GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Strafentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass 1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtene Strafentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass - der Schuldspruch dahingehend geändert wird, dass die angelastete Straftat dem Beschwerdeführer für seine Person als Inhaber der naturschutzrechtlichen Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft W vom 03.04.2003, Zahl ****, zuzurechnen ist und nicht als nach § 9 Abs 1 VStG strafrechtlich verantwortlicher Person, und - der Schuldspruch dahingehend geändert wird, dass die angelastete Straftat dem Beschwerdeführer für seine Person als Inhaber der naturschutzrechtlichen Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft W vom 03.04.2003, Zahl ****, zuzurechnen ist und nicht als nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG strafrechtlich verantwortlicher Person, und - der Strafausspruch dahingehend korrigiert wird, dass sich dieser auf das Tiroler Naturschutzgesetz 2005 und nicht auf das Tiroler Naturschutzgesetz 1997 zu stützen hat. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 400,-- zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 400,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis vom 28.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde wie folgt zur Last gelegt: „Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 03.04.2003, Zl. ****, wurde Ihnen als Gewerbeinhaber des reglementierten Gewerbes in der Betriebsart Restaurant „X“ die wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Abwasserbeseitigungsanlage auf Gst. Nr. *** und ***, beide KG ***, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Im Zuge einer am 25.08.2016 durchgeführten Gewässeraufsicht an Ort und Stelle konnte durch den hinzugezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen festgestellt werden, dass die unter Spruchpunkt III) 2. des Bescheides vom 03.04.2003, Zl. ****, angeführte naturschutzrechtliche Auflage bis dato nicht umgesetzt wurde.Im Zuge einer am 25.08.2016 durchgeführten Gewässeraufsicht an Ort und Stelle konnte durch den hinzugezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen festgestellt werden, dass die unter Spruchpunkt römisch drei) 2. des Bescheides vom 03.04.2003, Zl. ****, angeführte naturschutzrechtliche Auflage bis dato nicht umgesetzt wurde. Sie haben es als Gewerbeinhaber und Betreiber des Restaurants „X“ – und somit als gem. § 9 Abs. 1 VStG 1991 idgF zur Vertretung nach außen berufene Person – zu verantworten, dass die naturschutzrechtliche Auflage III) 2. des Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft W vom 03.04.2003, Zl. ****, betreffend der Abwasserbeseitigungsanlage auf Gst. *** und ***, beide KG ***, nämlich:Sie haben es als Gewerbeinhaber und Betreiber des Restaurants „X“ – und somit als gem. Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 idgF zur Vertretung nach außen berufene Person – zu verantworten, dass die naturschutzrechtliche Auflage römisch drei) 2. des Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft W vom 03.04.2003, Zl. ****, betreffend der Abwasserbeseitigungsanlage auf Gst. *** und ***, beide KG ***, nämlich: ‚Die in Richtung Süden liegende Seite ist durch standortgerechte Gehölze zu bepflanzen. Die Bepflanzung ist dauerhaft zu erhalten‘. zumindest seit 01.05.2003 – unter Berücksichtigung der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des Bewilligungsbescheides vom 03.04.2003 – bis dato nicht erfüllt wurde.“ Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 45 Abs 3 lit b Tiroler Naturschutzgesetz begangen, weswegen über ihn eine Geldstrafe von Euro 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 44 Stunden) verhängt wurde.Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz begangen, weswegen über ihn eine Geldstrafe von Euro 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 44 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde festgesetzt. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer die näher bezeichnete naturschutzrechtliche Auflage des Bewilligungsbescheides vom 03.04.2003 für die Abwasserbeseitigungsanlage des Restaurants „X“ nicht eingehalten habe. Dies habe bei einem Lokalaugenschein am 25.08.2016 unter Beiziehung eines naturkundefachlichen Sachverständigen festgestellt werden können. Vor Ort sei eindeutig festzustellen gewesen, dass die zu pflanzende Gehölzgruppe nicht vorhanden sei. Bei der Nichtbefolgung von in einem naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen beginne die Verjährungsfrist erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, an dem das strafbare Verhalten aufhöre, woraus sich im Gegenstandsfall ein Tatzeitraum seit 2003 bis dato ergebe. Nachdem der Beschuldigte zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht habe, sei eine Schätzung vorzunehmen gewesen. Der Beschwerdeführer sei Inhaber mehrerer aufrechter Gewerbe, ua für das Gastgewerbe, das Mietwagen-Gewerbe für PKW und für den Betrieb einer Tankstelle. Zudem sei er Eigentümer zweier Grundstücke in V, worauf sich einige seiner gewerblichen Betriebe befinden würden.Der Beschwerdeführer sei Inhaber mehrerer aufrechter Gewerbe, ua für das Gastgewerbe, das Mietwagen-Gewerbe für PKW und für den Betrieb einer Tankstelle. Zudem sei er Eigentümer zweier Grundstücke in römisch fünf, worauf sich einige seiner gewerblichen Betriebe befinden würden. Es sei daher von gehobenem Einkommen auszugehen. Vorliegend sei fahrlässige Tatbegehung anzunehmen. Erschwerend seien der lange Tatzeitraum sowie die mangelnde Bereitschaft des Beschuldigten zur Erfüllung seiner Pflichten zu werten gewesen. Die verhängte Geldstrafe sei insgesamt als schuld- und tatangemessen zu beurteilen, auch als notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer derartiger Übertretungen abzuhalten. Der zur Verfügung stehende Strafrahmen sei auch bei weitem nicht ausgeschöpft worden. 2) Gegen diese Strafentscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des A A, mit welcher in Beschwerdestattgabe die Einstellung des Strafverfahrens nach Vornahme einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung und Aufnahme der beantragten Beweise begehrt wurde. In eventu wurde die schuld- und tatangemessene Herabsetzung der verhängten Geldstrafe beantragt. Das Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dabei zur Gänze angefochten und wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde Erhebungen unterlassen habe, ob die verfahrensgegenständliche Auflage überhaupt umsetzbar sowie anhaltend erforderlich sei. Dies belaste die Strafentscheidung mit Mangelhaftigkeit infolge unzureichender Sachverhaltsermittlung. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sei die Einhaltung der in Rede stehenden Auflage bis dato tatsächlich nicht möglich gewesen, sodass ein vorwerfbares Verschulden nicht gegeben sei. Der gegenständliche Bereich befinde sich im hochalpinen Gelände und sei dort zu wenig Humus vorhanden, um die vorgeschriebene Bepflanzung durchzuführen. Dies wäre durch einen Sachverständigen zu prüfen gewesen, was aber im erstinstanzlichen Verfahren unterlassen worden sei. Die belangte Behörde habe die beschwerdegegenständliche Auflage vor mehr als 13 Jahren erteilt. Seitdem habe sich die belangte Behörde nicht mehr an den Beschwerdeführer gewandt und von diesem die Auflagenumsetzung verlangt. Aufgrund dieser Untätigkeit der Behörde über einen Zeitraum von mehr als 13 Jahren habe er davon ausgehen können, dass der Behörde der gegebene Zustand bekannt und von ihr akzeptiert worden sei. Es möge zwar sein, dass die Duldung einer Übertretung durch eine gewisse Zeit nicht zur Aufhebung von Vorschriften oder zu Schuldausschließungsgründen führen könne, doch sei zu berücksichtigen, dass dem Gleichheitsgrundsatz eine – begrenzte – Bindung an die eigene Entscheidungspraxis immanent sei, sodass Änderungen in der Verwaltungspraxis nur aus sachlichen Erwägungen und nicht willkürlich erfolgen dürften. Dem bekämpften Straferkenntnis seien aber solche sachlichen Erwägungen nicht zu entnehmen, insbesondere sei nicht nachvollziehbar, warum nunmehr das Verhalten des Beschwerdeführers geahndet werde, wenn dieses zuvor 13 Jahre akzeptiert worden sei. Angesichts der Unmöglichkeit der Vornahme der vorgeschriebenen Bepflanzung sei ihm ein sorgfaltsgemäßes Verhalten auch nicht zumutbar gewesen, sodass eine Strafbarkeit mangels Fahrlässigkeitsschuld ausscheide. Schließlich sei die ausgesprochene Geldstrafe unangemessen und überhöht. Die Intensität der Rechtsgutverletzung sei nicht entsprechend berücksichtigt worden, diese sei vernachlässigbar, was mildernd in Anschlag zu bringen sei. Auch die Tolerierung der Nichterfüllung der Auflage über einen Zeitraum von mehr als 13 Jahren hätte bei der Strafbemessung berücksichtigt werden müssen. 