RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/31/2737-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA Mag. BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 4.11.2016, **-*3/***5, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bauanzeige vom 12.11.2015, beim Bauamt Z eingelangt am 27.11.2015, wurde vom CC, vertreten durch den Geschäftsführer DD, die Errichtung einer schalldämmenden Trennwand zur Verbesserung der sicherheitstechnischen Maßnahmen beim Schießstand X angezeigt. Der Umfang der Anzeige erschöpft sich in einer Schilderung der geplanten Maßnahmen unter Beilage eines Gutachtens des Sachverständigen für Sportschießen und Schützenwesen, EE, zur Überprüfung der sicherheitstechnischen sowie der schießtechnischen Anforderungen vom 31.10.2015.Mit Bauanzeige vom 12.11.2015, beim Bauamt Z eingelangt am 27.11.2015, wurde vom CC, vertreten durch den Geschäftsführer DD, die Errichtung einer schalldämmenden Trennwand zur Verbesserung der sicherheitstechnischen Maßnahmen beim Schießstand römisch zehn angezeigt. Der Umfang der Anzeige erschöpft sich in einer Schilderung der geplanten Maßnahmen unter Beilage eines Gutachtens des Sachverständigen für Sportschießen und Schützenwesen, EE, zur Überprüfung der sicherheitstechnischen sowie der schießtechnischen Anforderungen vom 31.10.
- Das Bauvorhaben wurde am 4.12.2015 seitens des hochbautechnischen Sachverständigen auf seine Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen der aktuellen Tiroler Bauordnung und den Technischen Bauvorschriften überprüft. Die Überprüfung ergab eine vollständige Konformität mit allen geltenden Bestimmungen. Dementsprechend wurde mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 4.12.2015, **Z-*3/***5, die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens gemäß § 23 Abs 4 TBO 2011 nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen zur Kenntnis genommen und mitgeteilt, dass die geplanten Baumaßnahmen gemäß § 30 Abs 2 TBO 2011 mit dem Tage der Zustellung des Schreibens ausgeführt werden können. Dementsprechend wurde mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 4.12.2015, **Z-*3/***5, die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens gemäß Paragraph 23, Absatz 4, TBO 2011 nach Maßgabe der eingereichten Unterlagen zur Kenntnis genommen und mitgeteilt, dass die geplanten Baumaßnahmen gemäß Paragraph 30, Absatz 2, TBO 2011 mit dem Tage der Zustellung des Schreibens ausgeführt werden können. Mit Schreiben des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers vom 17.2.2016 wurde um die Übermittlung des Sachverständigengutachtens durch die belangte Behörde ersucht. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 25.2.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass dies aufgrund mangelnder Parteistellung nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer stellte am 29.4.2016 einen Antrag auf Akteneinsicht hinsichtlich des Bauaktes Schießstand Xer Straße, welcher mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 4.11.2016, **-*3/***5, bezüglich des Bauanzeigeaktes **Z-*3/***5 bzw. bezüglich der Zustellung des Sachverständigengutachtens gemäß § 17 AVG als unzulässig zurückgewiesen wurde.Der Beschwerdeführer stellte am 29.4.2016 einen Antrag auf Akteneinsicht hinsichtlich des Bauaktes Schießstand Xer Straße, welcher mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 4.11.2016, **-*3/***5, bezüglich des Bauanzeigeaktes **Z-*3/***5 bzw. bezüglich der Zustellung des Sachverständigengutachtens gemäß Paragraph 17, AVG als unzulässig zurückgewiesen wurde. Begründend dafür wurde die mangelnde Parteistellung des Beschwerdeführers im Bauanzeigeverfahren gemäß § 23 TBO 2011 angeführt. Begründend dafür wurde die mangelnde Parteistellung des Beschwerdeführers im Bauanzeigeverfahren gemäß Paragraph 23, TBO 2011 angeführt. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Vertreter vorgebracht wie folgt: „Sehr geehrter Herr Bürgermeister! Namens des von mir vertretenen Herrn AA, Adresse 1, **** Z, hinsichtlich der Bevollmächtigung berufe ich mich auf § 8 RAO, erhebe ich gegen den Bescheid der Gemeinde Z zu Aktenzeichen **-*3/***5 vom
- November 2016, zugestellt am
- November 2016, somit innerhalb offener Frist das Rechtsmittel derNamens des von mir vertretenen Herrn AA, Adresse 1, **** Z, hinsichtlich der Bevollmächtigung berufe ich mich auf Paragraph 8, RAO, erhebe ich gegen den Bescheid der Gemeinde Z zu Aktenzeichen **-*3/***5 vom
- November 2016, zugestellt am
- November 2016, somit innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führe aus wie folgt: Der Bescheid wird in seinem gesamten Umfang aus Gründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung sowie der Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten. Im angefochtenen Bescheid wird der Antrag auf Akteneinsicht bezüglich des Bauanzeigeaktes **Z-*3/***5 (Aktenzahl ****) und auf die Zustellung des Sachverständigengutachtens vom
