Obsah (6)
§ 28§ 25a§ 37§ 36c§ 33Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/35/0319-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 28Abs 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Zum angefochtenen Bescheid vom 19.12.2016, ****: Mit Antrag vom 7.3.2016 wurde vom nunmehrigen Beschwerdeführer gegenüber der Agrarbehörde im Wesentlichen die vollständige Holzzuteilung als Eigentümer des Lochner-Hofes der EZ ***, KG ***, und als Anteilsberechtigter von zwei aliquoten Anteilsrechten an der Agrargemeinschaft V begehrt. Mit weiterem Antrag vom 16.3.2016 wurde insbesondere begehrt, die Agrarbehörde möge über den Antrag des Einschreiters vom 7.3.2016 in der Sache selbst entscheiden und dem Antragsteller für das Jahr 2014 51,99 Festmeter und für das Jahr 2015 56,35 Festmeter Holz zuweisen, hilfsweise die Auszahlung des Holzwertes verfügen und für die Zukunft die Zuteilung von zwei aliquoten Anteilen (d.s. 3,113 %) des jeweils aktuellen Hiebsatzes verfügen.Mit Antrag vom 7.3.2016 wurde vom nunmehrigen Beschwerdeführer gegenüber der Agrarbehörde im Wesentlichen die vollständige Holzzuteilung als Eigentümer des Lochner-Hofes der EZ ***, KG ***, und als Anteilsberechtigter von zwei aliquoten Anteilsrechten an der Agrargemeinschaft römisch fünf begehrt. Mit weiterem Antrag vom 16.3.2016 wurde insbesondere begehrt, die Agrarbehörde möge über den Antrag des Einschreiters vom 7.3.2016 in der Sache selbst entscheiden und dem Antragsteller für das Jahr 2014 51,99 Festmeter und für das Jahr 2015 56,35 Festmeter Holz zuweisen, hilfsweise die Auszahlung des Holzwertes verfügen und für die Zukunft die Zuteilung von zwei aliquoten Anteilen (d.s. 3,113 %) des jeweils aktuellen Hiebsatzes verfügen. Mit Antrag vom 26.4.2016 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer
§ 37
Abs 7 TFLG 1996, die Agrarbehörde möge feststellen, dass seine anteilsrechtliche Teilnahme an der Holznutzung der GG-AG V bei der Regulierung der GG-AG V im Jahre 1956 nicht aus einer Gemeindegutsnutzung im Sinne des § 78 TGO 1949 entstanden ist, sondern aus einer privatrechtlichen Dienstbarkeit in Zusammenhang mit einem Parteienübereinkommen und daher § 33 Abs 5 lit b TFLG nicht zur Anwendung zu kommen hat, sondern die im Regulierungsplan aus 1956 festgelegte Teilnahme an der Nutzung des Hoch- und Niederwaldes weiterhin in Gültigkeit ist. Mit Antrag vom 26.4.2016 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer
Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996, die Agrarbehörde möge feststellen, dass seine anteilsrechtliche Teilnahme an der Holznutzung der GG-AG römisch fünf bei der Regulierung der GG-AG römisch fünf im Jahre 1956 nicht aus einer Gemeindegutsnutzung im Sinne des Paragraph 78, TGO 1949 entstanden ist, sondern aus einer privatrechtlichen Dienstbarkeit in Zusammenhang mit einem Parteienübereinkommen und daher Paragraph 33, Absatz 5, Litera b, TFLG nicht zur Anwendung zu kommen hat, sondern die im Regulierungsplan aus 1956 festgelegte Teilnahme an der Nutzung des Hoch- und Niederwaldes weiterhin in Gültigkeit ist. Mit zwei Schriftsätzen, jeweils datiert mit 23.12.2016, wurden seitens des Beschwerdeführers zwei Säumnisbeschwerden erhoben, mit denen im Wesentlichen beantragt wurde, das Landesverwaltungsgericht möge aufgrund der Säumnis der belangten Behörde über die oben genannten Anträge vom 7.3.2016, 16.3.2016 und vom 26.4.2016 selbst in der Sache entscheiden. Das Verfahren über diese Säumnisbeschwerden wurde vom Landesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23.1.2017, LVwG-2017/35/0058-1, eingestellt, zumal von der belangten Behörde zwischenzeitlich der nunmehr angefochtene Bescheid der Landesregierung als Agrarbehörde vom 19.12.2016, ****, erlassen und darin wie folgt entschieden wurde: „Die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) entscheidet
§ 37Abs.
7 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl. Nr. 74/1996 i.d.F. LGBl. Nr. 70/2014 über„Die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) entscheidet
Paragraph 37, Absatz 7, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, über 1.) die Anträge des A A, vertreten durch Rechtsanwalt, vom 16.03.2016, die Agrarbehörde möge
- a)über den Antrag des Einschreiters vom 07.03.2016 in der Sache selbst entscheiden und dem Antragsteller für das Jahr 2014 51,99 Festmeter und für das Jahr 2015 56,35 Festmeter Holz zuweisen, hilfsweise die Auszahlung des Holzwertes verfügen und für die Zukunft die Zuteilung von zwei aliquoten Anteilen (d.s. 3,113 %) des jeweils aktuellen Hiebsatzes verfügen, hilfsweise
- b)dem Ausschuss der Agrargemeinschaft V auftragen, über den Antrag des Einschreiters unter Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses meritorisch zu entscheiden (Aufhebungs- und Zurückverweisungsbescheid),
- b)dem Ausschuss der Agrargemeinschaft römisch fünf auftragen, über den Antrag des Einschreiters unter Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses meritorisch zu entscheiden (Aufhebungs- und Zurückverweisungsbescheid), 2.) die Anträge des A A vom 26.04.2016, die Agrarbehörde möge
- a)feststellen, dass die anteilsrechtliche Teilnahme des Antragstellers an der Holnutzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft V bei der Regulierung der Gemeindegutsagrargemeinschaft V im Jahre 1956 nicht aus einer Gemeindegutsnutzung im Sinne des § 78 TGO 1949 entstanden sei, sondern aus einer privatrechtlichen Dienstbarkeit im Zusammenhang mit einem Parteienübereinkommen und daher § 33 Abs. 5 lit. b TFLG nicht zur Anwendung zu kommen hat, sondern die im Regulierungsplan aus dem Jahr 1956 festgelegte Teilnahme an der Nutzung des Hoch- und Niederwaldes weiterhin Gültigkeit ist, hilfsweisea) feststellen, dass die anteilsrechtliche Teilnahme des Antragstellers an der Holnutzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch fünf bei der Regulierung der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch fünf im Jahre 1956 nicht aus einer Gemeindegutsnutzung im Sinne des Paragraph 78, TGO 1949 entstanden sei, sondern aus einer privatrechtlichen Dienstbarkeit im Zusammenhang mit einem Parteienübereinkommen und daher Paragraph 33, Absatz 5, Litera b, TFLG nicht zur Anwendung zu kommen hat, sondern die im Regulierungsplan aus dem Jahr 1956 festgelegte Teilnahme an der Nutzung des Hoch- und Niederwaldes weiterhin Gültigkeit ist, hilfsweise
- b)den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 1. der Ausschusssitzung vom 18.04.2016 beheben, weiters
- c)feststellen, dass die Teilnahme an der Nutzung der Wälder der Gemeindegutsagrargemeinschaft V im Hochwald und im Niederwald zu Gunsten des Anteilsberechtigten A A ein Anteilsrecht im Hochwald = 3,2 % und ein Anteilsrecht im Niederwald = 3,03 % vom jeweils aktuellen Hiebsatz laut Waldwirtschaftsplan ist sowie
- c)feststellen, dass die Teilnahme an der Nutzung der Wälder der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch fünf im Hochwald und im Niederwald zu Gunsten des Anteilsberechtigten A A ein Anteilsrecht im Hochwald = 3,2 % und ein Anteilsrecht im Niederwald = 3,03 % vom jeweils aktuellen Hiebsatz laut Waldwirtschaftsplan ist sowie
- d)feststellen, dass dem Anteilsberechtigten A A die Holzbezüge bedarfsunabhängig zu erteilen sind, wie folgt: Die Anträge werden allesamt als unbegründet abgewiesen.“ Zusammengefasst begründet die belangte Behörde ihre Entscheidung wie folgt: „Damit steht fest, dass das Begehren des Antragsteller ausschließlich auf die Zuteilung von Holz abzielt, welches über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Stammsitzliegenschaft in EZ *** GB *** hinausgeht und damit den in § 33 Abs. 5 lit. b TFLG 1996 definierten und der Substanz zuzurechnenden Überling betrifft. Die Besorgung von Angelegenheiten, die den Substanzwert betreffen bzw. sämtliche Verfügungen betreffend den Überling obliegen
§ 36cAbs.
