GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Verfahren betreffend das angefochtene Straferkenntnis vom 11.11.2016, VK-****7-2015: Aufgrund einer Anzeige der Landesverkehrsabteilung X, Kontrollstelle W, vom 5.5.2015 wurde gegenüber Herrn AA am 29.5.2015 von der Bezirkshauptmannschaft Y eine Strafverfügung zu Zl VK-****7-2015 erlassen. Darin wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer insgesamt drei Verwaltungsübertretungen vorgeworfen und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt € 1.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 186 Stunden, verhängt.Aufgrund einer Anzeige der Landesverkehrsabteilung römisch zehn, Kontrollstelle W, vom 5.5.2015 wurde gegenüber Herrn AA am 29.5.2015 von der Bezirkshauptmannschaft Y eine Strafverfügung zu Zl VK-****7-2015 erlassen. Darin wurden dem nunmehrigen Beschwerdeführer insgesamt drei Verwaltungsübertretungen vorgeworfen und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt € 1.000,00, Ersatzfreiheitsstrafe 186 Stunden, verhängt. Mit Schreiben vom 20.6.2015 erhob Herr AA gegen diese Strafverfügung einen begründeten Einspruch. Daraufhin wurde der Meldungsleger um Stellungnahme zu den Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten ersucht. Zu den daraufhin übermittelten Ausführungen nahm wiederum der nunmehrige Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.11.2015 Stellung.
dem vom Beschuldigten auf eine Aufforderung der belangten Behörde zur Rechtfertigung vom 5.1.2016 nicht reagiert wurde, wurde diesem mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Straferkenntnis Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 01.05.2015, 23.30 Uhr Tatort: Gemeinde V, A 1*, km 28,310Tatort: Gemeinde römisch fünf, A 1*, km 28,310 Fahrzeug(e): Sattelzugfahrzeug **-M***1, Sattelanhänger **-S***1
dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit in zwei Teilen genommen haben, aber der zweite Teil nicht einen ununterbrochenen Zeitraum von 9 Stunden umfasst hat, obwohl der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil nicht auf einem Fährschiff oder auf der Eisenbahn verbracht wurde und einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 25.04.2015 um 08.55 Uhr. Die unzureichende aufgeteilte tägliche Ruhezeit von 3 Stunden + 9 Stunden betrug somit nur 3 Stunden + 06 Stunden und 52 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.2. Sie haben als Fahrerin des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie innerhalb von 24 Stunden
dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit in zwei Teilen genommen haben, aber der zweite Teil nicht einen ununterbrochenen Zeitraum von 9 Stunden umfasst hat, obwohl der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil nicht auf einem Fährschiff oder auf der Eisenbahn verbracht wurde und einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 25.04.2015 um 08.55 Uhr. Die unzureichende aufgeteilte tägliche Ruhezeit von 3 Stunden + 9 Stunden betrug somit nur 3 Stunden + 06 Stunden und 52 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
tfahrverbot handelt es sich um eine Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, welche sich im Sinne der Bestimmung des § 44 Abs. 2 StVO nicht durch Verkehrszeichen oder Bodenmarkierungen ausdrücken lässt, und daher im Landesgesetzblatt kundzumachen ist. Die Aufstellung von Verkehrszeichen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sondern dient der bloßen Information der Fahrzeuglenker. Der Beschuldigte konnte die bestehende Vermutung des § 5 Abs. 1 VStG nicht entkräften, weshalb er den Tatvorwurf auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Hinsichtlich des Verschuldens ist von Fahrlässigkeit auszugehen.“Ein Fahrzeuglenker muss sich über die Vorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu beachten hat, ausreichend, etwa durch eine Rückfrage bei den zuständigen österreichischen Behörden oder Polizeidienststellen, informieren. Von einem im Güterverkehr tätigen Kraftfahrer ist bei Zugrundelegung eines allgemein gültigen Sorgfaltsmaßstabes in besonderem Maße zu erwarten, dass er sich vor Durchführung einer Transportfahrt über die einschlägigen Vorschriften Kenntnis verschafft. Beim gegenständlichen
