GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240,- zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996. Die Beschwerdeführer 2. bis 34. sind deren Mitglieder. Mit Eingabe vom 30.06.2016 beantragten die Beschwerdeführer bei der Agrarbehörde die Erlassung eines Bescheides, wonach die Gemeinde Z schuldig sei, ihnen einen Betrag in Höhe von € 7.553.257,60 binnen 14 Tagen zu bezahlen. Hinsichtlich eines Teilbetrages von € 7.448.197,30 räumten sie eine Ersetzungsbefugnis derart ein, dass die Gemeinde anstelle der Geldzahlung auch auf ihr Substanzrecht
Begründend führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sie eine Entschädigung für eine Legalenteignung durch die TFLG-Novellen 2010 und 2014 fordern. Ungeachtet einer seit Jahrzehnten rechtskräftigen Entscheidung für die Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse am Gemeindegut, die zu Gunsten der Erstbeschwerdeführerin als Eigentümerin und zu Gunsten der Rechtsvorgänger der weiteren Beschwerdeführer als daran aliquot anteilsberechtigt ausgefallen sei, habe der Landesgesetzgeber die Beschwerdeführer entschädigungslos enteignet. Um der Verpflichtung zur angemessenen Entschädigung für die behauptete Legalenteignung zu entgehen, würde der Gesetzgeber den historischen Rechtsakten zur Entscheidung über die Eigentumsverhältnisse am Gemeindegut Verfassungswidrigkeit unterstellt. Die Rechtsakte wären nach seiner Ansicht verfassungskonform zu interpretieren und in dem Sinn zu verstehen, dass die Erstbeschwerdeführerin kein Eigentum und die weiteren Beschwerdeführer keine aliquoten Anteilrechte erworben hätten. Was als Eigentum rechtskräftig entschieden worden sei, wäre demnach bloß eine inhaltsentleerte Rechtsposition. Was als aliquotes Anteilsrecht am Eigentum entschieden worden sei, wäre demnach bloßes Nutzungsrecht, beschränkt auf einen historischen Bedarf. Diese Rechtfertigungsversuche für die Gesetzesnovellen seien nach Ansicht der Beschwerdeführer unzutreffend. Vielmehr werde damit eine Enteignung zu Lasten der Beschwerdeführer vollzogen. Die Zulässigkeit einer derartigen Legalenteignung setze einen angemessenen Wertausgleich voraus, der Gegenstand des vorliegenden Antrages sei. Dieser Entschädigungsanspruch richte sich gegen den Österreichischen Staat in der Erscheinungsform der Ortsgemeinde, welcher der Landesgesetzgeber das Vermögen der Beschwerdeführer zugewandt habe. Die Zuständigkeit der Agrarbehörde ergebe sich aus § 37 Abs 7 TFLG 1996 iVm § 87d TFLG 1996, der analog anzuwenden sei. Bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996. Die Beschwerdeführer 2. bis 34. sind deren Mitglieder. Mit Eingabe vom 30.06.2016 beantragten die Beschwerdeführer bei der Agrarbehörde die Erlassung eines Bescheides, wonach die Gemeinde Z schuldig sei, ihnen einen Betrag in Höhe von € 7.553.257,60 binnen 14 Tagen zu bezahlen. Hinsichtlich eines Teilbetrages von € 7.448.197,30 räumten sie eine Ersetzungsbefugnis derart ein, dass die Gemeinde anstelle der Geldzahlung auch auf ihr Substanzrecht
Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 verzichten könne. Begründend führten die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass sie eine Entschädigung für eine Legalenteignung durch die TFLG-Novellen 2010 und 2014 fordern. Ungeachtet einer seit Jahrzehnten rechtskräftigen Entscheidung für die Eigentums- und Beteiligungsverhältnisse am Gemeindegut, die zu Gunsten der Erstbeschwerdeführerin als Eigentümerin und zu Gunsten der Rechtsvorgänger der weiteren Beschwerdeführer als daran aliquot anteilsberechtigt ausgefallen sei, habe der Landesgesetzgeber die Beschwerdeführer entschädigungslos enteignet. Um der Verpflichtung zur angemessenen Entschädigung für die behauptete Legalenteignung zu entgehen, würde der Gesetzgeber den historischen Rechtsakten zur Entscheidung über die Eigentumsverhältnisse am Gemeindegut Verfassungswidrigkeit unterstellt. Die Rechtsakte wären nach seiner Ansicht verfassungskonform zu interpretieren und in dem Sinn zu verstehen, dass die Erstbeschwerdeführerin kein Eigentum und die weiteren Beschwerdeführer keine aliquoten Anteilrechte erworben hätten. Was als Eigentum rechtskräftig entschieden worden sei, wäre demnach bloß eine inhaltsentleerte Rechtsposition. Was als aliquotes Anteilsrecht am Eigentum entschieden worden sei, wäre demnach bloßes Nutzungsrecht, beschränkt auf einen historischen Bedarf. Diese Rechtfertigungsversuche für die Gesetzesnovellen seien nach Ansicht der Beschwerdeführer unzutreffend. Vielmehr werde damit eine Enteignung zu Lasten der Beschwerdeführer vollzogen. Die Zulässigkeit einer derartigen Legalenteignung setze einen angemessenen Wertausgleich voraus, der Gegenstand des vorliegenden Antrages sei. Dieser Entschädigungsanspruch richte sich gegen den Österreichischen Staat in der Erscheinungsform der Ortsgemeinde, welcher der Landesgesetzgeber das Vermögen der Beschwerdeführer zugewandt habe. Die Zuständigkeit der Agrarbehörde ergebe sich aus Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 in Verbindung mit Paragraph 87 d, TFLG 1996, der analog anzuwenden sei. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.09.2016 wies die Agrarbehörde den Antrag vom 30.06.2016
Vm 71, 72, 73 und 86d TFLG 1996 wegen Unzuständigkeit zurück.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.09.2016 wies die Agrarbehörde den Antrag vom 30.06.2016
Paragraph 6, AVG und Paragraphen 37, in Verbindung mit 71, 72, 73 und 86d TFLG 1996 wegen Unzuständigkeit zurück. In der dagegen erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol beantragten die Beschwerdeführer die Aussetzung des Verfahrens, bis im Rechtsfall der Agrargemeinschaft X und 95 Mitglieder, Geschäftszahl *** der Tiroler Landesregierung, die Frage der Zuständigkeit der Agrarbehörde innerstaatlich rechtskräftig entschieden werde. Weiters beantragten sie die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dem Entschädigungsantrag stattgegeben werde. In eventu beantragten sie die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Agrarbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheides. Im Übrigen sprachen sie sich gegen die rechtliche Beurteilung aus, wonach keine Zuständigkeit der Agrarbehörde nach § 37 Abs 7 TFLG 1996 und § 86d TFLG 1996 gegeben sei.In der dagegen erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol beantragten die Beschwerdeführer die Aussetzung des Verfahrens, bis im Rechtsfall der Agrargemeinschaft römisch zehn und 95 Mitglieder, Geschäftszahl *** der Tiroler Landesregierung, die Frage der Zuständigkeit der Agrarbehörde innerstaatlich rechtskräftig entschieden werde. Weiters beantragten sie die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dem Entschädigungsantrag stattgegeben werde. In eventu beantragten sie die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Agrarbehörde zur Erlassung eines neuen Bescheides. Im Übrigen sprachen sie sich gegen die rechtliche Beurteilung aus, wonach keine Zuständigkeit der Agrarbehörde nach Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 und Paragraph 86 d, TFLG 1996 gegeben sei. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verfahrenseinleitenden Antrag, den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde. I.römisch eins. Demnach steht – ergänzend zum obigen unstrittigen Sachverhalt – nachfolgender weiterer entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Bezüglich der der Erstbeschwerdeführerin gehörenden Grundstücke ist kein Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Regulierungs-, Teilungs- oder Auseinandersetzungsverfahren anhängig. II.römisch zwei. Den obigen Tatsachenfeststellungen liegt nachstehende Beweiswürdigung zugrunde: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den angefochtenen Bescheid. Widerstreitende Beweisergebnisse liegen nicht vor. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996 idF LGBl Nr 70/2014, lauten auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, lauten auszugsweise wie folgt: „§ 37 Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten (…)
TFLG 1996 mangels eines anhängigen Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs-, Auseinandersetzungs- oder Regulierungsverfahrens ausscheidet. Es liegt auch keine Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines derartigen Verfahrens
TFLG 1996 vor, da keiner der in lit a bis lit e genannten Tatbestände gegeben ist.Dazu ist infolge der getroffenen Feststellungen zunächst festzuhalten, dass die Generalzuständigkeit der Agrarbehörde
Paragraph 72, TFLG 1996 mangels eines anhängigen Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs-, Auseinandersetzungs- oder Regulierungsverfahrens ausscheidet. Es liegt auch keine Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines derartigen Verfahrens
Paragraph 73, TFLG 1996 vor, da keiner der in Litera a bis Litera e, genannten Tatbestände gegeben ist. Die Beschwerdeführer selbst erachten die Agrarbehörde aufgrund des § 37 Abs 7 TFLG 1996 in Verbindung mit § 86d TFLG 1996, der analog anzuwenden sei, als zuständig.
