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{'item': ['LVwG-2016/15/1269-9;', 'LVwG-2016/15/1270-9']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/15/1269-9;; LVwG-2016/15/1270-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerold Dünser über die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft M vom 25.05.2016, Zl ****,

  1. des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt1 und
  2. des Landesumweltanwaltes, mitbeteiligte Partei B-GmbH & Co KG, X, betreffend Genehmigung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz, dem Wasserrechtsgesetz und dem Forstgesetz für das Vorhaben „Chalet-Hotel Z“ mitbeteiligte Partei B-GmbH & Co KG, römisch zehn, betreffend Genehmigung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz, dem Wasserrechtsgesetz und dem Forstgesetz für das Vorhaben „Chalet-Hotel Z“ zu Recht erkannt: I. Zur Beschwerde des AA:römisch eins. Zur Beschwerde des AA:
  3. Gemäß den §§ 27, 28 Abs 1 und 2 sowie 31 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde, soweit die wasserrechtliche Bewilligung angefochten wird, als unbegründet abgewiesen, soweit die forstrechtliche und die naturschutzrechtliche Bewilligung bekämpft wird, durch Beschluss als unzulässig zurückgewiesen.
  4. Gemäß den Paragraphen 27, 28, Absatz eins und 2 sowie 31 Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde, soweit die wasserrechtliche Bewilligung angefochten wird, als unbegründet abgewiesen, soweit die forstrechtliche und die naturschutzrechtliche Bewilligung bekämpft wird, durch Beschluss als unzulässig zurückgewiesen.
  5. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  6. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. II. Zur Beschwerde des Landesumweltanwaltes:römisch zwei. Zur Beschwerde des Landesumweltanwaltes:
  7. Gemäß den §§ 27 und 28 Abs 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde nach Maßgabe der Projektsänderung der mitbeteiligten Partei vom 16.12.2016 und der diesem Bescheid angeschlossenen signierten Planbeilage als unbegründet abgewiesen. Gemäß den Paragraphen 27 und 28 Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde nach Maßgabe der Projektsänderung der mitbeteiligten Partei vom 16.12.2016 und der diesem Bescheid angeschlossenen signierten Planbeilage als unbegründet abgewiesen.
  8. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der B- GmbH & Co KG die bau-, wasser-, forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung des „Hotel Z“ in Z erteilt. Beabsichtigt ist demnach die Errichtung eines Chalet-Hotels in Z auf einer Fläche von knapp 4,3 ha. Die Anlage soll nach den Angaben im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen 50 einzelne Chalets in acht verschiedenen Hütten mit insgesamt 190 Betten verteilt auf vier Dörfer, ein Hauptgebäude, ein neben dem Hauptgebäude gelegenes Wirtschaftsgebäude, ein Gebäude bei der Bushaltestelle, in welchem Trafo-, Technik- und Lagerräume untergebracht werden, dies samt Carport, das Restaurant „W“, ein neben dem Restaurant „W“ gelegenes Wirtschaftsgebäude, ein Stall für Enten und Gänse, ein Hausmeister- und Personalhaus, vier Servicestationen sowie eine Parkgarage mit 74 Stellplätzen umfassen. Die Zufahrt zum Chalet-Hotel erfolgt über die L **. Das Hauptgebäude dient als Empfangszone und wird mit Bushaltestelle und der Parkgarage zentral angeordnet. Die gesamte Hotelanlage soll autofrei gehalten werden. Die PKWs der Hotelgäste sollen in der Parkgarage abgestellt werden. Die Hotelgäste werden vom Hauptgebäude mit hoteleigenen Elektrofahrzeugen (Golfcars) zu den einzelnen Chalets gebracht. Der Wellnessbereich im Hauptgebäude sowie das Restaurant „W“ stehen ausschließlich den Hotelgästen zur Verfügung. Festgehalten wird, dass sich das vorliegende Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol auf die Beschwerden gegen die Genehmigung nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes, des Forstgesetzes und des Naturschutzgesetzes beschränkt. Das Verfahren betreffend die Genehmigung nach der TBO wird beim Landesverwaltungsgericht Tirol zur Zahl LVwG-2016/32/1271, jenes zur GewO zur Zahl LVwG-2016/16/1268 geführt. Gegen den Bescheid der belangten Behörde haben einerseits der