- Oktober 2015 (Ordnungszahl 2) von Herrn AA als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wird dies damit, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festhalte, dass einem Nachbarn in einem Bauanzeigeverfahren keine Parteistellung zukomme und deshalb eine Akteneinsicht nicht gewährt werden könne. Zudem komme dem Nachbarn auch keine Parteistellung im baupolizeilichen Auftragsverfahren zu und könne auch aus diesem Grund eine Akteneinsicht nicht gewährt werden. Gegen diese Begründung richtet sich diese Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat in seinem Schreiben vom
- Mai 2016 entgegen den Ausführungen der Gemeinde Z nicht lediglich um Gewährung der Akteneinsicht in den Bauanzeigeakt zu **Z-*3/***5 (Aktenzahl ****) angesucht, sondern um Gewährung der Akteneinsicht für den gesamten Bauakt des Schießstandes Z in der Xer Straße und hat die belangte Behörde nicht darüber abgesprochen. Obwohl somit die beantragte Akteneinsicht den Bauanzeigeakt zu **Z-*3/***5 mit umfasst, kann keineswegs die Akteneinsicht in den gesamten Bauakt mit der Begründung verwehrt werden, dass ein Einsichtsrecht in soeben erwähnten Bauanzeigeakt nicht bestehe. Die Gemeinde Z hat es somit unterlassen, mit dem Bescheid vom
- November 2016 vollständig über den Antrag des Beschwerdeführers abzusprechen. Im Gegenteil ergibt sich jedenfalls, dass gemäß der Entscheidung 2012/05/0011 des Verwaltungsgerichtshofes einem Nachbarn auch nach Abschluss eines Verfahrens Akteneinsicht in einen Bauakt zu gewähren ist. Dieses Recht steht den Parteien sogar unabhängig davon zu, zu welchem Zweck Sie die Akteneinsicht begehrt haben. Die Partei ist daher auch nicht verpflichtet zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötigt. Gemäß § 17 AVG kann sich eine Beschränkung des Rechtes auf Akteneinsicht aus den betroffenen Materiengesetzen ergeben. Die gegenständlich anzuwendenden Vorschriften, wie jene der Tiroler Bauordnung, beinhalten keine über § 17 Abs. 1 AVG hinausgehende Einschränkung des subjektiven Rechts auf Akteneinsicht. Es steht somit das Recht auf Akteneinsicht nicht nur demjenigen zu, der in dem dazu geführten Verfahren eine Parteistellung hat, sondern auch der präkludierten oder übergangenen Partei, sowie jener, welcher im geführten Verfahren nur teilweise eine Parteistellung zukam.Gemäß Paragraph 17, AVG kann sich eine Beschränkung des Rechtes auf Akteneinsicht aus den betroffenen Materiengesetzen ergeben. Die gegenständlich anzuwendenden Vorschriften, wie jene der Tiroler Bauordnung, beinhalten keine über Paragraph 17, Absatz eins, AVG hinausgehende Einschränkung des subjektiven Rechts auf Akteneinsicht. Es steht somit das Recht auf Akteneinsicht nicht nur demjenigen zu, der in dem dazu geführten Verfahren eine Parteistellung hat, sondern auch der präkludierten oder übergangenen Partei, sowie jener, welcher im geführten Verfahren nur teilweise eine Parteistellung zukam. In seinem Erkenntnis vom
- Oktober 2000 ZI 2000/05/0020 führte der Verwaltungsgerichtshof darüber hinaus aus, dass das Recht auf Akteneinsicht auf den Rechtsnachfolger übergehen muss. Begründend wird dazu ausgeführt, dass sich der Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers „aufgrund der dinglichen Wirkung von Bescheiden, die sich auf unbewegliches Gut beziehen“ Verfahrenshandlungen des Rechtsvorgängers in das Grundstück betreffenden Verfahren zurechnen lassen muss. Das Recht auf Akteneinsicht ist somit gemäß dem Verwaltungsgerichtshof nicht an eine bestimmte Person gebunden, sondern lediglich an die Eigenschaft einer Person als Grundstückseigentümer. Des Weiteren wird ausgeführt, dass auch die Verwehrung der Akteneinsicht in den Bauanzeigeakt **Z-*3/***5 gesetzwidrig erfolgte. Gemäß der bereits zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu GZ G20/03 hat ein Nachbar zur Wahrung seiner Rechte, unabhängig davon, ob eine Bauanzeige- oder ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist, das Recht auf Akteneinsicht. Der Verfassungsgerichtshof befasst sich in seiner Entscheidung mit der Frage, ob es verfassungsrechtlich bedenklich wäre, wenn dem Nachbarn im Rahmen eines Bauanzeigeverfahrens nicht die Möglichkeit gegeben wird, seine normierten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte wahrzunehmen, sondern auf Antrag eines Nachbarn lediglich die Überprüfung der Zulässigkeit des Bauanzeigeverfahrens möglich ist. Dabei kam der VfGH zum Schluss, dass lediglich die Möglichkeit der Überprüfung der Zulässigkeit des Bauanzeigeverfahrens die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte wesentlich beschränkt. Auch ist die Möglichkeit der Geltendmachung dieses beschränkten