1.
Paragraph 279, Absatz eins, BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 02.02.2015, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer
F, iVm der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 02.12.2013,Zl IIc-17/2801/247, kundgemacht im Boten für Tirol Nr 1063/2013 für das Jahr 2014 für das Objekt Adresse, die Aufenthaltsabgabenhöhe von € 672,-- zuzüglich 2 % Säumniszuschlag vorgeschrieben. Der Berechnung wurde die Wohnnutzfläche des Freizeitwohnsitzes bis 100 m² zugrunde gelegt, wobei sich die Pauschale durch eine Multiplikation der geltenden Abgabe von € 2,80 mit dem Faktor 240, sohin mit € 672,-- berechnet wurde. Gleichzeitig wurde ein Säumniszuschlag im Ausmaß von 2 % des Abgabenbetrages, sohin in Höhe von Euro 13,44 vorgeschrieben.Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 02.02.2015, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer
Paragraphen 3, 5, 7 und 10 (Absatz 2 und 4) des Aufenthaltsabgabegesetzes, Landesgesetzblatt Nr 85 aus 2003,, idgF, in Verbindung mit der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 02.12.2013,, Zl IIc-17/2801/247, kundgemacht im Boten für Tirol Nr 1063 aus 2013, für das Jahr 2014 für das Objekt Adresse, die Aufenthaltsabgabenhöhe von € 672,-- zuzüglich 2 % Säumniszuschlag vorgeschrieben. Der Berechnung wurde die Wohnnutzfläche des Freizeitwohnsitzes bis 100 m² zugrunde gelegt, wobei sich die Pauschale durch eine Multiplikation der geltenden Abgabe von € 2,80 mit dem Faktor 240, sohin mit € 672,-- berechnet wurde. Gleichzeitig wurde ein Säumniszuschlag im Ausmaß von 2 % des Abgabenbetrages, sohin in Höhe von Euro 13,44 vorgeschrieben. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass sich der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht entnehmen lasse, warum eine Pauschale verrechnet werde. Unstrittig sei, dass es sich beim Objekt Adresse um einen (eingetragenen) Freizeitwohnsitz handle. Unstrittig sei weiters, dass Fremdengäste eine Aufenthaltsabgabe entrichten müssten, für die der vermietende Hotelier hafte und die pro Übernachtung anfalle. Mit Bezahlung dieser Abgabe erwerbe der Gast eine Reihe von Rechten wie zB kostenlosen Transport mit dem Talbus, Ermäßigungen bei Schikarten und Eintritten etc. Grundgedanke sei, dass der Fremdengast neue Einrichtungen benütze, zu deren Einrichtung und Erhaltung er nichts beigetragen habe, weil er keine Gemeindeabgaben entrichte und dafür entsprechend seiner tatsächlichen Aufenthaltsdauer ein angemessener Ausgleich geschaffen werden solle. Auf der Homepage des Landes Tirol, Aufenthaltsabgaben, heiße es allerdings, „mit der Aufenthaltsabgabe werden in Tirol insbesondere infrastrukturelle Einrichtungen finanziert, erhalten und betrieben, welche nicht nur unseren Gästen, sondern auch der Tiroler Bevölkerung zugutekommen und die Lebensqualität insgesamt steigern“. Diese Definition verkehre den oben genannten Gedanken ins Gegenteil, da Fremdengäste über die Aufenthaltsabgabe infrastrukturelle Einrichtungen finanzieren sollten, die auch Einheimische nützen, sohin mehr bezahlen würden, als es ihrem Anteil an der Nutzung dieser infrastrukturellen Einrichtungen entspreche. Es handle sich daher in Wahrheit gar nicht um eine Abgabe, die der Deckung von Aufwand entspreche, der durch/für den Fremdengast verursacht werde, sondern vielmehr um eine Steuer, die eingehoben werde, um infrastrukturelle Einrichtungen zu finanzieren, die auch der Tiroler Bevölkerung zugutekomme, was jedoch verfassungswidrig sei. Auf Wunsch des Beschwerdeführers werde ein von ihm aufgenommenes Foto vorgelegt, das die „sinnvolle“ Verwendung der Mittel verdeutliche (welchen Sinn es habe, drei Wegweiser für den Weg zur *hütte auf einer Stange aufzustellen, oder vier für ***, erschließe sich nicht, positiv sei jedoch, dass alle in dieselbe Richtung zeigen würden). Offenbar mit derselben Überlegung solle auch neben dem Fremdengast der Freizeitwohnsitzbesitzer, der sehr wohl Gemeindeabgaben bezahle und, wie der Beschwerdeführer, Teil der Tiroler Bevölkerung sei, zur Kasse gebeten werden, allerdings nicht im Ausmaß der tatsächlichen Benutzung des