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{'item': 'LVwG-2015/46/2072-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2015/46/2072-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

VwGH vom 21.10.2014, Zl Ro 2014/03/0076), sodass es diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH vom 27.03.2007, Zl 2007/18/0059) zu berücksichtigen hat. Das erkennende Gericht hatte daher den gegenständlichen Sachverhalt grundsätzlich nach den Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (in weiterer Folge TJG 2004), LGBl Nr 41/2004, idF LGBl 64/2015, zu beurteilen. Zunächst ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGV – da die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren nicht einzustellen war – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hatte. Soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, hat es den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant für das Verwaltungsgericht ist dabei im Beschwerdeverfahren regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage vergleiche VwGH vom 21.10.2014, Zl Ro 2014/03/0076), sodass es diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH vom 27.03.2007, Zl 2007/18/0059) zu berücksichtigen hat. Das erkennende Gericht hatte daher den gegenständlichen Sachverhalt grundsätzlich nach den Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (in weiterer Folge TJG 2004), Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt 64 aus 2015,, zu beurteilen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist der Ansicht, dass zum Zeitpunkt der nunmehr bekämpften Entscheidung der belangten Behörde die Versagung der Bestätigung der Bestellung des C C zum Aufsichtsjäger für die EJ X, Revierteil Y, zu Recht erfolgt ist und trotz der inzwischen verstrichenen Zeit und der Novelle zum Tiroler Jagdgesetz keine Verlässlichkeit iSd TJG 2004 vorliegt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist der Ansicht, dass zum Zeitpunkt der nunmehr bekämpften Entscheidung der belangten Behörde die Versagung der Bestätigung der Bestellung des C C zum Aufsichtsjäger für die EJ römisch zehn, Revierteil Y, zu Recht erfolgt ist und trotz der inzwischen verstrichenen Zeit und der Novelle zum Tiroler Jagdgesetz keine Verlässlichkeit iSd TJG 2004 vorliegt. Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, dass die Behörde die Versagung der Bestellung nicht fristgerecht mit Bescheid ausgesprochen habe. Durch die Novelle des TJG 2004 in § 34 Abs 1 letzter Satz wurde festgelegt, dass die Behörde bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Einlangen der vollständigen Unterlagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Bestellung zu versagen habe, widrigenfalls die Bestellung des Jagdschutzorgans als jedenfalls bestätigt gilt. Diesbezüglich ist auszuführen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde diese Frist noch nicht gesetzlich vorgeschrieben war und diese nicht rückwirkend gelten kann. Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, dass die Behörde die Versagung der Bestellung nicht fristgerecht mit Bescheid ausgesprochen habe. Durch die Novelle des TJG 2004 in Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz wurde festgelegt, dass die Behörde bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Einlangen der vollständigen Unterlagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Bestellung zu versagen habe, widrigenfalls die Bestellung des Jagdschutzorgans als jedenfalls bestätigt gilt. Diesbezüglich ist auszuführen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde diese Frist noch nicht gesetzlich vorgeschrieben war und diese nicht rückwirkend gelten kann. Der Jagdschutz umfasst nach § 2 Abs 4 TJG 2004 "den Schutz des Wildes vor Raubwild, Raubzeug und vor Wilderern sowie die Überwachung der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften", er ist regelmäßig, dauernd und ausreichend auszuüben (§ 30 Abs 2 TJG 2004). Er obliegt dem Jagdausübungsberechtigten, der den Schutz der Jagd entweder selbst oder durch Jagdaufseher und Berufsjäger zu besorgen hat (§ 30 Abs 1 TJG 2004). Demnach hat der Jagdschutz in erster Linie die Aufgabe, vorbeugend zu wirken und zu verhüten, dass dem Wild von Wilderern nachgestellt wird, dass das Wild von Raubzeug oder Raubwild angegriffen wird, und dass die im TJG 2004 zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften übertreten werden (

Abart, Kommentar zum Tiroler Jagdgesetz 2004, 2005, 101, Anm 3 zu § 30 TJG 2004). Sorgt der Jagdausübungsberechtigte trotz Aufforderung nicht für ausreichenden Jagdschutz, hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde die Vorsorge für den Jagdschutz bescheidmäßig aufzutragen (§ 31 Abs 5 TJG 2004). Wird der Jagdschutz nicht regelmäßig, dauernd und ausreichend ausgeübt oder wird vom Jagdausübungsberechtigten kein Jagdaufseher oder Berufsjäger bestellt, ist dies verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden (

§ 70

Abs 1 Z 11 und § 70 Abs 2 Z 6 TJG 2004).Der Jagdschutz umfasst nach Paragraph 2, Absatz 4, TJG 2004 "den Schutz des Wildes vor Raubwild, Raubzeug und vor Wilderern sowie die Überwachung der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften", er ist regelmäßig, dauernd und ausreichend auszuüben (Paragraph 30, Absatz 2, TJG 2004). Er obliegt dem Jagdausübungsberechtigten, der den Schutz der Jagd entweder selbst oder durch Jagdaufseher und Berufsjäger zu besorgen hat (Paragraph 30, Absatz eins, TJG 2004). Demnach hat der Jagdschutz in erster Linie die Aufgabe, vorbeugend zu wirken und zu verhüten, dass dem Wild von Wilderern nachgestellt wird, dass das Wild von Raubzeug oder Raubwild angegriffen wird, und dass die im TJG 2004 zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften übertreten werden vergleiche Abart, Kommentar zum Tiroler Jagdgesetz 2004, 2005, 101, Anmerkung 3 zu Paragraph 30, TJG 2004). Sorgt der Jagdausübungsberechtigte trotz Aufforderung nicht für ausreichenden Jagdschutz, hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde die Vorsorge für den Jagdschutz bescheidmäßig aufzutragen (Paragraph 31, Absatz 5, TJG 2004). Wird der Jagdschutz nicht regelmäßig, dauernd und ausreichend ausgeübt oder wird vom Jagdausübungsberechtigten kein Jagdaufseher oder Berufsjäger bestellt, ist dies verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden vergleiche Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 11 und Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer 6, TJG 2004). Als Jagdschutzpersonal darf nur bestellt werden, wer die dafür in § 32 Abs 1 lit a bis lit e TJG 2004 geforderten besonderen Voraussetzungen erfüllt. In den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle des TJG 2004 heißt es zum neu gestalteten § 32:Als Jagdschutzpersonal darf nur bestellt werden, wer die dafür in Paragraph 32, Absatz eins, Litera a bis Litera e, TJG 2004 geforderten besonderen Voraussetzungen erfüllt. In den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle des TJG 2004 heißt es zum neu gestalteten Paragraph 32 : „Der Abs. 1 regelt Voraussetzungen, um zum Jagdaufsichtsorgan bestellt werden zu können (österreichische Staatsbürgerschaft, Besitz der Tiroler Jagdkarte, geistige und körperliche Eignung, Verlässlichkeit, jagdfachliche Eignung und Möglichkeit zur Ausübung des Jagdschutzes). Der Abs. 2 legt Negativkriterien fest, bei deren Vorliegen eine Person nicht als verlässlich gilt. Nicht verlässlich ist ein Person insbesondere dann, wenn sie qualifiziert gegen jagdrechtliche Vorschriften verstoßen (lit. a und

