Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit notariellem Schenkungs- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 27.10.2015, hat Herr CC die Grundstücke **22, **23 und **24 in EZ **9 GB ****0 W, an seinen Sohn AA übertragen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.05.2016, Zl **-GV-****/10-2016, wurde diesem Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 17.05.2016, Zl **-GV-****/10-2016, wurde diesem Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus dem schlüssigen, widerspruchsfreien und
vollziehbaren Gutachten der agrarwirtschaftlichen Sachverständigen eindeutig hervorgehe, dass jedenfalls den im § 6 Abs 1 lit a Z 1 und 2 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 angeführten öffentlichen Interessen durch den gegenständlichen Rechtserwerb widersprochen werde. Durch die Aufsplitterung des landwirtschaftlichen Betriebes werde dessen Leistungsfähigkeit geschwächt und liege jedenfalls kein gesunder land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz mehr vor. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus dem schlüssigen, widerspruchsfreien und
vollziehbaren Gutachten der agrarwirtschaftlichen Sachverständigen eindeutig hervorgehe, dass jedenfalls den im Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins und 2 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 angeführten öffentlichen Interessen durch den gegenständlichen Rechtserwerb widersprochen werde. Durch die Aufsplitterung des landwirtschaftlichen Betriebes werde dessen Leistungsfähigkeit geschwächt und liege jedenfalls kein gesunder land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz mehr vor. Gegen diese Entscheidung hat Herr AA, rechtsfreundlich vertreten, fristgerecht Beschwerde erhoben und begründend unter anderem ausgeführt, dass die gegenständlichen Grundstücke zu keinem Zeitpunkt für die Grundfutterproduktion verwendet worden seien. Dies liege an der schlechten Futterqualität (Vernässung) der gegenständlichen Grundstücke. Das gewonnene Erntegut werde entsorgt. Vom 20.
haltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen demnach gesichert sei. Von der Bezirkshauptmannschaft X unrichtig beurteilt werde die Frage der Maßgeblichkeit des im Schenkungsvertrag enthaltenen Pflichtteilsverzichts des Beschwerdeführers. Mit anderen Worten diene der Pflichtteilsverzicht der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe und der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes. Es komme daher zu einer Stärkung und Erhaltung eines landwirtschaftlichen Betriebes, auch wenn im vorliegenden Gutachten festgehalten werde, dass grundsätzlich jede Abschreibung für einen bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb negativ sei. Abschließend wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in der Sache selbst zu erkennen und den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X dahingehend abzuändern, dass dem Rechtserwerb die Genehmigung erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückzuverweisen. Gegen diese Entscheidung hat Herr AA, rechtsfreundlich vertreten, fristgerecht Beschwerde erhoben und begründend unter anderem ausgeführt, dass die gegenständlichen Grundstücke zu keinem Zeitpunkt für die Grundfutterproduktion verwendet worden seien. Dies liege an der schlechten Futterqualität (Vernässung) der gegenständlichen Grundstücke. Das gewonnene Erntegut werde entsorgt. Vom 20.
haltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen demnach gesichert sei. Von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn unrichtig beurteilt werde die Frage der Maßgeblichkeit des im Schenkungsvertrag enthaltenen Pflichtteilsverzichts des Beschwerdeführers. Mit anderen Worten diene der Pflichtteilsverzicht der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe und der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes. Es komme daher zu einer Stärkung und Erhaltung eines landwirtschaftlichen Betriebes, auch wenn im vorliegenden Gutachten festgehalten werde, dass grundsätzlich jede Abschreibung für einen bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb negativ sei. Abschließend wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in der Sache selbst zu erkennen und den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dahingehend abzuändern, dass dem Rechtserwerb die Genehmigung erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückzuverweisen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft X zu Zl **-GV-****/10-2016, insbesondere in das Gutachten der Abteilung Agrarwirtschaft vom 07.03.2016, Zl AGW-**/***-
1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, in der jeweils geltenden Fassung, zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehenen Bereiche liegen, gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke; im Hinblick auf diese Grundstücke gelten jedoch die einschlägigen Bestimmungen des 3. Abschnitts über die Erklärungspflicht für Rechtserwerbe an unbebauten Baugrundstücken.
