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{'item': 'LVwG-2015/36/2303-8'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2015/36/2303-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 1

Abs 3 lit m TBO 2011 subsumierte werden kann und es sich dabei um eine gemäß § 21 Abs 1 lit e leg cit bewilligungspflichtige bauliche Anlage handelt, die zudem nicht als Nebenanlage iSd Legaldefinition des § 2 Abs 10 leg cit zu qualifizieren ist und sohin dessen Errichtung im Freiland nicht zulässig ist. Das Verfahren aufgrund der dagegen von BB und dem nunmehrigen Beschwerdeführer eingebrachten Vorstellung vom 25.10.2013 wurde gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG vom Landesverwaltungsgericht Tirol weitergeführt und wurde das nunmehr als Beschwerde zu qualifizierende Rechtsmittel mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 07.04.2014, Zl ****3, hinsichtlich AA als unbegründet abgewiesen und hinsichtlich BB als unzulässig zurückgewiesen. In der Sache wurde mit näherer Begründung zusammengefasst ausgeführt, dass der gegenständliche Teich nicht

Paragraph eins, Absatz 3, Litera m, TBO 2011 subsumierte werden kann und es sich dabei um eine gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, leg cit bewilligungspflichtige bauliche Anlage handelt, die zudem nicht als Nebenanlage iSd Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 10, leg cit zu qualifizieren ist und sohin dessen Errichtung im Freiland nicht zulässig ist. Dennoch beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer in weiterer Folge mit Eingabe vom 06.05.2014, bei der Baubehörde eingelangt am 09.05.2014, die Erteilung der nachträglichen Baubewilligung für das Bauvorhaben auf dem Gst ***1 KG Z. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.05.2014, Zl ****4, wurde in Spruchpunkt

  1. das Bauansuchen des Beschwerdeführers zur nachträglichen Bewilligung des bereits begonnenen Bauvorhabens der Errichtung einer Teichanlage auf dem Gst ***1 KG Z samt Neugestaltung des Gartens nach § 27 Abs 3 lit a TBO 2011 abgewiesen, und in Spruchpunkt
  2. dem Beschwerdeführer die Beseitigung der bereits errichteten Teile des Bauvorhabens und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufgetragen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.05.2014, Zl ****4, wurde in Spruchpunkt
  3. das Bauansuchen des Beschwerdeführers zur nachträglichen Bewilligung des bereits begonnenen Bauvorhabens der Errichtung einer Teichanlage auf dem Gst ***1 KG Z samt Neugestaltung des Gartens nach Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 abgewiesen, und in Spruchpunkt
  4. dem Beschwerdeführer die Beseitigung der bereits errichteten Teile des Bauvorhabens und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufgetragen. Mit Beschluss des VfGH vom 05.06.2014, Zl ****5, wurde die Behandlung der eingebrachten Beschwerde gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 07.04.2014, Zl ****3, abgelehnt und die Beschwerde dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.09.2014, Zl ****6, wurde ua zusammengefasst mitgeteilt, dass für den gegenständlichen Teich auch als Zier- und Fischteich eine wasserrechtliche Bewilligung nicht erforderlich ist. Mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 22.12.2014, Zl ****7, wurde die Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 12.06.2014 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.05.2014, Zl ****4, hinsichtlich des Spruchpunktes
  5. als unbegründet abgewiesen und weiters der Beschwerde gegen Spruchpunkt
  6. Folge gegeben und die bekämpfte Entscheidung in diesem Umfang behoben und zur neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde zurückverwiesen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.05.2015, Zl ****8, wurde die Beseitigung der im Spruch angeführten Bauteile und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch die im Spruch ebenfalls angeführten Maßnahmen binnen einer Frist von 6 Wochen aufgetragen. Über die dagegen eingebrachte Beschwerde vom 02.06.2015 wird im dem beim Landesverwaltungsgericht Tirol geführten Verfahren zu Zahl ****9 entschieden. Mit Erkenntnis des VwGH vom 21.05.2015, Zl ****10, wurde dann die gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 07.04.2014, Zl ****3, eingebrachte außerordentliche Revision als unbegründet abgewiesen. Die gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 22.12.2014, Zl ****7, eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 30.06.2015, Zl ****11, als unbegründet abgewiesen. In weiterer Folge wurde mit dem nunmehr im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.07.2015, Zahl ****, gemäß § 39 Abs 6 TBO 2011 dem nunmehrigen Beschwerdeführer als Eigentümer der baulichen Anlage (Pflanzteich bzw Schwimmteich) auf Gst ***1 KG Z sowie Dritten, sofern dieser auch von Dritten benützt wird, die weitere Benützung gänzlich untersagt. Diese Entscheidung begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die gegenständliche bauliche Anlage ohne die erforderliche Bewilligung errichtet wurde und deren Errichtung zudem aus raumordnungsrechtlicher Sicht im Freiland nicht zulässig ist. In weiterer Folge wurde mit dem nunmehr im gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.07.2015, Zahl ****, gemäß Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011 dem nunmehrigen Beschwerdeführer als Eigentümer der baulichen Anlage (Pflanzteich bzw Schwimmteich) auf Gst ***1 KG Z sowie Dritten, sofern dieser auch von Dritten benützt wird, die weitere Benützung gänzlich untersagt. Diese Entscheidung begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die gegenständliche bauliche Anlage ohne die erforderliche Bewilligung errichtet wurde und deren Errichtung zudem aus raumordnungsrechtlicher Sicht im Freiland nicht zulässig ist. Dagegen brachte AA vertreten durch die Rechtsanwälte, die Beschwerde vom 03.09.2015 ein und brachte darin zusammengefasst Folgendes vor: Der Beschwerdeführer habe im Juni 2013 auf dem in seinem Eigentum stehenden Gst ***1 KG Z (Hausgarten) einen Bioteich errichtet. Eine Baubewilligung liege nicht vor, auch eine Bauanzeige iSd TBO 2011 sei nicht eingebracht worden. Der Beschwerdeführer habe - was im angefochtenen Bescheid nicht erwähnt werde - ein Projekt zur