  1. b)oder eine schwerwiegende Straftat begangen hat (lit. c). In allen diesen Fällen scheint es geboten, die Person von einer Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht mit weitreichenden behördlichen Befugnissen (siehe insbesondere § 35 Abs. 1 und 2) auszuschließen. Der Abs. 3 definiert die möglichen Nachweise für die jagdfachliche Eignung.“„Der Absatz eins, regelt Voraussetzungen, um zum Jagdaufsichtsorgan bestellt werden zu können (österreichische Staatsbürgerschaft, Besitz der Tiroler Jagdkarte, geistige und körperliche Eignung, Verlässlichkeit, jagdfachliche Eignung und Möglichkeit zur Ausübung des Jagdschutzes). Der Absatz 2, legt Negativkriterien fest, bei deren Vorliegen eine Person nicht als verlässlich gilt. Nicht verlässlich ist ein Person insbesondere dann, wenn sie qualifiziert gegen jagdrechtliche Vorschriften verstoßen (Litera a und
  2. b)oder eine schwerwiegende Straftat begangen hat (Litera c,). In allen diesen Fällen scheint es geboten, die Person von einer Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht mit weitreichenden behördlichen Befugnissen (siehe insbesondere Paragraph 35, Absatz eins und 2) auszuschließen. Der Absatz 3, definiert die möglichen Nachweise für die jagdfachliche Eignung.“ Die zivilrechtliche Bestellung eines Jagdschutzorgans bedarf der Bestätigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Erst dadurch wird das Jagdschutzorgan zu einem Organ der öffentlichen Aufsicht und kommen ihm die hoheitlichen Befugnisse nach § 35 zu. Die entsprechenden Bestimmungen wurden durch die Novelle zum TJG 2004 in § 34 präziser als bisher gefasst (Abs 1 bis 4) und um ein Verfahren zum Widerruf der Bestätigung (Abs 5 und 6) ergänzt.Die zivilrechtliche Bestellung eines Jagdschutzorgans bedarf der Bestätigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Erst dadurch wird das Jagdschutzorgan zu einem Organ der öffentlichen Aufsicht und kommen ihm die hoheitlichen Befugnisse nach Paragraph 35, zu. Die entsprechenden Bestimmungen wurden durch die Novelle zum TJG 2004 in Paragraph 34, präziser als bisher gefasst (Absatz eins bis 4) und um ein Verfahren zum Widerruf der Bestätigung (Absatz 5 und 6) ergänzt. Die Bestätigung der Bestellung erfolgt im Rahmen eines Anzeigeverfahrens durch die Bezirksverwaltungsbehörde: Sie ist auszusprechen, wenn das bestellte Jagdschutzorgan alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt (siehe § 32). Die Bestätigung der Bestellung erfolgt im Rahmen eines Anzeigeverfahrens durch die Bezirksverwaltungsbehörde: Sie ist auszusprechen, wenn das bestellte Jagdschutzorgan alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt (siehe Paragraph 32,). In Ausübung ihres Dienstes kommen ordnungsgemäß bestellten und bestätigten Jagdschutzorganen die in § 35 TJG 2004 aufgezählten besonderen Befugnisse zu und unterscheiden sich dadurch bestellte Jagdschutzorgane wesentlich von denen, die „lediglich“ Inhaber einer Tiroler Jagdkarte sind: Die Befugnis zum Tragen von Waffen (ein Jagdgewehr, eine Faustfeuerwaffe und eine kurze Seitenwaffe) und zum Waffengebrauch (§ 35 Abs 1 TJG 2004), die Befugnis zur Anhaltung, Festnahme und Übergabe von festgenommenen Personen an die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 35 Abs 2 lit a, lit b und Abs 3 TJG 2004); die Anzeige von Übertretungen des TJG 2004 (§ 35 Abs 2 lit a leg cit); die Befugnis zur Abnahme von Wild, Abwurfstangen, Waffen, Fanggeräten und Hunden (§ 35 Abs 2 lit a leg cit) und die Befugnis zur Tötung von wildernden Hunden und Katzen (§ 35 Abs 2 lit c leg cit).In Ausübung ihres Dienstes kommen ordnungsgemäß bestellten und bestätigten Jagdschutzorganen die in Paragraph 35, TJG 2004 aufgezählten besonderen Befugnisse zu und unterscheiden sich dadurch bestellte Jagdschutzorgane wesentlich von denen, die „lediglich“ Inhaber einer Tiroler Jagdkarte sind: Die Befugnis zum Tragen von Waffen (ein Jagdgewehr, eine Faustfeuerwaffe und eine kurze Seitenwaffe) und zum Waffengebrauch (Paragraph 35, Absatz eins, TJG 2004), die Befugnis zur Anhaltung, Festnahme und Übergabe von festgenommenen Personen an die Bezirksverwaltungsbehörde (Paragraph 35, Absatz 2, Litera a,, Litera b und Absatz 3, TJG 2004); die Anzeige von Übertretungen des TJG 2004 (Paragraph 35, Absatz 2, Litera a, leg cit); die Befugnis zur Abnahme von Wild, Abwurfstangen, Waffen, Fanggeräten und Hunden (Paragraph 35, Absatz 2, Litera a, leg cit) und die Befugnis zur Tötung von wildernden Hunden und Katzen (Paragraph 35, Absatz 2, Litera c, leg cit). In Anbetracht der sich aus § 30 TJG 2004 ergebenden Verpflichtung zum Jagdschutz normiert § 35 TJG 2004 für Jagdschutzorgane, wenn sie ordnungsgemäß bestellt und bestätigt sind, nicht bloß die Ermächtigung, sondern die Verpflichtung, die in § 35 TJG 2004 vorgesehenen Befugnisse bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auszuüben. Diese Maßnahmen sind der Bezirksverwaltungsbehörde zuzurechnen, die iSd § 34 TJG 2004 die Bestellung bestätigte und das Jagdschutzorgan vereidigte und die dem Jagdschutzorgan als Aufsichtsbehörde übergeordnet ist (