Freizeitwohnsitzes, sondern durch eine Pauschale ohne Berücksichtigung von ihm bereits bezahlter Gemeindeabgaben. Weiters setze die Behörde bei der Bemessung dieser Pauschale willkürlich eine bestimmte Anzahl pro Übernachtungen als Bemessungsgrundlage fest und zwar ausschließlich abhängig von der Größe, nicht aber zum Beispiel von der Ausgestaltung oder Lage oder Erreichbarkeit des Freizeitwohnsitzes. Die Berechnung der angenommenen Übernachtungen pro Jahr in Bezug auf die Größe des Freizeitwohnsitzes sei völlig willkürlich und gehe zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Hütte des Beschwerdeführers sei knapp über 30 m², nämlich rund 41 m² groß, mehr als zwei Erwachsene könnten dort nicht übernachten. Der Beschwerdeführer werde daher mit einer Abgabe belastet, die gleich hoch sei, wie diejenige, die der Verfügungsberechtigte eines 60 m² großen Freizeitwohnsitzes bezahlen müsse, auf welcher man gut und gerne drei zusätzliche Schlafräume unterbringen könne. Bei der Pauschalierung werde auch keine Rücksicht auf die Ausgestaltung des Freizeitwohnsitzes genommen. Es mache für die Möglichkeit der ganzjährigen Nutzung einen erheblichen Unterschied, ob es sich beim Freizeitwohnsitz um ein gemauertes, 100 m² großes Haus mit Zentralheizung und bequemer Zufahrt handle, oder wie beim Freizeitwohnsitz des Beschwerdeführers, um eine Berghütte, die zum Bewohnen im Winter nur bedingt tauglich sei. Gemessen an heutigen Standards, sei die Hütte nur bedingt erschlossen, da einerseits zumindest in einem Teil des Winterhalbjahres die Zufahrt auch mit Allrad-PKWs nicht möglich sei, andererseits aufgrund der Bauweise der Hütte, die die Entleerung der Wasserleitungen während des Winterhalbjahres gebiete, wenn die Hütte nicht bewohnt und geheizt sei. Bei der angenommenen Pauschale müssten der Beschwerdeführer und seine Frau, die in V, nur weniger Kilometer vom Freizeitwohnsitz entfernt wohnen, ein Drittel des Jahres in ihrem Freizeitwohnsitz verbringen, was jedoch unrichtig sei.Bei der angenommenen Pauschale müssten der Beschwerdeführer und seine Frau, die in römisch fünf, nur weniger Kilometer vom Freizeitwohnsitz entfernt wohnen, ein Drittel des Jahres in ihrem Freizeitwohnsitz verbringen, was jedoch unrichtig sei. Es sei unbillig, dass der „normale Fremdengast“, bzw der vermietende Hotelier für ihn, die Aufenthaltsabgabe nach tatsächlichen Übernachtungen bezahlen könne, der Freizeitwohnsitzbesitzer aber nicht, sondern in ein willkürlich erscheinendes Korsett gezwungen werde. Auch die ihm Rahmen des Beherbergungsbetriebes vermieteten Ferienwohnungen, welche einen höheren Standard als die Hütte des Beschwerdeführers aufweisen würden, unterlägen nicht der Pauschale, sondern der konkreten Anzahl der Nächtigungen. Die Annahme von Nächtigungsziffern im Verhältnis zur Wohnnutzfläche des Freizeitwohnsitzes könne durchaus als Vermutung für denjenigen bestehen bleiben, der, aus welchen Gründen immer, keine Aufzeichnungen über die tatsächliche Übernachtungen führen wolle, es müsste aber die Möglichkeit bestehen, diese Vermutung durch glaubwürdige Aufzeichnungen über die tatsächliche Nutzung zu widerlegen, ebenso wie ein Kleingewerbebetreibender die Wahl habe, sich steuerlich pauschalieren zu lassen oder Aufzeichnungen zu führen. Der Verfassungsgerichtshof habe seinerzeit ausgesprochen, dass der Freizeitwohnsitzbesitzer in seinem Freizeitwohnsitz jährlich drei Wochen Urlaub verbringe sowie 14 Wochenenden jeweils von Freitag bis Sonntag und habe dies mit der Erhöhung des Urlaubsanspruches um sechs Werktage entsprechend begründet. Folge man dieser Berechnung, ergäbe sich für den Beschwerdeführer, ausgehend von der Tatsache, dass die Hütte tatsächliche nur für zwei Personen nutzbar sei, eine Anzahl von 110 Nächtigungen, also rund 45 % der der Pauschale zugrunde gelegten Anzahl. Der Verfassungsgerichtshof habe ausgesprochen, das Gleichheitsprinzip verbiete es nicht, pauschalierende Regelungen zu treffen, wenn sie den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechen und im Interesse der Verwaltungsökonomie liegen, also damit sachlich begründbar seien. Dies treffe im gegenständlichen