RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/40/0032-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.12.2016, Zl **-***A-2******7/1/1-2016, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Eingabe vom 01.08.2016 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe „Friseurin“ bei der Bezirkshauptmannschaft Y. Zum Nachweis der Befähigung des in Aussicht genommenen Gewerbes wurden folgende Unterlagen von der Beschwerdeführerin vorgelegt: - Bescheid über die Feststellung der individuellen Befähigung zum Gewerbe „Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio) eingeschränkt auf die Gel-Technik“ der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.06.2009 - Übersetzte Bestätigung über die Namensänderung - Arbeitsbestätigung aus Mazedonien - Bestätigung über die Eintragung einer handwerklichen Tätigkeit in Mazedonien - Bestätigung Volkshochschule in X, besuchter Kurs: FriseurBestätigung Volkshochschule in römisch zehn, besuchter Kurs: Friseur - Bestätigung Volkshochschule in X, besuchter Kurs: Friseur MeisterBestätigung Volkshochschule in römisch zehn, besuchter Kurs: Friseur Meister - Diplom für abgelegte Abschlussprüfung Handels-Verkäuferin Die KK, Landesinnung der Friseure sprach sich in ihrer Stellungnahme vom 05.09.2016 gegen die Erteilung der individuellen Befähigung für die Beschwerdeführerin aus und hielt weiters fest, dass die erforderlichen fachlichen Kenntnisse durch die Vorlage der mazedonischen Unterlagen für die Landesinnung nicht zweifelsfrei nachgewiesen seien, diese wäre aber mit der Ablegung einer Arbeitsprobe einverstanden. Am 31.10.2016 legte die Beschwerdeführerin eine Arbeitsprobe im Friseur und Perückenmachergewerbe vor 2 Vertretern der KK ab. Diese Arbeitsprobe wurde von beiden Gutachtern negativ beurteilt. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.12.2016, ZL **-***A-2******7/1/1-2016, wurde festgestellt, dass Frau AA die individuelle Befähigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes „Friseur und Perückenmacher (Stylist) gem § 94 Z 92“ nicht erbringt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst festgehalten, dass die Behörde es nicht als gegeben sehe, dass die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen worden seien. Die beigebrachten Unterlagen könnten nicht schlüssig die Ausbildungen wiedergeben. Letztlich sei eine Arbeitsprobe abgelegt worden, der praktische Teil sowie das Fachgespräch seien negativ ausgefallen. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.12.2016, ZL **-***A-2******7/1/1-2016, wurde festgestellt, dass Frau AA die individuelle Befähigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes „Friseur und Perückenmacher (Stylist) gem Paragraph 94, Ziffer 92, nicht erbringt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst festgehalten, dass die Behörde es nicht als gegeben sehe, dass die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen worden seien. Die beigebrachten Unterlagen könnten nicht schlüssig die Ausbildungen wiedergeben. Letztlich sei eine Arbeitsprobe abgelegt worden, der praktische Teil sowie das Fachgespräch seien negativ ausgefallen. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Beurteilung nicht der Wahrheit entspreche. Die Prüfungskommission habe sich von Prüfungsbeginn an sehr unprofessionell und desinteressiert gezeigt. Es sei keine Überprüfung der Personalien erfolgt. Es sei keine einleitende Erklärung hinsichtlich Arbeitsprobe und Prüfungsablauf erfolgt. Das Arbeitsmaterial musste am Boden deponiert werden. Ein gestörter Arbeitsablauf und Zeitverzögerung seien die Folge gewesen. Frau BB habe mehrfach für einen längeren Zeitraum die Prüfung verlassen. Die Prüfer hätten überwiegend Privatgespräche geführt und wenig Interesse an der Prüfungsarbeit gezeigt. Erst die Endarbeit sei kurz kontrolliert worden. Herr CC sei bei besagter Prüfung kurz vor Ort gewesen. Er habe die zwei Modelle der Prüfungsaufgabe angemessen empfunden. Er habe außerdem gemeinsam mit ihrem Mann die Prüferin außerhalb des Gebäudes angetroffen. Als Zeugen würden Herr DD und Herr CC angeboten. Sie möchte eine Berichtung der Beurteilung der Prüfungskommission. Weiters wurde ein Schreiben von EE beigelegt und beantragt den Zeugen FF zu vernehmen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde seitens der Beschwerdeführerin weiters ein Dienstzeugnis des Salon GG in Z vom 16.04.2014, ein Arbeitszeugnis der GG Friseurbetriebe und Parfümerie vom 30.03.2007, ein Arbeitszeugnis der HH vom 24.02.2015 und ein Zeugnis des JJ Friseursalon, W vom 25.01.2017 nachgereicht. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. II. Rechtslagen:römisch zwei. Rechtslagen: Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 lauten: § 16Paragraph 16 „Befähigungsnachweis Allgemeine Bestimmungen
(1)Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55). § 9 Abs. 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neues Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.