dazu VwGH

  1. April 1987, 86/03/0159, VwSlg 12.433 A, mwH). Hat die Bestellung seitens des Jagdausübungsberechtigten die Voraussetzung für die Bestätigung und Vereidigung geschaffen, wird durch die beiden zuletzt genannten Vorgänge die Zuständigkeit zur Handhabung der Zwangsbefugnisse nach § 35 TJG 2004 begründet. Damit korrespondiert die in § 34 Abs 2 TJG 2004 getroffene Regelung, dass die bestellten Jagdaufseher oder Berufsjäger nach Bestätigung ihrer Bestellung von der Bezirksverwaltungsbehörde anzugeloben sind. In Anbetracht der sich aus Paragraph 30, TJG 2004 ergebenden Verpflichtung zum Jagdschutz normiert Paragraph 35, TJG 2004 für Jagdschutzorgane, wenn sie ordnungsgemäß bestellt und bestätigt sind, nicht bloß die Ermächtigung, sondern die Verpflichtung, die in Paragraph 35, TJG 2004 vorgesehenen Befugnisse bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auszuüben. Diese Maßnahmen sind der Bezirksverwaltungsbehörde zuzurechnen, die iSd Paragraph 34, TJG 2004 die Bestellung bestätigte und das Jagdschutzorgan vereidigte und die dem Jagdschutzorgan als Aufsichtsbehörde übergeordnet ist vergleiche dazu VwGH
  2. April 1987, 86/03/0159, VwSlg 12.433 A, mwH). Hat die Bestellung seitens des Jagdausübungsberechtigten die Voraussetzung für die Bestätigung und Vereidigung geschaffen, wird durch die beiden zuletzt genannten Vorgänge die Zuständigkeit zur Handhabung der Zwangsbefugnisse nach Paragraph 35, TJG 2004 begründet. Damit korrespondiert die in Paragraph 34, Absatz 2, TJG 2004 getroffene Regelung, dass die bestellten Jagdaufseher oder Berufsjäger nach Bestätigung ihrer Bestellung von der Bezirksverwaltungsbehörde anzugeloben sind. Die Zuordnung der Tätigkeit eines Jagdschutzorgans zur Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zur Wahrung der allgemeinen Belange des Staats wird nach außen hin manifest gemacht durch das bei der Ausübung des Dienstes zu tragende Jagdschutzabzeichen (§ 34 Abs 3 TJG 2004), die dabei mitzuführende behördliche Bescheinigung über die Bestellung und deren Bestätigung zum Jagdschutzorgan (§ 34 Abs 2 TJG 2004), sowie in Verbindung damit (gegebenenfalls) durch das Tragen von Waffen iSd § 35 Abs 1 TJG
  3. Die Zuordnung der Tätigkeit eines Jagdschutzorgans zur Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zur Wahrung der allgemeinen Belange des Staats wird nach außen hin manifest gemacht durch das bei der Ausübung des Dienstes zu tragende Jagdschutzabzeichen (Paragraph 34, Absatz 3, TJG 2004), die dabei mitzuführende behördliche Bescheinigung über die Bestellung und deren Bestätigung zum Jagdschutzorgan (Paragraph 34, Absatz 2, TJG 2004), sowie in Verbindung damit (gegebenenfalls) durch das Tragen von Waffen iSd Paragraph 35, Absatz eins, TJG
  4. Aus diesem Regelungsgefüge ergibt sich Folgendes: Jagdschutzorgane sind qualifizierte physische Personen, die zum Schutz der Jagd vom Jagdausübungsberechtigten zu bestellen sind und von der Bezirksverwaltungsbehörde (einer Behörde der staatlichen Verwaltung,

B.Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 2009, Rz 312) mit einer öffentlichen Funktion betraut werden (

in diesem Sinn VwGH 22. März 1991, 90/19/0013, VwSlg 13.417 A). Zur Wahrnehmung dieser Funktion zählt insbesondere die Handhabung der in § 35 Abs 2 TJG 2004 genannten Zuständigkeiten, bei denen es sich typischerweise um Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt, bei denen von einem Organ der Verwaltung einseitig unmittelbar gegenüber einem individuell bestimmten Adressaten ein Befehl (etwa iSd lit a: anzuhalten oder etwas herzugeben) erteilt oder Zwang (etwa bei Abs 2 lit a die vorläufige Abnahme von Gegenständen oder eine Festnahme und Vorführung einer Person iSd Abs 2 lit b iVm Abs 3) gesetzt wird. Auch § 35 Abs 2 lit c TJG 2004 betrifft (schadenersatzlose,

§ 35

Abs 4 TJG 2004) Zwangsakte in das Eigentum der Eigentümer von in Abs 2 lit c genannten Hunden oder Katzen (wobei bei Nichtbefolgung eines Befehls der Zwangsakt droht). Zudem kommt den Jagdschutzorganen im Rahmen des § 35 Abs 1 TJG 2004 die Befugnis zum Tragen von Waffen, dabei nicht nur eines Jagdgewehres sondern auch einer Faustfeuerwaffe und einer kurzen Seitenwaffe, und zum Waffengebrauch zu.Aus diesem Regelungsgefüge ergibt sich Folgendes: Jagdschutzorgane sind qualifizierte physische Personen, die zum Schutz der Jagd vom Jagdausübungsberechtigten zu bestellen sind und von der Bezirksverwaltungsbehörde (einer Behörde der staatlichen Verwaltung, vergleiche B.Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 2009, Rz 312) mit einer öffentlichen Funktion betraut werden vergleiche in diesem Sinn VwGH

