GVG) wird den Beschwerden stattgegeben und die beantragte Baubewilligung
Abs 3 lit a Z 2 Tiroler Bauordnung 2011 versagt.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird den Beschwerden stattgegeben und die beantragte Baubewilligung
Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Ziffer 2, Tiroler Bauordnung 2011 versagt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerden:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerden: Mit Baugesuch vom 17.06.2016, eingelangt beim Magistrat der Stadt Z am 05.07.2016, beantragte die AA-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ing. Mag. Dr. NN, die baurechtliche Bewilligung für die Aufstockung des Bestandsgebäudes, sowie die Errichtung eines Aufzugs im Hof und weitere Umbau- und Sanierungsmaßnahmen auf Gst .***, KG Z, mit der Adresse Adresse
F BGBl 94/2016 (kurz: TBO) sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
Paragraph 26, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt 57 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt 94 aus 2016, (kurz: TBO) sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
Abs 2 sind Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen, oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teils der baulichen Anlage, die Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
Absatz 2, sind Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen, oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teils der baulichen Anlage, die Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
Abs 3 leg. cit. sind Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen, oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
Absatz 3, leg. cit. sind Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen, oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
Tiroler Raumordnungsgesetz 1997, LGBl Nr 10/1997 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 21/1998 (kurz: TROG) laut Abs 1 kann die Bauhöhe von Gebäuden durch die Wandhöhe der Außenwände oder durch die Zahl der Vollgeschosse festgelegt werden. Diese Arten der Festlegung von Bauhöhen können auch kombiniert werden. Weiters kann die Höhe des obersten Punktes des Gebäudes festgelegt werden. Für die Wandhöhe können Höchstmaße, Mindest- und Höchstmaße oder zwingende Maße festgelegt werden. Ebenso können für die Zahl der Vollgeschosse Höchstzahlen, Mindest- und Höchstzahlen oder zwingende Zahlen festgelegt werden.
Paragraph 62, Tiroler Raumordnungsgesetz 1997, Landesgesetzblatt Nr 10 aus 1997, in der hier maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr 21 aus 1998, (kurz: TROG) laut Absatz eins, kann die Bauhöhe von Gebäuden durch die Wandhöhe der Außenwände oder durch die Zahl der Vollgeschosse festgelegt werden. Diese Arten der Festlegung von Bauhöhen können auch kombiniert werden. Weiters kann die Höhe des obersten Punktes des Gebäudes festgelegt werden. Für die Wandhöhe können Höchstmaße, Mindest- und Höchstmaße oder zwingende Maße festgelegt werden. Ebenso können für die Zahl der Vollgeschosse Höchstzahlen, Mindest- und Höchstzahlen oder zwingende Zahlen festgelegt werden.
Abs 2 kann, soweit die Bauhöhe durch die Wandhöhe festgelegt ist, weiters festgelegt werden, dass nur die Wandhöhe bestimmter Wände, wie etwa die der straßenseitigen oder der talseitigen Wände, maßgebend sind.
Absatz 2, kann, soweit die Bauhöhe durch die Wandhöhe festgelegt ist, weiters festgelegt werden, dass nur die Wandhöhe bestimmter Wände, wie etwa die der straßenseitigen oder der talseitigen Wände, maßgebend sind.
Abs 3 ist die Bauhöhe sonstiger baulicher Anlagen nach der Höhe des obersten Punktes dieser Anlagen über der mittleren Höhenlage des anschließenden Geländes festzulegen.
Absatz 3, ist die Bauhöhe sonstiger baulicher Anlagen nach der Höhe des obersten Punktes dieser Anlagen über der mittleren Höhenlage des anschließenden Geländes festzulegen.
Abs 4 ist die Höhenlage jene durch die absolute Höhe bestimmte Ebene, auf der das Fußbodenniveau des untersten Vollgeschosses eines Gebäudes liegen muss.
Absatz 4, ist die Höhenlage jene durch die absolute Höhe bestimmte Ebene, auf der das Fußbodenniveau des untersten Vollgeschosses eines Gebäudes liegen muss. V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Hinsicht beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der iSd § 42 AVG die Parteistellung behalten hat (vgl VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015).Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der iSd Paragraph 42, AVG die Parteistellung behalten hat vergleiche VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015). Die Beschwerdeführer grenzen mit ihren jeweiligen Parzellen unmittelbar an den Bauplatz an, sodass sie berechtigt sind, sämtliche Einwendungen
Die Beschwerdeführer grenzen mit ihren jeweiligen Parzellen unmittelbar an den Bauplatz an, sodass sie berechtigt sind, sämtliche Einwendungen
Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 geltend zu machen, sofern diese auch ihrem Schutz dienen. Aus dem Vorbringen eines Nachbarn muss erkennbar sein, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtigte Bauverführung verletzt erachtet (vgl VwGH 17.04.2002, 2000/05/0054).Aus dem Vorbringen eines Nachbarn muss erkennbar sein, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtigte Bauverführung verletzt erachtet vergleiche VwGH 17.04.2002, 2000/05/0054). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Daher kann der Nachbar im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, indem er zur Mitwirkung berechtigt ist. Die Nachbarn bringen Einwendungen iSd § 26 Abs 3 lit c vor, wenn sie die Bauhöhe des gegenständlichen Projektes rügen. Sie machen also Einwendungen, die ihnen iSd § 26 Abs 3 lit c zustehen.Die Nachbarn bringen Einwendungen iSd Paragraph 26, Absatz 3, Litera c, vor, wenn sie die Bauhöhe des gegenständlichen Projektes rügen. Sie machen also Einwendungen, die ihnen iSd Paragraph 26, Absatz 3, Litera c, zustehen. Zu den Höhen legt der gegenständliche Bebauungsplan die straßenseitige Wandhöhe mit maximal 17m fest und die maximale Gesamthöhe des Gebäudes mit 22m. Eine Höhenlage nach § 62 Abs 4 TROG 1997 (jene Rechtslage, die im gegenständlichen Fall anzuwenden ist) ist in diesem Bebauungsplan nicht festgelegt.Zu den Höhen legt der gegenständliche Bebauungsplan die straßenseitige Wandhöhe mit maximal 17m fest und die maximale Gesamthöhe des Gebäudes mit 22m. Eine Höhenlage nach Paragraph 62, Absatz 4, TROG 1997 (jene Rechtslage, die im gegenständlichen Fall anzuwenden ist) ist in diesem Bebauungsplan nicht festgelegt. Wenn ein Bebauungsplan, der im Geltungszeitraum des TROG 1997, idF LGBl Nr 21/ 1998, erlassen wurde, keine Festlegung über die Höhenlage
4 TROG 1997 als Bezugspunkt enthält, muss aus der für diesen Bebauungsplan maßgeblichen Rechtslage die Frage des relevanten unteren Bezugspunktes für die Ermittlung des obersten Punktes des Gebäudes beantwortet werden.Wenn ein Bebauungsplan, der im Geltungszeitraum des TROG 1997, in der Fassung LGBl Nr 21/ 1998, erlassen wurde, keine Festlegung über die Höhenlage
Paragraph 62, Absatz 4, TROG 1997 als Bezugspunkt enthält, muss aus der für diesen Bebauungsplan maßgeblichen Rechtslage die Frage des relevanten unteren Bezugspunktes für die Ermittlung des obersten Punktes des Gebäudes beantwortet werden. Da es zur „ Bauhöhe“ keine Legaldefinition
Satz TROG 1997 gibt, ist im gegenständlichen Fall die Auslegung dieses Begriffes entscheidungsrelevant.Da es zur „ Bauhöhe“ keine Legaldefinition
Paragraph 62, Absatz eins, 3. Satz TROG 1997 gibt, ist im gegenständlichen Fall die Auslegung dieses Begriffes entscheidungsrelevant. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 8.6.2011, Zl: 2009/06/0215, mit der Frage in Bezug auf den Bezugspunkt der Wandhöhen in einem ähnlich gelagerten Fall auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gekommen, dass für den Fall, dass in einem Bebauungsplan zwar Wandhöhen, nicht aber die zulässige Anzahl der Vollgeschoße und auch keine Höhenlage
Abs 4 TROG 1997 festgelegt ist, von der Höhenlage des anschließenden Geländes vor einer allfälligen Veränderung des Geländes durch die Bauführung auszugehen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 8.6.2011, Zl: 2009/06/0215, mit der Frage in Bezug auf den Bezugspunkt der Wandhöhen in einem ähnlich gelagerten Fall auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gekommen, dass für den Fall, dass in einem Bebauungsplan zwar Wandhöhen, nicht aber die zulässige Anzahl der Vollgeschoße und auch keine Höhenlage
Paragraph 62, Absatz 4, TROG 1997 festgelegt ist, von der Höhenlage des anschließenden Geländes vor einer allfälligen Veränderung des Geländes durch die Bauführung auszugehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt auch ein Bebauungsplan vor, der weder Vollgeschoße, noch eine Höhenlage vorsieht, sodass im Sinne der oben zitierten Judikatur bei der Ermittlung der Bauhöhe vom angrenzenden Gelände auszugehen ist. Bezugspunkt für die Wandhöhe und die Bauhöhe ist somit das jeweils angrenzende Gelände und nicht die Fußbodenoberkante des untersten Vollgeschoßes (nunmehr oberirdischen Geschoßes). In den vorliegenden Plänen ist aber von der Fußbodenoberkante aus gemessen worden und in den Plänen als Punkt 0,00 angegeben worden. Die Bauhöhe ist aber nicht von diesem Punkt, sondern vielmehr vom niedrigsten Punkt des anschließenden Geländes des Hauses, also konkret von der Hofseite, zu bestimmen, da die Höhe des Gebäudes laut Bebauungsplan in keinem Punkt über 22 m liegen darf. Es handelt sich ja um die maximal zulässige Bauhöhe des Gebäudes. Im konkreten Fall ist von der Hofseite, die 1,02 m tiefer liegt, auszugehen. In Bezug auf das konkrete Projekt bedeutet dies, dass die Nachbarn zu Recht die Bauhöhe einwenden, da die Bauhöhe, als oberster Punkt des Gebäudes, mit 22 m nicht eingehalten wird. Wenn die Bauwerberin damit argumentiert, dass die Bauhöhe nur straßenseitig zu messen sei, da Ziel des Bebauungsplanes ein einheitliches Straßenerscheinungsbild sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass gerade durch die Festlegung der straßenseitigen Wandhöhe dieser Effekt erreicht wird. Geringfügige Höhenabweichungen im Bereich des Daches treten optisch nicht so massiv in Erscheinung, da die jeweilige Dachneigung auch schon optisch zu Verzerrungen führt, sodass das Argument der Beschwerdeführerin nicht zielführend ist. Somit kommt den Beschwerden der Nachbarn in diesem Punkt Berechtigung zu, sodass der Bescheid des Magistrats Z vom 14.12.2016, Zl ****, zu beheben war und die beantragte Baugenehmigung versagt werden musste. Da der Widerspruch zum geltenden Bebauungsplan in Bezug auf die Bauhöhe, oberster Punkt von Gebäuden, die Kernfrage der bekämpften Entscheidung war, war auf die übrigen Beschwerdepunkte nicht mehr einzugehen und spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.38.0209.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.