über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, welches sich diesbezüglich an die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs anlehne, ausdrücklich nicht geändert werden.Der oben zitierte Paragraph 29, Absatz eins, TBO 2011 eröffnet der Baubehörde die Möglichkeit, von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers einer baulichen Anlage bescheidmäßig festzustellen, ob das Vorliegen einer Baubewilligung für diese Anlage zu vermuten ist oder nicht. Ein demnach „vermuteter Konsens“ ist entsprechend dem Wortlaut dieser Bestimmung dann festzustellen, wenn aufgrund des Alters der baulichen Anlage oder sonstiger besonderer Umstände davon auszugehen ist, dass keine diesbezüglichen Akten mehr vorhanden sind. Überdies darf kein Grund zur Annahme bestehen, dass die bauliche Anlage seinerzeit entgegen den damals geltenden baurechtlichen Vorschriften ohne entsprechende Bewilligung errichtet wurde. Ein entsprechendes Feststellungsverfahren sah bereits Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland Landesgesetzblatt Nr 11 aus 1994,) vor. Ein positiver Bescheid war an exakt dieselben Voraussetzungen geknüpft, wie sie Paragraph 29, Absatz eins, TBO 2011 festlegt. In den erläuternden Bemerkungen zu Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011, wird diesbezüglich ausgeführt, dass die Bestimmung des Paragraph 2, des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, dessen sonstiger Anwendungsbereich nach einer Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof praktisch entfallen war, mit einem erweiterten Anwendungsbereich (keine Einschränkungen mehr auf Gebäude im Freiland) in die TBO 2001 übernommen werden sollte. Die inhaltlichen Kriterien für die Feststellung eines vermuteten Konsens‘ sollten gegenüber dem Gesetz über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, welches sich diesbezüglich an die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs anlehne, ausdrücklich nicht geändert werden. Eine Zusammenschau der relevanten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bietet Schwaighofer im Praxiskommentar Tiroler Baurecht (RZ 9 ff zu § 37 TBO 2001). So führt er aus, dass die Vermutung des rechtmäßigen Bestandes einer Baulichkeit nur dann Platz greifen könne, wenn der Zeitpunkt der Erbauung desselben offensichtlich so weit zurückliegt, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Erhebungen die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht (VwGH 30.05.1989, 88/05/0179; 01.03.1983, 82/05/0153; 30.11.1964, VwSlg 06.05.2009/A).“ Es sei darüber hinaus erforderlich festzustellen, ob aus der behaupteten Entstehungszeit der Bauten für ähnliche Bauten im örtlichen Umkreis eine Baubewilligung auffindbar ist (VwGH 04.04.1989, 88/05/0271; 26.10.1964, 1623/63). So sei ein vermuteter Konsens nicht anzunehmen, wenn gerade für den fraglichen Bau Unterlagen fehlen, für andere auf der Liegenschaft des Bauwerbers befindliche Baulichkeiten aber eine baubehördliche Bewilligung erwirkt wurde (VwGH 29.03.1984, 83/06/0217 – um 1925 errichteter Bau). Ein Zeitraum von ungefähr 30-40 Jahren sei allgemein zu kurz, um die auf eine bloße Vermutung zu stützende Annahme zu rechtfertigen, dass Baulichkeiten trotz Fehlens einer schriftlichen Bewilligung baubehördlich bewilligt worden seien. Dies gelte vor allem dann, wenn es sich um ein Gebiet handle, von dem Unterlagen für Bauführungen aus der fraglichen Zeit bei der Behörde aufliegen (VwGH 20.12.2000, 2000/06/0066 = bbl 2002/54; 19.09.1991, 91/06/0057; 01.03.1983, 82/05/0153; 09.12.1963, 1200/63).Eine Zusammenschau der relevanten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bietet Schwaighofer im Praxiskommentar Tiroler Baurecht (RZ 9 ff zu Paragraph 37, TBO 2001). So führt er aus, dass die Vermutung des rechtmäßigen Bestandes einer Baulichkeit nur dann Platz greifen könne, wenn der Zeitpunkt der Erbauung desselben offensichtlich so weit zurückliegt, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Erhebungen die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht (VwGH 30.05.1989, 88/05/0179; 01.03.1983, 82/05/0153; 30.11.1964, VwSlg 06.05.2009/A).