  1. März 1991, 90/19/0013, VwSlg 13.417 A). Zur Wahrnehmung dieser Funktion zählt insbesondere die Handhabung der in Paragraph 35, Absatz 2, TJG 2004 genannten Zuständigkeiten, bei denen es sich typischerweise um Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt, bei denen von einem Organ der Verwaltung einseitig unmittelbar gegenüber einem individuell bestimmten Adressaten ein Befehl (etwa iSd lit a: anzuhalten oder etwas herzugeben) erteilt oder Zwang (etwa bei Absatz 2, Litera a, die vorläufige Abnahme von Gegenständen oder eine Festnahme und Vorführung einer Person iSd Absatz 2, Litera b, in Verbindung mit Absatz 3,) gesetzt wird. Auch Paragraph 35, Absatz 2, Litera c, TJG 2004 betrifft (schadenersatzlose, vergleiche Paragraph 35, Absatz 4, TJG 2004) Zwangsakte in das Eigentum der Eigentümer von in Absatz 2, Litera c, genannten Hunden oder Katzen (wobei bei Nichtbefolgung eines Befehls der Zwangsakt droht). Zudem kommt den Jagdschutzorganen im Rahmen des Paragraph 35, Absatz eins, TJG 2004 die Befugnis zum Tragen von Waffen, dabei nicht nur eines Jagdgewehres sondern auch einer Faustfeuerwaffe und einer kurzen Seitenwaffe, und zum Waffengebrauch zu. Die Jagdschutzorgane sind somit funktionell Verwaltungsorgane zur Vollziehung des TJG
  2. Ausgehend von ihrem Wirkungsbereich sind sie als "Organe der öffentlichen Aufsicht" (

etwa B.Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 2009, Rz 114; Adamovich/Funk/Holzinger/Frank, Österreichisches Staatsrecht, Bd 4. Allgemeine Lehren des Verwaltungsrechts, 2009, Rz 46.043; N.Raschauer, in: N.Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum VStG, 2010, § 50 VStG, Rz 11) zu qualifizieren, denen schon nach dem VStG bestimmte Zuständigkeiten (etwa zur Beschlagnahme von Verfallsgegenständen nach § 39 leg cit) - zukommen. Das TJG 2004 geht über den im VStG gezogenen Rahmen für Organe der öffentlichen Aufsicht hinaus, wenn in § 35 Abs 2 lit a iVm Abs 3 TJG 2004 den Organen des Jagdschutzes eine Zuständigkeit zur Festnahme von Personen und deren Vorführung in die Bezirksverwaltungsbehörde eingeräumt wird, wie sie im VStG (§ 35 leg cit) den den Sicherheitsbehörden beigegebenen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Sicherung des Strafverfahrens (somit den Organen, die für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst besorgen,

§ 5Abs 1 SPG) vorbehalten wird (zu § 35 VSt

G

Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 20095, 474 ff; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 20119, Rz 837 ff). Jagdschutzorganen ist damit (als Privaten) die Ausübung von Polizeibefugnissen übertragen (

Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19963, 402 f; Adamovich/Funk/Holzinger/Frank, Österreichisches Staatsrecht, Bd

  1. Allgemeine Lehren des Verwaltungsrechts, 2009, Rz 46.043). Dass Jagdschutzorgane in Art 78 d B-VG nicht zu den "Wachkörpern" (denen als bewaffneten oder uniformierten oder sonst nach militärischem Muster eingerichteten Formationen Aufgaben polizeilichen Charakters übertragen sind) zählen, ändert daran nichts.Die Jagdschutzorgane sind somit funktionell Verwaltungsorgane zur Vollziehung des TJG
  2. Ausgehend von ihrem Wirkungsbereich sind sie als "Organe der öffentlichen Aufsicht" vergleiche etwa B.Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 2009, Rz 114; Adamovich/Funk/Holzinger/Frank, Österreichisches Staatsrecht, Bd
  3. Allgemeine Lehren des Verwaltungsrechts, 2009, Rz 46.043; N.Raschauer, in: N.Raschauer/Wessely (Hrsg), Kommentar zum VStG, 2010, Paragraph 50, VStG, Rz 11) zu qualifizieren, denen schon nach dem VStG bestimmte Zuständigkeiten (etwa zur Beschlagnahme von Verfallsgegenständen nach Paragraph 39, leg cit) - zukommen. Das TJG 2004 geht über den im VStG gezogenen Rahmen für Organe der öffentlichen Aufsicht hinaus, wenn in Paragraph 35, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Absatz 3, TJG 2004 den Organen des Jagdschutzes eine Zuständigkeit zur Festnahme von Personen und deren Vorführung in die Bezirksverwaltungsbehörde eingeräumt wird, wie sie im VStG (Paragraph 35, leg cit) den den Sicherheitsbehörden beigegebenen Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Sicherung des Strafverfahrens (somit den Organen, die für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst besorgen, vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, SPG) vorbehalten wird (zu Paragraph 35, VStG vergleiche Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 20095, 474 ff; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 20119, Rz 837 ff). Jagdschutzorganen ist damit (als Privaten) die Ausübung von Polizeibefugnissen übertragen vergleiche Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19963, 402 f; Adamovich/Funk/Holzinger/Frank, Österreichisches Staatsrecht, Bd
  4. Allgemeine Lehren des Verwaltungsrechts, 2009, Rz 46.043). Dass Jagdschutzorgane in Artikel 78, d B-VG nicht zu den "Wachkörpern" (denen als bewaffneten oder uniformierten oder sonst nach militärischem Muster eingerichteten Formationen Aufgaben polizeilichen Charakters übertragen sind) zählen, ändert daran nichts. Werden ordnungsgemäß bestellte und bestätigte Jagdschutzorgane im Rahmen des Jagdschutzes tätig, handeln sie in Vollziehung der Gesetze, weshalb Schäden, die von einem solchen Jagdschutzorgan - insbesondere als Träger hoheitlicher Zwangsbefugnisse - rechtswidrig und schuldhaft verursacht werden, den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes unterliegen, wobei haftender Rechtsträger kraft funktioneller Zurechnung der Tätigkeit der Jagdschutzorgane zur Vollziehung des Landes das jeweilige Bundesland ist (