tfahrverbot handelt es sich um eine Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, welche sich im Sinne der Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 2, StVO nicht durch Verkehrszeichen oder Bodenmarkierungen ausdrücken lässt, und daher im Landesgesetzblatt kundzumachen ist. Die Aufstellung von Verkehrszeichen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, sondern dient der bloßen Information der Fahrzeuglenker. Der Beschuldigte konnte die bestehende Vermutung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG nicht entkräften, weshalb er den Tatvorwurf auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Hinsichtlich des Verschuldens ist von Fahrlässigkeit auszugehen.“ Hinsichtlich Spruchpunkt 2. führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen wie folgt aus: „Aus der Anzeige der Kontrollorgane geht eindeutig und unzweifelhaft hervor, dass es sich bei der gegenständlichen Fahrt um eine - wie oben angeführt -Güterbeförderung im Straßenverkehr gehandelt hat und das höchstzulässige Gesamtgewicht des gegenständlichen Kraftfahrzeuges einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 3,5 t betrug. Die gegenständlichen Überschreitungen der Lenk- und Ruhezeiten wurden mittels eines digitalen Tachografen aufgezeichnet. Diese digitalen Aufzeichnungen wurden auf der Fahrerkarte abgespeichert. Bei der Kontrolle zum Tatzeitpunkt wurden diese elektronischen Daten ausgelesen und mittels des Dako-Trans-Auswertungsprogrammes so dargestellt, dass die jeweiligen Lenk- und Ruhezeiten in Form einer Zeittabelle abgebildet werden. Der schriftliche Ausdruck dieser Zeittabelle wird als ‚freie Auswertung‘ und ‚Kurzauswertung‘ bezeichnet. Es liegen keine Hinweise vor, dass die digitalen Aufzeichnungen der Fahrerkarte bzw. deren Übertragung auf der dem Akt zugrunde liegenden Zeittabelle ‚fehlerhaft‘ oder ‚falsch‘ sind. Im Unterschied zu den Aufzeichnungen der analogen Tachografen (Schaublätter), bei denen durch mechanische Vorgänge die Fahrzeugbewegungen auf das Tachografenschaublatt aufgebracht wurden, kommt es bei den digitalen Tachografen zu keinen Abweichungen oder nicht eindeutig zuordenbaren Aufzeichnungen, die einer Auswertung durch einen Sachverständigen bedürfen, so dass auf den diesbezüglichen Antrag der Beschuldigtenvertretung verzichtet werden kann. Die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten obliegt jedem Kraftfahrer, der ein unter die Bestimmungen der EG-VO 561/2006 und 3821/85 fallendes Fahrzeug lenkt. Um die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften überprüfen zu können, stehen dem Lenker die Aufzeichnungen des digitalen Tachografen zur Verfügung. Der Lenker kann sich jederzeit Ausdrucke anfertigen und an Hand dieser Ausdrucke selbständig überprüfen, ob Ruhepausen oder Lenkzeitunterbrechungen einzulegen sind. Die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten obliegt jedem Kraftfahrer, der ein unter die Bestimmungen der EG-VO 561 aus 2006, und 3821/85 fallendes Fahrzeug lenkt. Um die Einhaltung der entsprechenden Vorschriften überprüfen zu können, stehen dem Lenker die Aufzeichnungen des digitalen Tachografen zur Verfügung. Der Lenker kann sich jederzeit Ausdrucke anfertigen und an Hand dieser Ausdrucke selbständig überprüfen, ob Ruhepausen oder Lenkzeitunterbrechungen einzulegen sind. Dem Vorbringen des Beschuldigten, dass die Huckepakzeiten als Ruhezeiten zu werden sei, wird entgegnet:
a Ziffer 1 der Richtlinie 2002/15/EG zählen zur Arbeitszeit, die Zeiten, während derer das Fahrpersonal nicht frei über seine Zeit verfügen kann und sich an seinem Arbeitsplatz bereithalten muss, um ggf. seine normale Arbeit aufzunehmen, wobei es bestimmte mit dem Dienst verbundene Aufgaben ausführt - insbesondere während der Zeit des Wartens auf das Be- und Entladen, wenn deren voraussichtliche Dauer nicht im Voraus bekannt ist. Einzelne kurze Fahrtunterbrechungen – sofern sie im Kontrollgerät aufgezeichnet wurden – welche sich durch den Arbeitsablauf ergaben (z.B. für das Be- und Entladen), jedoch keine Ruhepausen im Sinne des Arbeitszeitgesetzes mit ausreichender Dauer darstellen, konnten dabei nicht berücksichtigt werden Der Beschuldigte hat insbesondere nicht dargelegt, dass es sich bei diesen angeblichen Unterbrechungen tatsächlich um Ruhepausen handelt. In der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
freier Überzeugung zur Beurteilung, dass die Tat in objektiver Hinsicht als erwiesen anzunehmen ist.“ Hinsichtlich der Strafbemessung führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen wie folgt aus: „Bei der Strafbemessung war auch auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten Bedacht zu nehmen. Er hat dazu keine Angaben gemacht. Die Behörde nimmt jedoch an, dass er zumindest über ein durchschnittliches Einkommen verfügt. Als strafmildernd bzw. straferschwerend wurde nichts gewertet. Gesetzliche Grundlage für die Strafbemessung bildet § 134 KFG. Gemäß dieser Bestimmung war die Tat zum Tatzeitpunkt mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,00 zu ahnden. Die Höhe der Geldstrafe ist
