RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/45/0173-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Nicole Stemmer über die Beschwerde des Herrn AA, geboren am xx.xx.xxxx, vertreten durch Frau BB, Beratungsstelle C, Adresse1, Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 18.11.2016, Zahl ***, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben als dass der angefochtene Bescheid behoben wird.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben als dass der angefochtene Bescheid behoben wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 18.11.2016, Zahl ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14.10.2016 betreffend Gewährung von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz für die Monate Juli und August 2016 gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 18.11.2016, Zahl ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14.10.2016 betreffend Gewährung von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz für die Monate Juli und August 2016 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus wie folgt: „Bereits mit Antrag vom 26.07.2016 wurde ebenfalls eine Mindestsicherung beantragt. In einer persönlichen Vorsprache am 29.07.2016 wurde Herrn AA ein Verbesserungsauftrag übergeben, in dem noch fehlende Unterlagen eingefordert wurden. Da die von der Behörde nachgeforderten Unterlagen trotz nachweislicher Zustellung des Verbesserungsauftrages innerhalb der gesetzen Frist nicht nachgereicht wurden, wurde der Antrag auf Gewährung einer Unterstützung ab 26.07.2016 nach § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Diese Zurückweisung erfolgte mit dem bereits in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 18.08.
- Somit liegt hinsichtlich einer beantragten Unterstützung zumindest für den Monat Juli 2016, aber nach Ansicht der Behörde auch für den Monat August 2016 entschiedene Sache vor. […] Ergänzend hat der Antragsteller am 02.11.2016 seinen Antrag auf Gewährung einer Unterstützung für den Monat August 2016 schriftliche zurückgezogen. Laut Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.06.2015 (LVwG-2015/15/1158-2) sowie des Erkenntnisses des VwGH vom 22.03.2002, 99/11/0073 besteht ein entsprechender Anspruch auf Leistungen ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Allein deshalb kann einem Antrag vom 14.10.2016 mit dem Ansprüche auf Leistungen für die Monate Juli 2016 und August 2016 geltend gemacht werden nicht entsprochen werden.“Begründend führte die belangte Behörde aus wie folgt: „Bereits mit Antrag vom 26.07.2016 wurde ebenfalls eine Mindestsicherung beantragt. In einer persönlichen Vorsprache am 29.07.2016 wurde Herrn AA ein Verbesserungsauftrag übergeben, in dem noch fehlende Unterlagen eingefordert wurden. Da die von der Behörde nachgeforderten Unterlagen trotz nachweislicher Zustellung des Verbesserungsauftrages innerhalb der gesetzen Frist nicht nachgereicht wurden, wurde der Antrag auf Gewährung einer Unterstützung ab 26.07.2016 nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Diese Zurückweisung erfolgte mit dem bereits in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 18.08.
- Somit liegt hinsichtlich einer beantragten Unterstützung zumindest für den Monat Juli 2016, aber nach Ansicht der Behörde auch für den Monat August 2016 entschiedene Sache vor. […] Ergänzend hat der Antragsteller am 02.11.2016 seinen Antrag auf Gewährung einer Unterstützung für den Monat August 2016 schriftliche zurückgezogen. Laut Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.06.2015 (LVwG-2015/15/1158-2) sowie des Erkenntnisses des VwGH vom 22.03.2002, 99/11/0073 besteht ein entsprechender Anspruch auf Leistungen ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Allein deshalb kann einem Antrag vom 14.10.2016 mit dem Ansprüche auf Leistungen für die Monate Juli 2016 und August 2016 geltend gemacht werden nicht entsprochen werden.“ Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass der Antrag für die Gewährung von Leistungen aus der Mindestsicherung für Juli und August 2016 lediglich aus formalen Gründen zurückgewiesen worden sei, nicht aber in der Sache selbst entschieden worden sei. Da der Beschwerdeführer als anerkannter Asylberechtigter zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem TMSG gehöre, werde davon ausgegangen, dass für ihn ab dem 02.07.2016 (Übersiedelung von Y nach Z) Anspruch auf Mindestsicherung bestehe. Zudem sei dem Beschwerdeführer im Rahmen einer telefonischen Auskunft mitgeteilt worden, dass ein Folgeantrag, der die erforderlichen Unterlagen beinhalte, genüge um den Antrag vom 26.07.2016 wieder aufleben zu lassen. Weiters sei völlig außer Acht gelassen worden, dass ein Teil des Verbesserungsauftrages durchaus fristgerecht erfolgt sei. Zudem werde die Vorgangsweise der Sachbearbeiterin, zu unterzeichnende Vereinbarungen handschriftlich auf einem Antragsformular zu vermerken, bezweifelt. Der Beschwerdeführer stellte daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid abzuändern und Leistungen aus der Mindestsicherung für die Monate Juli und August 2016 in voller Höhe unter Anwendung des Richtsatzes für Alleinstehende zu gewähren. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. II. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:römisch zwei. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Am 26.07.2016 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw des Wohnbedarfes sowie Krankenhilfe). Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers am 29.07.2016 wurde diesem ein Verbesserungsauftrag persönlich übergeben, wonach noch folgende Unterlagen erforderlich sind: „Einstellungsbescheid der Mindestsicherung der Stadt Y in Kopie; schriftliche Angabe Ihres tatsächlichen Aufenthaltes (Adresse2??)“. Sollte diesem Verbesserungsauftrag nicht binnen zwei Wochen nachgekommen werden, erfolgt die Zurückweisung seines Antrages. Mit Schreiben vom 29.07.2016 teilte der Beschwerdeführer betreffend seiner Wohnsituation mit, dass er derzeit obdachlos ist und er abwechselnd bei verschiedenen Personen in Z nächtigt. In Z hat er eine Meldeadresse (Hauptwohnsitzbestätigung für Obdachlose) beim C eingerichtet. Die Vorlage des Einstellungsbescheides der Mindestsicherung der Stadt Y in Kopie erfolgte binnen der zweiwöchigen Frist nicht. Mit Bescheid vom 18.08.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.07.2016 auf Gewährung einer Mindestsicherung gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.08.2016 zugestellt und ist am 20.09.2016 in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid vom 18.08.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.07.2016 auf Gewährung einer Mindestsicherung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.08.2016 zugestellt und ist am 20.09.2016 in Rechtskraft erwachsen. Am 26.08.2016 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung. Diesem Antrag wurde der Bescheid der Stadt Y vom 03.08.2016 über die Einstellung der Leistungen aus der Mindestsicherung mit 31.08.2016 angeschlossen. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 01.09.2016 wurden dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom 26.08.2016 Leistungen gemäß §§ 5 und 9 TMSG für den Zeitraum 01.09.2016 bis 30.09.2016 gewährt.Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 01.09.2016 wurden dem Beschwerdeführer aufgrund seines Antrages vom 26.08.2016 Leistungen gemäß Paragraphen 5 und 9 TMSG für den Zeitraum 01.09.2016 bis 30.09.2016 gewährt. Am 14.10.2016 stellte der Beschwerdeführer einen neuen Antrag auf Gewährung der Mindestsicherung (Lebensunterhalt) für die Monate Juli und August
- Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2016 in Z aufhältig sei und er die Leistungen aus der Mindestsicherung für die Bezahlung der Rückforderung der Stadt Y benötige. Beigelegt wurde der Bescheid der Stadt Y vom 03.08.2016 über die Rückforderung zu Unrecht empfangener Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von Euro 1753,
- Im Rahmen eines Termines am 02.11.2016 bei der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer laut einer handschriftlichen Beifügung versehen mit der Unterschrift des Beschwerdeführers seinen Antrag für August 2016 zurückgezogen. Mit 03.11.2016 ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers um einen schriftlichen Bescheid zum Antrag vom 14.10.
- In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 18.11.2016, mit dem der Antrag auf Gewährung einer Mindestsicherung vom 14.10.2016 für Juli und August 2016 gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen wurde. In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 18.11.2016, mit dem der Antrag auf Gewährung einer Mindestsicherung vom 14.10.2016 für Juli und August 2016 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde. Dieser Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter Weise aus dem vorliegenden verwaltungsbehördlichen Akt und ist im Übrigen nicht strittig. III. In rechtlicher Hinsicht folgt:römisch drei. In rechtlicher Hinsicht folgt: Eingangs ist festzuhalten, dass die belangte Behörde mit ihrer Entscheidung den Antrag des Beschwerdeführers vom 14.10.2016 formal wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat. Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist in dieser Hinsicht eindeutig, ein Großteil der Begründung stützt sich ebenfalls auf diese formalrechtliche Entscheidung. Lediglich im letzten Absatz wird ergänzend („allein deshalb“) eine Aussage hinsichtlich der inhaltlichen Begründetheit getroffen. In der Gesamtschau des angefochtenen Bescheides – insbesondere der eindeutigen spruchgemäßen Entscheidung – haben sich für das Landesverwaltungsgericht keine Zweifel ergeben, dass die belangte Behörde eine formelle Zurückweisungsentscheidung vorgenommen hat. Aufgrund dieser von der belangten Behörde getroffenen Formalentscheidung war Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Eine Sachentscheidungsbefugnis kommt dem Landesverwaltungsgericht Tirol im vorliegenden Fall über die Frage der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages somit nicht zu.Aufgrund dieser von der belangten Behörde getroffenen Formalentscheidung war Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung vergleiche VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Eine Sachentscheidungsbefugnis kommt dem Landesverwaltungsgericht Tirol im vorliegenden Fall über die Frage der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages somit nicht zu. Hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages auf Mindestsicherung für den Monat Juli und August 2016 stützt sich die belangte Behörde auf § 68 Abs 1 AVG. Dieser besagt: „Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.