Fall jedoch nicht zu. Es entspreche keinesfalls der Erfahrung des täglichen Lebens, dass in einem Freizeitwohnsitz von 30,5 m² gleich viele Personen ihren Urlaub verbringen würden, wie in einem Freizeitwohnsitz von 99,5 m², diese Pauschalierung sei willkürlich, ungerecht und widerspreche der Lebenserfahrung. Aufgrund der bestehenden Grundlagen könne es die Verwaltungsökonomie nicht verbieten, den Verfügungsberechtigten über den Freizeitwohnsitz zu gestatten, Aufzeichnungen über die Anzahl der Nächtigungen zu führen und danach die abzuführenden Abgaben selber zu berechnen, zumal die Behörde diese Abgabe ohnedies als Bringschuld bezeichne und den Inhaber eines Fremdenverkehrsbetriebes sehr wohl die taggenaue Abrechnung gestatte. Diese Differenzierung zwischen Freizeitwohnsitzverfügungsberechtigten und Hoteliers sei nicht gerechtfertigt, es sei denn, man ginge davon aus, dass die Abgabenehrlichkeit der Freizeitwohnsitzbesitzer geringer sei als jene der Wirte. Der mögliche Hinweis, dass Wirte leichter zu kontrollieren seien als Freizeitwohnsitzbesitzer, gehe ins Leere, da das Kontrollorgan ebenso wenig überprüfen könne, ob Zimmer eines Hotels belegt seien oder nicht und auf die Kontrolle des Gästebuches verwiesen werde. So könnten auch die Aufzeichnungen des Beschwerdeführers über seinen Aufenthalt im Freizeitwohnsitz überprüft werden. Der technische Fortschritt mache es seit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, mit welchem die Pauschalierung gebilligt worden sei, ohne weiteres möglich, eine taggenaue Abrechnung des Freizeitwohnsitzes durchzuführen, auch sei es technisch möglich, dass zum Beispiel jeder Kunde der IKB den Zählerstand für verbrauchte elektrische Energie oder jeder Kunde der Tigas den Zählerstand für verbrachtes Ferngas selbst ablese, sich in die Homepage des jeweiligen Unternehmens einlogge und den Zählerstand elektronisch übermittle, müsse dies auch für die Anzahl der Nächtigungen möglich sein. Der Beschwerdeführer habe Aufzeichnungen vorgelegt und lege sie auch hier nochmals vor, welche die tatsächliche Nutzung seines Freizeitwohnsitzes belegen. Die Abgabenbehörde gehe auf diese Aufzeichnungen gar nicht ein und berufe sich auf ihre Rechtsmeinung, dass die gesetzliche Vermutung nicht widerlegt werden könne, was jedoch unrichtig sei. Der Fremdenverkehrsverband habe dem Beschwerdeführer die Ausstellung einer Gästekarte angeboten, welche einem im Hotel urlaubenden Fremdengast ungleich mehr Vorteile bringe, als für einen Freizeitwohnsitzbesitzer, welcher nachweisen müsse, dass die volle Aufenthaltsabgabe bezahlt worden sei. Wenn ein Fremdengast 12 Nächte im *tal verbringe, werde er möglicherweise ein oder zwei Platzkonzerte der örtlichen Musikkapelle genießen. Es sei auszuschließen, dass der Beschwerdeführer 10 bis 20 derartige Darbietungen genieße, abgesehen davon, dass auch zum Beispiel ein Ver zu einem solchen Konzert anreisen könne und keinen Eintritt zu bezahlen habe. Auch die Ermäßigungen beim Kauf einer Zeitkarte im Schigebiet des Tales kämen dem Freizeitwohnsitzbesitzer nicht zugute, da ihn deshalb sein Freizeitjahresticket, das ihn neben der Benutzung der Liftanlage auch zur Benutzung der Zubringerbusse berechtige, nicht billiger komme. Hinzu komme, dass der Tagessatz von bisher ohnedies recht hohen € 1,50 auf € 2,80 nahezu verdoppelt worden sei. Nach § 6 des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003 habe die Landesregierung durch Verordnung für das Gebiet eines Tourismusverbandes die Abgabe höchstens mit € 3,-- festzusetzen, sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes erforderliche sei.Nach Paragraph 6, des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003 habe die Landesregierung durch Verordnung für das Gebiet eines Tourismusverbandes die Abgabe höchstens mit € 3,-- festzusetzen, sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes erforderliche sei. Nach Abs 1 der Bestimmung betrage die Abgabe für die Nächtigung in Beherbergungsbetrieben € 0,
Abs 1 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 wird zur Förderung des Tourismus in Tirol eine Aufenthaltsabgabe erhoben.
