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{'item': 'LVwG-2017/35/0384-2'}

Obsah (9)Art 133Artikel 3§ 27§ 9§ 19Artikel 7Art 8§ 102a§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/35/0384-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

Art 133Abs 4 B-VG unzulässig. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom 11.11.2016, VK-****7-2015: Aufgrund einer Anzeige der Landesverkehrsabteilung X, Kontrollstelle W, vom 5.5.2015 wurde gegenüber Herrn AA am 29.5.2015 von der Bezirkshauptmannschaft Y eine Strafverfügung zu Zl VK-****7-2015 erlassen. Darin wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer insgesamt drei Verwaltungsübertretungen vorgeworfen und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt € 1.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 186 Stunden, verhängt.Aufgrund einer Anzeige der Landesverkehrsabteilung römisch zehn, Kontrollstelle W, vom 5.5.2015 wurde gegenüber Herrn AA am 29.5.2015 von der Bezirkshauptmannschaft Y eine Strafverfügung zu Zl VK-****7-2015 erlassen. Darin wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer insgesamt drei Verwaltungsübertretungen vorgeworfen und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt € 1.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 186 Stunden, verhängt. Mit Schreiben vom 20.6.2015 erhob Herr AA gegen diese Strafverfügung einen begründeten Einspruch. Daraufhin wurde der Meldungsleger um Stellungnahme zu den Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten ersucht. Zu den daraufhin übermittelten Ausführungen nahm wiederum der nunmehrige Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.11.2015 Stellung.

dem vom Beschuldigten auf eine Aufforderung der belangten Behörde zur Rechtfertigung vom 5.1.2016 nicht reagiert wurde, wurde diesem mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Straferkenntnis Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 01.05.2015, 23.30 Uhr Tatort: Gemeinde V, A 1*, km 28,310Tatort: Gemeinde römisch fünf, A 1*, km 28,310 Fahrzeug(e): Sattelzugfahrzeug **-M***1, Sattelanhänger **-S***1

  1. Sie haben als Lenkerln des angeführten Fahrzeuges (mit diesem gezogenen Anhänger), bei dem das höchste zulässige Gesamtgewicht des LKW oder Sattelkraftfahrzeuges mehr als 7,5 t und bei LKW mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 27.10.2010, LGBl. 64/2010, geändert durch die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 25.10.2012, LGBl. 119/2012, missachtet, da in der Zeit vom
  2. Mai bis
  3. Oktober eines jeden Jahres an Werktagen von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 23:00 Uhr bis 05:00 Uhr, auf der A 1* ***autobahn zwischen Strkm 6,350 im Gemeindegebiet von U und Strkm 90,0 im Gemeindegebiet von T das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, verboten ist. Die Fahrt fiel nicht unter die Ausnahmebestimmungen der zitierten Verordnung und Sie waren auch nicht im Besitz einer Ausnahmegenehmigung.
  4. Sie haben als Lenkerln des angeführten Fahrzeuges (mit diesem gezogenen Anhänger), bei dem das höchste zulässige Gesamtgewicht des LKW oder Sattelkraftfahrzeuges mehr als 7,5 t und bei LKW mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 27.10.2010, Landesgesetzblatt 64 aus 2010,, geändert durch die Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 25.10.2012, Landesgesetzblatt 119 aus 2012,, missachtet, da in der Zeit vom
  5. Mai bis
  6. Oktober eines jeden Jahres an Werktagen von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 23:00 Uhr bis 05:00 Uhr, auf der A 1* ***autobahn zwischen Strkm 6,350 im Gemeindegebiet von U und Strkm 90,0 im Gemeindegebiet von T das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, verboten ist. Die Fahrt fiel nicht unter die Ausnahmebestimmungen der zitierten Verordnung und Sie waren auch nicht im Besitz einer Ausnahmegenehmigung.
  7. Sie haben als Fahrerin des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie innerhalb von 24 Stunden

dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit in zwei Teilen genommen haben, aber der zweite Teil nicht einen ununterbrochenen Zeitraum von 9 Stunden umfasst hat, obwohl der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil nicht auf einem Fährschiff oder auf der Eisenbahn verbracht wurde und einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 25.04.2015 um 08.55 Uhr. Die unzureichende aufgeteilte tägliche Ruhezeit von 3 Stunden + 9 Stunden betrug somit nur 3 Stunden + 06 Stunden und 52 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.2. Sie haben als Fahrerin des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie innerhalb von 24 Stunden

dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit in zwei Teilen genommen haben, aber der zweite Teil nicht einen ununterbrochenen Zeitraum von 9 Stunden umfasst hat, obwohl der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil nicht auf einem Fährschiff oder auf der Eisenbahn verbracht wurde und einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 25.04.2015 um 08.55 Uhr. Die unzureichende aufgeteilte tägliche Ruhezeit von 3 Stunden + 9 Stunden betrug somit nur 3 Stunden + 06 Stunden und 52 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

  1. Sie haben als Lenkerln des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben am 01.05.2015 die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt, obwohl der Fahrer auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht die in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehen Ausdrucke, die Fahrerkarte und die mitgeführten Schaublätter des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage, falls Sie in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt haben, das mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist, auszuhändigen haben. Für die Arbeitstage vom 08.04.2015, 17.55 Uhr bis 10.04.2015, 05.50 Uhr, sowie vom 17.04.2015, 18.00 Uhr bis zum 21.04.2015, 14.45 Uhr sind auf der Fahrerkarte keine Aufzeichnungen vorhanden und Sie haben auch keine Bestätigung des Arbeitsgebers für diese Tage, die den Mindestanforderungen des von der Kommission gemäß Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen müssen, mitgeführt
  2. Sie haben als Lenkerln des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben am 01.05.2015 die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt, obwohl der Fahrer auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht die in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehen Ausdrucke, die Fahrerkarte und die mitgeführten Schaublätter des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage, falls Sie in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt haben, das mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist, auszuhändigen haben. Für die Arbeitstage vom 08.04.2015, 17.55 Uhr bis 10.04.2015, 05.50 Uhr, sowie vom 17.04.2015, 18.00 Uhr bis zum 21.04.2015, 14.45 Uhr sind auf der Fahrerkarte keine Aufzeichnungen vorhanden und Sie haben auch keine Bestätigung des Arbeitsgebers für diese Tage, die den Mindestanforderungen des von der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3, der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen müssen, mitgeführt Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
  3. § 3 Abs 1 lit a VO des Landeshauptmannes von Tirol vom 27.10.2010, LGBl. 64/2010 iVm VO LH v. 25.10.2012 LGBl. 119/
  4. Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, VO des Landeshauptmannes von Tirol vom 27.10.2010, Landesgesetzblatt 64 aus 2010, in Verbindung mit VO LH v. 25.10.2012 Landesgesetzblatt 119 aus 2012,
  5. § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/
  6. Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz eins und 2 EG-VO 561/2006
  7. § 134 Abs. 1 i.V.m. § 102a Abs. 4 KFG
  8. Paragraph 134, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 102 a, Absatz 4, KFG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€):
  9. 300,00
  10. 300,00
  11. 400,00 Gemäß: § 30 Abs. 1 Z. 4Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4 Immissionsschutzgesetz Luft (IG-L) § 134 Abs. 1b KFGParagraph 134, Absatz eins b, KFG § 134 Abs. 1 KFGParagraph 134, Absatz eins, KFG Ersatzfreiheitsstrafe: 46 Stunden 60 Stunden 80 Stunden“ Begründend führte die belangte Behörde hinsichtlich Spruchpunkt
  12. im Wesentlichen wie folgt aus: „Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht für die Behörde außer Zweifel, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand verwirklicht hat. Der Beschuldigte hat zum im Spruch angeführten Zeitpunkt das angeführte Fahrzeug auf der ***autobahn A* innerhalb des Straßenkilometer 6,35 und 90, nämlich bei Straßenkilometer 28,310, gelenkt. Somit fuhr er an einem Werktag zu einem Zeitpunkt zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr innerhalb des Zeitraums zwischen
  13. Mai bis
  14. Oktober mit einem Sattelkraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t. Zudem hatte das gegenständliche Fahrzeug Sammelgut geladen und fiel somit nicht unter die Ausnahmebestimmung der zitierten Verordnung. (…) Ein Fahrzeuglenker muss sich über die Vorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu beachten hat, ausreichend, etwa durch eine Rückfrage bei den zuständigen österreichischen Behörden oder Polizeidienststellen, informieren. Von einem im Güterverkehr tätigen Kraftfahrer ist bei Zugrundelegung eines allgemein gültigen Sorgfaltsmaßstabes in besonderem Maße zu erwarten, dass er sich vor Durchführung einer Transportfahrt über die einschlägigen Vorschriften Kenntnis verschafft. Beim gegenständlichen

