GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 160,-- zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 160,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im bekämpften Straferkenntnis werden Herrn AA folgende Übertretungen angelastet und Strafen gegen ihn verhängt: „Mit den angeführten Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Y wurde die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Tischlerei im Standort Z, Adresse 2 erteilt: Bezirkshauptmannschaft Y 11.11.1991 ****1 Landeshauptmann von Tirol 07.05.1992 ****2 Bezirkshauptmannschaft Y 29.10.1992 ****3 Bezirkshauptmannschaft Y 24.07.2003 ****4 Bezirkshauptmannschaft Y 12.06.2015 ****5 Bezirkshauptmannschaft Y 10.12.2015 ****6 Bezirkshauptmannschaft Y 20.01.2016 ****7 Herr AA, geb. am xx.xx.xxxx, wh. in Z, Adresse 1 hat es als Gewerbeinhaber des reglementierten Gewerbes „Tischlergewerbe“ im Standort Z, Adresse 2 zu verantworten, dass die gewerbliche Betriebsanlage betrieben worden ist, wobei die Auflagen 1 und 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.01.2016, Zahl ****7 nicht erfüllt worden sind, da 1. jedenfalls vom 01.05.2016 bis zumindest 16.11.2016 (Überprüfung der gewerbetechnischen Amtssachverständigen) das genehmigte Sanierungskonzept nicht umgesetzt wurde, obwohl
Auflage 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.01.2016, Zahl ****7 die im vorgelegten Sanierungskonzept beschriebenen und planlich dargestellten Maßnahmen bis spätestens 30.04.2016 umzusetzen sind. Für die Umsetzung des Sanierungskonzeptes bzw. der einzelnen Maßnahmen sind Bestätigungen von einem Fachkundigen an die Behörde zu übermitteln. 2. jedenfalls vom 20.02.2016 (Rechtskraft des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.01.2016, Zahl ****7) bis zumindest 16.11.2016 (Überprüfung der gewerbetechnischen Amtssachverständigen) kein Nachweis erbracht wurde, dass die Erstprüfung gem. § 7 Abs. 1 VEXAT von einer geeigneten fachkundigen Person durchgeführt wurde, obwohl
Auflage 1 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.01.2016, Zahl ****7 die Erstprüfung gem. § 7 Abs. 1 VEXAT von einer geeigneten fachkundigen Person gem. § 7 Abs. 1 VEXAT durchzuführen und der Behörde nachzuweisen ist. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist zu dokumentieren und dem Explosionsschutzdokument hinzuzufügen. jedenfalls vom 20.02.2016 (Rechtskraft des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.01.2016, Zahl ****7) bis zumindest 16.11.2016 (Überprüfung der gewerbetechnischen Amtssachverständigen) kein Nachweis erbracht wurde, dass die Erstprüfung gem. Paragraph 7, Absatz eins, VEXAT von einer geeigneten fachkundigen Person durchgeführt wurde, obwohl
Auflage 1 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.01.2016, Zahl ****7 die Erstprüfung gem. Paragraph 7, Absatz eins, VEXAT von einer geeigneten fachkundigen Person gem. Paragraph 7, Absatz eins, VEXAT durchzuführen und der Behörde nachzuweisen ist. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist zu dokumentieren und dem Explosionsschutzdokument hinzuzufügen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:, Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1.) § 367 Zif. 25 GewO idgF iVm der Auflage 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.01.2016, Zahl ****7Paragraph 367, Zif. 25 GewO idgF in Verbindung mit der Auflage 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.01.2016, Zahl ****7 2.) § 367 Zif. 25 GewO idgF iVm der Auflage 1 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.01.2016, Zahl ****7Paragraph 367, Zif. 25 GewO idgF in Verbindung mit der Auflage 1 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.01.2016, Zahl ****7 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€):