der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen. Die festgesetzten Strafbeträge sind jedenfalls schuld- und tatangemessen. Die Höhe der Strafen bewegen sich im üblichen Bereich des Strafrahmens und konnten nicht geringer bemessen werden, schon um den Beschuldigten aus spezialpräventiven Gründen von Übertretungen dieser Art in Zukunft abzuhalten. Die von der Behörde verhängte Strafe konnte nicht geringer bemessen werden, schon um den Beschuldigten aus general- und spezialpräventiven Gründen von Übertretungen dieser Art in Zukunft abhalten zu können. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“Gesetzliche Grundlage für die Strafbemessung bildet Paragraph 134, KFG. Gemäß dieser Bestimmung war die Tat zum Tatzeitpunkt mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,00 zu ahnden. Die Höhe der Geldstrafe ist
der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen. Die festgesetzten Strafbeträge sind jedenfalls schuld- und tatangemessen. Die Höhe der Strafen bewegen sich im üblichen Bereich des Strafrahmens und konnten nicht geringer bemessen werden, schon um den Beschuldigten aus spezialpräventiven Gründen von Übertretungen dieser Art in Zukunft abzuhalten. Die von der Behörde verhängte Strafe konnte nicht geringer bemessen werden, schon um den Beschuldigten aus general- und spezialpräventiven Gründen von Übertretungen dieser Art in Zukunft abhalten zu können. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde das im vorliegenden Fall angefochtene Straferkenntnis Herrn AA am 26.11.2016 zugestellt. 2. Beschwerde: Gegen das unter Z 1 genannte Straferkenntnis erhob Herrn AA Beschwerde, welche am 12.12.2016 bei der belangten Behörde einlangte. Gegen das unter Ziffer eins, genannte Straferkenntnis erhob Herrn AA Beschwerde, welche am 12.12.2016 bei der belangten Behörde einlangte. Begründet wird diese Beschwerde zunächst damit, dass ihm von einem Polizeimeister bei einer Tankstelle hinter S gesagt worden wäre, dass er bis zur Grenze weiterfahren dürfe, sofern er diese bis 24.00 Uhr erreiche. Auch sein damaliger Juniorchef habe ihm das bestätigt. Weiters führt der Beschwerdeführer aus, dass er ausreichende Standzeiten eingehalten hätte, die diesbezüglichen
weise über Bahnfahrten aber nicht mehr vorlegen könne, da die Firma nicht mehr existiere. Der Vorwurf zu Spruchpunkt 3. sei unzutreffend, da auf der Fahrerkarte abwesende Zeiten immer durch die
tragszeiten aufgezeichnet würden. Schließlich sei die Strafe aufgrund seiner geringen Altersrente nicht
vollziehbar. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: 1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Herr AA ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 32 Abs 1 VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Herr AA ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vom unvertretenen Beschuldigten als „Widerspruch“ bezeichnete Beschwerde auch zulässig. Aus der Rechtsprechung des VwGH zur vormaligen Berufung lässt sich betreffend das nunmehrige Beschwerdeverfahren ableiten, dass eine ausdrückliche Bezeichnung als Beschwerde nicht erforderlich ist, wenn der Inhalt des Schreibens keinen Zweifel daran lässt, dass damit auf den Inhalt des bekämpften Bescheides Bezug genommen und eine Abstandnahme von dieser behördlichen Verfügung bzw. deren
prüfung anstrebt wird (VwGH 28.4.2004, 2003/03/0285). 2. Zur Sache: Zunächst ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes
GVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde
GVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat.Zunächst ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes
Paragraph 27, VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat. a) Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides: Vor diesem Hintergrund steht mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen fest, dass der Beschwerdeführer zum angenommenen Tatzeitpunkt, am angenommenen Tatort und mit dem angenommenen Fahrzeug gegen das in der Verordnung LGBl 64/2010, mit der auf der A 1* ***Autobahn ein
tfahrverbot für Schwerfahrzeuge erlassen wird, normierte
tfahrverbot verstoßen und damit die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm unter Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides angelastete Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Vor diesem Hintergrund steht mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen fest, dass der Beschwerdeführer zum angenommenen Tatzeitpunkt, am angenommenen Tatort und mit dem angenommenen Fahrzeug gegen das in der Verordnung Landesgesetzblatt 64 aus 2010,, mit der auf der A 1* ***Autobahn ein
tfahrverbot für Schwerfahrzeuge erlassen wird, normierte
tfahrverbot verstoßen und damit die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm unter Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides angelastete Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war in diesem Zusammenhang vom Landesverwaltungsgericht allerding zu prüfen, ob der Beschwerdeführer diese Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt hat, handelt es sich beim gegenständlichen Verstoß gegen das
tfahrverbot um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt hat, handelt es sich beim gegenständlichen Verstoß gegen das
