RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/26/0202-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des AA, wohnhaft in X, Garmischer Straße 4, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.01.2017, Zl ****, betreffend eine Übertretung nach der Tiroler Bauordnung 2011 wegen Nichtbeachtung baupolizeilicher Anordnungen, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des AA, wohnhaft in römisch zehn, Garmischer Straße 4, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.01.2017, Zl ****, betreffend eine Übertretung nach der Tiroler Bauordnung 2011 wegen Nichtbeachtung baupolizeilicher Anordnungen, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Stunden herabgesetzt wird.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Strafentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass im Schuldspruch als verletzte Rechtsnorm § 39 Abs 6 zweiter Satz TBO 2011 – anstatt § 39 Abs 6 lit a TBO 2011 – angeführt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Strafentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass im Schuldspruch als verletzte Rechtsnorm Paragraph 39, Absatz 6, zweiter Satz TBO 2011 – anstatt Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011 – angeführt wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt: „Sie haben es zu verantworten, dass Sie dem mit Bescheid der Gemeinde X vom 23.06.2015, Zahl: **** erteilten Auftrag, mit dem die weitere Benützung des absturzgefährdeten Bereichs auf der Grundparzelle *1, KG X, in X, Adresse1, untersagt wurde sowie vorgeschrieben wurde, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, damit der Nahbereich der Stützmauer/Einfriedung nicht mehr zugänglich ist, zumindest bis zum 09.02.2016 nicht nachgekommen sind.“ „Sie haben es zu verantworten, dass Sie dem mit Bescheid der Gemeinde römisch zehn vom 23.06.2015, Zahl: **** erteilten Auftrag, mit dem die weitere Benützung des absturzgefährdeten Bereichs auf der Grundparzelle *1, KG römisch zehn, in römisch zehn, Adresse1, untersagt wurde sowie vorgeschrieben wurde, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, damit der Nahbereich der Stützmauer/Einfriedung nicht mehr zugänglich ist, zumindest bis zum 09.02.2016 nicht nachgekommen sind.“ Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs 1 lit n Z 2 iVm § 39 Abs 6 lit a TBO 2011 begangen, weswegen über ihn eine Geldstrafe im Betrag von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen) verhängt wurde. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera n, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011 begangen, weswegen über ihn eine Geldstrafe im Betrag von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen) verhängt wurde. Weiters wurde ein Beitrag zu den Verfahrenskosten der Behörde festgesetzt. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund des durchgeführten Verfahrens feststehe, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen habe, da er dem mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde X vom 23.06.2015 erteilten Auftrag nicht nachgekommen sei, den absturzgefährdeten Bereich auf dem Grundstück *1 KG X im Nahbereich der errichteten Stützmauer/Einfriedung nicht zu benützen und durch entsprechende Vorkehrungen nicht mehr zugänglich zu machen. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund des durchgeführten Verfahrens feststehe, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen habe, da er dem mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde römisch zehn vom 23.06.2015 erteilten Auftrag nicht nachgekommen sei, den absturzgefährdeten Bereich auf dem Grundstück *1 KG römisch zehn im Nahbereich der errichteten Stützmauer/Einfriedung nicht zu benützen und durch entsprechende Vorkehrungen nicht mehr zugänglich zu machen. Im Zuge seiner Einvernahme habe der Beschuldigte angegeben, dass aufgrund der ursprünglich geplanten Höhe der Stützmauer gar keine Absturzsicherung erforderlich gewesen sei und diese Notwendigkeit erst infolge der geänderten (höheren) Ausführung der Stützmauer eingetreten sei. Nachdem im Gegenstandsbereich aber noch eine Grundgrenze festzulegen sei und Abklärungen mit dem Denkmalamt bezüglich der Absturzsicherung vorzunehmen seien, habe er noch keine Absturzsicherung anbringen können. Nach den erforderlichen Klärungen werde er dies dann tun. Diese Umstände seien jedoch nicht geeignet, die Nichtbeachtung des baupolizeilichen Auftrages zu