Landesumweltanwalt, andererseits Herr AA als Nachbar Beschwerde erhoben. Zur Beschwerde des Landesumweltanwaltes wird festgehalten, dass sich dieser auf eine mangelnde Alternativenprüfung beruft, damit der Bereich der „Q-quelle“ nicht durch das Vorhaben beeinträchtigt wird. Nach der Beschwerdeeinbringung ist allerding eine weitere Besprechung zwischen dem Landesumweltanwalt und der mitbeteiligten Partei – ohne Veranlassung oder Mitwirkung durch das Landesverwaltungsgericht – erfolgt. Aufgrund diesbezüglicher Gespräche sowie einer Antragseinschränkung durch die mitbeteiligte Partei vom 16.12.2016, wonach im Bereich des Dorf * der Baukörper verkleinert wird, hat der Landesumweltanwalt erklärt, dass er sich nicht mehr weiter beschwert erachtet. Die entsprechenden Änderungen sind durch eine Planbeilage konkretisiert, welche der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt werden. Herr AA bringt in seinem Rechtsmittel zusammenfassend vor, dass das vorliegende Vorhaben nach den Bestimmungen des UVP-G bewilligungspflichtig sei, weshalb die belangte Behörde zur Erteilung der Genehmigung nicht zuständig sei. Dazu führt er unter anderem aus, dass das Vorhaben ein Gesamtausmaß von ca 6,4 ha betreffe, die Rodefläche betrage ca 3,5 ha. Diese Gesamtflächeninanspruchnahme erfordere laut UVP-G Z 20 eine UVP-rechtliche Abklärung. Herr AA bringt in seinem Rechtsmittel zusammenfassend vor, dass das vorliegende Vorhaben nach den Bestimmungen des UVP-G bewilligungspflichtig sei, weshalb die belangte Behörde zur Erteilung der Genehmigung nicht zuständig sei. Dazu führt er unter anderem aus, dass das Vorhaben ein Gesamtausmaß von ca 6,4 ha betreffe, die Rodefläche betrage ca 3,5 ha. Diese Gesamtflächeninanspruchnahme erfordere laut UVP-G Ziffer 20, eine UVP-rechtliche Abklärung. Betreffend die erteile forstrechtliche Bewilligung bringt der Beschwerdeführer vor, dass seine Liegenschaft direkt an das Projektgebiet angrenze. In diesem Zusammenhang bringt er unter anderem vor, dass durch die geplante Rodung sein Grundstück der Windwurfgefahr ausgesetzt sei, wie dies bereits nach der im Jahr 2007 erfolgten Rodung geschehen sei. Der Feststellung des forstfachlichen Amtssachverständigen der belangten Behörde, wonach sein Grundstück lediglich einen parkartigen Aufbau aufweise und für sich keinen Wald darstelle, wiederspricht der Beschwerdeführer vehement. Weiters wendet sich der Beschwerdeführer gegen die erteilte wasserrechtliche Bewilligung und bringt dazu vor, dass nach den Angaben des Projektsgeologen davon ausgegangen werde, dass der auf seinem Grundstück befindliche Nutzwasserbrunnen durch den Bau der geplanten Hotelanlage dauerhaft beeinflusst werden könne. Eine Maßnahme zur Hintanhaltung im eigentlichen Sinn sei nicht vorgesehen, es werde allerdings angegeben, dass der gesamte Bereich an das Trink- und Abwassernetz der Gemeinde angeschlossen werde. Ein Zeitpunkt und eine Verpflichtung hierzu werde allerdings nicht angegeben. Es handle sich somit lediglich um eine Behauptung, die ihrerseits auch nicht einklagbar sei. Soweit im Bescheid auf die zwischen ihm und der B-GmbH & Co KG abgeschlossene Vereinbarung verwiesen werde, so sei darauf hingewiesen, dass diese Vereinbarung ihm nur zivilrechtliche Ansprüche gewähre, deren Durchsetzbarkeit „gegebenenfalls zweifelhaft sein“ könne. Diese Ansprüche würden die Beeinträchtigungen seines Brunnens nicht aufwiegen. Betreffend die naturschutzrechtliche Bewilligung wird von einer fehlerhaften Interessenabwägung ausgegangen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache am 26.01.2017 die öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von nachstehendem entscheidungsrelevantem Sachverhalt aus: Die B-GmbH & Co KG beabsichtigt in Z die Errichtung eines Chalet-Hotels. Auf einer Gesamtfläche von knapp 4,3 ha, welche außerhalb des geschlossenen Siedlungsgebiets gelegen ist, sollen dabei – nach der am 16.12.2016 vorgenommenen Antragseinschränkung durch Wegfall eines Chalets des „Typ 5“ – 49 einzelne Chalets in acht verschiedenen Typen mit insgesamt 186 Betten errichtet werden. Für die Umsetzung des Vorhabens ist die dauernde Rodung von insgesamt 34.934 m² erforderlich. Als forstliche Ausgleichsmaßnahme ist die