1 TFLG 1996 ausschließlich dem Substanzverwalter. Der Ausschuss der Gemeindegutsagrargemeinschaft V hat anlässlich der Sitzung vom 14.03.2016 deshalb zu Recht die Unzuständigkeit des Ausschusses über das Begehren des Antragstellers angenommen. Auch mit den weiteren Feststellungsanträgen begehrt der Antragsteller die Zuweisung einer der Substanz und damit der Gemeinde V zuzurechnenden Überlingsnutzung. Sämtliche Begehren des Antragstellers waren deshalb spruchgemäß abzuweisen.“„Damit steht fest, dass das Begehren des Antragsteller ausschließlich auf die Zuteilung von Holz abzielt, welches über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Stammsitzliegenschaft in EZ *** GB *** hinausgeht und damit den in Paragraph 33, Absatz 5, Litera b, TFLG 1996 definierten und der Substanz zuzurechnenden Überling betrifft. Die Besorgung von Angelegenheiten, die den Substanzwert betreffen bzw. sämtliche Verfügungen betreffend den Überling obliegen
Paragraph 36 c, Absatz eins, TFLG 1996 ausschließlich dem Substanzverwalter. Der Ausschuss der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch fünf hat anlässlich der Sitzung vom 14.03.2016 deshalb zu Recht die Unzuständigkeit des Ausschusses über das Begehren des Antragstellers angenommen. Auch mit den weiteren Feststellungsanträgen begehrt der Antragsteller die Zuweisung einer der Substanz und damit der Gemeinde römisch fünf zuzurechnenden Überlingsnutzung. Sämtliche Begehren des Antragstellers waren deshalb spruchgemäß abzuweisen.“
- Beschwerde: Gegen den unter Punkt
- genannten Bescheid erhob Herr A A, vertreten durch Rechtsanwalt, Beschwerde, welche am 23.1.2017 bei der belangten Behörde einlangte. Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer zH seiner Rechtsvertretung am 27.12.2016 zugestellt. Die vorliegende Beschwerde ist entsprechend dem Spruch des angefochtenen Bescheides nach den dort genannten Anträgen zu 1a) und 1b) sowie 2a) bis 2d) gegliedert. Diese Beschwerde, mit der insbesondere die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend begehrt wird, dass den Anträgen des Beschwerdeführers zu 1a) und 1b) sowie 2a) bis 2d) vollinhaltlich Folge gegeben werden soll, wird zunächst damit begründet, dass die Auffassung der belangten Behörde unrichtig sei, wonach die privaten, bedarfsunabhängigen Dienstbarkeiten, die die Nutzungsberechtigten im Jahr 1956 in das Regulierungsverfahren eingebracht hätten, untergegangen seien und dem Beschwerdeführer nur noch der Haus- und Gutsbedarf zustehe. Dass eine grundbücherlich garantierte Dienstbarkeit gegen ein bedarfsbezogenes und damit stark veränderbares (jedoch nur verkürzbares) Nutzungsrecht eingetauscht werden sollte, könne nicht angenommen werden. Aus den angeführten Gründen liege eine Streitigkeit zwischen der Agrargemeinschaft und ihrem Mitglied, nämlich dem Beschwerdeführer, im Sinne des § 37 Abs 7 TFLG 1996 vor, über die der Ausschuss entsprechend der Satzung entscheiden hätte müssen. Da er dies nicht getan hat, hätte dem Antrag vom 7.3.2016 Folge gegeben werden müssen. Eine Befassung des Substanzverwalters für einen „Überling“ komme nicht in Frage, zumal ein Überling erst dann entstehen könne, wenn nach Abzug der Rechte etwas verbleibt; die zivilen Rechte des Einschreitens seien aber zu Unrecht nicht abgezogen worden. Diese Beschwerde, mit der insbesondere die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend begehrt wird, dass den Anträgen des Beschwerdeführers zu 1a) und 1b) sowie 2a) bis 2d) vollinhaltlich Folge gegeben werden soll, wird zunächst damit begründet, dass die Auffassung der belangten Behörde unrichtig sei, wonach die privaten, bedarfsunabhängigen Dienstbarkeiten, die die Nutzungsberechtigten im Jahr 1956 in das Regulierungsverfahren eingebracht hätten, untergegangen seien und dem Beschwerdeführer nur noch der Haus- und Gutsbedarf zustehe. Dass eine grundbücherlich garantierte Dienstbarkeit gegen ein bedarfsbezogenes und damit stark veränderbares (jedoch nur verkürzbares) Nutzungsrecht eingetauscht werden sollte, könne nicht angenommen werden. Aus den angeführten Gründen liege eine Streitigkeit zwischen der Agrargemeinschaft und ihrem Mitglied, nämlich dem Beschwerdeführer, im Sinne des Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 vor, über die der Ausschuss entsprechend der Satzung entscheiden hätte müssen. Da er dies nicht getan hat, hätte dem Antrag vom 7.3.2016 Folge gegeben werden müssen. Eine Befassung des Substanzverwalters für einen „Überling“ komme nicht in Frage, zumal ein Überling erst dann entstehen könne, wenn nach Abzug der Rechte etwas verbleibt; die zivilen Rechte des Einschreitens seien aber zu Unrecht nicht abgezogen worden. Zu den im Spruch des angefochtenen Bescheides unter Punkt 2) genannten Anträgen führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die ausgeübten Holznutzungen (zum Verkauf) ein seit dem Jahre 1542 längst ersessenes Recht der V Nachbarn und somit auch der jeweiligen Eigentümer des *-Hofes gewesen sei. Vor dem Jahr 1900 sei der Gemeinde V die Deckung des Holzbedarfes für öffentliche Zwecke zugestanden und sei die restliche Holznutzung in Bruchzahlen auf die Nutzungsberechtigten aufzuteilen gewesen. Im Jahr 1900 sei die Dienstbarkeit des Holz- und Streubezuges im Grundbuch zugunsten bestimmter Grundeigentümer eingetragen worden. Die Bewirtschaftung des Waldes sei dann so praktiziert worden, dass die Gemeinde V das benötigte Holz in Naturalien erhielt und sodann der größte Teil vom Holz auf die Nutzungsberechtigten verteilt und das restliche Holz verkauft worden sei. Der Erlös davon sei in die Waldkasse eingezahlt worden, deren Überschuss sei (wenn vorhanden) auf die Nutzungsberechtigten aufgeteilt worden. Die grundbücherlich eingetragenen privatrechtlichen Dienstbarkeiten des Holz- und Streubezuges der Nutzungsberechtigten seien zumindest bis zur Instruierungsverhandlung zur Bildung der Agrargemeinschaft V am 29.11.1955 in Kraft gewesen. Zu den im Spruch des angefochtenen Bescheides unter Punkt 2) genannten Anträgen führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die ausgeübten Holznutzungen (zum Verkauf) ein seit dem Jahre 1542 längst ersessenes Recht der römisch fünf Nachbarn und somit auch der jeweiligen Eigentümer des *-Hofes gewesen sei. Vor dem Jahr 1900 sei der Gemeinde römisch fünf die Deckung des Holzbedarfes für öffentliche Zwecke zugestanden und sei die restliche Holznutzung in Bruchzahlen auf die Nutzungsberechtigten aufzuteilen gewesen. Im Jahr 1900 sei die Dienstbarkeit des Holz- und Streubezuges im Grundbuch zugunsten bestimmter Grundeigentümer eingetragen worden. Die Bewirtschaftung des Waldes sei dann so praktiziert worden, dass die Gemeinde römisch fünf das benötigte Holz in Naturalien erhielt und sodann der größte Teil vom Holz auf die Nutzungsberechtigten verteilt und das restliche Holz verkauft worden sei. Der Erlös davon sei in die Waldkasse eingezahlt worden, deren Überschuss sei (wenn vorhanden) auf die Nutzungsberechtigten aufgeteilt worden. Die grundbücherlich eingetragenen privatrechtlichen Dienstbarkeiten des Holz- und Streubezuges der Nutzungsberechtigten seien zumindest bis zur Instruierungsverhandlung zur Bildung der Agrargemeinschaft römisch fünf am 29.11.1955 in Kraft gewesen. Mit der Regulierung der Agrargemeinschaft V seien nicht nur die so genannten Substanznutzungen der Agrargemeinschaft (zB