RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.02.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/25/0391-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde von CC, Adresse 1, Y, der DD GmbH, Z Adresse 2 sowie der EE GmbH, Adresse 1, Y, alle vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse 3, X, vom 19.12.2016 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.11.2016, Zl ****, betreffend Antrag auf Bildung einer Straßeninteressentschaft Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde von CC, Adresse 1, Y, der DD GmbH, Z Adresse 2 sowie der EE GmbH, Adresse 1, Y, alle vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse 3, römisch zehn, vom 19.12.2016 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.11.2016, Zl ****, betreffend Antrag auf Bildung einer Straßeninteressentschaft zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem bekämpften Bescheid wies der Bürgermeister der Gemeinde Z den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführer auf Bildung einer Straßeninteressantschaft im Bereich der Bringungsgemeinschaft AA–BB nach § 20 Abs 6 TStG zurück. Begründet wird die erstinstanzliche Entscheidung damit, dass es sich bei der Weganlage AA–BB um einen Güterweg im Sinn des GSLG handle. Es bestehe ein Bescheid der Agrarbehörde vom 23.07.
- Güter- und Seilwege nach dem GSLG seien gemäß § 1 Abs 3 lit e TStG vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen. Die Erklärung eines Güterweges zur Interessentenstraße durch Bildung einer Straßeninteressentschaft sei bei einer aufrecht bestehenden Bringungsgemeinschaft im Sinn des § 4 Abs 1 GSLG rechtlich nicht möglich. Deswegen erübrige sich auch eine Prüfung des Vorliegens der Voraussetzung nach § 20 Abs 3 TStG. Mit dem bekämpften Bescheid wies der Bürgermeister der Gemeinde Z den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführer auf Bildung einer Straßeninteressantschaft im Bereich der Bringungsgemeinschaft AA–BB nach Paragraph 20, Absatz 6, TStG zurück. Begründet wird die erstinstanzliche Entscheidung damit, dass es sich bei der Weganlage AA–BB um einen Güterweg im Sinn des GSLG handle. Es bestehe ein Bescheid der Agrarbehörde vom 23.07.
- Güter- und Seilwege nach dem GSLG seien gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Litera e, TStG vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen. Die Erklärung eines Güterweges zur Interessentenstraße durch Bildung einer Straßeninteressentschaft sei bei einer aufrecht bestehenden Bringungsgemeinschaft im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, GSLG rechtlich nicht möglich. Deswegen erübrige sich auch eine Prüfung des Vorliegens der Voraussetzung nach Paragraph 20, Absatz 3, TStG. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der die Rechtsmittelwerber im Wesentlichen ausführen, dass zwischen den im TStG enthaltenen Bestimmungen, die sich direkt auf Straßen und deren Eigenschaften beziehen, und insbesondere den Bestimmungen für die Begründung eines Interessentschaftsweges gemäß §§ 20ff TStG zu unterscheiden sei. Es wäre kein Grund ersichtlich, weshalb es nicht möglich sein sollte, den Güterweg einer Bringungsgemeinschaft zu einer Interessentenstraße zu erklären. Die Bestimmung des § 1 Abs 3 lit e TStG gründe auf der Überlegung, dass ein Güterweg im Sinn des GSLG nur eine beschränkte Fahrbarkeit des Weges erlaube und es aus diesem Grund überschießend wäre, auf eben diesem Güterweg das TStG samt seinen wesentlich großzügigeren Regelungen hinsichtlich der Straßenbenützung voll inhaltlich anzuwenden. Die Möglichkeit, einen bestehenden Güterweg in einen Interessentenweg umzuwandeln, könne nicht deshalb genommen werden, da § 1 Abs 3 lit e TStG Güterwege vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausnimmt. In seiner Entscheidung vom 20.01.2000, Zl 98/06/0065, habe der Verwaltungsgerichtshof keine Unzulässigkeit darin erkannt, dass ein Güterweg zur Interessentenstraße gemäß § 20 TStG erklärt werden sollte. Auch in seiner Entscheidung vom 31.01.2008, Zl ****2, habe der Verwaltungsgerichtshof die Notwendigkeit, den Güterweg in einen Interessentschaftsweg zu wandeln, gesehen. Der Verwaltungsgerichtshof bezweifle zu keiner Zeit die Anwendbarkeit des TStG, sondern überprüfe selbst, ob der vorhandene