Abart, Kommentar zum Tiroler Jagdgesetz 2004, 2005, 113, Anm 24). Solche Maßnahmen in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt können weiters bei dem Landesverwaltungsgericht Tirol in Beschwerde gezogen werden.Werden ordnungsgemäß bestellte und bestätigte Jagdschutzorgane im Rahmen des Jagdschutzes tätig, handeln sie in Vollziehung der Gesetze, weshalb Schäden, die von einem solchen Jagdschutzorgan - insbesondere als Träger hoheitlicher Zwangsbefugnisse - rechtswidrig und schuldhaft verursacht werden, den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes unterliegen, wobei haftender Rechtsträger kraft funktioneller Zurechnung der Tätigkeit der Jagdschutzorgane zur Vollziehung des Landes das jeweilige Bundesland ist vergleiche Abart, Kommentar zum Tiroler Jagdgesetz 2004, 2005, 113, Anmerkung 24). Solche Maßnahmen in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt können weiters bei dem Landesverwaltungsgericht Tirol in Beschwerde gezogen werden. Vor diesem Hintergrund sind ordnungsgemäß bestellte und bestätigte Jagdschutzorgane zur Erfüllung von Aufgaben der staatlichen Hoheitsverwaltung beliehene bzw in Pflicht genommene Private (