tfahrverbot handelt es sich um eine Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, welche sich im Sinne der Bestimmung des § 44 Abs. 2 StVO nicht durch Verkehrszeichen oder Bodenmarkierungen ausdrücken lässt, und daher im Landesgesetzblatt kundzumachen ist. Die Aufstellung von Verkehrszeichen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sondern dient der bloßen Information der Fahrzeuglenker. Der Beschuldigte konnte die bestehende Vermutung des § 5 Abs. 1 VStG nicht entkräften, weshalb er den Tatvorwurf auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Hinsichtlich des Verschuldens ist von Fahrlässigkeit auszugehen.“Ein Fahrzeuglenker muss sich über die Vorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu beachten hat, ausreichend, etwa durch eine Rückfrage bei den zuständigen österreichischen Behörden oder Polizeidienststellen, informieren. Von einem im Güterverkehr tätigen Kraftfahrer ist bei Zugrundelegung eines allgemein gültigen Sorgfaltsmaßstabes in besonderem Maße zu erwarten, dass er sich vor Durchführung einer Transportfahrt über die einschlägigen Vorschriften Kenntnis verschafft. Beim gegenständlichen

tfahrverbot handelt es sich um eine Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, welche sich im Sinne der Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 2, StVO nicht durch Verkehrszeichen oder Bodenmarkierungen ausdrücken lässt, und daher im Landesgesetzblatt kundzumachen ist. Die Aufstellung von Verkehrszeichen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sondern dient der bloßen Information der Fahrzeuglenker. Der Beschuldigte konnte die bestehende Vermutung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG nicht entkräften, weshalb er den Tatvorwurf auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Hinsichtlich des Verschuldens ist von Fahrlässigkeit auszugehen.“ Hinsichtlich Spruchpunkt 2. führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen wie folgt aus: „Aus der Anzeige der Kontrollorgane geht eindeutig und unzweifelhaft hervor, dass es sich bei der gegenständlichen Fahrt um eine - wie oben angeführt -Güterbeförderung im Straßenverkehr gehandelt hat und das höchstzulässige Gesamtgewicht des gegenständlichen Kraftfahrzeuges einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 3,5 t betrug. Die gegenständlichen Überschreitungen der Lenk- und Ruhezeiten wurden mittels eines digitalen Tachografen aufgezeichnet. Diese digitalen Aufzeichnungen wurden auf der Fahrerkarte abgespeichert. Bei der Kontrolle zum Tatzeitpunkt wurden diese elektronischen Daten ausgelesen und mittels des Dako-Trans-Auswertungsprogrammes so dargestellt, dass die jeweiligen Lenk- und Ruhezeiten in Form einer Zeittabelle abgebildet werden. Der schriftliche Ausdruck dieser Zeittabelle wird als ‚freie Auswertung‘ und ‚Kurzauswertung‘ bezeichnet. Es liegen keine Hinweise vor, dass die digitalen Aufzeichnungen der Fahrerkarte bzw. deren Übertragung auf der dem Akt zugrunde liegenden Zeittabelle ‚fehlerhaft‘ oder ‚falsch‘ sind. Im Unterschied zu den Aufzeichnungen der analogen Tachografen (Schaublätter), bei denen durch mechanische Vorgänge die Fahrzeugbewegungen auf das Tachografenschaublatt aufgebracht wurden, kommt es bei den digitalen Tachografen zu keinen Abweichungen oder nicht eindeutig zuordenbaren Aufzeichnungen, die einer Auswertung durch einen Sachverständigen bedürfen, so dass auf den diesbezüglichen Antrag der Beschuldigtenvertretung verzichtet werden kann. Die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten obliegt jedem Kraftfahrer, der ein unter die Bestimmungen der EG-VO 561/2006 und 3821/85 fallendes Fahrzeug lenkt. Um die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften überprüfen zu können, stehen dem Lenker die Aufzeichnungen des digitalen Tachografen zur Verfügung. Der Lenker kann sich jederzeit Ausdrucke anfertigen und an Hand dieser Ausdrucke selbständig überprüfen, ob Ruhepausen oder Lenkzeitunterbrechungen einzulegen sind. Die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten obliegt jedem Kraftfahrer, der ein unter die Bestimmungen der EG-VO 561 aus 2006, und 3821/85 fallendes Fahrzeug lenkt. Um die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften überprüfen zu können, stehen dem Lenker die Aufzeichnungen des digitalen Tachografen zur Verfügung. Der Lenker kann sich jederzeit Ausdrucke anfertigen und an Hand dieser Ausdrucke selbständig überprüfen, ob Ruhepausen oder Lenkzeitunterbrechungen einzulegen sind. Dem Vorbringen des Beschuldigten, dass die Huckepakzeiten als Ruhezeiten zu werden sei, wird entgegnet:

Artikel 3Abs.

a Ziffer 1 der Richtlinie 2002/15/EG zählen zur Arbeitszeit, die Zeiten, während derer das Fahrpersonal nicht frei über seine Zeit verfügen kann und sich an seinem Arbeitsplatz bereithalten muss, um ggf. seine normale Arbeit aufzunehmen, wobei es bestimmte mit dem Dienst verbundene Aufgaben ausführt - insbesondere während der Zeit des Wartens auf das Be- und Entladen, wenn deren voraussichtliche Dauer nicht im Voraus bekannt ist. Einzelne kurze Fahrtunterbrechungen – sofern sie im Kontrollgerät aufgezeichnet wurden – welche sich durch den Arbeitsablauf ergaben (z.B. für das Be- und Entladen), jedoch keine Ruhepausen im Sinne des Arbeitszeitgesetzes mit ausreichender Dauer darstellen, konnten dabei nicht berücksichtigt werden Der Beschuldigte hat insbesondere nicht dargelegt, dass es sich bei diesen angeblichen Unterbrechungen tatsächlich um Ruhepausen handelt. In der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports durchführen, zählt zur Arbeitszeit jene Zeitspanne, die zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende, während der der Beschäftigte an seinem Arbeitsplatz ist, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht, und während der er seine Funktion oder Tätigkeit ausübt, d.h. die Zeit sämtlicher Tätigkeiten im Straßenverkehr. Diese Tätigkeiten umfassen insbesondere das Fahren, Be- und Entladen, Reinigung und technische Wartung, alle anderen Arbeiten, die dazu dienen, die Sicherheit des Fahrzeugs, der Ladung und der Fahrgäste zu gewährleisten bzw. die gesetzlichen oder behördlichen Formalitäten die einen direkten Zusammenhang mit der gerade ausgeführten spezifischen Transporttätigkeit aufweisen, zu erledigen. Weiters zählen Zeiten hinzu, während deren das Fahrpersonal nicht frei über seine Zeit verfügen kann und sich an seinem Arbeitsplatz bereithalten muss, seine normale Arbeit aufzunehmen, wobei es bestimmte mit dem Dienst verbundene Aufgaben ausführt, insbesondere während derzeit des Wartens auf das Be- und Entladen. Auf den vorliegenden Anlassfall umgelegt bedeutet dies, dass das Warten, bis der LKW be- oder entladen ist, nicht als Ruhepause gewertet werden kann, sondern der Arbeitszeit zuzurechnen ist. (…) Dass den Beschuldigten an den Verwaltungsübertretungen kein Verschulden trifft, vermochte dieser sohin nicht glaubhaft zu machen, da kein Vorbringen erstattet wurde, welches ein Verschulden ausschließen könne. Eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 5 Abs. 1 VStG ist dem Beschuldigten daher nicht gelungen und hat dieser zumindest Fahrlässigkeit zu verantworten. Dem Beschuldigten werden die Angaben in der Anzeige sowie das Ergebnisprotokoll und die DAKO-Auswertung entgegenhalten. Der Beschuldigte hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung folglich sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.“Dass den Beschuldigten an den Verwaltungsübertretungen kein Verschulden trifft, vermochte dieser sohin nicht glaubhaft zu machen, da kein Vorbringen erstattet wurde, welches ein Verschulden ausschließen könne. Eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG ist dem Beschuldigten daher nicht gelungen und hat dieser zumindest Fahrlässigkeit zu verantworten. Dem Beschuldigten werden die Angaben in der Anzeige sowie das Ergebnisprotokoll und die DAKO-Auswertung entgegenhalten. Der Beschuldigte hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung folglich sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.“ Hinsichtlich Spruchpunkt
  2. führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen wie folgt aus: „Für die erkennende Behörde besteht kein Grund an der Richtigkeit der Anzeige zu zweifeln, zumal es Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. besonders geschulten und ermächtigten Organen der Straßenaufsicht jedenfalls zuzumuten ist, über eine dienstlich festgestellte Tat eine ordnungsgemäße Anzeige zu erstatten. Die Behörde kommt somit unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens

freier Überzeugung zur Beurteilung, dass die Tat in objektiver Hinsicht als erwiesen anzunehmen ist.“ Hinsichtlich der Strafbemessung führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen wie folgt aus: „Bei der Strafbemessung war auch auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten Bedacht zu nehmen. Er hat dazu keine Angaben gemacht. Die Behörde nimmt jedoch an, dass er zumindest über ein durchschnittliches Einkommen verfügt. Als strafmildernd bzw. straferschwerend wurde nichts gewertet. Gesetzliche Grundlage für die Strafbemessung bildet § 134 KFG. Gemäß dieser Bestimmung war die Tat zum Tatzeitpunkt mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,00 zu ahnden. Die Höhe der Geldstrafe ist

der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen. Die festgesetzten Strafbeträge sind jedenfalls schuld- und tatangemessen. Die Höhe der Strafen bewegen sich im üblichen Bereich des Strafrahmens und konnten nicht geringer bemessen werden, schon um den Beschuldigten aus spezialpräventiven Gründen von Übertretungen dieser Art in Zukunft abzuhalten. Die von der Behörde verhängte Strafe konnte nicht geringer bemessen werden, schon um den Beschuldigten aus general- und spezialpräventiven Gründen von Übertretungen dieser Art in Zukunft abhalten zu können. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“Gesetzliche Grundlage für die Strafbemessung bildet Paragraph 134, KFG. Gemäß dieser Bestimmung war die Tat zum Tatzeitpunkt mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,00 zu ahnden. Die Höhe der Geldstrafe ist

der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen. Die festgesetzten Strafbeträge sind jedenfalls schuld- und tatangemessen. Die Höhe der Strafen bewegen sich im üblichen Bereich des Strafrahmens und konnten nicht geringer bemessen werden, schon um den Beschuldigten aus spezialpräventiven Gründen von Übertretungen dieser Art in Zukunft abzuhalten. Die von der Behörde verhängte Strafe konnte nicht geringer bemessen werden, schon um den Beschuldigten aus general- und spezialpräventiven Gründen von Übertretungen dieser Art in Zukunft abhalten zu können. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde das im vorliegenden Fall angefochtene Straferkenntnis Herrn AA am 26.11.2016 zugestellt. 2. Beschwerde: Gegen das unter Z 1 genannte Straferkenntnis erhob Herrn AA Beschwerde, welche am 12.12.2016 bei der belangten Behörde einlangte. Gegen das unter Ziffer eins, genannte Straferkenntnis erhob Herrn AA Beschwerde, welche am 12.12.2016 bei der belangten Behörde einlangte. Begründet wird diese Beschwerde zunächst damit, dass ihm von einem Polizeimeister bei einer Tankstelle hinter S gesagt worden wäre, dass er bis zur Grenze weiterfahren dürfe, sofern er diese bis 24.00 Uhr erreiche. Auch sein damaliger Juniorchef habe ihm das bestätigt. Weiters führt der Beschwerdeführer aus, dass er ausreichende Standzeiten eingehalten hätte, die diesbezüglichen

weise über Bahnfahrten aber nicht mehr vorlegen könne, da die Firma nicht mehr existiere. Der Vorwurf zu Spruchpunkt 3. sei unzutreffend, da auf der Fahrerkarte abwesende Zeiten immer durch die

tragszeiten aufgezeichnet würden. Schließlich sei die Strafe aufgrund seiner geringen Altersrente nicht

vollziehbar. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: 1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Herr AA ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 32 Abs 1 VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Herr AA ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vom unvertretenen Beschuldigten als „Widerspruch“ bezeichnete Beschwerde auch zulässig. Aus der Rechtsprechung des VwGH zur vormaligen Berufung lässt sich betreffend das nunmehrige Beschwerdeverfahren ableiten, dass eine ausdrückliche Bezeichnung als Beschwerde nicht erforderlich ist, wenn der Inhalt des Schreibens keinen Zweifel daran lässt, dass damit auf den Inhalt des bekämpften Bescheides Bezug genommen und eine Abstandnahme von dieser behördlichen Verfügung bzw. deren

prüfung anstrebt wird (VwGH 28.4.2004, 2003/03/0285). 2. Zur Sache: Zunächst ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes

§ 27Vw

GVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde

§ 9Abs 1 Z 3 und 4 Vw

GVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat.Zunächst ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes

Paragraph 27, VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat. a) Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides: Vor diesem Hintergrund steht mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen fest, dass der Beschwerdeführer zum angenommenen Tatzeitpunkt, am angenommenen Tatort und mit dem angenommenen Fahrzeug gegen das in der Verordnung LGBl 64/2010, mit der auf der A 1* ***Autobahn ein

tfahrverbot für Schwerfahrzeuge erlassen wird, normierte

tfahrverbot verstoßen und damit die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm unter Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides angelastete Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Vor diesem Hintergrund steht mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen fest, dass der Beschwerdeführer zum angenommenen Tatzeitpunkt, am angenommenen Tatort und mit dem angenommenen Fahrzeug gegen das in der Verordnung Landesgesetzblatt 64 aus 2010,, mit der auf der A 1* ***Autobahn ein

tfahrverbot für Schwerfahrzeuge erlassen wird, normierte

tfahrverbot verstoßen und damit die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm unter Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides angelastete Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war in diesem Zusammenhang vom Landesverwaltungsgericht allerding zu prüfen, ob der Beschwerdeführer diese Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt hat, handelt es sich beim gegenständlichen Verstoß gegen das

tfahrverbot um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt hat, handelt es sich beim gegenständlichen Verstoß gegen das

tfahrverbot um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen vergleiche VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua). Mit den Behauptungen des Beschwerdeführers ist nun allerdings in keiner Weise eine Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens an der Nichteinhaltung des

tfahrverbotes gelungen. Wenn sich dieser nämlich auf eine Unkenntnis des Verbotes sowie darauf beruft, dass ihm von einem „Polizeimeister“ und von seinem Juniorchef die Rechtmäßigkeit einer Weiterfahrt signalisiert worden sei, so wird damit kein mangelndes Verschulden aufgezeigt. Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nämlich nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht.