Abs 7 TFLG 1996 hat die Agrarbehörde über folgende Streitigkeiten zu entscheiden:Die Beschwerdeführer selbst erachten die Agrarbehörde aufgrund des Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 in Verbindung mit Paragraph 86 d, TFLG 1996, der analog anzuwenden sei, als zuständig.
Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 hat die Agrarbehörde über folgende Streitigkeiten zu entscheiden:
Slg 7799/1976; vgl auch VwGH vom 17.10.2002, 2001/07/0108 mit weiteren Nachweisen).Bezogen auf Paragraph 37, Absatz 7, Litera a, TFLG 1996 ist die Agrarbehörde nicht schlechthin zur Entscheidung über alle Streitigkeiten zwischen der Agrargemeinschaft und deren Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern untereinander, sondern nur über Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zuständig. Eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist dadurch gekennzeichnet, dass sie Rechte und Pflichten der Agrargemeinschaft gegenüber den Mitgliedern sowie Rechte und Pflichten der Mitglieder gegenüber der Agrargemeinschaft bzw Rechte und Pflichten zwischen den Mitgliedern untereinander zum Gegenstand hat. Somit kann nur Gegenstand der Entscheidung der Agrarbehörde sein, was das TFLG 1996, der Regulierungsplan oder die Verwaltungssatzung über das Mitgliedschaftsverhältnis bestimmen. Streitigkeiten, die über diesen Rahmen hinausgehen und mit dem Mitgliedschaftsverhältnis nichts mehr zu tun haben, sind grundsätzlich
Paragraph eins, JN vor den ordentlichen Gerichten auszutragen vergleiche Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei, 212 f mit Hinweis auf VfSlg 7799 aus 1976,; vergleiche auch VwGH vom 17.10.2002, 2001/07/0108 mit weiteren Nachweisen). Aus § 37 Abs 7 lit b TFLG 1996 ist ebenfalls nicht abzuleiten, dass die Agrarbehörde über jede Streitigkeit zwischen einer Gemeinde und einer Gemeindegutsagrargemeinschaft zu entscheiden hat. Gegenstand der Entscheidung kann in diesem Fall nämlich nur eine Streitigkeit sein, die einen sachlichen Zusammenhang mit dem TFLG 1996, dem Regulierungsplan oder der Verwaltungssatzung aufweist. Das TFLG 1996 enthält in seinem zweiten Unterabschnitt des zweiten Hauptstückes Sonderbestimmungen für Gemeindegutsagrargemeinschaften, die insbesondere auch das Verhältnis zur Gemeinde regeln. § 37 Abs 7 lit b TFLG 1996 erfasst somit solche Streitigkeiten, die sich aus diesem besonderen Verhältnis zwischen der Gemeinde und einer Gemeindegutsagrargemeinschaft ergeben. Aus Paragraph 37, Absatz 7, Litera b, TFLG 1996 ist ebenfalls nicht abzuleiten, dass die Agrarbehörde über jede Streitigkeit zwischen einer Gemeinde und einer Gemeindegutsagrargemeinschaft zu entscheiden hat. Gegenstand der Entscheidung kann in diesem Fall nämlich nur eine Streitigkeit sein, die einen sachlichen Zusammenhang mit dem TFLG 1996, dem Regulierungsplan oder der Verwaltungssatzung aufweist. Das TFLG 1996 enthält in seinem zweiten Unterabschnitt des zweiten Hauptstückes Sonderbestimmungen für Gemeindegutsagrargemeinschaften, die insbesondere auch das Verhältnis zur Gemeinde regeln. Paragraph 37, Absatz 7, Litera b, TFLG 1996 erfasst somit solche Streitigkeiten, die sich aus diesem besonderen Verhältnis zwischen der Gemeinde und einer Gemeindegutsagrargemeinschaft ergeben. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer handelt es sich bei der von ihnen geltend gemachten Entschädigung für die behauptete Legalenteignung durch den Gesetzgeber um keine Streitigkeit zwischen der Agrargemeinschaft, ihren Mitgliedern und der Gemeinde iSd § 37 Abs 7 lit a und b TFLG 1996. Das Begehren zielt nicht darauf ab, unterschiedliche Rechtsauffassungen im Hinblick auf die sich aus dem TFLG 1996, dem Regulierungsplan oder der Verwaltungssatzung ergebenden Rechten und Pflichten durch die Agrarbehörde klären zu lassen. Grundlage des geltend gemachten Anspruchs ist ausschließlich die von den Beschwerdeführern behauptete Verfassungswidrigkeit der Novellen LGBl Nr 7/2010 und 70/2014, da diese angeblich eine entschädigungslose Enteignung der Agrargemeinschaft bzw einen entschädigungslosen Entzug der Substanz bewirkt hätten. Bei einer materiellen Prüfung des Entschädigungsbegehrens wäre daher die Verfassungskonformität der Novellen LGBl Nr 7/2010 und 70/2014 zu prüfen. Weder die Agrarbehörde noch das Landesverwaltungsgericht ist jedoch zur Überprüfung des Fehlens einer einfachgesetzlichen Entschädigungsregel für eine behauptete Legalenteignung zuständig. Eine solche Prüfung fällt
