← Österreich

LVwG-2016/42/1284-5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/42/1284-5 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerald Schaber über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA Dr. BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 09.05.2016, Zl ***-*****(**)-****10-***-16, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass die Leistungsfrist mit 4 Monaten ab der Zustellung dieses Erkenntnisses festgelegt wird.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass die Leistungsfrist mit 4 Monaten ab der Zustellung dieses Erkenntnisses festgelegt wird.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.08.1970 wurde Herrn CC die baubehördliche Genehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses mit Garage auf Gp **/*5 Z, erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 09.05.2016, Zl ***-*****(**)-****10-***-16, wurde Herrn AA, Adresse 1, **** Z, als zwischenzeitlichen Eigentümer des Wohnhauses auf Gst **/*5, KG Z, gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011, der baupolizeiliche Auftrag erteilt, konsenswidrig errichtete Gebäudeteile des Wohnhauses auf Gst **/*5, KG Z, bis zum 30.09.2016 fachgerecht zu beseitigen. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass das mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.08.1970 errichtete Gebäude nicht der Baubewilligung entsprechend ausgeführt wurde.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 09.05.2016, Zl ***-*****(**)-****10-***-16, wurde Herrn AA, Adresse 1, **** Z, als zwischenzeitlichen Eigentümer des Wohnhauses auf Gst **/*5, KG Z, gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011, der baupolizeiliche Auftrag erteilt, konsenswidrig errichtete Gebäudeteile des Wohnhauses auf Gst **/*5, KG Z, bis zum 30.09.2016 fachgerecht zu beseitigen. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass das mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.08.1970 errichtete Gebäude nicht der Baubewilligung entsprechend ausgeführt wurde. Diese Entscheidung wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer am 13.05.2016 nachweislich zugestellt. Dagegen erhob Herr AA, vertreten durch RA Dr. BB, fristgerecht Beschwerde, in welcher vorgebracht wird wie folgt: „In umseitig bezeichneter Verwaltungssache erhebt AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen den Bescheid der Gemeinde Z vom 09.05.2016 zu AZ: ***-*****(**)-****10-***-16, binnen offener Frist B e s c h w e r d e an das Landesverwaltungsgericht Tirol: Der Bescheid wird vollumfänglich angefochten und wird dazu ausgeführt wie folgt: I./ Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit: römisch eins./ Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit: Der bekämpfte Bescheid datiert vom 09.05.2016, weshalb die vierwöchige Beschwerdefrist jedenfalls gewahrt wurde; die Beschwerde erfolgt daher rechtzeitig. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen subjektiv öffentlichen Rechten dadurch verletzt, als ihm entgegen den gesetzlichen Voraussetzungen spruchgemäß der baupolizeiliche Auftrag erteilt wurde, auf dem Gst.Nr. **/*5 in EZ ***2, KG Z, welches sich in seinem Eigentums befindet, vom Wohngebäude „Adresse 1" die Dachgeschoßebene zu beseitigen und diese also abzubrechen und abzutragen. II./ Beschwerdegründe: römisch zwei./ Beschwerdegründe: Die Erstbehörde begründete ihre Entscheidung damit, dass mit Bescheid vom 31.08.1970, Zl 18/****, dem Beschwerdeführer die Baubewilligung zum Neubau eines Wohnhauses mit Garage auf der Gst.Nr. **/*5 in EZ ***2, KG Z erteilt worden war, aber die tatsächliche Bauführung von der erteilten Baubewilligung, insofern abweiche, als ein Aufbau am Gebäude in Form eines Dachgeschosses zur Wohnraumnutzung ausgeführt worden sei, obwohl ein solches Dachgeschoss nicht genehmigt worden sei. Der Baubeschreibung seien lediglich ein Kellergeschoss, Erdgeschoss und Obergeschoss zu entnehmen. Außerdem überschreite das errichtete Gebäude entgegen der Baubewilligung die erlaubte Gesamthöhe. Da das Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung ausgeführt