: Ersatzfreiheitsstrafe: 1.) 400,002.) 400,001.) 400,00, 2.) 400,00 § 367 Zif. 25 GewO idgF§ 367 Zif. 25 GewO idgFParagraph 367, Zif. 25 GewO idgF, Paragraph 367, Zif. 25 GewO idgF 4 Tage4 Tage4 Tage, 4 Tage Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): , Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 80,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für . Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 880,00“ Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der Herr AA wie schon des öfteren nochmals darauf hinweist, dass die geforderten Um- bzw Sanierungsmaßnahmen in Auftrag gegeben seien. Die Verzögerungen würden sich einerseits aus Lieferschwierigkeiten der Herstellerfirma (Feinentstauber) und andererseits aus der Finanzierbarkeit dieser erheblichen Investitionen ergeben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Als feststehender Sachverhalt ergibt sich, dass betreffend die vom Beschwerdeführer betriebene Betriebsanlage am Standort Adresse 2 in Z in anlagenrechtlicher Hinsicht die im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses zitierten Bescheide ergangen sind. In dem dort zuletzt angeführten Bescheid vom 20.01.2016 wurde für den Betrieb ein Sanierungskonzept
O genehmigt. In Auflage
Abs 1 VEXAT von einer geeigneten fachkundigen Person durchzuführen und der Behörde nachzuweisen ist. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist zu dokumentieren und dem Explosionsschutzdokument hinzuzufügen.Als feststehender Sachverhalt ergibt sich, dass betreffend die vom Beschwerdeführer betriebene Betriebsanlage am Standort Adresse 2 in Z in anlagenrechtlicher Hinsicht die im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses zitierten Bescheide ergangen sind. In dem dort zuletzt angeführten Bescheid vom 20.01.2016 wurde für den Betrieb ein Sanierungskonzept
Paragraph 79, Absatz 3, GewO genehmigt. In Auflage
Paragraph 7, Absatz eins, VEXAT von einer geeigneten fachkundigen Person durchzuführen und der Behörde nachzuweisen ist. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist zu dokumentieren und dem Explosionsschutzdokument hinzuzufügen. Nachdem bis zur gesetzten Frist keine Unterlagen über die Umsetzung der Maßnahmen der Behörde vorgelegt wurden, fragte diese bei AA diesbezüglich nach. Dieser teilte der Erstbehörde in seinem Schreiben vom 13.06.2016 die Kosten für Silo und Absauganlage mit und erklärte, dass nach Rücksprache mit seiner Hausbank ihm eine derartig große Investition derzeit wirtschaftlich unmöglich ist. Daraufhin leitete die Erstbehörde ein Verfahren
O ein. Nachdem bis zur gesetzten Frist keine Unterlagen über die Umsetzung der Maßnahmen der Behörde vorgelegt wurden, fragte diese bei AA diesbezüglich nach. Dieser teilte der Erstbehörde in seinem Schreiben vom 13.06.2016 die Kosten für Silo und Absauganlage mit und erklärte, dass nach Rücksprache mit seiner Hausbank ihm eine derartig große Investition derzeit wirtschaftlich unmöglich ist. Daraufhin leitete die Erstbehörde ein Verfahren
Paragraph 360, Absatz eins, GewO ein. Im nunmehr bekämpften Straferkenntnis wird die Nichtumsetzung der beiden Auflagen aus Spruchpunkt I. des Bescheides vom 20.01.2016 sanktioniert. Im nunmehr bekämpften Straferkenntnis wird die Nichtumsetzung der beiden Auflagen aus Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 20.01.2016 sanktioniert. Im Bescheid vom 20.01.2016 wurde hinsichtlich der Umsetzung der im Sanierungskonzept beschriebenen und dargestellten Maßnahmen in Punkt II. eine Frist bis 30. April 2016 vorgeschrieben. Bezüglich des Nachweises der Erstprüfung
enthält dieser Bescheid keine Erfüllungsfrist. Nach herrschender Rechtsprechung bedeutet dies, dass so eine Auflage unverzüglich, das heißt ohne schuldhafte Verzögerung, umzusetzen ist. Der Beschwerdeführer führt nicht aus, welche Umstände ihn nach Rechtskraft dieses Bescheides am 20.02.2016 bis zur Überprüfung am 16.11.2016 daran gehindert haben, die Erstprüfung
Ein Zeitraum von annähernd neun Monaten kann für eine solche Maßnahme keinesfalls als unverzüglich angesehen werden. Die im Hinblick auf die Kosten für Silo und Absauganlage vorgebrachte Rechtfertigung der Nichtfinanzierbarkeit kann für die Erstprüfung
Abs 1 VEXAT jedenfalls nicht zutreffen, weshalb für das Verwaltungsgericht unzweifelhaft ist, dass die Auflage betreffend Erstprüfung
