Obsah (8)
§§ 27§ 5§ 6§ 7§ 25a§ 16Art 15aArtikel 15RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/31/2852-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§§ 27und 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dieser nunmehr wie folgt zu lauten hat:
Paragraphen 27 und 28 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass dieser nunmehr wie folgt zu lauten hat: „a)
§ 5
Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) wird im Zeitraum vom 1.12.2016 bis 31.12.2016 eine Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 128,32 sowie
§ 6
TMSG eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 18,-- gewährt.„a)
Paragraph 5, Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) wird im Zeitraum vom 1.12.2016 bis 31.12.2016 eine Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 128,32 sowie
Paragraph 6, TMSG eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 18,-- gewährt. b)
§ 5
TMSG wird im Zeitraum vom 1.1.2017 bis 28.2.2017 eine Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 33,35 sowie
§ 6
TMSG eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 418,-- gewährt. b)
Paragraph 5, TMSG wird im Zeitraum vom 1.1.2017 bis 28.2.2017 eine Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 33,35 sowie
Paragraph 6, TMSG eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 418,-- gewährt. c)
§ 5
TMSG wird im Zeitraum vom 1.3.2017 bis 31.7.2017 eine Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 633,35 monatlich sowie
§ 6
TMSG eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 418,-- gewährt. c)
Paragraph 5, TMSG wird im Zeitraum vom 1.3.2017 bis 31.7.2017 eine Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 633,35 monatlich sowie
Paragraph 6, TMSG eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von Euro 418,-- gewährt. d)
§ 5
Abs 5 TMSG wird für Dezember 2016 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von Euro 75,40 sowie eine einmalige Sonderzahlung im Monat März 2017 und Juni 2017 in der Höhe von Euro 76,-- gewährt. Sämtliche Leistungen sind auf das Konto des AA, AT08 2050 2000 0198 5498, bei der Sparkasse Imst, zur Anweisung zu bringen. d)
Paragraph 5, Absatz 5, TMSG wird für Dezember 2016 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von Euro 75,40 sowie eine einmalige Sonderzahlung im Monat März 2017 und Juni 2017 in der Höhe von Euro 76,-- gewährt. Sämtliche Leistungen sind auf das Konto des AA, AT08 2050 2000 0198 5498, bei der Sparkasse Imst, zur Anweisung zu bringen. e)
§ 7
Abs 1 lit b Z 2 TMSG wird vom 1.12.2016 bis 31.7.2017 Krankenhilfe in Form der Übernahme der erforderlichen Kosten, sofern dafür nicht ein Träger der Sozialversicherung oder Dritte aufkommen, gewährt.“ e)
Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, Ziffer 2, TMSG wird vom 1.12.2016 bis 31.7.2017 Krankenhilfe in Form der Übernahme der erforderlichen Kosten, sofern dafür nicht ein Träger der Sozialversicherung oder Dritte aufkommen, gewährt.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Mindestsicherungsantrag vom 24.11.2016 begehrte der nunmehrige Beschwerdeführer die Weitergewährung der Mindestsicherung ab 1.12.2016. Aktenkundig ist zudem, dass dem Beschwerdeführer mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 23.2.2016, ****1, vom 25.4.2016, ****2 und vom 28.7.2016, ****3, im Zeitraum vom 1.2.2016 bis 30.11.2016 durchgehend Mindestsicherungsleistungen in Form von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie Unterstützung für Miete einschließlich Sonderzahlungen sowie Krankenhilfe gewährt wurden. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 14.12.2016, ****, wurde der Verlängerungsantrag vom 24.11.2016 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass AA im September 2016 eine Schulausbildung in Form des Pflichtschulabschlusses begonnen hat und zum Zeitpunkt des Beginns dieser Schulausbildung bereits volljährig war, sodass er nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen gehört und daher verpflichtet ist, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. In Ermangelung des Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes
§ 16
Abs 3 lit e TMSG war der Beschwerdeführer somit zum Einsatz seiner Arbeitskraft verpflichtet, dass spruchgemäß zu entscheiden war. Begründend wurde ausgeführt, dass AA im September 2016 eine Schulausbildung in Form des Pflichtschulabschlusses begonnen hat und zum Zeitpunkt des Beginns dieser Schulausbildung bereits volljährig war, sodass er nicht zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen gehört und daher verpflichtet ist, sich um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. In Ermangelung des Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes
Paragraph 16, Absatz 3, Litera e, TMSG war der Beschwerdeführer somit zum Einsatz seiner Arbeitskraft verpflichtet, dass spruchgemäß zu entscheiden war. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seine ausgewiesene Vertreterin vor wie folgt: „BESCHWERDE Herr AA, geb. xx.xx.xxxx, vertreten durch BB, Sozialarbeiterin der Beratungsstelle CC, erhebt binnen vierwöchiger Frist ab Zustellung des Bescheids, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (GZ: ****) vom 14.12.2016 betreffend der Gewährung von Mindestsicherung das Rechtsmittel der Beschwerde und stellt den ANTRAG Den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass ihm angemessene Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes gewährt werden. BEGRÜNDUNG Herr AA ist österreichischer Staatsbürger und wohnt seit mehr als zwei Jahren in der Adresse 1, in Z. Da Herr AA in der Vergangenheit wenig Erfolg auf dem Arbeitsmarkt hatte (er ist seit August 2014 arbeitslos) und durch die Kürze seiner ehemaligen Beschäftigungsverhältnisse noch nicht genug Versicherungszeiten vorweisen kann, um Anspruch auf Leistungen vom AMS zu haben, war er bis jetzt hauptsächlich auf den Bezug der Mindestsicherung angewiesen. Sein Vater verstarb vor 3 Jahren und seine Mutter lebt selbst von der Mindestsicherung, so dass eine Unterstützung von familiärer Seite nicht möglich war und ist. So entschied sich Herr AA vor einigen Monaten, zur Verbesserung seiner Chancen auf dem Arbeitsmarkt, seinen Hauptschulabschluss nachzuholen und besucht nun seit September einen Hauptschulabschlusskurs. Dieser wird voraussichtlich im Juli 2017 abgeschlossen. Bis 30.11.2016 erhielt Herr AA regelmäßig die Mindestsicherung, am 24.11.2016 bekam er allerdings ein Schreiben, in dem ihm die Einstellung der Leistungen ab 01.12.2016 angekündigt wurde, Am 14.12.2016 folgte dann der Einstellungsbescheid. Es wird dabei als Begründung herangezogen, dass „Leistungen der Mindestsicherung soweit zu gewähren sind, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann" §2 Abs. 4 TMSG. Weiters wird §16 Abs. 1 leg cit TMSG angeführt, dieser besagt, dass der arbeitsfähige Hilfesuchende vor der Gewährung von Mindestsicherung verpflichtet ist, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen. Darüber hinaus wird im §16 Abs. 3 lit e TMSG beschrieben, dass der arbeitsfähige Hilfesuchende „bei bereits vor Vollendung des
- Lebensjahres begonnener und zielstrebig verfolgter Erwerbs- oder Schulausbildung" von der Verpflichtung des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft befreit ist.Bis 30.11.2016 erhielt Herr AA regelmäßig die Mindestsicherung, am 24.11.2016 bekam er allerdings ein Schreiben, in dem ihm die Einstellung der Leistungen ab 01.12.2016 angekündigt wurde, Am 14.12.2016 folgte dann der Einstellungsbescheid. Es wird dabei als Begründung herangezogen, dass „Leistungen der Mindestsicherung soweit zu gewähren sind, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann" §2 Absatz 4, TMSG. Weiters wird §16 Absatz eins, leg cit TMSG angeführt, dieser besagt, dass der arbeitsfähige Hilfesuchende vor der Gewährung von Mindestsicherung verpflichtet ist, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen. Darüber hinaus wird im §16 Absatz 3, Litera e, TMSG beschrieben, dass der arbeitsfähige Hilfesuchende „bei bereits vor Vollendung des
- Lebensjahres begonnener und zielstrebig verfolgter Erwerbs- oder Schulausbildung" von der Verpflichtung des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft befreit ist. Dazu ist zunächst anzumerken, dass Herr AA den Hauptschulabschluss absolvieren möchte, um seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen und endlich wieder in den Arbeitsmarkt einsteigen zu können. Das Vorgehen von Herrn AA ist also durchaus einleuchtend und unterstützenswert. Nicht zuletzt käme es dem Referat Soziales der BH Y zu Gute, wenn Herr AA durch einen erfolgreich abgeschlossenen Hauptschulabschluss wieder Ins Erwerbsleben einsteigen könnte und somit nicht mehr auf Leistungen aus der Mindestsicherung angewiesen wäre. Zudem hat Herr AA in den letzten Jahren konstant den Einsatz seiner eigenen Mittel und Kräfte wie im §2 Abs. 4 TMSG gefordert