Die
Abs 1 B-VG an das Gesetz gebundene Agrarbehörde ist hingegen – gleich wie das Landesverwaltungsgericht – nicht zur Kontrolle der Gesetzgebung berufen.Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer handelt es sich bei der von ihnen geltend gemachten Entschädigung für die behauptete Legalenteignung durch den Gesetzgeber um keine Streitigkeit zwischen der Agrargemeinschaft, ihren Mitgliedern und der Gemeinde iSd , Paragraph 37, Absatz 7, Litera a und b TFLG 1996. Das Begehren zielt nicht darauf ab, unterschiedliche Rechtsauffassungen im Hinblick auf die sich aus dem TFLG 1996, dem Regulierungsplan oder der Verwaltungssatzung ergebenden Rechten und Pflichten durch die Agrarbehörde klären zu lassen. Grundlage des geltend gemachten Anspruchs ist ausschließlich die von den Beschwerdeführern behauptete Verfassungswidrigkeit der Novellen Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, und 70 aus 2014,, da diese angeblich eine entschädigungslose Enteignung der Agrargemeinschaft bzw einen entschädigungslosen Entzug der Substanz bewirkt hätten. Bei einer materiellen Prüfung des Entschädigungsbegehrens wäre daher die Verfassungskonformität der Novellen Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, und 70 aus 2014, zu prüfen. Weder die Agrarbehörde noch das Landesverwaltungsgericht ist jedoch zur Überprüfung des Fehlens einer einfachgesetzlichen Entschädigungsregel für eine behauptete Legalenteignung zuständig. Eine solche Prüfung fällt
Die
, Absatz eins, B-VG an das Gesetz gebundene Agrarbehörde ist hingegen – gleich wie das Landesverwaltungsgericht – nicht zur Kontrolle der Gesetzgebung berufen. Zu dem von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten § 86d TFLG 1996 ist festzuhalten, dass diese derzeit noch in Geltung stehende, durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.10.2016, G 219/2015, als verfassungswidrig aufgehobene Bestimmung die vermögensrechtliche Auseinandersetzung für Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft, ihren Mitgliedern und der Gemeinde für die Vergangenheit regelt. Der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Anspruch steht dieser vermögensrechtlichen Auseinandersetzung diametral entgegen. Sie begründen ─ entgegen der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ─ ihren Anspruch damit, dass ihnen durch die gesetzlichen Änderungen des TFLG 1996 die Substanz des Eigentums bzw ihre aliquoten Anteilsrechte entzogen und auf die Gemeinde übertragen worden seien. Der Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführer wurzelt daher gerade nicht im Mitgliedschaftsverhältnis, sondern in einem Akt des Landesgesetzgebers. Zu dem von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Paragraph 86 d, TFLG 1996 ist festzuhalten, dass diese derzeit noch in Geltung stehende, durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.10.2016, G 219 aus 2015,, als verfassungswidrig aufgehobene Bestimmung die vermögensrechtliche Auseinandersetzung für Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft, ihren Mitgliedern und der Gemeinde für die Vergangenheit regelt. Der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Anspruch steht dieser vermögensrechtlichen Auseinandersetzung diametral entgegen. Sie begründen ─ entgegen der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ─ ihren Anspruch damit, dass ihnen durch die gesetzlichen Änderungen des TFLG 1996 die Substanz des Eigentums bzw ihre aliquoten Anteilsrechte entzogen und auf die Gemeinde übertragen worden