“ Es sei darüber hinaus erforderlich festzustellen, ob aus der behaupteten Entstehungszeit der Bauten für ähnliche Bauten im örtlichen Umkreis eine Baubewilligung auffindbar ist (VwGH 04.04.1989, 88/05/0271; 26.10.1964, 1623/63). So sei ein vermuteter Konsens nicht anzunehmen, wenn gerade für den fraglichen Bau Unterlagen fehlen, für andere auf der Liegenschaft des Bauwerbers befindliche Baulichkeiten aber eine baubehördliche Bewilligung erwirkt wurde (VwGH 29.03.1984, 83/06/0217 – um 1925 errichteter Bau). Ein Zeitraum von ungefähr 30-40 Jahren sei allgemein zu kurz, um die auf eine bloße Vermutung zu stützende Annahme zu rechtfertigen, dass Baulichkeiten trotz Fehlens einer schriftlichen Bewilligung baubehördlich bewilligt worden seien. Dies gelte vor allem dann, wenn es sich um ein Gebiet handle, von dem Unterlagen für Bauführungen aus der fraglichen Zeit bei der Behörde aufliegen (VwGH 20.12.2000, 2000/06/0066 = bbl 2002/54; 19.09.1991, 91/06/0057; 01.03.1983, 82/05/0153; 09.12.1963, 1200/63). Bereits im vorangegangenen Verfahren betreffend die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 39 Abs 1 TBO 2011 wurde das bereits genannten Gutachten des Ing. BB vom 22.09.2010 eingeholt. Diesem ist zu entnehmen, dass im Archiv der Gemeinde Y Baubewilligungen seit 1947 vorhanden sind. Im Jahr 1965 wurden in der Gemeinde Y 14 Baubewilligungen erteilt, im Jahr 1966 7 Baubewilligungen, im Jahr 1967 7 Baubewilligungen (Neubau von 3 Wohnhäusern, 2 Wochenendhütten, eines Hotels und einer Garage mit Lager und Betriebswohnung). Auch für die Jahre nach 1967 kann das Fehlen von Baubewilligungen nicht festgestellt werden. In Anbetracht der geringen Bevölkerungszahl der Gemeinde Y (1961: 492 Einwohner, 1971: 617 Einwohnern; 2001: 767 Einwohner in 258 Haushalten; vgl Homepage der Gemeinde Y), ist auf Grund dieses Ermittlungsergebnisses nicht daran zu zweifeln, dass die in den fraglichen Jahren erteilten Baubewilligungen vollständig vorliegen. Es zeigt sich hingegen nicht der geringste Hinweis, dass die Baubescheide für ganze Bereiche (seien dies örtliche oder auch vorhabensspezifische) fehlen könnten. Vielmehr wurden im Jahr 1967 ua auch 2 Wochenendhütten bewilligt und liegt ein Bescheid für weitaus geringfügigere Änderungen am Bestandsgebäude aus dem Jahr 1965 vor. Es kann also im vorliegenden Fall nicht davon gesprochen werden, dass hinsichtlich des gegenständlichen Zubaus „auch bei ordnungsgemäß geführten Erhebungen die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht“ (vgl Schwaighofer, Praxiskommentar Tiroler Baurecht RZ 9 ff zu § 37 TBO 2001).Bereits im vorangegangenen Verfahren betreffend die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 wurde das bereits genannten Gutachten des Ing. BB vom 22.09.2010 eingeholt. Diesem ist zu entnehmen, dass im Archiv der Gemeinde Y Baubewilligungen seit 1947 vorhanden sind. Im Jahr 1965 wurden in der Gemeinde Y 14 Baubewilligungen erteilt, im Jahr 1966 7 Baubewilligungen, im Jahr 1967 7 Baubewilligungen (Neubau von 3 Wohnhäusern, 2 Wochenendhütten, eines Hotels und einer Garage