3) Am 02.02.2017 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol die beantragte öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen ein naturkundefachlicher Sachverständiger zu Fragestellungen im Zusammenhang mit der vorliegenden Rechtssache einvernommen wurde, insbesondere zur Frage, ob die gegebenen Verhältnisse an jenem Platz, wo die aufgetragene Bepflanzung vorzunehmen wäre, die vorgeschriebene Bepflanzung auch zulassen. Dem Beschwerdeführer wurde dabei die Möglichkeit geboten, Fragen an den Sachverständigen zu richten und seine Verfahrensstandpunkte argumentativ auszuführen. Er bekräftigte – wie auch die belangte Behörde – im Wesentlichen seine schon bisher eingenommenen Rechtsstandpunkte. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Nach § 45 Abs 3 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl Nr 26/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 87/2015, begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der einer Anordnung nach den §§ 14 Abs 9, 15 Abs 5, 7 oder 8, 17 Abs 1 und 4, 18, 27 Abs 6 oder 29 Abs 10 nicht nachkommt, oder sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nicht einhält, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wobei eine derartige Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 15.000,-- zu bestrafen ist.Nach Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 87 aus 2015,, begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der einer Anordnung nach den Paragraphen 14, Absatz 9, 15, Absatz 5, 7, oder 8, 17 Absatz eins und 4, 18, 27 Absatz 6, oder 29 Absatz 10, nicht nachkommt, oder sonst in Entscheidungen enthaltene Auflagen oder Vorschreibungen nicht einhält, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wobei eine derartige Verwaltungsübertretung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 15.000,-- zu bestrafen ist. Die Nichteinhaltung von Auflagen oder Vorschreibungen in naturschutzrechtlichen Entscheidungen war bereits nach § 43 Abs 3 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 1997 in der im Jahr 2003 in Geltung gestandenen Fassung strafbar.Die Nichteinhaltung von Auflagen oder Vorschreibungen in naturschutzrechtlichen Entscheidungen war bereits nach Paragraph 43, Absatz 3, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 1997 in der im Jahr 2003 in Geltung gestandenen Fassung strafbar. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Unstrittig ist im vorliegenden Beschwerdefall, dass der Rechtsmittelwerber die ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 03.04.2003 aufgetragene Bepflanzung eines genau bestimmten Bereiches vor der Abwasserbeseitigungsanlage des von ihm betriebenen Restaurants nicht durchgeführt hat und diese Bepflanzung auch nicht dauerhaft erhalten hat. Strittig ist hingegen in der in Beurteilung stehenden Angelegenheit, ob der Beschwerdeführer dafür verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Während die belangte Behörde eine solche Strafbarkeit des Rechtsmittelwerbers bejaht und gegen ihn bereits wegen der Nichterfüllung der in Rede stehenden Bepflanzungsanordnung eine Geldstrafe ausgesprochen hat, vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, dass er aus verschiedenen näher dargelegten Gründen strafrechtlich nicht belangt werden könne. 2) Aufgrund der vorliegenden Aktenunterlagen und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht in Bezug auf die dem Rechtsmittelwerber vorgeworfene Verwaltungsübertretung nachfolgender Sachverhalt für das entscheidende Verwaltungsgericht als erwiesen fest: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 03.04.2003 wurde dem Beschwerdeführer die wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Abwasserbeseitigungsanlage für das von ihm im Nahbereich des Speichers „Y“ betriebene Restaurant in der Gemeinde Z erteilt, wobei die naturschutzrechtliche Bewilligung ua an die Auflage gebunden wurde, dass die in Richtung Süden gelegene Seite des Containers, in dem die Abwasserreinigungsanlage untergebracht ist, durch standortgerechte Gehölze zu bepflanzen ist und diese Bepflanzung dauerhaft zu erhalten ist. Bei einem Lokalaugenschein der belangten Behörde am 25.08.2016 unter Beiziehung eines naturkundefachlichen Sachverständigen wurde festgestellt, dass die vorgeschriebene Bepflanzung beim Container mit der Abwasserreinigungsanlage nicht vorhanden war. Der am Lokalaugenschein teilnehmende Amtssachverständige für Naturkunde führte wegen der nicht vorgenommenen Bepflanzung ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer und erklärte diesem, dass zwischen Metallcontainer (mit der darin enthaltenen Abwasserreinigungsanlage) und der dortigen Asphaltfläche Sträucher aus der Umgebung angepflanzt werden sollten, wozu der Rechtsmittelwerber meinte, dass dies sicherlich kein Problem