nochmals B.Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 2009, Rz 114; Öhlinger/Eberhart, Verfassungsrecht9, 2012, Rz 571 f). Den Jagdschutzorganen stehen nach § 35 TJG 2004 Zwangsbefugnisse zur Verfügung, die sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen anzuwenden haben. Ihre Tätigkeit ist spezifisch und unmittelbar mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden. Ihre mit der Ausübung von Zwangsbefugnissen verbundenen Aufgaben stellen eine Teilnahme der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zur Wahrung der allgemeinen Belange des Staates dar. Die Einstufung dieser Heranziehung von Privaten mit hoheitlichen Befugnissen als "Beleihung" oder "Inpflichtnahme" verdeutlicht, dass diese Privaten an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zur Wahrung der allgemeinen Belange des Staates teilhaben. Vor diesem Hintergrund sind ordnungsgemäß bestellte und bestätigte Jagdschutzorgane zur Erfüllung von Aufgaben der staatlichen Hoheitsverwaltung beliehene bzw in Pflicht genommene Private vergleiche nochmals B.Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 2009, Rz 114; Öhlinger/Eberhart, Verfassungsrecht9, 2012, Rz 571 f). Den Jagdschutzorganen stehen nach Paragraph 35, TJG 2004 Zwangsbefugnisse zur Verfügung, die sie bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen anzuwenden haben. Ihre Tätigkeit ist spezifisch und unmittelbar mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden. Ihre mit der Ausübung von Zwangsbefugnissen verbundenen Aufgaben stellen eine Teilnahme der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zur Wahrung der allgemeinen Belange des Staates dar. Die Einstufung dieser Heranziehung von Privaten mit hoheitlichen Befugnissen als "Beleihung" oder "Inpflichtnahme" verdeutlicht, dass diese Privaten an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zur Wahrung der allgemeinen Belange des Staates teilhaben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die belangte Behörde durch die Ausstellung der Tiroler Jagdkarte die Verlässlichkeit überprüft und bejaht habe und daher auch die Verlässlichkeit zur Bestellung zu einem Jagdaufsichtsorgan gegeben sei, führt somit ins Leere. Darüber hinaus unterscheiden sich die in § 35 TJG 2004 eingeräumten Befugnisse auch maßgeblich von dem im Waffengesetz 1996 für den Besitz und das Führen von Waffen getroffenen Regelungen. Auch die Verlässlichkeitsprüfung für die Bestellung einer Person zum Fischereiaufsichtsorgan kann mit jener für die Bestellung zum Jagdaufsichtsorgan nicht gleichgesetzt werden. Nicht verlässlich iSd des Tiroler Fischereigesetzes 2002 ist eine Person, wenn sie wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen von einem Gericht verurteilt worden ist, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl Nr 68, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 44/2001, oder einer vergleichbaren Vorschrift eines anderen Staates unterliegt. Auch gehen die Befugnisse eines Jagdaufsichtsorgans weit über die eines Fischereiaufsichtsorgans hinaus. Bei der Verlässlichkeitsprüfung nach dem TJG 2004 zur Bestellung eines Jagdschutzorgans ist daher ein wesentlich strengerer Maßstab anzulegen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die belangte Behörde durch die Ausstellung der Tiroler Jagdkarte die Verlässlichkeit überprüft und bejaht habe und daher auch die Verlässlichkeit zur Bestellung zu einem Jagdaufsichtsorgan gegeben sei, führt somit ins Leere. Darüber hinaus unterscheiden sich die in Paragraph 35, TJG 2004 eingeräumten Befugnisse auch maßgeblich von dem im Waffengesetz 1996 für den Besitz und das Führen von Waffen getroffenen Regelungen. Auch die Verlässlichkeitsprüfung für die Bestellung einer Person zum Fischereiaufsichtsorgan kann mit jener für die Bestellung zum Jagdaufsichtsorgan nicht gleichgesetzt werden. Nicht verlässlich iSd des Tiroler Fischereigesetzes 2002 ist eine Person, wenn sie wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen von einem Gericht verurteilt worden ist, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl Nr 68, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 44 aus 2001,, oder einer vergleichbaren Vorschrift eines anderen Staates unterliegt. Auch gehen die Befugnisse eines Jagdaufsichtsorgans weit über die eines Fischereiaufsichtsorgans hinaus. Bei der Verlässlichkeitsprüfung nach dem TJG 2004 zur Bestellung eines Jagdschutzorgans ist daher ein wesentlich strengerer Maßstab anzulegen. Ebenso ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den bereits erfolgten Verwaltungsübertretungen des zu bestellenden Jagdaufsichtsorgans (lediglich Rechtswidrigkeiten, Verschulden, Bodensitz, Futtervorlage) nicht zielführend. Die Verwaltungsübertretungen nach dem TJG 2004 hat dieser als damaliger Jagdleiter des Reviers Y zu tragen und zu verantworten und sind ihm diese zuzurechnen. Eine neue Beurteilung oder gar Verschuldensprüfung (zB im Hinblick auf die vorgebrachte Unmöglichkeit der Abschussplanerfüllung) hat durch das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht zu erfolgen. Die in § 32 Abs 2 TJG 2004 aufgezählten Negativkriterien legen fest, dass „insbesondere“ bei deren Vorliegen eine Person als nicht verlässlich gilt. Dabei ist grundsätzlich nicht nur zu prüfen, ob C C die mangelnde Verlässlichkeit nach § 32 Abs 2 TJG erfüllt, sondern auch ob neben diesen in der Norm angeordneten Fällen, in denen eine mangelnde Verlässlichkeit wohl jedenfalls anzunehmen ist, auch andere Umstände vorliegen, die ihn als nicht verlässlich iSd § 32 Abs 1 und 2 TJG 2004 erscheinen lassen. § 32 Abs 2 TJG 2004 schließt eben nicht aus, dass neben den in dieser Norm angeordneten Fällen, in denen eine mangelnde Verlässlichkeit jedenfalls anzunehmen ist, auch andere Umstände vorliegen können, die eine Person als nicht verlässlich nach § 32 Abs 1 TJG 2004 erscheinen lassen. Dafür spricht schon der Wortlaut dieser Bestimmung, der nur „insbesondere“ jene Personen, die die Negativkriterien des § 32 Abs 2 TJG 2004 erfüllen, als nicht verlässlich einstuft und damit offen lässt, dass auch andere Personen aufgrund ihres Gesamtverhaltens im Sinne der Rechtsprechung des VwGH nicht mehr verlässlich sind. Die in Paragraph 32, Absatz 2, TJG 2004 aufgezählten Negativkriterien legen fest, dass „insbesondere“ bei deren Vorliegen eine Person als nicht verlässlich gilt. Dabei ist grundsätzlich nicht nur zu prüfen, ob C C die mangelnde Verlässlichkeit nach Paragraph 32, Absatz 2, TJG erfüllt, sondern auch ob neben diesen in der Norm angeordneten Fällen, in denen eine mangelnde Verlässlichkeit wohl jedenfalls anzunehmen ist, auch andere Umstände vorliegen, die ihn als nicht verlässlich iSd Paragraph 32, Absatz eins und 2 TJG 2004 erscheinen lassen. Paragraph 32, Absatz 2, TJG 2004 schließt eben nicht aus, dass neben den in dieser Norm angeordneten Fällen, in denen eine mangelnde Verlässlichkeit jedenfalls anzunehmen ist, auch andere Umstände vorliegen können, die eine Person als nicht verlässlich nach Paragraph 32, Absatz eins, TJG 2004 erscheinen lassen. Dafür spricht schon der Wortlaut dieser Bestimmung, der nur „insbesondere“ jene Personen, die die Negativkriterien des Paragraph 32, Absatz 2, TJG 2004 erfüllen, als nicht verlässlich einstuft und damit offen lässt, dass auch andere Personen aufgrund ihres Gesamtverhaltens im Sinne der Rechtsprechung des VwGH nicht mehr verlässlich sind. Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass bezüglich des C C insgesamt 9 Verwaltungsübertretungen nach dem TJG 2004 vorliegen. Dazu ist, wie der Beschwerdeführer vorgebracht hat, zu prüfen, ob diese bereits getilgt sind. Gemäß § 55 Abs 1 VStG zieht ein wegen einer Verwaltungsübertretung verhängtes Straferkenntnis, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinerlei Straffolgen nach sich und gilt nach Ablauf von fünf Jahren als getilgt.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, VStG zieht ein wegen einer Verwaltungsübertretung verhängtes Straferkenntnis, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinerlei Straffolgen nach sich und gilt nach Ablauf von fünf Jahren als getilgt. Getilgte Verwaltungsstrafen dürfen in amtlichen Leumundszeugnissen oder Auskünften für Zwecke eines Strafverfahrens nicht erwähnt und bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren nicht berücksichtigt werden (Abs 2).Getilgte Verwaltungsstrafen dürfen in amtlichen Leumundszeugnissen oder Auskünften für Zwecke eines Strafverfahrens nicht erwähnt und bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren nicht berücksichtigt werden (Absatz 2,). Die Tilgungswirkungen des § 55 VStG sind nicht eingeschränkt auf Verwaltungsstrafverfahren, vielmehr gilt gemäß Abs 1, dass - mangels abweichender gesetzlicher Vorschriften - ein Straferkenntnis nach Ablauf von fünf Jahren getilgt ist. Zu prüfen ist daher, ob im TJG 2004 insofern "anderes bestimmt" ist. Eine solche Regelung ist im TJG 2004 – nicht ausdrücklich – vorgesehen. § 32 Abs 2 lit a TJG 2004 bestimmt zwar, dass „insbesondere“ Personen als nicht verlässlich gelten, die sich in den letzten drei Jahren einer schwerwiegenden oder wiederholter Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften schuldig gemacht haben. Damit wird aber durch das in der Norm verwendete Wort „insbesondere“ nicht ausgeschlossen, dass auch mehr als drei Jahre zurückliegende Verwaltungsstrafvormerkungen im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens der Verlässlichkeit und auch der Prüfung der Voraussetzungen nach § 34 Abs 1 TJG 2004 berücksichtigt werden können. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts hängt die Versagung der Bestellung zum Jagdschutzorgan auch nicht unmittelbar von der Tilgung von Straftaten ab; der Umstand, ob Straftaten bereits getilgt sind, ist lediglich ein Anhaltspunkt für die Entscheidung. Nach dem VStG als getilgt gelten ohnehin nur die beiden Verwaltungsstrafen in Bezug auf die Nichterfüllung des Abschussplanes.Die Tilgungswirkungen des Paragraph 55, VStG sind nicht eingeschränkt auf Verwaltungsstrafverfahren, vielmehr gilt gemäß Absatz eins,, dass - mangels abweichender gesetzlicher Vorschriften - ein Straferkenntnis nach Ablauf von fünf Jahren getilgt ist. Zu prüfen ist daher, ob im TJG 2004 insofern "anderes bestimmt" ist. Eine solche Regelung ist im TJG 2004 – nicht ausdrücklich – vorgesehen. Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, TJG 2004 bestimmt zwar, dass „insbesondere“ Personen als nicht verlässlich gelten, die sich in den letzten drei Jahren einer schwerwiegenden oder wiederholter Übertretungen jagdrechtlicher Vorschriften schuldig gemacht haben. Damit wird aber durch das in der Norm verwendete Wort „insbesondere“ nicht ausgeschlossen, dass auch mehr als drei Jahre zurückliegende Verwaltungsstrafvormerkungen im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens der Verlässlichkeit und auch der Prüfung der Voraussetzungen nach Paragraph 34, Absatz eins, TJG 2004 berücksichtigt werden können. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts hängt die Versagung der Bestellung zum Jagdschutzorgan auch nicht unmittelbar von der Tilgung von Straftaten ab; der Umstand, ob Straftaten bereits getilgt sind, ist lediglich ein Anhaltspunkt für die Entscheidung. Nach dem VStG als getilgt gelten ohnehin nur die beiden Verwaltungsstrafen in Bezug auf die Nichterfüllung des Abschussplanes. Die mangelnde Verlässlichkeit liegt auf jeden Fall vor, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs 2 TJG 2004 gegeben sind. Dies ist hier nicht der Fall, da die Übertretungen schon mehr als drei Jahre zurückliegen. Wie bereits erläutert, können aber auch mehr als drei Jahre zurückliegende Verwaltungsstrafvormerkungen, sofern sie nicht nach dem VStG als getilgt anzusehen sind, zu einem Nichtvorliegen der Verlässlichkeit führen. Dies ist hier der Fall. Die letzte Verurteilung des zu bestellenden Jagdaufsichtsorgans erfolgte mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 29.10.2012, Zl ****, bestätigt mit Berufungserkenntnis des UVS vom 30.01.2013, Zl uvs-2012/23/3289-1, rechtskräftig seit 7.02.2013). Es liegen mehrere relevante Übertretungen des TJG 2004 vor. Zusätzlich ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Versagung der Bestätigung mangels Verlässlichkeit unzulässig ist, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen bzw der vorliegenden Umstände und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht. § 34 Abs 1 fünfter Satz TJG 2004 sieht damit – anders als die am 20.07.2015 in Geltung befindliche Fassung des TJG 2004 - eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das zu bestellende Jagdaufsichtsorgan alle noch nicht getilgten Verwaltungsübertretungen nach dem TJG 2004 in den Jahren 2011 und 2012 als Jagdleiter begangen hat. Die Art und Schwere der verwirklichten Handlungen ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen. Als besonders schwerwiegend ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Nichtfütterung des Rotwildes bei winterlicher Notzeit zu werten. Auffallend und in die Beurteilung mit einzubeziehen ist, dass die Verwaltungsübertretungen nach dem TJG 2004 in den letzten Jahren des C C als Jagdleiter gehäuft aufgetreten sind. Sobald die Bestellung widerrufen wurde, hörten die Verwaltungsübertretungen nach dem TJG 2004 auf. Die gesetzten Verwaltungsübertretungen sprechen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gegen die Bestellung des C C zum Jagdaufsichtsorgan. Es wurde eine Rotwildfütterung in winterlicher Notzeit trotz Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht durchgeführt und wurden drei Strafverfahren in Bezug auf einen Hochstand durchgeführt. Diese Verwaltungsübertretungen widersprechen einer geordneten Jagdwirtschaft massiv und scheint der Beschwerdeführer mit seiner Verantwortung als Jagdleiter überfordert gewesen zu sein. Welche Gründe, außer der eingetretenen Tilgung von Verwaltungsstrafen, dafür sprechen, dass das zu bestellende Jagdaufsichtsorgan nunmehr wieder als verlässlich im Sinne des § 32 Abs 1 TJG 2004 anzusehen sein soll, wurden in der Beschwerde nicht vorgebracht und konnten auch im seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht festgestellt werden. Vielmehr deutet das Vorbringen des Beschwerdeführers und des zu bestellenden Jagdaufsichtsorgans, dass die Verwaltungsübertretungen ja nicht er selbst begangen habe, sondern er für drittes, fremdes Verhalten bestraft worden sei, darauf hin, dass sich das zu bestellende Jagdaufsichtsorgan nach wie vor seiner Verantwortung nicht bewusst ist. Die mangelnde Verlässlichkeit liegt auf jeden Fall vor, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 32, Absatz 2, TJG 2004 gegeben sind. Dies ist hier nicht der Fall, da die Übertretungen schon mehr als drei Jahre zurückliegen. Wie bereits erläutert, können aber auch mehr als drei Jahre zurückliegende Verwaltungsstrafvormerkungen, sofern sie nicht nach dem VStG als getilgt anzusehen sind, zu einem Nichtvorliegen der Verlässlichkeit führen. Dies ist hier der Fall. Die letzte Verurteilung des zu bestellenden Jagdaufsichtsorgans erfolgte mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 29.10.2012, Zl ****, bestätigt mit Berufungserkenntnis des UVS vom 30.01.2013, Zl uvs-2012/23/3289-1, rechtskräftig seit 7.02.2013). Es liegen mehrere relevante Übertretungen des TJG 2004 vor. Zusätzlich ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Versagung der Bestätigung mangels Verlässlichkeit unzulässig ist, wenn diese außer Verhältnis zu Art und Schwere der verwirklichten Handlungen oder Unterlassungen bzw der vorliegenden Umstände und zur damit verbundenen Beeinträchtigung einer geordneten Jagdwirtschaft oder der Einhaltung jagdrechtlicher Vorschriften steht. Paragraph 34, Absatz eins, fünfter Satz TJG 2004 sieht damit – anders als die am 20.07.2015 in Geltung befindliche Fassung des TJG 2004 - eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das zu bestellende Jagdaufsichtsorgan alle noch nicht getilgten Verwaltungsübertretungen nach dem TJG 2004 in den Jahren 2011 und 2012 als Jagdleiter begangen hat. Die Art und Schwere der verwirklichten Handlungen ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen. Als besonders schwerwiegend ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Nichtfütterung des Rotwildes bei winterlicher Notzeit zu werten. Auffallend und in die Beurteilung mit einzubeziehen ist, dass die Verwaltungsübertretungen nach dem TJG 2004 in den letzten Jahren des C C als Jagdleiter gehäuft aufgetreten sind. Sobald die Bestellung widerrufen wurde, hörten die Verwaltungsübertretungen nach dem TJG 2004 auf. Die gesetzten Verwaltungsübertretungen sprechen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gegen die Bestellung des C C zum Jagdaufsichtsorgan. Es wurde eine Rotwildfütterung in winterlicher Notzeit trotz Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nicht durchgeführt und wurden drei Strafverfahren in Bezug auf einen Hochstand durchgeführt. Diese Verwaltungsübertretungen widersprechen einer geordneten Jagdwirtschaft massiv und scheint der Beschwerdeführer mit seiner Verantwortung als Jagdleiter überfordert gewesen zu sein. Welche Gründe, außer der eingetretenen Tilgung von Verwaltungsstrafen, dafür sprechen, dass das zu bestellende Jagdaufsichtsorgan nunmehr wieder als verlässlich im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, TJG 2004 anzusehen sein soll, wurden in der Beschwerde nicht vorgebracht und konnten auch im seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht festgestellt werden. Vielmehr deutet das Vorbringen des Beschwerdeführers und des zu bestellenden Jagdaufsichtsorgans, dass die Verwaltungsübertretungen ja nicht er selbst begangen habe, sondern er für drittes, fremdes Verhalten bestraft worden sei, darauf hin, dass sich das zu bestellende Jagdaufsichtsorgan nach wie vor seiner Verantwortung nicht bewusst ist. Im Hinblick auf die Mehrzahl der Tathandlungen, die zu verwaltungsrechtlichen Verurteilungen führten, und die noch nicht erfolgte Tilgung im Großteil der Fälle könnte auch im Falle eines Wohlverhaltens des zu bestellenden Aufsichtsorgans im Beschwerdefall im Hinblick auf den Zeitraum zwischen letzter Tatbegehung (Tatzeitraum 26.09.2012 bis zumindest am 8.10.2012) und Erlassung des angefochtenen Bescheides von weniger als drei Jahren noch nicht von einem ausreichend langen "Beobachtungszeitraum" gesprochen werden, um vom Wegfall der Voraussetzungen für die mangelnde Verlässlichkeit ausgehen zu können. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs in Bezug auf die Verhängung eines Waffenverbotes ist das Verstreichen eines Zeitraums von fünf Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts anzusehen (