(1)Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (Paragraph 39,) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (Paragraph 94, Ziffer 55,). Paragraph 9, Absatz 2, gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neues Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.
(2)Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, daß der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können. …“ § 18Paragraph 18 „Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe
(1)Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.
(1)Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im Paragraph 94, Ziffer 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im Paragraph 94, Ziffer 42, genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt. …
(4)Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Abs. 2 für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(4)Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Absatz 2, für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat. …“ § 19Paragraph 19 „Individueller Befähigungsnachweis Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.“Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. Paragraph 373 d, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.“ „Verordnung der Bundesinnung der Friseure über die Meisterprüfung für das Handwerk Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Friseur-Meisterprüfungsordnung) Auf Grund des § 21 Abs 4 der Gewerbeordnung 1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 48/2003, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 21, Absatz 4, der Gewerbeordnung 1994, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 48 aus 2003,, wird verordnet: Anwendung der Allgemeinen Prüfungsordnung § 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk Friseur und Perückenmacher (§ 94 Z 22 GewO 1994) ist die Allgemeine Prüfungsordnung, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Paragraph eins, Auf die Durchführung der Meisterprüfung für das Handwerk Friseur und Perückenmacher (Paragraph 94, Ziffer 22, GewO 1994) ist die Allgemeine Prüfungsordnung, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. § 2. Die Meisterprüfung besteht aus 5 Modulen.Paragraph 2, Die Meisterprüfung besteht aus 5 Modulen. Modul 1: Fachlich praktische Prüfung § 3.
(1)Das Modul 1 besteht aus einem Teil A und einem Teil B.Paragraph 3,
(1)Das Modul 1 besteht aus einem Teil A und einem Teil B.
(2)Teil A wird durch folgende einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt: a) Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist) (BGBl. 636/96).
(3)Aus folgenden Arbeitsgängen ist eine Arbeit im Modul 1 Teil A zu prüfen, um die Grundfertigkeiten zu beweisen:
- a)Herrenservice mit Verlaufhaarschnitt
- b)Styling für Damenmodell (Farbveränderung, Haarschnitt, Make-up, dekorative Nagelpflege, Frisur)
- c)Kundenorientiertes Beratungsgespräch auf Fremdmodell
(4)Die Ausführung der Arbeitsgänge im Modul 1, Teil A wird vom Prüfling in 1 Stunde erwartet. Das Modul 1 Teil A muss nach spätestens 1,5 Stunden beendet sein. Das Modul 1 Teil A gilt als einheitlicher Fachbereich.
(5)Das Modul 1 Teil B stellt projektartige, an den betrieblichen Abläufen orientierte Aufgaben zu den folgenden 4 Fachbereichen, die den Nachweis einer meisterlichen Leistung ermöglichen. Für die positive Bewertung des Moduls 1 Teil B sind die weiterführenden Fertigkeiten auf höherem Niveau ausschlaggebend. a) Haararbeiten b) Herrenbedienung c) Damenbedienung klassisch d) Damenbedienung modisch
(6)Im Fachbereich Haararbeiten sind folgende Arbeiten auszuführen
- a)Knüpfprobe
- b)Tamburierprobe
- c)Vernähen einer Tresse zu einem Haarteil Die Ausführung der Arbeitsgänge im Gegenstand Haararbeiten wird vom Prüfling in 1 Stunde 30 Minuten erwartet. Die Arbeiten im Fachbereich Haararbeiten müssen nach spätestens 2 Stunden 45 Minuten beendet sein.
