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{'item': 'LVwG-2016/33/1286-2'}

Obsah (6)Art 133§ 31§ 4§ 7a§ 6§ 7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/33/1286-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

Art 133

Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit notariellem Schenkungs- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 27.10.2015, hat Herr CC die Grundstücke **22, **23 und **24 in EZ **9 GB ****0 W, an seinen Sohn AA übertragen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.05.2016, Zl **-GV-****/10-2016, wurde diesem Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 17.05.2016, Zl **-GV-****/10-2016, wurde diesem Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus dem schlüssigen, widerspruchsfreien und

vollziehbaren Gutachten der agrarwirtschaftlichen Sachverständigen eindeutig hervorgehe, dass jedenfalls den im § 6 Abs 1 lit a Z 1 und 2 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 angeführten öffentlichen Interessen durch den gegenständlichen Rechtserwerb widersprochen werde. Durch die Aufsplitterung des landwirtschaftlichen Betriebes werde dessen Leistungsfähigkeit geschwächt und liege jedenfalls kein gesunder land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz mehr vor. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus dem schlüssigen, widerspruchsfreien und

vollziehbaren Gutachten der agrarwirtschaftlichen Sachverständigen eindeutig hervorgehe, dass jedenfalls den im Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins und 2 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 angeführten öffentlichen Interessen durch den gegenständlichen Rechtserwerb widersprochen werde. Durch die Aufsplitterung des landwirtschaftlichen Betriebes werde dessen Leistungsfähigkeit geschwächt und liege jedenfalls kein gesunder land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz mehr vor. Gegen diese Entscheidung hat Herr AA, rechtsfreundlich vertreten, fristgerecht Beschwerde erhoben und begründend unter anderem ausgeführt, dass die gegenständlichen Grundstücke zu keinem Zeitpunkt für die Grundfutterproduktion verwendet worden seien. Dies liege an der schlechten Futterqualität (Vernässung) der gegenständlichen Grundstücke. Das gewonnene Erntegut werde entsorgt. Vom 20.

  1. bis zum 20.
  2. eines jeden Jahres werden 3 bis 4 Stück Jungvieh auf einer umzäunten Teilfläche der hier gegenständlichen Grundstücke gehalten. Folge man der Rechtsansicht der belangten Behörde, dann wirke sich ja gar jede Abschreibung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen negativ auf die Leistungsfähigkeit land- und forstwirtschaftlicher Betriebe aus. Dies entspreche aber nicht der Intention des Gesetzgebers. Für die Futtermittelproduktion sei die Fläche vollkommen ungeeignet. Die gegenständlichen Flächen stünden dem landwirtschaftlichen Betrieb durch den unbefristeten Pachtvertrag auch weiterhin zur Verfügung, es komme daher überhaupt zu keiner Schwächung des landwirtschaftlichen Betriebes. Die Bezirkshauptmannschaft führe auch gar nicht an, worin die Schwächung bestehen solle. Die Bezirkshauptmannschaft X folge der Ansicht, dass durch den Pachtvertrag die Flächen im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes des Geschenkgebers weiterhin bewirtschaftet würden und sohin die Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer

haltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen demnach gesichert sei. Von der Bezirkshauptmannschaft X unrichtig beurteilt werde die Frage der Maßgeblichkeit des im Schenkungsvertrag enthaltenen Pflichtteilsverzichts des Beschwerdeführers. Mit anderen Worten diene der Pflichtteilsverzicht der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe und der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes. Es komme daher zu einer Stärkung und Erhaltung eines landwirtschaftlichen Betriebes, auch wenn im vorliegenden Gutachten festgehalten werde, dass grundsätzlich jede Abschreibung für einen bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb negativ sei. Abschließend wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in der Sache selbst zu erkennen und den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X dahingehend abzuändern, dass dem Rechtserwerb die Genehmigung erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückzuverweisen. Gegen diese Entscheidung hat Herr AA, rechtsfreundlich vertreten, fristgerecht Beschwerde erhoben und begründend unter anderem ausgeführt, dass die gegenständlichen Grundstücke zu keinem Zeitpunkt für die Grundfutterproduktion verwendet worden seien. Dies liege an der schlechten Futterqualität (Vernässung) der gegenständlichen Grundstücke. Das gewonnene Erntegut werde entsorgt. Vom 20.