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist – so zum Beispiel bei der Teilnahme am Straßenverkehr (vgl zB VwSlg 10.262 A/1980). Der Beschwerdeführer war somit verpflichtet, sich über die maßgeblichen Vorschriften, die bei der Ausübung seiner Tätigkeit einzuhalten sind – also auch über allfällige

tfahrverbote, in Kenntnis zu setzten (vgl zur diesbezüglichen Erkundigungspflicht etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 5 RZ 18 und die dort wiedergegebene Judikatur). Eine

frage beim Arbeitsgeber erfüllt in diesem Zusammenhang nicht die Voraussetzungen einer sorgfaltsgemäßen Einholung einer Rechtsauskunft (vgl zB VwGH 20.9.2000, 2000/03/0046) und konnte somit keinesfalls den angeblichen Verbotsirrtum des Beschwerdeführers entschuldigen. Auch die angebliche Auskunft eines namentlich nicht bekannten und vom Beschwerdeführer auch nicht näher konkretisierten „Polizeimeisters“ konnte den Verbotsirrtum des Beschwerdeführers nicht entschuldigen, da eine solche Entschuldigung laut sehr restriktiver höchstrichterlicher Rechtsprechung nur bei verlässlichen Auskünften ganz bestimmter sachkundiger Institutionen und Personen und nur unter sehr strikten Voraussetzungen, wie etwa einer ausreichenden und vollständigen Sachverhaltsinformation, in Frage kommt, und diese Voraussetzungen mangels hinreichend konkretem Beschwerdevorbringen nicht überprüft und insofern auch nicht glaubhaft gemacht werden konnte.Mit den Behauptungen des Beschwerdeführers ist nun allerdings in keiner Weise eine Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens an der Nichteinhaltung des

tfahrverbotes gelungen. Wenn sich dieser nämlich auf eine Unkenntnis des Verbotes sowie darauf beruft, dass ihm von einem „Polizeimeister“ und von seinem Juniorchef die Rechtmäßigkeit einer Weiterfahrt signalisiert worden sei, so wird damit kein mangelndes Verschulden aufgezeigt. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nämlich nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht.

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist – so zum Beispiel bei der Teilnahme am Straßenverkehr vergleiche zB VwSlg 10.262 A/1980). Der Beschwerdeführer war somit verpflichtet, sich über die maßgeblichen Vorschriften, die bei der Ausübung seiner Tätigkeit einzuhalten sind – also auch über allfällige

tfahrverbote, in Kenntnis zu setzten vergleiche zur diesbezüglichen Erkundigungspflicht etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 5, RZ 18 und die dort wiedergegebene Judikatur). Eine

frage beim Arbeitsgeber erfüllt in diesem Zusammenhang nicht die Voraussetzungen einer sorgfaltsgemäßen Einholung einer Rechtsauskunft vergleiche zB VwGH 20.9.2000, 2000/03/0046) und konnte somit keinesfalls den angeblichen Verbotsirrtum des Beschwerdeführers entschuldigen. Auch die angebliche Auskunft eines namentlich nicht bekannten und vom Beschwerdeführer auch nicht näher konkretisierten „Polizeimeisters“ konnte den Verbotsirrtum des Beschwerdeführers nicht entschuldigen, da eine solche Entschuldigung laut sehr restriktiver höchstrichterlicher Rechtsprechung nur bei verlässlichen Auskünften ganz bestimmter sachkundiger Institutionen und Personen und nur unter sehr strikten Voraussetzungen, wie etwa einer ausreichenden und vollständigen Sachverhaltsinformation, in Frage kommt, und diese Voraussetzungen mangels hinreichend konkretem Beschwerdevorbringen nicht überprüft und insofern auch nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ebenfalls zu Recht ausgeführt hat, ist Grundlage für die Bemessung der Strafe

§ 19Abs 1 VSt

G die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die

dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ebenfalls zu Recht ausgeführt hat, ist Grundlage für die Bemessung der Strafe

Paragraph 19, Absatz eins, VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die

dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Bezüglich der Strafbemessung ist somit jedenfalls der für die im vorliegenden Fall begangene Verwaltungsübertretung vorgesehene Strafrahmen von Bedeutung: Die in diesem Zusammenhang maßgebliche Bestimmung des IG-L (§ 30) lautet auszugsweise wie folgt:Die in diesem Zusammenhang maßgebliche Bestimmung des IG-L (Paragraph 30,) lautet auszugsweise wie folgt: „Strafbestimmungen § 30.

(1)Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafenParagraph 30,
(1)Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
  1. (…)
  2. mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, wer einer gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt.
  3. mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, wer einer gemäß Paragraphen 14 und 16 Absatz eins, Ziffer 4, erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß Paragraph 10, zuwiderhandelt. Bei einer Verwaltungsübertretung im Sinne der Z 4 kann im Fall von Überschreitungen einer Geschwindigkeitsbeschränkung eine Organstrafverfügung (§ 50 VStG) in Höhe von 50 Euro verhängt werden, sofern die Überschreitung nicht mehr als 30 km/h beträgt. Im Fall von Übertretungen von zeitlichen und räumlichen Beschränkungen kann eine Organstrafverfügung in Höhe von 70 Euro verhängt werden.Bei einer Verwaltungsübertretung im Sinne der Ziffer 4, kann im Fall von Überschreitungen einer Geschwindigkeitsbeschränkung eine Organstrafverfügung (Paragraph 50, VStG) in Höhe von 50 Euro verhängt werden, sofern die Überschreitung nicht mehr als 30 km/h beträgt. Im Fall von Übertretungen von zeitlichen und räumlichen Beschränkungen kann eine Organstrafverfügung in Höhe von 70 Euro verhängt werden.
(2)(…)“ § 30 Abs 1 Z 4 IG-L sieht also für eine Übertretung, wie sie dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt
  1. zur Last gelegt wird, Geldstrafen von bis zu Euro 2.180,00 vor. Die Behörde hat über den Beschwerdeführer eine Strafe in der Höhe von Euro 300,00, sohin im Ausmaß von ca. 13,8 % des zur Verfügung stehenden Strafrahmens, verhängt.Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, IG-L sieht also für eine Übertretung, wie sie dem Beschwerdeführer mit Spruchpunkt
  2. zur Last gelegt wird, Geldstrafen von bis zu Euro 2.180,00 vor. Die Behörde hat über den Beschwerdeführer eine Strafe in der Höhe von Euro 300,00, sohin im Ausmaß von ca. 13,8 % des zur Verfügung stehenden Strafrahmens, verhängt. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung und die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung sind nicht unerheblich, dient die Einhaltung der Verordnung vom
  3. Oktober 2010, LGBl 64/2010, zuletzt geändert durch LGBl 119/2012, mit der auf der A 1* *** Autobahn ein

tfahrverbot für Schwerfahrzeuge vorgesehen wird, doch dem Interesse an der Luftreinhaltung.

den Erläuterungen zur zitierten Verordnung wird durch eine Verlagerung der Transportfahrten von der

t in den Tag auf Grund der tageszeitlich unterschiedlichen Ausbreitungsbedingungen ein positiver Effekt für die Luftgüte erzielt. Mit anderen Worten kann daher alleine durch eine Verlagerung der Transporte in die Tagstunden das Verhältnis der Emissionen zu den Immissionen im Sinne der Luftgüte bedeutend verbessert werden. Demnach liegt die Reduktion jeder einzelnen Fahrt in der

t im Interesse der Luftgüte und wurde im vorliegenden Fall dieses Interesse verletzt.Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung und die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung sind nicht unerheblich, dient die Einhaltung der Verordnung vom 27. Oktober 2010, Landesgesetzblatt 64 aus 2010,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 119 aus 2012,, mit der auf der A 1* *** Autobahn ein

tfahrverbot für Schwerfahrzeuge vorgesehen wird, doch dem Interesse an der Luftreinhaltung.