(7)Im Fachbereich Herrenbedienung sind folgende Arbeiten auszuführen
- a)modisches Herrenservice
- b)Bartformung Die Ausführung der Arbeitsgänge im Fachbereich Herrenbedienung wird vom Prüfling in 1 Stunde 30 Minuten erwartet. Die Arbeiten im Fachbereich Herrenbedienung müssen nach spätestens 1 Stunde 45 Minuten beendet sein.
(8)Im Fachbereich Damenbedienung klassisch sind folgende Arbeiten auszuführen
- a)Umformung/Dauerwelle (permanente Umformung, Haarschnitt, Frisurenstyling)
- b)Wellenfrisur
- c)Maskenbilden Die Ausführung der Arbeitsgänge im Fachbereich Damenbedienung klassisch wird vom Prüfling in 3 Stunden 30 Minuten erwartet. Die Arbeiten im Fachbereich Damenbedienung klassisch müssen nach spätestens 4 Stunden beendet sein.
(9)Im Fachbereich Damenbedienung modisch sind folgende Arbeiten auszuführen:
- a)Styling (Diagnoseplan, Farbveränderung, Schönheitspflege, Modehaarschnitt mit Frisurenstyling)
- b)Eventstyling (Aufsteckfrisur mit Haarteil, Abendmakeup und Nageldesign) Die Ausführung der Arbeitsgänge im Fachbereich Damenbedienung modisch wird vom Prüfling in 5 Stunden 30 Minuten erwartet. Die Arbeiten im Fachbereich Damenbedienung modisch müssen nach spätestens 6 Stunden beendet sein.
(10)Das Modul 1 ist ein einheitlicher Gegenstand.
(11)Während der Arbeitszeit im Modul 1 hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung des Prüfungskandidaten erforderlich ist. Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung § 4.
(1)Das Modul 2 besteht aus einem Teil A und einem Teil B.Paragraph 4,
(1)Das Modul 2 besteht aus einem Teil A und einem Teil B.
(2)Teil A wird durch die in § 3 Abs. 2 genannte einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt.
(2)Teil A wird durch die in Paragraph 3, Absatz 2, genannte einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt.
(3)Im Modul 2 Teil A sind folgende Kenntnisse zu prüfen:
- a)Aufbau der Haut, des Haares und des Nagels, Kenntnis der Haar-, Haut- und Nagelkrankheiten
- b)Werkstoffe, Hilfsmittel, Werkzeuge und Geräte und deren Handhabung
- c)Farblehre, Chemie, Biologie
- d)Arbeitsweisen und Techniken aller im Beruf vorkommender Arbeiten
- e)Unfallverhütung und Hygiene
(4)Das Prüfungsgespräch hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an eine Fachkraft zu stellen sind, zu orientieren. Das Prüfungsgespräch hat mindestens 15 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden.
(5)Das Prüfungsgespräch (Modul 2 Teil A) ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(6)Das Modul 2 Teil B hat eine projektartige, an den betrieblichen Abläufen orientierte Aufgabe zu den folgenden 3 Fachbereichen zu stellen, die den Nachweis einer meisterlichen Leistung ermöglicht. 1. Planung
- a)Arbeitsvorbereitung
- b)Salonorganisation
- c)fachliche Kundenberatung 2. Sicherheitsmanagement
- a)Arbeitnehmerschutz
- b)Evaluierung und Unfallverhütung
- c)Arbeitshygiene
- d)Erste Hilfe 3. Qualitätsmanagement
- a)Beurteilung von Material, Rohstoffen, Werkstoffen und Geräten
- b)Erfassen und Bewerten von Arbeitsabläufen
- c)Beschaffung
- d)Erfassen und Auswerten von Leistungen
(7)Das Prüfungsgespräch hat sich aus der betrieblichen Praxis zu entwickeln und an den beruflichen Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, zu orientieren. Das Prüfungsgespräch hat mindestens 20 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 40 Minuten zu beenden.