wäre. Im Zuge des Lokalaugenscheines am 25.08.2016 wurde ein Lichtbild über den Metallcontainer der Abwasserreinigungsanlage aufgenommen, das die Örtlichkeit dieses Containers sehr gut wiedergibt. Dieses Lichtbild wurde zum Akt der belangten Behörde genommen. Die örtlichen Verhältnisse und die gegebenen Bodenverhältnisse an jenem Platz, wo die bescheidmäßig vorgeschriebene Bepflanzung mit standortgerechten Gehölzen vorzunehmen ist, lassen es durchaus zu, die angeordnete Bepflanzung vorzunehmen. In der näheren Umgebung der Örtlichkeit, wo die strittige Anpflanzung von standortgerechten Gehölzen vorgeschrieben wurde, kommen auch Gehölze vor, wie etwa Weiden, Grünerlen und Latschen, die mit den Standortverhältnissen vor dem Metallcontainer – also am vorgeschriebenen Bepflanzungsort – zurechtkommen. 3) Der vorstehend festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund folgender Beweisergebnisse und Beweiswürdigung: Der Umstand, dass dem Rechtsmittelwerber mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft W vom 03.04.2003 die wasser- und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Abwasserbeseitigungsanlage des von ihm betriebenen Restaurants erteilt worden ist, wobei die naturschutzrechtliche Bewilligung an eine näher bestimmte Bepflanzungsauflage gebunden worden ist, geht aus den Aktenunterlagen unzweifelhaft hervor und ist dies im Übrigen unstrittig, ebenso wie der Umstand, dass die mit einer Auflage bescheidmäßig angeordnete Bepflanzung mit standortgerechten Gehölzen bislang nicht vorgenommen worden ist. Die Feststellungen zur Eignung des für die Bepflanzung vorgesehenen Geländestreifens zur Vornahme eben der aufgetragenen Anpflanzung beruhen auf den überzeugenden, nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfreien Fachausführungen des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Sachverständigen für Naturkunde. Diese fachlichen Darlegungen sind für das erkennende Verwaltungsgericht vor allem auch deshalb sehr einleuchtend und plausibel, da ein im Akt der belangten Behörde einliegendes Lichtbild die Fachausführungen des befassten Sachverständigen sehr untermauert. So ist auf diesem Lichtbild zu ersehen, dass am vorgesehenen Standort der vorgeschriebenen Anpflanzung durchaus bodendeckend Vegetation vorhanden ist und nicht nur blanker Fels. Auf dem Lichtbild sind auch in der Nähe des maßgeblichen Standortes wachsende Gehölze zu erkennen, sodass die Fachaussage des beigezogenen Sachverständigen sehr glaubhaft ist, dass an der relevanten Örtlichkeit standortgerechte Gehölze erfolgreich angepflanzt werden können und diese dort auch gedeihen können. Der Beschwerdeführer ist davon abgesehen der Fachbeurteilung des dem Rechtsmittelverfahren beigezogenen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, auch hat er nicht um eine Fristeinräumung ersucht, um ein Privatgutachten noch vorzulegen. Schließlich vermochte er gegen die Fachbeurteilung des verfahrensbeteiligten Sachverständigen nicht solch fundierte Einwendungen vorzubringen und die fachliche Beurteilung nicht durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente so zu bekämpfen (vgl dazu das VwGH-Erkenntnis vom 04.09.2012, Zl 2012/12/0031), dass die Beweiskraft der Fachausführungen des vom Gericht beigezogenen Sachverständigen ernstlich erschüttert worden wäre. Schließlich vermochte er gegen die Fachbeurteilung des verfahrensbeteiligten Sachverständigen nicht solch fundierte Einwendungen vorzubringen und die fachliche Beurteilung nicht durch auf gleicher fachlicher Ebene angesiedelte Argumente so zu bekämpfen vergleiche dazu das VwGH-Erkenntnis vom 04.09.2012, Zl 2012/12/0031), dass die Beweiskraft der Fachausführungen des vom Gericht beigezogenen Sachverständigen ernstlich erschüttert worden wäre. Der vom Landesverwaltungsgericht Tirol dem Rechtsmittelverfahren zugezogene Sachverständige hinterließ beim erkennenden Gericht auch einen äußerst kompetenten Eindruck, weshalb dessen Fachbeurteilung der vorliegenden Beschwerdeentscheidung ohne Bedenken zugrunde gelegt werden kann. 4) Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt nun dahingehend zu würdigen, dass der Rechtsmittelwerber die ihm angelastete Verwaltungsübertretung verwirklicht hat, dies jedenfalls in objektiver Hinsicht, da er die ihm erteilte Auflage des naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 03.04.2003 bislang nicht erfüllt hat, südlich des Metallcontainers seiner Abwasserreinigungsanlage für sein Restaurant standortgerechte Gehölze anzupflanzen und diese Bepflanzung dauerhaft zu erhalten. Die objektive Tatverwirklichung bestreitet der Rechtsmittelwerber vorliegend auch gar nicht ernstlich. Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass der Rechtsmittelwerber als Adressat des Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft W vom 03.04.2003 von der streitverfangenen Vorschreibung der Anpflanzung standortgerechter Gehölze vor dem Metallcontainer auf alle Fälle wissen musste. Als Inhaber dieser Bewilligung war er auch für die Einhaltung dieser Auflage verantwortlich und musste er auch davon wissen, dass die bescheidmäßig angeordnete Bepflanzung noch nicht erfolgt ist und somit diese naturschutzrechtliche Vorschreibung nicht erfüllt worden ist, womit er sich auch augenscheinlich abgefunden hat. Der Rechtsmittelwerber hat folglich bei der Nichterfüllung der vorgeschriebenen Bepflanzungsanordnung schuldhaft und strafrechtlich vorwerfbar gehandelt. Die gegenteilige Argumentation des Beschwerdeführers ist hingegen nicht überzeugend, worauf im nachfolgenden Begründungsteil näher eingegangen wird. 5) Die gegen die angefochtene Strafentscheidung vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen und die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – Folgendes auszuführen ist:
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Paragraph 19, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfälligen Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, da ein öffentliches Interesse daran erkannt werden kann, dass rechtskräftig erteilten Vorschreibungen im Zusammenhang mit naturschutzrechtlichen Bewilligungen von den Verpflichteten auch entsprochen wird, damit Eingriffe in die Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 bestmöglich abgemindert oder gar beseitigt werden. Im Gegenstandsfall wurde vom beigezogenen Sachverständigen festgestellt, dass auf kürzere Sichtdistanzen ohne den auflagemäßig hergestellten Sichtschutz durch standortgerechte Gehölze der Metallcontainer störend durch Erholungssuchende wahrgenommen wird. Mangels Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat die belangte Behörde zutreffend eine Schätzung vorgenommen. Angesichts mehrerer aufrechter Gewerbeberechtigungen und mit Blick auf Liegenschaftseigentum ist die belangte Behörde von gehobenem Einkommen ausgegangen. Dem ist der Rechtsmittelwerber im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten, sodass für das erkennende Verwaltungsgericht kein Anlass besteht, von der Einschätzung der belangten Behörde abzugehen. Der belangten Behörde kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie die lange Dauer der Nichtbeachtung einer bescheidmäßig auferlegten Verpflichtung und die sich darin manifestierende mangelnde Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Erfüllung seiner Pflichten als straferschwerend gewertet hat (vgl dazu die Entscheidungen des VwGH vom 29.01.2007, Zahl 2006/03/0155, vom 13.09.2005, Zahl 88/04/0051, und vom 22.10.2003, Zahl 2000/09/0172).Der belangten Behörde kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie die lange Dauer der Nichtbeachtung einer bescheidmäßig auferlegten Verpflichtung und die sich darin manifestierende mangelnde Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Erfüllung seiner Pflichten als straferschwerend gewertet hat vergleiche dazu die Entscheidungen des VwGH vom 29.01.2007, Zahl 2006/03/0155, vom 13.09.2005, Zahl 88/04/0051, und vom 22.10.2003, Zahl 2000/09/0172). Auch für das Landesverwaltungsgericht Tirol sind im Gegenstandsfall keine weiteren Erschwerungsgründe, aber auch keine Milderungsgründe hervorgekommen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang in seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 23.12.2016 geltend macht, die Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes sei gegenständlich vernachlässigbar, ist ihm zu erwidern, dass dies nicht der Fall ist. So hat der beigezogene Sachverständige in der Beschwerdeverhandlung dargetan, dass die Nichterfüllung der aufgetragenen Auflage zur Folge hat, dass der Metallcontainer mit der darin enthaltenen Abwasserreinigungsanlage nicht den erforderlichen Sichtschutz aufweist, um störende Sichtbeziehungen jedenfalls auf kürzere Sichtdistanzen hinanzuhalten. Angesichts dessen kann nicht von einer vernachlässigbaren Beeinträchtigung der Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 gesprochen werden, dies insbesondere auch mit weiterem Blick darauf, dass die störende Wirkung infolge Nichtbeachtung der Vorschreibung schon über viele Jahre gegeben ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann aus der Untätigkeit der belangten Behörde in Bezug auf die Auflageneinhaltung auch kein Milderungsgrund für ihn abgeleitet werden, wäre es doch an ihm selbst als Konsensinhaber gelegen, die aufgetragene Bepflanzungsanordnung vorzunehmen, dies auch ohne weitere Aufforderung und Betreibung durch die belangte Behörde, sodass aus unterbliebenen Aufforderungen zur Auflageneinhaltung kein mildernder Grund für den Rechtsmittelwerber entstehen kann. Insoweit der Rechtsmittelwerber bemängelt, die belangte Behörde habe sich bei der Strafbemessung nicht mit den sonst nachteiligen Folgen der Tat auseinandergesetzt, ist er darauf aufmerksam zu machen, dass diese seit der Neufassung der Bestimmung des § 19 Abs 1 VStG mit 01.07.2013 keine Rolle mehr spielen, da seitdem Grundlage für die Bemessung der Strafe sindInsoweit der Rechtsmittelwerber bemängelt, die belangte Behörde habe sich bei der Strafbemessung nicht mit den sonst nachteiligen Folgen der Tat auseinandergesetzt, ist er darauf aufmerksam zu machen, dass diese seit der Neufassung der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, VStG mit 01.07.2013 keine Rolle mehr spielen, da seitdem Grundlage für die Bemessung der Strafe sind - die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und - die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, - nicht aber mehr der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Dieser vom Rechtsmittelwerber aufgezeigte Mangel in der Strafbemessung durch die belangte Behörde ist dementsprechend nicht gegeben. Der vom Beschwerdeführer gegenständlich eventualiter beantragten Strafherabsetzung stehen nicht nur – wie von der belangten Behörde zutreffend aufgezeigt – spezialpräventive Erwägungen, sondern auch generalpräventive Erwägungen entgegen. Zum einen ist konkret der Beschwerdeführer von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten, insbesondere von der weiteren Nichtbeachtung der strittigen Auflage der Pflanzung eines Sichtschutzes vor dem Metallcontainer der verfahrensgegenständlichen Abwasserreinigungsanlage. Zum anderen ist auch anderen Konsensinhabern von naturschutzrechtlichen Bewilligungen deutlich aufzuzeigen, dass die jahrelange Missachtung von behördlichen Vorschreibungen im Zusammenhang mit erteilten Naturschutzgenehmigungen nicht ungestraft bleibt. Im Gegenstandsfall ist die gewünschte Strafminderung aber vor allem auch deshalb nicht möglich, da der Tatzeitraum etwa 13 Jahre (!) umfasst und der gesetzliche Strafrahmen angesichts dessen nur zu rund 13,33 % ausgeschöpft worden ist. Der Ausspruch einer Ermahnung kam nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol schon deswegen nicht in Frage, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, welches vom Beschwerdeführer verletzt worden ist, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die verfahrensgegenständliche Tathandlung nicht als gering zu beurteilen sind. Immerhin hat der Beschwerdeführer eine rechtskräftig mit Bescheid erteilte Verpflichtung jahrelang unbeachtet gelassen, sodass – wie bereits dargelegt – für eine Ermahnung kein Raum verbleibt. Insgesamt bestehen daher seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol keinerlei Bedenken gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung. 7) Zu den Beweisanträgen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die beantragte Rechtsmittelverhandlung durchgeführt worden ist. Auch wurde eine Sachverständigenstellungnahme zur Frage eingeholt, ob aufgrund der gegenständlich gegebenen Boden- und sonstigen Standortverhältnisse die verfahrensgegenständliche Anpflanzung von standortgerechten Gehölzen vorgenommen werden kann. Von der Vornahme des begehrten Ortsaugenscheines durch das erkennende Gericht konnte deshalb Abstand genommen werden, weil einerseits ein sehr aussagekräftiges Lichtbild von der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeit im Akt der belangten Behörde einliegt, welches die Verhältnisse vor Ort recht anschaulich wiedergibt, sodass vom erkennenden Gericht ein entsprechender Eindruck über die Gegebenheiten vor Ort gewonnen werden konnte. Andererseits hat der dem Beschwerdeverfahren beigezogene Sachverständige einen Ortsaugenschein durchgeführt, sodass er in der Lage war, die an ihn gerichteten Fachfragen in der Gegenstandssache ausreichend zu beantworten. Welcher Mehrwert für das Ermittlungsverfahren durch die Vornahme eines Ortsaugenscheines durch das erkennende Verwaltungsgericht gewonnen hätte werden können, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht wirklich überzeugend dargetan. Was die beantragte Einvernahme des Beschwerdeführers selbst anbelangt, ist Folgendes festzuhalten: Entsprechend seinem Beweisantrag im Rechtsmittelschriftsatz vom 23.12.2016 wurde der Beschwerdeführer zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 02.02.2017 geladen. Bei der Verhandlung erschien – ohne vorangegangene Entschuldigung des Rechtsmittelwerbers - nur seine Rechtsvertretung und wurde erklärt, dass der Beschwerdeführer berufsbedingt an der Verhandlung nicht teilnehmen könne, trotzdem werde der Beweisantrag auf Einvernahme des Beschwerdeführers aufrechterhalten. Im Ladungsbescheid vom 16.01.2017 wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verhandlung auch ohne Anhörung des Beschwerdeführers durchgeführt und die Entscheidung gefällt werden kann. Bei der Rechtsmittelverhandlung am 02.02.2017 wurde von der Rechtsvertretung des Rechtsmittelwerbers angegeben, dieser solle bei einer neuerlichen Verhandlung dazu befragt werden, warum die vorgesehene Bepflanzung nicht vorgenommen worden ist bzw welche Gründe der Erfüllung der Auflage entgegengestanden sind. Diese Gründe hat der Rechtsmittelwerber ohnedies bereits in seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 23.12.2016 dargetan, nämlich die angebliche Unmöglichkeit der Vornahme der Bepflanzung aufgrund der gegebenen Standortverhältnisse. Dieser vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführte Umstand wurde bei der Rechtsmittelverhandlung durch Befragung eines naturkundefachlichen Sachverständigen ausreichend geklärt. Weiters wurde für die Einvernahme des Beschwerdeführers geltend gemacht, dieser solle dazu befragt werden, ob bezüglich der Auflagenerfüllung Gespräche mit der belangten Behörde stattgefunden haben. Dieses Begehren läuft auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das erkennende Verwaltungsgericht nicht verpflichtet gewesen ist (siehe dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.2016, Zahl Ra 2014/02/0059), da eine konkrete Tatsachenbehauptung hier nicht zu erkennen ist, welche erwiesen werden soll (siehe dazu das VwGH-Erkenntnis vom 07.07.2011, Zahl 2008/15/0010). Verfahrensmaßgeblich ist nämlich gar nicht, ob überhaupt Gespräche zwischen Beschwerdeführer und belangter Behörde bezüglich der strittigen Auflagenerfüllung in der Vergangenheit stattgefunden haben. Allenfalls könnten Gespräche eines bestimmten Inhaltes von Verfahrensbedeutung sein, diesbezüglich wäre aber konkret zu behaupten gewesen, dass diese stattgefunden haben und dass der Beschwerdeführer dies mit seiner Einvernahme unter Beweis stellen wolle. Mit Blick auf die vorangeführten Umstände und angesichts des durch das Beweisverfahren ausreichend geklärten Sachverhalts gelangte das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Überzeugung, dass im vorliegenden Beschwerdefall von der Einvernahme des Beschwerdeführers – trotz seines diesbezüglichen Antrages – Abstand genommen werden kann. Eine Verletzung in Verteidigungsrechten fand im Gegenstandsfall dadurch auch nicht statt, war der Beschwerdeführer doch bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 02.02.2017 rechtsfreundlich vertreten, weshalb es dem Rechtsmittelwerber oblegen gewesen wäre, seine anwaltliche Vertretung hinreichend zu informieren, sodass diese ein konkretes Sachvorbringen in der Verhandlung erstatten kann (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 03.10.2013, Zahl 2012/09/0001).Eine Verletzung in Verteidigungsrechten fand im Gegenstandsfall dadurch auch nicht statt, war der Beschwerdeführer doch bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 02.02.2017 rechtsfreundlich vertreten, weshalb es dem Rechtsmittelwerber oblegen gewesen wäre, seine anwaltliche Vertretung hinreichend zu informieren, sodass diese ein konkretes Sachvorbringen in der Verhandlung erstatten kann vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 03.10.2013, Zahl 2012/09/0001). 