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{'item': 'LVwG-2017/22/0434-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/22/0434-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn A A, geb. XX.XX.XXXX, Adresse , v.d. Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 26.1.2017, Zl. **** im führerscheinrechtlichen Verfahren zur Befristung der Lenkberechtigung und Vorschreibung von AuflagenDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn A A, geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, Adresse , v.d. Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 26.1.2017, Zl. **** im führerscheinrechtlichen Verfahren zur Befristung der Lenkberechtigung und Vorschreibung von Auflagen zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Rechtliche Erwägungen: Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 26.1.2017, Zl. **** im führerscheinrechtlichen Verfahren zur Befristung der Lenkberechtigung und Vorschreibung von Auflagen. In der Beschwerde wird zusammenfassend moniert, dieser Ladungsbescheid entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben. Damit ist der Beschwerdeführer im Recht. Das gegenständliche führerscheinrechtliche Verfahren wurde offenkundig aufgrund einer Mitteilung des Gewerbereferates der Bezirkshauptmannschaft W vom 10.10.2016 eingeleitet, wonach gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Entziehung des Taxilenkausweises (§§ 4ff Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994) eingeleitet wurde und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 7.10.2016 dieser Ausweis bis zur Vorlage von sowohl einem fachärztlichen psychiatrischen und einem fachärztlichen internistischen Gutachten, wonach eine Eignung für das Lenken von Taxis besteht, entzogen wurde. Das gegenständliche führerscheinrechtliche Verfahren wurde offenkundig aufgrund einer Mitteilung des Gewerbereferates der Bezirkshauptmannschaft W vom 10.10.2016 eingeleitet, wonach gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Entziehung des Taxilenkausweises (Paragraphen 4 f, f, Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994) eingeleitet wurde und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 7.10.2016 dieser Ausweis bis zur Vorlage von sowohl einem fachärztlichen psychiatrischen und einem fachärztlichen internistischen Gutachten, wonach eine Eignung für das Lenken von Taxis besteht, entzogen wurde. In weiter Folge erstattete der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft W ein medizinisches Gutachten und kam darin zum Ergebnis, dass die Lenkberechtigung zu befristen und die Auflage Code 0101 vorzuschreiben sei. Er stützte sich dabei auf einen hausärztlichen Befund vom 2.1..2016 und ein fachärztliches psychiatrisches Gutachten vom 8.3.2016 (beide Gutachten befinden sich nicht im Akt). Mit „einfacher Ladung“ (§ 19 Abs 4 AVG) vom 2.12.2016 wurde der Beschwerdeführer seitens der Bezirkshauptmannschaft W aufgefordert, sich zwecks „Eintragung Befristung in den Führerschein“ im Amte einzufinden. Der Beschwerdeführer entschuldigte sich für diesen Termin mit E-Mail vom 12.12.2016 und ersuchte um eine Verschiebung auf Jänner
  4. Schließlich erließ die Bezirkshauptmannschaft W den nunmehr angefochtenen Ladungsbescheid vom 26.1.2017, gegen den sich die vorliegende Beschwerde richtet.In weiter Folge erstattete der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft W ein medizinisches Gutachten und kam darin zum Ergebnis, dass die Lenkberechtigung zu befristen und die Auflage Code 0101 vorzuschreiben sei. Er stützte sich dabei auf einen hausärztlichen Befund vom 2.1..2016 und ein fachärztliches psychiatrisches Gutachten vom 8.3.2016 (beide Gutachten befinden sich nicht im Akt). Mit „einfacher Ladung“ (Paragraph 19, Absatz 4, AVG) vom 2.12.2016 wurde der Beschwerdeführer seitens der Bezirkshauptmannschaft W aufgefordert, sich zwecks „Eintragung Befristung in den Führerschein“ im Amte einzufinden. Der Beschwerdeführer entschuldigte sich für diesen Termin mit E-Mail vom 12.12.2016 und ersuchte um eine Verschiebung auf Jänner