(8)Das Modul 2 ist ein einheitlicher Gegenstand.
(9)Das Prüfungsgespräch (Modul 2 Teil B) ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Modul 3: fachlich schriftliche Prüfung § 5.
(1)Die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung hat auf höherem fachlichen Niveau zu erfolgen, um die Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, nachweisen zu können.Paragraph 5,
(1)Die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung hat auf höherem fachlichen Niveau zu erfolgen, um die Anforderungen, die an einen Unternehmer zu stellen sind, nachweisen zu können.
(2)Die Aufgabenstellung hat die fachlich und betrieblich notwendigen Kenntnisse aus den Fachbereichen
- a)Fachkunde
- b)Planung und Organisation
- c)Fachkalkulation einzubeziehen.
(3)Für jeden einzelnen Fachbereich werden maximal 2 Stunden Prüfungszeit angesetzt, sodass die gesamte schriftliche Prüfung mindestens 5 Stunden zu dauern hat. Die schriftliche Prüfung ist nach maximal 6 Stunden zu beenden. Im Gegenstand „Fachkunde“ können Teile der Prüfung auch in einem Multiple-Choice-Prüfungsverfahren durchgeführt werden. Dieses darf maximal 1 Stunde dauern.
(4)Während der Arbeitszeit hat entweder ein Kommissionsmitglied oder eine andere geeignete Aufsichtsperson anwesend zu sein. Die Anwesenheit der gesamten Prüfungskommission während der gesamten Arbeitszeit ist nur insoweit erforderlich, als es für die Beurteilung der Leistung des Prüfungskandidaten erforderlich ist.
(5)Das Modul 3 ist ein einheitlicher Gegenstand. §
- Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß § 29 Berufsausbildungsgesetz.Paragraph 6, Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß Paragraph 29, Berufsausbildungsgesetz. §
- Das Modul 5 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993 in der geltenden Fassung.Paragraph 7, Das Modul 5 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993, in der geltenden Fassung. Bewertung § 8.
(1)Für die Bewertung der Fachbereiche gilt in sinngemäßer Anwendung der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 35/1997, das Schulnotensystem von „Sehr gut“ bis „Nicht genügend“.Paragraph 8,
(1)Für die Bewertung der Fachbereiche gilt in sinngemäßer Anwendung der Leistungsbeurteilungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 1997,, das Schulnotensystem von „Sehr gut“ bis „Nicht genügend“.
(2)Ein Modul ist positiv bestanden, wenn alle Fachbereiche positiv bewertet wurden.
(3)Ein Modul ist mit Auszeichnung bestanden, wenn wenigstens die Hälfte der abgelegten Fachbereiche mit der Note „Sehr gut“ bewertet und die übrigen Fachbereiche mit der Note „Gut“ bewertet wurden. Wiederholung § 9. Nur jene Fachbereiche, die negativ bewertet wurden, sind zu wiederholen.Paragraph 9, Nur jene Fachbereiche, die negativ bewertet wurden, sind zu wiederholen. Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen § 10.
(1)Diese Verordnung tritt mit
- 2004 in Kraft.Paragraph 10,
(1)Diese Verordnung tritt mit
- 2004 in Kraft.
(2)Die Meisterprüfungsordnung, BGBl. II Nr. 39/1998 tritt gemäß § 375 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 31. 1. 2004 außer Kraft.
(2)Die Meisterprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 1998, tritt gemäß Paragraph 375, Ziffer 74, GewO 1994 mit Ablauf des 31. 1. 2004 außer Kraft.