8) Zusammenfassend ist im vorliegenden Beschwerdefall festzuhalten, dass der Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis zu Recht einer Bestrafung von der belangten Behörde unterzogen worden ist, hat er doch eine ihm erteilte Auflage eines naturschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides jahrelang missachtet. Die gegen die bekämpfte Strafentscheidung erhobene Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Der Schuldspruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses war lediglich dahingehend zu verbessern, dass zum Ausdruck gebracht wird, dass der Beschwerdeführer die angelastete Tat nicht als zur Vertretung nach außen berufenes Organ im Sinne der Bestimmung des § 9 Abs 1 VStG begangen hat, sondern in eigener Verantwortung als Inhaber der relevanten Naturschutzgenehmigung.Der Schuldspruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses war lediglich dahingehend zu verbessern, dass zum Ausdruck gebracht wird, dass der Beschwerdeführer die angelastete Tat nicht als zur Vertretung nach außen berufenes Organ im Sinne der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, VStG begangen hat, sondern in eigener Verantwortung als Inhaber der relevanten Naturschutzgenehmigung. Diese Verbesserung des Schuldspruches war im Sinne der gebotenen Beachtung der Erfordernisse nach § 44a Z 1 Verwaltungsstrafgesetz notwendig, da eine Rechtsmittelinstanz verpflichtet ist, das die Verantwortlichkeit des Beschuldigten konstituierende Merkmal im Rahmen der von ihr zu treffenden Rechtsmittelentscheidung richtig und vollständig anzugeben, was eine Richtigstellung des von der Erstinstanz angesprochenen, von der Rechtsmittelinstanz aber als unzutreffend erkannten Verantwortlichkeitsmerkmals einschließt (vgl dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 28.04.2004, Zahl 2003/03/0021).Diese Verbesserung des Schuldspruches war im Sinne der gebotenen Beachtung der Erfordernisse nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz notwendig, da eine Rechtsmittelinstanz verpflichtet ist, das die Verantwortlichkeit des Beschuldigten konstituierende Merkmal im Rahmen der von ihr zu treffenden Rechtsmittelentscheidung richtig und vollständig anzugeben, was eine Richtigstellung des von der Erstinstanz angesprochenen, von der Rechtsmittelinstanz aber als unzutreffend erkannten Verantwortlichkeitsmerkmals einschließt vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 28.04.2004, Zahl 2003/03/0021). Zu dieser Spruchverbesserung war das erkennende Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Kognitionsbefugnis nicht nur berechtigt, ohne dass es zu einer unstatthaften Auswechslung oder Überschreitung der Sache des Rechtsmittelverfahrens kommt (vgl die beiden VwGH-Erkenntnisse vom 23.06.2010, Zahl 2008/03/0097, und vom 03.09.2008, Zahl 2005/03/0108), sondern im Sinne der bereits aufgezeigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Anforderungen an einen Schuldspruch
Z 1 Verwaltungsstrafgesetz auch gehalten.Zu dieser Spruchverbesserung war das erkennende Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Kognitionsbefugnis nicht nur berechtigt, ohne dass es zu einer unstatthaften Auswechslung oder Überschreitung der Sache des Rechtsmittelverfahrens kommt vergleiche die beiden VwGH-Erkenntnisse vom 23.06.2010, Zahl 2008/03/0097, und vom 03.09.2008, Zahl 2005/03/0108), sondern im Sinne der bereits aufgezeigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Anforderungen an einen Schuldspruch
Paragraph 44 a, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz auch gehalten. Außerdem war im Strafausspruch richtigzustellen, dass sich die Strafentscheidung auf das in Geltung stehende Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – und nicht auf das Tiroler Naturschutzgesetz 1997 – zu stützen hat. Diesbezüglich ist von einem Versehen der belangten Behörde auszugehen, hat sich diese doch sowohl im Strafausspruch als auch in ihrer Begründung auf den Letztstand der Fassung des Tiroler Naturschutzgesetzes – sohin auf die Novelle LGBl Nr 87/2015 – bezogen. Außerdem war im Strafausspruch richtigzustellen, dass sich die Strafentscheidung auf das in Geltung stehende Tiroler Naturschutzgesetz 2005 – und nicht auf das Tiroler Naturschutzgesetz 1997 – zu stützen hat. Diesbezüglich ist von einem Versehen der belangten Behörde auszugehen, hat sich diese doch sowohl im Strafausspruch als auch in ihrer Begründung auf den Letztstand der Fassung des Tiroler Naturschutzgesetzes – sohin auf die Novelle Landesgesetzblatt Nr 87 aus 2015, – bezogen. Auch zu dieser Richtigstellung war das Landesverwaltungsgericht Tirol im Rahmen der gegebenen Kognitionsbefugnis berechtigt. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen, etwa die Frage, ob aus der langjährigen Aufrechterhaltung eines konsenslosen (rechtswidrigen) Zustandes ein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann, konnten anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in dem zu entscheidenden Beschwerdefall nicht hervorgekommen ist. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.26.0001.3
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