Einnahmen aus Jagdpacht und Schotterverkauf) zugeordnet worden, sondern auch die Aufwendungen. Die vorher grundbücherlich sichergestellten privaten Dienstbarkeiten würden in den Anteilsrechten weiterleben. Der Holzbezug (oder die daraus erwirtschaftete Ausschüttung) der Stammsitzliegenschaften sei weder vor noch nach der Regulierung an einen tatsächlichen Bedarf gebunden gewesen. Vor der Regulierung habe die Gemeinde nur ihren Holzbedarf decken können, und erst nach der Regulierung sei sie mit 10 % am Holzertrag beteiligt gewesen und habe damit auch Holz verkaufen können. Das privatrechtlich ersessene Holz- und Streubezugsrecht des Beschwerdeführers sei am 26.11.1900 von der Gemeindevorstehung V, dem Tiroler Landesausschuss und der Finanzprokuratur anerkannt und bestätigt und im Grundbuch einverleibt worden. Da diese Dienstbarkeit auch bis zur Regulierung der Agrargemeinschaft V rechtmäßig und unangefochten ausgeübt worden sei, sei die im Zuge der Regulierung vereinbarte Beteiligung an der Holznutzung der Agrargemeinschaft V nicht aus einer Gemeindegutsnutzung im Sinne des § 78 TGO 1949 entstanden.Mit der Regulierung der Agrargemeinschaft römisch fünf seien nicht nur die so genannten Substanznutzungen der Agrargemeinschaft (zB Einnahmen aus Jagdpacht und Schotterverkauf) zugeordnet worden, sondern auch die Aufwendungen. Die vorher grundbücherlich sichergestellten privaten Dienstbarkeiten würden in den Anteilsrechten weiterleben. Der Holzbezug (oder die daraus erwirtschaftete Ausschüttung) der Stammsitzliegenschaften sei weder vor noch nach der Regulierung an einen tatsächlichen Bedarf gebunden gewesen. Vor der Regulierung habe die Gemeinde nur ihren Holzbedarf decken können, und erst nach der Regulierung sei sie mit 10 % am Holzertrag beteiligt gewesen und habe damit auch Holz verkaufen können. Das privatrechtlich ersessene Holz- und Streubezugsrecht des Beschwerdeführers sei am 26.11.1900 von der Gemeindevorstehung römisch fünf, dem Tiroler Landesausschuss und der Finanzprokuratur anerkannt und bestätigt und im Grundbuch einverleibt worden. Da diese Dienstbarkeit auch bis zur Regulierung der Agrargemeinschaft römisch fünf rechtmäßig und unangefochten ausgeübt worden sei, sei die im Zuge der Regulierung vereinbarte Beteiligung an der Holznutzung der Agrargemeinschaft römisch fünf nicht aus einer Gemeindegutsnutzung im Sinne des Paragraph 78, TGO 1949 entstanden. Durch die verfassungswidrige Anwendung des § 33 Abs 5 lit b TFLG 1996 würde das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers durch die Verkürzung der Holzbezugsmengen verletzt, da die Holznutzung aufgrund einer Parteienvereinbarung anhand eines im Grundbuch eingetragenen Aufteilungsschlüssels erfolgen müsse, und nicht nach dem Haus- und Gutsbedarf. Eine Beschränkung auf den Haus- und Gutsbedarf würde im vorliegenden Fall bedeuten, dass jener Anteilsberechtigte mit dem kleinsten Anteilsrecht beinahe nichts verliert, während alle anderen
ihrem Anteilsrecht mehr bis sehr viel mehr verlieren würden. Konkret sei das Holzbezugsrecht des Beschwerdeführers achtmal größer als das des kleinsten Anteilsberechtigten.Durch die verfassungswidrige Anwendung des Paragraph 33, Absatz 5, Litera b, TFLG 1996 würde das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers durch die Verkürzung der Holzbezugsmengen verletzt, da die Holznutzung aufgrund einer Parteienvereinbarung anhand eines im Grundbuch eingetragenen Aufteilungsschlüssels erfolgen müsse, und nicht nach dem Haus- und Gutsbedarf. Eine Beschränkung auf den Haus- und Gutsbedarf würde im vorliegenden Fall bedeuten, dass jener Anteilsberechtigte mit dem kleinsten Anteilsrecht beinahe nichts verliert, während alle anderen
ihrem Anteilsrecht mehr bis sehr viel mehr verlieren würden. Konkret sei das Holzbezugsrecht des Beschwerdeführers achtmal größer als das des kleinsten Anteilsberechtigten. Im gegenständlichen Fall übersehe die belangte Behörde völlig, dass hier zivilrechtliche Ansprüche vorliegen würden, die durch die Regulierung nicht beeinflusst werden konnten und die auch durch dieselbe nicht untergegangen seien. Ebensowenig könnten diese zivilrechtlichen Ansprüche durch die Neufassung des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes beeinträchtigt werden. Diese privatrechtlichen Dienstbarkeiten seien daher unverändert in die Anteilsrechte übernommen worden, da alles andere eine unzulässige, weil überschießende unsachliche, gleichheitswidrige und entschädigungslose Enteignung darstellen würde. Wenn die belangte Behörde behauptet, dass mit der Anteilsfestlegung der damals aktuelle Haus- und Gutsbedarf der einzelnen Stammsitzliegenschaften festgestellt worden sei, so treffe dies aufgrund näherer Begründung nicht zu. Indem die belangte Behörde auch über die Eventualanträge entschieden habe, obwohl der Primärantrag nicht rechtskräftig abgewiesen worden sei, habe sie zu Unrecht eine Zuständigkeit in Anspruch genommen und sei der angefochtene Bescheid daher wegen Unzuständigkeit der Behörde rechtswidrig. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
- Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
- Zur Sache: Die im vorliegenden Fall insbesondere maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 (§§ 33, 36c, 37, 54 und 87) lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall insbesondere maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 (Paragraphen 33, 36 c, 37, 54 und 87) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 33 Agrargemeinschaftliche Grundstücke
(1)(…)
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
- a)die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, (Substanzerlöse) und
- b)den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling). Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.
(6)(…)“ „§ 36c Aufgaben des Substanzverwalters, Willensbildung, Vertretung nach außen
(1)Dem Substanzverwalter obliegt die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (§ 33 Abs. 5) betreffen, wie insbesondere die Veräußerung, die Verpachtung und die dauernde Belastung von Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, die Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, die Schotter- und Steinbruchnutzung oder die Ausübung des Jagdrechtes hierauf sowie alle Verfügungen über Substanzerlöse und den Überling. Die Besorgung dieser Angelegenheiten umfasst auch die Wahrnehmung der dem Substanzverwalter im Rahmen der Finanzgebarung (§§ 36e ff) zugewiesenen Aufgaben. Der Substanzverwalter hat den Obmann regelmäßig über seine Verfügungen in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, zu informieren.
(1)Dem Substanzverwalter obliegt die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,) betreffen, wie insbesondere die Veräußerung, die Verpachtung und die dauernde Belastung von Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, die Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, die Schotter- und Steinbruchnutzung oder die Ausübung des Jagdrechtes hierauf sowie alle Verfügungen über Substanzerlöse und den Überling. Die Besorgung dieser Angelegenheiten umfasst auch die Wahrnehmung der dem Substanzverwalter im Rahmen der Finanzgebarung (Paragraphen 36 e, ff) zugewiesenen Aufgaben. Der Substanzverwalter hat den Obmann regelmäßig über seine Verfügungen in Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, zu informieren.