tfahrverbot um ein so genanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen vergleiche VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua). Mit den Behauptungen des Beschwerdeführers ist nun allerdings in keiner Weise eine Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens an der Nichteinhaltung des
tfahrverbotes gelungen. Wenn sich dieser nämlich auf eine Unkenntnis des Verbotes sowie darauf beruft, dass ihm von einem „Polizeimeister“ und von seinem Juniorchef die Rechtmäßigkeit einer Weiterfahrt signalisiert worden sei, so wird damit kein mangelndes Verschulden aufgezeigt. Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nämlich nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist – so zum Beispiel bei der Teilnahme am Straßenverkehr (vgl zB VwSlg 10.262 A/1980). Der Beschwerdeführer war somit verpflichtet, sich über die maßgeblichen Vorschriften, die bei der Ausübung seiner Tätigkeit einzuhalten sind – also auch über allfällige
tfahrverbote, in Kenntnis zu setzten (vgl zur diesbezüglichen Erkundigungspflicht etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 5 RZ 18 und die dort wiedergegebene Judikatur). Eine
frage beim Arbeitsgeber erfüllt in diesem Zusammenhang nicht die Voraussetzungen einer sorgfaltsgemäßen Einholung einer Rechtsauskunft (vgl zB VwGH 20.9.2000, 2000/03/0046) und konnte somit keinesfalls den angeblichen Verbotsirrtum des Beschwerdeführers entschuldigen. Auch die angebliche Auskunft eines namentlich nicht bekannten und vom Beschwerdeführer auch nicht näher konkretisierten „Polizeimeisters“ konnte den Verbotsirrtum des Beschwerdeführers nicht entschuldigen, da eine solche Entschuldigung laut sehr restriktiver höchstrichterlicher Rechtsprechung nur bei verlässlichen Auskünften ganz bestimmter sachkundiger Institutionen und Personen und nur unter sehr strikten Voraussetzungen, wie etwa einer ausreichenden und vollständigen Sachverhaltsinformation, in Frage kommt, und diese Voraussetzungen mangels hinreichend konkretem Beschwerdevorbringen nicht überprüft und insofern auch nicht glaubhaft gemacht werden konnte.Mit den Behauptungen des Beschwerdeführers ist nun allerdings in keiner Weise eine Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens an der Nichteinhaltung des
tfahrverbotes gelungen. Wenn sich dieser nämlich auf eine Unkenntnis des Verbotes sowie darauf beruft, dass ihm von einem „Polizeimeister“ und von seinem Juniorchef die Rechtmäßigkeit einer Weiterfahrt signalisiert worden sei, so wird damit kein mangelndes Verschulden aufgezeigt. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nämlich nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist – so zum Beispiel bei der Teilnahme am Straßenverkehr vergleiche zB VwSlg 10.262 A/1980). Der Beschwerdeführer war somit verpflichtet, sich über die maßgeblichen Vorschriften, die bei der Ausübung seiner Tätigkeit einzuhalten sind – also auch über allfällige
tfahrverbote, in Kenntnis zu setzten vergleiche zur diesbezüglichen Erkundigungspflicht etwa Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 5, RZ 18 und die dort wiedergegebene Judikatur). Eine
frage beim Arbeitsgeber erfüllt in diesem Zusammenhang nicht die Voraussetzungen einer sorgfaltsgemäßen Einholung einer Rechtsauskunft vergleiche zB VwGH 20.9.2000, 2000/03/0046) und konnte somit keinesfalls den angeblichen Verbotsirrtum des Beschwerdeführers entschuldigen. Auch die angebliche Auskunft eines namentlich nicht bekannten und vom Beschwerdeführer auch nicht näher konkretisierten „Polizeimeisters“ konnte den Verbotsirrtum des Beschwerdeführers nicht entschuldigen, da eine solche Entschuldigung laut sehr restriktiver höchstrichterlicher Rechtsprechung nur bei verlässlichen Auskünften ganz bestimmter sachkundiger Institutionen und Personen und nur unter sehr strikten Voraussetzungen, wie etwa einer ausreichenden und vollständigen Sachverhaltsinformation, in Frage kommt, und diese Voraussetzungen mangels hinreichend konkretem Beschwerdevorbringen nicht überprüft und insofern auch nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ebenfalls zu Recht ausgeführt hat, ist Grundlage für die Bemessung der Strafe
G die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ebenfalls zu Recht ausgeführt hat, ist Grundlage für die Bemessung der Strafe
Paragraph 19, Absatz eins, VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die
dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Bezüglich der Strafbemessung ist somit jedenfalls der für die im vorliegenden Fall begangene Verwaltungsübertretung vorgesehene Strafrahmen von Bedeutung: Die in diesem Zusammenhang maßgebliche Bestimmung des IG-L (§ 30) lautet auszugsweise wie folgt:Die in diesem Zusammenhang maßgebliche Bestimmung des IG-L (Paragraph 30,) lautet auszugsweise wie folgt: „Strafbestimmungen § 30.
tfahrverbot für Schwerfahrzeuge vorgesehen wird, doch dem Interesse an der Luftreinhaltung.