den Erläuterungen zur zitierten Verordnung wird durch eine Verlagerung der Transportfahrten von der

t in den Tag auf Grund der tageszeitlich unterschiedlichen Ausbreitungsbedingungen ein positiver Effekt für die Luftgüte erzielt. Mit anderen Worten kann daher alleine durch eine Verlagerung der Transporte in die Tagstunden das Verhältnis der Emissionen zu den Immissionen im Sinne der Luftgüte bedeutend verbessert werden. Demnach liegt die Reduktion jeder einzelnen Fahrt in der

t im Interesse der Luftgüte und wurde im vorliegenden Fall dieses Interesse verletzt. Aufgrund einer Verwaltungsstrafvormerkung wegen einer Übertretung des § 102 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 7a KFG kommt dem Beschwerdeführer entsprechend den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid der Milderungsgrund der einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zugute. Allerdings liegen auch keine Erschwerungsgründe vor. Überdies hat der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Beschwerde glaubwürdig dargelegt, dass seine Einkommensverhältnisse entgegen der Annahme der belangten Behörde nicht durchschnittlich, sondern stark angespannt sind. Aufgrund einer Verwaltungsstrafvormerkung wegen einer Übertretung des Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG kommt dem Beschwerdeführer entsprechend den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid der Milderungsgrund der einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zugute. Allerdings liegen auch keine Erschwerungsgründe vor. Überdies hat der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Beschwerde glaubwürdig dargelegt, dass seine Einkommensverhältnisse entgegen der Annahme der belangten Behörde nicht durchschnittlich, sondern stark angespannt sind. Im Hinblick auf den in diesem Zusammenhang übermittelten Rentennachweis kommt auch den von der belangten Behörde ins Treffen geführten spezialpräventiven Gründen geringere Bedeutung zu, da der Beschwerdeführer offenkundig nicht mehr als Lastkraftfahrer tätig ist. Hinsichtlich des Verschuldens hat das Landesverwaltungsgericht wie oben dargelegt Fahrlässigkeit angenommen und geht mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon aus, dass der Beschwerdeführer den typischen Schuldgehalt der als verletzt angenommenen Vorschrift verletzt hat. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen kommt das Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung aller Strafbemessungskriterien im Sinn des § 19 VStG, insbesondere aufgrund der geringen Rente des Beschwerdeführers, zur Auffassung, dass die unter Spruchpunkt 1. von der belangten Behörde verhängte Sprache spruchgemäß herabzusetzen war und sich im nunmehr spruchgemäß festgesetzten Ausmaß als schuld- und tatangemessen erweist.Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen kommt das Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung aller Strafbemessungskriterien im Sinn des Paragraph 19, VStG, insbesondere aufgrund der geringen Rente des Beschwerdeführers, zur Auffassung, dass die unter Spruchpunkt 1. von der belangten Behörde verhängte Sprache spruchgemäß herabzusetzen war und sich im nunmehr spruchgemäß festgesetzten Ausmaß als schuld- und tatangemessen erweist. Zufolge der Herabsetzung der ausgesprochenen Geldstrafe war auch der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde neu festzusetzen. Kosten für das Beschwerdeverfahren waren nicht in Anschlag zu bringen. b) Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides: Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) (§ 134) lautet auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) (Paragraph 134,) lautet auszugsweise wie folgt: „§ 134. Strafbestimmungen

(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(1a)(…)
(1b)Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L 29 vom 31. Jänner 2009, S 45,

ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist

der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso

Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.

(1b)Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561 aus 2006, und (EG) Nr. 3821/85 werden anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L 29 vom 31. Jänner 2009, S 45,

ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist

der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso

Maßgabe des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind. (…)“ Weiters ist im vorliegenden Zusammenhang die Verordnung (EG) 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates, ABl L 102 vom 11.4.2006, 1 ff, zuletzt geändert durch die VO (EU) 165/2014, ABl L 60, 1 ff [im Folgenden kurz: EG-VO 561/2006], insbesondere die folgenden Bestimmungen, beachtlich: Weiters ist im vorliegenden Zusammenhang die Verordnung (EG) 561 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates, Amtsblatt L 102 vom 11.4.2006, 1 ff, zuletzt geändert durch die VO (EU) 165 aus 2014,, Amtsblatt L 60, 1 ff [im Folgenden kurz: EG-VO 561/2006], insbesondere die folgenden Bestimmungen, beachtlich: „Artikel 4 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) (…) g) ‚tägliche Ruhezeit‘ den täglichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine ‚regelmäßige tägliche Ruhezeit‘ und eine ‚reduzierte tägliche Ruhezeit‘ umfasst; — ‚regelmäßige tägliche Ruhezeit‘ eine Ruhepause von mindestens 11 Stunden. Diese regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss; — ‚reduzierte tägliche Ruhezeit‘ eine Ruhepause von mindestens 9 Stunden, aber weniger als 11 Stunden; (…)“ „Artikel 8

(1)Der Fahrer muss tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.
(2)Innerhalb von 24 Stunden

dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

(3)Eine tägliche Ruhezeit kann verlängert werden, so dass sich eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit ergibt.
(4)Der Fahrer darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen.
(5)Abweichend von Absatz 2 muss ein im Mehrfahrerbetrieb eingesetzter Fahrer innerhalb von 30 Stunden

dem Ende einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden genommen haben.

(6)In zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen hat der Fahrer mindestens folgende Ruhezeiten einzuhalten: — zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder — eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Dabei wird jedoch die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche

der betreffenden Woche genommen werden muss. Eine wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs 24- Stunden-Zeiträumen

dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit.

(6a)Abweichend von Absatz 6 darf ein Fahrer, der für einen einzelnen Gelegenheitsdienst im grenzüberschreitenden Personenverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs
(1)eingesetzt wird, die wöchentliche Ruhezeit auf bis zu 12 aufeinander folgende 24-Stunden-Zeiträume

einer vorhergehenden regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit unter folgenden Voraussetzungen verschieben:

(6a)Abweichend von Absatz 6 darf ein Fahrer, der für einen einzelnen Gelegenheitsdienst im grenzüberschreitenden Personenverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1073 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs
(1)eingesetzt wird, die wöchentliche Ruhezeit auf bis zu 12 aufeinander folgende 24-Stunden-Zeiträume

einer vorhergehenden regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit unter folgenden Voraussetzungen verschieben: a) der Dienst dauert mindestens 24 aufeinander folgende Stunden in einem anderen Mitgliedstaat oder unter diese Verordnung fallenden Drittstaat als demjenigen, in dem jeweils der Dienst begonnen wurde; b)

der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nimmt der Fahrer

  1. i)entweder zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder
  2. ii)eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Dabei wird jedoch die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche

dem Ende des Ausnahmezeitraums genommen werden muss;

  1. c)ab dem 1. Januar 2014 ist das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät entsprechend den Anforderungen des Anhangs IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgestattet und
  2. d)ab dem 1. Januar 2014, sofern das Fahrzeug bei Fahrten während des Zeitraums von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr mit mehreren Fahrern besetzt ist oder die Lenkdauer

Artikel 7auf drei Stunden vermindert wird.

Die Kommission überwacht die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung genau, um die Aufrechterhaltung der Sicherheit im Straßenverkehr unter sehr strengen Voraussetzungen sicherzustellen, insbesondere indem sie darauf achtet, dass die summierte Gesamtlenkzeit während des unter die Ausnahmeregelung fallenden Zeitraums nicht zu lang ist. Bis zum 4. Dezember 2012 erstellt die Kommission einen Bericht, in dem sie die Folgen der Ausnahmeregelung in Bezug auf die Sicherheit im Straßenverkehr sowie soziale Aspekte bewertet. Wenn sie es für sinnvoll erachtet, schlägt die Kommission diesbezügliche Änderungen der vorliegenden Verordnung vor.

