GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt, Antragsvorbringen: Mit Baugesuch vom 11.07.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 12.08.2015, beantragte die AA die Baubewilligung für die Errichtung eines Gehsteiges sowie von 14 Parkplätzen (davon zwei Behindertenparkplätze) auf Gst *1, GB Y. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.03.2016, Zl. ****, wurde das gegenständliche Bauansuchen „auf Grund des Widerspruches mit der Festlegung der Straßenfluchtlinie im Bebauungsplan ***“ abgewiesen. Dagegen hat die Bauwerberin durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Begründend führt sie darin aus: „…Der Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bekämpft und die Abänderung des Bescheides in der Weise beantragt, dass die Genehmigung für das Bauansuchen vom 12.8.2015 erteilt wird. Ausdrücklich wird erklärt, dass zur Vermeidung von Wiederholungen bereits in diesem Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde Vorgebrachtes auch gegenständlich zum Vorbringen erhoben wird. I. Vorgeschichte und Sachverhalt: römisch eins. Vorgeschichte und Sachverhalt: Vorgeschichte: Am 7.1.2015 brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin einen Antrag gem. Art. 139 Abs. 1 Z 3 B-VG beim Verfassungsgerichtshof ein und beantragte die Aufhebung des Ergänzenden Bebauungsplanes ***, welcher vom Gemeinderat der Stadt X auch im Bereich des Grundstückes der damaligen Antragstellerin *1, GB Y, beschlossen wurde, insoweit als die über das Gst *1, GB Y, führende Q-Straße in diesem als Verkehrsfläche ausgewiesen wird, auf der Liegenschaft der Antragstellerin in unsachlicher Weise Straßenfluchtlinien, Baufluchtlinien und Baugrenzlinien verordnet werden, an der Ostseite der Gst *1 ein Stichweg eingezeichnet wird und ein Eingriff in die Parkplatzsituation auf eigenem Grund erfolgt.Am 7.1.2015 brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin einen Antrag gem. Artikel 139, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG beim Verfassungsgerichtshof ein und beantragte die Aufhebung des Ergänzenden Bebauungsplanes ***, welcher vom Gemeinderat der Stadt römisch zehn auch im Bereich des Grundstückes der damaligen Antragstellerin *1, GB Y, beschlossen wurde, insoweit als die über das Gst *1, GB Y, führende Q-Straße in diesem als Verkehrsfläche ausgewiesen wird, auf der Liegenschaft der Antragstellerin in unsachlicher Weise Straßenfluchtlinien, Baufluchtlinien und Baugrenzlinien verordnet werden, an der Ostseite der Gst *1 ein Stichweg eingezeichnet wird und ein Eingriff in die Parkplatzsituation auf eigenem Grund erfolgt. Diesbezüglich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die damalige Antragstellerin, die nunmehrige Beschwerdeführerin, die Alleineigentümerin der Liegenschaft in EZ *, GB Y, welche insbesondere aus der hier betroffenen Gst *1 besteht, ist, welches Grundstück zur Gänze als Sonderfläche SBh Bildungsheim gem. § 43 Abs. 1 lit. a Tiroler Raumordnungsgesetz gewidmet ist.Diesbezüglich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die damalige Antragstellerin, die nunmehrige Beschwerdeführerin, die Alleineigentümerin der Liegenschaft in EZ *, GB Y, welche insbesondere aus der hier betroffenen Gst *1 besteht, ist, welches Grundstück zur Gänze als Sonderfläche SBh Bildungsheim gem. Paragraph 43, Absatz eins, Litera a, Tiroler Raumordnungsgesetz gewidmet ist. Schon damals wurde ausgeführt, dass durch den Bebauungsplan *** unmittelbar und in rechtswidriger Weise in die Rechtsphäre der nunmehrigen Beschwerdeführerin eingegriffen wird. Dies insbesondere deshalb, weil dem der Beschwerdeführerin als öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft obliegende Auftrag zur optimalen Betreibung eines Bildungsheimes auf obgenannter Liegenschaft nicht ausreichend entsprochen werden kann, da akute Notwendigkeit einer großräumigen Erweiterung eben dieses Bildungsheimes zur zweckentsprechenden Interessenverfolgung gegeben ist, die öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft durch den Ergänzenden Bebauungsplan – konkret durch die verordneten Straßenfluchtlinien, Baufluchtlinien und Baugrenzlinien – jedoch an einer solchen Erweiterung aktuell behindert wird. Zusammenfassend legte die Beschwerdeführerin, die damalige Antragstellerin, ihre Bedenken dar, wie folgt, wobei aufgrund dessen, dass der nunmehr in Geltung stehende Bebauungsplan *** bis auf die Anpassung betreffend die Baugrenzlinien unverändert dem damaligen Bebauungsplan entspricht, diese Ausführungen auch zum Vorbringen in gegenständlicher Angelegenheit erhoben werden. Durch den Ergänzenden Bebauungsplan wurden für das Gst *1, GB Y, in völlig unnachvollziehbarer Art und Weise Straßenfluchtlinien, Baufluchtlinien und Baugrenzlinien verordnet. Auch wurde im Ergänzenden Bebauungsplan ein Teil des Grundstückes der nunmehrigen Beschwerdeführerin in einer ungerechtfertigten Breite als Verkehrsfläche ausgewiesen und zudem an der Ostseite ein unnotwendiger Stichweg eingezeichnet. Durch diese Vorgehensweise wird einer Erweiterung der immens wichtigen, öffentlichen Bildungseinrichtung der nunmehrigen Beschwerdeführerin seitens der Stadt X konsequent mittels unsachlich verordneter Straßenfluchtlinien, Baufluchtlinien und Baugrenzlinien im Ergänzenden Bebauungsplan willkürlich entgegengewirkt. Auch wurde im Ergänzenden Bebauungsplan ein Teil des Grundstückes der nunmehrigen Beschwerdeführerin in einer ungerechtfertigten Breite als Verkehrsfläche ausgewiesen und zudem an der Ostseite ein unnotwendiger Stichweg eingezeichnet. Durch diese Vorgehensweise wird einer Erweiterung der immens wichtigen, öffentlichen Bildungseinrichtung der nunmehrigen Beschwerdeführerin seitens der Stadt römisch zehn konsequent mittels unsachlich verordneter Straßenfluchtlinien, Baufluchtlinien und Baugrenzlinien im Ergänzenden Bebauungsplan willkürlich entgegengewirkt. Durch diese Vorgehensweise hegte die nunmehrige Beschwerdeführerin auch damals schon begründete Bedenken, dass in unsachlicher Weise, im Hinblick darauf, dass privaten Anliegen potenter Wohnbauträger gegenüber dem öffentlichen Interesse an der effizienten Betreibung einer öffentlichen Bildungseinrichtung der Vorrang gegeben wurde, hier eine unsachliche Benachteiligung der damaligen Antragstellerin erfolgt, da bei keinem anderen in der Nähe gelegenen Grundstück eine Einschränkung der Bebauungsmöglichkeit durch den damals in Geltung stehenden, in wesentlichen Punkten unverändert als neuen Bebauungsplan *** erneut beschlossenen, Bebauungsplan auch nur in ähnlicher Art und Weise erfolgte, sondern hier Baudichten durch private Bauträger realisiert wurden, die ursprünglich von der Stadtplanung als völlig unerwünscht betrachtet wurden, nur um dem Profitstreben privater Wohnbauträger gerecht zu werden. Die nunmehrige Beschwerdeführerin brachte auch damals schon im Zuge ihres Antrages an den Verfassungsgerichtshof vor, dass sich diese gegenüber den Eigentümern der Nachbargrundstücke grob benachteiligt fühlt, da augenscheinlich bei der Beurteilung von privaten Wohnbauprojekten durch potente Wohnbauträger andere Regeln angewandt wurden, als dies bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin der Fall ist. Nach Ansicht der nunmehrigen Beschwerdeführerin erfolgte durch den Bebauungsplan ***, gleiches gilt für den nunmehrig in Geltung stehenden Bebauungsplan ***, eine Aushöhlung der Widmung und eine Verhinderung der Verwirklichung des Widmungszweckes, indem eben diese monierten Straßenfluchtlinien und Baufluchtlinien reglementiert werden, damit jede Erweiterung in überschießender und unsachlicher Art und Weise verhindert wird. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin wurden bei der Erlassung des Ergänzenden Bebauungsplanes, damals wie heute, die Ziele der überörtlichen Raumordnung vollkommen außer Acht gelassen, was mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe gestellt werden kann. Auch führte die nunmehrige Beschwerdeführerin im Zuge des damaligen Antrages an, dass sie sich in unsachlicher Art und Weise betreffend ihr Eigentum beschränkt erachtet, da der Ergänzende Bebauungsplan eine hoheitliche Maßnahme darstellt, die einen bestimmten Gebrauch, nämlich die zweckmäßige Bebauung der Liegenschaft, faktisch verbietet. Die Beschwerdeführerin konnte, wie heute, ein öffentliches Interesse am Einfrieren der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft in EZ **, GB Y, betreffend die Bebaubarkeit nicht nachvollziehen, handelt es sich bei der Beschwerdeführerin doch um eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft und stellt sohin ein Interesse an der Erweiterung von öffentlich zugänglichen Bildungsmöglichkeiten naturgemäß ein öffentliches dar. Schon zum damaligen Zeitpunkt stellte sich für die nunmehrige Beschwerdeführerin die Frage, welcher dem Allgemeinwohl dienender, den Interessen der Antragstellerin vorzuziehender Zweck mit dem Normieren der besagten Straßenflucht-, Bauflucht- und Baugrenzlinien sowie der Deklarierung des im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Straßenteils als Verkehrsfläche und der Einzeichnung eines nutzlosen Stichweges verfolgt wird und inwiefern hier eine Interessensabwägung überhaupt vorgenommen wurde. Festzuhalten ist auch, dass es ein Planungsgrundsatz ist, dass Festlegungen in Bebauungsplänen entsprechend umgesetzt werden müssen. Dann, wenn innerhalb der letzten 10 Jahre die entsprechenden Bebauungspläne – wie gegenständlich – nicht umgesetzt werden, ist davon auszugehen, dass ein diesbezügliches öffentliches Interesse nicht gegeben ist. Der Stadt X ist seit vielen Jahrzehnten bekannt, dass die auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin verlaufende Q-Straße, die als Verkehrsfläche ausgewiesen wurde, in weiten Teilen im Eigentum der Antragstellerin steht. Es ist nicht vertretbar, dass sich die Stadt X in ihrer Planung darauf beruft, dass schon seit sehr langer Zeit in diesem Bereich eine Verkehrsfläche vorgesehen wurde, diese aber tatsächlich nie umgesetzt wurde. Der Stadt römisch zehn ist seit vielen Jahrzehnten bekannt, dass die auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin verlaufende Q-Straße, die als Verkehrsfläche ausgewiesen wurde, in weiten Teilen im Eigentum der Antragstellerin steht. Es ist nicht vertretbar, dass sich die Stadt römisch zehn in ihrer Planung darauf beruft, dass schon seit sehr langer Zeit in diesem Bereich eine Verkehrsfläche vorgesehen wurde, diese aber tatsächlich nie umgesetzt wurde. Es kann nicht sein, dass durch das Grundstück der nunmehrigen Beschwerdeführerin durchgefahren wird und praktisch die Parkplätze, die dringend zur Erfüllung der Sonderflächenwidmung für die Besucher notwendig sind, dann weggenommen werden und im Wege der Parkraumbewirtschaftung beispielsweise dritten Personen zur Verfügung gestellt werden, die gar keine Besucher des gegenständlichen Bildungsheimes sind. Eine Sonderflächenwidmung privaten Grundeigentums für Verkehrsflächen wird rechtswidrig, wenn das öffentliche Interesse an der Errichtung der Verkehrsfläche entfällt oder keine ernstlichen Schritte zur Verwirklichung des Projektes in einem angemessenen Zeitraum erfolgen. Ein öffentliches Interesse ist nach Ansicht der nunmehrigen Beschwerdeführerin vor allem aufgrund der verstrichenen Jahrzehnte auch betreffend die Verkehrsflächen nicht gegeben und wurden keinerlei Schritte zur Verwirklichung eines Projektes gesetzt. Ebenso verhält es sich mit dem angedachten Fußweg, welcher trotz des Verstreichens einer immens langen Zeitspanne immer noch nicht verwirklicht wurde. Aufgrund dieses Antrages und der darauffolgenden Repliken, deren wesentlicher Inhalt soeben wiedergegeben wurde und deren Inhalt zum gegenständlichen Vorbringen erhoben wird, erging das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18.6.2015, V1/2015-23, mit welchem der Ergänzende Bebauungsplan *** soweit darin im Bereich des Gst *1, GB Y, Baugrenzlinien festgelegt wurden, als gesetzwidrig