RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2015/14/1838-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die Beschwerde von Frau A A, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt B B, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 05.06.2015, Zl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG iVm § 38 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin Nachstehendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tag der Kontrolle: 05.03.2014, 10.50 Uhr Tatort/Ort der Anhaltung: Adresse, Talstation * Sie haben als Einzelunternehmerin und somit Verantwortliche der Ski & Snowboardschule C C, mit Sitz in Deutschland, Adresse, in Ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin zu verantworten, dass folgender Arbeitnehmer zumindest am 05.03.2014 als Schilehrer gegenständlich im Schigebiet X, Adresse beschäftigt wurde und die Arbeitsaufnahme dieser Person nicht den vorgeschriebenen Stellen gemeldet wurde, obwohl Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich, die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden haben.Sie haben als Einzelunternehmerin und somit Verantwortliche der Ski & Snowboardschule C C, mit Sitz in Deutschland, Adresse, in Ihrer Eigenschaft als Arbeitgeberin zu verantworten, dass folgender Arbeitnehmer zumindest am 05.03.2014 als Schilehrer gegenständlich im Schigebiet römisch zehn, Adresse beschäftigt wurde und die Arbeitsaufnahme dieser Person nicht den vorgeschriebenen Stellen gemeldet wurde, obwohl Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich, die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden haben. Arbeitnehmer: D D, geb.: XX.XX.XXXXArbeitnehmer: D D, geb.: römisch zwanzig.XX.XXXX Staatsangehörigkeit: ÖSTERREICH Tätigkeit: Schilehrer Verwaltungsübertretung(en) nach: § 7b Abs. 9 i.V.m. § 7b Abs. 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (kurz AVRAG)Paragraph 7 b, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (kurz AVRAG) BGBl. Nr. 459/1993 idgFBundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): Gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe: 500,00 § 7b Abs 9 Ziffer 1 AVRAG 2 Tage500,00 Paragraph 7 b, Absatz 9, Ziffer 1 AVRAG 2 Tage Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 550,00.“ Das Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Ehemannes am 26.06.2015 zugestellt. Innerhalb offener Frist wurde eine Beschwerde erhoben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit Erkenntnis vom 07.04.2016, Zl LVWG-2015/14/1838-1, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführerin Beschwerdekosten in Höhe von Euro 100,00 auferlegt. Im Erkenntnis wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig ist.Im Erkenntnis wurde ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig ist. Dagegen wurde von der Beschwerdeführerin, vertreten durch die Rechtsanwälte E E, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.10.2016, GZ Ra 2016/11/0094-5, wurde der Revision Folge gegeben und das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 07.04.2016 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründet wurde das aufhebende Erkenntnis mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes mit der Zl Ra 2015/11/0083, worin dieser ausführte, dass die Wortfolge „Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber… zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird“ als Konstellation einer „Entsendung im engeren Sinn“ verstanden wird, die dadurch gekennzeichnet ist, dass das Tätigwerden des Arbeitnehmers im Rahmen einer länderübergreifenden Dienstleistung im Namen und unter Leitung eines Unternehmens im Rahmen eines Vertrags zwischen diesem, die Leistung erbringenden Unternehmens mit einem österreichischen Dienstleistungsempfänger als Auftraggeber erfolgt, wobei das Tätigwerden nur vorübergehender Natur ist. Der Verwaltungsgerichtshof verweist, dass diese Rechtslage - AVRAG in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 98/2002 - im Hinblick auf den angenommenen Tatzeitpunkt auch dem vorliegenden Revisionsfall zugrunde liege. Da das Landesverwaltungsgericht keine Feststellung dahingehend getroffen hat, dass das Unternehmen der Revisionswerberin im Tatzeitpunkt in einem Vertragsverhältnis mit einem inländischen Auftraggeber gestanden ist, fehle es an einer unabdingbaren Voraussetzung für das Vorliegen einer Entsendung im Sinne des § 7 Abs 1 AVRAG und damit auch der Verwirklichung des Tatbildes einer Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs 10 in Verbindung mit Abs 3 AVRAG.Der Verwaltungsgerichtshof verweist, dass diese Rechtslage - AVRAG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2002, - im Hinblick auf den angenommenen Tatzeitpunkt auch dem vorliegenden Revisionsfall zugrunde liege. Da das Landesverwaltungsgericht keine Feststellung dahingehend getroffen hat, dass das Unternehmen der Revisionswerberin im Tatzeitpunkt in einem Vertragsverhältnis mit einem inländischen Auftraggeber gestanden ist, fehle es an einer unabdingbaren Voraussetzung für das Vorliegen einer Entsendung im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, AVRAG und damit auch der Verwirklichung des Tatbildes einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7, Absatz 10, in Verbindung mit Absatz 3, AVRAG. § 63 Abs 1 VwGG normiert, dass dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision statt gegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet sind, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln ermitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Paragraph 63, Absatz eins, VwGG normiert, dass dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision statt gegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet sind, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln ermitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Infolge der oben genannten Bindungswirkung und in Anbetracht der Tatsache, dass sich aus der Anzeige des Finanzamtes Y vom 16.06.2014, betreffend das Datum 05.03.2014 10.50 Uhr ergibt, dass Herr D D als Skilehrer für die Beschwerdeführerin als Inhaberin der Skischule C C tätig gewesen ist, wobei es keinen österreichischen Dienstleistungsempfänger gegeben hat, sodass von einer „Entsendung im weiteren Sinn“ auszugehen ist, ergibt sich, dass eine Verwaltungsübertretung nach § 7b Abs 10 in Verbindung mit Abs 3 AVRAG nicht vorliegt, sodass der Beschwerde Folge gegeben werden konnte und spruchgemäß zu entscheiden war.Infolge der oben genannten Bindungswirkung und in Anbetracht der Tatsache, dass sich aus der Anzeige des Finanzamtes Y vom 16.06.2014, betreffend das Datum 05.03.2014 10.50 Uhr ergibt, dass Herr D D als Skilehrer für die Beschwerdeführerin als Inhaberin der Skischule C C tätig gewesen ist, wobei es keinen österreichischen Dienstleistungsempfänger gegeben hat, sodass von einer „Entsendung im weiteren Sinn“ auszugehen ist, ergibt sich, dass eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 7 b, Absatz 10, in Verbindung mit Absatz 3, AVRAG nicht vorliegt, sodass der Beschwerde Folge gegeben werden konnte und spruchgemäß zu entscheiden war. Der Ordnung halber wird darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des AVRAG mittlerweile wiederum novelliert worden sind. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2015.14.1838.4