(2)(…)“ „§ 37 Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten
(1)(…)
(7)Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
- a)zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
- b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.
- b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.Anträge nach Litera a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, in den im Paragraph 36 c, Absatz eins, genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.
(8)(…)“ „§ 54 Feststellung der Anteilsrechte
(1)Zur Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Parteien ist zunächst ein Übereinkommen anzustreben.
(2)Wird ein Übereinkommen nicht erzielt, so ist bei der Ermittlung der Anteilsrechte, sofern nicht urkundliche Nachweise über ihren Bestand und ihren Umfang vorhanden sind, von der örtlichen Übung und, wenn dies nicht möglich ist, von dem unter Bedachtnahme auf die örtliche Übung zu ermittelnden Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften auszugehen. Dabei ist § 64 Z 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden. Fehlen die zur Ermittlung des Bestandes oder des Umfanges eines Teilwaldes nötigen urkundlichen Nachweise, so ist vom letzten ruhigen Besitzstand auszugehen.
(2)Wird ein Übereinkommen nicht erzielt, so ist bei der Ermittlung der Anteilsrechte, sofern nicht urkundliche Nachweise über ihren Bestand und ihren Umfang vorhanden sind, von der örtlichen Übung und, wenn dies nicht möglich ist, von dem unter Bedachtnahme auf die örtliche Übung zu ermittelnden Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften auszugehen. Dabei ist Paragraph 64, Ziffer 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden. Fehlen die zur Ermittlung des Bestandes oder des Umfanges eines Teilwaldes nötigen urkundlichen Nachweise, so ist vom letzten ruhigen Besitzstand auszugehen.
(3)Bei der Ermittlung des Haus- und Gutsbedarfes sind insbesondere zu berücksichtigen:
- a)hinsichtlich der Weide die Viehzahl, die der nach der landwirtschaftlichen Nutzfläche gegebenen Überwinterungsmöglichkeit entspricht;
- b)hinsichtlich des Nutzholzes der Bedarf für die Erhaltung eines Wohnhauses ortsüblicher Größe und Bauart und eines Wirtschaftsgebäudes ortsüblicher Bauart, das der Größe des landwirtschaftlichen Betriebes der Stammsitzliegenschaft unter Berücksichtigung der Viehzahl (lit.
- a)entspricht, sowie der Bedarf für das ortsübliche Zubehör (Zäune, Schupfen);
- b)hinsichtlich des Nutzholzes der Bedarf für die Erhaltung eines Wohnhauses ortsüblicher Größe und Bauart und eines Wirtschaftsgebäudes ortsüblicher Bauart, das der Größe des landwirtschaftlichen Betriebes der Stammsitzliegenschaft unter Berücksichtigung der Viehzahl (Litera a,) entspricht, sowie der Bedarf für das ortsübliche Zubehör (Zäune, Schupfen);
- c)hinsichtlich des Brennholzes der ortsübliche Bedarf für den Haushalt einer Familie.
(4)Bei der Beurteilung des Haus- und Gutsbedarfes an Holznutzungen sind die nach der Bonität möglichen Erträge eigener, vor dem Jahr 1930 erworbener oder zur ausschließlichen Nutzung zugewiesener Wälder nur insoweit zu berücksichtigen, als deren Anrechnung im Sinne der gemeinderechtlichen Bestimmungen über das Gemeindegut ortsüblich ist.
(5)(…)“ „§ 87 Inkrafttreten, allgemeine Übergangsbestimmungen
(1)Die auf Grund der bisher geltenden Vorschriften in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörde, wie die Liste der Parteien, das Verzeichnis der Anteilsrechte, weiters die Zusammenlegungs-, Teilungs- und Regulierungspläne, bleiben in Kraft und sind dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.
(2)Stehen Bestimmungen des Regulierungsplans, der Satzung oder des Wirtschaftsplans einer Agrargemeinschaft im Widerspruch zu diesem Gesetz oder einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, so sind die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. der betreffenden Verordnung anzuwenden. Unabhängig davon sind die Bestimmungen der Satzung anzupassen und ist der diesbezügliche Organbeschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen.“ Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat.Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach Paragraph 27, VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat. Insofern steht mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen fest, dass es sich bei der Agrargemeinschaft V um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt und die Sonderbestimmungen des zweiten Unterabschnittes des ersten Abschnittes des zweiten Hauptstückes des TFLG 1996 auf die Agrargemeinschaft V anzuwenden sind. Auch der weitere von der belangten Behörde unter Punkt
- ihrer rechtlichen Erwägungen festgestellte Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und kann insofern ohne nähere Prüfung als erwiesen angesehen werden.Insofern steht mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen fest, dass es sich bei der Agrargemeinschaft römisch fünf um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt und die Sonderbestimmungen des zweiten Unterabschnittes des ersten Abschnittes des zweiten Hauptstückes des TFLG 1996 auf die Agrargemeinschaft römisch fünf anzuwenden sind. Auch der weitere von der belangten Behörde unter Punkt
- ihrer rechtlichen Erwägungen festgestellte Sachverhalt wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und kann insofern ohne nähere Prüfung als erwiesen angesehen werden. Entsprechend dem Beschwerdevorbringen lautet die vom Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zur klärende, entscheidungswesentliche Frage dahingehend, ob das Holzbezugsrecht des Beschwerdeführers tatsächlich auf den Haus- und Gutsbedarf eingeschränkt ist. Von der belangten Behörde wird unter Punkt
- ihrer Erwägungen der Inhalt dieser Frage entsprechend dem Vorbringen des nunmehrigen Beschwerdeführers zutreffend wie folgt zusammengefasst: „Die Anträge des Herrn A A vom 16.03.2016 (rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt) und vom 27.04.2016 (unvertreten) stellen inhaltlich betrachtet auf das gleiche Thema und die gleiche Fragestellung ab: Der Antragsteller ist der Auffassung, die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs und die neue Rechtslage nach LGBl. Nr. 70/2014 zu Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 auf die Agrargemeinschaft V nicht (oder nicht undifferenziert) anwendbar. Auf das Wesentlichste zusammengefasst wird nicht bestritten, dass die Agrargemeinschaft V aus Gemeindegut hervorgegangen ist, alte Urkunden würden jedoch eine beschränkte Beteiligung der Gemeinde V belegen. Der Antragsteller ist der Auffassung, die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs und die neue Rechtslage nach Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, zu Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 auf die Agrargemeinschaft römisch fünf nicht (oder nicht undifferenziert) anwendbar. Auf das Wesentlichste zusammengefasst wird nicht bestritten, dass die Agrargemeinschaft römisch fünf aus Gemeindegut hervorgegangen ist, alte Urkunden würden jedoch eine beschränkte Beteiligung der Gemeinde römisch fünf belegen. Nach Ansicht des Antragstellers würde er durch die undifferenzierte Übernahme der Rechtsprechung zu den Gemeindegutsagrargemeinschaften in seinen alten Rechten verkürzt werden. Dies deshalb, weil Urkunden aus der Zeit vor der ‚verfassungswidrigen‘ Regulierung vorliegen würden, die bestätigen könnten, dass der gesamte Holzeinschlag nach Abzug des Bedarfs der Gemeinde für öffentliche Zwecke (Brücken, etc.) immer auf alle Nutzungsberechtigten entsprechend ihrem Anteil aufgeteilt worden sei. Seit der Regulierung im Jahr 1956 sei die Holznutzung immer so praktiziert worden, dass