aufgehoben wurde. Der Antrag auf Aufhebung der im Ergänzenden Bebauungsplan ** festgelegten Baufluchtlinien wurde abgewiesen und jener betreffend die festgelegten Straßenfluchtlinien aufgrund einer fehlenden konkreten Bauabsicht zurückgewiesen, welche Bauabsicht nunmehr jedoch zweifelsfrei vorliegt. Beweis: * Antrag gem. Art. 139 Abs. 1 Z 3 B-VG vom 7.1.2015 Beweis: * Antrag gem. Artikel 139, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG vom 7.1.2015 * Replik vom 12.3.2015 * Replik vom 29.4.2015 * Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18.6.2015, V1/2015-23 Sachverhalt: Mit Antrag der Beschwerdeführerin, bei der belangten Behörde am 12.8.2015 eingegangen, wurde um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Gehsteiges sowie von 14 Parkplätzen (davon zwei Behindertenparkplätze) auf *1, GBY, Q-Straße 10, angesucht. Die seitens der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen für Stadtplanung, Verkehrsplanung sowie für Tiefbau beurteilten das eingereichte Projekt in deren jeweiliger Stellungnahme negativ, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Kfz-Abstellplätze größtenteils vor der im Bebauungsplan festgelegten Straßenfluchtlinie lägen und der Errichtung von Privatparkplätzen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche nicht zugestimmt werden könne. Zudem wurde ausgeführt, dass die Stellplätze und Umbauarbeiten das künftige öffentliche Gut in der Q-Straße beträfen. Im Wesentlichen erwog die belangte Behörde aufgrund dieser Ausführungen der Sachverständigen, dass die geplanten Abstellplätze noch immer vor der im Bebauungsplan festgelegten Straßenfluchtlinie lägen, das geplante Bauvorhaben als solches den Bestimmungen des § 5 Tiroler Bauordnung 2011 nicht entspräche und das gegenständliche Bauansuchen somit als solches nicht bewilligungsfähig sei, weshalb dieses wegen des Widerspruchs mit der Festlegung der Straßenfluchtlinien im Bebauungsplan „***“ gem. § 27 Abs. 4 lit. a iVm Abs. 3 lit. a Z2 TBO 2011“ abzuweisen gewesen sei. Im Wesentlichen erwog die belangte Behörde aufgrund dieser Ausführungen der Sachverständigen, dass die geplanten Abstellplätze noch immer vor der im Bebauungsplan festgelegten Straßenfluchtlinie lägen, das geplante Bauvorhaben als solches den Bestimmungen des Paragraph 5, Tiroler Bauordnung 2011 nicht entspräche und das gegenständliche Bauansuchen somit als solches nicht bewilligungsfähig sei, weshalb dieses wegen des Widerspruchs mit der Festlegung der Straßenfluchtlinien im Bebauungsplan „***“ gem. Paragraph 27, Absatz 4, Litera a, in Verbindung mit Absatz 3, Litera a, Z2 TBO 2011“ abzuweisen gewesen sei. Betreffend die weiteren Ausführungen zum Sachverhalt ist auf den nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde zu verweisen. II. Rechtswidrigkeit des Inhalts:römisch zwei. Rechtswidrigkeit des Inhalts: Zwischenzeitlich wurde der neue Bebauungsplan ***, W, im Bereich der Liegenschaft Q-Straße 10, beschlossen und ist dieser neu verordnete Bebauungsplan seit 9.3.2016 in Rechtskraft erwachsen. Auch in diesem neu verordneten Bebauungsplan ***, der nunmehr im gegenständlichen Planungsbereich seine Anwendung findet, haben sich der Verlauf der Straßenfluchtlinien sowie der Verlauf der Baufluchtlinien nicht verändert. Es wurden lediglich die Baugrenzlinien dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes folgend verändert. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin verhält es sich demnach so, dass der nunmehr bekämpfte Bescheid der belangten Behörde sich auf einem verfassungswidrig verordneten Bebauungsplan, nämlich dem Bebauungsplan *** gründet, welcher Bebauungsplan nach Ansicht der Beschwerdeführerin in gleicher Weise wie die vorherigen Bebauungspläne (insbesondere der Bebauungsplan ***), deren Erlassung jeweils durch die nunmehrige Beschwerdeführerin beeinsprucht und deren Aufhebung beantragt wurde, sowohl das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums der Beschwerdeführerin verletzt als auch eine