Schaffung einer Naturwaldzelle nordwestlich des bestehenden Holzlagerplatzes auf der Grundparzelle *1 in der KG Z im Ausmaß von ca 2,23 h geplant um dort die natürliche Waldstruktur bzw die schützenswerte Bodenvegetation zu erhalten. Des Weiteren sind als forstliche Kompensationsmaßnahmen Schutzwaldpflegemaßnahmen auf der Gp *1 KG Z im Ausmaß von max 34,934 m² geplant. Die Schutzwaldpflegemaßnahmen sollen Schlägerungen in einem Gebiet mit erschwerten Bringungsbedingungen, Aufforstung mit standortgerechten Baumarten und Zäunungsmaßnahmen umfassen. Festgehalten wird allerdings, dass bei diesen Ausgleichsflächen weitere Maßnahmen nicht gesetzt werden. Vielmehr soll bei der Ausgleichsfläche im Ausmaß von 2,23 ha eine „außer Bewirtschaftungsstellung“ erfolgen, wonach dieser Wald in weiterer Folge sich selbst überlassen bleibt. Diese Flächen können daher den Projektsflächen insgesamt nicht zugerechnet werden, wozu auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen wird. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 03.06.2014 hat der Beschwerdeführer mit der Antragstellerin folgende Vereinbarung getroffen (Auszug aus der Seite 3 der Verhandlungsschrift vom 03.06.2014): „Zwischen Herrn AA, rechtsfreundlich vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. DD, als Eigentümer der Liegenschaft mit der EZ *, GB Z, bestehend aus Grundparzelle *4 und der Bauparzelle .*3, jeweils KG Z, und der B-G mbH & Co KG, vertreten durch die handelsrechtlichen Geschäftsführer EE ud FF, rechtsfreundlich vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. GG als Eigentümerin der Grundparzelle *4 und *5, jeweils KG Z, wird folgende Dienstbarkeitsvereinbarung getroffen: 1.) Herrn AA und dem jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft EZ *, GB Z, wird ein immerwährendes unentgeltliches Dienstbarkeitsrecht des Geh- und Fahrweges mit Fahrzeugen bis maximal 7,5 t über die Grundstücksnummer *4 und *5, jeweils KG Z, eingeräumt. Über dieses Recht wird noch eine genauere zivilrechtliche Regelung welche verbücherungsfähig ist, getroffen. 2.) Weiters wird vereinbart, dass der Trink- und Nutzwasserbrunnen des Herrn AA auf der Grundparzelle *4, KG Z, entsprechend den Vorgaben des siedlungswasserbautechnischen und geologischen / hydrogeologischen Amtssachverständigen beweisgesichert wird. Sollte der Trink- und Nutzwasserbrunnen des Herrn AA auf der Grundparzelle *4, KG Z, aufgrund der Baumaßnahmen trockenfallen, verpflichtet sich die Antragstellerin die Liegenschaft des Herrn AA bzw. die Grundparzelle *4 und die Bauparzelle *3, jeweils KG Z, über das Trink- und Nutzwasserleitungsnetz des Chalet-Hotels Z mit Trink- und Nutzwasser zu versorgen. Die Kosten der Leitungsverlegung bzw. für die Versorgung mit Trink- und Nutzwasser trägt die B-G mbH & Co KG. 3.) Weiters wird vereinbart, dass die Telefonleitung, welche derzeit als Freileitung ausgeführt ist, auf Kosten der B-GmbH & Co KG erdverlegt errichtet wird. 4.) Weiters wird vereinbart, dass vor Beginn der Bauarbeiten das Objekt des Herrn AA auf der Grundparzelle *4 bzw. Bauparzelle *3, jeweils KG Z, bezüglich seines Zustandes beweisgesichert wird.“ Zur erteilten wasserrechtlichen Bewilligung wird festgehalten, dass diese ausdrücklich zur Verlegung der Q-Quelle sowie zum Rückbau der „Quelle2“ erteilt wurde. Die Verlegung der Q-Quelle sowie der Rückbau der „Quelle2“ haben keinerlei Auswirkungen auf das Wasserdargebot beim Nutzwasserbrunnen des Beschwerdeführers AA. Die diesbezüglichen Einschränkungen können sich nach den Antragsunterlagen sowie der geologischen Stellungnahme des Amtssachverständigen im Wesentlichen aus den Grabungsarbeiten am Hotel- bzw Projektsareal ergeben und sind nicht Resultat der Vorhaben, für welche eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wurde. Festgehalten wird, dass die Fläche des Beschwerdeführers, dieser ist Eigentümer der Liegenschaft mit der EZ * in der KG Z, kleiner als 1.000 m² ist. Das Grundstück des Beschwerdeführers grenzt nicht an bestehenden Wald an, sondern sind die Flächen rund um das Grundstück des Beschwerdeführers bereits im Jahr 2007 gerodet worden. Obgleich daher im Grundbuch betreffend das Grundstück des Beschwerdeführers nach wie vor die Nutzungsart „Wald“ eingetragen ist, handelt es sich bei dieser Fläche nicht mehr um Wald im Sinne des Forstgesetzes. Außerdem handelt es sich bei der Fläche des Beschwerdeführers auch nach den Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen in der Natur nicht um Wald im Sinne des Forstgesetzes. Vielmehr handelt es sich um einen ca 10 m breiten bestockten Streifen rund um das bestehende Gebäude auf der Gp .*