den Festlegungen im Regulierungsplan von der gesamten Holznutzung 10 % der Gemeinde zugestanden seien und die restlichen 90 % auf die Anteilsberechtigten aufgeteilt wurde. Der Antragsteller begehrt sowohl mit Schriftsatz vom 16.03.2016 als auch mit Schriftsatz vom 27.04.2016 die agrarbehördliche Feststellung, dass ihm als Eigentümer der berechtigten Stammsitzliegenschaft in EZ *** GB *** unabhängig von einem konkreten Bedarf Rechtholz in Höhe seines Anteilsrechtes gemessen vom jeweils aktuellen Hiebsatz zusteht.“ Dass diese Auffassung der belangten Behörde richtig ist, wonach der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen die Zuteilung bzw. Feststellung des vollen Holzbezugsrechtes anstrebt, wird vom Beschwerdeführer ausdrücklich bestätigt und legt insofern auch das Landesverwaltungsgericht – auch wenn der Beschwerdeführer zutreffend darauf hinweist, dass bei den verfahrensgegenständlichen Anträgen formell unterschiedliche Beschlüsse des Agrargemeinschaftsausschusses eine Rolle spielen - diese Auffassung der vorliegenden Entscheidung zugrunde. Nachdem seitens der belangten Behörde auch die Auffassung des Beschwerdeführers, dass es sich bei den ab dem Jahr 1900 im Grundbuch eingetragenen Holz- und Streubezugsrechten um privatrechtliche Dienstbarkeiten gehandelt hat, teilt, und auch der Umstand unbestrittenermaßen feststeht, dass diese einverleibten Dienstbarkeiten des Holz- und Streubezuges laut Regulierungsplan vom 22.9.1956, ****, bei der Ermittlung der Anteilsrechte berücksichtigt und in weiterer Folge gelöscht wurden, war vom Landesverwaltungsgericht zu beurteilen, ob die von der belangten Behörde daraus gezogenen Schlüsse richtig sind. Die belangte Behörde führt in diesem Zusammenhang ua wie folgt aus: „Ausschlaggebend ist, dass die im Grundbuch einverleibten Dienstbarkeiten im Ausmaß der damaligen Berechtigung - sohin im Ausmaß des damaligen Hiebsatzes - bei der Ermittlung der Anteilsrechte berücksichtigt wurden. In der Umwandlung der seinerzeitigen Dienstbarkeiten in Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft durch Regulierung ist daher aus diesem Grund auch keine - wie vom Antragsteller behauptete Enteignung zu erblicken. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die jeweiligen Bezugsrechte als im Regulierungsplan fixierte Anteilsrechte in ebendiesem (historischen) Ausmaß weiterhin bestehen und - bei Vorliegen eines entsprechenden Haus- und Gutsbedarfes - auch weiterhin ausgeübt werden können.“ Diesen Ausführungen ist aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht entgegen zu treten. Aufgrund der obigen Ausführungen besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer den von ihm behaupteten Anspruch auf Holznutzung aufgrund eines Anteilsrechtes an der Gemeindegutsagrargemeinschaft, und nicht aufgrund einer privaten Dienstbarkeit ableiten kann. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten „alten Dienstbarkeitsrechte“ sind nämlich untergegangen und rechtskräftig in verbindlich fixierte Anteilsrechte umgewandelt worden. Diesbezüglich spielt es in Anbetracht der Rechtskraft des Regulierungsplanes keine Rolle und war vom Landesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen, ob den an der damaligen Regulierung Beteiligten alle rechtlichen Konsequenzen einer solchen Umwandlung bewusst waren. Die vor der Regulierung im Jahr 1955 bestandenen Dienstbarkeiten wurden zweifellos mit Beschluss des Bezirksgerichtes W vom 28.05.1957, ****, gelöscht und lässt auch der Regulierungsplan an der Umwandlung der privaten Dienstbarkeiten in Anteilsrechte keinen Zweifel. Anders lässt sich die Aussage im Regulierungsplan vom 22.9.1956, ****, wonach die „einverleibten Dienstbarkeiten des Holz- und Streubezuges bei Ermittlung der Anteilsreche berücksichtigt“ wurden „und zufolge Konfusion von herrschenden und dienendem Gut zu löschen“ sind, nicht interpretieren. Die eben wiedergegebene Passage findet sich dementsprechend auch unter der Überschrift „III. Beteiligte und Anteilsrechte“ und nicht etwa unter der Überschrift „IV. Dienstbarkeitseinräumungen Dienstbarkeitsänderungen“ im Regulierungsplan wieder. Auch dies verdeutlicht den Unterschied zwischen dem aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes dem Beschwerdeführer zustehenden Anteilsrecht des Beschwerdeführers und der von ihm behaupteten privaten Dienstbarkeit. Dies umso mehr, als offenkundig nicht alle privaten Dienstbarkeiten des Holzbezuges in Anteilsrechte umgewandelt wurden und etwa die Dienstbarkeit des Holz- und Streubezuges zugunsten des jeweiligen Eigentümers des *hofes sehr wohl unter Punkt IV. des Regulierungsplanes (siehe Z 21.) genannt wird.Die eben wiedergegebene Passage findet sich dementsprechend auch unter der Überschrift „III. Beteiligte und Anteilsrechte“ und nicht etwa unter der Überschrift „IV. Dienstbarkeitseinräumungen Dienstbarkeitsänderungen“ im Regulierungsplan wieder. Auch dies verdeutlicht den Unterschied zwischen dem aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes dem Beschwerdeführer zustehenden Anteilsrecht des Beschwerdeführers und der von ihm behaupteten privaten Dienstbarkeit. Dies umso mehr, als offenkundig nicht alle privaten Dienstbarkeiten des Holzbezuges in Anteilsrechte umgewandelt wurden und etwa die Dienstbarkeit des Holz- und Streubezuges zugunsten des jeweiligen Eigentümers des *hofes sehr wohl unter Punkt römisch vier. des Regulierungsplanes (siehe Ziffer 21,) genannt wird. Insofern handelt es sich beim Recht des Beschwerdeführers auf Holzbezug aber um keine „Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte“ im Sinn des § 33 Abs 5 TFLG 1996, die bei Ermittlung des Substanzwertes von Grundstücken in Abzug zu bringen sind, sondern – wie von der belangten Behörde zu Recht angenommen – um ein Anteilsrecht, dessen Höhe den historischen Haus- und Gutsbedarfes des Nutzungsberechtigten widerspiegelt und auf diesen beschränkt ist. Insofern handelt es sich beim Recht des Beschwerdeführers auf Holzbezug aber um keine „Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte“ im Sinn des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996, die bei Ermittlung des Substanzwertes von Grundstücken in Abzug zu bringen sind, sondern – wie von der belangten Behörde zu Recht angenommen – um ein Anteilsrecht, dessen Höhe den historischen Haus- und Gutsbedarfes des Nutzungsberechtigten widerspiegelt und auf diesen beschränkt ist. Nur weil im vorliegenden Fall die Festlegung der Anteilsrechte im Regulierungsplan offenbar einvernehmlich zustande kam, bedeutet dies entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht, dass insofern der Haus- und Gutsbedarf für die Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers unbeachtlich wäre. Wenn sich auch das zustehende Ausmaß an Nutzungen grundsätzlich an der Höhe des Anteilsrechtes bestimmt, so gilt im vorliegenden Fall aufgrund der für Gemeindegutsagrargemeinschaften anzuwendenden Sonderbestimmungen doch anderes. Ein Übereinkommen kann danach nicht zu einem Anspruch führen, der über den Haus- und Gutsbedarf hinausgeht, da ein solcher von Gesetzes wegen bei Grundstücken im Sinn des Abs 2 lit c Z 2 leg cit zum Substanzwert zählt.
§ 33
Abs 5 lit b TFLG 1996 steht der über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschaftete Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling) als Substanzwert der substanzberechtigten Gemeinde zu.Nur weil im vorliegenden Fall die Festlegung der Anteilsrechte im Regulierungsplan offenbar einvernehmlich zustande kam, bedeutet dies entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht, dass insofern der Haus- und Gutsbedarf für die Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers unbeachtlich wäre. Wenn sich auch das zustehende Ausmaß an Nutzungen grundsätzlich an der Höhe des Anteilsrechtes bestimmt, so gilt im vorliegenden Fall aufgrund der für Gemeindegutsagrargemeinschaften anzuwendenden Sonderbestimmungen doch anderes. Ein Übereinkommen kann danach nicht zu einem Anspruch führen, der über den Haus- und Gutsbedarf hinausgeht, da ein solcher von Gesetzes wegen bei Grundstücken im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, leg cit zum Substanzwert zählt.
