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{'item': 'LVwG-2017/30/0245-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/30/0245-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Dr. Rudolf Rieser über die Beschwerde der russischen Staatsangehörigen AA, geb am xx.xx.xxxx, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 05.01.2017, Zl ****/************/2016, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 und 3 VStG eingestellt.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 VStG eingestellt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:römisch eins. Sachverhalt und rechtliche Erwägungen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde Folgendes angelastet: „
  5. Sie haben als Fremde (§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG) mehrfach, zuletzt am 22.01.2016 in Innsbruck in einem Verfahren vor dem Behörde XY Tirol wissentlich falsche Angaben über Ihre Identität und Herkunft gemacht, um die Duldung Ihrer Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, indem Sie einen Antrag auf Ausstellung einen Fremdenpasses einbrachten.Sie haben als Fremde (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG) mehrfach, zuletzt am 22.01.2016 in Innsbruck in einem Verfahren vor dem Behörde XY Tirol wissentlich falsche Angaben über Ihre Identität und Herkunft gemacht, um die Duldung Ihrer Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, indem Sie einen Antrag auf Ausstellung einen Fremdenpasses einbrachten. Sie stellten am 11.10.2010 unter den Personalien CC, geb am xx.xx.xxxx, StA Armenien, in Österreich einen Asylantrag, der mit Erkenntnis des AGH vom 06.12.2011 (Zl. E 13 420.477-2/2011-9E) rechtskräftig in
  6. Instanz abgewiesen worden ist. In der Zwischenzeit heirateten Sie, tragen den Familienname A, beriefen sich jedoch auf Ihre beim Asylantrag behauptete Identität und Herkunft. Sie stellten in der Folge beim Stadtmagistrat Z einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung, die Sie erhielten und die auch mehrmals verlängert worden war. Auch stellten Sie beim Behörde XY Tirol viermal Anträge auf Ausstellung von Fremdenpässen, letztmalig am 22.01.
  7. Dabei beriefen Sie sich abermals auf die bei der Asylantragstellung behauptete Identität und Herkunft. Gegen die Abweisung legten Sie beim BVwG Beschwerde ein, welche am 18.05.2016 abgewiesen wurde. Am 31.05.2016 langten über ihren Vertreter Mag BB Kopien und Übersetzungen Ihres russischen Reisepasses ein. Demnach ist Ihr richtiger Geburtsname D (nicht C), Ihr richtiges Geburtsdatum xx.xx.xxxx (nicht 1992) und ihre richtige Staatsangehörigkeit Russische Föderation (nicht Armenien oder staatenlos).“ Der Beschwerdeführerin wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) angelastet und über sie gemäß § 120 Abs 2 FPG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00 bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen und 8 Stunden, zuzüglich 10 % Verfahrenskosten, verhängt. Der Beschwerdeführerin wurde eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) angelastet und über sie gemäß Paragraph 120, Absatz 2, FPG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 2.000,00 bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen und 8 Stunden, zuzüglich 10 % Verfahrenskosten, verhängt. Die Beschwerdeführerin hat durch ihren bevollmächtigten Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben. Das Erkenntnis wurde im gesamten Umfang angefochten und beantragt, dass das Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt werden möge. Als Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin, wie bereits der Behörde XY im Antrag vom 31.05.2016 mitgeteilt, ihre Staatsbürgerschaft selbst nicht klar gewesen sei und die Abweichungen im Namen (C statt E = F) vom echten Namen nur durch Transkriptionsfehler abweichen würde. Außerdem sei F die weibliche Form von D. Außerdem sei das nicht verjährte Verhalten der Beschwerdeführerin nicht tatbestandsmäßig, da die Angaben weder in einem Asylverfahren noch in einem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels, sondern in einem Verfahren zur Erlangung eines Fremdenpasses gesetzt worden seien. Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen. Weiters wurde bei der für die Erteilung von Aufenthaltstiteln zuständigen Aufenthaltsbehörde, nämlich der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z, eine telefonische Erhebung betreffend den Aufenthaltstitel durchgeführt und ein Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister des BMI sowie Ausdrucke aus der Fremdenkartei der zuständigen Magistratsabteilung eingeholt. Aufgrund des durchgeführten Verfahrens ergibt sich folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige und mit dem österreichischen Staatsbürger GG, geb am xx.xx.xxxx, verheiratet. Die Beschwerdeführerin hat zuletzt am 16.01.2015 bei der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z einen Aufenthaltstitel Familienangehöriger beantragt. Der Beschwerdeführerin wurde auf diesen Antrag hin der Aufenthaltstitel Familienangehöriger mit dem Gültigkeitszeitraum vom 13.02.2015 bis 13.02.2018 ausgestellt. Zuletzt wurde bei der Aufenthaltsbehörde am 19.05.2015 ein schriftlicher Antrag betreffend eine Neuausstellung eingebracht, weil sich die Staatsangehörigkeit von armenisch auf russisch sowie der Geburtsname geändert hatten. Es wurde auf diesen Korrekturantrag vom 19.05.2015 eine neue Karte mit der Kartennummer ******** mit der gleichen Gültigkeitsdauer von 13.02.2015 bis 13.02.2018 ausgestellt. Die am 19.05.2015 beantragte korrigierte Aufenthaltskarte wurde dann von der Beschwerdeführerin erst am 19.07.2016 bei der Aufenthaltsbehörde abgeholt. Die Beschwerdeführerin hält sich aufgrund des derzeit gültigen Aufenthaltstitels jedenfalls seit 13.02.2015 rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Erhebungen über den rechtmäßigen Aufenthalt vor dem 13.02.2015 wurden nicht durchgeführt, da sie für das gegenständliche Verfahren nicht von Bedeutung sind. Die Anlastung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erfolgte mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23.11.2016, die der Beschwerdeführerin am 28.11.2016 zugestellt wurde. Tathandlungen nach § 120 Abs 2 Z 1 und Z 2, die länger als ein Jahr vor dem 23.11.2016 zurückliegen, insbesondere Angaben im seinerzeitig anhängigen Asylverfahren, das am 11.10.2010 beantragt wurde, sind bereits gemäß § 31 Abs 1 VStG verjährt. Innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist liegt als konkrete Tathandlung nur die letztmalige neuerliche Beantragung der Ausstellung eines Fremdenpasses am 22.01.2016 vor. Bei dieser Beantragung eines Fremdenpasses nach § 88 FPG wurde unrichtigerweise der im Asylverfahren angegebene Geburtsname C und das im Asylverfahren angegebene Geburtsdatum xx.xx.xxxx sowie nicht die tatsächliche Staatsangehörigkeit, nämlich Russische Föderation, angegeben. Innerhalb des einjährigen Tatzeitraumes, gerechnet von der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23.11.2016, war kein Asylverfahren vor der Behörde XY oder dem Bundesverwaltungsgericht mehr anhängig. Weiters war auch kein Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels oder eines Aufenthaltstitels vor einer zur Ausstellung eines solchen Titels berufenen Behörde anhängig. Beim zuletzt am 16.01.2015 bei der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z eingebrachten Verlängerungsantrag für den Aufenthaltstitel Familienangehöriger wurden noch unrichtige Personalangaben gemacht. Die Richtigstellung dieser Personalangaben erfolgte mit dem Korrekturantrag vom 19.05.2015, nachher erfolgte keine weitere Antragseinbringung. Die Beantragung des Aufenthaltstitels am 16.01.2015 liegt außerhalb des Verjährungszeitraumes und wurde auch im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht angelastet. Bei der gegenständlichen angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um unrichtige Angaben im Zuge einer beantragten Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 FPG. Beim Fremdenpass nach § 88 FPG handelt es sich um ein österreichisches Dokument für Fremde. Durch die Beantragung eines österreichischen Fremdenpasses, möge dies auch unberechtigt oder unter Angabe falscher Personalien erfolgen, kann man sich keinen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet erschlichen. Die Beschwerdeführerin hat sich bei der Antragstellung im Jänner 2016 bereits aufgrund des vorhandenen gültigen Aufenthaltstitels rechtmäßig im Sinn des § 31 FPG im Bundesgebiet aufgehalten. Die Beantragung eines Fremdenpasses erfolgt, auch wenn es bei Behörde XY geführt wird, nicht in einem Asylverfahren, sondern in einem Verfahren nach dem FPG. Der Zweck des Fremdenpasses ist auch nicht die Duldung der Anwesenheit eines Fremden im Bundesgebiet oder einen vorübergehenden rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, sondern dient der Fremdenpass zum Ausweisen und gegebenenfalls zur Durchführung von Reisen ins Ausland. Der der Beschwerdeführerin angelastete Sachverhalt, nämlich die Angabe unrichtiger Personaldaten bei der Beantragung eines Fremdenpasses, fällt weder in den Tatbestand des § 120 Abs 1 Z 1 noch unter Z 2 FPG. Etwaige vor November 2015 gesetzte Tathandlungen, die tatbildmäßig im Sinn des § 120 Abs 2 Z 1 oder Z 2 FPG gewesen wären, sind bereits gemäß § 31 Abs 1 VStG verjährt.Die Beschwerdeführerin ist russische Staatsangehörige und mit dem österreichischen Staatsbürger GG, geb am xx.xx.xxxx, verheiratet. Die Beschwerdeführerin hat zuletzt am 16.01.2015 bei der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z einen Aufenthaltstitel Familienangehöriger beantragt. Der