willkürliche Ungleichbehandlung durch die Reglementierung von unhaltbaren Straßenflucht- und Baufluchtlinien geschieht. Die Beschwerdeführerin erachtet sich sohin durch den nunmehr angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Verordnung, nämlich des Bebauungsplanes *** in ihren Rechten verletzt und ist sohin der Bescheid aufzuheben und in weiterer Folge die Genehmigung für gegenständliches Bauprojekt zu erteilen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hat den vorherigen Ausführungen zufolge, wonach zusammenfassend den reglementierten Straßen- und Baufluchtlinien keine Berechtigung zukommt, das Verwaltungsgericht aufgrund der bestehenden Zweifel, ob die Verordnung gesetzwidrig sein könnte, die Verpflichtung, einen Antrag auf Aufhebung der Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Es kann jedenfalls nicht angehen, dass hier die Beschwerdeführerin in unsachlicher und willkürlicher Weise abermals derart durch die Reglementierung von Straßen- und Baufluchtlinien sowie durch die Widmung deren Eigentums als öffentliche Verkehrsfläche, welche Verkehrsfläche offenbar nicht benötigt wird, ansonsten diesbezügliche Planungen, sollten solche überhaupt getätigt worden sein, schon längst ausgeführt worden wären, behindert wird, und zwar in einer solchen Weise, dass dem Widmungszweck nicht mehr entsprochen werden kann, weil jegliche Art von Erweiterung der öffentlichen Bildungseinrichtung verhindert wird, welche Erweiterung wohl offensichtlich im öffentlichen Interesse gelegen ist. Es ist eine Abänderung des Bebauungsplanes *** in der Weise notwendig, dass über den Spruch des Verfassungsgerichtshofes in dessen Erkenntnis zu GZ: V1/2015-23 hinausgehend alle Einschränkungen, die sich im aktuellen Bebauungsplan befinden, die dem aktuellen Bauansuchen der Beschwerdeführerin entgegenstehen, insbesondere die reglementierten Straßen- und Baufluchtlinien, abzuändern und aufzuheben sind, weil sich diese offenbar als verfassungswidrig darstellen. Beweis: * Einspruch gegen den Bebauungsplan *** vom 18.12.2015 * Einspruch gegen den Bebauungsplan *** vom 1.12.2014 * Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes **** vom 18.9.2015 Hier ist offenbar eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des erlassenen Bescheides, welcher sich auf eine gesetzwidrige Verordnung, welche zudem verfassungswidrig ist, stützt, gegeben und wird daher gestellt der ANTRAG, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge 1)
GVG eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann
Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann 2)
GVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Bauansuchen der Beschwerdeführerin vom 12.8.2015 die Genehmigung erteilt wird.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Bauansuchen der Beschwerdeführerin vom 12.8.2015 die Genehmigung erteilt wird. III. Anregung auf Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof betreffend die Aufhebung einer generellen Rechtsnorm: römisch drei. Anregung auf Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof betreffend die Aufhebung einer generellen Rechtsnorm: Festzuhalten ist, dass der nunmehr seit 9.3.2016 in Geltung stehende Bebauungsplan *** im gegenständlich interessierenden Planungsbereich seine Anwendung findet und sohin die Festlegungen dieses Bebauungsplanes in diesem Bauverfahren unmittelbar der Entscheidung zugrunde zu legen sind. Präjudizialität ist sohin jedenfalls gegeben. Die Frage, ob die darin verordneten Straßen- und Baufluchtlinien sowie die öffentliche Verkehrsfläche und der an der Ostseite der Gst *1 eingezeichnete Stichweg verfassungskonform sind, was ausdrücklich seitens der Beschwerdeführerin bestritten wird, stellt, vor allem weil die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ausschließlich aufgrund des Umstandes, dass das Bauvorhaben den verordneten Straßenfluchtlinien angeblich widerspricht, abgewiesen hat, eine Vorfrage in gegenständlichem Bauverfahren dar, welche es zu beantworten gilt. Im Falle der Aufhebung der beanstandeten Reglementierungen im Bebauungsplan ***, vor allem der Straßenfluchtlinien, wäre aufgrund der Ausführungen im nunmehr bekämpften Bescheid zwingende Folge, dass der Antrag der Beschwerdeführerin zu genehmigen ist. Aus diesen Gründen ergeht weiters die ANREGUNG, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge
Vm Art 89 Abs 2 B-VG und Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Prüfung der präjudiziellen Verordnung, nämlich des Bebauungsplanes HU-B3, Hungerburg, im Bereich der Liegenschaft Q-Straße 10, seit 9.3.2016 in Rechtskraft erwachsen, und Aufhebung derselben insoweit stellen alsgemäß Paragraph 135, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG und Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Prüfung der präjudiziellen Verordnung, nämlich des Bebauungsplanes HU-B3, Hungerburg, im Bereich der Liegenschaft Q-Straße 10, seit 9.3.2016 in Rechtskraft erwachsen, und Aufhebung derselben insoweit stellen als 1) die über das Grundstück *1, GB Y, führende Q-Straße in diesem als Verkehrsfläche ausgewiesen wird; 2) auf der Liegenschaft der Antragstellerin in unsachlicher Weise Straßenfluchtlinien und Baufluchtlinien verordnet werden; 3) an der Ostseite der Gst *1 ein Stichweg eingezeichnet wird. X, am 14.4.2016 Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol“römisch zehn, am 14.4.2016 Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den von der belangten Behörde aus Anlass der Beschwerde vorgelegten Bauakt. Rechtslage: Die für das gegenständliche Bauverfahren maßgebliche Bestimmung in der Tiroler Bauordnung, LGBl.Nr. 57/2011 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 94/2016 lautet:Die für das gegenständliche Bauverfahren maßgebliche Bestimmung in der Tiroler Bauordnung, LGBl.Nr. 57 aus 2011, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 94 aus 2016, lautet: „§ 5 Abstände baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen
Abs 3 lit a Z 2 Tiroler Bauordnung 2011 (TBO) ist das Bauansuchen ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass das Bauvorhaben einem Bebauungsplan widerspricht.
Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Ziffer 2, Tiroler Bauordnung 2011 (TBO) ist das Bauansuchen ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass das Bauvorhaben einem Bebauungsplan widerspricht. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Judikatur wiederholt festgelegt hat, ist in einem Projektverfahren wie es das Baubewilligungsverfahren im Sinne der Tiroler Bauordnung ist, von Seiten des Verwaltungsgerichtes die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht heranzuziehen (vgl VwGH vom 21.10.2014, Ro 2014/03/0076).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Judikatur wiederholt festgelegt hat, ist in einem Projektverfahren wie es das Baubewilligungsverfahren im Sinne der Tiroler Bauordnung ist, von Seiten des Verwaltungsgerichtes die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht heranzuziehen vergleiche VwGH vom 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Für das Baugrundstück (Bereich der Liegenschaft Q-Straße 10) besteht ein Bebauungsplan (***), welcher unter anderem eine Straßenfluchtlinie vorsieht. Dieser Bebauungsplan ist mit 09.03.2016 in Kraft getreten. Die von der Beschwerdeführerin zur Bewilligung eingereichten Baumaßnahmen (Gehsteig, 14 Parkplätze, davon 2 Behindertenparkplätze) kommen großteils vor dieser Straßenfluchtlinie zu liegen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Einreichplan zum Bauansuchen der Ingenieurgemeinschaft CC OG, in welchem neben den beantragten Parkplätzen und dem Gehsteig auch die Straßenfluchtlinie eingezeichnet ist.
Abs 3 TBO 2011 dürfen bauliche Anlagen nur sehr eingeschränkt vor die Straßenfluchtlinie ragend errichtet werden. Oberirdische Parkplätze und Gehsteige, welche zweifellos als bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs 1 TBO 2011 anzusehen sind, fallen nicht darunter.