erbracht, da er zwei Jahre intensiv auf Arbeitssuche war. Erst dadurch, dass seine Bemühungen keinen Erfolg brachten, entschloss er sich den Hauptschulabschluss nachzuholen. Außerdem ist Herr AA durchaus bereit seine Arbeitskraft einzusetzen, wie im §16 Abs. 1 TMSG gefordert, da er den Hauptschulabschlusskurs täglich von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr besucht und somit vormittags und/oder am Wochenende Zeit für eine Teilzeitbeschäftigung hätte. Hierzu fand am 12.12.2016 bereits ein Telefonat mit Herrn DD BH Y statt, der erklärte, dass Herr AA dem Arbeitsmarkt 40 Wochenstunden zur Verfügung stehen müsse. Unter Anbetracht der Sinnhaftigkeit der Absolvierung des Hauptschulabschlusses wäre hier allerdings eine individuellere Regelung angebracht, auch wenn aus dem §16 Abs. 3 lit e TMSG hervorgeht, dass eine Sonderregelung nur für Hilfesuchende zutrifft, die eine Erwerbs- oder Schulausbildung vor Vollendung des
- Lebensjahres begonnen haben. Zudem hat Herr AA in den letzten Jahren konstant den Einsatz seiner eigenen Mittel und Kräfte wie im §2 Absatz 4, TMSG gefordert erbracht, da er zwei Jahre intensiv auf Arbeitssuche war. Erst dadurch, dass seine Bemühungen keinen Erfolg brachten, entschloss er sich den Hauptschulabschluss nachzuholen. Außerdem ist Herr AA durchaus bereit seine Arbeitskraft einzusetzen, wie im §16 Absatz eins, TMSG gefordert, da er den Hauptschulabschlusskurs täglich von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr besucht und somit vormittags und/oder am Wochenende Zeit für eine Teilzeitbeschäftigung hätte. Hierzu fand am 12.12.2016 bereits ein Telefonat mit Herrn DD BH Y statt, der erklärte, dass Herr AA dem Arbeitsmarkt 40 Wochenstunden zur Verfügung stehen müsse. Unter Anbetracht der Sinnhaftigkeit der Absolvierung des Hauptschulabschlusses wäre hier allerdings eine individuellere Regelung angebracht, auch wenn aus dem §16 Absatz 3, Litera e, TMSG hervorgeht, dass eine Sonderregelung nur für Hilfesuchende zutrifft, die eine Erwerbs- oder Schulausbildung vor Vollendung des
- Lebensjahres begonnen haben. Außerdem wäre Herr AA auch sofort bereit den Hauptschulabschlusskurs abzubrechen, sobald er eine Beschäftigung im Ausmaß von 40 Wochenstunden fände. Dies zeigt deutlich, dass der Fokus von Herrn AA auf dem Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt liegt und der Hauptschulabschluss der Erwerbsbefähigung dient. Bezugnehmend auf die Erwerbsbefähigung ist im TMSG §10 die Hilfe zur Erwerbsbefähigung angeführt, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Die Leistung bezieht sich zwar auf die „Übernahme der Kosten für Erziehung, Schul- und Berufsausbildung einschließlich anfälliger Unterbringungs- und Fahrtkosten", jedoch lässt sich daraus schließen, dass Personen grundsätzlich bei dem Vorhaben der Erwerbsbefähigung unterstützt werden sollten. Der Hauptschulabschluss sollte im Fall von Herrn AA durchaus als Arbeitsbemühung bzw. Erwerbsbefähigung gewertet werden. Des Weiteren ist unter privatrechtlichem Anspruch im TMSG §11 die Hilfe zur Arbeit festgehalten. Hilfe zur Arbeit soll denjenigen arbeitsfähigen und arbeitswilligen Personen gewährt werden, „die seit mehr als zwölf Monaten arbeitslos sind und seit mehr als sechs Monaten eine Grundleistungen beziehen" dies alles trifft auf Herrn AA zu. Unter anderem wird dabei die „Übernahme der Kosten für Um- und Nachschulungen" als Maßnahme aufgelistet. Dies könnte so verstanden werden, dass betreffende Personen also auch Anspruch auf Unterstützung zum Lebensunterhalt und Wohnbedarf haben, wenn sie sich in Um- oder Nachschulung befinden. Zuletzt wird der Grundsatz des Mindestsicherungsgesetzes laut §1 herangezogen, der besagt, dass Mindestsicherung Personen zu gewähren ist, „die sich in einer Notlage befinden" oder „denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann" Für Herrn AA ergibt sich durch die Einstellung der Mindestsicherungsleistungen eine Notlage, da er zum einen nicht von seiner Familie unterstützt w erden kann und zum anderen keinerlei Ansprüche auf andere Leistungen hat. Im Vorfeld wurden sämtliche Stellen kontaktiert, bei denen mutmaßlich ein Anspruch auf Unterstützung geltend gemacht w erden könnte oder bei denen zumindest die Kenntnis über dementsprechende Stellen vermutet wurde. Keine dieser Stellen fühlt sich für den Fall von Herrn AA zuständig. Kontaktiert wurden EE, FF, FF, HH, II. Herr AA stehen somit keinerlei Mittel aus