etwa das hg Erkenntnis vom

  1. Oktober 2011, Zl 2009/03/0019). Da in Bezug auf die Bestellung eines Jagdaufsichtsorgans nach dem TJG 2004 wie bereits erwähnt ein strengerer Maßstab anzulegen ist, muss dieser „Beobachtungszeitraum“ mindestens 5 Jahre, wenn nicht mehr, betragen, selbst im gegenständlichen Fall, wo „nur“ Verwaltungsübertretungen nach dem TJG 2004 vorliegen.Im Hinblick auf die Mehrzahl der Tathandlungen, die zu verwaltungsrechtlichen Verurteilungen führten, und die noch nicht erfolgte Tilgung im Großteil der Fälle könnte auch im Falle eines Wohlverhaltens des zu bestellenden Aufsichtsorgans im Beschwerdefall im Hinblick auf den Zeitraum zwischen letzter Tatbegehung (Tatzeitraum 26.09.2012 bis zumindest am 8.10.2012) und Erlassung des angefochtenen Bescheides von weniger als drei Jahren noch nicht von einem ausreichend langen "Beobachtungszeitraum" gesprochen werden, um vom Wegfall der Voraussetzungen für die mangelnde Verlässlichkeit ausgehen zu können. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs in Bezug auf die Verhängung eines Waffenverbotes ist das Verstreichen eines Zeitraums von fünf Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhalts anzusehen vergleiche etwa das hg Erkenntnis vom
  2. Oktober 2011, Zl 2009/03/0019). Da in Bezug auf die Bestellung eines Jagdaufsichtsorgans nach dem TJG 2004 wie bereits erwähnt ein strengerer Maßstab anzulegen ist, muss dieser „Beobachtungszeitraum“ mindestens 5 Jahre, wenn nicht mehr, betragen, selbst im gegenständlichen Fall, wo „nur“ Verwaltungsübertretungen nach dem TJG 2004 vorliegen. Für die erkennende Richterin steht fest, dass die Verlässlichkeit nach dem TJG 2004 beim zu bestellenden Jagdaufsichtsorgan C C (noch) nicht vorliegt und die belangte Behörde daher zu Recht die Bestätigung der Bestellung zum Aufsichtsjäger versagt hat. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. IV. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da es zur Frage der Verlässlichkeitsprüfung zum neuen TJG 2004 insgesamt, vor allem in Hinblick auf die Beurteilung der Verlässlichkeit außerhalb der festgelegten Negativkriterien und insbesondere auch der in § 34 Abs 1 TJG 2004 vorgesehenen Verhältnismäßigkeitsprüfung noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gibt. Es liegt eine von grundsätzlicher Bedeutung zu lösende Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist zulässig, da es zur Frage der Verlässlichkeitsprüfung zum neuen TJG 2004 insgesamt, vor allem in Hinblick auf die Beurteilung der Verlässlichkeit außerhalb der festgelegten Negativkriterien und insbesondere auch der in Paragraph 34, Absatz eins, TJG 2004 vorgesehenen Verhältnismäßigkeitsprüfung noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gibt. Es liegt eine von grundsätzlicher Bedeutung zu lösende Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linder Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2015.46.2072.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.