  1. bis zum 20.
  2. eines jeden Jahres werden 3 bis 4 Stück Jungvieh auf einer umzäunten Teilfläche der hier gegenständlichen Grundstücke gehalten. Folge man der Rechtsansicht der belangten Behörde, dann wirke sich ja gar jede Abschreibung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen negativ auf die Leistungsfähigkeit land- und forstwirtschaftlicher Betriebe aus. Dies entspreche aber nicht der Intention des Gesetzgebers. Für die Futtermittelproduktion sei die Fläche vollkommen ungeeignet. Die gegenständlichen Flächen stünden dem landwirtschaftlichen Betrieb durch den unbefristeten Pachtvertrag auch weiterhin zur Verfügung, es komme daher überhaupt zu keiner Schwächung des landwirtschaftlichen Betriebes. Die Bezirkshauptmannschaft führe auch gar nicht an, worin die Schwächung bestehen solle. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn folge der Ansicht, dass durch den Pachtvertrag die Flächen im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes des Geschenkgebers weiterhin bewirtschaftet würden und sohin die Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer

haltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen demnach gesichert sei. Von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn unrichtig beurteilt werde die Frage der Maßgeblichkeit des im Schenkungsvertrag enthaltenen Pflichtteilsverzichts des Beschwerdeführers. Mit anderen Worten diene der Pflichtteilsverzicht der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe und der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes. Es komme daher zu einer Stärkung und Erhaltung eines landwirtschaftlichen Betriebes, auch wenn im vorliegenden Gutachten festgehalten werde, dass grundsätzlich jede Abschreibung für einen bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb negativ sei. Abschließend wurde beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in der Sache selbst zu erkennen und den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dahingehend abzuändern, dass dem Rechtserwerb die Genehmigung erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückzuverweisen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft X zu Zl **-GV-****/10-2016, insbesondere in das Gutachten der Abteilung Agrarwirtschaft vom 07.03.2016, Zl AGW-**/***-

  1. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu Zl **-GV-****/10-2016, insbesondere in das Gutachten der Abteilung Agrarwirtschaft vom 07.03.2016, Zl AGW-**/***-
  2. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Mit notariellem Schenkungs- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 27.10.2015, hat Herr AA die Grundstücke **22, **23 und **24 aus EZ **9 GB ****0 W, von seinem Vater erworben. Laut Flächenwidmungsbestätigung der Gemeinde W vom 17.06.2015 sind die verfahrensgegenständlichen Grundstücke als Freiland gewidmet und ist das Grundstück **22 mit einer Kochhütte und einen Heupillen bebaut. Aufgrund des Beschwerdevorbringens und des agrarfachlichen Gutachtens ist davon auszugehen, dass die verfahrensgegenständlichen Grundstücke in den 1970iger Jahren käuflich erworben wurden. Vom landwirtschaftlichen Betrieb der jetzigen Eigentümer wurden die Grundstücke nie für die Grundfutterproduktion genutzt. Lediglich vom 20.05 bis 20.
  3. eines jeden Jahres werden 3 bis 4 Stück Jungvieh auf einer eingezäunten Fläche geweidet. Aufgrund der schlechten Futterqualität (starke Vernässung der Flächen) wurde das gewonnene Erntegut entsorgt. Der Übergeber CC ist aktiver Landwirt und bewirtschaftet gemeinsam mit seinem zweiten Sohn DD den landwirtschaftlichen Betrieb. Es werden ca 10 Stück Tiroler Grauvieh (zwei Kühe, zwei Kalbinnen, zwei Jungrinder und vier Kälber) gehalten. Im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes werden ca 3 ha Grünland bewirtschaftet, wobei ausschließlich Eigenflächen genutzt werden. Gesamt sind Flächen im Ausmaß von 46.368 m² landwirtschaftlich genutzte Grundflächen, 1.640 m² Wald und 1.878 m² Bauflächen/sonstige Flächen im Eigentum des Übergebers CC. Mit dem gegenständlichen notariellen Schenkungs- und Pflichtteilsverzichtsvertrag wird ein Flächenausmaß von 17.698 m² landwirtschaftlich genutzte Grundflächen (10.598 m² davon verbuscht), 1.640 m² Wald und 34 m² Bauflächen an den Sohn AA übergeben. Der Übernehmer AA ist nicht Eigentümer landwirtschaftlicher Liegenschaften. Mit Pachtvertrag vom 25.01.2016 werden die verfahrensgegenständlichen Grundstücke an den Übergeber CC verpachtet. Das Pachtverhältnis wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und wird für eine Zeit von 5 Jahren ein Kündigungsverzicht festgelegt. Diese Feststellungen konnten unbedenklich aufgrund der Unterlagen in den Verwaltungsakten sowie dem Vorbringen in der Beschwerde bzw aufgrund der abgegebenen Stellungnahme der agrarfachlichen Amtssachverständigen getroffen werden. Die Feststellungen zur Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes des Übergebers CC bzw der verfahrensgegenständlichen Grundstücke stützen sich auf das Vorbringen in der Beschwerde sowie den Ausführungen der agrarfachlichen Amtssachverständigen in ihrer Stellungnahme vom 07.03.
  4. III. Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl Nr 61/1996 in der Fassung LGBl Nr 95/2016 (TGVG) lauten wie folgt: Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 95 aus 2016, (TGVG) lauten wie folgt: „§ 2 Begriffsbestimmungen