öffentlicher Hand zur Verfügung. Allerdings hat sich die Matrikelstiftung JJ bereit erklärt, Herrn AA bisZuletzt wird der Grundsatz des Mindestsicherungsgesetzes laut §1 herangezogen, der besagt, dass Mindestsicherung Personen zu gewähren ist, „die sich in einer Notlage befinden" oder „denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann" Für Herrn AA ergibt sich durch die Einstellung der Mindestsicherungsleistungen eine Notlage, da er zum einen nicht von seiner Familie unterstützt w erden kann und zum anderen keinerlei Ansprüche auf andere Leistungen hat. Im Vorfeld wurden sämtliche Stellen kontaktiert, bei denen mutmaßlich ein Anspruch auf Unterstützung geltend gemacht w erden könnte oder bei denen zumindest die Kenntnis über dementsprechende Stellen vermutet wurde. Keine dieser Stellen fühlt sich für den Fall von Herrn AA zuständig. Kontaktiert wurden EE, FF, FF, HH, römisch zwei. Herr AA stehen somit keinerlei Mittel aus öffentlicher Hand zur Verfügung. Allerdings hat sich die Matrikelstiftung JJ bereit erklärt, Herrn AA bis zum Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme mit monatlich € 500,- auszuhelfen, da auch sie seine Qualifizierungsbemühungen anerkennen. Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren und der Tatsache, dass der Hauptschulabschlusskurs schon mit Juli 2017 beendet sein wird, wird der Antrag gestellt, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass Herrn AA wieder angemessene Leistungen für Lebensunterhalt und Wohnkosten aus der Mindestsicherung ab Dezember 2016 zugesprochen werden.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Mindestsicherungsakt sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.2.2017, in deren Rahmen der Beschwerdeführer einvernommen wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde ist zur gegenständlichen Verhandlung trotz der ausgewiesenen Ladung vom 30.1.2017 nicht erschienen. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LBGl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 130/2013 (TMSG), maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LBGl Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, (TMSG), maßgeblich: „§ 1 Allgemeine Bestimmungen Ziel, Grundsätze
(1)Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2)Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
- a)die sich in einer Notlage befinden,
- b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
- c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
(3)Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(3)Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (Paragraph 27,) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(4)Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
(5)Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.
(6)Mindestsicherung ist fachgerecht unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozialmedizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.
(7)Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.
(8)Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.
(9)Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden. § 2Paragraph 2 Begriffsbestimmungen
(1)In einer Notlage befindet sich, wer
- a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
- b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. … § 5Paragraph 5 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2)Der Mindestsatz beträgt für
- a)Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v. H.,
- b)Volljährige, die nicht unter lit. a fallen 56,25 v. H.,
- b)Volljährige, die nicht unter Litera a, fallen 56,25 v. H.,
- c)Minderjährige, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht 24,75 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins,
(3)Leben mehr als zwei leistungsberechtigte Volljährige im gemeinsamen Haushalt, so verringert sich der Mindestsatz nach Abs. 2 lit. b ab dem dritten leistungsberechtigten Volljährigen auf 37,50 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1, wenn dieser gegenüber einer anderen im gemeinsamen Haushalt lebenden Person unterhaltsberechtigt ist.
(3)Leben mehr als zwei leistungsberechtigte Volljährige im gemeinsamen Haushalt, so verringert sich der Mindestsatz nach Absatz 2, Litera b, ab dem dritten leistungsberechtigten Volljährigen auf 37,50 v. H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins,, wenn dieser gegenüber einer anderen im gemeinsamen Haushalt lebenden Person unterhaltsberechtigt ist.