seien. Der Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführer wurzelt daher gerade nicht im Mitgliedschaftsverhältnis, sondern in einem Akt des Landesgesetzgebers. Auch eine analoge Anwendung des § 86d TFLG 1996 kommt nicht in Betracht, da Analogie immer nur im Fall einer „echten Lücke“ zulässig ist. Eine solche liegt vor, wenn zwar eine anzuwendende Rechtsvorschrift vorhanden, diese aber in einer bestimmten Richtung nicht präzisiert (unvollständig) ist. Nach § 86d Abs 1 erster Satz TFLG 1996 ist, sofern kein Fall des § 86d Abs 1 lit a bis c TFLG 1996 gegeben ist, von einer grundsätzlichen Kompensation der wechselseitigen Ansprüche auszugehen. Damit ist aber keine „echte Lücke“ gegeben, weshalb eine Zuständigkeit der Agrarbehörde auch durch eine analoge Anwendung der genannten Bestimmung auszuschließen ist.Auch eine analoge Anwendung des Paragraph 86 d, TFLG 1996 kommt nicht in Betracht, da Analogie immer nur im Fall einer „echten Lücke“ zulässig ist. Eine solche liegt vor, wenn zwar eine anzuwendende Rechtsvorschrift vorhanden, diese aber in einer bestimmten Richtung nicht präzisiert (unvollständig) ist. Nach Paragraph 86 d, Absatz eins, erster Satz TFLG 1996 ist, sofern kein Fall des Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera a bis c TFLG 1996 gegeben ist, von einer grundsätzlichen Kompensation der wechselseitigen Ansprüche auszugehen. Damit ist aber keine „echte Lücke“ gegeben, weshalb eine Zuständigkeit der Agrarbehörde auch durch eine analoge Anwendung der genannten Bestimmung auszuschließen ist. Zusammenfassend ist der Agrarbehörde folglich beizupflichten, dass sie zur Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag nicht zuständig ist. Da die Zuständigkeit der Agrarbehörde im gegenständlichen Verfahren nicht als Vor-, sondern als Hauptfrage zu klären ist, liegen die Voraussetzungen für die beantragte Aussetzung des Verfahrens im Sinne des § 38 AVG nicht vor. Dem Antrag auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens kann somit nicht gefolgt werden.Da die Zuständigkeit der Agrarbehörde im gegenständlichen Verfahren nicht als Vor-, sondern als Hauptfrage zu klären ist, liegen die Voraussetzungen für die beantragte Aussetzung des Verfahrens im Sinne des Paragraph 38, AVG nicht vor. Dem Antrag auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens kann somit nicht gefolgt werden. Abschließend ist festzuhalten, dass die vorliegende Entscheidung trotz Antrag der Beschwerdeführer
GVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden kann, da der verfahrenseinleitende Antrag vom 30.06.2016 zurückzuweisen ist. Abgesehen davon ist eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, zumal keine Sachverhalts-, sondern lediglich Rechtsfragen zu klären sind.Abschließend ist festzuhalten, dass die vorliegende Entscheidung trotz Antrag der Beschwerdeführer
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden kann, da der verfahrenseinleitende Antrag vom 30.06.2016 zurückzuweisen ist. Abgesehen davon ist eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, zumal keine Sachverhalts-, sondern lediglich Rechtsfragen zu klären sind. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall resultiert die Unzuständigkeit der Agrarbehörde aus der eindeutigen Rechtslage, die sich aus den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen ergibt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt folglich nicht vor, weshalb die ordentliche Revision unzulässig ist (vgl VwGH 28.05.2014, 2014/07/0053).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall resultiert die Unzuständigkeit der Agrarbehörde aus der eindeutigen Rechtslage, die sich aus den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen ergibt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt folglich nicht vor, weshalb die ordentliche Revision unzulässig ist vergleiche VwGH 28.05.2014, 2014/07/0053). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.44.2456.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.