rechtfertigen. Der Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung sei damit in objektiver Hinsicht als erfüllt anzusehen. Im Gegenstandsfall sei von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen, da es der Beschuldigte trotz mehrmaliger Hinweise der Baubehörde unterlassen habe, dem baupolizeilichen Auftrag trotz gegebener Absturzgefahr nachzukommen und entsprechende Vorkehrungen zu treffen, dass der Nahbereich der Stützmauer nicht mehr zugänglich sei. Erschwerend sei das wissentliche Handeln des Beschuldigten zu werten gewesen, mildernd die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit im Hinblick auf Übertretungen der Tiroler Bauordnung. Mangels Angaben des Beschuldigten zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen sei von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen worden. Der zur Verfügung stehende Strafrahmen von Euro 36.300,00 sei nur zu einem sehr geringen Teil ausgeschöpft worden, sodass die festgesetzte Strafe schuld- und tatangemessen sei. Die Strafe sei auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen erforderlich, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer gleichartiger Taten abzuhalten. 2) Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, womit um die „Rücknahme des Straferkenntnisses“ und erkennbar um Verfahrenseinstellung ersucht wurde. Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass er bei seiner Vorsprache bei der Baustrafbehörde angegeben habe, dass er die in Rede stehende Absturzsicherung auf der errichteten Steinmauer anbringen werde, sobald die genaue Grenze zum Nachbarn feststehe. Hier liege nun ein Urteil über den Grenzverlauf vor, weitere rechtliche Schritte behalte er sich diesbezüglich aber noch vor. An dem in der Strafentscheidung angeführten Tag, also am 09.02.2016, sei der Grenzverlauf noch nicht geklärt gewesen und sei davon auch die verfahrensgegenständliche Steinmauer betroffen. Wenn der Grenzverlauf endgültig geklärt sei und die erforderlichen Abklärungen mit dem Denkmalamt über die Art der Absicherung geschehen seien, werde er diese Absturzsicherung auch errichten. II. Rechtslage: römisch zwei. Rechtslage: Die für den vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Vorschriften der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 94/2016, haben folgenden Wortlaut: Die für den vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Vorschriften der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2016,, haben folgenden Wortlaut: „§ 39 Herstellung des gesetzesmäßigen Zustandes
(1)… ….
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, a) wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt, b)… … Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.
(7)…“ Wer nun einem Auftrag nicht nachkommt, mit dem ihm nach § 39 Abs 6 erster Satz die weitere Benützung einer baulichen Anlage ganz oder teilweise untersagt oder nach § 39 Abs 6 zweiter Satz die Durchführung von Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes aufgetragen wird, begeht nach § 57 Abs 1 lit n Z 2 TBO 2011 eine Verwaltungsübertretung und ist dieser von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 36.300,00 zu bestrafen.Wer nun einem Auftrag nicht nachkommt, mit dem ihm nach Paragraph 39, Absatz 6, erster Satz die weitere Benützung einer baulichen Anlage ganz oder teilweise untersagt oder nach Paragraph 39, Absatz 6, zweiter Satz die Durchführung von Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes aufgetragen wird, begeht nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera n, Ziffer 2, TBO 2011 eine Verwaltungsübertretung und ist dieser von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 36.300,00 zu bestrafen. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Aufgrund der Verantwortung des Rechtsmittelwerbers und aufgrund der vorliegenden Aktenunterlagen steht nachstehend angeführter Sachverhalt für das erkennende Verwaltungsgericht als erwiesen fest: Dem Beschwerdeführer wurde von der Bürgermeisterin der Gemeinde X als Baubehörde über dessen Antrag die Baubewilligung zur Neuerrichtung von Stützmauern und Einfriedungen beim Ansitz „W“ an der Adresse X, Adresse1, erteilt, dies mit Bescheid vom 20.02.
- Dem Beschwerdeführer wurde von der Bürgermeisterin der Gemeinde römisch zehn als Baubehörde über dessen Antrag die Baubewilligung zur Neuerrichtung von Stützmauern und Einfriedungen beim Ansitz „W“ an der Adresse römisch zehn, Adresse1, erteilt, dies mit Bescheid vom 20.02.
