den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt X vom 10.11.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten für die Honorarnote der C-KRANKENKASSE, Ambulatorium für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, (Rechnungsnummer :**** als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass die durchgeführte Behandlung (Prävention – Mundhygienesitzung) keine Pflichtleistung der Krankenversicherung darstelle und somit auch nicht Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung zukomme. Eine Kostenübernahme durch die Mindestsicherung könne daher nicht erfolgen, zumal Zuschussleistungen (Selbstbehalte) nach § 7 Abs 2 TMSG nur dann übernommen werden können, wenn es sich bei der dazu in Bezug stehenden medizinischen Behandlung um eine Pflichtleistung der Krankenversicherung handle. Dies treffe im konkreten Fall nicht zu, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn vom 10.11.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten für die Honorarnote der C-KRANKENKASSE, Ambulatorium für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, (Rechnungsnummer :**** als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass die durchgeführte Behandlung (Prävention – Mundhygienesitzung) keine Pflichtleistung der Krankenversicherung darstelle und somit auch nicht Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung zukomme. Eine Kostenübernahme durch die Mindestsicherung könne daher nicht erfolgen, zumal Zuschussleistungen (Selbstbehalte) nach Paragraph 7, Absatz 2, TMSG nur dann übernommen werden können, wenn es sich bei der dazu in Bezug stehenden medizinischen Behandlung um eine Pflichtleistung der Krankenversicherung handle. Dies treffe im konkreten Fall nicht zu, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei. Gegen diesen Bescheid wurde von AA fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher zusammengefasst darauf hingewiesen wurde, dass er seit über 10 Jahren Patient in der Zahnambulanz der C-KRANKENKASSE sei, wo ihm ein sehr schlechter Zahnhalteapparat diagnostiziert worden sei. Um zu verhindern, dass er jährlich weitere Zähne verliere, was neben gesundheitlichen Problemen zu teuren Anpassungen seiner Prothese führe, sei ihm ein bis zweimal jährlich eine Mundhygiene vorgeschrieben worden. Als Mitarbeiter in einem Wirtschaftstreuhandbüro sei es ihm auch nicht möglich, mit defekten oder fehlenden Zähnen seine Arbeit auszuüben. Bis dato seien ihm diese Behandlungskosten mehrfach bereits ersetzt worden, letztmalig am 14.09.2015. Er ersuche, den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw dahingehend abzuändern, dass ihm die zwangsläufig aufgelaufenen Kosten, die seinen Lebensunterhalt kürzen, ersetzt werden. II. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:römisch zwei. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz. Dazu wurden von der belangten Behörde ergänzend zum vorgelegten Akt weitere Mindestsicherungsbescheide vom 24.05.2016 sowie vom 14.07.2016 vorgelegt. Der Beschwerdeführer ist Angestellter der Wirtschaftstreuhandskanzlei BB in Kufstein und bringt dort einen monatlichen Nettobetrag von Euro 353,10 (ohne Sonderzahlungen) ins Verdienen. Strittig ist im vorliegenden Fall daher nicht, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf (ergänzende) Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz hat. Strittig war im vorliegenden Fall ausschließlich, inwiefern ein Rechtsanspruch auf Übernahme der Kosten der von der C-Krankenkasse, Ambulatorium für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, verrechneten Kosten von Euro 41,00 laut Honorarnote vom 28.07.2016 bestand. Die Kosten für die Mundhygienesitzung wurden vom Beschwerdeführer am 28.07.2016 bei der C-KRANKENKASSE zur Einzahlung gebracht. Festgehalten wird, dass die Übernahme der Kosten für die Mundhygiene durch die C-Krankenkasse nicht übernommen wurde. Es handelt sich bei dieser Behandlung um keine Sachleistung bzw Begünstigung, die Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung zukommt, Mundhygiene ist nach dem Leistungsumfang der C-KRANKENKASSE nach den Vorschriften über die allgemeine gesetzliche Krankenversicherung nicht vorgesehen. Dass im vorliegenden Fall die Kosten für die Mundhygiene im Ambulatorium für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde nicht von der C-KRANKENKASSE übernommen werden, ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Honorarnote vom 28.07.2016, aus welcher ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer gebeten wird, den Überweisungsbetrag sofort nach Erhalt der Rechnung zu überweisen und aus der Einzahlungsbestätigung vom 28.07.2016 sowie aus einer eingeholten fernmündlichen Auskunft bei der C-KRANKENKASSE, dass Mundhygiene nicht vom Leistungskatalog der C-KRANKENKASSE nach den Vorschriften über die allgemeine gesetzliche Krankenversicherung gedeckt ist. Dieser Sachverhalt ist im Übrigen auch nicht strittig. Dass der Beschwerdeführer Mindestsicherung bezieht, ergibt sich aus den zitierten Bescheiden der belangten Behörde. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: § 1 Abs 1 und 2 Tir. Mindestsicherungsgesetz lauten wie folgt:Paragraph eins, Absatz eins und 2 Tir. Mindestsicherungsgesetz lauten wie folgt:
GVG abgesehen werden. Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er in der Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht beantragen kann. Ein derartiger Antrag wurde allerdings nicht gestellt. Zumal im vorliegenden Fall auch keine Sachverhaltsfragen, sondern nur eine einfache Rechtsfrage zu beantworten war, war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch im Sinne des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte daher
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG abgesehen werden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.41.2863.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.