(1)Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Abs. 3) sowie Grundstücke, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept

§ 31Abs.

1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl. Nr. 56, in der jeweils geltenden Fassung, zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehenen Bereiche liegen, gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke; im Hinblick auf diese Grundstücke gelten jedoch die einschlägigen Bestimmungen des 3. Abschnitts über die Erklärungspflicht für Rechtserwerbe an unbebauten Baugrundstücken.

(1)Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die ganz oder teilweise im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten weiters Grundstücke, die zwar nicht im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, aber doch in einer für die Land- oder Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Durch die Aussetzung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung eines bisher im Sinn des ersten oder zweiten Satzes genutzten Grundstückes verliert dieses nicht die Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück. Als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke gelten auch Grundstücke mit land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden sowie solche Gebäude selbst, wenn nur diese Gegenstand eines Rechtserwerbes sind. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster ist für dessen Beurteilung als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Baugrundstücke (Absatz 3,) sowie Grundstücke, die innerhalb der im örtlichen Raumordnungskonzept

Paragraph 31, Absatz eins, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, Landesgesetzblatt Nr. 56, in der jeweils geltenden Fassung, zur Befriedigung des Wohnbedarfes und für Zwecke der Wirtschaft vorgesehenen Bereiche liegen, gelten nicht als land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke; im Hinblick auf diese Grundstücke gelten jedoch die einschlägigen Bestimmungen des 3. Abschnitts über die Erklärungspflicht für Rechtserwerbe an unbebauten Baugrundstücken. § 4Paragraph 4 Genehmigungspflicht

(1)Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben: a) den Erwerb des Eigentums; § 6Paragraph 6 Genehmigungsvoraussetzungen
(1)Die Genehmigung

§ 4ist, soweit in den Abs.

2 bis 9 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb im öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol den Grundsätzen

(1)Die Genehmigung

Paragraph 4, ist, soweit in den Absatz 2 bis 9 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn der Rechtserwerb im öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol den Grundsätzen

  1. a)der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe,
  2. b)der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und
  3. c)der Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer

haltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen nicht widerspricht. (…)

(3)Wenn kein Interessent im Sinn des § 2 Abs. 6 vorhanden ist, sind Rechtserwerbe an einem landwirtschaftlichen Grundstück oder einem landwirtschaftlichen Betrieb durch eine Person, die nicht Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 ist, zu genehmigen, wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im Abs. 1 lit. a und b genannten Grundsätzen besteht und die

haltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist.

(3)Wenn kein Interessent im Sinn des Paragraph 2, Absatz 6, vorhanden ist, sind Rechtserwerbe an einem landwirtschaftlichen Grundstück oder einem landwirtschaftlichen Betrieb durch eine Person, die nicht Landwirt im Sinn des Paragraph 2, Absatz 5, ist, zu genehmigen, wenn hinsichtlich des Veräußerers kein Widerspruch zu den im Absatz eins, Litera a und b genannten Grundsätzen besteht und die

haltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist. § 7aParagraph 7 a Interessentenregelung