Paragraph 5, Absatz 3, TBO 2011 dürfen bauliche Anlagen nur sehr eingeschränkt vor die Straßenfluchtlinie ragend errichtet werden. Oberirdische Parkplätze und Gehsteige, welche zweifellos als bauliche Anlagen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 anzusehen sind, fallen nicht darunter. Soweit ist der Sachverhalt unstrittig. Die Beschwerdeführerin will eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des in Beschwerde gezogenen Bescheides jedoch darin erkennen, dass die belangte Behörde ihre Abweisung des Bauansuchens auf eine gesetzwidrige Verordnung (Bebauungsplan) stütze. Dazu ist grundsätzlich auszuführen, dass auch das Landesverwaltungsgericht Tirol bei seiner Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Bauvorhabens an Festlegungen in Bebauungsplänen gebunden ist. In der Beschwerde regt die Rechtsmittelwerberin an, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge in Bezug auf den verfahrensrelevanten Bebauungsplan ein Verordnungsprüfungsverfahren einleiten. Dafür sieht das Landesverwaltungsgericht Tirol keine Veranlassung. Der verfahrensrelevante Bebauungsplan (für den Bereich der Liegenschaft Q-Straße 10, *** W) ist am 09.03.2016 in Kraft getreten. Die nach der Beschlussfassung im Gemeinderat der Satdt X von der Landesregierung als Aufsichtsbehörde nach § 77 Xer Stadtrecht, LGBl. Nr. 53/1975 idgF, durchgeführte Verordnungsprüfung hat keine Gesetzwidrigkeiten ergeben.Der verfahrensrelevante Bebauungsplan (für den Bereich der Liegenschaft Q-Straße 10, *** W) ist am 09.03.2016 in Kraft getreten. Die nach der Beschlussfassung im Gemeinderat der Satdt römisch zehn von der Landesregierung als Aufsichtsbehörde nach Paragraph 77, Xer Stadtrecht, Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 1975, idgF, durchgeführte Verordnungsprüfung hat keine Gesetzwidrigkeiten ergeben. In formaler Hinsicht bestehen daher gegen die Rechtsgültigkeit des Bebauungsplanes keine Bedenken und ist diesbezüglich auch dem Beschwerdevorbringen nichts Gegenteiliges zu entnehmen.
Abs 1 TROG sind im Bebauungsplan hinsichtlich der verkehrsmäßigen Erschließung unter anderem Straßenfluchtlinien festzulegen.
Paragraph 56, Absatz eins, TROG sind im Bebauungsplan hinsichtlich der verkehrsmäßigen Erschließung unter anderem Straßenfluchtlinien festzulegen. Der verfahrensrelevante Bebauungsplan *** enthält eine Straßenfluchtlinie.
Abs 1 TROG grenzen Straßenfluchtlinien die unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen von Straßen und die der Gestaltung des Straßenraumes dienenden Flächen von den übrigen Grundflächen ab.
Paragraph 58, Absatz eins, TROG grenzen Straßenfluchtlinien die unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen von Straßen und die der Gestaltung des Straßenraumes dienenden Flächen von den übrigen Grundflächen ab. Die im aktuellen Bebauungsplan *** festgelegte Straßenfluchtlinie findet sich bereits in den vorangegangenen Bebauungsplänen *** und zuvor *** (ergänzender Bebauungsplan), wie auch die Rechtsmittelwerberin in der Beschwerde zutreffend ausführt. Der Bebauungsplan *** war aufgrund eines Individualantrages der Beschwerdeführerin
Abs 1 Z 3 B-VG Gegenstand eines Verordnungsprüfungsverfahrens des Verfassungsgerichtshofes. In diesem Individualantrag wurde begehrt, den Bebauungsplan insoweit aufzuheben als Der Bebauungsplan *** war aufgrund eines Individualantrages der Beschwerdeführerin
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG Gegenstand eines Verordnungsprüfungsverfahrens des Verfassungsgerichtshofes. In diesem Individualantrag wurde begehrt, den Bebauungsplan insoweit aufzuheben als
Abs 1 Z 1 B-VG sieht das Landesverwaltungsgericht Tirol keine Veranlassung.Zusammenfassend kommt das Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Versagung der beantragten Baubewilligung durch die belangte Behörde wegen Widerspruchs des Bauvorhabens zum Bebauungsplan (Straßenfluchtlinie) zu Recht erfolgte. Für die Beantragung eines Verordnungsprüfungsverfahrens
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG sieht das Landesverwaltungsgericht Tirol keine Veranlassung. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte entfallen. Bereits die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der maßgebliche Sachverhalt stand aufgrund der Aktenlage ausreichend fest. Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu klären. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte entfallen. Bereits die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der maßgebliche Sachverhalt stand aufgrund der Aktenlage ausreichend fest. Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu klären. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.42.0877.4
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