- In der Folge führte der Rechtsmittelwerber die bewilligten Baumaßnahmen aus, teilweise in abgeänderter Form. So wurde im verfahrensrelevanten Bereich auf dem Grundstück *1 KG X anstelle der genehmigten abgeböschten Steinschlichtung mit einer Höhe von 0,99 m eine senkrechte Mauer mit einer Höhe von bis zu 1,43 m errichtet. Wegen dieser geänderten Ausführung ist nunmehr eine Absturzsicherung auf der ausgeführten Mauer notwendig. In der Folge führte der Rechtsmittelwerber die bewilligten Baumaßnahmen aus, teilweise in abgeänderter Form. So wurde im verfahrensrelevanten Bereich auf dem Grundstück *1 KG römisch zehn anstelle der genehmigten abgeböschten Steinschlichtung mit einer Höhe von 0,99 m eine senkrechte Mauer mit einer Höhe von bis zu 1,43 m errichtet. Wegen dieser geänderten Ausführung ist nunmehr eine Absturzsicherung auf der ausgeführten Mauer notwendig. Zufolge dieser geänderten Ausführung der Stützmauer auf dem Grundstück *1 KG X und der dadurch eingetretenen Notwendigkeit der Anbringung einer Absturzsicherung erließ die Bürgermeisterin der Gemeinde X mit Bescheid vom 23.06.2015 auf der Rechtsgrundlage des § 39 Abs 6 TBO 2011 den baupolizeilichen Auftrag, dass die weitere Benützung des absturzgefährlichen Bereiches auf dem genannten Grundstück mit sofortiger Wirkung untersagt wurde, wobei sie weiters anordnete, dass unverzüglich entsprechende Vorkehrungen zu treffen sind (Anbringen von Absperrungen o.Ä.), damit der Nahbereich der Stützmauer/Einfriedung nicht mehr zugänglich ist. Zufolge dieser geänderten Ausführung der Stützmauer auf dem Grundstück *1 KG römisch zehn und der dadurch eingetretenen Notwendigkeit der Anbringung einer Absturzsicherung erließ die Bürgermeisterin der Gemeinde römisch zehn mit Bescheid vom 23.06.2015 auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011 den baupolizeilichen Auftrag, dass die weitere Benützung des absturzgefährlichen Bereiches auf dem genannten Grundstück mit sofortiger Wirkung untersagt wurde, wobei sie weiters anordnete, dass unverzüglich entsprechende Vorkehrungen zu treffen sind (Anbringen von Absperrungen o.Ä.), damit der Nahbereich der Stützmauer/Einfriedung nicht mehr zugänglich ist. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsmittelwerber persönlich am 29.06.2015 zugestellt. Dieser Bescheid erwuchs dann in Rechtskraft. In weiterer Folge traf der Rechtsmittelwerber keine Vorkehrungen, um den absturzgefährdeten Nahbereich der Stützmauer der Zugänglichkeit für Personen zu entziehen. Gegenüber der belangten Behörde erklärte er dies damit, dass er eine Absturzsicherung erst dann anbringen könne, wenn eine Grundgrenze in ihrem Verlauf festgelegt sei und die notwendigen Abklärungen mit dem Denkmalamt geschehen seien. 2) Der vorstehend beschriebene Sachverhalt ergibt sich für das erkennende Verwaltungsgericht aufgrund folgender Beweisergebnisse und Beweiswürdigung: Dass der Rechtsmittelwerber mit Baubewilligungsbescheid vom 20.02.2013 die Berechtigung zur Errichtung einer Stützmauer auf dem Grundstück *1 KG X erhalten hat, diese Mauer dann im Zuge der Errichtung etwas geändert – vor allem etwas höher – ausgeführt hat und deshalb mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde X als Baubehörde vom 23.06.2015 baupolizeilich dazu verpflichtet wurde, den absturzgefährlichen Bereich im Nahbereich der errichteten Stützmauer auf dem Grundstück *1 KG X nicht zu benützen und unverzüglich Vorkehrungen zu treffen (etwa Aufstellung einer Absperrung), damit der absturzgefährdete Bereich nicht mehr zugänglich ist, geht aus den diesbezüglich unbedenklichen Aktenunterlagen hervor. Dass der Rechtsmittelwerber mit Baubewilligungsbescheid vom 20.02.2013 die Berechtigung zur Errichtung einer Stützmauer auf dem Grundstück *1 KG römisch zehn erhalten hat, diese Mauer dann im Zuge der Errichtung etwas geändert – vor allem etwas höher – ausgeführt hat und deshalb mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde römisch zehn als Baubehörde vom 23.06.2015 baupolizeilich dazu verpflichtet wurde, den absturzgefährlichen Bereich im Nahbereich der errichteten Stützmauer auf dem Grundstück *1 KG römisch zehn nicht zu benützen und unverzüglich Vorkehrungen zu treffen (etwa Aufstellung einer Absperrung), damit der absturzgefährdete Bereich nicht mehr zugänglich ist, geht aus den diesbezüglich unbedenklichen Aktenunterlagen hervor. Diese Tatsachen werden vom Beschwerdeführer auch gar nicht in Abrede gestellt. Dass der Rechtsmittelwerber dem baupolizeilichen Auftrag gemäß Bescheid vom 23.06.2015 im vorgeworfenen Tatzeitraum nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus der Mitteilung der Bürgermeisterin der Gemeinde X an die Bezirkshauptmannschaft Y entsprechend dem aktenkundigen Schreiben vom 09.02.