mit Lager und Betriebswohnung). Auch für die Jahre nach 1967 kann das Fehlen von Baubewilligungen nicht festgestellt werden. In Anbetracht der geringen Bevölkerungszahl der Gemeinde Y (1961: 492 Einwohner, 1971: 617 Einwohnern; 2001: 767 Einwohner in 258 Haushalten; vergleiche Homepage der Gemeinde Y), ist auf Grund dieses Ermittlungsergebnisses nicht daran zu zweifeln, dass die in den fraglichen Jahren erteilten Baubewilligungen vollständig vorliegen. Es zeigt sich hingegen nicht der geringste Hinweis, dass die Baubescheide für ganze Bereiche (seien dies örtliche oder auch vorhabensspezifische) fehlen könnten. Vielmehr wurden im Jahr 1967 ua auch 2 Wochenendhütten bewilligt und liegt ein Bescheid für weitaus geringfügigere Änderungen am Bestandsgebäude aus dem Jahr 1965 vor. Es kann also im vorliegenden Fall nicht davon gesprochen werden, dass hinsichtlich des gegenständlichen Zubaus „auch bei ordnungsgemäß geführten Erhebungen die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht“ vergleiche Schwaighofer, Praxiskommentar Tiroler Baurecht RZ 9 ff zu Paragraph 37, TBO 2001). Wie oben gezeigt, sind die Kriterien des § 2 Abs 1 Satz 2 TBO 2011 gegenständlich nicht erfüllt. So müsste eine allenfalls erteilte Baubewilligung (zumindest) in den Archiven der belangten Behörde vorhanden sein – dies unter Berücksichtigung des Alters des gegenständlichen Zubaus und in Ermangelung sonstiger besonderer Umstände.Wie oben gezeigt, sind die Kriterien des Paragraph 2, Absatz eins, Satz 2 TBO 2011 gegenständlich nicht erfüllt. So müsste eine allenfalls erteilte Baubewilligung (zumindest) in den Archiven der belangten Behörde vorhanden sein – dies unter Berücksichtigung des Alters des gegenständlichen Zubaus und in Ermangelung sonstiger besonderer Umstände. Wenn das Vorbringen der Beschwerdeführerin hingegen darauf abzielen sollte, dass allenfalls die Behörde im fraglichen Zeitraum die Errichtung von Zubauten geduldet habe, ohne auf deren Legalisierung zu bestehen, ist dem zu entgegnen, dass sie auch hieraus keine Rechte ableiten könnte. Ein Prinzip, wonach die Duldung eines verwaltungsrechtswidrigen Geschehens einen weiteren Verstoß gegen eben diese Vorschriften rechtfertigen würde, ist dem Verwaltungsrecht fremd. Aus demselben Grund ist auch die nicht näher erläuterte Forderung der Beschwerdeführerin, es hätte festgestellt werden müssen, für welche Gebäude „im fraglichen Zeitraum Zubauten der vermutete Baukonsens zugebilligt worden“ sei, nicht nachvollziehbar. Zur Relevanz des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass außerdem zu dieser Zeit das Gesetz über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland vom 25.11.1993 (bis 2011) in Geltung gestanden sei, sodass jeder Bürgermeister gemäß § 1 Abs 2 leg cit das Haus detailliert zu erfassen und gemäß § 2 Abs 1 leg cit mit Bescheid über das Vorliegen eines vermuteten Baukonsenses abzusprechen gehabt hätte. Dass dies unterblieben sei, stelle eine grobe Gesetzesverletzung zu ihren Lasten dar, welche die belangte Behörde, indem sie argumentiert habe, dass ein vermuteter Konsens in Ermangelung des Vorliegens eines Bescheids nach dem Gesetz über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Bauten im Freiland nicht vorläge, unzulässiger Weise zulasten der Beschwerdeführerin ausgelegt habe. Es könne auch mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Bürgermeister, welcher mit Bescheid vom 13.06.1995 dem gesamten Haus den Charakter eines Freizeitwohnsitzes zugebilligt habe, in einem Bescheid gemäß § 2 Abs 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland ausgesprochen hätte, dass ein Baukonsens zu vermuten ist.Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass außerdem zu dieser Zeit das Gesetz über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland vom 25.11.1993 (bis 2011) in Geltung gestanden sei, sodass jeder Bürgermeister gemäß Paragraph eins, Absatz 2, leg cit das Haus detailliert zu erfassen und gemäß Paragraph 2, Absatz eins, leg cit mit Bescheid über das Vorliegen eines vermuteten Baukonsenses abzusprechen gehabt hätte. Dass dies unterblieben sei, stelle eine grobe Gesetzesverletzung zu ihren Lasten dar, welche die belangte Behörde, indem sie argumentiert habe, dass ein vermuteter Konsens in Ermangelung des Vorliegens eines Bescheids nach dem Gesetz über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Bauten im Freiland nicht vorläge, unzulässiger Weise zulasten der Beschwerdeführerin ausgelegt habe. Es könne auch mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Bürgermeister, welcher mit Bescheid vom 13.06.1995 dem gesamten Haus den Charakter eines Freizeitwohnsitzes zugebilligt habe, in einem Bescheid gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland ausgesprochen hätte, dass ein Baukonsens zu vermuten ist. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass das Gesetz über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl Nr 11/1994, mit 01.07.2011 außer Kraft getreten ist (LGBl Nr 48/2011). Selbst wenn man in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin davon ausgehen möchte, dass es diesbezüglich zu Versäumnissen gekommen sei, kommt daher die Nachholung eines Bescheids nach § 2 Abs 1 leg cit nicht in Betracht. Demzufolge übrigen sich auch Überlegungen dazu, ob nach dieser Vorschrift ein positiver Bescheid ergangen wäre (welcher im Übrigen an dieselben Kriterien geknüpft gewesen wäre, wie sie im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen sind; so). Grundsätzlich ist klarzustellen, dass das Vorliegen eines positiven Bescheids nach § 2 Abs 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland als Kriterium bei der Feststellung des vermuteten Konsens gemäß § 29 Abs 1 TBO 2011 ohnehin nicht geeignet ist. Vielmehr verhält es sich so, dass mittels eines solchen – positiven – Bescheids nach diesem Gesetz gerade festgestellt worden wäre, dass das Vorliegen einer Baubewilligung zu vermuten ist, womit ein Verfahren nach § 29 Abs 1 TBO 2011 obsolet wäre.Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass das Gesetz über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, Landesgesetzblatt Nr 11 aus 1994,, mit 01.07.2011 außer Kraft getreten ist Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011,). Selbst wenn man in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin davon ausgehen möchte, dass es diesbezüglich zu Versäumnissen gekommen sei, kommt daher die Nachholung eines Bescheids nach Paragraph 2, Absatz eins, leg cit nicht in Betracht. Demzufolge übrigen sich auch Überlegungen dazu, ob nach dieser Vorschrift ein positiver Bescheid ergangen wäre (welcher im Übrigen an dieselben Kriterien geknüpft gewesen wäre, wie sie im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen sind; so). Grundsätzlich ist klarzustellen, dass das Vorliegen eines positiven Bescheids nach Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland als Kriterium bei der Feststellung des vermuteten Konsens gemäß Paragraph 29, Absatz eins, TBO 2011 ohnehin nicht geeignet ist. Vielmehr verhält es sich so, dass mittels eines solchen – positiven – Bescheids nach diesem Gesetz gerade festgestellt worden wäre, dass das Vorliegen einer Baubewilligung zu