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{'item': 'LVwG-2016/38/2671-8'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 35§ 39§ 21

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/38/2671-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 8.6.2016, Zl **** ersatzlos behoben.1.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 8.6.2016, Zl **** ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerde, mündliche Verhandlung:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerde, mündliche Verhandlung: Mit Baugesuch vom 10.09.2015 beantragte Herr A A die baurechtliche Genehmigung zum Umbau des bestehenden Bauernhauses und die Neuerrichtung des Daches auf Gst **, in EZ ***, GB ***, mit der Adresse. Am 14.01.2016 wurde ihm vom Bürgermeister der Gemeinde W hierzu die baurechtliche Bewilligung erteilt. Im Rahmen einer baubehördlichen Überprüfung am 02.06.2016, durch den Bürgermeister, den Bausachverständigen der Gemeinde und den Bauamtsleiter in Anwesenheit des Eigentümers und Bauherren wurde festgestellt, dass im Rahmen der Umbauarbeiten der Dachboden illegal ausgebaut worden sei, worauf der Bürgermeister mit Bescheid vom 08.06.2016, Zl ****,

§ 35

Abs 3 TBO die Fortsetzung sämtlicher Bauarbeiten mit sofortiger Wirksamkeit untersagte. Weiters wurde eine Frist bis zum 12.07.2016 festgesetzt, um nachträglich Einreichunterlagen für die Änderungen nachzubringen. Im Rahmen einer baubehördlichen Überprüfung am 02.06.2016, durch den Bürgermeister, den Bausachverständigen der Gemeinde und den Bauamtsleiter in Anwesenheit des Eigentümers und Bauherren wurde festgestellt, dass im Rahmen der Umbauarbeiten der Dachboden illegal ausgebaut worden sei, worauf der Bürgermeister mit Bescheid vom 08.06.2016, Zl ****,

