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{'item': 'LVwG-2017/38/0209-4'}

Obsah (5)§ 28§ 27§ 25a§ 26§ 62

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/38/0209-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird den Beschwerden stattgegeben und die beantragte Baubewilligung

§ 27

Abs 3 lit a Z 2 Tiroler Bauordnung 2011 versagt.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird den Beschwerden stattgegeben und die beantragte Baubewilligung

Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Ziffer 2, Tiroler Bauordnung 2011 versagt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerden:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerden: Mit Baugesuch vom 17.06.2016, eingelangt beim Magistrat der Stadt Z am 05.07.2016, beantragte die AA-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ing. Mag. Dr. NN, die baurechtliche Bewilligung für die Aufstockung des Bestandsgebäudes, sowie die Errichtung eines Aufzugs im Hof und weitere Umbau- und Sanierungsmaßnahmen auf Gst .***, KG Z, mit der Adresse Adresse

  1. Am 18.10.2016 erfolgte die mündliche Bauverhandlung und schließlich wurde in Modifikation des ursprünglichen Baugesuches ein geänderter Plansatz am 15.11.2016 vorgelegt. Über dieses modifizierte Baugesuch erging schließlich am 14.12.2016 zur Zl **** der nunmehr bekämpfte Bescheid. In den gesamt rechtzeitigen Beschwerden brachten die Beschwerdeführer wie folgt vor: Ing. BB: Im Wesentlichen wende er ein, dass durch das bewilligte Bauprojekt der Bebauungsplan SA-B1 (in Kraft getreten am 02.03.1999) nicht eingehalten werde. Die Höchstwandhöhe sei mit 22 m festgelegt worden. Bezogen sei dies auf das angrenzende Gelände. Das Bezugsniveau der hochseitigen Wandhöhe sei die Höhe des angrenzenden Geländes bzw des Nachbarsgrundstücks. Warum die Baubehörde das Gehsteigbezugsniveau herangezogen habe, sei nicht nachvollziehbar. Da der VwGH in seinen Entscheidungen die Höhenlage auch vom angrenzenden Gelände aus berechne, sei der Baubescheid rechtswidrig, da die hofseitige Wandhöhe 22,94 m betrage und deshalb die maximale Höhe von 22 m laut Bebauungsplan um 94 cm überschreite. CC: Durch das Versetzen der Stiegenhausfenster und den Bau eines Liftes sei der Schutz seiner Privatsphäre an seinen angrenzenden Balkon und die Wohnung nicht mehr gegeben. Durch den Bau des Personenliftes aus Glas sei auch kein virtueller Schutz zu seinem Balkon vorhanden. Auch seien die Lärmimmissionen durch den Lift zu seinem Balkon und den angrenzenden Schlafzimmern zu berücksichtigen. Durch das Versetzen der Stiegenhausfenster sei ein Einsteigen auf den Balkon möglich. Auch das Niederschlagswasser der halben Dachfläche versickere im Hof, sodass Wasser in seine Kellerräumlichkeiten eindringen würde. Schließlich schloss er sich den Einsprüchen betreffend die Höhe des Gebäudes an und führte er noch aus, dass nicht ersichtlich sei, ob ein Kinderspielplatz errichtet werde. Dr. DD: Es sei ihrer Ansicht nach vor allem eine Rechtswidrigkeit in Bezug auf die maximale Bauhöhe laut Bebauungsplan SA-B1 (in Kraft getreten am 02.03.1999) von 22 m gegeben. Da die Höhe vom angrenzenden Gelände aus zu messen sei, überschreite die hofseitige Bauhöhe die maximale Wandhöhe von 22 m um 94 cm. Mag. EE: Auch sie brachte wesentlich vor, dass die hofseitige Höchstwandhöhe von 22 m wieder in Bezug auf den Bebauungsplan SA-B1 (in Kraft getreten am 02.03.1999) nicht eingehalten werde und die Baubehörde zu Unrecht vom Gehsteigniveau ausgegangen sei. Vielmehr wäre vom anschließenden Gelände auszugehen gewesen. Mag. FF: Zum einen werde ausgeführt, dass die Baugrenzlinie von den Balkonen im
  2. und
  3. Obergeschoss überragt werde. Diese Balkone wären keine untergeordneten Bauteile und dürften deshalb nicht über die Baugrenzlinie hinausreichen. Es müsse ein Bezug auf die gesamte Fassade genommen werden und daraus würde sich ergeben, dass man von untergeordneten Bauteilen nicht sprechen könne. Schließlich werde noch vorgebracht, dass die Gebäudehöhe hofseitig mit maximal 22 m nicht eingehalten werde, sondern um 0,94 m überschritten werde. Die Erstbehörde hätte vom Niveau auf Hofseite und nicht vom Gehsteigniveau ausgehen müssen. Dr. GG: Auch diese Beschwerdeführerin führte aus, dass die maximale Bauhöhe auf der Hofseite von 22 m überschritten sei und die Höhe des Hofgeländes und nicht das Gehsteigniveau hätte herangezogen werden dürfen. Dr. HH und Dr. II, JJ und KK:Dr. HH und Dr. römisch zwei, JJ und KK: Von Seiten dieser Beschwerdeführer wurde zunächst vorgebracht, dass die Balkone und der Lift nicht über die Baugrenzlinie hinausragen dürfen. Zudem seien auch Verfahrensvorschriften verletzt worden. Das Gutachten der Stadtplanung entspreche keinem Gutachten iSd § 52 AVG. Es sei auch keine ausreichende Bescheidbegründung vorhanden und auch der Sachverhalt sei nicht vollständig ermittelt worden. Zudem hätte die Behörde