wasserrechtlichen Bewilligung eines Zier- und Fischteiches bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingereicht und sei dieses Verfahren zu GZ ****12 (Zier- und Fischteich - Grundwasserentnahme auf Gst ***1 KG Z) bei der Bezirksverwaltungsbehörde anhängig. Die wasserrechtliche Bewilligungspflicht dieses Projektes sei anerkannt und vom Sachverständigen bestätigt worden. Weiters wurde ausgeführt, dass die TBO 2011 gemäß § 1 Abs 4 leg cit nicht für bauliche Anlagen (mit Ausnahme von Gebäuden) gelte, die nach anderen Vorschriften einer Bewilligung oder Anzeige bedürfen, wenn im Bewilligungs- bzw Anzeigeverfahren auf die nach diesem Gesetz zu wahrenden Interessen Bedacht zu nehmen ist. Aufgrund des anhängigen Verfahrens um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung auch für einen Zier- und Fischteich im Rahmen der Grundwasserentnahme auf Gst ***1 KG Z liege der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 TBO 2011 vor und sei der Bürgermeister aus diesem Grunde für die gegenständliche Anlage gar nicht zuständig und komme auch die Bestimmung des § 39 Abs 6 TBO 2011 nicht zur Anwendung. Hinzu komme, dass schon aus verfassungsrechtlichen Kompetenzgründen diese Anlage dem Regime der TBO 2011 entzogen sei. Die Zuständigkeit der Baubehörde komme nur dann in Betracht, wenn es sich um bauliche Anlagen handle, die nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar der Wassernutzung dienen, bei denen quasi der wasserbauliche Nutzungszweck in den Hintergrund tritt (zB Wohnhausbauten, Werkstättengebäude und ähnliche Bauten im Zusammenhang mit Wasserbauten; vgl VfGH 16.10.1992, B 942/91). Es wurde daher die Einholung einer Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Y zu diesem Verfahren oder Einholung einer Aktenkopie zur Verifizierung dieses Vorbringens beantragt. Weiters wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid gar nicht erlassen werden hätte dürfen bzw dieser im Falle der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht vollstreckt werden könne. Auf jeden Fall liege hier eine wesentliche Vorfrage iSd AVG vor, weshalb die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft über den gestellten wasserrechtlichen Antrag im wasserrechtlichen Verfahren zu Zl ****12 beantragt wurde. Zudem wurde abschließend beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Bürgermeister der Gemeinde Z zurückzuverweisen.Der Beschwerdeführer habe im Juni 2013 auf dem in seinem Eigentum stehenden Gst ***1 KG Z (Hausgarten) einen Bioteich errichtet. Eine Baubewilligung liege nicht vor, auch eine Bauanzeige iSd TBO 2011 sei nicht eingebracht worden. Der Beschwerdeführer habe - was im angefochtenen Bescheid nicht erwähnt werde - ein Projekt zur wasserrechtlichen Bewilligung eines Zier- und Fischteiches bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingereicht und sei dieses Verfahren zu GZ ****12 (Zier- und Fischteich - Grundwasserentnahme auf Gst ***1 KG Z) bei der Bezirksverwaltungsbehörde anhängig. Die wasserrechtliche Bewilligungspflicht dieses Projektes sei anerkannt und vom Sachverständigen bestätigt worden. Weiters wurde ausgeführt, dass die TBO 2011 gemäß Paragraph eins, Absatz 4, leg cit nicht für bauliche Anlagen (mit Ausnahme von Gebäuden) gelte, die nach anderen Vorschriften einer Bewilligung oder Anzeige bedürfen, wenn im Bewilligungs- bzw Anzeigeverfahren auf die nach diesem Gesetz zu wahrenden Interessen Bedacht zu nehmen ist. Aufgrund des anhängigen Verfahrens um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung auch für einen Zier- und Fischteich im Rahmen der Grundwasserentnahme auf Gst ***1 KG Z liege der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 4, TBO 2011 vor und sei der Bürgermeister aus diesem Grunde für die gegenständliche Anlage gar nicht zuständig und komme auch die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011 nicht zur Anwendung. Hinzu komme, dass schon aus verfassungsrechtlichen Kompetenzgründen diese Anlage dem Regime der TBO 2011 entzogen sei. Die Zuständigkeit der Baubehörde komme nur dann in Betracht, wenn es sich um bauliche Anlagen handle, die nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar der Wassernutzung dienen, bei denen quasi der wasserbauliche Nutzungszweck in den Hintergrund tritt (zB Wohnhausbauten, Werkstättengebäude und ähnliche Bauten im Zusammenhang mit Wasserbauten; vergleiche VfGH 16.10.1992, B 942/91). Es wurde daher die Einholung einer Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Y zu diesem Verfahren oder Einholung einer Aktenkopie zur Verifizierung dieses Vorbringens beantragt. Weiters wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid gar nicht erlassen werden hätte dürfen bzw dieser im Falle der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht vollstreckt werden könne. Auf jeden Fall liege hier eine wesentliche Vorfrage iSd AVG vor, weshalb die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft über den gestellten wasserrechtlichen Antrag im wasserrechtlichen Verfahren zu Zl ****12 beantragt wurde. Zudem wurde abschließend beantragt eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Bürgermeister der Gemeinde Z zurückzuverweisen. Im den beim Landesverwaltungsgericht Tirol geführten Verfahren zu Zl ****9 aufgrund der Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 06.05.2015, Zl ****8, und zu Zl ****13 aufgrund der Beschwerde gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.07.2015, Zahl ****, wurde am 25.07.2016 eine gemeinsame mündliche Verhandlung samt Ortsaugenschein im Beisein aller Parteien der beiden Beschwerdeverfahren und des Projekttanten der Einreichunterlagen im behängenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren sowie des kulturbautechnischen Sachverständigen und des bautechnischen Sachverständigen durchgeführt. Da der Beschwerdeführer erklärte das wasserrechtliche Projekt ändern zu wollen, wurde die Verhandlung auf unbestimmte Zeit vertagt. Im Weiteren wurde dann mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.10.2016, ****14, der von AA beantragten Grundwasserentnahme mittels Bohrbrunnen auf Gst ***3 KG Z zum Zweck der thermischen Grundwassernutzung mittels Grundwasserwärmepumpe und der Rückführung des Wassers zur Dotierung eines Zierteiches auf Gst ***1 KG Z sowie Versickerung in einem unterirdischen Sickerbecken entsprechend den mit Genehmigungsvermerk versehenen Einreichunterlagen die wasserrechtliche Bewilligung unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Gemäß Spruchpunkt VI. ist der Bau der Anlage bis spätestens 31.12.2018 bei sonstigem Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung fertigzustellen. Diese Bewilligung ist in Rechtskraft erwachsen.Im Weiteren wurde dann mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.10.2016, ****14, der von AA beantragten Grundwasserentnahme mittels Bohrbrunnen auf Gst ***3 KG Z zum Zweck der thermischen Grundwassernutzung mittels Grundwasserwärmepumpe und der Rückführung des Wassers zur Dotierung eines Zierteiches auf Gst ***1 KG Z sowie Versickerung in einem unterirdischen Sickerbecken entsprechend den mit Genehmigungsvermerk versehenen Einreichunterlagen die wasserrechtliche Bewilligung unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Gemäß Spruchpunkt römisch sechs. ist der Bau der Anlage bis spätestens 31.12.2018 bei sonstigem Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung fertigzustellen. Diese Bewilligung ist in Rechtskraft erwachsen. Am 16.12.2016 wurde in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu Zl ****9 und Zl ****13 eine weitere gemeinsame mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol wiederum im Beisein aller Parteien der beiden Beschwerdeverfahren sowie des beigezogenen bautechnischen Sachverständigen durchgeführt. Dabei führte der bautechnische Sachverständige im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass unter die Bezeichnung „Betonsteinlagen/Mauerwerke der Schwimmteichumfassung inklusive der Betonverfüllung“ im bekämpften Beseitigungsauftrag die Abgrenzung des tieferliegenden Teichbereiches gegenüber den sogenannten Regenerationsflächen des bestehenden Teiches zu verstehen ist und sämtliche dieser Teile mit Wasser umspült werden. Auch die Betonsteinlagen und Fundamentierungen der Badeplattform inkl der Betonverfüllung sind von Wasser umspült und bilden gleichzeitig auch die nördliche Abgrenzung des wasserrechtlich bewilligten Teiches. Von den im Beseitigungsauftrag angeführten Bauteilen sind daher keine Bauteile umfasst, die nicht vom Wasser umspült sind. Zur errichteten Badeplattform führte der Sachverständige aus, dass diese auf der den Teich begrenzenden Mauer aufliegt und es zu deren Errichtung keiner hochbautechnischen Kenntnisse bedarf, weil diese Plattform auch lose ins Gelände verlegt werden kann und nicht unbedingt eine Fundierung erfordert. Lediglich die vorangesprochene Begrenzungsmauer, auf welcher der Badesteg aufliegt, ist als bauliche Anlage, zu deren Herstellung hochbautechnische Kenntnisse erforderlich sind, anzusehen. Die errichtete Treppe in den Teich hinein wäre, unabhängig davon, dass sie auch vom Wasser umspült ist, jedenfalls für sich allein genommen auch nicht als bauliche Anlage anzusehen, für deren Herstellung hochbautechnische Kenntnisse erforderlich sind. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den von der belangten Behörde übermittelten Akt sowie der am 25.07.2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung samt Ortsaugenschein in Beisein aller Parteien des Beschwerdeverfahrens und des Projektanten der Einreichunterlagen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren sowie des kulturbautechnischen Sachverständigen und des bautechnischen Sachverständigen. Weiters aufgrund des eingeholten wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.10.2016, ****14, samt den mit Genehmigungsvermerk versehenen Einreichunterlagen und der abschließenden mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol am 15.12.2016 wiederum im Beisein aller Parteien des Beschwerdeverfahrens und des bautechnischen Sachverständigen. Daraus hat sich – wie im Folgenden im Detail dargetan - zusammengefasst ergeben, dass insofern eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, als der verfahrensgegenständliche Teich auf Gst ***1 KG Z nunmehr Teil eines wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Gesamtvorhabens ist und dazu die rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung vom 17.10.2016, ****14, besteht und daher insofern – soweit wasserrechtlich bewilligungspflichtig bzw von dieser Bewilligung umfasst – in diesem Umfang der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 TBO 2011 nunmehr gegeben ist. Daraus hat sich – wie im Folgenden im Detail dargetan - zusammengefasst ergeben, dass insofern eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, als der verfahrensgegenständliche Teich auf Gst ***1 KG Z nunmehr Teil eines wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Gesamtvorhabens ist und dazu die rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung vom 17.10.2016, ****14, besteht und daher insofern – soweit wasserrechtlich bewilligungspflichtig bzw von dieser Bewilligung umfasst – in diesem Umfang der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 4, TBO 2011 nunmehr gegeben ist. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 94/2016:Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 94/2016: „§ 1Geltungsbereich

(1)Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2)Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeit des Bundes sowie sonstige Vorschriften über bauliche Anlagen nicht berührt. (…)
(4)Dieses Gesetz gilt weiters nicht für bauliche Anlagen mit Ausnahme von Gebäuden, die nach anderen Vorschriften einer Bewilligung oder Anzeige bedürfen, wenn im Bewilligungs- bzw. Anzeigeverfahren auf die nach diesem Gesetz zu wahrenden Interessen Bedacht zu nehmen ist. § 39Paragraph 39Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes(…)