worden sei und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung erforderlich gewesen wäre, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen, dem Beschwerdeführer die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes aufzutragen und entsprechende Abbruch- und Abtragungsarbeiten durchzuführen. Dieser Beurteilung der Sach- und Rechtslage kann nicht beigetreten werden. Die Entscheidung der Erstbehörde erging zu Unrecht und ist rechtswidrig. Mit Bescheid vom 31.08.1970 erteilte die Erstbehörde dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers, Herrn CC, die baubehördliche Genehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses mit Garage auf dem Gstr.Nr. **/*5 in EZ ***2, KG Z. Nach Bauvollendung erging mit 06.02.1978 an den Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers, Herrn CC, und an den Bausachverständigen Herrn Ing. DD die Ladung zwecks Vornahme der Endbeschau. Dazu wurde eine mündliche Verhandlung für den 21.02.1978 um 14:00 Uhr an Ort und Stelle anberaumt. Alle Anzeichen sprechen dafür, dass die anberaumte mündliche Verhandlung auch tatsächlich an Ort und Stelle zur angegebenen Zeit stattfand. Ein Vermerk über eine etwaige Abberaumung der mündlichen Verhandlung ist nicht aktenkundig, genausowenig wie es weitere Ladungen gibt oder ein sonstiger Aktenvermerk, der auch nur in irgendeiner Weise vermerkt oder zumindest nahelegt, dass eine Kollaudierung nicht stattfand. Bauverfahren sind im Gebiet der Erstbehörde durchaus üblich und wurden regelmäßig auch in der Vergangenheit schon ordnungsgemäß durchgeführt. Durchwegs fanden nach erfolgter Bauanzeige oder Baubewilligung und Bauvollendung nach deren Anzeige Besichtigungen und eine Kollaudierung statt. Es besteht keinerlei Grund daran zu zweifeln, dass gerade im gegenständlichen Fall nicht ordnungsgemäß verfahren wurde und entgegen dem Gesetz und der allgemeinen Übung von einer Endbeschau und Kollaudierungen abgesehen wurde. Ganz im Gegenteil ist durch die Ladung zur Endbeschau und Kollaudierung ausdrücklich aktenkundig, dass selbstverständlich auch im gegenständlichen Fall ordnungsgemäß und der allgemeinen Übung entsprechend vorgegangen wurde. Die Vermutung, dass gesetzeswidrig und entgegen der allgemeinen Übung in der Gemeinde und entgegen aller Anhaltspunkte und insbesondere der vorliegenden Ladung dennoch keine Endbeschau und Kollaudierung stattfand, widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und allen logischen Denkgesetzen. Im Übrigen ist auch aufgrund weiterer Tatsachen unbedingt anzunehmen, dass eine Endbeschau und Kollaudierung nach Vollendung der Bauausführungen stattfand. Am 27.07.2015 um ca. 11:00 Uhr bis 11:45 Uhr nahm der geschäftsführende Immobilienmakler EE, bevollmächtigt durch den Beschwerdeführer, im Gemeindeamt der Erstbehörde Akteneinsicht in den Bauakt. Trotz gültiger Vollmacht, wurde diesem zunächst die Akteneinsicht durch die Bauamtsleiterin Frau FF verweigert. Die beabsichtigte Einsicht konnte erst nach Drängen vorgenommen werden, im ständigen Beisein der benannten Bauamtsleiterin der Gemeinde. Der Bevollmächtigte fertigte Lichtbilder aus dem Akt an, bis er auf eine Seite gelangte, die die Bauamtsleiterin als irrelevant bezeichnete und mit der Hand verdeckte. Als der Bevollmächtigte auf die Einsichtnahme bestand, entnahm diese dem Akt einen handgeschriebenen Zettel des damaligen Bürgermeisters. Auf diesem waren Kubaturberechnungen zur Bauausführung ersichtlich, welche eindeutig auf das Gebäude des Beschwerdeführers nach dessen Fertigstellung Bezug nahmen. Auch dieser Vermerk weist unzweifelhaft darauf hin, dass die anberaumte Beschau der vollendeten Bauausführung des Gebäudes des Beschwerdeführers tatsächlich stattgefunden hat. Dieser Vermerk ist nun nicht mehr im Akt vorhanden. Nicht nur ist es so, dass dieser äußerst relevante Vermerk entnommen wurde, sondern wurde auch der Versuch unternommen, kurze Zeit später einen anderen Zettel für jenen, der entnommen worden war, auszugeben, darzustellen und dem Akt beizulegen. Der gesamte Vorgang wurde vom Bevollmächtigten des Beschwerdeführers, der völlig