(4)Der Mindestsatz nach Abs. 2 lit. b kommt auch für mündige Minderjährige zur Anwendung, die alleinstehend oder Alleinerzieher sind und die Familienbeihilfe beziehen. Bis zum Bezug der Familienbeihilfe kommt für diese Personen der Mindestsatz nach Abs. 2 lit. a zur Anwendung.
(4)Der Mindestsatz nach Absatz 2, Litera b, kommt auch für mündige Minderjährige zur Anwendung, die alleinstehend oder Alleinerzieher sind und die Familienbeihilfe beziehen. Bis zum Bezug der Familienbeihilfe kommt für diese Personen der Mindestsatz nach Absatz 2, Litera a, zur Anwendung.
(5)Zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz ist in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1 zu gewähren, soweit der Mindestsicherungsbezieher zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen hat. Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.
(5)Zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz ist in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v. H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins, zu gewähren, soweit der Mindestsicherungsbezieher zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen hat. Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.
(6)Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 15 v. H. des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.
(6)Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 15 v. H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins, gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist. § 6Paragraph 6 Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes besteht in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Abs. 2 nicht übersteigen.
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes besteht in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Absatz 2, nicht übersteigen.
(2)Die Höchstnutzfläche beträgt für einen Einpersonenhaushalt 40 m² und für einen Zweipersonenhaushalt 60 m². Bei mehr als zwei Personen in einem Haushalt erhöht sich die Höchstnutzfläche für jede weitere Person um jeweils 10 m², höchstens jedoch bis zu einer Nutzfläche von insgesamt 110 m².
(3)Die Kosten und Abgaben nach Abs. 1 dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch eine drohende Delogierung verhindert oder das Ziel der Sicherung des Wohnbedarfes besser erreicht werden kann.
(3)Die Kosten und Abgaben nach Absatz eins, dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch eine drohende Delogierung verhindert oder das Ziel der Sicherung des Wohnbedarfes besser erreicht werden kann. § 7Paragraph 7 Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung
(1)Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung besteht
- a)während der Dauer des Bezuges von Leistungen nach § 5 oder § 6 in der Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung,
- a)während der Dauer des Bezuges von Leistungen nach Paragraph 5, oder Paragraph 6, in der Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung,
- b)bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung 1. in der Übernahme der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung oder 2. in der Übernahme der für eine Krankenbehandlung tatsächlich nachgewiesenen Kosten im nach den Vorschriften über die allgemeine gesetzliche Krankenversicherung vorgesehenen Leistungsumfang.
(2)Unabhängig vom Bezug von Leistungen nach Abs. 1 sind allfällige Selbstbehalte und Rezeptgebühren für Pflichtleistungen der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen.
(2)Unabhängig vom Bezug von Leistungen nach Absatz eins, sind allfällige Selbstbehalte und Rezeptgebühren für Pflichtleistungen der allgemeinen gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen. § 16Paragraph 16 Einsatz der Arbeitskraft
(1)Vor der Gewährung von Mindestsicherung ist der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen.
(2)Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit und der Zumutbarkeit einer Beschäftigung von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe oder, sofern ein solches bezogen wird, wie beim Arbeitslosengeld auszugehen.