Rechtes im Nachhinein nicht im Rahmen der Verfahrensbeschleunigung gerechtfertigt und widerspricht diese Regelung dem Sachlichkeitsgebot. Wenn der Verfassungsgerichtshof in der bereits zitierten Entscheidung Bedenken dahingehen darlegt „dass der Gesetzgeber keine Vorsorge getroffen habe, dass dem Nachbarn die Bauanzeige zur Kenntnis gebracht wird, um sein Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG ausüben zu können“, so ist bereits aufgrund dieser Ausführungen ersichtlich, dass der Verfassungsgerichtshof einem Nachbarn im Bauanzeigeverfahren jedenfalls ein Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG zugesteht, um etwaigen Verfassungswidrigkeiten vorzubeugen. Wenn der Verfassungsgerichtshof in der bereits zitierten Entscheidung Bedenken dahingehen darlegt „dass der Gesetzgeber keine Vorsorge getroffen habe, dass dem Nachbarn die Bauanzeige zur Kenntnis gebracht wird, um sein Recht auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG ausüben zu können“, so ist bereits aufgrund dieser Ausführungen ersichtlich, dass der Verfassungsgerichtshof einem Nachbarn im Bauanzeigeverfahren jedenfalls ein Recht auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG zugesteht, um etwaigen Verfassungswidrigkeiten vorzubeugen. Bereits § 23 Abs. 5 der Tiroler Bauordnung setzt ein Recht des Nachbarn voraus, Akteneinsicht in den Bauanzeigeakt nehmen zu können. Das darin normierte Recht eines Nachbarn, einen Antrag auf Feststellung der Bewilligungspflicht einzubringen, könnte nicht ausgeübt werden, wenn eine Akteneinsicht in den Bauanzeigeakt nicht erlaubt wäre. Eine Verweigerung der Akteneinsicht würde bedeuten, dass jeder Nachbar eines Bauanzeigeverfahrens umgehend einen Antrag auf Feststellung der Bewilligungspflicht bei der Behörde einbringen müsste, um seine Rechte zu wahren. Dies unabhängig davon, ob der Antrag berechtigt ist oder nicht. Eine Überprüfung wäre dem Nachbarn mangels Akteneinsicht nicht möglich. Bereits Paragraph 23, Absatz 5, der Tiroler Bauordnung setzt ein Recht des Nachbarn voraus, Akteneinsicht in den Bauanzeigeakt nehmen zu können. Das darin normierte Recht eines Nachbarn, einen Antrag auf Feststellung der Bewilligungspflicht einzubringen, könnte nicht ausgeübt werden, wenn eine Akteneinsicht in den Bauanzeigeakt nicht erlaubt wäre. Eine Verweigerung der Akteneinsicht würde bedeuten, dass jeder Nachbar eines Bauanzeigeverfahrens umgehend einen Antrag auf Feststellung der Bewilligungspflicht bei der Behörde einbringen müsste, um seine Rechte zu wahren. Dies unabhängig davon, ob der Antrag berechtigt ist oder nicht. Eine Überprüfung wäre dem Nachbarn mangels Akteneinsicht nicht möglich. Die von der Gemeinde Z begründend angeführte Entscheidung des VwGH zu 2005/06/0241 ist für den vorliegenden Fall nicht heranzuziehen, zumal sich bereits der Sachverhalt grundlegend unterscheidet. In der zitierten Entscheidung muss der VwGH beurteilen, in wie fern einem Nachbarn Parteistellung in einem Bauverfahren zur Errichtung eines Antennenmastes zukommt. Alleine der Umstand, dass der Gesetzgeber das für die Errichtung eines Antennenmastes zu führende Verfahren selbstständig geregelt hat, macht deutlich, dass die Beurteilung des Falles anhand anderer Rechtsvorschriften als den heranzuziehenden im vorliegenden Fall vorzunehmen ist. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung festgestellt, dass das Verfahren nicht der Tiroler Bauordnung unterlegen ist. Ebenso eignet sich die Entscheidung 96/05/0150 des Verwaltungsgerichtshofes nicht dazu, den Standpunkt der Gemeinde Z zu vertreten. Im Gegenteil führt der Verwaltungsgerichtshof darin aus, dass eine Parteistellung einem Anrainer jedenfalls dann zukommen muss, wenn er in seinen Rechten berührt werden könnt. „Maßgebend ist allein die Möglichkeit einer Verletzung der dem Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte. Nicht maßgebend ist für die Parteistellung, ob nachteilige Einwirkungen auch tatsächlich eintreten“. Der Beschwerdeführer hat bereits in seinen Schreiben an die Gemeinde Z dargelegt, dass derartige Rechte verletzt sein könnten und zu einer Überprüfung dieses Umstandes jedenfalls eine Akteneinsicht erforderlich wäre. Des Weiteren ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass eine Parteistellung lediglich im Baubewilligungsverfahren und nicht im Bauanzeigeverfahren zustehe. Auch gibt es dafür keinerlei sachliche Rechtfertigung und wären bei einer derartigen Auslegung mehrere Grundrechte verletzt. Über die aufgrund der soeben erläuterten Umstände ohnehin zustehende Akteneinsicht hinaus wird angeführt, dass der gegenständliche Schießstand im Eigentum der Gemeinde steht und somit gemäß dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz der gegenständliche Umbau, Neubau oder auch sämtliche andere Änderungen des Schießstandes Im Rahmen einer Gemeindetätigkeit geschehen, die dem Tiroler Auskunftspflichtgesetz unterliegt. Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer Auskunft auch zu dem Bauanzeigeakt **Z-*3/***5 zu erteilen. Dem stehen auch keinerlei Hindernisse entgegen. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass der Schießstand zwar im Eigentum der Gemeinde Z steht, jedoch von einer Körperschaft öffentlichen Rechts gepachtet wurde. Es sind somit im Rahmen der Schießanlagengenehmigung jedenfalls weitere Vorschriften, insbesondere im Bereich des Imissions- und Lärmschutzes, zu beachten. Im Rahmen dieser Verfahren und des Bewilligungsverfahrens der Anlage des Schießstandes selbst standen den Nachbarn jedenfalls Parteirechte zu. Da eine Einholung der Genehmigung in engem Zusammenhang mit der Baubewilligung steht, ist eine Einsicht in den Bauakt zu gewähren. Zudem werden durch den Neubau des Schießstandes auch Mindestabstände zum Grundstück des Beschwerdeführers nicht eingehalten und stehen möglicherweise sogar einzelne Bauteile auf dem Eigentum des Herrn AA. Insbesondere aus diesem Grund ist Herrn AA das Recht auf Akteneinsicht zuzugestehen, um sich allenfalls dahingehen abzusichern, dass nicht Teile seines Eigentums aufgrund der Baumaßnahmen des Schießstandes verletzt werden. Mangels Möglichkeit der Überprüfung wird darüber hinaus bestritten, dass es sich bei dem Bauvorhaben gemäß dem Bauakt **Z-*3/***5 um ein lediglich anzeigepflichtiges Vorhaben handelt. Dem Beschwerdeführer sind die näheren Ausführungsmodalitäten nicht bekannt und muss daher davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben einer Baubewilligung bedurft hätte. Diesfalls ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine übergangene Partei im Sinn der zitierten Rechtsprechung ist und stehen bereits deshalb die beantragten Rechte zu. Es kommt nämlich nicht darauf an, ob im durchgeführten Verfahren tatsächlich Parteistellung gewährt wurde, sondern lediglich, ob in dem richtigerweise durchzuführenden Verfahren eine Parteistellung gewährt hätte werden müssen. Über dies hinaus ist die Gemeinde Z Eigentümerin des Grundstücks samt dem sich darauf befindlichen Schießstand und ist es aus diesem Grund wohl nicht zulässig, wenn sie in einer Sache, in der ihr Parteistellung zukommt, das zur Entscheidung befugte Organ ist. Dieser Umstand ist sowohl verwaltungs-, als auch verfassungsrechtlich äußerst bedenklich. Auch die Baubewilligungen zu dem gegenständlichen Schießstand, wie jene vom
- Juli 1981, wurden von der Gemeinde Z in eigener Angelegenheit erteilt. Auffallend dabei ist, dass der damalige Bauwerber der Obmann der FFer Schützenkompanie, Herr GG, gewesen ist. In dem Bescheid des Gemeindeamtes Z vom
- Juli 1981 zu ZL *3/** wurde darüber hinaus festgehalten, dass Herr GG ausserbücherlicher Eigentümer der Grundparzelle ***1, auf welcher der Schießstand erbaut wurde, wäre. Eine Verbücherung dieses Umstandes wurde zu keinem Zeitpunkt vorgenommen und verhält es sich vielmehr so, dass sich das Grundstück samt darauf befindlichem Schießstand noch immer im Eigentum der Gemeinde Z befindet. Es ist nicht verständlich, weshalb in der Baubewilligung von 1981 Herr GG als außerbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft aufgeführt wird, eine tatsächliche Verbücherung nie vorgenommen wurde und die Gemeinde Z darüber hinaus zu keiner Zeit ihre Stellung als Eigentümerin bestritt. Es ergeben sich auch aus dem sonstigen Verhalten der Gemeinde Anhaltspunkte dafür, dass etwaige Bauvorschriften nicht eingehalten worden sein könnten, zumal jegliche Akteneinsicht verwehrt wird. Dadurch, dass der Schießstand im Gemeindeeigentum steht, kommt jedem Bürger das Recht zu, sich über die Einzelheiten des Bauverfahrens und somit auch über die Bauakten zu erkundigen. Die Grundkonzeption einer jeden Gemeinde ist, dass sie im Namen der Bürger deren Angelegenheiten wahrnimmt und Gemeinschaftsinteressen verfolgt. Bereits aus diesem Grund steht dem Beschwerdeführer, als Teil der Gemeinde Z, jedenfalls ein Recht auf Akteneinsicht zu. Das Gemeindeamt Z hat es somit unterlassen, eine Überprüfung nach sämtlichen in Frage kommenden Rechtsvorschriften zu unternehmen, ob Herrn AA Akteneinsicht zu gewähren ist. Zudem ist bei den von der belangten Behörde zitierten Fällen des Verwaltungsgerichtshofes ersichtlich, in wie fern diese für den vorliegenden Fall herangezogen werden können und ergibt sich aus der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eindeutig, dass einem Nachbarn jedenfalls auch im Bauanzeigeverfahren eine Parteistellung zukommen muss. Des Weiteren wird wiederholt, dass Akteneinsicht nicht nur für den gegenständlichen Akt des Bauanzeigeverfahrens begehrt wurde, sondern auch generell für den Bauakt des Schießstandes. Es wird daher gestellt der ANTRAG Den Bescheid der Gemeinde Z zu Aktenzeichen **-*3/***5 vom