(7)Jede Ruhepause, die als Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit eingelegt wird, ist an eine andere Ruhezeit von mindestens 9 Stunden anzuhängen.
(8)Sofern sich ein Fahrer hierfür entscheidet, können nicht am Standort eingelegte tägliche Ruhezeiten und reduzierte wöchentliche Ruhezeiten im Fahrzeug verbracht werden, sofern das Fahrzeug über geeignete Schlafmöglichkeiten für jeden Fahrer verfügt und nicht fährt.
(9)Eine wöchentliche Ruhezeit, die in zwei Wochen fällt, kann für eine der beiden Wochen gezählt werden, nicht aber für beide.“ „Artikel 9
(1)Legt ein Fahrer, der ein Fahrzeug begleitet, das auf einem Fährschiff oder mit der Eisenbahn befördert wird, eine regelmäßige tägliche Ruhezeit ein, so kann diese Ruhezeit abweichend von Artikel 8 höchstens zwei Mal durch andere Tätigkeiten unterbrochen werden, deren Dauer insgesamt eine Stunde nicht überschreiten darf. Während dieser regelmäßigen täglichen Ruhezeit muss dem Fahrer eine Schlafkabine oder ein Liegeplatz zur Verfügung stehen. (…)“ Ebenfalls maßgeblich ist im vorliegenden Zusammenhang der Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG idgF. Die darin enthaltene Tabelle gemäß Art 9 Abs 3 enthält Leitlinien für ein gemeinsames Spektrum von Verstößen gegen die Verordnung (EG) 561/2006 und die Verordnung (EWG) 3821/85 [nunmehr VO (EU) 165/2014], welche gemäß ihrer Schwere in Kategorien aufgeteilt sind, nämlich sehr schwerwiegend, schwerwiegend und geringfügig. Gemäß dem oben wiedergegebenen § 134 Abs 1 iVm Abs 1b KFG 1967 sind auch Verstöße gegen die Verordnung (EG) 561/2006

Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen.Ebenfalls maßgeblich ist im vorliegenden Zusammenhang der Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG idgF. Die darin enthaltene Tabelle gemäß Artikel 9, Absatz 3, enthält Leitlinien für ein gemeinsames Spektrum von Verstößen gegen die Verordnung (EG) 561 aus 2006, und die Verordnung (EWG) 3821/85 [nunmehr VO (EU) 165/2014], welche gemäß ihrer Schwere in Kategorien aufgeteilt sind, nämlich sehr schwerwiegend, schwerwiegend und geringfügig. Gemäß dem oben wiedergegebenen Paragraph 134, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz eins b, KFG 1967 sind auch Verstöße gegen die Verordnung (EG) 561 aus 2006,

Maßgabe des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen. Unter Nummer D 9 des Anhangs III der Richtlinie 2006/22/EG ist Folgendes als sehr schwerwiegender Verstoß definiert: „Unzureichende aufgeteilte tägliche Ruhezeit von weniger als 3 Std. + 9 Std. – 3 h+(…<7 h)“Unter Nummer D 9 des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG ist Folgendes als sehr schwerwiegender Verstoß definiert: „Unzureichende aufgeteilte tägliche Ruhezeit von weniger als 3 Std. + 9 Std. – 3 h+(…<7 h)“ Aus den im gegenständlichen Verwaltungsakt enthaltenen Unterlagen, konkret dem Zeitstrahl aus dem „Dako-TachoTrans Social Police“-Auswertesystem der Polizei, geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer als Fahrer im gegenständlichen Fall im 24-Stunden-Zeitraum vom 25.4.2015, 8:55 Uhr, bis 26.4.2015, 8:54 Uhr, eine tägliche Ruhezeit hätte einhalten müssen.

Art 8

Abs 2 der EG-VO 561/2006 muss nämlich eine neue tägliche Ruhezeit innerhalb von 24 Stunden

dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit vom Fahrer genommen werden. Wie sich aber aus dem Polizei Auswertesystem ergibt, endete zum Zeitpunkt 25.4.2015, 8:55 Uhr, die vorangegangene Ruhezeit. Aus den im gegenständlichen Verwaltungsakt enthaltenen Unterlagen, konkret dem Zeitstrahl aus dem „Dako-TachoTrans Social Police“-Auswertesystem der Polizei, geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer als Fahrer im gegenständlichen Fall im 24-Stunden-Zeitraum vom 25.4.2015, 8:55 Uhr, bis 26.4.2015, 8:54 Uhr, eine tägliche Ruhezeit hätte einhalten müssen.

Artikel 8

, Absatz 2, der EG-VO 561 aus 2006, muss nämlich eine neue tägliche Ruhezeit innerhalb von 24 Stunden

dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit vom Fahrer genommen werden. Wie sich aber aus dem Polizei Auswertesystem ergibt, endete zum Zeitpunkt 25.4.2015, 8:55 Uhr, die vorangegangene Ruhezeit. Im gegenständlichen Fall wurde sodann laut Dako-Auswertesystem zunächst eine Ruhezeit von über drei Stunden eingehalten. Diese Feststellung deckt sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei am 25.4.2015, 10.30 Uhr, ab R bis Q, 18.15 Uhr, Huckepack mit dem Zug gefahren. Im Zeitstrahl des Dako-Auswertesystem scheint diese Zugfahrt ebenso auf, wie der Umstand, dass ein – drei Stunden übersteigender - Teil dieser Zugfahrt als Ruhezeit gebucht wurde. Eine solche Buchung steht mit Art 9 Abs 1 der EG-VO 561/2006 im Einklang, wonach eine Bahnfahrt dann zur regelmäßigen täglichen Ruhezeit zählt, wenn dem Fahrer eine Schlafkabine oder ein Liegeplatz zur Verfügung steht.Im gegenständlichen Fall wurde sodann laut Dako-Auswertesystem zunächst eine Ruhezeit von über drei Stunden eingehalten. Diese Feststellung deckt sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei am 25.4.2015, 10.30 Uhr, ab R bis Q, 18.15 Uhr, Huckepack mit dem Zug gefahren. Im Zeitstrahl des Dako-Auswertesystem scheint diese Zugfahrt ebenso auf, wie der Umstand, dass ein – drei Stunden übersteigender - Teil dieser Zugfahrt als Ruhezeit gebucht wurde. Eine solche Buchung steht mit Artikel 9, Absatz eins, der EG-VO 561 aus 2006, im Einklang, wonach eine Bahnfahrt dann zur regelmäßigen täglichen Ruhezeit zählt, wenn dem Fahrer eine Schlafkabine oder ein Liegeplatz zur Verfügung steht. Selbst wenn nun aber vom Beschwerdeführer während der behaupteten Zugfahrt tatsächlich eine Ruhepause eingelegt wurde, so trifft das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte dadurch ausreichende Ruhezeiten eingehalten, dennoch nicht zu. Der Beschwerdeführer hat nämlich jedenfalls die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm unter Spruchpunkt 2. vorgeworfenen Verwaltungsübertretung verwirklicht. Im Sinn des Art 4 lit g der EG-VO 561/2006 beträgt die regelmäßige tägliche Ruhezeit, die ein Fahren

Art 8leg cit einzuhalten hat, grundsätzlich mindestens 11 Stunden.

Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 25.4.2015, 8:55 Uhr, bis 26.4.2015, 8:54 Uhr, zweifellos - selbst wenn man die Ruhezeiten während der behaupteten Bahnfahrt hinzurechnet - keine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden eingehalten hat, geht aus dem genannten Auswertesystem der Polizei eindeutig hervor. Der Beschwerdeführer hat aber auch nicht, wie es Art 4 lit g der EG-VO 561/2006 ermöglichen würde, seine tägliche Ruhezeit in zwei ausreichend langen Teilen genommen, da danach der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen müsste. Der zweite vom Beschwerdeführer eingehaltene Ruhezeitenblock umfasst allerdings zweifellos keinen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden. Der Beschwerdeführer hätte vielmehr aufgrund der bis 26.4.2015, 2:03 Uhr dauernden Arbeitszeit, bis zum Ende des 24-Stunden-Zeitraumes, konkret bis 26.4.2015, 8:54 Uhr, lediglich eine maximale Ruhezeit von 6 Stunden und 52 Minuten einhalten können, wobei mangels vorgenommener Buchung bzw. mangels sonstiger Unterlagen über diesen Zeitraum nicht feststellbar war, ob der Beschwerdeführer diese Ruhezeit tatsächlich eingehalten hat.Der Beschwerdeführer hat nämlich jedenfalls die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm unter Spruchpunkt 2. vorgeworfenen Verwaltungsübertretung verwirklicht. Im Sinn des Artikel 4, Litera g, der EG-VO 561 aus 2006, beträgt die regelmäßige tägliche Ruhezeit, die ein Fahren

Artikel 8, leg cit einzuhalten hat, grundsätzlich mindestens 11 Stunden.

Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 25.4.2015, 8:55 Uhr, bis 26.4.2015, 8:54 Uhr, zweifellos - selbst wenn man die Ruhezeiten während der behaupteten Bahnfahrt hinzurechnet - keine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden eingehalten hat, geht aus dem genannten Auswertesystem der Polizei eindeutig hervor. Der Beschwerdeführer hat aber auch nicht, wie es Artikel 4, Litera g, der EG-VO 561 aus 2006, ermöglichen würde, seine tägliche Ruhezeit in zwei ausreichend langen Teilen genommen, da danach der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen müsste. Der zweite vom Beschwerdeführer eingehaltene Ruhezeitenblock umfasst allerdings zweifellos keinen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden. Der Beschwerdeführer hätte vielmehr aufgrund der bis 26.4.2015, 2:03 Uhr dauernden Arbeitszeit, bis zum Ende des 24-Stunden-Zeitraumes, konkret bis 26.4.2015, 8:54 Uhr, lediglich eine maximale Ruhezeit von 6 Stunden und 52 Minuten einhalten können, wobei mangels vorgenommener Buchung bzw. mangels sonstiger Unterlagen über diesen Zeitraum nicht feststellbar war, ob der Beschwerdeführer diese Ruhezeit tatsächlich eingehalten hat. Da sich die täglich einzuhaltende Ruhezeit

einem 24-Stunden-Zeitraum richtet, ist es auch unmaßgeblich, ob der Beschwerdeführer am 26.4.2015

8:54 Uhr weitere Ruhezeiten eingehalten hat. Auch weitere, kürzer dauernde Ruhezeiten innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes oder die Gesamtdauer der während des 24-Stunden-Zeitraumes eingehaltenen Ruhezeiten sind irrelevant, da es für die Einhaltung der täglichen Ruhezeit jeweils ausdrücklich um „ununterbrochene“ Ruhezeiten geht und nicht um eine Gesamtdauer mehrerer kürzerer Ruhezeiten. Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung verwirklich. Auch die Glaubhaftmachung eines fehlenden Verschuldens ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, zumal auch eine allfällige Unkenntnis der einzuhaltenden Vorschriften – wie bereits unter lit a aufgezeigt – am schuldhaften Verhalten nichts ändern würde. Insofern hat der Beschwerdeführer diese Übertretung eines Ungehorsamsdeliktes auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.Auch die Glaubhaftmachung eines fehlenden Verschuldens ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, zumal auch eine allfällige Unkenntnis der einzuhaltenden Vorschriften – wie bereits unter Litera a, aufgezeigt – am schuldhaften Verhalten nichts ändern würde. Insofern hat der Beschwerdeführer diese Übertretung eines Ungehorsamsdeliktes auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Was die Strafbemessung betrifft, so sieht § 134 Abs 1 iVm Abs 1b KFG 1967 für eine Übertretung, wie sie dem Beschwerdeführer mit diesem Spruchpunkt zur Last gelegt wird, Geldstrafen von bis zu Euro 5.000,00 vor, wobei die Höhe der Geldstrafe

der Schwere des Verstoßes zu bemessen ist und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen hat. Die Behörde hat über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,- verhängt. Bei dem ihm diesbezüglich zur Last gelegten Verstoß handelt es sich

Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG um einen sehr schwerwiegenden Verstoß, sodass insofern von der belangten Behörde ohnehin nur die Mindeststrafe verhängt wurde und kein Spielraum für eine Herabsetzung der verhängten Strafe besteht.Was die Strafbemessung betrifft, so sieht Paragraph 134, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz eins b, KFG 1967 für eine Übertretung, wie sie dem Beschwerdeführer mit diesem Spruchpunkt zur Last gelegt wird, Geldstrafen von bis zu Euro 5.000,00 vor, wobei die Höhe der Geldstrafe

der Schwere des Verstoßes zu bemessen ist und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen hat. Die Behörde hat über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,- verhängt. Bei dem ihm diesbezüglich zur Last gelegten Verstoß handelt es sich

Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG um einen sehr schwerwiegenden Verstoß, sodass insofern von der belangten Behörde ohnehin nur die Mindeststrafe verhängt wurde und kein Spielraum für eine Herabsetzung der verhängten Strafe besteht. Somit war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt

  1. als unbegründet abzuweisen. Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf den angeführten § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu leisten ist.Der Ausspruch über den vom Beschwerdeführer zu leistenden Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren stützt sich auf den angeführten Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe zu leisten ist. c) Zu Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Bescheides: Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) (§ 102a) lautet auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) (Paragraph 102 a,) lautet auszugsweise wie folgt: „Fahrerkarte § 102a.

(1)(…)Paragraph 102 a,
(1)(…)
(4)Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 ausgerüstet sind, haben sich bei der Bedienung des Kontrollgerätes an die Bedienungsanleitung des Kontrollgerätes zu halten. Sie haben dafür zu sorgen, dass das Kontrollgerät auf Fahrten in Betrieb ist und dass ihre Fahrerkarte im Kontrollgerät verwendet wird. Die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht die in der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vorgesehenen Ausdrucke, die Fahrerkarte und die mitgeführten Schaublätter des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage, falls sie in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt haben, das mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist, auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Fehlen auf der Fahrerkarte einzelne Arbeitstage und werden dafür auch keine Schaublätter mitgeführt, so sind für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers, die den Mindestanforderungen des von der Kommission gemäß Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen müssen, mitzuführen und bei Kontrollen auszuhändigen.
(4)Lenker von Kraftfahrzeugen, die mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, ausgerüstet sind, haben sich bei der Bedienung des Kontrollgerätes an die Bedienungsanleitung des Kontrollgerätes zu halten. Sie haben dafür zu sorgen, dass das Kontrollgerät auf Fahrten in Betrieb ist und dass ihre Fahrerkarte im Kontrollgerät verwendet wird. Die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht die in der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014, vorgesehenen Ausdrucke, die Fahrerkarte und die mitgeführten Schaublätter des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage, falls sie in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt haben, das mit einem analogen Kontrollgerät ausgerüstet ist, auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Fehlen auf der Fahrerkarte einzelne Arbeitstage und werden dafür auch keine Schaublätter mitgeführt, so sind für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers, die den Mindestanforderungen des von der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3, der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen müssen, mitzuführen und bei Kontrollen auszuhändigen. (…)
(8)Die Lenker haben vor Antritt der Fahrt mit in Österreich zugelassenen Fahrzeugen die Lenkeraktivitäten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, Anhang I B Kapitel III Punkt 6.2., manuell einzugeben. Die Lenker haben ausreichend geeignetes Papier zum Ausdruck der entsprechenden Daten mitzuführen.
(8)Die Lenker haben vor Antritt der Fahrt mit in Österreich zugelassenen Fahrzeugen die Lenkeraktivitäten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014,, Anhang I B Kapitel römisch drei Punkt 6.2., manuell einzugeben. Die Lenker haben ausreichend geeignetes Papier zum Ausdruck der entsprechenden Daten mitzuführen.
(9)(…)“ Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang den Tatvorwurf bestreitet, ist diesem – wie schon von der belangten Behörde zu Recht ausgeführt wurde – zu entgegnen, dass der meldungslegende Polizeibeamte zwar in seiner Stellungnahme vom 5.10.2015 zu den Rechtfertigungsangaben des Beschwerdeführers keine über die verfahrenseinleitende Anzeige hinausgehenden Angaben zum gegenständlichen Vorfall machte; schon die genannte Anzeige liefert allerdings einen ausreichenden Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung tatsächlich begangen hat. Dem Meldungsleger der Kontrollstelle W ist als Organ der Straßenaufsicht schon aufgrund seiner Ausbildung zuzubilligen, dass er die anzeigegegenständlichen Daten richtig erhoben hat. Sowohl der Tatort als auch die Tatzeit und die wahrgenommene Tathandlung wurden in dieser Anzeige exakt bezeichnet. Dem Beschwerdeführer ist es mit seiner Beschwerde nicht gelungen, Zweifel an der Richtigkeit dieser Anzeige zu begründen, zumal auch die Unterlagen aus dem „Dako-TachoTrans Social Police“-Auswertesystem der Polizei zeigen, dass in den tatgegenständlichen Zeiten vom 8.4.2015, 17.55 Uhr, bis 10.4.2015, 5.50 Uhr, sowie vom 17.4.2015, 18.00 Uhr, bis zum 21.4.2015, 14.45 Uhr, tatsächlich auf der Fahrerkarte keine Aufzeichnungen vorhanden sind und auch im gegenständlichen Verwaltungsakt keine Unterlagen zu finden sind oder vom Beschwerdeführer vorgelegt worden wären, die eine Erfüllung der dem Beschwerdeführer