(3)Der Einsatz der Arbeitskraft darf aus Rücksicht auf die persönliche und familiäre Situation des Hilfesuchenden insbesondere nicht verlangt werden, wenn er
- a)das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat,
- b)Betreuungspflichten gegenüber Kindern hat, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen kann, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten bestehen, wobei diese Betreuungspflichten nur jeweils ein Elternteil haben kann,
- c)Angehörige im Sinn des § 123 ASVG, die ein Pflegegeld mindestens der Stufe drei beziehen, überwiegend betreut,
- c)Angehörige im Sinn des Paragraph 123, ASVG, die ein Pflegegeld mindestens der Stufe drei beziehen, überwiegend betreut,
- d)Sterbebegleitung im Sinn des § 14a AVRAG oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern im Sinn des § 14b AVRAG leistet,
- d)Sterbebegleitung im Sinn des Paragraph 14 a, AVRAG oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern im Sinn des Paragraph 14 b, AVRAG leistet,
- e)in einer bereits vor Vollendung seines 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung steht oder
- f)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice angebotenen Schulungs- oder Fortbildungsmaßnahme teilnimmt.“ III. Rechtliche Erwägungenrömisch drei. Rechtliche Erwägungen Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 1.2.2016 bis 30.11.2016 durchgehend Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz bezog. Der Beschwerdeführer ist seit nunmehr zwei Jahren arbeitslos und ist seit geraumer Zeit auf der Suche nach einer Lehrstelle. Um seine Chancen zur Erlangung einer Lehrstelle zu erhöhen, hat sich der Beschwerdeführer entschlossen, ab September 2016 den Pflichtschulabschlusskurs beim Berufsförderungs-institut, welcher bis Juli 2017 dauert, zu absolvieren. Fernziel ist, dass der Beschwerdeführer nach erfolgreicher Absolvierung dieses Kurses eine Lehrstelle als Konditor antreten kann. Von der belangten Behörde wurde der Besuch des genannten Pflichtschulabschlusskurses ab September 2016 zum Anlass genommen, die Mindestsicherungsleistungen zur Gänze einzustellen und wurde diese Konsequenz darauf gestützt, dass es sich bei einem im 25. Lebensjahr begonnenen Pflichtschulabschlusskurs um keine Ausbildung handelt, der zufolge
§ 16Abs 3 lit e TMSG der Einsatz der Arbeitskraft nicht verlangt werden könne.
Von der belangten Behörde wurde der Besuch des genannten Pflichtschulabschlusskurses ab September 2016 zum Anlass genommen, die Mindestsicherungsleistungen zur Gänze einzustellen und wurde diese Konsequenz darauf gestützt, dass es sich bei einem im 25. Lebensjahr begonnenen Pflichtschulabschlusskurs um keine Ausbildung handelt, der zufolge
Paragraph 16, Absatz 3, Litera e, TMSG der Einsatz der Arbeitskraft nicht verlangt werden könne. Dieser Schlussfolgerung ist insofern zuzustimmen, als der Ausnahmetatbestand des § 16 Abs 3 lit e TMSG im gegenständlichen Fall tatsächlich nicht verwirklicht ist. Dieser Schlussfolgerung ist insofern zuzustimmen, als der Ausnahmetatbestand des Paragraph 16, Absatz 3, Litera e, TMSG im gegenständlichen Fall tatsächlich nicht verwirklicht ist. Allerdings handelt es sich bei den in § 16 Abs 3 TMSG festgelegten Ausnahmetatbeständen um eine bloß demonstrative Aufzählung (arg „insbesondere“ in § 16 Abs 3 TMSG), womit die dementsprechende Bestimmung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern
Art 15a
B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung (vgl Art 14 Abs 3 dieser Vereinbarung) expressis verbis weiter gefasst wurde.Allerdings handelt es sich bei den in Paragraph 16, Absatz 3, TMSG festgelegten Ausnahmetatbeständen um eine bloß demonstrative Aufzählung (arg „insbesondere“ in Paragraph 16, Absatz 3, TMSG), womit die dementsprechende Bestimmung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern
Artikel 15
a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung vergleiche Artikel 14, Absatz 3, dieser Vereinbarung) expressis verbis weiter gefasst wurde. Dies ist insofern von Belang, als die Absolvierung eines Pflichtschulabschlusskurses beim Berufsförderungsinstitut dem Ausnahmetatbestand des § 16 Abs 3 lit f TMSG sehr nahe kommt: Nach dieser Bestimmung darf der Einsatz der Arbeitskraft nicht verlangt werden, wenn der Hilfesuchende an einer ihm vom Arbeitsmarktservice angebotenen Schulungs- oder Fortbildungsmaßnahme teilnimmt.Dies ist insofern von Belang, als die Absolvierung eines Pflichtschulabschlusskurses beim Berufsförderungsinstitut dem Ausnahmetatbestand des Paragraph 16, Absatz 3, Litera f, TMSG sehr nahe kommt: Nach dieser Bestimmung darf der Einsatz der Arbeitskraft nicht verlangt werden, wenn der Hilfesuchende an einer ihm vom Arbeitsmarktservice angebotenen Schulungs- oder Fortbildungsmaßnahme teilnimmt. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass das Berufsförderungsinstitut als Aus- und Weiterbildungseinrichtung dem Arbeitsmarktservice institutionell und funktionell, insbesondere im Hinblick auf Schulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen, sehr nahesteht. Dass derartige Kurse zur Erlangung des Pflichtschulabschlusses zur Gänze aus Mitteln des Landes Tirol und des Bundesministeriums für Bildung finanziert werden, unterstreicht, dass derartigen Kursen zur Erhöhung der Karrierechancen all jener Arbeitnehmer, die nicht einmal einen Pflichtschulabschluss vorweisen können, in Zeiten stets wachsender Bildungsabschlüsse eine zentrale Rolle auf dem Arbeitsmarkt zugestanden wird. Die Miteinbeziehung derartiger Kurse in das Regelungsregime des Arbeitsmarktservice ist auch mit den Zielen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, wonach die dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung des Hilfesuchenden in das Erwerbsleben als zentrales Ziel formuliert ist (vgl § 1 Abs 1 TMSG), völlig in Einklang zu bringen. Die Miteinbeziehung derartiger Kurse in das Regelungsregime des Arbeitsmarktservice ist auch mit den Zielen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, wonach die dauerhafte Eingliederung bzw Wiedereingliederung des Hilfesuchenden in das Erwerbsleben als zentrales Ziel formuliert ist vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, TMSG), völlig in Einklang zu bringen. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der mündlichen Verhandlung völlig glaubhaft dargelegt, dass bei sämtlichen Bewerbungsversuchen das Nichtvorliegen des Pflichtschulabschlusses als gravierende Hürde wahrgenommen wurde. Für das gefertigte Gericht ist es schlüssig und auch völlig nachvollziehbar, dass potentielle Ausbildungsbetriebe nach Lehrlingen suchen, die zumindest den Pflichtschulabschluss absolviert haben. Vor diesem Hintergrund kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Absolvierung eines Kurses zur Erlangung des Pflichtschulabschlusses die Chancen des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt beträchtlich erhöhen. Vor diesem Hintergrund wäre es völlig kontraproduktiv, wenn man einem Lernunwilligen ohne Pflichtschulabschluss Mindestsicherungsleistungen zugestehen würde, nicht aber einem motivierten zukünftigen Lehrling ohne Pflichtschulabschluss. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer außerhalb der Schulzeiten von Montag bis Freitag von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Eine gesetzliche Regelung dergestalt, dass ein Hilfesuchender dem Arbeitsmarkt im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung zur Verfügung stehen muss, ist weder aus § 16 TMSG ableitbar noch entspräche eine solche Auslegung der Konzeption der Mindestsicherung als weiteres soziales Netz, das dem Leistungsspektrum der Sozialversicherung nachgeschaltet ist. Eine gesetzliche Regelung dergestalt, dass ein Hilfesuchender dem Arbeitsmarkt im Ausmaß einer Vollzeitbeschäftigung zur Verfügung stehen muss, ist weder aus Paragraph 16, TMSG ableitbar noch entspräche eine solche Auslegung der Konzeption der Mindestsicherung als weiteres soziales Netz, das dem Leistungsspektrum der Sozialversicherung nachgeschaltet ist. Im Gegenstandsfall ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auch neben dem Kurs zur Erlangung des Pflichtschulabschlusses Mindestsicherungsmittel zustehen. Hinsichtlich der Höhe der Mindestsicherungsleistungen war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2016 freiwillige Zuwendungen in Höhe von insgesamt Euro 900,-- erhalten hat, wobei im seitens des JJ Euro 500,-- und seitens des Netzwerkes Tirol für Mietkosten Euro 400,-- zukamen. Im Jänner und Februar 2017 erhielt der Beschwerdeführer an freiwilligen Zuwendungen Euro 500,-- monatlich vom JJ und jeweils Euro 100,-- von der JJ Gedächtnisstiftung. Die ortsübliche Höhe der monatlichen Mietkosten wurde vom Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung mit Euro 418,-- zugestanden. Dementsprechend ergibt sich für Dezember 2016 ein aus Mitteln der Mindestsicherung zu tragender Überling in der Höhe von Euro 18,-- für Mietkosten und Euro 128,32 als Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes, sowie für die Monate Jänner und Februar 2017 ein Überling für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 33,35 sowie Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Höhe von Euro 418,-- monatlich. Ab 1.3.2017 werden keine freiwilligen Leistungen mehr gewährt, sodass der mindestsicherungsrechtliche Bedarf hinsichtlich des Unterhaltes und der Wohnung zur Gänze aus Mitteln der Mindestsicherung zu tragen war. Der dementsprechende Bedarf wurde spruchgemäß zuerkannt. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.31.2852.2