- November 2016 ersatzlos aufzuheben und dem ursprünglichen Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht in die Bauakten des Schießstandes, Adresse 1, **** Z stattzugeben.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde. Zur Frage der baurechtlichen Qualifizierung des Bauvorhabens wurde ein Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. HH eingeholt. Im Gutachten vom 6.2.2017, BAPO-****/**-2017, kommt der hochbautechnische Amtssachverständige zusammengefasst zum Ergebnis, dass „durch die geplante Errichtung einer Trennwand wesentlicher Einfluss auf die im § 17 Tiroler Bauordnung 2011 näher definierten allgemeinen bautechnischen Erfordernisse – insbesondere der mechanischen Festigkeit, Standsicherheit sowie Nutzungssicherheit – genommen wird.Im Gutachten vom 6.2.2017, BAPO-****/**-2017, kommt der hochbautechnische Amtssachverständige zusammengefasst zum Ergebnis, dass „durch die geplante Errichtung einer Trennwand wesentlicher Einfluss auf die im Paragraph 17, Tiroler Bauordnung 2011 näher definierten allgemeinen bautechnischen Erfordernisse – insbesondere der mechanischen Festigkeit, Standsicherheit sowie Nutzungssicherheit – genommen wird. Dies wird dadurch begründet, dass für die Herstellung einer 25 Meter langen und 3,35 Meter hohen Wandkonstruktion insofern wesentliche bautechnische Kenntnisse voraus gesetzt werden, dass hier eine entsprechende bauliche Ausgestaltung (Fundamentierung, Befestigungen, Verstrebungen, udgl) notwendig wird, um die auftretenden Lasten (insbesondere der zu erwartenden Eigen- und Windlasten) entsprechend aufzunehmen und in den Untergrund ableiten sowie damit zusammenhängend eine Gefährdung von Personen ausschließen zu können. Dazu sind eine entsprechende statische Bemessung der erforderlichen Wandstärke, der Fundamente, Säulen und Befestigungsmaterialien erforderlich, um eine mechanische Festigkeit und Standsicherheit der Mauer gewährleisten zu können. Aufgrund der erfolgten Durchsicht der vorliegenden Unterlagen (Lageplan, Längenschnitt, Schnitt, Ansicht und Deckblatt, verfasst von der Ing. Anton Larcher GesmbH sowie Lage- und Höhenplan, verfasst von der II-GmbH Dipl.-Ing. JJ), wird festgehalten, dass die Unterlagen für eine abschließende hochbautechnische Beurteilung, insbesondere hinsichtlich der konkreten Situierung der projektierten Trennwand auf Gst ***1/2, als unzureichend qualifiziert werden müssen. Dies wird dadurch begründet, dass eine genaue Lage der vorgesehenen Trennwand, sich derzeit nur schwer und erst aufgrund einer kompletten Zusammenschau aller vorliegenden Unterlagen, abgeleitet werden kann. Dies beruht auf dem Umstand, dass im vorliegenden Lage- und Höhenplan, verfasst von der II-GmbH Dipl.-Ing. JJ, zwar die vorgesehenen Säulen der Trennwand eingezeichnet wurden, sich allerdings aufgrund der Farbwahl (cyan) nicht ableiten lässt, dass es sich hier um einen Neubauteil handelt. Diese hätten nach der Planunterlagenverordnung 1998 in rot dargestellt werden müssen. Überdies hätte im angesprochenen Lage- und Höhenplan die gegenständliche Wandkonstruktion in ihrer vollen Stärke, Längsausdehnung und Abstand zu Grundstück 3093 nach meiner Auffassung eingetragen werden müssen (ebenfalls in rot). Sohin wäre die genaue Lage und Situierung der vorgesehenen Mauer klar nachvollziehbar.“ Dieses Gutachten wurde den Verfahrensparteien am 7.2.2017 in Wahrung des Parteiengehörs zur allfälligen Stellungnahme bis 21.2.2017 übermittelt und darauf hingewiesen, dass – sollte keine fristgerechte Stellungnahme einlangen – davon auszugehen ist, dass der Beschwerde Folge gegeben und festgestellt wird, dass das Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist. Bis dato ist lediglich eine Stellungnahme des Beschwerdeführers eingelangt, in der um Übermittlung der Entscheidung ersucht wurde. In Ansehung des § 24 Abs 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen.In Ansehung des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, von Relevanz:Im Gegenstandsfall sind folgende Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, von Relevanz: „Beteiligte, Parteien § 8Paragraph 8 Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Akteneinsicht § 17Paragraph 17
(1)Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2)Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3)Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4)Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.“ Darüber hinaus sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl 94/2016, von Bedeutung:Darüber hinaus sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt 94 aus 2016,, von Bedeutung: „Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen § 21Paragraph 21
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt: …