Paragraph 33, Absatz 5, Litera b, TFLG 1996 steht der über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschaftete Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling) als Substanzwert der substanzberechtigten Gemeinde zu. Auch aus § 54 TFLG 1996 lässt sich nichts anderes ableiten. Auch aus Paragraph 54, TFLG 1996 lässt sich nichts anderes ableiten. Es ist zwar – wie der Beschwerdeführer ausführt – richtig, dass nach § 54 Abs 1 und 2 TFLG 1996 zur Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Parteien primär ein Übereinkommen anzustreben ist, und mangels eines solchen zunächst auf urkundliche Nachweise, sodann auf die örtliche Übung und erst dann auf den zu ermittelnden Haus- und Gutsbedarf abzustellen ist; ein über den historischen Haus- und Gutsbedarf hinausgehender Anspruch auf Holznutzungen kann aus dieser Bestimmung aber im Hinblick auf die oben genannte Bestimmung des § 33 Abs 5 lit b TFLG 1996, wonach über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten hinausgehende Erträge (Überling) als Substanzwert der Gemeinde zustehen, in keiner Weise herausgelesen werden. Es ist zwar – wie der Beschwerdeführer ausführt – richtig, dass nach Paragraph 54, Absatz eins und 2 TFLG 1996 zur Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Parteien primär ein Übereinkommen anzustreben ist, und mangels eines solchen zunächst auf urkundliche Nachweise, sodann auf die örtliche Übung und erst dann auf den zu ermittelnden Haus- und Gutsbedarf abzustellen ist; ein über den historischen Haus- und Gutsbedarf hinausgehender Anspruch auf Holznutzungen kann aus dieser Bestimmung aber im Hinblick auf die oben genannte Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 5, Litera b, TFLG 1996, wonach über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten hinausgehende Erträge (Überling) als Substanzwert der Gemeinde zustehen, in keiner Weise herausgelesen werden. Da selbst dann, wenn die Anteilsrechte etwa anhand eines Übereinkommens ohne jede Berücksichtigung des Haus- und Gutsbedarf der jeweiligen Anteilsberechtigen festgelegt werden würden, die Nutzungsrechte zwingend auf den Haus- und Gutsbedarf beschränkt sind, ist auch die Annahme der belangten Behörde zutreffend, dass sich der historische Haus- und Gutsbedarf aus den im Regulierungsplan festgelegten Anteilsrechten ergibt. Die Festlegung von Anteilsrechten in einem Übereinkommen ohne Bezug zum Haus- und Gutsbedarf wäre insofern nämlich sinnwidrig. Diese Auffassung deckt sich auch mit den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle LGBl 70/2014 zum TFLG
- Darin heißt es ua wie folgt:Diese Auffassung deckt sich auch mit den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, zum TFLG
- Darin heißt es ua wie folgt: „Vorliegend bedeutet das, dass für den Umfang der (höchstens) zulässigen Nutzungen am Gemeindegut der historische Haus- und Gutsbedarf im Zeitpunkt der seinerzeitigen Regulierung maßgeblich ist, weil aufgrund der dafür maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen davon auszugehen ist, dass die Regulierung auf den damals aktuellen Haus- und Gutsbedarf abgestellt hat (siehe § 54 bzw. dessen Vorgängerbestimmungen § 62 FLG 1935, § 62 FLG 1952, § 53 FLG 1969 und § 54 FLG 1978, wonach die Feststellung der Anteilsrechte, sofern ein Übereinkommen nicht erzielt wurde, aufgrund von urkundlichen Nachweisen über ihren Bestand und Umfang, der örtlichen Übung oder des erhobenen rechtmäßigen Besitzstandes bzw. des unter Bedachtnahme auf die örtliche Übung ermittelten Haus- und Gutsbedarfes zu erfolgen hatte). Die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte können auf Grundstücken im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 (atypisches Gemeindegut) daher höchstens in diesem Ausmaß bestehen und dürfen zudem nur ausgeübt werden, wenn aktuell tatsächlich (noch) ein entsprechender Bedarf gegeben ist.“ „Vorliegend bedeutet das, dass für den Umfang der (höchstens) zulässigen Nutzungen am Gemeindegut der historische Haus- und Gutsbedarf im Zeitpunkt der seinerzeitigen Regulierung maßgeblich ist, weil aufgrund der dafür maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen davon auszugehen ist, dass die Regulierung auf den damals aktuellen Haus- und Gutsbedarf abgestellt hat (siehe Paragraph 54, bzw. dessen Vorgängerbestimmungen Paragraph 62, FLG 1935, Paragraph 62, FLG 1952, Paragraph 53, FLG 1969 und Paragraph 54, FLG 1978, wonach die Feststellung der Anteilsrechte, sofern ein Übereinkommen nicht erzielt wurde, aufgrund von urkundlichen Nachweisen über ihren Bestand und Umfang, der örtlichen Übung oder des erhobenen rechtmäßigen Besitzstandes bzw. des unter Bedachtnahme auf die örtliche Übung ermittelten Haus- und Gutsbedarfes zu erfolgen hatte). Die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte können auf Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, (atypisches Gemeindegut) daher höchstens in diesem Ausmaß bestehen und dürfen zudem nur ausgeübt werden, wenn aktuell tatsächlich (noch) ein entsprechender Bedarf gegeben ist.“ Zum aktuellen Haus- und Gutsbedarf führen die genannten Erläuternden Bemerkungen Folgendes aus: „Dem aktuellen Haus- und Gutsbedarf, so der Verwaltungsgerichtshof, komme nur hinsichtlich des aktuellen konkreten Bezugsrechtes Bedeutung zu; nur wenn ein Haus- und Gutsbedarf nach wie vor (konkret) besteht, gibt es ein Bezugsrecht. Geht dieser aktuelle Bedarf jedoch über das nach Maßgabe der bisherigen Übung festgestellte Art und Ausmaß des Nutzungsrechtes hinaus, dann besteht für den über das Nutzungsrecht hinausgehenden Teil des aktuellen Bedarfes kein Anspruch auf Gemeindegutnutzung. Ist der aktuelle Bedarf geringer, dann besteht nur ein darauf eingeschränkter Anspruch auf Nutzung des Gemeindegutes (VwGH 25.7.2013, 2012/07/0029).“ Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid in diesem Zusammenhang somit mit dem Hinweis auf VfGH 2.10.2013, B 550/2012-17 ua, zutreffend aus, dass die in der Regulierung festgelegten Anteilsrechte die zulässige Ausübung der Anteilsrechte begrenzen, niemand mehr beziehen darf, als in der Regulierung vorgesehen ist, und dass die fixierten Anteilsrechte nicht nur durch das Höchstmaß der historischen Regulierung, sondern auch durch den aktuellen Haus- und Gutsbedarf beschränkt sind. Mit dem Regulierungsplan vom 22.9.1956, ****, wurden die Anteilsrechte für den Lochner-Hof festgelegt. Durch diese Festlegung der Anteilsrechte im Regulierungsplan in Verbindung mit dem historischen Hiebssatz laut Waldwirtschaftsplan 1928 im Ausmaß von 1.045 fm Holz wurde aber entsprechend den obigen Ausführungen der Haus- und Gutsbedarf des Beschwerdeführers fixiert. Dieser historische Haus- und Gutsbedarf im Zeitpunkt der historischen Regulierung ist aber wiederum für den Umfang der (höchstens) zulässigen Holznutzung an den als atypisches Gemeindegut zu qualifizierenden Grundstücken des Regulierungsgebietes der Gemeindegutsagrargemeinschaft V maßgeblich, weshalb kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Holznutzung in einem über den historischen Haus- und Gutsbedarf hinausgehenden Ausmaß besteht.Mit dem Regulierungsplan vom 22.9.1956, ****, wurden die Anteilsrechte für den Lochner-Hof festgelegt. Durch diese Festlegung der Anteilsrechte im Regulierungsplan in Verbindung mit dem historischen Hiebssatz laut Waldwirtschaftsplan 1928 im Ausmaß von 1.045 fm Holz wurde aber entsprechend den obigen Ausführungen der Haus- und Gutsbedarf des Beschwerdeführers fixiert. Dieser historische Haus- und Gutsbedarf im Zeitpunkt der historischen Regulierung ist aber wiederum für den Umfang der (höchstens) zulässigen Holznutzung an den als atypisches Gemeindegut zu qualifizierenden Grundstücken des Regulierungsgebietes der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch fünf maßgeblich, weshalb kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Holznutzung in einem über den historischen Haus- und Gutsbedarf hinausgehenden Ausmaß besteht. Nur weil laut dem oben bereits