vermuten ist, womit ein Verfahren nach Paragraph 29, Absatz eins, TBO 2011 obsolet wäre. Zum Verfahren betreffend die Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes Die Beschwerdeführerin bringt vor, bereits im Verfahren betreffend die Anmeldung ihres Freizeitwohnsitzes in nämlichem Gebäude habe der damalige Bürgermeister schon 1994/95 diesem den vermuteten Baukonsens zugebilligt, indem er einen entsprechenden Vermerk auf dem Anmeldeformular – bestätigt durch das Gemeindesiegel – angebracht habe. Sollte das Vorliegen eines vermuteten Baukonsenses verneint werden, widerspreche dies zudem der Bestimmung des § 68 AVG, da hierdurch der rechtskräftige Freizeitwohnsitzbescheid vom 13.06.1995, welcher sich ausdrücklich auf das gesamte Haus inklusive Zubau beziehe, inhaltlich ausgehöhlt und somit verändert würde. Bei dem TROG handle es sich nämlich um ein der Tiroler Bauordnung übergeordnetes Gesetz, da entgegen der Bestimmung des § 15 TROG erteilte Baubewilligungen an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler litten. Es sei daher rechtlich unzulässig, im vorliegenden Verfahren die Hauptfrage des Bestehen eines vermuteten Konsens anders zu beantworten, als im vorangegangenen Verfahren betreffend den Freizeitwohnsitz, in welchem dieser Aspekt als Vorfrage bereits bejaht worden sei (unter Verweis auf das Erkenntnis VwGH 2002/08/0261 vom 17.11.2004). Die Beschwerdeführerin bringt vor, bereits im Verfahren betreffend die Anmeldung ihres Freizeitwohnsitzes in nämlichem Gebäude habe der damalige Bürgermeister schon 1994/95 diesem den vermuteten Baukonsens zugebilligt, indem er einen entsprechenden Vermerk auf dem Anmeldeformular – bestätigt durch das Gemeindesiegel – angebracht habe. Sollte das Vorliegen eines vermuteten Baukonsenses verneint werden, widerspreche dies zudem der Bestimmung des Paragraph 68, AVG, da hierdurch der rechtskräftige Freizeitwohnsitzbescheid vom 13.06.1995, welcher sich ausdrücklich auf das gesamte Haus inklusive Zubau beziehe, inhaltlich ausgehöhlt und somit verändert würde. Bei dem TROG handle es sich nämlich um ein der Tiroler Bauordnung übergeordnetes Gesetz, da entgegen der Bestimmung des Paragraph 15, TROG erteilte Baubewilligungen an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler litten. Es sei daher rechtlich unzulässig, im vorliegenden Verfahren die Hauptfrage des Bestehen eines vermuteten Konsens anders zu beantworten, als im vorangegangenen Verfahren betreffend den Freizeitwohnsitz, in welchem dieser Aspekt als Vorfrage bereits bejaht worden sei (unter Verweis auf das Erkenntnis VwGH 2002/08/0261 vom 17.11.2004). Was die Relevanz des Verfahrens zur Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes für die Frage des Vorliegens eines Baukonsenses betrifft, ist die Argumentation der belangten Behörde und des erkennenden Gerichts im Verfahren betreffend die Wiederaufnahme des baupolizeilichen Verfahrens nach § 39 Abs 1 TBO 2011 zu wiederholen, wonach es sich bei dem Verfahren zur Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes nicht um ein baurechtliches Bewilligungsverfahren handelt. Diesbezüglich ist auf § 16 Abs 2 TROG 1994 zu verweisen – nach dieser Vorschrift kann ausschließlich die Feststellung getroffen werden, dass ein Freizeitwohnsitz weiterhin als solcher verwendet werden darf. Auch wenn sich auf dem Formular zur Anmeldung ihres Freizeitwohnsitzes die handschriftlichen Vermerke „vermuteter Baukonsens“ und „Zubau Gde. Y 28.07.1965“ befinden, befinden, kann dies daher allenfalls die Ansicht eines Gemeindeorgans, dass ein vermuteter Konsens vorliege, zum Ausdruck bringen, jedoch