(3)Personen, die zu einer Prüfung gemäß der in Abs. 2 genannten Verordnung antraten diese aber nicht zur Gänze abgelegt oder bestanden haben, dürfen zu den nicht abgelegten oder nicht bestandenen Gegenständen noch bis spätestens 6 Monate nach dem Außer-Kraft-Treten der Prüfungsordnung gemäß Abs. 2 nach deren Bestimmungen antreten. Wahlweise dürfen diese Personen die Gegenstände aber auch nach der geltenden Prüfungsordnung ablegen. In Zweifelsfällen entscheidet der Leiter der Meisterprüfungsstelle, welche Fachbereiche nach der geltenden Prüfungsordnung abzulegen sind.“
(3)Personen, die zu einer Prüfung gemäß der in Absatz 2, genannten Verordnung antraten diese aber nicht zur Gänze abgelegt oder bestanden haben, dürfen zu den nicht abgelegten oder nicht bestandenen Gegenständen noch bis spätestens 6 Monate nach dem Außer-Kraft-Treten der Prüfungsordnung gemäß Absatz 2, nach deren Bestimmungen antreten. Wahlweise dürfen diese Personen die Gegenstände aber auch nach der geltenden Prüfungsordnung ablegen. In Zweifelsfällen entscheidet der Leiter der Meisterprüfungsstelle, welche Fachbereiche nach der geltenden Prüfungsordnung abzulegen sind.“ „Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Handwerk der Friseure und Perückenmacher (Stylist) (Friseure- und Perückenmacher-Verordnung) BGBl II/47/2003 idF Art 14 BGBl II/399/2008BGBl II/47/2003 in der Fassung Artikel 14, BGBl II/399/2008 Auf Grund des § 18 Abs 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 18, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,, wird verordnet: Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Friseure und Perückenmacher (§ 94 Z 22 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Friseure und Perückenmacher (Paragraph 94, Ziffer 22, GewO 1994) als erfüllt anzusehen: 1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder 2. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder2. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder 3. Zeugnisse über
- a)die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist) und
- b)eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oderb) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder 4. Zeugnisse über
- a)den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
- b)eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder (Fassung: V BGBl II/399/2008)
- b)eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder (Fassung: römisch fünf BGBl II/399/2008) 5. Zeugnisse über
- a)eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
- b)eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Die zitierte Friseure- und Perückenmacherverordnung legt im Sinne des § 18 Abs 1 GewO 1994 die formellen Zugangsvoraussetzungen zur Ausübung des Friseur- und Perückenmachergewerbes fest. Die zitierte Friseure- und Perückenmacherverordnung legt im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 die formellen Zugangsvoraussetzungen zur Ausübung des Friseur- und Perückenmachergewerbes fest. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin die formellen Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt und dementsprechend einen Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung bei der belangten Behörde gestellt hat. Gemäß § 19 GewO 1994 hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die Vorschriften gemäß § 18 Abs 4 GewO 1994 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn der nach § 18 Abs 1 GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden kann und durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Kommt keiner der in einer Verordnung gemäß § 18 Abs 1 GewO 1994 vorgezeichneten Wege in Betracht, so kann die Befähigung auch dadurch nachgewiesen werden, dass der Bewerber durch entsprechende Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachweist (individueller Befähigungsnachweis). Grundsätzlich kann ein Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung auch ohne Anmeldung eines Gewerbes eingebracht werden.Gemäß Paragraph 19, GewO 1994 hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die Vorschriften gemäß Paragraph 18, Absatz 4, GewO 1994 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn der nach Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden kann und durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Kommt keiner der in einer