Abs 2 leg cit ist die Aufenthaltsabgabe – in der Folge kurz „Abgabe“ genannt – eine ausschließliche Landesabgabe.
Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 wird zur Förderung des Tourismus in Tirol eine Aufenthaltsabgabe erhoben.
Absatz 2, leg cit ist die Aufenthaltsabgabe – in der Folge kurz „Abgabe“ genannt – eine ausschließliche Landesabgabe.
lit e) Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz sind „Freizeitwohnsitze“ Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden;
lit f) leg cit ist Verfügungsberechtigter der Eigentümer eines Freizeitwohnsitzes oder einer mobilen Unterkunft oder der sonst darüber Verfügungsberechtigte;
lit g) leg cit ist „Freizeitwohnsitzpauschale“ die vom Verfügungsberechtigten eines Freizeitwohnsitzes für seine Nächtigungen und für die Nächtigungen seiner Angehörigen zu entrichtende Abgabe.
Paragraph 2, Litera e,) Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz sind „Freizeitwohnsitze“ Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden;
Litera f,) leg cit ist Verfügungsberechtigter der Eigentümer eines Freizeitwohnsitzes oder einer mobilen Unterkunft oder der sonst darüber Verfügungsberechtigte;
Litera g,) leg cit ist „Freizeitwohnsitzpauschale“ die vom Verfügungsberechtigten eines Freizeitwohnsitzes für seine Nächtigungen und für die Nächtigungen seiner Angehörigen zu entrichtende Abgabe.
Abs 1 lit b leg cit sind abgabepflichtig alle Nächtigungen im Rahmen des Tourismus in Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden.
Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, leg cit sind abgabepflichtig alle Nächtigungen im Rahmen des Tourismus in Freizeitwohnsitzen, die nicht oder nicht nur wechselnden Gästen überlassen werden.
Abs 2 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz entsteht der Abgabenanspruch auf das Freizeitwohnsitzpauschale jeweils im Nachhinein mit
Paragraph 5, Absatz 2, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz entsteht der Abgabenanspruch auf das Freizeitwohnsitzpauschale jeweils im Nachhinein mit
Abs 4 leg cit wird die Abgabe wird mit der Entstehung des Abgabenanspruches fällig.
Absatz 4, leg cit wird die Abgabe wird mit der Entstehung des Abgabenanspruches fällig. Die Landesregierung hat
Abs 2 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz durch Verordnung für das Gebiet eines Tourismusverbandes die Abgabe höchstens mit drei Euro festzusetzen, sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes erforderlich ist. Die Abgabe kann auch nach Winter- und Sommersaisonen und nach Gebietsteilen unterschiedlich festgesetzt werden (Staffelung). Eine Staffelung nach Saisonen ist nur dann zulässig, wenn die dem Tourismus dienenden Vorhaben und Einrichtungen die Haushaltswirtschaft des Tourismusverbandes saisonal unterschiedlich belasten. Eine Staffelung nach Gebietsteilen ist nur dann zulässig, wenn die dem Tourismus dienenden Vorhaben und Einrichtungen nicht allen im Gebiet des Tourismusverbandes nächtigenden Personen unter annähernd gleichen Bedingungen zugutekommen.Die Landesregierung hat
Paragraph 6, Absatz 2, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz durch Verordnung für das Gebiet eines Tourismusverbandes die Abgabe höchstens mit drei Euro festzusetzen, sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes erforderlich ist. Die Abgabe kann auch nach Winter- und Sommersaisonen und nach Gebietsteilen unterschiedlich festgesetzt werden (Staffelung). Eine Staffelung nach Saisonen ist nur dann zulässig, wenn die dem Tourismus dienenden Vorhaben und Einrichtungen die Haushaltswirtschaft des Tourismusverbandes saisonal unterschiedlich belasten. Eine Staffelung nach Gebietsteilen ist nur dann zulässig, wenn die dem Tourismus dienenden Vorhaben und Einrichtungen nicht allen im Gebiet des Tourismusverbandes nächtigenden Personen unter annähernd gleichen Bedingungen zugutekommen. Vor jeder Festsetzung der Abgabe sind
Abs 3 leg cit die betreffende(
Absatz 3, leg cit die betreffende(
Abs 4 leg cit im Boten für Tirol kundzumachen. Das In-Kraft-Treten einer solchen Verordnung ist mit einem Monatsersten festzulegen.Verordnungen der Landesregierung über die Festsetzung der Abgabe sind
Absatz 4, leg cit im Boten für Tirol kundzumachen. Das In-Kraft-Treten einer solchen Verordnung ist mit einem Monatsersten festzulegen.