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, a)Litera a wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt, c)Litera c wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt, (…) Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen. (…)“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Grundsätzlich ist zunächst anzumerken, dass nach § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat und sohin der Prüfumfang grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen, soweit diesbezüglich ein Mitspracherecht besteht, beschränkt ist.Grundsätzlich ist zunächst anzumerken, dass nach Paragraph 27, VwGVG das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat und sohin der Prüfumfang grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen, soweit diesbezüglich ein Mitspracherecht besteht, beschränkt ist. „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist aufgrund des bekämpften Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.07.2015, Zl ****, die Untersagung der Benützung des Pflanzteiches bzw Schwimmteiches auf Gst ***1 KG Z. Es war daher nur diesbezüglich und im Hinblick auf das konkrete Beschwerdevorbringen eine Prüfung vorzunehmen und war daher auf darüber hinaus auf dem Gst ***1 KG Z bereits Bestehendes, insbesondere hinsichtlich deren baurechtlichen Relevanz, nicht weiter einzugehen (vgl VwGH 28.01.1963, 2182/61; VwGH 01.06.1970, 1085/69; uva).„Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist aufgrund des bekämpften Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.07.2015, Zl ****, die Untersagung der Benützung des Pflanzteiches bzw Schwimmteiches auf Gst ***1 KG Z. Es war daher nur diesbezüglich und im Hinblick auf das konkrete Beschwerdevorbringen eine Prüfung vorzunehmen und war daher auf darüber hinaus auf dem Gst ***1 KG Z bereits Bestehendes, insbesondere hinsichtlich deren baurechtlichen Relevanz, nicht weiter einzugehen vergleiche VwGH 28.01.1963, 2182/61; VwGH 01.06.1970, 1085/69; uva). Hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen bereits bestehenden Teichs auf Gst ***1 KG Z ist zunächst unter Verweis auf die dazu ergangene höchstgerichtliche Judikatur auszuführen, dass zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und es sich um eine bauliche Anlage iSd § 2 Abs 1 TBO 2011 handelt und diese aufgrund der Größe und der Verwendung (Schwimmbereich) nicht

§ 1

Abs 3 lit m leg cit subsumiert werden kann, sondern eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage gemäß § 21 Abs 1 leg cit darstellt (vgl VwGH 21.05.2015, Ra 2014/06/0024; VwGH 30.06.2015, Zl ****11; ua).Hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen bereits bestehenden Teichs auf Gst ***1 KG Z ist zunächst unter Verweis auf die dazu ergangene höchstgerichtliche Judikatur auszuführen, dass zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind und es sich um eine bauliche Anlage iSd Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 handelt und diese aufgrund der Größe und der Verwendung (Schwimmbereich) nicht

Paragraph eins, Absatz 3, Litera m, leg cit subsumiert werden kann, sondern eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage gemäß Paragraph 21, Absatz eins, leg cit darstellt vergleiche VwGH 21.05.2015, Ra 2014/06/0024; VwGH 30.06.2015, Zl ****11; ua). Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt und auch von Beschwerdeführer selbst vorgebracht wurde, bestand für die verfahrensgegenständliche bereits bestehende Teichanlage zum Zeitpunkt der Erlassung der im gegenständlichen Beschwerdeverfahren bekämpften Entscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.07.2015, Zahl ****, sowie auch nach wie vor, keine Baubewilligung und wurde keine Bauanzeige eingebracht. Aus dem Schreiben der Wasserrechtsbehörde vom 12.09.2014, Zl ****15, ergibt sich ua, dass für den gegenständlichen Zier- und Fischteich für sich alleine betrachtet eine wasserrechtliche Bewilligung nicht erforderlich ist. Zwischenzeitlich ist allerdings insofern eine Änderung der Sachlage eingetreten, als die gegenständliche Teichanlage nunmehr Teil eines wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Gesamtvorhabens ist, das im Wesentlichen aus folgenden Anlagenteilen besteht: Bohrbrunnen zur Grundwasserentnahme inkl den Verbindungsleitungen, Wärmepumpe, Zierteich und Sickerbecken zur Grundwasserrückgabe. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.10.2016, ****14, wurde der vom Beschwerdeführer beantragten Grundwasserentnahme mittels Bohrbrunnen auf Gst ***3 KG Z zum Zweck der thermischen Grundwassernutzung mittels Grundwasserwärmepumpe und der Rückführung des Wassers zur Dotierung eines Zierteiches auf Gst ***1 KG Z sowie Versickerung in einem unterirdischen Sickerbecken entsprechend den mit Genehmigungsvermerk versehenen Einreichunterlagen die wasserrechtliche Bewilligung unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt und ist diese zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen. Die gegenständliche Teichanlage wurde sohin nunmehr in dieses wasserrechtlich bewilligungspflichtige Vorhaben eingebunden und hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen (Vgl VwGH 19.05.2015, Ra 2015/05/0017; VwGH 29.09.2015, Ra 2015/05/0045; uva). In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber ergänzend auszuführen, dass nach ständiger Judikatur des VwGH eine Grundwasserpumpe keine Wasserversorgungsanlage darstellt und daher der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 3 lit e TBO 2011 gegenständlich nicht gegeben sein kann (vgl VwGH 24.09.2015, Zl Ro 2014/07/0099; ua). In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber ergänzend auszuführen, dass nach ständiger Judikatur des VwGH eine Grundwasserpumpe keine Wasserversorgungsanlage darstellt und daher der Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 3, Litera e, TBO 2011 gegenständlich nicht gegeben sein kann vergleiche VwGH 24.09.2015, Zl Ro 2014/07/0099; ua). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist weiters auszuführen, dass die TBO 2011 gemäß § 1 Abs 4 leg cit auch nicht für bauliche Anlagen mit Ausnahme von Gebäuden gilt, die nach anderen Vorschriften einer Bewilligung oder Anzeige bedürfen, wenn im Bewilligungs- bzw Anzeigeverfahren auf die nach diesem Gesetz zu wahrenden Interessen Bedacht zu nehmen ist.Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist weiters auszuführen, dass die TBO 2011 gemäß Paragraph eins, Absatz 4, leg cit auch nicht für bauliche Anlagen mit Ausnahme von Gebäuden gilt, die nach anderen Vorschriften einer Bewilligung oder Anzeige bedürfen, wenn im Bewilligungs- bzw Anzeigeverfahren auf die nach diesem Gesetz zu wahrenden Interessen Bedacht zu nehmen ist. Da die gegenständliche Teichanlage kein Gebäude iSd Legaldefinition des § 2 Abs 2 TBO 2011 umfasst, war daher nunmehr in weiterer Folge zu prüfen, ob, und gegebenenfalls in welchem Ausmaß, dieser Teich