- b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch all- gemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden; …
- e)die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Absatz eins, Litera b, oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
- a)die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkonverglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen;
- b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs. 3 lit. c fallen;
- b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Absatz 3, Litera c, fallen;
- c)die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen;
- d)die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
- d)die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, von Gerätehütten in Holzbauweise, die forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
- e)die Errichtung und Änderung von Sportplätzen, Reitplätzen und dergleichen sowie von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen und Kinderspielplätzen von Wohnanlagen;
- f)die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Abs. 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt;
- f)die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Absatz eins, bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt;
- g)die Errichtung und Änderung von frei stehenden Ladestationen für Elektrofahrzeuge mit Ausnahme von Gebäuden. … Bauanzeige § 23Paragraph 23
(1)Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen.
(2)Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (§ 24) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(2)Der Bauanzeige sind die Planunterlagen (Paragraph 24,) in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(3)Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(3)Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach Paragraph 23, des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(4)Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Planunterlagen auszuhändigen.
(4)Wird innerhalb der im Absatz 3, genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Planunterlagen auszuhändigen.
(5)Wird jedoch ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben dem Verfahren nach Abs. 4 unterworfen, so gilt die Erlaubnis zur Ausführung dieses Bauvorhabens mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (§ 37 Abs. 3) als rechtskräftig erteilte Baubewilligung, wenn bis dahin weder die Nachbarn noch der Straßenverwalter, denen im Bewilligungsverfahren Parteistellung zugekommen wäre (§ 26), bei der Behörde schriftlich einen Antrag auf Feststellung der Bewilligungspflicht eingebracht haben. Über einen solchen Antrag ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Für die Entscheidung ist die Rechtslage am ersten Tag des Vorliegens der Erlaubnis maßgebend; haben sich jedoch die baurechtlichen Vorschriften zwischenzeitlich derart geändert, dass das betreffende Bauvorhaben keiner Baubewilligung mehr bedarf, so ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend. Stellt die Behörde gegenüber dem Eigentümer der baulichen Anlage fest, dass das betreffende Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat dieser innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Feststellung nachträglich um die Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben anzusuchen. Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, so ist ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (§ 39) einzuleiten.
(5)Wird jedoch ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben dem Verfahren nach Absatz 4, unterworfen, so gilt die Erlaubnis zur Ausführung dieses Bauvorhabens mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (Paragraph 37, Absatz 3,) als rechtskräftig erteilte Baubewilligung, wenn bis dahin weder die Nachbarn noch der Straßenverwalter, denen im Bewilligungsverfahren Parteistellung zugekommen wäre (Paragraph 26,), bei der Behörde schriftlich einen Antrag auf Feststellung der Bewilligungspflicht eingebracht haben. Über einen solchen Antrag ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Für die Entscheidung ist die Rechtslage am ersten Tag des Vorliegens der Erlaubnis maßgebend; haben sich jedoch die baurechtlichen Vorschriften zwischenzeitlich derart geändert, dass das betreffende Bauvorhaben keiner Baubewilligung mehr bedarf, so ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend. Stellt die Behörde gegenüber dem Eigentümer der baulichen Anlage fest, dass das betreffende Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat dieser innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Feststellung nachträglich um die Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben anzusuchen. Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, so ist ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (Paragraph 39,) einzuleiten.