Abs 1 VEXAT vom Beschwerdeführer in vorwerfbarer und schuldhafter Weise nicht umgesetzt wurde. Im Bescheid vom 20.01.2016 wurde hinsichtlich der Umsetzung der im Sanierungskonzept beschriebenen und dargestellten Maßnahmen in Punkt römisch zwei. eine Frist bis 30. April 2016 vorgeschrieben. Bezüglich des Nachweises der Erstprüfung
Paragraph 7, Absatz eins, VEXAT in Spruchpunkt römisch eins. enthält dieser Bescheid keine Erfüllungsfrist. Nach herrschender Rechtsprechung bedeutet dies, dass so eine Auflage unverzüglich, das heißt ohne schuldhafte Verzögerung, umzusetzen ist. Der Beschwerdeführer führt nicht aus, welche Umstände ihn nach Rechtskraft dieses Bescheides am 20.02.2016 bis zur Überprüfung am 16.11.2016 daran gehindert haben, die Erstprüfung
Paragraph 7, Absatz eins, VEXAT von einer geeigneten fachkundigen Person durchführen zu lassen. Ein Zeitraum von annähernd neun Monaten kann für eine solche Maßnahme keinesfalls als unverzüglich angesehen werden. Die im Hinblick auf die Kosten für Silo und Absauganlage vorgebrachte Rechtfertigung der Nichtfinanzierbarkeit kann für die Erstprüfung
Paragraph 7, Absatz eins, VEXAT jedenfalls nicht zutreffen, weshalb für das Verwaltungsgericht unzweifelhaft ist, dass die Auflage betreffend Erstprüfung
Paragraph 7, Absatz eins, VEXAT vom Beschwerdeführer in vorwerfbarer und schuldhafter Weise nicht umgesetzt wurde. Für die Umsetzung des Sanierungskonzeptes hat Herr AA erst im September 2016 die Firma BB Anlagentechnik mit der Herstellung des neuen Absaugsystems laut Sanierungskonzept und der Erstellung des Explosionsschutzdokuments beauftragt. Da für die Absauganlage eine Lieferzeit von acht bis neun Monaten besteht, kann der Beschwerdeführer mit der Montage erst gegen Mitte 2017 rechnen. Hätte der Beschuldigte in Befolgung des Bescheides vom 20.01.2016 die Finanzierung und Beauftragung der aufgetragenen Maßnahmen bereits Anfang 2016 und nicht erst im September 2016 in Angriff genommen, könnten diese bereits umgesetzt sein und wäre es zu diesem Verwaltungsstrafverfahren gar nicht mehr gekommen. Der Beschwerdeführer unterliegt einem grundsätzlichen Irrtum, wenn er vermeint, dass er bereits mit der Auftragerteilung an die Professionisten den Auflagen im Bescheid vom 20.01.2016 entsprochen hätte und alles Weitere nicht mehr seiner Sphäre zuzurechnen wäre. Als Anlagenbetreiber und Inhaber der Betriebsanlagenbewilligung liegt die gewerberechtliche Verantwortung für die Umsetzung der bescheidmäßig aufgetragenen Maßnahmen allein bei ihm und nicht bei den von ihm beauftragten Firmen. Herr AA hat damit tatbildlich gehandelt. Im Hinblick auf die eben aufgezeigten Umstände muss sich der Beschuldigte ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit anrechnen lassen, welche in einem nicht unerheblichem Ausmaß gegeben ist, da Beschuldigte seine Pflichten genau kannte und einen mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht von der Umsetzung von Bescheidauflagen befreit. Die Beeinträchtigungsintensität der Übertretungen ist keinesfalls gering, da durch die Nichtumsetzung des Sanierungskonzepts weiterhin eine Gefährdung für die Arbeitnehmer im Zuge einer Verpuffung besteht. Die Erstbehörde hat den gesetzlichen Strafrahmen jeweils zu 18,4 % ausgeschöpft, was im Hinblick auf die hohe Beeinträchtigungsintensität auch unter Berücksichtigung der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers nicht als unangemessen anzusehen ist. Betreffend die Strafhöhe hat der Rechtsmittelwerber auch gar kein Vorbringen erstattet.
GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, der für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit Euro 10,-- zu bemessen ist. Daraus ergibt sich die Vorschreibung der Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren mit Euro 160,--.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, der für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit Euro 10,-- zu bemessen ist. Daraus ergibt sich die Vorschreibung der Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren mit Euro 160,--. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.25.0270.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.