- Dass der Rechtsmittelwerber dem baupolizeilichen Auftrag gemäß Bescheid vom 23.06.2015 im vorgeworfenen Tatzeitraum nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus der Mitteilung der Bürgermeisterin der Gemeinde römisch zehn an die Bezirkshauptmannschaft Y entsprechend dem aktenkundigen Schreiben vom 09.02.
- Auch dieser Umstand wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. So brachte er im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 30.03.2016 diesbezüglich vor, dass er erst eine geeignete Absturzsicherung anbringen könne und werde, wenn ein noch unklarer Grenzverlauf feststehe und die notwendigen Abklärungen mit dem Denkmalamt (bezüglich der Art der Absturzsicherung) erfolgt seien. Im Zuge dieser Einvernahme gestand der Rechtsmittelwerber auch als richtig zu, dass die baurechtlich genehmigte Mauer geändert ausgeführt worden ist, dies insbesondere in Bezug auf ihre Höhe, sodass nunmehr eben eine Absturzsicherung erforderlich geworden ist. Auch in seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 20.01.2017 führte der Beschwerdeführer erklärend aus, aus welchen Gründen er aus seiner Sicht der baupolizeilichen Anordnung gemäß Bescheid vom 23.06.2015 noch nicht nachkommen habe können, nämlich – wie bereits bei seiner Einvernahme am 30.03.2016 – die Notwendigkeit der vorherigen Feststellung des Grenzverlaufes sowie die erforderlichen Abklärungen mit dem Denkmalamt. Im Wesentlichen ist daher im Gegenstandsfall der entscheidungsrelevante Sachverhalt als unstrittig anzusehen, unterschiedliche Bewertungen zwischen dem Rechtsmittelwerber und der belangten Behörde bestehen lediglich dahingehend, ob die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Gründe für die Nichtbeachtung der baupolizeilichen Anordnung gemäß Bescheid vom 23.06.2015 geeignet sind, den Beschwerdeführer schuldbefreiend zu rechtfertigen. 3) Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt dahingehend zu würdigen, dass der Rechtsmittelwerber die ihm zur Last gelegte Übertretung der Tiroler Bauordnung 2011 in objektiver Hinsicht jedenfalls begangen hat, da er einem baupolizeilichen Auftrag nicht nachgekommen ist, was vom Beschwerdeführer grundsätzlich auch gar nicht bestritten wird. Die vom Rechtsmittelwerber für sein Verhalten vorgebrachten Rechtfertigungsgründe vermögen diesen nicht strafbefreiend zu entschuldigen. Wenn er nämlich vermeint, es müsse vor Errichtung einer Absturzsicherung auf der abgeändert ausgeführten Steinmauer zunächst der Grenzverlauf im Gegenstandsbereich gerichtlich geklärt werden und sodann auch noch die erforderlichen Abklärungen mit dem Denkmalamt über die Art der Absicherung vorgenommen werden, so übersieht der Beschwerdeführer nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts vorliegend Folgendes: Beim erteilten baupolizeilichen Auftrag gemäß Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde X vom 23.06.2015 geht es noch gar nicht um die Errichtung einer endgültigen Absturzsicherung auf der abgeändert ausgeführten Mauer, sondern um die vorläufige Absperrung des Absturzbereiches und die Nichtbenützung dieses Bereiches in der Nähe der höher gebauten Mauer. Beim erteilten baupolizeilichen Auftrag gemäß Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde römisch zehn vom 23.06.2015 geht es noch gar nicht um die Errichtung einer endgültigen Absturzsicherung auf der abgeändert ausgeführten Mauer, sondern um die vorläufige Absperrung des Absturzbereiches und die Nichtbenützung dieses Bereiches in der Nähe der höher gebauten Mauer. Gegenstand der baupolizeilichen Anordnung entsprechend dem Bescheid vom 23.06.2015 ist nicht der Auftrag zur Ausführung einer endgültigen Absturzsicherung direkt auf der abgeändert errichteten Mauer, sondern um die Aufstellung einer Absperrung vor dieser Mauer, damit Personen nicht in die Nähe der Mauer gelangen können und dort einer Absturzgefahr ausgesetzt werden. Es geht also um eine vorläufige Absicherungsmaßnahme und nicht um die Anbringung der (endgültigen) Absturzsicherung. Würde man der Argumentation des Rechtsmittelwerbers folgen, dass er dem ihm erteilten baupolizeilichen Auftrag erst dann entsprechen könne und müsse, wenn - zuvor ein Grenzverlauf im Gegenstandsbereich gerichtlich geklärt worden sei und - notwendige Abklärungen