irritiert war, beobachtet. Es fand also eine Endbeschau nach Vollendung der Bauausführung statt und wurde die bauliche Anlage auf Grundlage des Gesetzes und der erteilten Baubewilligung auch nach einer eingehenden Besichtigung samt beigezogenem Bausachverständigen genehmigt. Es wurden keinerlei Mängel aufgezeigt oder Aufträge erteilt. Aufgrund dieser Umstände konnte der Bauwerber bzw. der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers als Eigentümer des Grundstückes berechtigterweise davon ausgehen, dass das erichtete Gebäude den gesetzlichen Vorschriften entspricht und so belassen werden kann. Dieses berechtigte Vertrauen ging infolge Eigentumsübertragung auf den Beschwerdeführer über. Das Gebäude bestand an Ort und Stelle in der Ausführung, wie es bei der Endbeschau besichtigt wurde, seit über 30 Jahren weiter ohne jedwede Beanstandungen. Der angefochtene Bescheid vom 09.05.2016, der eine Bauausführung feststellt, die von der erteilten Baubewilligung abweicht, aber so bereits auch bei der 1978 stattgefundenen Endbeschau vorlag und in der Vergangenheit genehmigt wurde, und dennoch nun ganz im Gegensatz zur in der Vergangenheit getroffenen Entscheidung den Auftrag zum Abbruch von Gebäudeteilen erteilt, ist rechtswidrig. Er verstößt gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz. Dieser Verwaltungsakt erging völlig ohne Rücksicht auf den Betroffenen und gänzlich in Widerspruch zur eigenen in der Vergangenheit getroffenen Entscheidung. Dies war für den betroffenen Beschwerdeführer unvorhersehbar und verletzte ihn in seinem Recht auf Vertrauensschutz und Treu und Glauben in die Verwaltung und ihre Entscheidungen. Der angefochtene Bescheid erging willkürlich. Wenn eine Behörde ein bestimmtes Verhalten oder einen bestimmten Zustand durch Jahre hinweg in Übereinstimmung mit dem Normunterworfenen in vertretbarer Weise beurteilt hat und nachfolgend ein und derselbe Zustand plötzlich anders beurteilt wird, so darf dieser Wechsel zu dieser anderen vertretbaren Beurteilung nicht zu einer Benachteiligung des Normunterworfenen führen, da hierdurch Treu und Glauben verletzt würden. Die Verletzung von Treu und Glauben widerspricht dem Willkürverbot gemäß Art. 7 BVG.Der angefochtene Bescheid erging willkürlich. Wenn eine Behörde ein bestimmtes Verhalten oder einen bestimmten Zustand durch Jahre hinweg in Übereinstimmung mit dem Normunterworfenen in vertretbarer Weise beurteilt hat und nachfolgend ein und derselbe Zustand plötzlich anders beurteilt wird, so darf dieser Wechsel zu dieser anderen vertretbaren Beurteilung nicht zu einer Benachteiligung des Normunterworfenen führen, da hierdurch Treu und Glauben verletzt würden. Die Verletzung von Treu und Glauben widerspricht dem Willkürverbot gemäß Artikel 7, BVG. Beweis: Bauakt des Verfahrens I. Instanz zu AZ ***-*****(**)-****10-***-16, dessen Einholung vom Amts wegen beantragt wirdBauakt des Verfahrens römisch eins. Instanz zu AZ ***-*****(**)-****10-***-16, dessen Einholung vom Amts wegen beantragt wird ZV EE, pA Adresse 3, **** XZV EE, pA Adresse 3, **** römisch zehn ZV GG, pA des Beschwerdeführers ZV HH, pA des Beschwerdeführers ZV DD, pA Adresse 4, **** Z III./ Anträge:römisch drei./ Anträge: Der Beschwerdeführer stellt sohin nachfolgenden A n t r a g Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle nach einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der Gemeinde Z vom 09.05.2016 zu ***-*****(**)-****10-***-16 ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen. Y, am 03.06.2016 AA“ II. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:römisch zwei. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.08.1970 wurde Herrn CC die baubehördliche Genehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses mit Garage auf Gp **/*5 Z erteilt. Der Baubescheid enthält eine Baubeschreibung und genehmigte Planunterlagen. Demnach wurde ein Wohnhaus mit einem Ausmaß von 10,80 m x 9 m samt angebauter Garage mit einem Ausmaß von 6,00 m x 3,25 m bewilligt. Der Baubeschreibung ist zu entnehmen, dass neben dem Kellergeschoss, bestehend aus einem Heizraum und 3 Kellerräumen, dem Erdgeschoss, bestehend aus einer Küche, 2 Zimmer, Bad und WC, noch ein Obergeschoss, bestehend aus 3 Zimmer, 1 Kabinett und 1 WC, bewilligt wurden. Das Gebäude wurde abweichend von der vorangeführten Baubewilligung um eine Geschossebene (Dachgeschoss) erweitert ausgeführt. An der Nord- und Südseite wurden zusätzliche Fensterelemente eingebaut, welche in der ursprünglichen Planung in dieser Form nicht vorgesehen waren. Überdies wurde an der Südseite eine Balkonfläche errichtet. Dieser Balkon war ebenfalls nicht Bestandteil der ursprünglichen Einreichung bzw der ursprünglichen Genehmigung. Laut Baubewilligungsbescheid hätte die ursprüngliche Dachkonstruktion direkt auf der Deckenkonstruktion über dem ersten Obergeschoss ausgeführt werden sollen. Nunmehr zeigt sich, dass in diesem Bereich eine entsprechende Erhöhung vorgenommen wurde, um diese vorangeführten Fensterelemente sowie den Ausbau des Dachgeschosses zu ermöglichen. Zu diesem Zweck wurde der im nordwestlichen Eckbereich des Gebäudes befindliche Treppenaufgang in das zweite Obergeschoss fortgeführt. Auch zu diesem Zweck musste das Dach entsprechend angehoben werden, andernfalls eine entsprechende Durchgangshöhe im Bereich der Treppenanlage nicht sichergestellt werden könnte. Das an der Nordseite des Gebäudes befindliche Carport ist vom Hauptgebäude als eigenständiger Bauteil zu betrachten. Für dieses Carport besteht auch eine eigene Baubewilligung. Auf dem Grundstück besteht noch ein weiteres Bauobjekt, welches jedoch nicht im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Bauobjekt steht. Für das gegenständliche Wohnhaus befindet sich im vorgelegten Bauakt eine mit 06.02.1978 zu Zl ***/*-18/68 datierte und für den 21.02.1978 um 14.00 Uhr an Ort und Stelle anberaumte Ladung „zwecks Vornahme der Endbeschau“. Eine Benützungsbewilligung ist dem vorgelegten Bauakt genauso wenig zu entnehmen, wie eine Baubewilligung für die geänderte Bauausführung. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage, insbesondere auch dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 10.02.2017, fest. Demnach wurde das Wohnhaus auf dem Gst **/*5, KG Z, abweichend vom Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.08.1970, Zl 18/****, ausgeführt, und sind diese abgeänderten Bauausführungen für sich allein nach der Tiroler Bauordnung 2011 baubewilligungspflichtig. Das ergab die Einvernahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. II in der mündlichen Verhandlung am 10.02.2017 und wird die grundsätzliche Bewilligungspflichtigkeit der geänderten Bauausführung (Dachgeschoß) nach der Tiroler Bauordnung vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage, insbesondere auch dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 10.02.2017, fest. Demnach wurde das Wohnhaus auf dem Gst **/*5, KG Z, abweichend vom Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.08.1970, Zl 18/****, ausgeführt, und sind diese abgeänderten Bauausführungen für sich allein nach der Tiroler Bauordnung 2011 baubewilligungspflichtig. Das ergab die Einvernahme des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. römisch zwei in der mündlichen Verhandlung am 10.02.2017 und wird die grundsätzliche Bewilligungspflichtigkeit der geänderten Bauausführung (Dachgeschoß) nach der Tiroler Bauordnung vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Dass die geänderte Bauausführung über keinen baubehördlichen Konsens verfügt, wird vom Beschwerdeführer hingegen bestritten. Argumentativ bringt er dazu vor, dass dem vorgelegten Bauakt eine mit 06.02.1978 zu Zl ***/*-18/68 datierte Ladung zur Vornahme der Endbeschau des gegenständlichen Wohnhauses für den 21.02.1978 um 14.00 Uhr an Ort und Stelle zu entnehmen ist. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass diese Endbeschau auch tatsächlich stattfand und die geänderte Bauausführung genehmigt wurde. Ob eine Endbeschau tatsächlich stattfand, war im Beschwerdeverfahren nicht verifizierbar. IV.römisch vier. Das Landesverwaltungsgericht hat rechtlich wie folgt erwogen: Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass die Baubehörde gemäß § 39 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 94/2016 (TBO 2011) dem Eigentümer einer baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen hat, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde.Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass die Baubehörde gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der hier maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2016, (TBO 2011) dem Eigentümer einer baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen hat, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Im Hinblick auf den baupolizeilichen Auftrag nach § 39 Abs 1 TBO 2011 ist zunächst auszuführen, dass sich aufgrund der nachvollziehbaren, in sich widerspruchsfreien Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 10.02.2017 ergibt, dass das Wohnhaus auf dem Gst **/*5, KG Z, abweichend vom Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.08.1970, Zl 18/****, errichtet wurde.Im Hinblick auf den baupolizeilichen Auftrag nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 ist zunächst auszuführen, dass sich aufgrund der nachvollziehbaren, in sich widerspruchsfreien Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 10.02.2017 ergibt, dass das Wohnhaus auf dem Gst **/*5, KG Z, abweichend vom Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.08.1970, Zl 18/****, errichtet wurde. Das Gebäude wurde um eine Geschossebene (Dachgeschoss) erweitert ausgeführt. An der Nord- und Südseite wurden zusätzliche Fensterelemente eingebaut, welche in der ursprünglichen Planung in dieser Form nicht vorgesehen waren. Überdies wurde an der Südseite eine Balkonfläche errichtet. Dieser Balkon war ebenfalls nicht Bestandteil der ursprünglichen Einreichung bzw der ursprünglichen Genehmigung. Laut Baubewilligungsbescheid hätte die ursprüngliche Dachkonstruktion direkt auf der Deckenkonstruktion über dem ersten Obergeschoss ausgeführt werden sollen. Nunmehr wurde in diesem Bereich eine entsprechende Erhöhung vorgenommen, welcher die vorangeführten Fensterelemente sowie den Ausbau des Dachgeschosses ermöglicht. Zu diesem Zweck wurde auch der im nordwestlichen Eckbereich des Gebäudes befindliche Treppenaufgang in das zweite Obergeschoss fortgeführt. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.08.1970, Zl 18/****, das zur Ausführung gelangte Dachgeschoss des Wohnhauses auf Gp **/*5, KG Z, nicht umfasst und es sich dabei grundsätzlich um eine baubewilligungspflichtige Änderung des Bauvorhabens handelt. Wie bereits im Sachverhalt festgestellt, wurde für dieses Dachgeschoss keine Baubewilligung eingeholt. Das Beschwerdeverfahren hat keine Anhaltspunkte erbracht, dass der bezughabende Bauakt der belangten Behörde nicht vollständig dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt wurde. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass anlässlich einer am 27.07.2015 in der Zeit zwischen ca 11.00 Uhr und 11.45 Uhr vorgenommenen Akteneinsicht durch den Immobilienmakler EE im Gemeindeamt Z von diesem das Verschwinden eines im Bauakt befindlichen handgeschriebenen Zettels des damaligen Bürgermeisters wahrgenommen wurde, ist deswegen noch nicht der Beweis erbracht, dass die geänderte Bauausführung (bescheidmäßig) baubehördlich genehmigt wurde. Der Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerde nämlich selber an, dass es sich wenn dann um einen handgeschriebenen Zettel gehandelt hat. Der Zeuge EE hat vor Gericht ausgesagt, dass seiner Erinnerung nach dieser Zettel nichts enthalten hätte, was auf eine erteilte Benützungsbewilligung hingedeutet hätte. Aus seiner Sicht habe der damalige Bürgermeister auf diesem Zettel „lediglich“ Kubadurberechnungen mit Zahlen angestellt. Der Zeuge EE gab weiters an, dass er den Bauakt chronologisch fotografiert habe und er sich nicht erinnern könne, im Zuge seiner Akteneinsicht über diesen vorbeschriebenen handschriftlichen Zettel des Altbürgermeisters hinaus, festgestellt zu haben, dass der Bauakt Unterlagen zu einer möglicherweise vorgenommenen Endbeschau enthielt. Der Zeuge EE hinterließ bei Gericht einen glaubwürdigen