Abs 6 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz ergibt sich die Höhe des Freizeitwohnsitzpauschales aus der Vervielfachung der im Gebiet des Tourismusverbandes am
Paragraph 6, Absatz 6, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz ergibt sich die Höhe des Freizeitwohnsitzpauschales aus der Vervielfachung der im Gebiet des Tourismusverbandes am
Abs 2 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz der jeweils Verfügungsberechtigte verpflichtet.Zur Entrichtung des Freizeitwohnsitz- oder Campingpauschales ist
Paragraph 7, Absatz 2, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz der jeweils Verfügungsberechtigte verpflichtet. Die jeweils am 1. November fällige Freizeitwohnsitzpauschale ist
Abs 3 leg cit bis zum
Absatz 3, leg cit bis zum 10. November, im Falle der vorzeitigen Aufgabe des Freizeitwohnsitzes spätestens innerhalb eines Monates nach dem Tag der Fälligkeit, an den Tourismusverband zu entrichten. Mit Verordnung der Landesregierung vom 02.12.2013 über die Festsetzung der Aufenthaltsabgabe im Gebiet des Tourismusverbandes W wurde für das Gebiet des Tourismusverbandes W die Aufenthaltsabgabe je Nächtigung mit Euro 2,80 festgesetzt. Diese Verordnung ist mit 01.05.2014 in Kraft getreten. Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes steht fest, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer des gegenständlichen Grundstückes verfügungsberechtigt über das gegenständliche Objekt ist, anderes wurde von ihm auch nicht behauptet, weshalb er
Abs 2 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz zur Entrichtung der Freizeitwohnsitzpauschale verpflichtet ist.Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes steht fest, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer des gegenständlichen Grundstückes verfügungsberechtigt über das gegenständliche Objekt ist, anderes wurde von ihm auch nicht behauptet, weshalb er
Paragraph 7, Absatz 2, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz zur Entrichtung der Freizeitwohnsitzpauschale verpflichtet ist. Aufgrund der Größe des Freizeitwohnsitzobjektes mit 41 m² beträgt die Nächtigungszahl
Die Aufenthaltsabgabe für 2014 wurde mit Euro 2,80 pro Nächtigung festgesetzt.Aufgrund der Größe des Freizeitwohnsitzobjektes mit 41 m² beträgt die Nächtigungszahl
Paragraph 6, Absatz 6, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 240. Die Aufenthaltsabgabe für 2014 wurde mit Euro 2,80 pro Nächtigung festgesetzt. Die Wohnsitzpauschale für das Jahr 2014 errechnet sich sohin, wie von Seiten der Abgabenbehörde mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzt, mit Euro 2,80 multipliziert mit 240, ergibt Euro 672,--. Aufgrund des Umstandes, dass die Abgabe nicht binnen einem Monat nach Fälligkeit, sohin bis spätestens 01.12.2014 entrichtet wurde, war der Beschwerdeführer mit der Entrichtung der Abgabe säumig, weshalb die Abgabenbehörde
und 217a BAO zur Vorschreibung des Säumniszuschlages im Ausmaß von 2 % der Abgabe, sohin im Ausmaß von Euro 13,44, berechtigt war.Die Wohnsitzpauschale für das Jahr 2014 errechnet sich sohin, wie von Seiten der Abgabenbehörde mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzt, mit Euro 2,80 multipliziert mit 240, ergibt Euro 672,--. Aufgrund des Umstandes, dass die Abgabe nicht binnen einem Monat nach Fälligkeit, sohin bis spätestens 01.12.2014 entrichtet wurde, war der Beschwerdeführer mit der Entrichtung der Abgabe säumig, weshalb die Abgabenbehörde
Paragraphen 217 und 217 a BAO zur Vorschreibung des Säumniszuschlages im Ausmaß von 2 % der Abgabe, sohin im Ausmaß von Euro 13,44, berechtigt war. Eine Abrechnung dahingehend, dass die vom Beschwerdeführer aufgezeichneten tatsächlichen Nächtigungen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen wären, ist nicht möglich, zumal hiefür die gesetzliche Grundlage fehlt, da für Freizeitwohnsitze
dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz lediglich eine Pauschale einzuheben ist. Festzuhalten ist, dass von Seiten des Beschwerdeführers ausschließlich verfassungsmäßige Bedenken hinsichtlich der Vorschreibung des Freizeitwohnsitzpauschales eingewandt wurden, welche vom erkennenden Gericht jedoch aufgrund nachstehender Erwägungen nicht geteilt werden: Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt die gesetzliche Regelung über die Freizeitwohnsitzpauschale auch die Größe der jeweiligen Freizeitwohnsitze, indem die Pauschale je nach Größe des Objektes gestaffelt ist und dementsprechend von mehr Nächtigungen für größere Einheiten ausgeht. Die gesetzlich vorgesehene Staffelung hinsichtlich der Größen der Freizeitwohnsitze bis 30 m², bis 100 m² bzw über 100 m² inkludiert die Annahme, dass im ersten Fall davon ausgegangen wird, dass zwei Schlafstellen, im zweiten Fall vier Schlafstellen und bei Freizeitwohnsitzen über 100 m² sechs Schlafstellen vorhanden sind. Dass diese Annahme realistisch ist, zeigt auch der Umstand, dass im Objekt des Beschwerdeführers nach seinen eigenen Angaben 6 Schlafplätze eingerichtet sind, obwohl dieses nur ca 41 m² umfasst, was wiederum zeigt, dass die Heranziehung von Durchschnittsbetrachtungen gerechtfertigt ist. Diesbezüglich hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.06.2010, B2075/08, auch festgehalten, dass der Verfassungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung VfSlg 9624/1983, S 72, die Annahme des Gesetzgebers, dass der Inhaber einer Ferienwohnung und seine Angehörigen typischerweise „zumindest einen Großteil“ ihres Urlaubes in der von ihnen angeschafften Ferienwohnung verbringen, für nicht sachfremd und daher mit dem Gleichheitssatz vereinbar gehalten hat. Er hielt auch explizit fest, dass der Verfassungsgerichtshof davon ausgehe, dass der Gesetzgeber durch die Erhöhung der Nächtigungszahl von 300 auf 360 für jene Ferienwohnungen, bei denen 6 Schlafstellen angenommen werden (was auf den gegenständlichen Fall bei den bis 100 m² umfassenden Freizeitwohnsitzen einer Erhöhung von 200 auf 240 Nächtigungen entspricht) seinen Spielraum zwar ausgeschöpft aber noch nicht überschritten hat Es bestanden sohin seitens des Verfassungsgerichtshofes keinerlei Bedenken gegen die Pauschalierung an sich, wobei es ausschließlich auf die Größe des Freizeitwohnsitzes und nicht auf die Lage und tatsächliche Größe des Objektes ankommt. Insbesondere wird auch indiziert, dass nicht auf die tatsächlichen Nächtigungen im Objekt abzustellen ist, sondern eine Pauschalierung an sich – wenn sie wie im gegenständlichen Fall sachlich gerechtfertigt ist – nicht verfassungswidrig ist.Diesbezüglich hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.06.2010, B2075/08, auch festgehalten, dass der Verfassungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung VfSlg 9624 aus 1983,, S 72, die Annahme des Gesetzgebers, dass der Inhaber einer Ferienwohnung und seine Angehörigen typischerweise „zumindest einen Großteil“ ihres Urlaubes in der von ihnen angeschafften Ferienwohnung verbringen, für nicht sachfremd und daher mit dem Gleichheitssatz vereinbar gehalten hat. Er hielt auch explizit fest, dass der Verfassungsgerichtshof davon ausgehe, dass der Gesetzgeber durch die Erhöhung der Nächtigungszahl von 300 auf 360 für jene Ferienwohnungen, bei denen 6 Schlafstellen angenommen werden (was auf den gegenständlichen Fall bei den bis 100 m² umfassenden Freizeitwohnsitzen einer Erhöhung von 200 auf 240 Nächtigungen entspricht) seinen Spielraum zwar ausgeschöpft aber noch nicht überschritten hat Es bestanden sohin seitens des Verfassungsgerichtshofes keinerlei Bedenken gegen die Pauschalierung an sich, wobei es ausschließlich auf die Größe des Freizeitwohnsitzes und nicht auf die Lage und tatsächliche Größe des Objektes ankommt. Insbesondere wird auch indiziert, dass nicht auf die tatsächlichen Nächtigungen im Objekt abzustellen ist, sondern eine Pauschalierung an sich – wenn sie wie im gegenständlichen Fall sachlich gerechtfertigt ist – nicht verfassungswidrig ist. Auch ist es im Wege der Pauschalierung und unter Berücksichtigung einer Gesamt- bzw Durchschnittsbetrachtung nach Ansicht des erkennenden Gerichtes zulässig, dass nicht – wie vom Beschwerdeführer moniert – bei jedem Freizeitwohnsitz auf die Größe, Erreichbarkeit und Ausstattung des Objektes abzustellen ist. Zum einen würde dies einen nicht zu handhabenden Verwaltungsaufwand darstellen, zumal im Laufe der Zeit auch Änderungen eintreten können, wie zB bessere Erschließungen der Objekte, Renovierungen etc. Weiters wären diesbezüglich auch subjektive Empfindungen der Freizeitwohnsitzbesitzer zu berücksichtigen, zumal der eine nur einen bestens ausgestatteten und erschlossenen