Paragraph 35, Absatz 3, TBO die Fortsetzung sämtlicher Bauarbeiten mit sofortiger Wirksamkeit untersagte. Weiters wurde eine Frist bis zum 12.07.2016 festgesetzt, um nachträglich Einreichunterlagen für die Änderungen nachzubringen. Am 27.06.2016, eingelangt beim Gemeindeamt W am 28.06.2016, erhob der nunmehrige Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol allerdings erst am 05.12.2016 von Seiten des Bürgermeisters vorgelegt. In der Beschwerde bringt Herr A A zusammengefasst vor, dass die Bauarbeiten bereits abgeschlossen seien und daher eine Baueinstellung nicht mehr zulässig sei, zudem sei die allfällige zukünftige Nutzung in diesem Verfahren nicht relevant. Mit dem Bescheid seien ihm auch sämtliche Bauarbeiten mit sofortiger Wirkung untersagt worden. Somit dürfe er keinerlei Bauarbeiten mehr durchführen, auch in jenem Bereich, in dem er bewilligungsgemäß errichtet habe. Der Spruch sei zu unbestimmt und deshalb rechtswidrig. Da er eine Baubewilligung erhalten habe, könne man ihm nicht sämtliche Bauarbeiten untersagen. Es werde auch nicht genau ausgeführt, welche Bauarbeiten konkret ausgeführt worden seien, die der Baugenehmigung widersprechen würden. Auch bestreite er, dass die vorgenommenen Bauarbeiten bewilligungspflichtig seien. Auch sei ihm eine Frist für Nachreichunterlagen bis zum 12.07.2016 gegeben worden. Für diese Fristsetzung gebe es keine Rechtsgrundlage. Die Frist sei auch viel zu kurz. Er beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Weiters beantrage er eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Von Seiten des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde schließlich ein Gutachten des Amtssachverständigen für Hochbau, Herr Ing. C C, eingeholt. In diesem Gutachten kommt der Sachverständige zum Ergebnis, dass im Dachgeschoß zahlreiche Umbauarbeiten durchgeführt worden seien. Dieses Gutachten wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 21.02.2016 erörtert. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der Beschwerdeführer Eigentümer des Gst ***, in EZ ***, GB *** ist. Weiters steht fest, dass er als Bauherr eine baurechtliche Bewilligung zu einigen Umbauarbeiten mit Bescheid vom 14.01.2016, Zl **** erhalten hat. In dieser baurechtlichen Bewilligung wurde unter Punkt 21 der Auflagen auf Seite 3 der Bauwerber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Raum im Dachgeschoß keinesfalls zu Wohnzwecken genutzt werden darf, da die entsprechenden Raumhöhen nicht gegeben sind. Weiters steht auf Sachverhaltsebene fest, dass der Beschwerdeführer ohne baurechtliche Genehmigung im Bereich des Dachgeschoßes nachfolgende Änderungen durchgeführt hat: Der Mittelbereich des Dachgeschoßes wurde durch die Errichtung von zusätzlichen Mittelwänden, in einer Breite von ca 4,5 m gegenüber den angrenzenden Dachbodenbereichen baulich abgegrenzt. Diese Trennwände wurden in Holzriegelbauweise erstellt, mit einer Wärmedämmung ausgestattet und mit Grobspanplatten verkleidet. Dieser Mittelbereich wurde im Eingangsbereich (nordwestseitig) mit Bodenfliesen ausgestattet. In jenem Bereich, in welchem das Gebäude in Holzbauweise erstellt wurde, wurde ein Bodenbelag mittels Holzbrettern hergestellt. Durch diese bauliche Abtrennung wurde ein an sich nutzbarer Bereich (über diesen erfolgt der Zugang zu den neu geschaffenen Sanitärräumen) und seitlich angrenzende Stauräume geschaffen. In diesem Mittelbereich wurden auch Heizkörper zur Beheizung des Raumes montiert und eine Waschmaschine sowie ein Trockner in die südwestseitige Wandkonstruktion eingebaut. Im nordostseitigen Bereich des Dachgeschoßes wurden zwei Sanitärräume (ausgestattet mit WC, Dusche, Bad und Waschgelegenheit) ausgeführt. Auch die Umfassungsbauteile dieser Sanitärräume wurden in Holzriegelbauweise erstellt, mit einer Wärmedämmung ausgestattet und mit Grobspanplatten verkleidet. Innenseitig wurden die Wände zusätzlich bis auf eine Höhe von 1,2 m mit Fliesen versehen. Auch der Boden in diesen Räumen wurde verfliest. Die Außenwände (nordwest- und südostseitig) des angesprochenen in sich baulich abgetrennten Mittelbereiches wurden innenseitig ebenfalls zusätzlich wärmegedämmt und mit einer Verkleidung aus Grobspanplatten versehen. Das ursprünglich an der südostseitigen Außenwand vorgesehene Fenster wurde nicht ausgeführt. Dies ist insofern von Relevanz, da somit dieser abgegrenzte Bereich im Dachboden über keine ausreichende natürliche Belichtungsmöglichkeit verfügt. Im südöstlichen Bereich des Dachgeschoßes wurde eine Deckenaussparung (ca 1,8 m x 1,2 m) mit einer Treppenanlage in Holzbauweise hergestellt, wodurch eine unmittelbare Verbindung zu den Räumlichkeiten auf Niveau des Obergeschoßes als gegeben angesehen werden kann. Dies begründet sich insbesondere darauf, dass hier keine bauliche Abgrenzung besteht. Weiters wurde der Verlauf der Fänge zum Teil abgeändert. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Bauakt der Gemeinde W zu Zl ****. Des Weiteren wurde ein Gutachten des Amtssachverständigen Ing. C C am 30.01.2017, Zl ****, erstellt. Schließlich fand am 21.02.2017 eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt. Die Feststellungen betreffend die Abweichungen zum ursprünglich genehmigten Bauprojekt ergeben sich aus Seite 3 und 4 des Sachverständigengutachtens von Ing. C C zur Zl ****. Weiters aus dem Bauakt zur Zl **** der Gemeinde W und den darin enthaltenen Planunterlagen. Die Feststellungen betreffend die Eigentumssituation ergeben sich auch aus dem vorliegenden Bauakt. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:

§ 35Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011 LGBl Nr 57/2011, id

F LGBl Nr 103/2015, hat die Behörde, wenn im Rahmen der Bauaufsicht wesentliche Mängel in der Ausführung eines Bauvorhabens festgestellt werden, dem Bauherrn die weitere Ausführung der betreffenden Teile des Bauvorhabens zu untersagen und ihm die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Der Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die weitere Bauausführung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt einstellen.