Verordnung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 vorgezeichneten Wege in Betracht, so kann die Befähigung auch dadurch nachgewiesen werden, dass der Bewerber durch entsprechende Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachweist (individueller Befähigungsnachweis). Grundsätzlich kann ein Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung auch ohne Anmeldung eines Gewerbes eingebracht werden. Beim „individuellen Befähigungsnachweis“ im Sinne des § 19 GewO 1994 wird der gemäß § 18 Abs 1 leg cit vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinne des § 18 Abs 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen. Aufgrund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht, wie jene in den erwähnten Vorschriften (vgl etwa VwGH 18.05.2005, Zahl 2004/04/0188, VwGH 06.04.2005, Zahl 2004/04/0047 ua).Beim „individuellen Befähigungsnachweis“ im Sinne des Paragraph 19, GewO 1994 wird der gemäß Paragraph 18, Absatz eins, leg cit vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen. Aufgrund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht, wie jene in den erwähnten Vorschriften vergleiche etwa VwGH 18.05.2005, Zahl 2004/04/0188, VwGH 06.04.2005, Zahl 2004/04/0047 ua). Vom Vorliegen der individuellen Befähigung im Sinne des § 19 GewO 1994 kann nur dann gesprochen werden, wenn aufgrund der vom Antragsteller beigebrachten Unterlagen bzw aufgrund des Ergebnisses des über sein Vorbringen bzw sonst durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden. (vlg VwGH 09.10.2002, Zahl 2001/04/0108, VwGH 24.08.1995, Zahl 95/04/0017 ua). Den Entscheidungsmaßstab für die Beurteilung des Vorliegens der individuellen Befähigung bilden daher die Inhalte der oben zitierten Zugangsverordnung für das Gewerbe der Friseur- und Perückenmacher.Vom Vorliegen der individuellen Befähigung im Sinne des Paragraph 19, GewO 1994 kann nur dann gesprochen werden, wenn aufgrund der vom Antragsteller beigebrachten Unterlagen bzw aufgrund des Ergebnisses des über sein Vorbringen bzw sonst durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden. (vlg VwGH 09.10.2002, Zahl 2001/04/0108, VwGH 24.08.1995, Zahl 95/04/0017 ua). Den Entscheidungsmaßstab für die Beurteilung des Vorliegens der individuellen Befähigung bilden daher die Inhalte der oben zitierten Zugangsverordnung für das Gewerbe der Friseur- und Perückenmacher. Die Beschwerdeführerin hat in Mazedonien die Lehrabschlussprüfung und Meisterprüfung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher erfolgreich abgelegt und anschließende Praxiszeiten sowohl in Mazedonien als auch in Österreich erworben. Wenngleich das erkennende Gericht ganz grundsätzlich die Kenntnisse und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel zu ziehen beabsichtigt, so gilt es dennoch im Zuge der Feststellung ihrer individuellen Befähigung für die Tätigkeit des gegenständlichen Gewerbes zu beurteilen, ob die von ihr „auf andere Art“ absolvierte Ausbildung bzw Berufserfahrung, die sie im Verfahren durch die Vorlage von Nachweisen zu belegen versuchte, das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie in den erwähnten Vorschriften, die den Maßstab der Beurteilung darstellen. Die zur Vorlage gebrachten Unterlagen und Bestätigungen belegen zweifellos ein Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten, welche das Niveau einer reinen Lehrabschlussprüfung übersteigen. Zu prüfen ist im gegenständlichen Fall jedoch die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre Kenntnisse und Fähigkeiten im reglementierten Gewerbe Friseur- und Perückenmacher auf einem meisterlichen Niveau erbringt. Zweifellos hat die Beschwerdeführerin auch die Meisterprüfung in Mazedonien abgelegt. Die Frage der Zugangsvoraussetzungen zum reglementierten Gewerbe Friseur- und Perückenmacher ist jedoch am Maßstab der innerstaatlichen Vorschriften zu beantworten. Es war daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die entsprechenden fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf einem meisterlichen Niveau erbringt. Dazu wurde zutreffend seitens der belangten Behörde und auch der zuständigen Wirtschaftskammerorganisation auf die Möglichkeit der Ablegung einer Arbeitsprobe hingewiesen. Diese Arbeitsprobe wurde von der Beschwerdeführerin abgelegt und negativ beurteilt. Wenn nun die Beschwerdeführerin vor