die Schutzzone beachten müssen.Zudem seien auch Verfahrensvorschriften verletzt worden. Das Gutachten der Stadtplanung entspreche keinem Gutachten iSd Paragraph 52, AVG. Es sei auch keine ausreichende Bescheidbegründung vorhanden und auch der Sachverhalt sei nicht vollständig ermittelt worden. Zudem hätte die Behörde die Schutzzone beachten müssen. Auch wurde von diesen Beschwerdeführern vorgebracht, dass die zulässige Höhe von 22 m auf der Hofseite überschritten wäre und der Ausgangpunkt das angrenzende Gelände auf Hofseite und nicht auf Gehsteigniveau hätte sein müssen. Zudem werde vorgebracht, dass es sich bei den Balkonen im Obergeschoss nicht um einen Balkon handle, der als untergeordneter Bauteil zu qualifizieren sei, sondern viel mehr um jenen, der nicht in eine Mindestabstandsfläche bzw über eine Baugrenzlinie hinausragen dürfe. Mag. LL und Mag. MM: Die Behörde hätte berücksichtigen müssen, dass die vorgesehenen Balkone nicht als untergeordnete Bauteile zu werten seien. Es werde auf das Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof verwiesen, Zl 2006/06/0112-6, betreffendes Bauvorhaben Adresse 2, wo auch festgestellt worden sei, dass die geplanten Balkone in Betrachtung des Verhältnisses zum gesamten Bauwerk gerade nicht als untergeordnet anzusehen seien. Die beiden Bauvorhaben seien durchaus vergleichbar. In Zusammenschau mit dem Liftturm und den Balkonen sei jedenfalls eine Überschreitung der 50 % der Fassadendominanz gegeben, sodass keine Unterordnung iSd § 2 Abs 16 TBO vorhanden sei.In Zusammenschau mit dem Liftturm und den Balkonen sei jedenfalls eine Überschreitung der 50 % der Fassadendominanz gegeben, sodass keine Unterordnung iSd Paragraph 2, Absatz 16, TBO vorhanden sei. Gesamt wurde von den Beschwerdeführern der Antrag gestellt, die erteilte Baubewilligung zu beheben und zu versagen bzw in eventu aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen bzw den Bescheid ersatzlos zu beheben und jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Von Seiten der nunmehr rechtsanwaltlich vertretenen Bauwerberin wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 2.3.2017 eine Stellungnahme hinsichtlich der einzelnen Beschwerden übermittelt. Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass die Nachbarn aufgrund der Bestimmung des § 26 Abs.3 TBO nur eingeschränkt Einwendungen erheben könnten und auch teilweise Mängel in den formalen Grundsätzen der Beschwerden gegeben seien. Von Seiten der nunmehr rechtsanwaltlich vertretenen Bauwerberin wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 2.3.2017 eine Stellungnahme hinsichtlich der einzelnen Beschwerden übermittelt. Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass die Nachbarn aufgrund der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 3, TBO nur eingeschränkt Einwendungen erheben könnten und auch teilweise Mängel in den formalen Grundsätzen der Beschwerden gegeben seien. Im Besonderen sei die Auslegung der maximalen Bauhöhe nicht korrekt. Aus den Motiven des Bebauungsplanes sei zu folgen, dass die maximale Bauhöhe keine andere sein könne, als jene, die von der straßenseitigen Ansicht her gemessen werde. Bei teleologischer Auslegung der Bestimmungen des gegenständlichen Bebauungsplanes ergebe sich, dass der Gemeindegesetzgeber durch den Plan im sogenannten „OO“ ein bestimmtes äußeres Erscheinungsbild der dort gelegenen baulichen Anlagen gewährleisten wollte, dass die nach außen in Erscheinung tretenden baulichen Anlagen ansichtsseitig jedenfalls eine einheitliche Linie nicht übersteigen würden. Würde man die Rechtsauslegung der Beschwerdeführer heranziehen, würde dies eine von Haus zu Haus gestaffelte Bauhöhe ergeben. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück mit der Adresse Adresse 9, Gst .***, KG Z, im Wohngebiet liegt. Für das verfahrensgegenständliche Grundstück besteht der Bebauungsplan SA-B1, der am 02.03.1999 in Kraft getreten ist. Er enthält Festlegungen bezüglich der Straßenfluchtlinie, der Baufluchtlinie, der Baugrenzlinie. Geschlossene Bauweise, Mindestabstand 0,6 BW G 0,60 Bebauungsdichte, Mindestmaß oberirdisch 0,1 BBD0 M 0,10 Bebauungsdichte, Höchstmaß unterirdisch 0,8 BBDu H 0,80 Höchstwandhöhe, straßenseitig in Metern 17,0 ST H 17,00 Bauhöhe, oberster Punkt von Gebäuden in Metern 22,0 HG – 22,00 maximale Bauplatzgröße 5000 m2 BP H 5000,00 III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Bauakt der Stadtgemeinde Z zur Zl ****, sowie durch Einholung des für die verfahrensgegenständliche Parzelle bestehenden Bebauungsplan SA-B1 vom Magistrat Z. Die oben getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den genannten Unterlagen. Trotz Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte davon aber Abstand genommen werden, da die als Hauptfrage zu lösende Frage eine reine Rechtsfrage dargestellt hat. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:

§ 26Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011, LGBl 57/2011 id

F BGBl 94/2016 (kurz: TBO) sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

Paragraph 26, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt 57 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt 94 aus 2016, (kurz: TBO) sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

Abs 2 sind Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen, oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teils der baulichen Anlage, die Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

Absatz 2, sind Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen, oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teils der baulichen Anlage, die Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

Abs 3 leg. cit. sind Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen, oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

Absatz 3, leg. cit. sind Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen, oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien,
  4. d)der Baugrenzlinie, der Bauweise und der Bauhöhe
  5. e)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhender Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen
  6. f)der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  7. g)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplans.

§ 62

Tiroler Raumordnungsgesetz 1997, LGBl Nr 10/1997 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 21/1998 (kurz: TROG) laut Abs 1 kann die Bauhöhe von Gebäuden durch die Wandhöhe der Außenwände oder durch die Zahl der Vollgeschosse festgelegt werden. Diese Arten der Festlegung von Bauhöhen können auch kombiniert werden. Weiters kann die Höhe des obersten Punktes des Gebäudes festgelegt werden. Für die Wandhöhe können Höchstmaße, Mindest- und Höchstmaße oder zwingende Maße festgelegt werden. Ebenso können für die Zahl der Vollgeschosse Höchstzahlen, Mindest- und Höchstzahlen oder zwingende Zahlen festgelegt werden.

Paragraph 62, Tiroler Raumordnungsgesetz 1997, Landesgesetzblatt Nr 10 aus 1997, in der hier maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr 21 aus 1998, (kurz: TROG) laut Absatz eins, kann die Bauhöhe von Gebäuden durch die Wandhöhe der Außenwände oder durch die Zahl der Vollgeschosse festgelegt werden. Diese Arten der Festlegung von Bauhöhen können auch kombiniert werden. Weiters kann die Höhe des obersten Punktes des Gebäudes festgelegt werden. Für die Wandhöhe können Höchstmaße, Mindest- und Höchstmaße oder zwingende Maße festgelegt werden. Ebenso können für die Zahl der Vollgeschosse Höchstzahlen, Mindest- und Höchstzahlen oder zwingende Zahlen festgelegt werden.