  5. Schließlich erließ die Bezirkshauptmannschaft W den nunmehr angefochtenen Ladungsbescheid vom 26.1.2017, gegen den sich die vorliegende Beschwerde richtet. Dieser Bescheid wurde offenkundig auf Grundlage des Formulars 3 zu § 19 AVG (Ladungsbescheid an Beteiligte) gemäß § 1 Abs 1 der Verwaltungsformularverordnung- VwFormV), BGBl II 2013/400 idF BGBl II 2015/405, erlassen. Er weist zunächst die Geschäftszahl des führerscheinrechtlichen Verfahrens auf. Einleitend ist (in Fettschrift) angeführt, dass „Ihre Lenkberechtigung mir Wirkung vom 3.11.2016 vom Amtsarzt auf die Dauer von 12 Monaten befristet wurde. Des Weiteren wurde beim Lenken von Kraftfahrzeugen eine Korrekturbrille vorgeschrieben“. In der nächsten Rubrik ist angeführt: „Verwaltungsübertretungen nach § 24 Abs 1 FSG“.Dieser Bescheid wurde offenkundig auf Grundlage des Formulars 3 zu Paragraph 19, AVG (Ladungsbescheid an Beteiligte) gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verwaltungsformularverordnung- VwFormV), BGBl römisch zwei 2013/400 in der Fassung BGBl römisch zwei 2015/405, erlassen. Er weist zunächst die Geschäftszahl des führerscheinrechtlichen Verfahrens auf. Einleitend ist (in Fettschrift) , angeführt, dass „Ihre Lenkberechtigung mir Wirkung vom 3.11.2016 vom Amtsarzt auf die Dauer von 12 Monaten befristet wurde. Des Weiteren wurde beim Lenken von Kraftfahrzeugen eine Korrekturbrille vorgeschrieben“. In der nächsten Rubrik ist angeführt: „Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 24, Absatz eins, FSG“. Die an und für sich auf dem Formular zur Verfügung stehenden Wahlmöglichkeiten, zwingend persönlich ins Amt kommen zu müssen oder einen Bevollmächtigten entsenden zu können, wurden beide angekreuzt. Ein exakter Termin, wann und in welcher Zeit der Beschwerdeführer in die Bezirkshauptmannschaft W kommen sollte, ist nicht angeführt. Bei den Rechtsgrundlagen sind auch Bestimmungen des VStG angeführt. Ausführungen dazu, worum es bei der gegenständlichen Ladung geht, finden sich nicht. § 19 AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl 51, zuletzt geändert durch BGBl I 2013/33 (AVG) lautet wie folgt:Paragraph 19, AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl 51, zuletzt geändert durch BGBl römisch eins 2013/33 (AVG) lautet wie folgt: „Ladungen § 19.

(1)Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.Paragraph 19,
(1)Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2)In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3)Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4)Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.“ Wesentliche Elemente einer ordnungsgemäßen Ladung sind demgemäß, dass Ort und Zeit der Amtshandlung, der Gegenstand der Amtshandlung, und in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde zu erscheinen hat, angeführt sind (vgl. dazu eingehend Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 19 (Stand 1.1.2014, rdb.at), RZ 12ff). Zu all diesen Erfordernissen finden sich im angefochtenen Bescheid keine Angaben. Diese Formerfordernisse sollen den Geladenen offenkundig in die Lage versetzen, Kenntnis darüber zu erlangen, worum es überhaupt beim behördlichen Termin geht und er sich allenfalls darauf zweckdienlich vorbereiten kann (VwGH
  1. 1980, 2850/79;
  2. 1991, 90/04/0309;