Beschwerdeführerin wurde auf diesen Antrag hin der Aufenthaltstitel Familienangehöriger mit dem Gültigkeitszeitraum vom 13.02.2015 bis 13.02.2018 ausgestellt. Zuletzt wurde bei der Aufenthaltsbehörde am 19.05.2015 ein schriftlicher Antrag betreffend eine Neuausstellung eingebracht, weil sich die Staatsangehörigkeit von armenisch auf russisch sowie der Geburtsname geändert hatten. Es wurde auf diesen Korrekturantrag vom 19.05.2015 eine neue Karte mit der Kartennummer ******** mit der gleichen Gültigkeitsdauer von 13.02.2015 bis 13.02.2018 ausgestellt. Die am 19.05.2015 beantragte korrigierte Aufenthaltskarte wurde dann von der Beschwerdeführerin erst am 19.07.2016 bei der Aufenthaltsbehörde abgeholt. Die Beschwerdeführerin hält sich aufgrund des derzeit gültigen Aufenthaltstitels jedenfalls seit 13.02.2015 rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Erhebungen über den rechtmäßigen Aufenthalt vor dem 13.02.2015 wurden nicht durchgeführt, da sie für das gegenständliche Verfahren nicht von Bedeutung sind. Die Anlastung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erfolgte mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23.11.2016, die der Beschwerdeführerin am 28.11.2016 zugestellt wurde. Tathandlungen nach Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2,, die länger als ein Jahr vor dem 23.11.2016 zurückliegen, insbesondere Angaben im seinerzeitig anhängigen Asylverfahren, das am 11.10.2010 beantragt wurde, sind bereits gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG verjährt. Innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist liegt als konkrete Tathandlung nur die letztmalige neuerliche Beantragung der Ausstellung eines Fremdenpasses am 22.01.2016 vor. Bei dieser Beantragung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, FPG wurde unrichtigerweise der im Asylverfahren angegebene Geburtsname C und das im Asylverfahren angegebene Geburtsdatum xx.xx.xxxx sowie nicht die tatsächliche Staatsangehörigkeit, nämlich Russische Föderation, angegeben. Innerhalb des einjährigen Tatzeitraumes, gerechnet von der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 23.11.2016, war kein Asylverfahren vor der Behörde XY oder dem Bundesverwaltungsgericht mehr anhängig. Weiters war auch kein Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels oder eines Aufenthaltstitels vor einer zur Ausstellung eines solchen Titels berufenen Behörde anhängig. Beim zuletzt am 16.01.2015 bei der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z eingebrachten Verlängerungsantrag für den Aufenthaltstitel Familienangehöriger wurden noch unrichtige Personalangaben gemacht. Die Richtigstellung dieser Personalangaben erfolgte mit dem Korrekturantrag vom 19.05.2015, nachher erfolgte keine weitere Antragseinbringung. Die Beantragung des Aufenthaltstitels am 16.01.2015 liegt außerhalb des Verjährungszeitraumes und wurde auch im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht angelastet. Bei der gegenständlichen angelasteten Verwaltungsübertretung handelt es sich um unrichtige Angaben im Zuge einer beantragten Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, FPG. Beim Fremdenpass nach Paragraph 88, FPG handelt es sich um ein österreichisches Dokument für Fremde. Durch die Beantragung eines österreichischen Fremdenpasses, möge dies auch unberechtigt oder unter Angabe falscher Personalien erfolgen, kann man sich keinen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet erschlichen. Die Beschwerdeführerin hat sich bei der Antragstellung im Jänner 2016 bereits aufgrund des vorhandenen gültigen Aufenthaltstitels rechtmäßig im Sinn des Paragraph 31, FPG im Bundesgebiet aufgehalten. Die Beantragung eines Fremdenpasses erfolgt, auch wenn es bei Behörde XY geführt wird, nicht in einem Asylverfahren, sondern in einem Verfahren nach dem FPG. Der Zweck des Fremdenpasses ist auch nicht die Duldung der Anwesenheit eines Fremden im Bundesgebiet oder einen vorübergehenden rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, sondern dient der Fremdenpass zum Ausweisen und gegebenenfalls zur Durchführung von Reisen ins Ausland. Der der Beschwerdeführerin angelastete Sachverhalt, nämlich die Angabe unrichtiger Personaldaten bei der Beantragung eines Fremdenpasses, fällt weder in den Tatbestand des Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins, noch unter Ziffer 2, FPG. Etwaige vor November 2015 gesetzte Tathandlungen, die tatbildmäßig im Sinn des Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 2, FPG gewesen wären, sind bereits gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG verjährt. Zusammenfassend war daher der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Im gegenständlichen Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.30.0245.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.