  9. Vor und neben dem Haus ist eine Rasenfläche vorhanden, auf der Südseite steht ein kleines Nebengebäude, der Rückseite entlang verläuft eine Steinmauer mit zwei Treppenaufgängen. Obgleich eine kleine Fläche auf der Rückseite eine ursprüngliche Waldbestockung aufweist, kann nach den Ausführungen des Amtssachverständigen in Verbindung mit der erwähnten Mauer von einem parkartigen Aufbau ausgegangen werden. Insgesamt hat er daher festgestellt, dass ein wesentlicher Teil der Parzelle bereits länger als 10 Jahre nicht mehr als Wald vorhanden ist und die restliche Fläche aus den geschilderten Umständen ebenfalls nicht als Wald anzusehen ist. Schließlich wird noch festgehalten, dass das vorliegende Hotelprojekt auch nicht in einem örtlichen Zusammenhang mit einem vergleichbaren Vorhaben steht, beträgt doch der Abstand zum nächsten Hotelprojekt, welches am Ortsrand der Gemeinde Z situiert ist, mehr als 700 m (Luftlinie). Zwischen den beiden Hotels befindet sich ein Wald. Im vorliegenden Fall liegt kein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie A oder B gem Anhang 2 zum UVP-G vor. So handelt es sich im vorliegenden Fall weder um ein geschütztes Gebiet nach der Vogelschutzrichtlinie, noch nach der FFH-Richtlinie. Auch liegt vom vorliegenden Fall kein Bannwald gem § 27 Forstgesetz vor. Ebenso ist das Gebiet nicht nach nationalen Vorschriften einem besonderen Schutzregime unterstellt, vielmehr gelten hier die allgemeinen Schutzbestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes. Außerdem handelt es sich um ein Gebiet unterhalb der Baumgrenze, weshalb auch ein Schutzgebiet der Kategorie B laut Anhang 2 zum UVP-G nicht vorliegt. Im vorliegenden Fall liegt kein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie A oder B gem Anhang 2 zum UVP-G vor. So handelt es sich im vorliegenden Fall weder um ein geschütztes Gebiet nach der Vogelschutzrichtlinie, noch nach der FFH-Richtlinie. Auch liegt vom vorliegenden Fall kein Bannwald gem Paragraph 27, Forstgesetz vor. Ebenso ist das Gebiet nicht nach nationalen Vorschriften einem besonderen Schutzregime unterstellt, vielmehr gelten hier die allgemeinen Schutzbestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes. Außerdem handelt es sich um ein Gebiet unterhalb der Baumgrenze, weshalb auch ein Schutzgebiet der Kategorie B laut Anhang 2 zum UVP-G nicht vorliegt. Beweiswürdigung: Der Umfang des geplanten Vorhabens ergibt sich aus der Beschreibung als Teil der Projektsunterlagen, wie diese auch in der Darstellung im angefochtenen Bescheid aufgenommen wurde. Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer AA bei der mündlichen Verhandlung auf Frage des Verhandlungsleiters, wie er auf eine Gesamtfläche von 6,5 ha kommt, angegeben hat, dass dabei offensichtlich auch die Ausgleichsmaßnahmen, nämlich die Fläche, welche außer Bewirtschaftung gestellt wird, der Gesamtprojektsfläche hinzugezählt wurde. Der Umstand, dass das Vorhaben auf die Zurverfügungstellung von 186 Gästebetten abstellt, ergibt sich ebenfalls aus den Projektsunterlagen sowie der im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Projektseinschränkung. Der Abstand zum nächsten Hotelvorhaben ergibt sich aus einer Einsicht in das TIRIS – Tiroler Rauminformationssystem. Aus den diesbezüglichen Luftbildaufnahmen ergibt sich auch zweifelsfrei, dass die zwei Objekte rein optisch in keiner Wechselbeziehung stehen, potentielle Landschaftsbildbeeinträchtigungen daher schon grundsätzlich nicht korrelieren können. Dass das Grundstück des Beschwerdeführers insgesamt weniger als 1.000 m² aufweist ergibt sich aus dem Grundbuch. Dass das Grundstück des Beschwerdeführers nicht mehr an Wald angrenzt, sondern dass die umliegenden Flächen bereits vor geraumer Zeit vom forstlichen Bewuchs befreit wurden, ergibt sich einerseits