den Erläuterungen zur zitierten Verordnung wird durch eine Verlagerung der Transportfahrten von der
t in den Tag auf Grund der tageszeitlich unterschiedlichen Ausbreitungsbedingungen ein positiver Effekt für die Luftgüte erzielt. Mit anderen Worten kann daher alleine durch eine Verlagerung der Transporte in die Tagstunden das Verhältnis der Emissionen zu den Immissionen im Sinne der Luftgüte bedeutend verbessert werden. Demnach liegt die Reduktion jeder einzelnen Fahrt in der
t im Interesse der Luftgüte und wurde im vorliegenden Fall dieses Interesse verletzt.Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung und die Intensität der Rechtsgutbeeinträchtigung sind nicht unerheblich, dient die Einhaltung der Verordnung vom 27. Oktober 2010, Landesgesetzblatt 64 aus 2010,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 119 aus 2012,, mit der auf der A 1* *** Autobahn ein
tfahrverbot für Schwerfahrzeuge vorgesehen wird, doch dem Interesse an der Luftreinhaltung.
den Erläuterungen zur zitierten Verordnung wird durch eine Verlagerung der Transportfahrten von der
t in den Tag auf Grund der tageszeitlich unterschiedlichen Ausbreitungsbedingungen ein positiver Effekt für die Luftgüte erzielt. Mit anderen Worten kann daher alleine durch eine Verlagerung der Transporte in die Tagstunden das Verhältnis der Emissionen zu den Immissionen im Sinne der Luftgüte bedeutend verbessert werden. Demnach liegt die Reduktion jeder einzelnen Fahrt in der
t im Interesse der Luftgüte und wurde im vorliegenden Fall dieses Interesse verletzt. Aufgrund einer Verwaltungsstrafvormerkung wegen einer Übertretung des § 102 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 7a KFG kommt dem Beschwerdeführer entsprechend den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid der Milderungsgrund der einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zugute. Allerdings liegen auch keine Erschwerungsgründe vor. Überdies hat der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Beschwerde glaubwürdig dargelegt, dass seine Einkommensverhältnisse entgegen der Annahme der belangten Behörde nicht durchschnittlich, sondern stark angespannt sind. Aufgrund einer Verwaltungsstrafvormerkung wegen einer Übertretung des Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG kommt dem Beschwerdeführer entsprechend den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid der Milderungsgrund der einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zugute. Allerdings liegen auch keine Erschwerungsgründe vor. Überdies hat der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Beschwerde glaubwürdig dargelegt, dass seine Einkommensverhältnisse entgegen der Annahme der belangten Behörde nicht durchschnittlich, sondern stark angespannt sind. Im Hinblick auf den in diesem Zusammenhang übermittelten Rentennachweis kommt auch den von der belangten Behörde ins Treffen geführten spezialpräventiven Gründen geringere Bedeutung zu, da der Beschwerdeführer offenkundig nicht mehr als Lastkraftfahrer tätig ist. Hinsichtlich des Verschuldens hat das Landesverwaltungsgericht wie oben dargelegt Fahrlässigkeit angenommen und geht mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon aus, dass der Beschwerdeführer den typischen Schuldgehalt der als verletzt angenommenen Vorschrift verletzt hat. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen kommt das Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung aller Strafbemessungskriterien im Sinn des § 19 VStG, insbesondere aufgrund der geringen Rente des Beschwerdeführers, zur Auffassung, dass die unter Spruchpunkt 1. von der belangten Behörde verhängte Sprache spruchgemäß herabzusetzen war und sich im nunmehr spruchgemäß festgesetzten Ausmaß als schuld- und tatangemessen erweist.Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen kommt das Landesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung aller Strafbemessungskriterien im Sinn des Paragraph 19, VStG, insbesondere aufgrund der geringen Rente des Beschwerdeführers, zur Auffassung, dass die unter Spruchpunkt 1. von der belangten Behörde verhängte Sprache spruchgemäß herabzusetzen war und sich im nunmehr spruchgemäß festgesetzten Ausmaß als schuld- und tatangemessen erweist. Zufolge der Herabsetzung der ausgesprochenen Geldstrafe war auch der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde neu festzusetzen. Kosten für das Beschwerdeverfahren waren nicht in Anschlag zu bringen. b) Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides: Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) (§ 134) lautet auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) (Paragraph 134,) lautet auszugsweise wie folgt: „§ 134. Strafbestimmungen
ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist
der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso
Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.
ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist
der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso
Maßgabe des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind. (…)“ Weiters ist im vorliegenden Zusammenhang die Verordnung (EG) 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.
dem Ende einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden genommen haben.
der betreffenden Woche genommen werden muss. Eine wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs 24- Stunden-Zeiträumen
dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit.
einer vorhergehenden regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit unter folgenden Voraussetzungen verschieben:
einer vorhergehenden regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit unter folgenden Voraussetzungen verschieben: a) der Dienst dauert mindestens 24 aufeinander folgende Stunden in einem anderen Mitgliedstaat oder unter diese Verordnung fallenden Drittstaat als demjenigen, in dem jeweils der Dienst begonnen wurde; b)
der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nimmt der Fahrer
dem Ende des Ausnahmezeitraums genommen werden muss;
Die Kommission überwacht die Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung genau, um die Aufrechterhaltung der Sicherheit im Straßenverkehr unter sehr strengen Voraussetzungen sicherzustellen, insbesondere indem sie darauf achtet, dass die summierte Gesamtlenkzeit während des unter die Ausnahmeregelung fallenden Zeitraums nicht zu lang ist. Bis zum 4. Dezember 2012 erstellt die Kommission einen Bericht, in dem sie die Folgen der Ausnahmeregelung in Bezug auf die Sicherheit im Straßenverkehr sowie soziale Aspekte bewertet. Wenn sie es für sinnvoll erachtet, schlägt die Kommission diesbezügliche Änderungen der vorliegenden Verordnung vor.
Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen.Ebenfalls maßgeblich ist im vorliegenden Zusammenhang der Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG idgF. Die darin enthaltene Tabelle gemäß Artikel 9, Absatz 3, enthält Leitlinien für ein gemeinsames Spektrum von Verstößen gegen die Verordnung (EG) 561 aus 2006, und die Verordnung (EWG) 3821/85 [nunmehr VO (EU) 165/2014], welche gemäß ihrer Schwere in Kategorien aufgeteilt sind, nämlich sehr schwerwiegend, schwerwiegend und geringfügig. Gemäß dem oben wiedergegebenen Paragraph 134, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz eins b, KFG 1967 sind auch Verstöße gegen die Verordnung (EG) 561 aus 2006,
Maßgabe des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen. Unter Nummer D 9 des Anhangs III der Richtlinie 2006/22/EG ist Folgendes als sehr schwerwiegender Verstoß definiert: „Unzureichende aufgeteilte tägliche Ruhezeit von weniger als 3 Std. + 9 Std. – 3 h+(…<7 h)“Unter Nummer D 9 des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG ist Folgendes als sehr schwerwiegender Verstoß definiert: „Unzureichende aufgeteilte tägliche Ruhezeit von weniger als 3 Std. + 9 Std. – 3 h+(…<7 h)“ Aus den im gegenständlichen Verwaltungsakt enthaltenen Unterlagen, konkret dem Zeitstrahl aus dem „Dako-TachoTrans Social Police“-Auswertesystem der Polizei, geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer als Fahrer im gegenständlichen Fall im 24-Stunden-Zeitraum vom 25.4.2015, 8:55 Uhr, bis 26.4.2015, 8:54 Uhr, eine tägliche Ruhezeit hätte einhalten müssen.
Abs 2 der EG-VO 561/2006 muss nämlich eine neue tägliche Ruhezeit innerhalb von 24 Stunden
dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit vom Fahrer genommen werden. Wie sich aber aus dem Polizei Auswertesystem ergibt, endete zum Zeitpunkt 25.4.2015, 8:55 Uhr, die vorangegangene Ruhezeit. Aus den im gegenständlichen Verwaltungsakt enthaltenen Unterlagen, konkret dem Zeitstrahl aus dem „Dako-TachoTrans Social Police“-Auswertesystem der Polizei, geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer als Fahrer im gegenständlichen Fall im 24-Stunden-Zeitraum vom 25.4.2015, 8:55 Uhr, bis 26.4.2015, 8:54 Uhr, eine tägliche Ruhezeit hätte einhalten müssen.