§ 102a

Abs 4 KFG obliegenden Verpflichtung, für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers auszuhändigen, nahelegen würden.Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang den Tatvorwurf bestreitet, ist diesem – wie schon von der belangten Behörde zu Recht ausgeführt wurde – zu entgegnen, dass der meldungslegende Polizeibeamte zwar in seiner Stellungnahme vom 5.10.2015 zu den Rechtfertigungsangaben des Beschwerdeführers keine über die verfahrenseinleitende Anzeige hinausgehenden Angaben zum gegenständlichen Vorfall machte; schon die genannte Anzeige liefert allerdings einen ausreichenden Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung tatsächlich begangen hat. Dem Meldungsleger der Kontrollstelle W ist als Organ der Straßenaufsicht schon aufgrund seiner Ausbildung zuzubilligen, dass er die anzeigegegenständlichen Daten richtig erhoben hat. Sowohl der Tatort als auch die Tatzeit und die wahrgenommene Tathandlung wurden in dieser Anzeige exakt bezeichnet. Dem Beschwerdeführer ist es mit seiner Beschwerde nicht gelungen, Zweifel an der Richtigkeit dieser Anzeige zu begründen, zumal auch die Unterlagen aus dem „Dako-TachoTrans Social Police“-Auswertesystem der Polizei zeigen, dass in den tatgegenständlichen Zeiten vom 8.4.2015, 17.55 Uhr, bis 10.4.2015, 5.50 Uhr, sowie vom 17.4.2015, 18.00 Uhr, bis zum 21.4.2015, 14.45 Uhr, tatsächlich auf der Fahrerkarte keine Aufzeichnungen vorhanden sind und auch im gegenständlichen Verwaltungsakt keine Unterlagen zu finden sind oder vom Beschwerdeführer vorgelegt worden wären, die eine Erfüllung der dem Beschwerdeführer

Paragraph 102 a, Absatz 4, KFG obliegenden Verpflichtung, für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers auszuhändigen, nahelegen würden. Im Hinblick auf die exakten Angaben in der gegenständlichen Anzeige und aufgrund des Fehlens jeglicher Anhaltspunkte dafür, dass dem meldungslegenden Polizeibeamten bei Erstellung dieser Anzeige ein Irrtum unterlaufen sein könnte, geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung begangen hat. Auch eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist dem Beschwerdeführer aufgrund des Fehlens von jeglichem dahingehenden Vorbringen nicht gelungen und steht die Übertretung der dem Beschwerdeführer zu Spruchpunkt

  1. angelasteten Verwaltungsübertretung somit auch in subjektiver Hinsicht fest. Bezüglich der Strafbemessung ist wiederum der für die im vorliegenden Fall begangene Verwaltungsübertretung vorgesehenen Strafrahmen und insofern der bereits weiter oben wiedergegebene § 134 KFG 1967 von Bedeutung.Bezüglich der Strafbemessung ist wiederum der für die im vorliegenden Fall begangene Verwaltungsübertretung vorgesehenen Strafrahmen und insofern der bereits weiter oben wiedergegebene Paragraph 134, KFG 1967 von Bedeutung. § 134 Abs 1 KFG 1967 sieht für eine Übertretung, wie sie dem Beschwerdeführer mit diesem Spruchpunkt zur Last gelegt wird, Geldstrafen von bis zu Euro 5.000,00 vor. Die Behörde hat über den Beschwerdeführer eine Strafe in der Höhe von Euro 400,00, sohin im Ausmaß von 8 % des zur Verfügung stehenden Strafrahmens, verhängt. Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 sieht für eine Übertretung, wie sie dem Beschwerdeführer mit diesem Spruchpunkt zur Last gelegt wird, Geldstrafen von bis zu Euro 5.000,00 vor. Die Behörde hat über den Beschwerdeführer eine Strafe in der Höhe von Euro 400,00, sohin im Ausmaß von 8 % des zur Verfügung stehenden Strafrahmens, verhängt. Unter Berücksichtigung der schon oben unter lit a angeführten Strafbemessungskriterien (Fehlen von Erschwerungsgründen, angespannte Einkommenssituation, geringer angenommene Notwendigkeit einer Spezialprävention) erachtet das Landesverwaltungsgericht allerdings auch hinsichtlich der zu Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Bescheides ausgesprochenen Strafe unter Berücksichtigung aller Strafbemessungskriterien im Sinn des § 19 VStG die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe für gegeben und die nunmehr spruchgemäß verhängte Strafe für schuld- und tatangemessen.Unter Berücksichtigung der schon oben unter Litera a, angeführten Strafbemessungskriterien (Fehlen von Erschwerungsgründen, angespannte Einkommenssituation, geringer angenommene Notwendigkeit einer Spezialprävention) erachtet das Landesverwaltungsgericht allerdings auch hinsichtlich der zu Spruchpunkt
  3. des angefochtenen Bescheides ausgesprochenen Strafe unter Berücksichtigung aller Strafbemessungskriterien im Sinn des Paragraph 19, VStG die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe für gegeben und die nunmehr spruchgemäß verhängte Strafe für schuld- und tatangemessen. Zufolge der Herabsetzung der ausgesprochenen Geldstrafe war auch der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde neu festzusetzen. Kosten für das Beschwerdeverfahren waren nicht in Anschlag zu bringen.
  4. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:

§ 44Abs 3 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn

Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn „

  1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
  2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
  3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
  4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.“ Im vorliegenden Zusammenhang hat der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt, obwohl er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides über dieses Recht ausdrücklich informiert wurde. Da die Höhe der verhängten Strafen zudem jeweils unter 500 Euro liegt, waren die Voraussetzungen für das Absehen von einer Verhandlung gegeben. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den drei Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides jeweils um drei selbstständig zu beurteilende Straftaten, die auch getrennt bekämpfbar sind, keine untrennbare Einheit bilden und die nur rein verfahrensrechtlich in einem Straferkenntnis zusammengefasst wurden, weshalb eine Zusammenrechnung der Geldstrafen nicht erfolgt und die Voraussetzungen für einen Entfall der Verhandlung für jede angelastete Verwaltungsübertretung gesondert zu beurteilen war.
  5. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkennntis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkennntis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts vergleiche etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen Paragraph 33 a, VwGG). Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.35.0384.2

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