allem im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens versucht, die Unrichtigkeit dieser Beurteilung der von ihr abgelegten Arbeitsprobe in Zweifel zu ziehen ist festzuhalten, dass vom Vorliegen der individuellen Befähigung im Sinne des § 19 GewO 1994 aber nur dann gesprochen werden, wenn aufgrund der von der Antragstellerin beigebrachten Unterlagen bzw aufgrund des Ergebnisses des über ihr Vorbringen bzw sonst durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass sie immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden. Unter der Prämisse, dass die Friseur-Meisterprüfungsordnung als Maßstab zur Beurteilung einer allfälligen individuellen Befähigung heranzuziehen ist und die Beschwerdeführerin im konkreten Fall weder im praktischen noch im mündlichen Teil dieser der Friseur-Meisterprüfungsordnung nachgebildeten Arbeitsprobe überzeugen konnte, erscheint es nach Ansicht des Gerichts nicht gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin so viele Kenntnisse und Erfahrungen zuzugestehen, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, die in der Regel vom Inhaber des betreffenden Gewerbes verlangt werden.Dazu wurde zutreffend seitens der belangten Behörde und auch der zuständigen Wirtschaftskammerorganisation auf die Möglichkeit der Ablegung einer Arbeitsprobe hingewiesen. Diese Arbeitsprobe wurde von der Beschwerdeführerin abgelegt und negativ beurteilt. Wenn nun die Beschwerdeführerin vor allem im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens versucht, die Unrichtigkeit dieser Beurteilung der von ihr abgelegten Arbeitsprobe in Zweifel zu ziehen ist festzuhalten, dass vom Vorliegen der individuellen Befähigung im Sinne des Paragraph 19, GewO 1994 aber nur dann gesprochen werden, wenn aufgrund der von der Antragstellerin beigebrachten Unterlagen bzw aufgrund des Ergebnisses des über ihr Vorbringen bzw sonst durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass sie immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden. Unter der Prämisse, dass die Friseur-Meisterprüfungsordnung als Maßstab zur Beurteilung einer allfälligen individuellen Befähigung heranzuziehen ist und die Beschwerdeführerin im konkreten Fall weder im praktischen noch im mündlichen Teil dieser der Friseur-Meisterprüfungsordnung nachgebildeten Arbeitsprobe überzeugen konnte, erscheint es nach Ansicht des Gerichts nicht gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin so viele Kenntnisse und Erfahrungen zuzugestehen, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, die in der Regel vom Inhaber des betreffenden Gewerbes verlangt werden. Es trifft zwar zu, dass die Zugangsverordnung lediglich den Maßstab für die Erteilung der individuellen Befähigung im Sinne des § 19 GewO 1994 bilden soll, das heißt letztlich aber auch, dass die Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten eines Gewerbeinhabers, der das Gewerbe aufgrund der erteilten individuellen Befähigung ausübt, jenen eines das Gewerbe aufgrund der formellen Befähigung Ausübenden, um nichts nachstehen dürfen.Es trifft zwar zu, dass die Zugangsverordnung lediglich den Maßstab für die Erteilung der individuellen Befähigung im Sinne des Paragraph 19, GewO 1994 bilden soll, das heißt letztlich aber auch, dass die Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten eines Gewerbeinhabers, der das Gewerbe aufgrund der erteilten individuellen Befähigung ausübt, jenen eines das Gewerbe aufgrund der formellen Befähigung Ausübenden, um nichts nachstehen dürfen. Die individuelle Befähigung stellt keine „einfachere“, sondern nur eine andere Möglichkeit dar, den Befähigungsnachweis zu erbringen. Gesetzgeberischer Zweck der Bestimmung ist der, den beruflichen Zugang auf verschiedenste Arten erlangen zu können, wodurch die Qualitätssicherung aber nicht in den Hintergrund gedrängt werden soll. Dieser Gedanke findet seinen Ausdruck darin, als mit dem Instrument der individuellen Befähigung eben „nur eine andere Möglichkeit“ geschaffen wird, eine Gewerbeberechtigung zu erhalten. Wie aber die Verordnung unmissverständlich zum Ausdruck bringt, ist an den Zugang des Friseur- und Perückenmachergewerbes ein vielschichtiges Anforderungsprofil geknüpft. Vor diesem Hintergrund können der Beschwerdeführerin bei einer Gegenüberstellung der in der Verordnung normierten Voraussetzungen und den vorgelegten Beweismitteln nicht Erfahrungen und Kenntnisse zugesprochen werden, die für die Feststellung der individuellen Befähigung im konkreten Fall als ausreichend anzusehen wären. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht der Wortfolge „wenn…nachgewiesen werden“ in § 19 erster Satz GewO 1994 es Sache der Antragstellerin ist, die für die jeweilige Ausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft. (zB VwGH 17.09.2010, Zahl 2008/04/0113).In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht der Wortfolge „wenn…nachgewiesen werden“ in Paragraph 19, erster Satz GewO 1994 es Sache der Antragstellerin ist, die für die jeweilige Ausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft. (zB VwGH 17.09.2010, Zahl 2008/04/0113). Der Beschwerdeführerin wäre es jedenfalls unbenommen geblieben, selbst noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine positive Arbeitsprobe beizubringen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Unrichtigkeit der Beurteilung ihrer Arbeitsprobe kann schon deshalb nicht zu Erfolg führen, da wie vorhin ausgeführt, es Sache der Antragstellerin ist, die entsprechenden – positiven – Beweismittel vorzulegen. Daran ändern auch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Dienstzeugnisse über Praxiszeiten im Ausmaß von ca 8 Monaten nichts, zumal die praktische Tätigkeit der Beschwerdeführerin nie in Zweifel stand. Auch die Aussagen der beantragten Zeugen können die fachlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin auf einem meisterlichen Niveau nicht schlüssig belegen. Wie im behördlichen Verfahren zutreffend angeregt, war die fachliche Befähigung auf einem meisterlichen Niveau durch eine entsprechende Arbeitsprobe vor der zuständigen Organisation der Wirtschaftskammer zu belegen. Der Beschwerdeführerin ist es jedoch im gesamten Verfahren nicht gelungen, dieses geforderte meisterliche Niveau zu beweisen. Die Aussagen der Zeugen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren waren jedoch dazu geeignet, die korrekte Beurteilung durch die Fachprüfer der Wirtschaftskammer erheblich in Zweifel zu ziehen. Bei einer „Arbeitsprobe“ ist von einem Beweismittel iSd § 46 AVG, konkret von einem Gutachten eines Sachverständigen auszugehen. Der Beschwerdeführerin ist es gelungen, sowohl die Befundaufnahme als auch die Schlussfolgerungen in dieser Arbeitsprobe so zu erschüttern, dass begründete Zweifel an der Richtigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Gutachtens entstanden sind. Wie jedoch bereits festgehalten wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, ein entsprechend vollständiges, schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten vorzulegen, damit ihrem Feststellungsbegehren entsprochen hätte werden können.Die Aussagen der Zeugen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren waren jedoch dazu geeignet, die korrekte Beurteilung durch die Fachprüfer der Wirtschaftskammer erheblich in Zweifel zu ziehen. Bei einer „Arbeitsprobe“ ist von einem Beweismittel iSd Paragraph 46, AVG, konkret von einem Gutachten eines Sachverständigen auszugehen. Der Beschwerdeführerin ist es gelungen, sowohl die Befundaufnahme als auch die Schlussfolgerungen in dieser Arbeitsprobe so zu erschüttern, dass begründete Zweifel an der Richtigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Gutachtens entstanden sind. Wie jedoch bereits festgehalten wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, ein entsprechend vollständiges, schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten vorzulegen, damit ihrem Feststellungsbegehren entsprochen hätte werden können. Zusammenfassend kommt das erkennende Gericht bei umfassender Gesamtbetrachtung sowie unter Heranziehung der gesetzlichen Bestimmungen und unter der Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Ergebnis, dass durch die von der Beschwerdeführerin beigebrachten Beweismittel nicht belegt werden konnte, dass diese die für die Gewerbeausübung des reglementierten Gewerbes Friseur und Perückenmacher erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in dem Ausmaß und auf dem Niveau – wie in den gesetzlichen Vorschriften verlangt – nachzuweisen vermochte. Sohin war die erstinstanzliche Entscheidung zu bestätigen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.40.0032.4