Abs 2 kann, soweit die Bauhöhe durch die Wandhöhe festgelegt ist, weiters festgelegt werden, dass nur die Wandhöhe bestimmter Wände, wie etwa die der straßenseitigen oder der talseitigen Wände, maßgebend sind.

Absatz 2, kann, soweit die Bauhöhe durch die Wandhöhe festgelegt ist, weiters festgelegt werden, dass nur die Wandhöhe bestimmter Wände, wie etwa die der straßenseitigen oder der talseitigen Wände, maßgebend sind.

Abs 3 ist die Bauhöhe sonstiger baulicher Anlagen nach der Höhe des obersten Punktes dieser Anlagen über der mittleren Höhenlage des anschließenden Geländes festzulegen.

Absatz 3, ist die Bauhöhe sonstiger baulicher Anlagen nach der Höhe des obersten Punktes dieser Anlagen über der mittleren Höhenlage des anschließenden Geländes festzulegen.

Abs 4 ist die Höhenlage jene durch die absolute Höhe bestimmte Ebene, auf der das Fußbodenniveau des untersten Vollgeschosses eines Gebäudes liegen muss.

Absatz 4, ist die Höhenlage jene durch die absolute Höhe bestimmte Ebene, auf der das Fußbodenniveau des untersten Vollgeschosses eines Gebäudes liegen muss. V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Hinsicht beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der iSd § 42 AVG die Parteistellung behalten hat (vgl VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015).Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der iSd Paragraph 42, AVG die Parteistellung behalten hat vergleiche VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015). Die Beschwerdeführer grenzen mit ihren jeweiligen Parzellen unmittelbar an den Bauplatz an, sodass sie berechtigt sind, sämtliche Einwendungen

§ 26Abs 3 TBO 2011 geltend zu machen, sofern diese auch ihrem Schutz dienen.

Die Beschwerdeführer grenzen mit ihren jeweiligen Parzellen unmittelbar an den Bauplatz an, sodass sie berechtigt sind, sämtliche Einwendungen

Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 geltend zu machen, sofern diese auch ihrem Schutz dienen. Aus dem Vorbringen eines Nachbarn muss erkennbar sein, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtigte Bauverführung verletzt erachtet (vgl VwGH 17.04.2002, 2000/05/0054).Aus dem Vorbringen eines Nachbarn muss erkennbar sein, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtigte Bauverführung verletzt erachtet vergleiche VwGH 17.04.2002, 2000/05/0054). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Daher kann der Nachbar im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, indem er zur Mitwirkung berechtigt ist. Die Nachbarn bringen Einwendungen iSd § 26 Abs 3 lit c vor, wenn sie die Bauhöhe des gegenständlichen Projektes rügen. Sie machen also Einwendungen, die ihnen iSd § 26 Abs 3 lit c zustehen.Die Nachbarn bringen Einwendungen iSd Paragraph 26, Absatz 3, Litera c, vor, wenn sie die Bauhöhe des gegenständlichen Projektes rügen. Sie machen also Einwendungen, die ihnen iSd Paragraph 26, Absatz 3, Litera c, zustehen. Zu den Höhen legt der gegenständliche Bebauungsplan die straßenseitige Wandhöhe mit maximal 17m fest und die maximale Gesamthöhe des Gebäudes mit 22m. Eine Höhenlage nach § 62 Abs 4 TROG 1997 (jene Rechtslage, die im gegenständlichen Fall anzuwenden ist) ist in diesem Bebauungsplan nicht festgelegt.Zu den Höhen legt der gegenständliche Bebauungsplan die straßenseitige Wandhöhe mit maximal 17m fest und die maximale Gesamthöhe des Gebäudes mit 22m. Eine Höhenlage nach Paragraph 62, Absatz 4, TROG 1997 (jene Rechtslage, die im gegenständlichen Fall anzuwenden ist) ist in diesem Bebauungsplan nicht festgelegt. Wenn ein Bebauungsplan, der im Geltungszeitraum des TROG 1997, idF LGBl Nr 21/ 1998, erlassen wurde, keine Festlegung über die Höhenlage

§ 62Abs.