Paragraph 31, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, Landesgesetzblatt Nr. 56, in der jeweils geltenden Fassung, zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehenen Bereiche liegen, gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke; im Hinblick auf diese Grundstücke gelten jedoch die einschlägigen Bestimmungen des 3. Abschnitts über die Erklärungspflicht für Rechtserwerbe an unbebauten Baugrundstücken. § 4Paragraph 4 Genehmigungspflicht
2 bis 9 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb im öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol den Grundsätzen
Paragraph 4, ist, soweit in den Absatz 2 bis 9 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb im öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol den Grundsätzen
haltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen nicht widerspricht. (…)
haltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist.
haltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist. § 7aParagraph 7 a Interessentenregelung
Abs 8 lit i TGVG 1996 sind die Bestimmungen über die Interessentenregelung (§ 7a Abs 1 bis 6 und § 7 Abs 1 lit d TGVG) für Rechtserwerbe an einem landwirtschaftlichen Grundstück oder einem landwirtschaftlichen Betrieb zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern, zwischen Verwanden in gerader Linie und bis zum dritten Grad der Seitenlinie oder zwischen verschwägerten in gerader Linie, nicht anzuwenden. Vorliegend ist daher die Vorschrift des § 6 Abs 3 TGVG 1996 relevant.
Paragraph 7 a, Absatz 8, Litera i, TGVG 1996 sind die Bestimmungen über die Interessentenregelung (Paragraph 7 a, Absatz eins bis 6 und Paragraph 7, Absatz eins, Litera d, TGVG) für Rechtserwerbe an einem landwirtschaftlichen Grundstück oder einem landwirtschaftlichen Betrieb zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern, zwischen Verwanden in gerader Linie und bis zum dritten Grad der Seitenlinie oder zwischen verschwägerten in gerader Linie, nicht anzuwenden. Vorliegend ist daher die Vorschrift des Paragraph 6, Absatz 3, TGVG 1996 relevant. Im Falle des Erwerbes eines landwirtschaftlichen Grundstückes durch einen Nicht-Landwirt ist, wenn kein Interessent vorhanden ist, bzw wie im vorliegenden Fall die Interessentenregelung nicht zum Tragen kommt, die Einhaltung der Grundsätze
Abs 1 lit a und b TGVG 1996 nur auf Veräußerer Seite zu überprüfen, während beim Erwerber – also dem Nicht-Landwirt – als Voraussetzung für die Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung genügt, dass insbesondere die
haltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung des betreffenden landwirtschaftlichen Grundstückes gewährleistet ist, aber auch die sonstigen Versagungsgründe
Im Falle des Erwerbes eines landwirtschaftlichen Grundstückes durch einen Nicht-Landwirt ist, wenn kein Interessent vorhanden ist, bzw wie im vorliegenden Fall die Interessentenregelung nicht zum Tragen kommt, die Einhaltung der Grundsätze
Paragraph 6, Absatz eins, Litera a und b TGVG 1996 nur auf Veräußerer Seite zu überprüfen, während beim Erwerber – also dem Nicht-Landwirt – als Voraussetzung für die Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung genügt, dass insbesondere die
haltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung des betreffenden landwirtschaftlichen Grundstückes gewährleistet ist, aber auch die sonstigen Versagungsgründe
Paragraph 7, TGVG 1996 nicht vorliegen. Es war daher zu überprüfen, ob der gegenständliche Rechtserwerb den öffentlichen Interessen im Sinne des § 6 Abs 1 lit a und b TGVG 1996 widerspricht. Dazu wurde von der belangten Behörde ein agrarfachliches Gutachten eingeholt. Daraus ergibt sich, dass der Übergeber Herr CC Eigentümer von 46.368 m² landwirtschaftlich genutzter Grundflächen, 1.640 m² Wald und 1.878 m² an Bauflächen/sonstige Flächen ist. Mit dem gegenständlichen notariellen Schenkungs- und Pflichtteilsverzichtvertrag werden 17.698 m² landwirtschaftlich genutzte Grundflächen an den Sohn AA übergeben. Von diesen Flächen sind 10.598 m² verbuscht. Diese Grundstücke wurden in den 1970iger Jahren käuflich erworben. Diese Grundstücke wurden vom landwirtschaftlichen Betrieb des Übergebers nie für die Grundfutterproduktion genutzt. Auch