§ 1Abs 4 leg cit subsumiert werden kann. Da die gegenständliche Teichanlage kein Gebäude i

Sd Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 umfasst, war daher nunmehr in weiterer Folge zu prüfen, ob, und gegebenenfalls in welchem Ausmaß, dieser Teich

Paragraph eins, Absatz 4, leg cit subsumiert werden kann. Hinsichtlich dieser Ausnahmebestimmung ist daher Folgendes weiter auszuführen: Mit der am 01.01.1975 in Kraft getreten Bauordnung, LGBl Nr 42/1974, trat auch die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 3 lit f TBO erstmals in Geltung. Mit der am 01.01.1975 in Kraft getreten Bauordnung, Landesgesetzblatt Nr 42 aus 1974,, trat auch die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, Litera f, TBO erstmals in Geltung. Gemäß dieser Bestimmung galt die Bauordnung nicht für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, soweit sie nach einer anderen gesetzlichen Vorschrift bewilligungspflichtig sind und bei der Erteilung dieser Bewilligung auf die Interessen der Sicherheit und Gesundheit von Menschen oder für Sachen sowie des Schutzes des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes entsprechend Bedacht zu nehmen ist. In den Erläuternden Bemerkungen ist dazu insbesondere Folgendes ausgeführt: „Die Bestimmungen der TBO beziehen sich grundsätzlich auf alle baulichen Anlagen, wie sich aus der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 im Zusammenhang mit der Anführung der bewilligungspflichtigen Vorhaben im § 25 ergibt. Dieser umfassende sachliche Geltungsbereich des Gesetzes muß aber eingeschränkt werden, weil dem Landesgesetzgeber nicht in allen Verwaltungsmaterien die Zuständigkeit zukommt, gesetzliche Regeln über das Bauwesen zu erlassen. Diese Zuständigkeit kommt ihm in jenen Fällen nicht zu, in denen das Bauwesen in einem unlösbaren inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die die Verfassung hinsichtlich der Gesetzgebung dem Bund zuordnet. Diese Einschränkung ergibt sich schon aus dem Auslegungsgrundsatz des Abs. 2. Zur Klarstellung werden im Abs 3 auch Angelegenheiten ausdrücklich angeführt, bei denen die Zuständigkeit des Bundes eine Regelung für den Landesgesetzgeber ausschließt. Neben diesen Fällen der fehlenden Landeskompetenz erfassen die Ausnahmen des Abs 3 aber auch jene Fälle, bei denen das Land ansich zuständig wäre, eine gesetzliche Regelung zu treffen, diese Regelung aber aus verwaltungsökonomischen Erwägungen unterläßt, weil die Wahrung öffentlicher Interessen bereits in einem anderen Bewilligungsverfahren ausgereichend gewährleistet erscheint. (…)„Die Bestimmungen der TBO beziehen sich grundsätzlich auf alle baulichen Anlagen, wie sich aus der Begriffsbestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, im Zusammenhang mit der Anführung der bewilligungspflichtigen Vorhaben im Paragraph 25, ergibt. Dieser umfassende sachliche Geltungsbereich des Gesetzes muß aber eingeschränkt werden, weil dem Landesgesetzgeber nicht in allen Verwaltungsmaterien die Zuständigkeit zukommt, gesetzliche Regeln über das Bauwesen zu erlassen. Diese Zuständigkeit kommt ihm in jenen Fällen nicht zu, in denen das Bauwesen in einem unlösbaren inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die die Verfassung hinsichtlich der Gesetzgebung dem Bund zuordnet. Diese Einschränkung ergibt sich schon aus dem Auslegungsgrundsatz des Absatz 2, Zur Klarstellung werden im Absatz 3, auch Angelegenheiten ausdrücklich angeführt, bei denen die Zuständigkeit des Bundes eine Regelung für den Landesgesetzgeber ausschließt. Neben diesen Fällen der fehlenden Landeskompetenz erfassen die Ausnahmen des Absatz 3, aber auch jene Fälle, bei denen das Land ansich zuständig wäre, eine gesetzliche Regelung zu treffen, diese Regelung aber aus verwaltungsökonomischen Erwägungen unterläßt, weil die Wahrung öffentlicher Interessen bereits in einem anderen Bewilligungsverfahren ausgereichend gewährleistet erscheint. (…) Die Ausnahmen der lit. e und f sind in den oben angeführten verwaltungsökonomischen Erwägungen begründet.“Die Ausnahmen der Litera e und f sind in den oben angeführten verwaltungsökonomischen Erwägungen begründet.“ Eine beispielhafte Anführung welche anderen gesetzlichen Bewilligungsvorschriften auf die Interessen der Sicherheit und Gesundheit von Menschen oder für Sachen sowie des Schutzes des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes entsprechend Bedacht nehmen, findet sich in der Erläuternden Bemerkungen nicht. Allerdings besteht zu dieser vormaligen Rechtslage eine höchstgerichtliche Rechtssprechung. So führt der VwGH in seiner Entscheidung vom 12.03.1992, Zl 91/06/0120, aus, dass die in § 105 Abs 1 WRG demonstrativ aufgezählten öffentlichen Interessen, auf welche die Wasserrechtsbehörde "Bedacht zu nehmen hat", auch jene des § 1 Abs 3 lit f TBO umfassen (vgl dazu auch Hauer, Tiroler Baurecht2, S 59f).So führt der VwGH in seiner Entscheidung vom 12.03.1992, Zl 91/06/0120, aus, dass die in Paragraph 105, Absatz eins, WRG demonstrativ aufgezählten öffentlichen Interessen, auf welche die Wasserrechtsbehörde "Bedacht zu nehmen hat", auch jene des Paragraph eins, Absatz 3, Litera f, TBO umfassen vergleiche dazu auch Hauer, Tiroler Baurecht2, S 59f). Seit der TBO 1998, LGBl Nr 15/1998, findet sich diese Ausnahmebestimmung nunmehr in § 1 Abs 4 und wurde dahingehend geändert, dass dieses Gesetz weiters nicht für bauliche Anlagen mit Ausnahme von Gebäuden gilt, die nach anderen Vorschriften einer Bewilligung bedürfen, bei deren Erteilung auf die nach diesem Gesetz zu wahrenden Interessen Bedacht zu nehmen ist.Seit der TBO 1998, Landesgesetzblatt Nr 15 aus 1998,, findet sich diese Ausnahmebestimmung nunmehr in Paragraph eins, Absatz 4 und wurde dahingehend geändert, dass dieses Gesetz weiters nicht für bauliche Anlagen mit Ausnahme von Gebäuden gilt, die nach anderen Vorschriften einer Bewilligung bedürfen, bei deren Erteilung auf die nach diesem Gesetz zu wahrenden Interessen Bedacht zu nehmen ist. In den Erläuternden Bemerkungen ist dazu ua Folgendes ausgeführt: „(…) Andererseits wird mit dieser Bestimmung klargestellt, daß die Tiroler Bauordnung auch auf bauliche Anlagen anzuwenden ist, die darüber hinaus anderen Vorschriften unterliegen, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um bundes- oder landesrechtliche Vorschriften handelt. (…) Abs. 4 ist als Auffangtatbestand gedacht, der im Wesentlichen dem bisherigen § 1 Abs. 3 lit. f entspricht. Auf Grund der Verschiedenartigkeit der möglichen praktischen Anwendungsfälle hat sich die Anführung bestimmter baurechtlicher Interessen als nicht zweckmäßig erwiesen. Die nunmehrige Bestimmung stellt daher allgemein auf diese Interessen ab.