, Absatz 2, der EG-VO 561 aus 2006, muss nämlich eine neue tägliche Ruhezeit innerhalb von 24 Stunden
dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit vom Fahrer genommen werden. Wie sich aber aus dem Polizei Auswertesystem ergibt, endete zum Zeitpunkt 25.4.2015, 8:55 Uhr, die vorangegangene Ruhezeit. Im gegenständlichen Fall wurde sodann laut Dako-Auswertesystem zunächst eine Ruhezeit von über drei Stunden eingehalten. Diese Feststellung deckt sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei am 25.4.2015, 10.30 Uhr, ab R bis Q, 18.15 Uhr, Huckepack mit dem Zug gefahren. Im Zeitstrahl des Dako-Auswertesystem scheint diese Zugfahrt ebenso auf, wie der Umstand, dass ein – drei Stunden übersteigender - Teil dieser Zugfahrt als Ruhezeit gebucht wurde. Eine solche Buchung steht mit Art 9 Abs 1 der EG-VO 561/2006 im Einklang, wonach eine Bahnfahrt dann zur regelmäßigen täglichen Ruhezeit zählt, wenn dem Fahrer eine Schlafkabine oder ein Liegeplatz zur Verfügung steht.Im gegenständlichen Fall wurde sodann laut Dako-Auswertesystem zunächst eine Ruhezeit von über drei Stunden eingehalten. Diese Feststellung deckt sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei am 25.4.2015, 10.30 Uhr, ab R bis Q, 18.15 Uhr, Huckepack mit dem Zug gefahren. Im Zeitstrahl des Dako-Auswertesystem scheint diese Zugfahrt ebenso auf, wie der Umstand, dass ein – drei Stunden übersteigender - Teil dieser Zugfahrt als Ruhezeit gebucht wurde. Eine solche Buchung steht mit Artikel 9, Absatz eins, der EG-VO 561 aus 2006, im Einklang, wonach eine Bahnfahrt dann zur regelmäßigen täglichen Ruhezeit zählt, wenn dem Fahrer eine Schlafkabine oder ein Liegeplatz zur Verfügung steht. Selbst wenn nun aber vom Beschwerdeführer während der behaupteten Zugfahrt tatsächlich eine Ruhepause eingelegt wurde, so trifft das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte dadurch ausreichende Ruhezeiten eingehalten, dennoch nicht zu. Der Beschwerdeführer hat nämlich jedenfalls die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm unter Spruchpunkt 2. vorgeworfenen Verwaltungsübertretung verwirklicht. Im Sinn des Art 4 lit g der EG-VO 561/2006 beträgt die regelmäßige tägliche Ruhezeit, die ein Fahren
Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 25.4.2015, 8:55 Uhr, bis 26.4.2015, 8:54 Uhr, zweifellos - selbst wenn man die Ruhezeiten während der behaupteten Bahnfahrt hinzurechnet - keine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden eingehalten hat, geht aus dem genannten Auswertesystem der Polizei eindeutig hervor. Der Beschwerdeführer hat aber auch nicht, wie es Art 4 lit g der EG-VO 561/2006 ermöglichen würde, seine tägliche Ruhezeit in zwei ausreichend langen Teilen genommen, da danach der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen müsste. Der zweite vom Beschwerdeführer eingehaltene Ruhezeitenblock umfasst allerdings zweifellos keinen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden. Der Beschwerdeführer hätte vielmehr aufgrund der bis 26.4.2015, 2:03 Uhr dauernden Arbeitszeit, bis zum Ende des 24-Stunden-Zeitraumes, konkret bis 26.4.2015, 8:54 Uhr, lediglich eine maximale Ruhezeit von 6 Stunden und 52 Minuten einhalten können, wobei mangels vorgenommener Buchung bzw. mangels sonstiger Unterlagen über diesen Zeitraum nicht feststellbar war, ob der Beschwerdeführer diese Ruhezeit tatsächlich eingehalten hat.Der Beschwerdeführer hat nämlich jedenfalls die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm unter Spruchpunkt 2. vorgeworfenen Verwaltungsübertretung verwirklicht. Im Sinn des Artikel 4, Litera g, der EG-VO 561 aus 2006, beträgt die regelmäßige tägliche Ruhezeit, die ein Fahren
Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 25.4.2015, 8:55 Uhr, bis 26.4.2015, 8:54 Uhr, zweifellos - selbst wenn man die Ruhezeiten während der behaupteten Bahnfahrt hinzurechnet - keine ununterbrochene Ruhezeit von 11 Stunden eingehalten hat, geht aus dem genannten Auswertesystem der Polizei eindeutig hervor. Der Beschwerdeführer hat aber auch nicht, wie es Artikel 4, Litera g, der EG-VO 561 aus 2006, ermöglichen würde, seine tägliche Ruhezeit in zwei ausreichend langen Teilen genommen, da danach der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen müsste. Der zweite vom Beschwerdeführer eingehaltene Ruhezeitenblock umfasst allerdings zweifellos keinen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden. Der Beschwerdeführer hätte vielmehr aufgrund der bis 26.4.2015, 2:03 Uhr dauernden Arbeitszeit, bis zum Ende des 24-Stunden-Zeitraumes, konkret bis 26.4.2015, 8:54 Uhr, lediglich eine maximale Ruhezeit von 6 Stunden und 52 Minuten einhalten können, wobei mangels vorgenommener Buchung bzw. mangels sonstiger Unterlagen über diesen Zeitraum nicht feststellbar war, ob der Beschwerdeführer diese Ruhezeit tatsächlich eingehalten hat. Da sich die täglich einzuhaltende Ruhezeit
einem 24-Stunden-Zeitraum richtet, ist es auch unmaßgeblich, ob der Beschwerdeführer am 26.4.2015