4 TROG 1997 als Bezugspunkt enthält, muss aus der für diesen Bebauungsplan maßgeblichen Rechtslage die Frage des relevanten unteren Bezugspunktes für die Ermittlung des obersten Punktes des Gebäudes beantwortet werden.Wenn ein Bebauungsplan, der im Geltungszeitraum des TROG 1997, in der Fassung LGBl Nr 21/ 1998, erlassen wurde, keine Festlegung über die Höhenlage

Paragraph 62, Absatz 4, TROG 1997 als Bezugspunkt enthält, muss aus der für diesen Bebauungsplan maßgeblichen Rechtslage die Frage des relevanten unteren Bezugspunktes für die Ermittlung des obersten Punktes des Gebäudes beantwortet werden. Da es zur „ Bauhöhe“ keine Legaldefinition

§ 62Abs 1 3.

Satz TROG 1997 gibt, ist im gegenständlichen Fall die Auslegung dieses Begriffes entscheidungsrelevant.Da es zur „ Bauhöhe“ keine Legaldefinition

Paragraph 62, Absatz eins, 3. Satz TROG 1997 gibt, ist im gegenständlichen Fall die Auslegung dieses Begriffes entscheidungsrelevant. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 8.6.2011, Zl: 2009/06/0215, mit der Frage in Bezug auf den Bezugspunkt der Wandhöhen in einem ähnlich gelagerten Fall auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gekommen, dass für den Fall, dass in einem Bebauungsplan zwar Wandhöhen, nicht aber die zulässige Anzahl der Vollgeschoße und auch keine Höhenlage

§ 62

Abs 4 TROG 1997 festgelegt ist, von der Höhenlage des anschließenden Geländes vor einer allfälligen Veränderung des Geländes durch die Bauführung auszugehen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 8.6.2011, Zl: 2009/06/0215, mit der Frage in Bezug auf den Bezugspunkt der Wandhöhen in einem ähnlich gelagerten Fall auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gekommen, dass für den Fall, dass in einem Bebauungsplan zwar Wandhöhen, nicht aber die zulässige Anzahl der Vollgeschoße und auch keine Höhenlage

Paragraph 62, Absatz 4, TROG 1997 festgelegt ist, von der Höhenlage des anschließenden Geländes vor einer allfälligen Veränderung des Geländes durch die Bauführung auszugehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt auch ein Bebauungsplan vor, der weder Vollgeschoße, noch eine Höhenlage vorsieht, sodass im Sinne der oben zitierten Judikatur bei der Ermittlung der Bauhöhe vom angrenzenden Gelände auszugehen ist. Bezugspunkt für die Wandhöhe und die Bauhöhe ist somit das jeweils angrenzende Gelände und nicht die Fußbodenoberkante des untersten Vollgeschoßes (nunmehr oberirdischen Geschoßes). In den vorliegenden Plänen ist aber von der Fußbodenoberkante aus gemessen worden und in den Plänen als Punkt 0,00 angegeben worden. Die Bauhöhe ist aber nicht von diesem Punkt, sondern vielmehr vom niedrigsten Punkt des anschließenden Geländes des Hauses, also konkret von der Hofseite, zu bestimmen, da die Höhe des Gebäudes laut Bebauungsplan in keinem Punkt über 22 m liegen darf. Es handelt sich ja um die maximal zulässige Bauhöhe des Gebäudes. Im konkreten Fall ist von der Hofseite, die 1,02 m tiefer liegt, auszugehen. In Bezug auf das konkrete Projekt bedeutet dies, dass die Nachbarn zu Recht die Bauhöhe einwenden, da die Bauhöhe, als oberster Punkt des Gebäudes, mit 22 m nicht eingehalten wird. Wenn die Bauwerberin damit argumentiert, dass die Bauhöhe nur straßenseitig zu messen sei, da Ziel des Bebauungsplanes ein einheitliches Straßenerscheinungsbild sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass gerade durch die Festlegung der straßenseitigen Wandhöhe dieser Effekt erreicht wird. Geringfügige Höhenabweichungen im Bereich des Daches treten optisch nicht so massiv in Erscheinung, da die jeweilige Dachneigung auch schon optisch zu Verzerrungen führt, sodass das Argument der Beschwerdeführerin nicht zielführend ist. Somit kommt den Beschwerden der Nachbarn in diesem Punkt Berechtigung zu, sodass der Bescheid des Magistrats Z vom 14.12.2016, Zl ****, zu beheben war und die beantragte Baugenehmigung versagt werden musste. Da der Widerspruch zum geltenden Bebauungsplan in Bezug auf die Bauhöhe, oberster Punkt von Gebäuden, die Kernfrage der bekämpften Entscheidung war, war auf die übrigen Beschwerdepunkte nicht mehr einzugehen und spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.38.0209.4

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