Güterweg im Sinn des GSLG die Voraussetzungen des § 16 Abs 3 lit a TStG erfülle. Abschließend werde dabei festgehalten, dass es unbedenklich sei, den Weg zur öffentlichen Interessentenstraße zu erklären. Nichts anderes könne für den vorliegenden Fall gelten. Vor Anrufung der Gemeinde Z habe der Beschwerdeführer im Amt der Tiroler Landesregierung, Sachgebiet Ländlicher Raum, einen Antrag auf Einleitung eines amtswegigen Verfahrens auf Gründung eines Interessentschaftsweges gestellt. Von der dortigen Stelle sei ihm mitgeteilt worden, dass die zuständige Behörde für die Bildung einer Straßeninteressentschaft der Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde wäre und man sich an diesen wenden wolle. Die Gemeinde Z habe ihre Unzuständigkeit entgegen den gesetzlichen Bestimmungen ausgesprochen und ergebe sich aus der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Gemeinde die zuständige Behörde für die Einleitung eines amtswegigen Verfahrens auf Gründung eine Interessentschaftsweges auch dann wäre, wenn es sich bei dem Weg bereits um einen Güterweg im Sinne des GSLG handle. Es werde deshalb die Aufhebung des bekämpften Bescheides und Entscheidung in der Sache selbst beantragt, in eventu Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde Z.Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der die Rechtsmittelwerber im Wesentlichen ausführen, dass zwischen den im TStG enthaltenen Bestimmungen, die sich direkt auf Straßen und deren Eigenschaften beziehen, und insbesondere den Bestimmungen für die Begründung eines Interessentschaftsweges gemäß Paragraphen 20 f, f, TStG zu unterscheiden sei. Es wäre kein Grund ersichtlich, weshalb es nicht möglich sein sollte, den Güterweg einer Bringungsgemeinschaft zu einer Interessentenstraße zu erklären. Die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Litera e, TStG gründe auf der Überlegung, dass ein Güterweg im Sinn des GSLG nur eine beschränkte Fahrbarkeit des Weges erlaube und es aus diesem Grund überschießend wäre, auf eben diesem Güterweg das TStG samt seinen wesentlich großzügigeren Regelungen hinsichtlich der Straßenbenützung voll inhaltlich anzuwenden. Die Möglichkeit, einen bestehenden Güterweg in einen Interessentenweg umzuwandeln, könne nicht deshalb genommen werden, da Paragraph eins, Absatz 3, Litera e, TStG Güterwege vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausnimmt. In seiner Entscheidung vom 20.01.2000, Zl 98/06/0065, habe der Verwaltungsgerichtshof keine Unzulässigkeit darin erkannt, dass ein Güterweg zur Interessentenstraße gemäß Paragraph 20, TStG erklärt werden sollte. Auch in seiner Entscheidung vom 31.01.2008, Zl ****2, habe der Verwaltungsgerichtshof die Notwendigkeit, den Güterweg in einen Interessentschaftsweg zu wandeln, gesehen. Der Verwaltungsgerichtshof bezweifle zu keiner Zeit die Anwendbarkeit des TStG, sondern überprüfe selbst, ob der vorhandene Güterweg im Sinn des GSLG die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 3, Litera a, TStG erfülle. Abschließend werde dabei festgehalten, dass es unbedenklich sei, den Weg zur öffentlichen Interessentenstraße zu erklären. Nichts anderes könne für den vorliegenden Fall gelten. Vor Anrufung der Gemeinde Z habe der Beschwerdeführer im Amt der Tiroler Landesregierung, Sachgebiet Ländlicher Raum, einen Antrag auf Einleitung eines amtswegigen Verfahrens auf Gründung eines Interessentschaftsweges gestellt. Von der dortigen Stelle sei ihm mitgeteilt worden, dass die zuständige Behörde für die Bildung einer Straßeninteressentschaft der Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde wäre und man sich an diesen wenden wolle. Die Gemeinde Z habe ihre Unzuständigkeit entgegen den gesetzlichen Bestimmungen ausgesprochen und ergebe sich aus der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Gemeinde die zuständige Behörde für die Einleitung eines amtswegigen Verfahrens auf Gründung eine Interessentschaftsweges auch dann wäre, wenn es sich bei dem Weg bereits um einen Güterweg im Sinne des GSLG handle. Es werde deshalb die Aufhebung des bekämpften Bescheides und Entscheidung in der Sache selbst beantragt, in eventu Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde Z. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 23.07.1985, Zl ****1, wurde über den Antrag mehrerer Interessenten auf rechtliche Regelung eines bereits bestehenden Weges ab der Grundgrenze Gp ***1/1 bis zur Jausenstation BB aufgrund einvernehmlicher Parteienerklärungen im Spruchpunkt I. festgestellt, dass die Eigentümer nachstehender Grundstücke sich einvernehmlich zur Bringungsgemeinschaft AA-BB zusammenschließen und zu vereinbarten Anteilsverhältnissen an der Ausgestaltung, Erhaltung und Benützung des bestehenden Bringungsweges beteiligt sind. Weiters wurde der Bringungsgemeinschaft AA-BB die in der Anlage beigelegte, einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildende, Satzung verliehen. Zu einer Aufhebung dieses Bringungsrechtes im Sinn des § 11 GSLG ist es bislang nicht gekommen. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 23.07.1985, Zl ****1, wurde über den Antrag mehrerer Interessenten auf rechtliche Regelung eines bereits bestehenden Weges ab der Grundgrenze Gp ***1/1 bis zur Jausenstation BB aufgrund einvernehmlicher Parteienerklärungen im Spruchpunkt römisch eins. festgestellt, dass die Eigentümer nachstehender Grundstücke sich einvernehmlich zur Bringungsgemeinschaft AA-BB zusammenschließen und zu vereinbarten Anteilsverhältnissen an der Ausgestaltung, Erhaltung und Benützung des bestehenden Bringungsweges beteiligt sind. Weiters wurde der Bringungsgemeinschaft AA-BB die in der Anlage beigelegte, einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildende, Satzung verliehen. Zu einer Aufhebung dieses Bringungsrechtes im Sinn des Paragraph 11, GSLG ist es bislang nicht gekommen. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Akt sowie aus dem Umstand, dass seitens der Beschwerdeführer die Tatsache, dass ein Güterweg im Sinn des § 4 Abs 1 GSLG auf der für die gewünschte Interessentenstraße vorgesehenen Trasse besteht, bestätigt wird.Diese Feststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Akt sowie aus dem Umstand, dass seitens der Beschwerdeführer die Tatsache, dass ein Güterweg im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, GSLG auf der für die gewünschte Interessentenstraße vorgesehenen Trasse besteht, bestätigt wird. Im nunmehrigen Beschwerdeverfahren ist die Rechtsfrage zu klären, ob der Umstand, dass die bestehende Weganlage eine Bringungsanlage im Sinn des § 4 Abs 1 GSLG ist, ein rechtliches Hindernis dafür darstellt, für diese Anlage eine Straßeninteressentschaft gemäß § 20 TStG zu bilden.Im nunmehrigen Beschwerdeverfahren ist die Rechtsfrage zu klären, ob der Umstand, dass die bestehende Weganlage eine Bringungsanlage im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, GSLG ist, ein rechtliches Hindernis dafür darstellt, für diese Anlage eine Straßeninteressentschaft gemäß Paragraph 20, TStG zu bilden. In dem dazu von den Beschwerdeführern zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl 98/06/0065, wird zwar von den Verwaltungsbehörden angeführt, dass die dort verfahrensgegenständliche Straße bisher teilweise einen Weg nach dem GSLG dargestellt hat und werden dazu Ausführung getroffen. Aufgrund des Umstandes, dass die Frage der Zulässigkeit der Bildung einer Straßeninteressentschaft unter diesen Umständen nicht an den Verwaltungsgerichtshof im Wege der Beschwerde herangetragen wurde, hat dieser dazu kein Urteil abgegeben. Im Erkenntnis zu Zl ****2 ergibt sich, dass der dort verfahrensgegenständliche Weg ein Güterweg der bestehenden Bringungsgemeinschaft ist. Weiters ergibt sich, dass dieser Weg nicht bloß für land- und forstwirtschaftliche Zwecke verwendet wird, sondern er auch verschiedene Objekte erschließt, die zu anderen Zwecken verwendet werden, wie Jausenstationen, Richtfunkanlagen und dergleichen mehr. Die tatsächliche und notwendigerweise gebotene Verwendung des Weges zur Aufschließung auch dieser weiteren Objekte gehe daher über die im § 1 Abs 1 GSLG genannten Zwecke hinaus. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens hätten zutreffend erkannt, dass im Beschwerdefall die Voraussetzungen des § 16 Abs 3 lit a TStG gegeben sind. Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus, dass es grundsätzlich unbedenklich sei, dass dieser Weg zur öffentlichen Interessentenstraße erklärt werden soll. In diesem Zusammenhang erfolgte jedoch keine Auseinandersetzung mit der Bestimmung des § 1 Abs 3 lit e TStG.Im Erkenntnis zu Zl ****2 ergibt sich, dass der dort verfahrensgegenständliche Weg ein Güterweg der bestehenden Bringungsgemeinschaft ist. Weiters ergibt sich, dass dieser Weg nicht bloß für land- und forstwirtschaftliche Zwecke verwendet wird, sondern er auch verschiedene Objekte erschließt, die zu anderen Zwecken verwendet werden, wie Jausenstationen, Richtfunkanlagen und dergleichen mehr. Die tatsächliche und notwendigerweise gebotene Verwendung des Weges zur Aufschließung auch dieser weiteren Objekte gehe daher über die im Paragraph eins, Absatz eins, GSLG genannten Zwecke hinaus. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens hätten zutreffend erkannt, dass im Beschwerdefall die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 3, Litera a, TStG gegeben sind. Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus, dass es grundsätzlich unbedenklich sei, dass dieser Weg zur öffentlichen Interessentenstraße erklärt werden soll. In diesem Zusammenhang erfolgte jedoch keine Auseinandersetzung mit der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Litera e, TStG. In den Erläuterungen zum Tiroler Straßengesetz von Dr. Anton Gstöttner, Prugg Verlag Eisenstadt 1989, wird zu § 1 Abs 3 TStG ausgeführt, dass vom Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes jene Straßen und Wege ausgenommen sind, die zwar dem Gemeingebrauch im Sinn der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 5 gewidmet sind und deshalb nach § 2 Abs 3 als öffentliche Straßen und Wege anzusehen wären, deren Regelung jedoch entweder in die Zuständigkeit des Bundes fällt oder im Zusammenhang mit einer anderen – in die Kompetenz der Länder fallenden – Verwaltungsmaterie erfolgt. In den Erläuterungen zum Tiroler Straßengesetz von Dr. Anton Gstöttner, Prugg Verlag Eisenstadt 1989, wird zu Paragraph eins, Absatz 3, TStG ausgeführt, dass vom Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes jene Straßen und Wege ausgenommen sind, die zwar dem Gemeingebrauch im Sinn der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 5, gewidmet sind und deshalb nach Paragraph 2, Absatz 3, als öffentliche Straßen und Wege anzusehen wären, deren Regelung jedoch entweder in die Zuständigkeit des Bundes fällt oder im Zusammenhang mit einer anderen – in die Kompetenz der Länder fallenden – Verwaltungsmaterie erfolgt. Zu lit e dieser Gesetzesstelle wird festgehalten, dass nach § 4 Abs 1 des GSLG Güterwege grundsätzlich nichtöffentliche Wege sind, die der Bringung zur zweckmäßigen Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke dienen. In der Praxis kommt es nun vor, dass Bringungsgemeinschaften Güterwege dem Gemeingebrauch für bestimmte Arten des Verkehrs widmen. Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung hierzu besteht zwar nicht, jedoch sieht das GSLG im § 5 Abs 3 nur hinsichtlich der Güterwege auf Grünflächen, die nicht eingelöst oder nicht enteignet wurden, eine ausdrückliche Einschränkung des Benützerkreises auf die im Abs 1 des § 5 genannten Personen vor. Aus Sicht des Straßenverwaltungsrechts wären Güterwege, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind, an sich als öffentliche Straßen bzw Wege anzusehen. Nach dem vorliegenden Gesetz würden sie zu den öffentlichen Wegen oder, sofern sie dem Gemeingebrauch durch den Kraftfahrzeugverkehr offen stehen, zu den öffentlichen Straßen zählen. Die Widmung als Güterweg bleibt jedoch so lange bestehen, bis die Agrarbehörde das bestehende Bringungsrecht aufhebt. Bis dahin unterliegen die Güterwege ausschließlich dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz.Zu Litera e, dieser Gesetzesstelle wird festgehalten, dass nach Paragraph 4, Absatz eins, des GSLG Güterwege grundsätzlich nichtöffentliche Wege sind, die der Bringung zur zweckmäßigen Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke dienen. In der Praxis kommt es nun vor, dass Bringungsgemeinschaften Güterwege dem Gemeingebrauch für bestimmte Arten des Verkehrs widmen. Eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung hierzu besteht zwar nicht, jedoch sieht das GSLG im Paragraph 5, Absatz 3, nur hinsichtlich der Güterwege auf Grünflächen, die nicht eingelöst oder nicht enteignet wurden, eine ausdrückliche Einschränkung