Eindruck. Ob eine Endbeschau tatsächlich stattfand, war im Beschwerdeverfahren nicht verifizierbar, ist aber auch nicht entscheidungswesentlich. Für das Gericht bestehen keine Zweifel, dass das Dachgeschoß des Wohnhauses über keinen Baukonsens verfügt. Gegen die Annahme einer nachträglichen Genehmigung der geänderten Bauausführungen, spricht, dass diese nach allen seit der erstmaligen Erteilung der Baubewilligung für das Wohnhaus geltenden Fassungen der Tiroler Bauordnung einer eigenen Baubewilligung bedurft hätten und als antragsbedürftiger Verwaltungsakt dem vorgelegten Bauakt weder ein diesbezügliches Ansuchen noch ein schriftlicher Bewilligungsbescheid zu entnehmen ist. Eine (Mit-)genehmigung im Zuge der Erteilung der Benützungsbewilligung - für deren Vorliegen (Benützungsbewilligung), wie bereits ausgeführt, mit Ausnahme einer erfolgten Ladung zur „Endbeschau“ keinerlei Anhaltspunkte vorliegen – wäre mit den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung ebenfalls in allen in Frage kommenden historisch geltenden Fassungen nicht vereinbar gewesen. Lediglich der Vollständigkeit halber wird noch ergänzend darauf hingewiesen, dass zB selbst eine mündliche Zustimmung des Bürgermeisters als Baubehörde zu einem Bauvorhaben – was gegenständlich im Übrigen nicht vorgebracht wurde – nicht als Baubewilligung angesehen werden könnte, die zum Baubeginn berechtigt (vgl VwGH 04.05.1970, Zl 0201/70; ua).Lediglich der Vollständigkeit halber wird noch ergänzend darauf hingewiesen, dass zB selbst eine mündliche Zustimmung des Bürgermeisters als Baubehörde zu einem Bauvorhaben – was gegenständlich im Übrigen nicht vorgebracht wurde – nicht als Baubewilligung angesehen werden könnte, die zum Baubeginn berechtigt vergleiche VwGH 04.05.1970, Zl 0201/70; ua). Im Ergebnis kommt der Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 09.05.2016, Zl ***-*****(**)-****10-***-16, keine Berechtigung zu und war diese daher abzuweisen. Ergänzend ist noch auszuführen, dass die Leistungsfrist für den baupolizeilichen Auftrag nach § 39 Abs 1 TBO 2011 (Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes bzw Beseitigung) zur Klarstellung mit 4 Monaten ab der Zustellung dieses Erkenntnisses neu festzulegen war. Ergänzend ist noch auszuführen, dass die Leistungsfrist für den baupolizeilichen Auftrag nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 (Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes bzw Beseitigung) zur Klarstellung mit 4 Monaten ab der Zustellung dieses Erkenntnisses neu festzulegen war. Die Dauer von 4 Monaten ist in Anbetracht des Umfanges und der Art der konkret durchzuführenden Maßnahmen auch in Anbetracht der jahreszeitlichen Bedingungen jedenfalls als ausreichend zu betrachten (vgl VwGH 23.07.2009, Zl 2008/05/0241; VwGH 20.09.2012, Zl 2011/06/0208; uva). Auch der hochbautechnische Sachverständige Ing. II hält die Dauer der Frist – dazu in der mündlichen Verhandlung am 10.02.2017 befragt - für ausreichend.Die Dauer von 4 Monaten ist in Anbetracht des Umfanges und der Art der konkret durchzuführenden Maßnahmen auch in Anbetracht der jahreszeitlichen Bedingungen jedenfalls als ausreichend zu betrachten vergleiche VwGH 23.07.2009, Zl 2008/05/0241; VwGH 20.09.2012, Zl 2011/06/0208; uva). Auch der hochbautechnische Sachverständige Ing. römisch zwei hält die Dauer der Frist – dazu in der mündlichen Verhandlung am 10.02.2017 befragt - für ausreichend. Die bereits im bekämpften Bescheid in etwa dieser Dauer festgesetzte Leistungsfrist wurde im Übrigen vom Beschwerdeführer auch weder als zu kurz angefochten noch im Verfahren überhaupt entsprechend thematisiert. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu den in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen liegt jeweils eine einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vor, diese wurde im vorliegenden Erkenntnis zitiert und hat sich das erkennende Gericht an diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch gehalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.42.1284.5

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.