“Absatz 4, ist als Auffangtatbestand gedacht, der im Wesentlichen dem bisherigen Paragraph eins, Absatz 3, Litera f, entspricht. Auf Grund der Verschiedenartigkeit der möglichen praktischen Anwendungsfälle hat sich die Anführung bestimmter baurechtlicher Interessen als nicht zweckmäßig erwiesen. Die nunmehrige Bestimmung stellt daher allgemein auf diese Interessen ab.“ Seit der Änderung der TBO 2001 mit LGBl Nr 48/2011 ist die nunmehr geltenden Bestimmung des § 1 Abs 4 TBO 2011 in Geltung und daher die TBO 2011 weiters nicht für für bauliche Anlagen mit Ausnahme von Gebäuden, die nach anderen Vorschriften einer Bewilligung oder Anzeige bedürfen, wenn im Bewilligungs- bzw Anzeigeverfahren auf die nach diesem Gesetz zu wahrenden Interessen Bedacht zu nehmen ist.Seit der Änderung der TBO 2001 mit Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011, ist die nunmehr geltenden Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, TBO 2011 in Geltung und daher die TBO 2011 weiters nicht für für bauliche Anlagen mit Ausnahme von Gebäuden, die nach anderen Vorschriften einer Bewilligung oder Anzeige bedürfen, wenn im Bewilligungs- bzw Anzeigeverfahren auf die nach diesem Gesetz zu wahrenden Interessen Bedacht zu nehmen ist. In den Erläuternden Bemerkungen zu LGBl Nr 48/2011 wird hinsichtlich der Erweiterung dieses Ausnahmebereiches auch auf Anzeigeverfahren ausführlich auf das Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003 Bezug genommen. Ausführungen bzw eine beispielhafte Bezugnahme auf das Wasserrecht finden sich nicht.In den Erläuternden Bemerkungen zu Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011, wird hinsichtlich der Erweiterung dieses Ausnahmebereiches auch auf Anzeigeverfahren ausführlich auf das Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003 Bezug genommen. Ausführungen bzw eine beispielhafte Bezugnahme auf das Wasserrecht finden sich nicht. Zur Beurteilung, ob auf die nach der TBO 2011 zu wahrenden Interessen auch im Wasserrechtsregime Bedacht genommen wird, ist zunächst auszuführen, dass unter einer Anlage iSd WRG nach ständiger Judikatur des VwGH alles zu verstehen ist, was durch Hand des Menschen angelegt, also errichtet wird (vgl VwGH 23.02.2006, 2004/07/0091; uva). Unter Bauten sind Anlagen zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet sind (vgl VwGH 21.09.1995, 95/07/0081; uva, Oberleitner/Berger, Wasserrechtsgesetz3, § 38 WRG).Zur Beurteilung, ob auf die nach der TBO 2011 zu wahrenden Interessen auch im Wasserrechtsregime Bedacht genommen wird, ist zunächst auszuführen, dass unter einer Anlage iSd WRG nach ständiger Judikatur des VwGH alles zu verstehen ist, was durch Hand des Menschen angelegt, also errichtet wird vergleiche VwGH 23.02.2006, 2004/07/0091; uva). Unter Bauten sind Anlagen zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit die öffentlichen Interessen zu berühren geeignet sind vergleiche VwGH 21.09.1995, 95/07/0081; uva, Oberleitner/Berger, Wasserrechtsgesetz3, , Paragraph 38, WRG). In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch auf die vergleichbare Legaldefinition des § 2 Abs 1 TBO 2011 und die dazu ergangen höchstgerichtliche Judikatur in Hinblick auf die bautechnischen Kenntnisse und die Verbindung mit dem Erdboden zu verweisen.In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch auf die vergleichbare Legaldefinition des , Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011 und die dazu ergangen höchstgerichtliche Judikatur in Hinblick auf die bautechnischen Kenntnisse und die Verbindung mit dem Erdboden zu verweisen. Hinsichtlich der öffentlichen Interessen im Wasserrecht ist auf § 105 WRG zu verweisen, wonach ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann im öffentlichen Interesse als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden kann, wenn zB eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären (lit a), die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflusst würde (lit e), eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales sowie der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit entstehen kann (lit f). Hinsichtlich der öffentlichen Interessen im Wasserrecht ist auf Paragraph 105, WRG zu verweisen, wonach ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann im öffentlichen Interesse als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden kann, wenn zB eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären (Litera a,), die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflusst würde (Litera e,), eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales sowie der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit entstehen kann (Litera f,). In Bezug auf die Wassernutzung (zB Grundwassernutzung) ist ua in § 13 Abs 1 WRG normiert, dass dabei die nach dem Stand der Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen sind. Hinsichtlich des Kriteriums „Stand der Technik“ ist insbesondere auf § 12a und § 21 Abs 4 WRG zu verweisen. In Bezug auf die Wassernutzung (zB Grundwassernutzung) ist ua in Paragraph 13, Absatz eins, WRG normiert, dass dabei die nach dem Stand der Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen sind. Hinsichtlich des Kriteriums „Stand der Technik“ ist insbesondere auf Paragraph 12 a und Paragraph 21, Absatz 4, WRG zu verweisen. Zudem ist hinsichtlich des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens auf die Vorläufige Überprüfung nach § 104 WRG zu verweisen in dem in Abs 1 ua normiert ist, dass die Wasserrechtsbehörde bei Vorliegen eines den Bestimmungen des § 103 entsprechenden Antrages, unbeschadet § 104a, sofern aus der Natur des Vorhabens Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten (§ 106) zu erwarten sind, vornehmlich insbesondere auch dahingehend zu prüfen hat, ob und inwieweit durch das Vorhaben öffentliche Interessen (§ 105) berührt werden (lit