des Benützerkreises auf die im Absatz eins, des Paragraph 5, genannten Personen vor. Aus Sicht des Straßenverwaltungsrechts wären Güterwege, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind, an sich als öffentliche Straßen bzw Wege anzusehen. Nach dem vorliegenden Gesetz würden sie zu den öffentlichen Wegen oder, sofern sie dem Gemeingebrauch durch den Kraftfahrzeugverkehr offen stehen, zu den öffentlichen Straßen zählen. Die Widmung als Güterweg bleibt jedoch so lange bestehen, bis die Agrarbehörde das bestehende Bringungsrecht aufhebt. Bis dahin unterliegen die Güterwege ausschließlich dem Güter- und Seilwege-Landesgesetz. In diesen Erläuterungen wird auf die in diesem Verfahren maßgebliche Frage konkret Bezug genommen und diese eindeutig beantwortet. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigt in seinem Erkenntnis zu Zl ****2 aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 16 Abs 3 TStG die grundsätzliche Zulässigkeit der Erklärung dieses Weges zur öffentlichen Interessentenstraße. Diese Aussage ändert jedoch nichts an der damals wie heute gleichermaßen bestehenden Regelung des § 1 Abs 3 lit e TStG, wonach dieses Gesetz insbesondere nicht für Güterwege im Sinn des § 4 Abs 1 GSLG gilt. Solange die Agrarbehörde das betreffende Bringungsrecht nicht aufgehoben hat, bleibt die Widmung als Güterweg bestehen und unterliegt dieser ausschließlich dem GSLG. Die Erstbehörde hat damit zutreffenderweise den Antrag zurückgewiesen, weil das TStG aufgrund der oben aufgezeigten Rechtslage für das beantragte Begehren nicht anwendbar ist.Der Verwaltungsgerichtshof bestätigt in seinem Erkenntnis zu Zl ****2 aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 3, TStG die grundsätzliche Zulässigkeit der Erklärung dieses Weges zur öffentlichen Interessentenstraße. Diese Aussage ändert jedoch nichts an der damals wie heute gleichermaßen bestehenden Regelung des Paragraph eins, Absatz 3, Litera e, TStG, wonach dieses Gesetz insbesondere nicht für Güterwege im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, GSLG gilt. Solange die Agrarbehörde das betreffende Bringungsrecht nicht aufgehoben hat, bleibt die Widmung als Güterweg bestehen und unterliegt dieser ausschließlich dem GSLG. Die Erstbehörde hat damit zutreffenderweise den Antrag zurückgewiesen, weil das TStG aufgrund der oben aufgezeigten Rechtslage für das beantragte Begehren nicht anwendbar ist. Nicht zutreffend ist, dass die Erstbehörde – wie die Beschwerdeführer offenbar vermeinen – durch die Zurückweisung ihre Zuständigkeit als Straßenbehörde I. Instanz verneint hätte. Nach § 75 Abs 3 lit a TStG ist in allen anderen nicht unter die Absätze 1 und 2 fallenden Angelegenheiten Behörde der Bürgermeister, soweit es sich um die Erlassung von Bescheiden – mit Ausnahme der Erlassung von Bescheiden im Verwaltungsstrafverfahren – handelt. Darunter fällt auch ein Antrag nach § 20 Abs 6 TStG. Der Bürgermeister der Gemeinde Z hat damit als zuständige Behörde den vorliegenden Antrag mangels Anwendbarkeit des Tiroler Straßengesetzes rechtskonformerweise zurückgewiesen. Eine Abweisung wäre in diesem Fall unzutreffend gewesen, weil es sich dabei um eine inhaltliche Entscheidung gehandelt hätte, über die aufgrund § 1 Abs 3 lit e TStG jedoch nicht zu befinden war. Nicht zutreffend ist, dass die Erstbehörde – wie die Beschwerdeführer offenbar vermeinen – durch die Zurückweisung ihre Zuständigkeit als Straßenbehörde römisch eins. Instanz verneint hätte. Nach Paragraph 75, Absatz 3, Litera a, TStG ist in allen anderen nicht unter die Absätze 1 und 2 fallenden Angelegenheiten Behörde der Bürgermeister, soweit es sich um die Erlassung von Bescheiden – mit Ausnahme der Erlassung von Bescheiden im Verwaltungsstrafverfahren – handelt. Darunter fällt auch ein Antrag nach Paragraph 20, Absatz 6, TStG. Der Bürgermeister der Gemeinde Z hat damit als zuständige Behörde den vorliegenden Antrag mangels Anwendbarkeit des Tiroler Straßengesetzes rechtskonformerweise zurückgewiesen. Eine Abweisung wäre in diesem Fall unzutreffend gewesen, weil es sich dabei um eine inhaltliche Entscheidung gehandelt hätte, über die aufgrund Paragraph eins, Absatz 3, Litera e, TStG jedoch nicht zu befinden war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.25.0391.1