Abschreibung der schenkungsgegenständlichen Grundstücke werden vom Übergeber CC noch ca 3 ha Grünland bewirtschaftet, wobei ausschließlich Eigenflächen genutzt werden. Auf dem Betrieb des Übergebers werden ca 10 Stück Tiroler Grauvieh gehalten. Es war daher zu überprüfen, ob der gegenständliche Rechtserwerb den öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Litera a und b TGVG 1996 widerspricht. Dazu wurde von der belangten Behörde ein agrarfachliches Gutachten eingeholt. Daraus ergibt sich, dass der Übergeber Herr CC Eigentümer von 46.368 m² landwirtschaftlich genutzter Grundflächen, 1.640 m² Wald und 1.878 m² an Bauflächen/sonstige Flächen ist. Mit dem gegenständlichen notariellen Schenkungs- und Pflichtteilsverzichtvertrag werden 17.698 m² landwirtschaftlich genutzte Grundflächen an den Sohn AA übergeben. Von diesen Flächen sind 10.598 m² verbuscht. Diese Grundstücke wurden in den 1970iger Jahren käuflich erworben. Diese Grundstücke wurden vom landwirtschaftlichen Betrieb des Übergebers nie für die Grundfutterproduktion genutzt. Auch
Abschreibung der schenkungsgegenständlichen Grundstücke werden vom Übergeber CC noch ca 3 ha Grünland bewirtschaftet, wobei ausschließlich Eigenflächen genutzt werden. Auf dem Betrieb des Übergebers werden ca 10 Stück Tiroler Grauvieh gehalten. Da es sich bei den übergabsgegenständlichen Grundstücken um geringwertige landwirtschaftliche Grundstücke handelt, da das gewonnene Erntegut aufgrund der schlechten Futterqualität entsorgt wird, war festzustellen, dass der gegenständliche Rechtserwerb nicht den öffentlichen Interessen des § 6 Abs 1 lit a und b TGVG 1996 widersprochen wird, da von den übergebenen Flächen 10.598 m² verbuscht sind und die restlichen 7.100 m² landwirtschaftlichen nutzbaren Flächen von so schlechter Futterqualität sind, dass das gewonnene Erntegut entsorgt werden muss. Eine Schwächung des landwirtschaftlichen Betriebes auf Übergeberseite konnte aufgrund der Feststellungen der agrarfachlichen Amtssachverständigen nicht festgestellt werden. Auf Übergeberseite wird
wie vor ein landwirtschaftlicher Betrieb mit einem Flächenausmaß von ca 3 ha Grünland bewirtschaftet und werden ca 10 Stück Tiroler Grauvieh gehalten. Da es sich bei den übergabsgegenständlichen Grundstücken um geringwertige landwirtschaftliche Grundstücke handelt, da das gewonnene Erntegut aufgrund der schlechten Futterqualität entsorgt wird, war festzustellen, dass der gegenständliche Rechtserwerb nicht den öffentlichen Interessen des Paragraph 6, Absatz eins, Litera a und b TGVG 1996 widersprochen wird, da von den übergebenen Flächen 10.598 m² verbuscht sind und die restlichen 7.100 m² landwirtschaftlichen nutzbaren Flächen von so schlechter Futterqualität sind, dass das gewonnene Erntegut entsorgt werden muss. Eine Schwächung des landwirtschaftlichen Betriebes auf Übergeberseite konnte aufgrund der Feststellungen der agrarfachlichen Amtssachverständigen nicht festgestellt werden. Auf Übergeberseite wird
wie vor ein landwirtschaftlicher Betrieb mit einem Flächenausmaß von ca 3 ha Grünland bewirtschaftet und werden ca 10 Stück Tiroler Grauvieh gehalten. Aufgrund des vorliegenden Pachtvertrages vom 25.01.2016 war weiters festzuhalten, dass die
haltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist und somit die Voraussetzungen des § 6 Abs 3 TGVG 1996 erfüllt sind. Aufgrund des vorliegenden Pachtvertrages vom 25.01.2016 war weiters festzuhalten, dass die
haltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist und somit die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 3, TGVG 1996 erfüllt sind. Es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist oder nicht. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist oder nicht. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.33.1286.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.