nicht eine Baubewilligung bzw die bescheidmäßige Feststellung eines vermuteten Konsens‘ ersetzen.Was die Relevanz des Verfahrens zur Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes für die Frage des Vorliegens eines Baukonsenses betrifft, ist die Argumentation der belangten Behörde und des erkennenden Gerichts im Verfahren betreffend die Wiederaufnahme des baupolizeilichen Verfahrens nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 zu wiederholen, wonach es sich bei dem Verfahren zur Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes nicht um ein baurechtliches Bewilligungsverfahren handelt. Diesbezüglich ist auf Paragraph 16, Absatz 2, TROG 1994 zu verweisen – nach dieser Vorschrift kann ausschließlich die Feststellung getroffen werden, dass ein Freizeitwohnsitz weiterhin als solcher verwendet werden darf. Auch wenn sich auf dem Formular zur Anmeldung ihres Freizeitwohnsitzes die handschriftlichen Vermerke „vermuteter Baukonsens“ und „Zubau Gde. Y 28.07.1965“ befinden, befinden, kann dies daher allenfalls die Ansicht eines Gemeindeorgans, dass ein vermuteter Konsens vorliege, zum Ausdruck bringen, jedoch nicht eine Baubewilligung bzw die bescheidmäßige Feststellung eines vermuteten Konsens‘ ersetzen. Dass für ein Vorhaben mehrere voneinander unabhängige Bewilligungen (hier: Baubewilligung; Feststellungsbescheid nach § 16 Abs 2 TROG 1994; allenfalls noch weitere Genehmigungen) erforderlich sind, entspricht dem im Verwaltungsrecht geltenden Kumulationsprinzip. Das Vorhaben kann demnach nur dann ausgeführt werden, wenn alle erforderlichen Bewilligungen erteilt wurden. Sollte auch nur eine dieser Bewilligungen nicht erwirkt werden können, hindert dies die Ausführung des gesamten Vorhabens. Dies gilt ebenso für die Beschwerdeführerin, sodass deren Ausführungen, dass durch eine negative Entscheidung über den gegenständlichen Feststellungsantrag der Freizeitwohnsitzbescheid vom 13.06.1995 inhaltlich ausgehöhlt und somit verändert würde, ins Leere gehen.Dass für ein Vorhaben mehrere voneinander unabhängige Bewilligungen (hier: Baubewilligung; Feststellungsbescheid nach Paragraph 16, Absatz 2, TROG 1994; allenfalls noch weitere Genehmigungen) erforderlich sind, entspricht dem im Verwaltungsrecht geltenden Kumulationsprinzip. Das Vorhaben kann demnach nur dann ausgeführt werden, wenn alle erforderlichen Bewilligungen erteilt wurden. Sollte auch nur eine dieser Bewilligungen nicht erwirkt werden können, hindert dies die Ausführung des gesamten Vorhabens. Dies gilt ebenso für die Beschwerdeführerin, sodass deren Ausführungen, dass durch eine negative Entscheidung über den gegenständlichen Feststellungsantrag der Freizeitwohnsitzbescheid vom 13.06.1995 inhaltlich ausgehöhlt und somit verändert würde, ins Leere gehen. Auch aus dem Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs VwGH 2002/08/0261 vom 17.11.2004 ist für die Argumentation der Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Selbst wenn die Begründung eines Bescheides ausführliche Ausführungen betreffend die Entscheidung einer Vorfrage enthielte – was gegenständlich nicht der Fall ist – stellt diese Vorfrage gerade nicht den (Haupt-)Gegenstand – nämlich eben jenen Sachverhalt, über den in Anwendung der jeweils einschlägigen Vorschriften entschieden wird – dieses Verfahrens dar. Die diesbezüglichen Regelungen des AVG sind klar und – auch in Hinblick auf die vorliegende Konstellation – unproblematisch in der Anwendung. Gemäß § 38 AVG kann die Behörde eine Vorfrage nach eigener Anschauung beurteilen oder auch das Verfahren bis zu deren rechtskräftiger Entscheidung