Paragraph 35, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011 Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2015,, hat die Behörde, wenn im Rahmen der Bauaufsicht wesentliche Mängel in der Ausführung eines Bauvorhabens festgestellt werden, dem Bauherrn die weitere Ausführung der betreffenden Teile des Bauvorhabens zu untersagen und ihm die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Der Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die weitere Bauausführung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt einstellen.

§ 35

Abs 3 TBO 2011 hat die Behörde, wenn ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wird, dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen. Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw. die Bauanzeige nachgeholt oder wurde die Baubewilligung versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens untersagt, so hat die Behörde dem Bauherrn mit BescheidGemäß Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2011 hat die Behörde, wenn ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wird, dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen. Absatz eins, zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw. die Bauanzeige nachgeholt oder wurde die Baubewilligung versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens untersagt, so hat die Behörde dem Bauherrn mit Bescheid

  1. a)bei Errichtung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige die Beseitigung der bereits errichteten Teile des Bauvorhabens und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen oder
  2. b)bei 1. Änderung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage ohne die dafür erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige oder 2. Ausführung eines solchen Bauvorhabens abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige, wenn diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder Bauanzeige erforderlich wäre, die Herstellung des der Baubewilligung bzw. der Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Bauherrn stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.

§ 39Abs.

1 TBO 2011 hat die Behörde, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre.

§ 39

Absatz eins, TBO 2011 hat die Behörde, wenn eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet wurde, dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Vorab ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol seinen Entscheidungen grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung derselben zugrunde zu legen hat. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zu entnehmen, dass im baupolizeilichen Verfahren betreffend Aufträge zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und Baueinstellungsaufträgen die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde zu gelten hat (vgl VwGH 08.06.2011, 2009/06/0208), sodass die Tiroler Bauordnung LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 103/2015 zur Anwendung gelangt. Vorab ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol seinen Entscheidungen grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung derselben zugrunde zu legen hat. Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zu entnehmen, dass im baupolizeilichen Verfahren betreffend Aufträge zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und Baueinstellungsaufträgen die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde zu gelten hat vergleiche VwGH 08.06.2011, 2009/06/0208), sodass die Tiroler Bauordnung Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2015, zur Anwendung gelangt. Aus den Unterlagen des Bauaktes der Gemeinde W zur Zl **** und auch aus dem Gutachten des Amtssachverständigen Ing. C C vom 30.01.2017, Zl ****, ergibt sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer abweichend von der erteilten Bewilligung das Dachgeschoß ausgeführt hat. Eine Abweichung vom Inhalt der Bewilligung ist jedenfalls dann nicht als geringfügig anzusehen, wenn hierdurch die in den raumordnungs- und baurechtlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen verletzt werden (vgl VwGH 03.11.1983, 83/06/0088, 0089).Eine Abweichung vom Inhalt der Bewilligung ist jedenfalls dann nicht als geringfügig anzusehen, wenn hierdurch die in den raumordnungs- und baurechtlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen verletzt werden vergleiche VwGH 03.11.1983, 83/06/0088, 0089). Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, dass es nicht relevant sei, welcher Nutzung er den Dachboden in Zukunft zuführen würde und es auch keine Änderungen im Vergleich zur erteilten Baugenehmigung geben würde, die bewilligungspflichtig seien, so sind ihm die Feststellungen des Sachverständigen im Rahmen seiner Begehung und im Rahmen seines Gutachtens entgegenzuhalten. Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, hat sich allein schon aus dem Durchbruch bzw der Deckenaussparung im Bereich des südöstlichen Bereiches des Dachgeschoßes (ca 1,8 m x 1,2 m) mit einer Treppenanlage in Holzbauweise eine wesentliche Änderung ergeben, die jedenfalls bautechnische Kenntnisse erfordert.

§ 21

Abs 1 TBO 2011 bedürfen sowohl der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden, sowie sonstige Änderungen von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Kenntnisse wesentlich berührt werden, einer baurechtlichen Genehmigung.