(6)Wurde ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vor dem 1. Oktober 2016 dem Verfahren nach Abs. 4 unterworfen, so gilt Abs. 5 mit der Maßgabe, dass
(6)Wurde ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vor dem 1. Oktober 2016 dem Verfahren nach Absatz 4, unterworfen, so gilt Absatz 5, mit der Maßgabe, dass
- a)in Fällen, in denen die Anzeige über die Bauvollendung vor dem 1. Oktober 2015 erstattet worden ist, die Erlaubnis zur Ausführung des Bauvorhabens mit 1. Oktober 2016 als rechtskräftig erteilte Baubewilligung gilt, sofern zu diesem Zeitpunkt nicht bereits ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (§ 39) anhängig ist,
- a)in Fällen, in denen die Anzeige über die Bauvollendung vor dem 1. Oktober 2015 erstattet worden ist, die Erlaubnis zur Ausführung des Bauvorhabens mit 1. Oktober 2016 als rechtskräftig erteilte Baubewilligung gilt, sofern zu diesem Zeitpunkt nicht bereits ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (Paragraph 39,) anhängig ist,
- b)in Fällen, in denen die Anzeige über die Bauvollendung nach dem 30. September 2015 erstattet worden ist, die Erlaubnis zur Ausführung des Bauvorhabens als rechtskräftig erteilte Baubewilligung gilt, wenn ein Antrag auf Feststellung der Bewilligungspflicht bis zum 30. September 2017 nicht eingebracht worden ist. Im Übrigen ist Abs. 5 auch auf am 1. Oktober 2016 anhängige Anzeigeverfahren anzuwenden.Im Übrigen ist Absatz 5, auch auf am 1. Oktober 2016 anhängige Anzeigeverfahren anzuwenden.
(7)Steht ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, so kann anstelle der Bauanzeige auch für das anzeigepflichtige Bauvorhaben um die Erteilung der Baubewilligung angesucht werden. Parteien§ 26Paragraph 26
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
- e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(5)Nachbarn nach Abs. 2, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.
(5)Nachbarn nach Absatz 2,, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Absatz 2, zweiter Satz ist anzuwenden.
(6)Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Abs. 2 sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(6)Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Absatz 2, sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(7)Der Straßenverwalter ist, soweit dadurch die Schutzinteressen der Straße betroffen sind, berechtigt,
- a)das Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 3 Abs. 1 und
- a)das Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach Paragraph 3, Absatz eins, und
- b)die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des § 5, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden,
- b)die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen des Paragraph 5,, soweit dadurch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden, geltend zu machen.
(8)Werden in der Bauverhandlung privatrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde möglichst auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Partei mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese Einwendungen sind in der Baubewilligung ausdrücklich anzuführen.
(9)Mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (§ 37 Abs. 1) erlangt die Baubewilligung auch gegenüber Parteien Rechtskraft, denen die Baubewilligung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.
(9)Mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (Paragraph 37, Absatz eins,) erlangt die Baubewilligung auch gegenüber Parteien Rechtskraft, denen die Baubewilligung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Vorauszuschicken ist, dass zur Wahrung der Rechtsschutzinteressen des Antragstellers die Verweigerung der Akteneinsicht in Bescheidform zu ergehen hat, wenn dem Antragsteller im betreffenden Verfahren keine Parteistellung zukommt. (VwGH 23.5.2000, 2000/11/0100; VwSlg 15.480 A/2000; VwGH 1.9.2010, 2009/17/0153; Hengstschläger/Leeb, § 17 AVG, in Hengstschläger/Leeb (Hg), AVG2
(2014)Rz 14)Vorauszuschicken ist, dass zur Wahrung der Rechtsschutzinteressen des Antragstellers die Verweigerung der Akteneinsicht in Bescheidform zu ergehen hat, wenn dem Antragsteller im betreffenden Verfahren keine Parteistellung zukommt. (VwGH 23.5.2000, 2000/11/0100; VwSlg 15.480 A/2000; VwGH 1.9.2010, 2009/17/0153; Hengstschläger/Leeb, Paragraph 17, AVG, in Hengstschläger/Leeb (Hg), AVG2
(2014)Rz 14) Von zentraler Bedeutung im gegenständlichen Verfahren ist die Frage, ob seitens des Bauwerbers und der belangten Behörde zu Recht vom Vorliegen eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ausgegangen wurde, weil dann und nur dann dem Beschwerdeführer keine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zukommt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang zunächst auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte, wonach der Bauwerber, wenn er ein in Wahrheit baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben zum Gegenstand einer Bauanzeige macht, sowohl durch das Stillschweigen der Behörde als auch durch die Zurkenntnisnahme der Bauanzeige keinen baurechtlichen Konsens erwirbt (vgl VwGH 16.10.1997, 97/06/0175, VwGH 22.2.2012, 2011/06/0183).Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang zunächst auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte, wonach der Bauwerber, wenn er ein in Wahrheit baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben zum Gegenstand einer Bauanzeige macht, sowohl durch das Stillschweigen der Behörde als auch durch die Zurkenntnisnahme der Bauanzeige keinen baurechtlichen Konsens erwirbt vergleiche VwGH 16.10.1997, 97/06/0175, VwGH 22.2.2012, 2011/06/0183). Hintergrund ist jener, dass es nicht der Intention des Gesetzes entspricht, einen Bauherren zu privilegieren, der ein offenkundig bewilligungspflichtiges Bauvorhaben unter Umgehung des Nachbarschutzes nur mittels einer Bauanzeige erledigen will (vgl. Schwaighofer, Tiroler Baurecht, Anm 9 zu § 22 TBO 2001).Hintergrund ist jener, dass es nicht der Intention des Gesetzes entspricht, einen Bauherren zu privilegieren, der ein offenkundig bewilligungspflichtiges Bauvorhaben unter Umgehung des Nachbarschutzes nur mittels einer Bauanzeige erledigen will vergleiche Schwaighofer, Tiroler Baurecht, Anmerkung 9 zu Paragraph 22, TBO 2001). Dieser Intention folgend wurde mit der Neufassung des § 23 Abs 5 TBO 2011 idF LGBl Nr 94/2016 dem Nachbarn die Möglichkeit eröffnet, einen Antrag auf Feststellung der Bewilligungspflicht für bereits angezeigte Bauvorhaben einzubringen. Dieser Intention folgend wurde mit der Neufassung des Paragraph 23, Absatz 5, TBO 2011 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2016, dem Nachbarn die Möglichkeit eröffnet, einen Antrag auf Feststellung der Bewilligungspflicht für bereits angezeigte Bauvorhaben einzubringen. Eine solche Regelung würde völlig konterkariert, wenn man dem Nachbarn auf der Ebene der Akteneinsicht die Möglichkeit nehmen würde, sich über Art und Umfang des angezeigten Bauvorhabens in Kenntnis zu setzen, etwa um abschließend klären zu können, ob ein derartiger Feststellungsantrag überhaupt gangbar und zielführend ist. Den oben zitierten gutachterlichen Schlussfolgerungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen Ing. HH wurde seitens der belangten Behörde und des Bauwerbers nicht entgegengetreten. Angesichts der Dimensionierung der mit massiven Fundamenten versehenen schalldämmenden Trennwand, sowohl hinsichtlich ihrer Länge, Breite und Höhe, als auch hinsichtlich der Funktion des Bauvorhabens, ist der Schlussfolgerung des hochbautechnischen Amtssachverständigen, wonach durch die Errichtung dieser Trennwand allgemeine bautechnische Erfordernisse iSd § 21 Abs 1 lit e TBO 2011 wesentlich berührt werden, in keinster Weise entgegenzutreten. Angesichts der Dimensionierung der mit massiven Fundamenten versehenen schalldämmenden Trennwand, sowohl hinsichtlich ihrer Länge, Breite und Höhe, als auch hinsichtlich der Funktion des Bauvorhabens, ist der Schlussfolgerung des hochbautechnischen Amtssachverständigen, wonach durch die Errichtung dieser Trennwand allgemeine bautechnische Erfordernisse iSd Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, TBO 2011 wesentlich berührt werden, in keinster Weise entgegenzutreten. Im Ergebnis war daher von der Bewilligungspflicht des gegenständlich angezeigten Bauvorhabens auszugehen, sodass dem Beschwerdeführer Parteistellung im Bauverfahren und somit selbstredend auch das Recht auf Akteneinsicht zukommt. Die belangte Behörde hätte vor diesem Hintergrund den Antrag auf Akteneinsicht nicht unter Hinweis auf das Vorliegen eines Anzeigeverfahrens als unzulässig zurückweisen dürfen, sondern hätte eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht treffen müssen. Dem erkennenden Gericht ist bezüglich des Antrages auf Akteneinsicht eine inhaltliche Sachentscheidung verwehrt, da Sache eines Rechtsmittelverfahrens nur der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz sein kann, also jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat. Hat die belangte Behörde daher den Antrag zurückgewiesen, so darf die Rechtsmittelinstanz keine Sachentscheidung treffen, weil damit die Sache des Rechtsmittelverfahrens überschritten und der Partei in der Sachfrage eine Instanz genommen würde (vgl dazu die Entscheidung des VwGH vom 20.3.2012, 2012/11/0013).Hat die belangte Behörde daher den Antrag zurückgewiesen, so darf die Rechtsmittelinstanz keine Sachentscheidung treffen, weil damit die Sache des Rechtsmittelverfahrens überschritten und der Partei in der Sachfrage eine Instanz genommen würde vergleiche dazu die Entscheidung des VwGH vom 20.3.2012, 2012/11/0013). Das erkennende Verwaltungsgericht hat demnach in der vorliegenden Konstellation ausschließlich über die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ zu befinden, da es einem Verwaltungsgericht nicht möglich ist, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 18.12.2014, Zahl Ra 2014/07/0002). Infolgedessen war der in Beschwerde gezogene Bescheid zu beheben, um der belangten Behörde eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht zu ermöglichen. Im fortgesetzten Verfahren wird daher ein inhaltlicher Abspruch über den Antrag auf Akteneinsicht zu erfolgen haben. Nach erfolgter Akteneinsicht wird es dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen unbenommen bleiben, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Feststellung der Bewilligungspflicht gemäß § 23 Abs 5 TBO 2011 einzubringen.Nach erfolgter Akteneinsicht wird es dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen unbenommen bleiben, bei der belangten Behörde einen Antrag auf Feststellung der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 23, Absatz 5, TBO 2011 einzubringen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.31.2737.3