aussetzen, wenn ein entsprechendes Verfahren bereits anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird. Wählt die Behörde die erstere Vorgehensweise, kann das von ihr bescheidmäßig abgeschlossene Verfahren gemäß § 69 Absatz 1 Z 3 auf Antrag oder von Amts wegen (Abs 3 leg cit) wieder aufgenommen werden, falls die zuständige Behörde (das zuständige Gericht) im Nachhinein anders über diese Frage absprechen sollte. Nichts anderes ist dem von Beschwerdeführerinnen herangezogenen Judikat des Verwaltungsgerichtshofs zu entnehmen. Die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, dass eine Vorfragenentscheidung die zur Entscheidung dieser Frage als Hauptfrage zuständige Behörde in einem späteren Verfahren binde, ist daher schlichtweg falsch.Auch aus dem Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs VwGH 2002/08/0261 vom 17.11.2004 ist für die Argumentation der Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen. Selbst wenn die Begründung eines Bescheides ausführliche Ausführungen betreffend die Entscheidung einer Vorfrage enthielte – was gegenständlich nicht der Fall ist – stellt diese Vorfrage gerade nicht den (Haupt-)Gegenstand – nämlich eben jenen Sachverhalt, über den in Anwendung der jeweils einschlägigen Vorschriften entschieden wird – dieses Verfahrens dar. Die diesbezüglichen Regelungen des AVG sind klar und – auch in Hinblick auf die vorliegende Konstellation – unproblematisch in der Anwendung. Gemäß Paragraph 38, AVG kann die Behörde eine Vorfrage nach eigener Anschauung beurteilen oder auch das Verfahren bis zu deren rechtskräftiger Entscheidung aussetzen, wenn ein entsprechendes Verfahren bereits anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird. Wählt die Behörde die erstere Vorgehensweise, kann das von ihr bescheidmäßig abgeschlossene Verfahren gemäß Paragraph 69, Absatz 1 Ziffer 3, auf Antrag oder von Amts wegen (Absatz 3, leg cit) wieder aufgenommen werden, falls die zuständige Behörde (das zuständige Gericht) im Nachhinein anders über diese Frage absprechen sollte. Nichts anderes ist dem von Beschwerdeführerinnen herangezogenen Judikat des Verwaltungsgerichtshofs zu entnehmen. Die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, dass eine Vorfragenentscheidung die zur Entscheidung dieser Frage als Hauptfrage zuständige Behörde in einem späteren Verfahren binde, ist daher schlichtweg falsch. Zu den geltend gemachten Verfahrensmängeln Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei durch das Unterbleiben der erforderlichen Ermittlungen in ihren verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Bürger vor dem Gesetz und Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt worden. Zudem seien der Beschwerdeführerin die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht zur Kenntnis gebracht worden. Der angefochtene Bescheid fußt auf den umfassenden Ermittlungsergebnissen der vorangegangenen Verfahren betreffend die Versagung der Baubewilligung für den gegenständlichen Zubau und die Erlassung eines baupolizeilichen Antrags gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011. In letzterem stellte die Frage eines vermuteten Konsens’ eine Vorfrage dar (wie oben bereits ausführlich abgehandelt). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war ein weiteres Ermittlungsverfahren daher nicht nötig. Ebenso wenig wurde ihr Recht auf Parteiengehör im vorliegenden Verfahren verletzt – so müssen zum einen offenkundige Tatsachen, von denen feststeht, dass sie der Partei bekannt sind, dieser nicht vorgehalten werden (VwGH 93/07/0123 vom 31.01.1995) und besteht zum anderen keine Verpflichtung, einer Partei Beweismittel, auf die sie sich selbst berufen hat, vorzuhalten (VwGH hat 2010/18/0197 vom 15.09.2010). Demnach konnten die herangezogenen Ermittlungsergebnisse bedenkenlos dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt werden. So wurde das maßgebliche Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. BB vom 22.09.2010 der Beschwerdeführerin bereits im vorangehenden Verfahren nachweislich zur Kenntnis gebracht. Der Inhalt des oe Bescheid vom 28.07.1965 ist der Beschwerdeführerin ebenfalls nachweislich bekannt – dies bereits aus dem Verfahren betreffend ihr Bauansuchen zur nachträglichen Genehmigung des Zubaus (Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde Y vom 03.07.2006, Zl ***, Bescheid der Vorstellungsbehörde vom 07.08.2006, Zl ***, Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs VwGH 2006/06/0242 vom 25.09.2007).Der angefochtene Bescheid fußt auf den umfassenden Ermittlungsergebnissen der vorangegangenen Verfahren betreffend die Versagung der Baubewilligung für den gegenständlichen Zubau und die Erlassung eines baupolizeilichen Antrags gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011. In letzterem stellte die Frage eines vermuteten Konsens’ eine Vorfrage dar (wie oben bereits ausführlich abgehandelt). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war ein weiteres Ermittlungsverfahren daher nicht nötig. Ebenso wenig wurde ihr Recht auf Parteiengehör im vorliegenden Verfahren verletzt – so müssen zum einen offenkundige Tatsachen, von denen feststeht, dass sie der Partei bekannt sind, dieser nicht vorgehalten werden (VwGH 93/07/0123 vom 31.01.1995) und besteht zum anderen keine Verpflichtung, einer Partei Beweismittel, auf die sie sich selbst berufen hat, vorzuhalten (VwGH hat 2010/18/0197 vom 15.09.2010). Demnach konnten die herangezogenen Ermittlungsergebnisse bedenkenlos dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt werden. So wurde das maßgebliche Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. BB vom 22.09.2010 der Beschwerdeführerin bereits im vorangehenden Verfahren nachweislich zur Kenntnis gebracht. Der Inhalt des oe Bescheid vom 28.07.1965 ist der Beschwerdeführerin ebenfalls nachweislich bekannt – dies bereits aus dem Verfahren betreffend ihr Bauansuchen zur nachträglichen Genehmigung des Zubaus (Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde Y vom 03.07.2006, Zl ***, Bescheid der Vorstellungsbehörde vom 07.08.2006, Zl ***, Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs VwGH 2006/06/0242 vom 25.09.2007). VI. Ergebnis:römisch sechs. Ergebnis: Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für den gegenständlichen Zubau eine Baubewilligung erforderlich gewesen wäre und ist. Eine solche liegt jedoch nicht vor. Ebenso wenig sind die Kriterien für die Zubilligung des vermuteten Konsens‘ gemäß § 29 Abs 1 TBO 2011 erfüllt. Relevante Mängel des behördlichen Verfahrens konnten nicht festgestellt werden. Es war daher spruchgemäß die Entscheidung der Baubehörde zu bestätigen.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für den gegenständlichen Zubau eine Baubewilligung erforderlich gewesen wäre und ist. Eine solche liegt jedoch nicht vor. Ebenso wenig sind die Kriterien für die Zubilligung des vermuteten Konsens‘ gemäß Paragraph 29, Absatz eins, TBO 2011 erfüllt. Relevante Mängel des behördlichen Verfahrens konnten nicht festgestellt werden. Es war daher spruchgemäß die Entscheidung der Baubehörde zu bestätigen. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.43.2038.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.