(8)Die Abs. 1 bis 6 und § 7 Abs. 1 lit. d gelten nicht für Rechtserwerbe
(8)Die Absatz eins bis 6 und Paragraph 7, Absatz eins, Litera d, gelten nicht für Rechtserwerbe i) an einem landwirtschaftlichen Grundstück oder einem landwirtschaftlichen Betrieb zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern, zwischen Verwandten in gerader Linie und bis zum dritten Grad der Seitenlinie oder zwischen Verschwägerten in gerader Linie. § 25Paragraph 25 Erteilung der Genehmigung
(1)Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für den angezeigten Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück oder durch einen Ausländer vor, so hat die Grundverkehrsbehörde mit schriftlichem Bescheid die Genehmigung zu erteilen.“ IV. Rechtliche Erwägungen: römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Gegenstand dieses grundverkehrsbehördlichen Verfahrens ist der Erwerb der Grundstück **22, **23 und **24 aus EZ 699 GB ****0 W, gemäß den notariellen Schenkungs- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 27.10.2015 durch AA. Festzustellen war zunächst, dass es sich bei den übergabsgegenständlichen Grundstücken um land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des § 2 Abs 1 TGVG 1996 handelt. Dies ergibt sich unbestritten aus den Feststellungen der belangten Behörde sowie der Stellungnahme der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen und dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Festzustellen war zunächst, dass es sich bei den übergabsgegenständlichen Grundstücken um land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, TGVG 1996 handelt. Dies ergibt sich unbestritten aus den Feststellungen der belangten Behörde sowie der Stellungnahme der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen und dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Festzustellen ist auch anhand des Akteninhaltes, das der Erwerber AA kein Landwirt im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs 5 TGVG 1996 ist. Festzustellen ist auch anhand des Akteninhaltes, das der Erwerber AA kein Landwirt im Sinne der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 5, TGVG 1996 ist.

§ 7a

Abs 8 lit i TGVG 1996 sind die Bestimmungen über die Interessentenregelung (§ 7a Abs 1 bis 6 und § 7 Abs 1 lit d TGVG) für Rechtserwerbe an einem landwirtschaftlichen Grundstück oder einem landwirtschaftlichen Betrieb zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern, zwischen Verwanden in gerader Linie und bis zum dritten Grad der Seitenlinie oder zwischen verschwägerten in gerader Linie, nicht anzuwenden. Vorliegend ist daher die Vorschrift des § 6 Abs 3 TGVG 1996 relevant.

Paragraph 7 a, Absatz 8, Litera i, TGVG 1996 sind die Bestimmungen über die Interessentenregelung (Paragraph 7 a, Absatz eins bis 6 und Paragraph 7, Absatz eins, Litera d, TGVG) für Rechtserwerbe an einem landwirtschaftlichen Grundstück oder einem landwirtschaftlichen Betrieb zwischen Ehegatten oder eingetragenen Partnern, zwischen Verwanden in gerader Linie und bis zum dritten Grad der Seitenlinie oder zwischen verschwägerten in gerader Linie, nicht anzuwenden. Vorliegend ist daher die Vorschrift des Paragraph 6, Absatz 3, TGVG 1996 relevant. Im Falle des Erwerbes eines landwirtschaftlichen Grundstückes durch einen Nicht-Landwirt ist, wenn kein Interessent vorhanden ist, bzw wie im vorliegenden Fall die Interessentenregelung nicht zum Tragen kommt, die Einhaltung der Grundsätze

§ 6

Abs 1 lit a und b TGVG 1996 nur auf Veräußerer Seite zu überprüfen, während beim Erwerber – also dem Nicht-Landwirt – als Voraussetzung für die Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung genügt, dass insbesondere die

haltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung des betreffenden landwirtschaftlichen Grundstückes gewährleistet ist, aber auch die sonstigen Versagungsgründe

§ 7TGVG 1996 nicht vorliegen.

Im Falle des Erwerbes eines landwirtschaftlichen Grundstückes durch einen Nicht-Landwirt ist, wenn kein Interessent vorhanden ist, bzw wie im vorliegenden Fall die Interessentenregelung nicht zum Tragen kommt, die Einhaltung der Grundsätze

Paragraph 6, Absatz eins, Litera a und b TGVG 1996 nur auf Veräußerer Seite zu überprüfen, während beim Erwerber – also dem Nicht-Landwirt – als Voraussetzung für die Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung genügt, dass insbesondere die

haltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung des betreffenden landwirtschaftlichen Grundstückes gewährleistet ist, aber auch die sonstigen Versagungsgründe

Paragraph 7, TGVG 1996 nicht vorliegen. Es war daher zu überprüfen, ob der gegenständliche Rechtserwerb den öffentlichen Interessen im Sinne des § 6 Abs 1 lit a und b TGVG 1996 widerspricht. Dazu wurde von der belangten Behörde ein agrarfachliches Gutachten eingeholt. Daraus ergibt sich, dass der Übergeber Herr CC Eigentümer von 46.368 m² landwirtschaftlich genutzter Grundflächen, 1.640 m² Wald und 1.878 m² an Bauflächen/sonstige Flächen ist. Mit dem gegenständlichen notariellen Schenkungs- und Pflichtteilsverzichtvertrag werden 17.698 m² landwirtschaftlich genutzte Grundflächen an den Sohn AA übergeben. Von diesen Flächen sind 10.598 m² verbuscht. Diese Grundstücke wurden in den 1970iger Jahren käuflich erworben. Diese Grundstücke wurden vom landwirtschaftlichen Betrieb des Übergebers nie für die Grundfutterproduktion genutzt. Auch