mit dem Denkmalamt über die Art der Absturzsicherung geschehen seien, so würde ein von ihm (infolge einer geänderten Bauausführung der baurechtlich bewilligten Stützmauer auf dem Grundstück *1 KG X) geschaffener Gefährdungsbereich lange Zeit ungesichert einer Nutzung zugänglich sein, bevor die Gefahrensituation für Personen (Absturz von der Mauer) beseitigt würde, wobei er in diesem Zusammenhang noch gar nicht darauf Bedacht genommen hat, dass er für die geänderte Ausführung der Mauer (samt nunmehr erforderlicher Absturzsicherung) einen baurechtlichen Konsens erwirken muss. so würde ein von ihm (infolge einer geänderten Bauausführung der baurechtlich bewilligten Stützmauer auf dem Grundstück *1 KG römisch zehn) geschaffener Gefährdungsbereich lange Zeit ungesichert einer Nutzung zugänglich sein, bevor die Gefahrensituation für Personen (Absturz von der Mauer) beseitigt würde, wobei er in diesem Zusammenhang noch gar nicht darauf Bedacht genommen hat, dass er für die geänderte Ausführung der Mauer (samt nunmehr erforderlicher Absturzsicherung) einen baurechtlichen Konsens erwirken muss. Die Intention des verfahrensgegenständlichen baupolizeilichen Auftrages im Sinne der Bestimmung des § 39 Abs 6 TBO 2011 ist es jedoch, die durch die höhere Ausführung der Mauer geschaffene Gefahrensituation unverzüglich zu entschärfen, und zwar nicht mit der Vorschreibung der endgültigen Absturzsicherung direkt auf der inkriminierten Mauer, sondern mit dem Auftrag, den absturzgefährdeten Bereich in der Nähe der Mauer mit geeigneten Absperrmaßnahmen nicht mehr zugänglich zu machen und solcherart diesen Gefährdungsbereich einer Benützung durch Personen zu entziehen, sodass mögliche Abstürze von Personen von der Mauer hintangehalten werden. Die Intention des verfahrensgegenständlichen baupolizeilichen Auftrages im Sinne der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011 ist es jedoch, die durch die höhere Ausführung der Mauer geschaffene Gefahrensituation unverzüglich zu entschärfen, und zwar nicht mit der Vorschreibung der endgültigen Absturzsicherung direkt auf der inkriminierten Mauer, sondern mit dem Auftrag, den absturzgefährdeten Bereich in der Nähe der Mauer mit geeigneten Absperrmaßnahmen nicht mehr zugänglich zu machen und solcherart diesen Gefährdungsbereich einer Benützung durch Personen zu entziehen, sodass mögliche Abstürze von Personen von der Mauer hintangehalten werden. Es mag sein, dass vor Errichtung einer endgültigen bzw dauerhaften Absturzsicherung auf der streitverfangenen Stützmauer verschiedene Abklärungen – wie vom Rechtsmittelwerber vorgebracht – notwendig sind, dies hindert den Beschwerdeführer aber nicht, eine vorläufige Absicherung des Gefährdungsbereiches im Nahbereich der höher ausgeführten Mauer entsprechend dem ihm erteilten baupolizeilichen Auftrag gemäß Bescheid vom 23.06.2015 vorzunehmen und damit einer Gefährdung von Personen vorzubeugen. Dementsprechend ist für den Rechtsmittelwerber mit seinem auf die Errichtung einer dauerhaften (endgültigen) Absturzsicherung direkt auf der streitverfangenen Mauer bezogenen Beschwerdevorbringen gegenständlich nichts zu gewinnen, da dieses am Verfahrensgegenstand der Aufstellung einer vorläufigen Absperrung vor dieser Mauer, um den Gefährdungsbereich an der Mauer (Absturzgefahr) für Personen nicht mehr zugänglich zu machen, vorbeigeht. Insoweit der Rechtsmittelwerber weiters vorgetragen hat, zu dem im Schuldspruch der angefochtenen Strafentscheidung angeführten Tag – also zum 09.02.2016 – sei der Grenzverlauf im Gegenstandsbereich der strittigen Mauer noch nicht geklärt gewesen, ist er darauf aufmerksam zu machen, dass es sich bei der Nichtbefolgung eines baupolizeilichen Auftrages um ein Dauerdelikt handelt und bei solchen Delikten die Aufrechterhaltung des nicht dem Recht entsprechenden Zustandes den Tatbestand erfüllt (vgl dazu die beiden Entscheidungen des VwGH vom 14.05.2014, Zl 2012/06/0226, und vom 31.01.2012, Zl 2009/05/0123). Insoweit der Rechtsmittelwerber weiters vorgetragen hat, zu dem im Schuldspruch der angefochtenen Strafentscheidung angeführten Tag – also zum 09.02.2016 – sei der Grenzverlauf im Gegenstandsbereich der strittigen Mauer noch nicht geklärt gewesen, ist er darauf aufmerksam zu machen, dass es sich bei der