“Hinsichtlich der Zurückweisung des Antrages auf Mindestsicherung für den Monat Juli und August 2016 stützt sich die belangte Behörde auf Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Dieser besagt: „Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.“ Vorausgegangen war zunächst der Bescheid der belangten Behörde vom 18.08.2016, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.07.2016 wegen eines nicht behobenen Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen wurde. Durch einen auf § 13 Abs 3 AVG gestützten Bescheid, mit dem ein Antrag zurückgewiesen wird, wird nur der Antrag der Partei, nicht aber sein Thema erledigt. Daraus ergibt sich, dass einem neuen Antrag entschiedene Sache nicht entgegensteht. Wohl aber liegt entschiedene Sache insofern vor, als mit einem solchen Zurückweisungsbescheid darüber entschieden wird, dass die vorliegenden Unterlagen für eine Entscheidung nicht ausreichend sind. Es stünde also einer Antragstellung ohne zusätzliche Unterlagen entschiedene Sache entgegen (vgl VwGH 10.08.2000, 2000/07/0050). Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die Vorlage der mit Verbesserungsauftrag vom 29.07.2016 aufgetragenen Unterlagen bei der verfahrensgegenständlichen Antragsstellung vom 14.10.2016 erfolgt ist. Aufgrund dieser zusätzlichen Unterlagen liegt somit nicht einmal entschiedene Sache hinsichtlich der Antragstellung vor – schon gar nicht liegt entschiedene Sache hinsichtlich der inhaltlichen Begründetheit des Anspruches auf Gewährung der Leistungen der Mindestsicherung vor. Das Heranziehen des § 68 Abs 1 AVG durch die belangte Behörde und die darauf gestützte Zurückweisung des Antrages erfolgte daher zu Unrecht, sodass der Bescheid insoweit an inhaltlicher Rechtswidrigkeit leidet und zu beheben war. Daran vermag auch der in der Begründung des angefochtenen Bescheides aufgenommene Hinweis auf die Rechtskraft des Bescheides vom 18.08.2016 nichts zu ändern. Vorausgegangen war zunächst der Bescheid der belangten Behörde vom 18.08.2016, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.07.2016 wegen eines nicht behobenen Verbesserungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wurde. Durch einen auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG gestützten Bescheid, mit dem ein Antrag zurückgewiesen wird, wird nur der Antrag der Partei, nicht aber sein Thema erledigt. Daraus ergibt sich, dass einem neuen Antrag entschiedene Sache nicht entgegensteht. Wohl aber liegt entschiedene Sache insofern vor, als mit einem solchen Zurückweisungsbescheid darüber entschieden wird, dass die vorliegenden Unterlagen für eine Entscheidung nicht ausreichend sind. Es stünde also einer Antragstellung ohne zusätzliche Unterlagen entschiedene Sache entgegen vergleiche VwGH 10.08.2000, 2000/07/0050). Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die Vorlage der mit Verbesserungsauftrag vom 29.07.2016 aufgetragenen Unterlagen bei der verfahrensgegenständlichen Antragsstellung vom 14.10.2016 erfolgt ist. Aufgrund dieser zusätzlichen Unterlagen liegt somit nicht einmal entschiedene Sache hinsichtlich der Antragstellung vor – schon gar nicht liegt entschiedene Sache hinsichtlich der inhaltlichen Begründetheit des Anspruches auf Gewährung der Leistungen der Mindestsicherung vor. Das Heranziehen des Paragraph 68, Absatz eins, AVG durch die belangte Behörde und die darauf gestützte Zurückweisung des Antrages erfolgte daher zu Unrecht, sodass der Bescheid insoweit an inhaltlicher Rechtswidrigkeit leidet und zu beheben war. Daran vermag auch der in der Begründung des angefochtenen Bescheides aufgenommene Hinweis auf die Rechtskraft des Bescheides vom 18.08.2016 nichts zu ändern. Soweit die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführt, dass „zumindest für den Monat Juli 2016, aber nach Ansicht der Behörde auch für den Monat August 2016 entschiedene Sache“ vorliegt, trifft dies vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer am 26.08.2016 – somit nach Bescheiderlassung vom 18.08.2016 – einen neuerlichen Antrag auf Mindestsicherung stellte, jedenfalls für den Zeitraum ab der neuerlichen Antragstellung nicht zu. Aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage ergibt sich unzweifelhaft, dass über die inhaltliche Begründetheit eines Anspruches auf Mindestsicherung für den Zeitraum ab Antragstellung 26.08.2016 bislang noch nicht abgesprochen wurde. Eine Zurückweisung gestützt aus § 68 Abs 1 AVG scheidet daher bereits mangels getroffener Sachentscheidung von Vornherein aus. Daran ändert auch der Verweis der belangten Behörde auf die Zurückziehung des Antrages für den Monat August 2016 nichts. Aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage ergibt sich unzweifelhaft, dass über die inhaltliche Begründetheit eines Anspruches auf Mindestsicherung für den Zeitraum ab Antragstellung 26.08.2016 bislang noch nicht abgesprochen wurde. Eine Zurückweisung gestützt aus Paragraph 68, Absatz eins, AVG scheidet daher bereits mangels getroffener Sachentscheidung von Vornherein aus. Daran ändert auch der Verweis der belangten Behörde auf die Zurückziehung des Antrages für den Monat August 2016 nichts. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Nicole Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.45.0173.2