Abschreibung der schenkungsgegenständlichen Grundstücke werden vom Übergeber CC noch ca 3 ha Grünland bewirtschaftet, wobei ausschließlich Eigenflächen genutzt werden. Auf dem Betrieb des Übergebers werden ca 10 Stück Tiroler Grauvieh gehalten. Es war daher zu überprüfen, ob der gegenständliche Rechtserwerb den öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Litera a und b TGVG 1996 widerspricht. Dazu wurde von der belangten Behörde ein agrarfachliches Gutachten eingeholt. Daraus ergibt sich, dass der Übergeber Herr CC Eigentümer von 46.368 m² landwirtschaftlich genutzter Grundflächen, 1.640 m² Wald und 1.878 m² an Bauflächen/sonstige Flächen ist. Mit dem gegenständlichen notariellen Schenkungs- und Pflichtteilsverzichtvertrag werden 17.698 m² landwirtschaftlich genutzte Grundflächen an den Sohn AA übergeben. Von diesen Flächen sind 10.598 m² verbuscht. Diese Grundstücke wurden in den 1970iger Jahren käuflich erworben. Diese Grundstücke wurden vom landwirtschaftlichen Betrieb des Übergebers nie für die Grundfutterproduktion genutzt. Auch

Abschreibung der schenkungsgegenständlichen Grundstücke werden vom Übergeber CC noch ca 3 ha Grünland bewirtschaftet, wobei ausschließlich Eigenflächen genutzt werden. Auf dem Betrieb des Übergebers werden ca 10 Stück Tiroler Grauvieh gehalten. Da es sich bei den übergabsgegenständlichen Grundstücken um geringwertige landwirtschaftliche Grundstücke handelt, da das gewonnene Erntegut aufgrund der schlechten Futterqualität entsorgt wird, war festzustellen, dass der gegenständliche Rechtserwerb nicht den öffentlichen Interessen des § 6 Abs 1 lit a und b TGVG 1996 widersprochen wird, da von den übergebenen Flächen 10.598 m² verbuscht sind und die restlichen 7.100 m² landwirtschaftlichen nutzbaren Flächen von so schlechter Futterqualität sind, dass das gewonnene Erntegut entsorgt werden muss. Eine Schwächung des landwirtschaftlichen Betriebes auf Übergeberseite konnte aufgrund der Feststellungen der agrarfachlichen Amtssachverständigen nicht festgestellt werden. Auf Übergeberseite wird

wie vor ein landwirtschaftlicher Betrieb mit einem Flächenausmaß von ca 3 ha Grünland bewirtschaftet und werden ca 10 Stück Tiroler Grauvieh gehalten. Da es sich bei den übergabsgegenständlichen Grundstücken um geringwertige landwirtschaftliche Grundstücke handelt, da das gewonnene Erntegut aufgrund der schlechten Futterqualität entsorgt wird, war festzustellen, dass der gegenständliche Rechtserwerb nicht den öffentlichen Interessen des Paragraph 6, Absatz eins, Litera a und b TGVG 1996 widersprochen wird, da von den übergebenen Flächen 10.598 m² verbuscht sind und die restlichen 7.100 m² landwirtschaftlichen nutzbaren Flächen von so schlechter Futterqualität sind, dass das gewonnene Erntegut entsorgt werden muss. Eine Schwächung des landwirtschaftlichen Betriebes auf Übergeberseite konnte aufgrund der Feststellungen der agrarfachlichen Amtssachverständigen nicht festgestellt werden. Auf Übergeberseite wird

wie vor ein landwirtschaftlicher Betrieb mit einem Flächenausmaß von ca 3 ha Grünland bewirtschaftet und werden ca 10 Stück Tiroler Grauvieh gehalten. Aufgrund des vorliegenden Pachtvertrages vom 25.01.2016 war weiters festzuhalten, dass die

haltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist und somit die Voraussetzungen des § 6 Abs 3 TGVG 1996 erfüllt sind. Aufgrund des vorliegenden Pachtvertrages vom 25.01.2016 war weiters festzuhalten, dass die

haltige ordnungsgemäße Bewirtschaftung der erworbenen Grundstücke gewährleistet ist und somit die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 3, TGVG 1996 erfüllt sind. Es war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist oder nicht. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist oder nicht. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.33.1286.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.