8:54 Uhr weitere Ruhezeiten eingehalten hat. Auch weitere, kürzer dauernde Ruhezeiten innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes oder die Gesamtdauer der während des 24-Stunden-Zeitraumes eingehaltenen Ruhezeiten sind irrelevant, da es für die Einhaltung der täglichen Ruhezeit jeweils ausdrücklich um „ununterbrochene“ Ruhezeiten geht und nicht um eine Gesamtdauer mehrerer kürzerer Ruhezeiten. Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung verwirklich. Auch die Glaubhaftmachung eines fehlenden Verschuldens ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, zumal auch eine allfällige Unkenntnis der einzuhaltenden Vorschriften – wie bereits unter lit a aufgezeigt – am schuldhaften Verhalten nichts ändern würde. Insofern hat der Beschwerdeführer diese Übertretung eines Ungehorsamsdeliktes auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.Auch die Glaubhaftmachung eines fehlenden Verschuldens ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, zumal auch eine allfällige Unkenntnis der einzuhaltenden Vorschriften – wie bereits unter Litera a, aufgezeigt – am schuldhaften Verhalten nichts ändern würde. Insofern hat der Beschwerdeführer diese Übertretung eines Ungehorsamsdeliktes auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Was die Strafbemessung betrifft, so sieht § 134 Abs 1 iVm Abs 1b KFG 1967 für eine Übertretung, wie sie dem Beschwerdeführer mit diesem Spruchpunkt zur Last gelegt wird, Geldstrafen von bis zu Euro 5.000,00 vor, wobei die Höhe der Geldstrafe
der Schwere des Verstoßes zu bemessen ist und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen hat. Die Behörde hat über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,- verhängt. Bei dem ihm diesbezüglich zur Last gelegten Verstoß handelt es sich
Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG um einen sehr schwerwiegenden Verstoß, sodass insofern von der belangten Behörde ohnehin nur die Mindeststrafe verhängt wurde und kein Spielraum für eine Herabsetzung der verhängten Strafe besteht.Was die Strafbemessung betrifft, so sieht Paragraph 134, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz eins b, KFG 1967 für eine Übertretung, wie sie dem Beschwerdeführer mit diesem Spruchpunkt zur Last gelegt wird, Geldstrafen von bis zu Euro 5.000,00 vor, wobei die Höhe der Geldstrafe
der Schwere des Verstoßes zu bemessen ist und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen hat. Die Behörde hat über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,- verhängt. Bei dem ihm diesbezüglich zur Last gelegten Verstoß handelt es sich
Anhang römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG um einen sehr schwerwiegenden Verstoß, sodass insofern von der belangten Behörde ohnehin nur die Mindeststrafe verhängt wurde und kein Spielraum für eine Herabsetzung der verhängten Strafe besteht. Somit war die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt
Abs 4 KFG obliegenden Verpflichtung, für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers auszuhändigen, nahelegen würden.Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang den Tatvorwurf bestreitet, ist diesem – wie schon von der belangten Behörde zu Recht ausgeführt wurde – zu entgegnen, dass der meldungslegende Polizeibeamte zwar in seiner Stellungnahme vom 5.10.2015 zu den Rechtfertigungsangaben des Beschwerdeführers keine über die verfahrenseinleitende Anzeige hinausgehenden Angaben zum gegenständlichen Vorfall machte; schon die genannte Anzeige liefert allerdings einen ausreichenden Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung tatsächlich begangen hat. Dem Meldungsleger der Kontrollstelle W ist als Organ der Straßenaufsicht schon aufgrund seiner Ausbildung zuzubilligen, dass er die anzeigegegenständlichen Daten richtig erhoben hat. Sowohl der Tatort als auch die Tatzeit und die wahrgenommene Tathandlung wurden in dieser Anzeige exakt bezeichnet. Dem Beschwerdeführer ist es mit seiner Beschwerde nicht gelungen, Zweifel an der Richtigkeit dieser Anzeige zu begründen, zumal auch die Unterlagen aus dem „Dako-TachoTrans Social Police“-Auswertesystem der Polizei zeigen, dass in den tatgegenständlichen Zeiten vom 8.4.2015, 17.55 Uhr, bis 10.4.2015, 5.50 Uhr, sowie vom 17.4.2015, 18.00 Uhr, bis zum 21.4.2015, 14.45 Uhr, tatsächlich auf der Fahrerkarte keine Aufzeichnungen vorhanden sind und auch im gegenständlichen Verwaltungsakt keine Unterlagen zu finden sind oder vom Beschwerdeführer vorgelegt worden wären, die eine Erfüllung der dem Beschwerdeführer
Paragraph 102 a, Absatz 4, KFG obliegenden Verpflichtung, für diese Tage entsprechende Bestätigungen des Arbeitgebers auszuhändigen, nahelegen würden. Im Hinblick auf die exakten Angaben in der gegenständlichen Anzeige und aufgrund des Fehlens jeglicher Anhaltspunkte dafür, dass dem meldungslegenden Polizeibeamten bei Erstellung dieser Anzeige ein Irrtum unterlaufen sein könnte, geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung begangen hat. Auch eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ist dem Beschwerdeführer aufgrund des Fehlens von jeglichem dahingehenden Vorbringen nicht gelungen und steht die Übertretung der dem Beschwerdeführer zu Spruchpunkt
GVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn
Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn „
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.