  3. 2001, 2000/11/0342). Wesentliche Elemente einer ordnungsgemäßen Ladung sind demgemäß, dass Ort und Zeit der Amtshandlung, der Gegenstand der Amtshandlung, und in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde zu erscheinen hat, angeführt sind vergleiche dazu eingehend Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 19, (Stand 1.1.2014, rdb.at), RZ 12ff). Zu all diesen Erfordernissen finden sich im angefochtenen Bescheid keine Angaben. Diese Formerfordernisse sollen den Geladenen offenkundig in die Lage versetzen, Kenntnis darüber zu erlangen, worum es überhaupt beim behördlichen Termin geht und er sich allenfalls darauf zweckdienlich vorbereiten kann (VwGH
  4. 1980, 2850/79;
  5. 1991, 90/04/0309;
  6. 2001, 2000/11/0342). Bei der Prüfung der Frage, ob eine Ladung den Erfordernissen des § 19 Abs 2 AVG entspricht, ist nach VfSlg 11.233/1987 ein „formal strenger Maßstab“ anzulegen (Hengstschläger/Leeb aaO RZ 12). Mit der Ladung, insb mit dem Ladungsbescheid, sind nämlich Rechtspflichten des Geladenen verbunden, die nicht nur Unannehmlichkeiten verursachen (vgl VwGH
  7. 1995, 95/02/0054), sondern auch zu Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte des Geladenen führen können (VfSlg 11.233/1987).Bei der Prüfung der Frage, ob eine Ladung den Erfordernissen des Paragraph 19, Absatz 2, AVG entspricht, ist nach VfSlg 11.233 aus 1987, ein „formal strenger Maßstab“ anzulegen (Hengstschläger/Leeb aaO RZ 12). Mit der Ladung, insb mit dem Ladungsbescheid, sind nämlich Rechtspflichten des Geladenen verbunden, die nicht nur Unannehmlichkeiten verursachen vergleiche VwGH
  8. 1995, 95/02/0054), sondern auch zu Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte des Geladenen führen können (VfSlg 11.233 aus 1987,). Ob der Geladene nun persönlich kommen muss oder einen Bevollmächtigten entsenden kann, bleibt ebenfalls völlig offen (vgl. dazu VwGH
  9. 1995, 93/10/0098). Völlig irreführend (gerade für einen rechtlichen Laien) ist der einleitende Satz, dass nämlich „der Amtsarzt“ die Lenkberechtigung befristet und eine Korrekturbrille vorgeschrieben hätte. Selbstredend kommt diese Befugnis dem Amtsarzt als Amtssachverständigen nicht zu. Seine Funktion ist darauf beschränkt, ein medizinisches Gutachten zu erstellen und dann begründete Befristungen/Auflagen vorzuschlagen. Die Behörde hat in der Folge, unter Wahrung des Parteiengehörs, entsprechende rechtliche Schlüsse zu ziehen und allenfalls die Befristung sowie die Auflage der Korrekturbrille bescheidmäßig vorzuschreiben. Dass in einer weiteren Rubrik von einer „Verwaltungsübertretung“ die Rede ist und auch bei den Rechtsgrundlagen Normen den VStG angeführt sind, trägt zu weiteren Unklarheit dieses Bescheides bei.Ob der Geladene nun persönlich kommen muss oder einen Bevollmächtigten entsenden kann, bleibt ebenfalls völlig offen vergleiche dazu VwGH
  10. 1995, 93/10/0098). Völlig irreführend (gerade für einen rechtlichen Laien) ist der einleitende Satz, dass nämlich „der Amtsarzt“ die Lenkberechtigung befristet und eine Korrekturbrille vorgeschrieben hätte. Selbstredend kommt diese Befugnis dem Amtsarzt als Amtssachverständigen nicht zu. Seine Funktion ist darauf beschränkt, ein medizinisches Gutachten zu erstellen und dann begründete Befristungen/Auflagen vorzuschlagen. Die Behörde hat in der Folge, unter Wahrung des Parteiengehörs, entsprechende rechtliche Schlüsse zu ziehen und allenfalls die Befristung sowie die Auflage der Korrekturbrille bescheidmäßig vorzuschreiben. Dass in einer weiteren Rubrik von einer „Verwaltungsübertretung“ die Rede ist und auch bei den Rechtsgrundlagen Normen den VStG angeführt sind, trägt zu weiteren Unklarheit dieses Bescheides bei. Insgesamt erweist sich dieser Ladungsbescheid als derart fehlerhaft, dass allein die ersatzlose Aufhebung dazu führen kann, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden II.römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.22.0434.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.