  1. a)bzw ob die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen (lit b).Zudem ist hinsichtlich des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens auf die Vorläufige Überprüfung nach Paragraph 104, WRG zu verweisen in dem in Absatz eins, ua normiert ist, dass die Wasserrechtsbehörde bei Vorliegen eines den Bestimmungen des Paragraph 103, entsprechenden Antrages, unbeschadet Paragraph 104 a,, sofern aus der Natur des Vorhabens Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten (Paragraph 106,) zu erwarten sind, vornehmlich insbesondere auch dahingehend zu prüfen hat, ob und inwieweit durch das Vorhaben öffentliche Interessen (Paragraph 105,) berührt werden (Litera a,) bzw ob die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen (Litera b,). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ergibt sich sohin zusammengefasst, dass insbesondere aufgrund der in der höchstgerichtlichen Judikatur ausgebildeten Definition der Begriffe Anlagen und Bauten nach dem Wasserrechtsgesetz bzw der TBO 2011 sowie der im WRG normierten Prüfkriterien im Rahmen des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens – vor allem nach § 105 WRG sowie in Bezug auf den Stand der Technik - im gegenständlich relevanten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren auch auf die nach der TBO 2011 zu wahrenden Interessen Bedacht zu nehmen ist, so insbesondere auch in Bezug auf die für den gegenständlichen Teich relevanten Schutzinteressen nach § 17 TBO 2011.Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ergibt sich sohin zusammengefasst, dass insbesondere aufgrund der in der höchstgerichtlichen Judikatur ausgebildeten Definition der Begriffe Anlagen und Bauten nach dem Wasserrechtsgesetz bzw der TBO 2011 sowie der im WRG normierten Prüfkriterien im Rahmen des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens – vor allem nach Paragraph 105, WRG sowie in Bezug auf den Stand der Technik - im gegenständlich relevanten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren auch auf die nach der TBO 2011 zu wahrenden Interessen Bedacht zu nehmen ist, so insbesondere auch in Bezug auf die für den gegenständlichen Teich relevanten Schutzinteressen nach Paragraph 17, TBO 2011. Es kann daher die zur vormaligen Rechtslage ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung auch für die Auslegung der geltenden Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 4 TBO 2011 herangezogen werden.Es kann daher die zur vormaligen Rechtslage ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung auch für die Auslegung der geltenden Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, TBO 2011 herangezogen werden. Da das Gst ***1 KG Z als Freiland nach § 41 TROG 2016 gewidmet ist, ist der Vollständigkeit halber noch anzumerken, dass sich aufgrund der eindeutigen Formulierung „nach diesem Gesetz zu wahrenden Interessen“ in § 1 Abs 4 TBO 2011 sowie der historischen Entwicklung dieser Bestimmung und den Ausführungen in den Materialien eindeutig ergibt, dass raumordnungsrechtlichen Bestimmungen davon nicht umfasst sind. Da das Gst ***1 KG Z als Freiland nach Paragraph 41, TROG 2016 gewidmet ist, ist der Vollständigkeit halber noch anzumerken, dass sich aufgrund der eindeutigen Formulierung „nach diesem Gesetz zu wahrenden Interessen“ in Paragraph eins, Absatz 4, TBO 2011 sowie der historischen Entwicklung dieser Bestimmung und den Ausführungen in den Materialien eindeutig ergibt, dass raumordnungsrechtlichen Bestimmungen davon nicht umfasst sind. Vgl dazu auch die Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen zu LGBl Nr 48/2011 zum Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003, das auf raumordnungsrechtliche Interessen ebenfalls nicht Bedacht nimmt (vgl § 3 Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003) und ausdrücklich vom Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 TBO 2011 umfasst ist. Vgl dazu auch die Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen zu Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011, zum Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003, das auf raumordnungsrechtliche Interessen ebenfalls nicht Bedacht nimmt vergleiche Paragraph 3, Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003) und ausdrücklich vom Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 4, TBO 2011 umfasst ist. Hinsichtlich des gegenständlichen Teichs ergibt die konkrete Einzelfallprüfung daher, dass dieser Teich nunmehr Teil eines wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Gesamtvorhabens ist, dem mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.10.2016, ****14, die zwischenzeitlich rechtskräftige Bewilligung erteilt wurde. Aus den mit Genehmigungsvermerk der Wasserrechtsbehörde versehenen Einreichunterlagen ergibt sich eindeutig, dass der gegenständliche Teich ausschließlich dazu genützt werden soll, dass das abgekühlte Wasser in einer PE-HD Rohrleitung DN 1,5‘‘ in den ca 150 m3 großen Teich eingeleitet wird und ist so eine permanente Durchströmung und Wassererneuerung im Teich gewährleistet. Am südöstlichen Teichrand ist ein Überströmungsbereich hergestellt, der in ein unterirdisches Sickerbecken mündet. In diesem Becken (Abmessungen 1,5 x 2,0
  2. m)kann das unbelastete und saubere Wasser in den Untergrund versickern. (vgl ua den technischen und hydrologischen Bericht von DI CC vom 27.04.2015, Seite 13).Aus den mit Genehmigungsvermerk der Wasserrechtsbehörde versehenen Einreichunterlagen ergibt sich eindeutig, dass der gegenständliche Teich ausschließlich dazu genützt werden soll, dass das abgekühlte Wasser in einer PE-HD Rohrleitung DN 1,5‘‘ in den ca 150 m3 großen Teich eingeleitet wird und ist so eine permanente Durchströmung und Wassererneuerung im Teich gewährleistet. Am südöstlichen Teichrand ist ein Überströmungsbereich hergestellt, der in ein unterirdisches Sickerbecken mündet. In diesem Becken (Abmessungen 1,5 x 2,0