Freizeitwohnsitze benützt, ein anderer sich aber - bewusst oder gezwungener Maßen - mit weniger ausgestatteten Objekten zufrieden gibt, ohne dass er deshalb den Freizeitwohnsitz tatsächlich weniger nützen würde, als wenn dieser luxuriös ausgestattet wäre. Zum weiteren Einwand des Beschwerdeführers, dass die Anzahl der tatsächlichen Nächtigungen zu berücksichtigen seien und nicht die Pauschalierung, zumal diese veraltet sei, ist festzuhalten, dass bereits in seinem Erkenntnis vom 26.02.1983, Zl B527/79, der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass grundsätzlich gegen die Auferlegung einer Abgabe wie nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz keinerlei gleichheitswidrige Bedenken bestünden, zumal eine sachliche Rechtfertigung vorliege. Insbesondere wird in dieser Entscheidung auch ausgeführt, dass die Vermeidung aufwendiger Erhebungsmaßnahmen bei schwierig zu ermittelnden Sachverhalten durch Vornahme einer Pauschalierung geradezu ein Paradebeispiel einer einfacheren Vollziehung aus Gründen der Verwaltungsökonomie sei. Der Verwaltungsaufwand wäre gerade im gegenständlichen Fall bei einer individuellen Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen unangemessen hoch, wobei von Seiten des Verfassungsgerichtshofes auch berücksichtigt wurde, dass eine individuelle Erhebung sicherlich durchführbar wäre. Insbesondere wird auch festgehalten, dass die Überprüfbarkeit in Beherbergungsbetrieben leichter gegeben sei als bei den am schwierigsten zu kontrollierenden (dort noch) Ferienwohnungen. Eine unsachliche Differenzierung zwischen gewerblichen Beherbergungsbetrieben und in dieser Entscheidung angeführten Privatzimmervermietern wurde verneint. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes hat dies auch für die gegenständliche Bestimmung der Freizeitwohnsitze zu gelten. Auch diese sind – nach wie vor – wesentlich schwieriger zu kontrollieren als Gastgewerbebetriebe. Auch wenn, wie vom Beschwerdeführer ausgeführt, entsprechende Aufzeichnungen von den Freizeitwohnsitzeigentümern geführt werden könnten bzw auch elektronisch übermittelt werden könnten, so bleibt dennoch das Manko der schwierigeren Nachvollziehbarkeit und Kontrolle dieser Aufzeichnungen. Die diesbezüglichen verfassungsmäßigen Bedenken werden daher seitens des Verwaltungsgerichtes nicht geteilt. Zu den Einwendungen, dass die durch die Abgabe finanzierten Vorteile nicht nur den Gästen, sondern auch Vern zur Verfügung stehe, Tiroler weiters gewisse Angebote nicht nützen würden, zumal diese über ein Freizeitticket verfügen, ist festzuhalten, dass dies wohl speziell den Beschwerdeführer trifft, zumal dieser seinen Freizeitwohnsitz in unmittelbarer Nähe seines Hauptwohnsitzes hat, sodass es nachvollziehbar ist, dass er die touristischen Angebote anders nützt als jemand, der seinen Freizeitwohnsitz weiter entfernt zum Hauptwohnsitz hat. Dennoch werden Eigentümer von Freizeitwohnsitzen, gleich wie Gäste in Beherbergungsbetrieben, grundsätzlich die angebotenen Pauschalierungen oder Vergünstigungen, welche angeboten werden, annehmen und ausnützen. Dass der Beschwerdeführer dies aus persönlichen Gründen, weil er etwa ein Freizeitticket hat oder auch sonst von V aus zu Veranstaltungen anreisen könnte, nicht oder weniger nützt, vermag daran nichts ändern. Auch dieser Umstand wiederum ist im Wege der Durchschnittsbetrachtung zu sehen und nicht auf die einzelnen Vorlieben etc der Freizeitwohnsitzbesitzer einzugehen.Zu den Einwendungen, dass die durch die Abgabe finanzierten Vorteile nicht nur den Gästen, sondern auch Vern zur Verfügung stehe, Tiroler weiters gewisse Angebote nicht nützen würden, zumal diese über ein Freizeitticket verfügen, ist festzuhalten, dass dies wohl speziell den Beschwerdeführer trifft, zumal dieser seinen Freizeitwohnsitz in unmittelbarer Nähe seines Hauptwohnsitzes hat, sodass es nachvollziehbar ist, dass er die touristischen Angebote anders nützt als jemand, der seinen Freizeitwohnsitz weiter entfernt zum Hauptwohnsitz hat. Dennoch werden Eigentümer von Freizeitwohnsitzen, gleich wie Gäste in Beherbergungsbetrieben, grundsätzlich die angebotenen Pauschalierungen oder Vergünstigungen, welche angeboten werden, annehmen und ausnützen. Dass der Beschwerdeführer dies aus persönlichen Gründen, weil er etwa ein Freizeitticket hat oder auch sonst von römisch fünf aus zu Veranstaltungen anreisen könnte, nicht oder weniger nützt, vermag daran nichts ändern. Auch dieser Umstand wiederum ist im Wege der Durchschnittsbetrachtung zu sehen und nicht auf die einzelnen Vorlieben etc der Freizeitwohnsitzbesitzer einzugehen. Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass der Abgabe kein Aufwand gegenüberstehe und darüber hinaus die Abgabe mit Euro 2,80 zu hoch bemessen sei, ist festzuhalten, dass die Gemeinde X – wie vom Beschwerdeführer auch festgehalten – zum Tourismusverband W gehört.Zum Einwand des Beschwerdeführers, dass der Abgabe kein Aufwand gegenüberstehe und darüber hinaus die Abgabe mit Euro 2,80 zu hoch bemessen sei, ist festzuhalten, dass die Gemeinde römisch zehn – wie vom Beschwerdeführer auch festgehalten – zum Tourismusverband W gehört. Das *tal ist sowohl im Winter als auch im Sommer touristisch attraktiv und erschlossen. Im Winter durch die vier Schigebiete (davon ein Gletscherschigebiet), Loipen etc, im Sommer für Wanderer, Kletterer und Biker etc. Damit einher gehen auch – wie von Seiten des Beschwerdeführers selbst ausgeführt und von Seiten der Abgabenbehörde dargelegt – viele touristische Angebote, die den Gästen geboten werden und auch vom Tourismusverband W (mit)finanziert werden müssen, wie zB Schibusse, Bäder, Bergbahnen, an welchen der Tourismusverband beteiligt ist, ebenso wie Marketingmaßnahmen und Investitionen, welche vom Tourismusverband gesetzt bzw getätigt werden. Damit steht der Freizeitwohnsitzpauschale jedenfalls ein Aufwand gegenüber, sodass die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers ins Leere gehen. Weiters ist festzuhalten, dass im Sinne des § 6 Abs 2 Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz nicht allein darauf abzustellen ist, inwieweit ein touristisches Angebot vorhanden ist, sondern inwieweit eine höhere Abgabe zur Entwicklung einer touristischen Infrastruktur notwendig ist. Aus dem gegebenen Zusammenhang ergibt sich jedoch, dass es hiebei nicht nur um vorhandene Einrichtungen, sondern auch um die Entwicklung zukünftiger Projekte geht. Weiters ist festzuhalten, dass im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz nicht allein darauf abzustellen ist, inwieweit ein touristisches Angebot vorhanden ist, sondern inwieweit eine höhere Abgabe zur Entwicklung einer touristischen Infrastruktur notwendig ist. Aus dem gegebenen Zusammenhang ergibt sich jedoch, dass es hiebei nicht nur um vorhandene Einrichtungen, sondern auch um die Entwicklung zukünftiger Projekte geht. Von Seiten der Abgabenbehörde bzw dem Tourismusverband W, wurde zur Begründung der Erhöhung der Abgabe darüber hinaus angeführt, dass die Erhöhung der Abgabe zur Finanzierung des „Projektes 2021“, wie im Schreiben vom 03.03.2017 dargelegt, zu erhöhen war. Diesbezüglich wurden konkrete Projekte, welche in Planung bwz bereits (zum Teil) abgeschlossen sind aufgelistet und darüber hinaus auch dargelegt, inwieweit lediglich der Differenzbetrag der Erhöhung von Euro 1,50 auf Euro 2,80 verwendet wurde. Der Erhöhung der Abgabe hat auch Vollversammlung des Tourismusverbandes W zugestimmt. Die Höhe mit den aufgelisteten zu tätigenden Investitionen ist sachlich begründet. Die von der Abgabenbehörde bekannt gegebenen Erfordernisse in Bezug auf die Entwicklung touristischer Einrichtungen im Gebiet des Tourismusverbandes W sowie die dargelegten Investitionen lassen von sich aus nicht erkennen, dass die mit Euro 2,80 festgesetzte Abgabe, welche somit nicht mit dem Höchstbetrag festgesetzt wurde, in gesetzwidriger Weise verordnet worden wäre. Das Landesverwaltungsgericht vermag daher dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, einen Antrag auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit der vorgenannten Verordnung bzw Prüfung auf Verfassungsmäßigkeit des genannten Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof zu stellen, nicht zu entsprechen. Es war dem Landesverwaltungsgericht aber, wie ausgeführt, auch nicht möglich, einen Abgabenbetrag anhand der tatsächlichen Nächtigungen heranzuziehen, zumal dies dem in Geltung stehenden Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz widersprechen würde. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2015.29.1856.7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.