Nichtbefolgung eines baupolizeilichen Auftrages um ein Dauerdelikt handelt und bei solchen Delikten die Aufrechterhaltung des nicht dem Recht entsprechenden Zustandes den Tatbestand erfüllt vergleiche dazu die beiden Entscheidungen des VwGH vom 14.05.2014, Zl 2012/06/0226, und vom 31.01.2012, Zl 2009/05/0123). Mit Blick auf die konkrete Anlastung im Schuldspruch der bekämpften Strafentscheidung mit „zumindest bis zum 09.02.2016“ wird mit dem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 17.01.2017 das gesamte strafbare Verhalten des Beschwerdeführers – mithin die Nichtbeachtung des ihm erteilten baupolizeilichen Auftrages – bis zur Zustellung der erstinstanzlichen Strafentscheidung an den Beschwerdeführer am 19.01.2017 erfasst, wohingegen im Falle der Fortsetzung des strafbaren Verhaltens durch weitere Nichtbeachtung des baupolizeilichen Auftrages jene Tathandlungen, die nach dem genannten Zeitpunkt gesetzt werden, von dieser Abgeltungswirkung nicht umfasst werden (siehe dazu den VwGH-Beschluss vom 24.09.2014, Zl Ra 2014/03/0023). Folglich ist die Argumentation des Rechtsmittelwerbers, am 09.02.2016 sei der Grenzverlauf im Gegenstandsbereich noch nicht geklärt gewesen, nicht geeignet, irgendeine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Strafentscheidung aufzuzeigen, da von dieser das gesamte strafbare Verhalten ab Rechtskraft des erteilten baupolizeilichen Auftrages gemäß Bescheid vom 23.06.2015 bis zur Zustellung des Straferkenntnisses der belangten Behörde am 19.01.2017 erfasst wird. 4) Zur Strafbemessung ist seitens des erkennenden Gerichts Folgendes festzuhalten: Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist als erheblich zu bewerten, da es vorliegend zu bedenken gilt, dass durch den Beschwerdeführer infolge seiner abweichenden Bauausführung ein Gefährdungsbereich im Nahbereich der streitverfangenen Stützmauer insofern geschaffen wurde, als dort Personen aus einer Höhe von zum Teil 1,43 m abstürzen könnten. Der ihm erteilte baupolizeiliche Auftrag dient der Absicherung dieses Gefährdungsbereiches und soll mit der in Rede stehenden baupolizeilichen Anordnung erreicht werden, dass Personen nicht mehr in den Gefährdungsbereich an der strittigen Mauer gelangen können. Da der Rechtsmittelwerber dem Auftrag nicht nachgekommen ist, wurde die gegebene Gefährdung aufrechterhalten. Bei der Strafbemessung war auch zu berücksichtigen, dass der Rechtsmittelwerber die aufgezeigte Gefahrensituation nunmehr entgegen dem ihm erteilten baupolizeilichen Auftrag über einen längeren Zeitraum, und zwar in etwa 1,5 Jahre, nicht beseitigt hat. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde ist weiters festzuhalten, dass im Gegenstandsfall von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen ist und dies straferschwerend in Anschlag zu bringen ist, da der Verwaltungsstraftatbestand des § 57 Abs 1 lit n Z 2 TBO 2011 kein vorsätzliches Handeln fordert. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde ist weiters festzuhalten, dass im Gegenstandsfall von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen ist und dies straferschwerend in Anschlag zu bringen ist, da der Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 57, Absatz eins, Litera n, Ziffer 2, TBO 2011 kein vorsätzliches Handeln fordert. Die gegenständlich zweifelsfrei anzunehmende vorsätzliche Tatbegehung ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in völliger Kenntnis des ihm erteilten baupolizeilichen Auftrages – der diesbezügliche Bescheid vom 23.06.2015 wurde ihm am 29.06.2015 persönlich zugestellt – es unterlassen hat, die geforderte Absperrung des Gefährdungsbereiches an der Mauer vorzunehmen. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde kann der Umstand nicht als strafmildernd gewertet werden, dass der Rechtsmittelwerber bislang keine Verwaltungsstrafvormerkungen wegen Übertretung der Tiroler Bauordnung aufweist, zumal die sogenannte relative Unbescholtenheit – nämlich, dass keine einschlägige Vorstrafte besteht – keinen weiteren Milderungsgrund darstellt (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 24.04.2006, Zl 2002/09/0136). Entsprechend dem eingeholten Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister scheint der Beschwerdeführer wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes strafvorgemerkt auf. Wenn der Rechtsmittelwerber sohin auch nicht einschlägig strafvorgemerkt ist, so kommt ihm der Strafmilderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zugute, dies angesichts seiner Strafvormerkungen nach der Straßenverkehrsordnung und dem Kraftfahrgesetz. Angesichts des Umstandes, dass keine Angaben des Rechtsmittelwerbers zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen vorliegen, ist die belangte Behörde zu Recht von durchschnittlichen Verhältnissen diesbezüglich ausgegangen. Dem ist der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittelschriftsatz auch nicht entgegengetreten. Der zur Verfügung stehende Strafrahmen von Euro 36.300,00 wurde im Gegenstandsfall nur in einem äußerst geringen Ausmaß von 1,37 % ausgeschöpft. Die Geldstrafe ist daher jedenfalls als schuld- und tatangemessen zu beurteilen. Schließlich vermag das erkennende Verwaltungsgericht auch der Beurteilung der belangten Behörde zu folgen, das die verhängte Strafe aus spezial- und generalpräventiven Gründen erforderlich ist. Der Beschwerdeführer hat sein strafbares Verhalten bereits über einen sehr langen Zeitraum aufrechterhalten, sodass die Erforderlichkeit der Strafe aus spezialpräventiven Gründen zweifelsohne gegeben ist, um den Rechtsmittelwerber dazu zu bewegen, sein strafbares Verhalten einzustellen und endlich die geforderte Absicherungsmaßnahme durchzuführen. Aber auch generalpräventive Gründe sprechen für die ausgesprochene Geldstrafe, da den verantwortlichen Personen für bauliche Anlagen aufzuzeigen ist, dass baupolizeiliche Anordnungen ernst zu nehmen sind und durch bauliche Anlagen geschaffene Gefahrensituationen nicht ungestraft aufrechterhalten werden können. Im Übrigen sind für das entscheidende Verwaltungsgericht keine weiteren Erschwerungs-, aber auch keine Milderungsgründe im Gegenstandsfall erkennbar. Der Ausspruch einer Ermahnung kam nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol schon deswegen nicht in Frage, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, welches von dem Beschwerdeführer verletzt worden ist, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die verfahrensgegenständliche Tathandlung nicht als gering zu beurteilen sind. Lediglich in Ansehung der von der belangten Behörde festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen gelangte das erkennende Gericht zur Auffassung, dass eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Stunden angebracht ist, dies aufgrund der Überlegung, dass nach § 16 Abs 2 Verwaltungsstrafgesetz die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf. Lediglich in Ansehung der von der belangten Behörde festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen gelangte das erkennende Gericht zur Auffassung, dass eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Stunden angebracht ist, dies aufgrund der Überlegung, dass nach Paragraph 16, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen darf. Die Strafbestimmung des § 57 Abs 1 lit n Z 2 TBO 2011 sieht keine Freiheitsstrafe vor, sodass für die gesetzliche Höchststrafe von € 36.300,00 eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen bestimmt werden kann, woraus sich wiederum ergibt, dass für eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,00 für eine Übertretung des § 57 Abs 1 lit n Z 2 TBO 2011 eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Stunden im Verhältnis zu der für die Höchstgeldstrafe möglichen Ersatzfreiheitsstrafe angemessen ist. Die Strafbestimmung des Paragraph 57, Absatz eins, Litera n, Ziffer 2, TBO 2011 sieht keine Freiheitsstrafe vor, sodass für die gesetzliche Höchststrafe von € 36.300,00 eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen bestimmt werden kann, woraus sich wiederum ergibt, dass für eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,00 für eine Übertretung des Paragraph 57, Absatz eins, Litera n, Ziffer 2, TBO 2011 eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Stunden im Verhältnis zu der für die Höchstgeldstrafe möglichen Ersatzfreiheitsstrafe angemessen ist. Es war daher die von der belangten Behörde vorgesehene Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Stunden herabzusetzen. 