  3. m)kann das unbelastete und saubere Wasser in den Untergrund versickern. vergleiche ua den technischen und hydrologischen Bericht von DI CC vom 27.04.2015, Seite 13). Aus dem wasserrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 17.10.2016, ****14, ergibt sich weiters, dass dem Verfahren ein siedlungswasserwirtschaftlicher und ein geologischer Sachverständiger beigezogen wurde. Aus siedlungswasserwirtschaftlicher wurde im Wasserrechtsbescheid im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, das am 24.06.2016 ein Sickerversuch durchgeführt wurde, um eine Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken durch Vernässungen, welche von der Versickerung stammen könnten, zu vermeiden. Der siedlungswasserwirtschaftliche Sachverständige ist mit näheren Ausführungen zum Schluss gekommen, dass die Teichgröße mit der Einleitung von der Wärmepumpe und in Zusammenhang mit dem Sickerschacht richtig dimensioniert ist und auch mit den tatsächlichen Untergrundverhältnissen übereinstimmt. Eine Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken kann auf Grund der großen Entfernungen im Zusammenhang mit der geringen Konsenswassermenge ausgeschlossen werden. Die Sohle des Sickerbeckens befindet sich 1,60 m unter der GOK und somit in frostfreier Tiefe. Aus ha. Sicht wird festgestellt, dass die Rückgabe von Grundwasser über Sickerschächte (indirekte Einleitung) dem Stand er Technik entspricht. Durch die Ausbildung des Sickerkegels erfolgt im beschränkten Ausmaß bereits vor Einleiten des thermisch genutzten Wassers ins Grundwasser eine Reduktion der Temperaturspreizung. Durch die Errichtung der Abschlussmauer ist gewährleistet, dass dieser Uferbereich eine Wassertiefe von mind 1,40 m aufweist. Dadurch wird verhindert, dass sich das Teichwasser zu stark abkühlt und somit die Wasseroberfläche nicht zufriert. Weiters dürfen auf die Teichfolien keine punktuellen Lasten aufgebracht werden, da diese zur Rissbildung bzw Setzungen und somit zu unkontrollierten Wasseraustritten führen kann. Aus diesem Grund bildet diese Mauer auch das Auflager für die Reinigungsplattform sowie das Fundament für die Rückgabeleitung. Durch diese Ausführung der Rückgabeleitung ist ein „Freier Auslauf“ sichergestellt. Es wird ein Rückfliesen des Teichwassers in das Heizungssystem verhindert. Hinsichtlich der Versickerung wurden auch vom geologischen Sachverständigen, wie sich aus dem Bewilligungsbescheid ergibt, keine Bedenken vorgebracht. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass der gegenständlich bereits bestehende Teich auf Gst ***1 KG Z Teil der wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Gesamtanlage zur thermischen Grundwassernutzung ist und daher in diesem konkreten Projektsumfang nunmehr vom Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 TBO 2011 umfasst und vom Geltungsbereich der TBO 2011 ausgenommen ist. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass der gegenständlich bereits bestehende Teich auf Gst ***1 KG Z Teil der wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Gesamtanlage zur thermischen Grundwassernutzung ist und daher in diesem konkreten Projektsumfang nunmehr vom Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 4, TBO 2011 umfasst und vom Geltungsbereich der TBO 2011 ausgenommen ist. In diesem Zusammenhang ist allerdings noch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass aufgrund des Spruchpunkt VI. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.10.2016, ****14, der Bau der Gesamtanlage bis spätestens 31.12.2018 bei sonstigem Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung fertigzustellen ist.In diesem Zusammenhang ist allerdings noch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass aufgrund des Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.10.2016, ****14, der Bau der Gesamtanlage bis spätestens 31.12.2018 bei sonstigem Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung fertigzustellen ist. Weiters ist in diesem Zusammenhang auf das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.09.2014, Zl ****6, zu verweisen, in dem zusammengefasst ausgeführt wird, dass für den gegenständlichen Teich allein eine wasserrechtliche Bewilligung nicht erforderlich ist. Hinsichtlich des konkreten Verwendungszwecks dieses Teichs ist weiters auszuführen, dass dieser – wie sich insbesondere aus der wasserrechtlichen Bewilligung und den mit Genehmigungsvermerk versehenen Einreichunterlagen eindeutig ergibt, ausschließlich zur Rückführung des Wassers und anschließenden Versickerung im Rahmen des Gesamtvorhabens der thermischen Grundwassernutzung mittels Grundwasserwärmepumpe beantragt und bewilligt wurde. Der Verwendungszweck des verfahrensgegenständlichen bereits bestehenden Teichs (Zierteich) ist sohin auf diese Nutzung beschränkt. Eine darüber hinausgehende Nutzung ist davon nicht umfasst, insbesondere auch nicht eine Nutzung als Schwimmteich oder allenfalls andere Nutzungen. Hinsichtlich des Verwendungszwecks ergibt die konkrete Einzelfallbeurteilung sohin, dass eine Nutzung des verfahrensgegenständlichen bereits bestehenden Teichs auf Gst ***1 KG Z als Schwimmteich vom Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 TBO 2011 nicht umfasst ist.Hinsichtlich des Verwendungszwecks ergibt die konkrete Einzelfallbeurteilung sohin, dass eine Nutzung des verfahrensgegenständlichen bereits bestehenden Teichs auf Gst ***1 KG Z als Schwimmteich vom Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 4, TBO 2011 nicht umfasst ist. Es war daher die gegenständlich bekämpfte Benützungsuntersagung nach § 39 Abs 6 TBO 2011 mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.07.2015, Zl ****, auf die Nutzung dieses Teichs als Schwimmteich einzuschränken, und wird dazu klarstellend angemerkt, dass diese Benützungsuntersagung auch jegliche sonstige über das Schwimmen hinausgehende Badenutzung udgl mitumfasst. Es war daher die gegenständlich bekämpfte Benützungsuntersagung nach Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011 mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 31.07.2015, Zl ****, auf die Nutzung dieses Teichs als Schwimmteich einzuschränken, und wird dazu klarstellend angemerkt, dass diese Benützungsuntersagung auch jegliche sonstige über das Schwimmen hinausgehende Badenutzung udgl mitumfasst. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Barbara Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2015.36.2303.8

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.