Paragraph 21, Absatz eins, TBO 2011 bedürfen sowohl der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden, sowie sonstige Änderungen von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Kenntnisse wesentlich berührt werden, einer baurechtlichen Genehmigung. Im gegenständlichen Fall liegen gerade derartige Änderungen vor. Auch die Veränderung der Fänge und die Ausbildung von Räumen entgegen der ursprünglichen Baubewilligung stellen derartige Maßnahmen dar, sodass dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten ist, dass jedenfalls bewilligungspflichtige Abweichungen von der Baubewilligung ausgeführt wurden. Auch die Frage der Nutzung ist nicht unerheblich. Die Änderung des Verwendungszweckes würde iSd § 21 Abs 1 lit d TBO 2011 eine genehmigungspflichte Maßnahme darstellen. Auch die Frage der Nutzung ist nicht unerheblich. Die Änderung des Verwendungszweckes würde iSd Paragraph 21, Absatz eins, Litera d, TBO 2011 eine genehmigungspflichte Maßnahme darstellen. Die Ausbauarbeiten im Dachgeschoß sind im gegenständlichen Fall vor allem auch aus raumordnungsrechtlichen Überlegungen bedenklich, da sich das Gebäude im Freiland befindet und die Frage der größenmäßigen Genehmigungsfähigkeit auch gegeben ist. Somit liegen eindeutig bewilligungspflichtige Änderungen vor, die der Beschwerdeführer nicht ohne Genehmigung hätte durchführen dürfen. Wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, setzt die Anwendung des § 35 Abs 3 TBO 2011 voraus, dass das Bauvorhaben noch nicht beendet ist. Somit war von Seiten des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu klären, wie der Stand der Bauarbeiten zum Zeitpunkt der baupolizeilichen Überprüfung am 02.06.2016 und der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages war. Wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, setzt die Anwendung des Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2011 voraus, dass das Bauvorhaben noch nicht beendet ist. Somit war von Seiten des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu klären, wie der Stand der Bauarbeiten zum Zeitpunkt der baupolizeilichen Überprüfung am 02.06.2016 und der Erlassung des baupolizeilichen Auftrages war. Hier konnte durch die Zeugenaussage des Bauamtsleiters D D in Bezug auf das vom Amtssachverständigen Ing. C C vorgelegte Gutachten festgestellt werden, dass die Umbauarbeiten zum Zeitpunkt der Baukontrolle bereits abgeschlossen waren und er bestätigte auch, dass der Zustand des Dachgeschoßes zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung durch Ing. C C und zum Zeitpunkt der Baukontrolle durch die Gemeinde ident waren. Laut seiner glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussage waren auch keine sonstigen Bauarbeiten am Objekt mehr feststellbar. Somit erging der gegenständliche baupolizeiliche Auftrag zu einem Zeitpunkt, in dem das Bauvorhaben bereits vollendet war. Die Anwendung des § 35 TBO setzt aber voraus, dass das Bauvorhaben noch nicht beendet ist.Die Anwendung des Paragraph 35, TBO setzt aber voraus, dass das Bauvorhaben noch nicht beendet ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist § 40 (nun § 35) nur bei noch im Zuge befindlichen unbefugten Bauführungen anzuwenden. (vgl VwGH 19.6.1980, 906/078).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Paragraph 40, (nun Paragraph 35,) nur bei noch im Zuge befindlichen unbefugten Bauführungen anzuwenden. vergleiche VwGH 19.6.1980, 906/078). Die belangte Behörde ist durch den Umstand, dass die Bauarbeiten bereits abgeschlossen waren, zu Unrecht vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 35 TBO ausgegangen. Vielmehr hätte die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

§ 39

TBO aufgetragen werden müssen, was der Behörde im fortgesetzten baupolizeilichen Verfahren jetzt offen steht.Die belangte Behörde ist durch den Umstand, dass die Bauarbeiten bereits abgeschlossen waren, zu Unrecht vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 35, TBO ausgegangen. Vielmehr hätte die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

Paragraph 39, TBO aufgetragen werden müssen, was der Behörde im fortgesetzten baupolizeilichen Verfahren jetzt offen steht. Gesamt gesehen kam der Beschwerde somit Berechtigung zu und es war spruchgemäß zu entscheiden. Am Rande sei noch erwähnt, dass die Baubehörde einlangende Beschwerden binnen acht Wochen jedenfalls dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorzulegen hat, was in diesem Fall wesentlich missachtet wurde. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.38.2671.8

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.