5) Zusammenfassend ist im gegenständlichen Beschwerdefall festzuhalten, dass der Rechtsmittelwerber wegen der Missachtung des ihm erteilten baupolizeilichen Auftrages zu Recht von der belangten Behörde einer Bestrafung unterzogen worden ist. Daher war die angefochtene Strafentscheidung zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Lediglich in Ansehung der von der belangten Behörde festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe war – wie zuvor dargelegt – diese in ein angemessenes Verhältnis zur ausgesprochenen Geldstrafe zu bringen, in dieser Hinsicht war der Beschwerde ein Erfolg beschieden. Außerdem sah sich das erkennende Verwaltungsgericht veranlasst, bei der im Schuldspruch des bekämpften Straferkenntnisses angeführten verletzten Rechtsnorm eine Verbesserung dahingehend vorzunehmen, dass anstelle der Bestimmung des § 39 Abs 6 lit a TBO 2011 die Bestimmung des § 39 Abs 6 zweiter Satz TBO 2011 zu treten hat.Außerdem sah sich das erkennende Verwaltungsgericht veranlasst, bei der im Schuldspruch des bekämpften Straferkenntnisses angeführten verletzten Rechtsnorm eine Verbesserung dahingehend vorzunehmen, dass anstelle der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, TBO 2011 die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 6, zweiter Satz TBO 2011 zu treten hat. Dies deshalb, weil der Verwaltungsstraftatbestand des § 57 Abs 1 lit n Z 2 TBO 2011 auf die Nichtbefolgung von Aufträgen nach § 39 Abs 6 entweder erster Satz oder zweiter Satz TBO 2011 abstellt und nach den vorliegenden Beweisergebnissen (einschließlich der eigenen Verantwortung des Beschwerdeführers) im Gegenstandsfall jedenfalls feststeht, dass der Rechtsmittelwerber die geforderte Absperrung des Gefährdungsbereiches an der streitverfangenen Mauer auf dem Grundstück *1 KG X nicht vorgenommen hat. Dies deshalb, weil der Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 57, Absatz eins, Litera n, Ziffer 2, TBO 2011 auf die Nichtbefolgung von Aufträgen nach Paragraph 39, Absatz 6, entweder erster Satz oder zweiter Satz TBO 2011 abstellt und nach den vorliegenden Beweisergebnissen (einschließlich der eigenen Verantwortung des Beschwerdeführers) im Gegenstandsfall jedenfalls feststeht, dass der Rechtsmittelwerber die geforderte Absperrung des Gefährdungsbereiches an der streitverfangenen Mauer auf dem Grundstück *1 KG römisch zehn nicht vorgenommen hat. IV. zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:römisch vier. zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung: In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte von einer öffentlichen mündlichen Rechtsmittelverhandlung deshalb abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid eine € 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (vgl dazu § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG) In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte von einer öffentlichen mündlichen Rechtsmittelverhandlung deshalb abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid eine € 500,00 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat vergleiche dazu Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG) Weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer haben im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung beantragt. In der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Strafentscheidung wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit hat, eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zu beantragen. Trotz dieser Belehrung hat der Beschwerdeführer keine entsprechende Antragstellung vorgenommen. Auch für das erkennende Gericht ergab sich keine Notwendigkeit, eine Verhandlung vorzunehmen, dies insbesondere angesichts des Umstandes, dass in der gegenständlichen Beschwerdesache der entscheidungswesentliche Sachverhalt in seinen relevanten Punkten grundsätzlich unbestritten feststeht. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im vorliegenden Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen, etwa jene, ob die Nichtbefolgung eines baupolizeilichen Auftrages ein Dauerdelikt darstellt, konnten anhand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei gelöst werden. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ist somit vorliegend nicht hervorgekommen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.26.0202.2