erwähnten VfGH-Erkenntnis vom 2.10.2013, B 550/2012 ua, bei einer Änderung des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaften das im Regulierungsplan festgelegte agrargemeinschaftliche Anteilsrecht anzupassen ist, bedeutet dies nicht, dass der Umfang und das Ausmaß eines Anteilsrechtes auch insofern einer Anpassungsmöglichkeit unterliegen würde, als bei vergrößertem Haus- und Gutsbedarf der betroffenen Stammsitzliegenschaft das Anteilsrecht auch in Ansehung des erhöhten Bedarfes abgeändert werden könnte. Wie bereits dargelegt, kommt dem aktuellen Haus- und Gutsbedarf nur insoweit Bedeutung zu, als dessen Ausmaß hinter dem historischen Haus- und Gutsbedarf zurückbleibt und insofern auch das aktuell konkrete Bezugsrecht zu beschränken wäre. Auch ein allenfalls höherer aktueller Haus- und Gutsbedarf könnte insofern nicht bewirken, dass den Anträgen des Beschwerdeführers stattzugeben wäre.Nur weil laut dem oben bereits erwähnten VfGH-Erkenntnis vom 2.10.2013, B 550 aus 2012, ua, bei einer Änderung des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaften das im Regulierungsplan festgelegte agrargemeinschaftliche Anteilsrecht anzupassen ist, bedeutet dies nicht, dass der Umfang und das Ausmaß eines Anteilsrechtes auch insofern einer Anpassungsmöglichkeit unterliegen würde, als bei vergrößertem Haus- und Gutsbedarf der betroffenen Stammsitzliegenschaft das Anteilsrecht auch in Ansehung des erhöhten Bedarfes abgeändert werden könnte. Wie bereits dargelegt, kommt dem aktuellen Haus- und Gutsbedarf nur insoweit Bedeutung zu, als dessen Ausmaß hinter dem historischen Haus- und Gutsbedarf zurückbleibt und insofern auch das aktuell konkrete Bezugsrecht zu beschränken wäre. Auch ein allenfalls höherer aktueller Haus- und Gutsbedarf könnte insofern nicht bewirken, dass den Anträgen des Beschwerdeführers stattzugeben wäre. Auch trifft die Auffassung der belangten Behörde zu, dass die Bestimmung des Regulierungsplans, wonach von der gesamten Holznutzung 10 % der Gemeinde zustehen und der Rest auf die Anteilsberechtigten zu verteilen ist, „aufgrund - des dynamischen Gehalts des Substanzanspruchs, wonach der Substanz alles zuwächst, was nicht rechtmäßig von den Anteilsberechtigten bezogen wird, - der doppelten Beschränkung der Anteilsrechte nach der historischen Regulierung und dem aktuellen Haus- und Gutsbedarf und - der alleinigen Dispositionsbefugnis der Gemeinde über die Substanz als verfassungswidrig anzusehen“ und aufgrund des § 87 Abs 2 TFLG 1996 nicht anzuwenden ist.als verfassungswidrig anzusehen“ und aufgrund des Paragraph 87, Absatz 2, TFLG 1996 nicht anzuwenden ist. Die belangte Behörde verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf die diesbezüglich klaren Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes, wonach seit dem Zeitpunkt der Regulierung und dem Übergang des bücherlichen Eigentums auf die Agrargemeinschaft der Substanzanspruch als Surrogat des vormaligen Eigentums der Gemeinde zusteht und dieser – mag er auch in der Vergangenheit in rechtswidriger Weise nicht im vollen Umfang der Gemeinde zugekommen sein – nicht dadurch gekürzt werden darf, indem der Anteil der Gemeinde an der Holznutzung auf einen bestimmten Prozentsatz am Gesamtnutzen beschränkt wird. Dass eine solche Auffassung – wie vom Beschwerdeführer behauptet – insofern zu einer Gleichheitswidrigkeit führt, als Personen mit kleineren Anteilsrechten weit weniger an Holzbezugsrechten verlieren würden als etwa der Beschwerdeführer, trifft nicht zu, weil auch bei einem kleineren Anteilsrecht die oben dargelegte Prämisse gilt, dass für den Umfang der (höchstens) zulässigen Nutzungen am Gemeindegut der historische Haus- und Gutsbedarf im Zeitpunkt der seinerzeitigen Regulierung, die auf den damals aktuellen Haus- und Gutsbedarf abgestellt hat, maßgeblich ist. Insofern bedeutet ein kleineres Anteilsrecht auch einen kleineren Haus- und Gutsbedarf und entspricht das Ausmaß der zustehenden Nutzungsrechte daher sehr wohl dem Verhältnis der zustehenden Anteilsrechte. Auch dass an der hier vertretenen Auffassung eine allenfalls abweichende frühere Praxis nichts zu ändern vermag, wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt. Diesen im Folgenden wiedergegebenen, die ständige Rechtsprechung des VwGH hierzu wiedergebenden Ausführungen treffen aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes vollinhaltlich zu und ist diesen insofern nichts hinzuzufügen: „An diesem rechtlichen Rahmen vermag auch eine langandauernde Praxis in der Vermögensgebarung der Agrargemeinschaft V nichts zu ändern: ‚Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zu einer Agrargemeinschaft sind öffentlich-rechtlicher Natur‘ (VwSlg. 17.497A/2008). ‚Auf Anteilsrechte als Öffentliche Rechte finden die Institute des Privatrechtes keine Anwendung, das heißt, die Anteilsrechte können als solche nicht gepfändet und nicht verpfändet, nicht belastet und nicht ersessen werden, sie können nicht verjähren.‘ (Lang, Tiroler Agrarrecht II [1991] 166 mwN). Eine wie immer geartete Praxis vermag daher keine Rechte oder Ansprüche zwischen einer Agrargemeinschaft und ihren Anteilsberechtigten zu begründen. Die Praxis vor der Regulierung ist zudem deshalb unbeachtlich, weil die Anteilsrechte eben durch die Regulierung konstitutiv festgesetzt und fixiert wurden. (…)„An diesem rechtlichen Rahmen vermag auch eine langandauernde Praxis in der Vermögensgebarung der Agrargemeinschaft römisch fünf nichts zu ändern: ‚Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zu einer Agrargemeinschaft sind öffentlich-rechtlicher Natur‘ (VwSlg. 17.497A/2008). ‚Auf Anteilsrechte als Öffentliche Rechte finden die Institute des Privatrechtes keine Anwendung, das heißt, die Anteilsrechte können als solche nicht gepfändet und nicht verpfändet, nicht belastet und nicht ersessen werden, sie können nicht verjähren.‘ (Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei [1991] 166 mwN). Eine wie immer geartete Praxis vermag daher keine Rechte oder Ansprüche zwischen einer Agrargemeinschaft und ihren Anteilsberechtigten zu begründen. Die Praxis vor der Regulierung ist zudem deshalb unbeachtlich, weil die Anteilsrechte eben durch die Regulierung konstitutiv festgesetzt und fixiert wurden. (…) Daraus folgt, dass Urkunden betreffend die Rechtsverhältnisse zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Anteilsberechtigten vor der Regulierung unbeachtlich sind, da die Anteilsrechte zum Zeitpunkt der Regulierung maßgeblich sind. Auch eine wie immer geartete Praxis, insbesondere dann, wenn sie sich im Licht der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nunmehr rückblickend als rechtswidrig erweist, konnte am umfassenden Substanzanspruch der Gemeinde an einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 nicht ändern.“Daraus folgt, dass Urkunden betreffend die Rechtsverhältnisse zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Anteilsberechtigten vor der Regulierung unbeachtlich sind, da die Anteilsrechte zum Zeitpunkt der Regulierung maßgeblich sind. Auch eine wie immer geartete Praxis, insbesondere dann, wenn sie sich im Licht der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nunmehr rückblickend als rechtswidrig erweist, konnte am umfassenden Substanzanspruch der Gemeinde an einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 nicht ändern.“ Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen, wonach die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche den Überling und somit den Substanzwert betreffen, erweisen sich alle verfahrensgegenständlichen Anträge des Beschwerdeführers als unbegründet, da diesem die geltend gemachten Ansprüche auf Holznutzungen nicht zustehen, diese sich nicht auf eine private Dienstbarkeit stützen können und insofern auch der diese geltend gemachten Ansprüche nicht berücksichtigende Agrargemeinschaftsausschussbeschluss vom 18.4.2016 nicht rechtswidrig ist. Zudem besteht für das Landesverwaltungsgericht auch kein Zweifel daran, dass für den verfahrensgegenständlichen Beschluss des Agrargemeinschaftsausschusses vom 14.3.2016, der über den Haus- und Gutsbedarf hinausgehende Holznutzungen und somit den Substanzwert betraf, aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts
§ 36c
Abs 1 TFLG 1996 der Substanzverwalter und nicht der Ausschuss zuständig war und die mit dem genannten Beschluss ausgesprochene Antragszurückweisung daher rechtmäßig war.Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen, wonach die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche den Überling und somit den Substanzwert betreffen, erweisen sich alle verfahrensgegenständlichen Anträge des Beschwerdeführers als unbegründet, da diesem die geltend gemachten Ansprüche auf Holznutzungen nicht zustehen, diese sich nicht auf eine private Dienstbarkeit stützen können und insofern auch der diese geltend gemachten Ansprüche nicht berücksichtigende Agrargemeinschaftsausschussbeschluss vom 18.4.2016 nicht rechtswidrig ist. Zudem besteht für das Landesverwaltungsgericht auch kein Zweifel daran, dass für den verfahrensgegenständlichen Beschluss des Agrargemeinschaftsausschusses vom 14.3.2016, der über den Haus- und Gutsbedarf hinausgehende Holznutzungen und somit den Substanzwert betraf, aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts
Paragraph 36 c, Absatz eins, TFLG 1996 der Substanzverwalter und nicht der Ausschuss zuständig war und die mit dem genannten Beschluss ausgesprochene Antragszurückweisung daher rechtmäßig war. Insgesamt erweist sich somit die vorliegende Beschwerde aufgrund der obigen Erwägungen als unbegründet und war diese daher spruchgemäß abzuweisen. Wenn der Beschwerdeführer eine Unzuständigkeit der belangten Behörde insofern behauptet, als diese nicht über die von ihm gestellten Eventualanträge absprechen hätte dürfen, so ist er mit diesem Vorbringen nicht im Recht, da es keine Bestimmung gibt, wonach eine Behörde über Eventualanträge generell erst entscheiden darf, wenn der Primärantrag rechtskräftig abgewiesen wurde. Zwar besteht für die Behörde die Pflicht, bei einem unklaren und nicht genügend bestimmten Anbringen von Amts wegen den Inhalt dieses Anbringens zu ermitteln; im vorliegenden Fall war dieser Inhalt aber nicht zweifelhaft und wurde auch vom Beschwerdeführer kein Einwand gegen die von der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides vorgenommene Gliederung der verfahrensgegenständlichen Anträge nach Ziffern 1.) lit
- a)und
- b)sowie 2.) lit
- a)bis
- d)erhoben. Den Anbringen des Beschwerdeführers lässt sich in keiner Weise entnehmen, dass er über seine „hilfsweise“ gestellten Anträge nur im Fall einer rechtskräftigen Abweisung der Primäranträge eine Entscheidung begehren würde. Die Anbringen des Beschwerdeführers zielen vielmehr aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes eindeutig darauf ab, dass die Behörde sogleich über die Eventualanträge entscheiden soll, sofern sie die Voraussetzungen für eine Stattgabe der Hauptanträge nicht für gegeben erachtet. Dies umso mehr, als alle gestellten Anträgen, also sowohl die Primär- als auch die Eventualanträge, die selbe zu beantwortende Rechtsfrage nach dem Umfang des zustehenden Holznutzungsrechtes betreffen und insofern eine Auslegung dahingehend, dass jeder einzelne Hilfsantrag immer erst nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Primär- bzw. Eventualantrages behandelt werden dürfte, den Grundätzen der Verwaltungsökonomie diametral entgegenlaufen würde. Wenn der Beschwerdeführer eine Unzuständigkeit der belangten Behörde insofern behauptet, als diese nicht über die von ihm gestellten Eventualanträge absprechen hätte dürfen, so ist er mit diesem Vorbringen nicht im Recht, da es keine Bestimmung gibt, wonach eine Behörde über Eventualanträge generell erst entscheiden darf, wenn der Primärantrag rechtskräftig abgewiesen wurde. Zwar besteht für die Behörde die Pflicht, bei einem unklaren und nicht genügend bestimmten Anbringen von Amts wegen den Inhalt dieses Anbringens zu ermitteln; im vorliegenden Fall war dieser Inhalt aber nicht zweifelhaft und wurde auch vom Beschwerdeführer kein Einwand gegen die von der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides vorgenommene Gliederung der verfahrensgegenständlichen Anträge nach Ziffern 1.) Litera a,) und
- b)sowie 2.) Litera a,) bis
- d)erhoben. Den Anbringen des Beschwerdeführers lässt sich in keiner Weise entnehmen, dass er über seine „hilfsweise“ gestellten Anträge nur im Fall einer rechtskräftigen Abweisung der Primäranträge eine Entscheidung begehren würde. Die Anbringen des Beschwerdeführers zielen vielmehr aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes eindeutig darauf ab, dass die Behörde sogleich über die Eventualanträge entscheiden soll, sofern sie die Voraussetzungen für eine Stattgabe der Hauptanträge nicht für gegeben erachtet. Dies umso mehr, als alle gestellten Anträgen, also sowohl die Primär- als auch die Eventualanträge, die selbe zu beantwortende Rechtsfrage nach dem Umfang des zustehenden Holznutzungsrechtes betreffen und insofern eine Auslegung dahingehend, dass jeder einzelne Hilfsantrag immer erst nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Primär- bzw. Eventualantrages behandelt werden dürfte, den Grundätzen der Verwaltungsökonomie diametral entgegenlaufen würde. In diesem Sinn zielt auch der Beschwerdeantrag ausdrücklich darauf ab, dass den Anträgen des Beschwerdeführers zu 1a) und 1b) sowie 2a) bis 2d) - und nicht etwa nur bestimmten Primäranträgen - vollinhaltlich Folge gegeben werden soll. Insofern scheidet eine Auslegung der gegenständlichen Anträge dahingehend, dass vom Antragsteller eine Entscheidung über die diversen „hilfsweise“ gestellten Anträge erst nach rechtkräftiger Entscheidung über die Primäranträge gewollt war, aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes zweifellos aus und kommt der vorliegenden Beschwerde somit auch im Hinblick auf die behauptete Unzuständigkeit der belangten Behörde keine Berechtigung zu. 3. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Abs 4 leg cit kann das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt; eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber nicht für erforderlich erachtet, zumal die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde nicht bestritten werden und somit für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Absatz 4, leg cit kann das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt; eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber nicht für erforderlich erachtet, zumal die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde nicht bestritten werden und somit für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. In seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil/Österreich, Nr. 42057/98, hat der EGMR weiters unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der EGMR darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte. Auch dies trifft im vorliegenden Fall zu. Zudem hat der EGMR anerkannt (Urteil vom 18.7.2013, 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein), dass eine Verhandlung etwa dann nicht geboten ist, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Auch aus diesen Gründen ist im vorliegenden Fall eine Verhandlung nicht geboten. In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können. Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen trotz eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Insofern konnte im vorliegenden Fall nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen trotz eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. 4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtsfrage, ob dem Beschwerdeführer der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Holznutzungen zusteht bzw. den der Gemeinde zustehenden Überling betrifft, wurde vom Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung gelöst. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.35.0319.1