aus der Lichtbildaufnahme und schon aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Rechtsmittel, andererseits aus den Feststellungen des forstfachlichen Amtssachverständigen der belangten Behörde, der darauf hingewiesen hat, dass rund um das Grundstück des Beschwerdeführers durch frühere Nutzungen und eine Rodung für den geplanten Speicherteich, der allerdings nicht verwirklicht wurde, kein höherer Baumbestand mehr vorhanden ist. Dies wurde vom Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr bestritten. Generell ist der Beschwerdeführer den Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen zu keinem Zeitpunkt auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, dass das Gutachten unvollständig oder unschlüssig wäre wurde ebenso nicht glaubhaft gemacht. Ausdrücklich festgehalten wird in diesem Zusammenhang, dass sich diese Feststellung auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Entscheidungszeitraum beziehen, dass sich die Gesamtfläche noch vor ca 10 Jahren tatsächlich als Wald dargestellt hat, wie dies der Beschwerdeführe durch entsprechende Lichtbilder nachgewiesen hat, war indes im vorliegenden Verfahren nicht relevant. Der Inhalt der Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Antragstellerin ergibt sich aus der Niederschrift der belangten Behörde und wird der Inhalt dieser Vereinbarung vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, wenngleich er diese anders verstanden wissen will, wozu auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen wird. Dass die befürchtete potenzielle Beeinträchtigung des Nutzwasserbrunnens des Beschwerdeführers, die bereits in den Antragsunterlagen der mitbeteiligten Partei angesprochen wird, nicht auf jene Tatbestände zurückzuführen ist, auf die sich die wasserrechtliche Bewilligung bezieht, ergibt sich aus den Ausführungen des Projektsgeologen. Die Beeinträchtigung des Brunnens des Beschwerdeführers kann sich viel mehr daraus ergeben, dass insgesamt am Projektgelände umfangreiche Grabungsarbeiten erforderlich sind und dabei jene wasserführenden Schichten, welche zur Speisung des Brunnens des Beschwerdeführers führen, angegraben werden. Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer anlässlich der mündlichen Verhandlung die Beiziehung eines forstfachlichen Sachverständigen genauso wenig für erforderlich erachtet hat, wie die Beiziehung eines wasserfachlichen oder geologischen Sachverständigen. Nach der entsprechenden Erörterung wurde daher auf die unmittelbare Einvernahme dieser Sachverständigen verzichtet. Weitere Sachverständigengutachten waren daher vom Landesverwaltungsgericht Tirol zur Folge der ausdrücklichen Erklärung des Beschwerdeführers nicht einzuholen, da der maßgebliche Sachverhalt bei der mündlichen Verhandlung nicht mehr bestritten wurde. Dass es sich um kein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie A oder B im Sinne des Anhang 2 zum UVP-G handelt ergibt sich aus den örtlichen Verhältnissen. So liegt, wie bereits festgestellt wurde, ein besonderes Schutzgebiet nach der FFH-Richtlinie, der Vogelschutzrichtlinie oder dem Tiroler Naturschutzgesetz nicht vor. Es handelt sich weder um einen Bannwald noch um ein Vorhaben oberhalb der Grenze des geschlossenen Baumbewuchses. Nicht strittig ist weiters der Umstand, dass das Vorhaben außerhalb des geschlossenen Siedlungsgebiets verwirklicht werden soll. Rechtliche Erwägungen:
  10. Zur Beschwerde des Landesumweltanwaltes: Gemäß § 13 Abs 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Diese Bestimmung ist zu Folge des § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht anwendbar, das Landesverwaltungsgericht hat daher diese Antragsänderung in seiner Zuständigkeit gemäß § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG zur Entscheidung in der Sache zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Diese Bestimmung ist zu Folge des Paragraph 17, VwGVG auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht anwendbar, das Landesverwaltungsgericht hat daher diese Antragsänderung in seiner Zuständigkeit gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG zur Entscheidung in der Sache zu berücksichtigen. Festgehalten wird zunächst, dass der Landesumweltanwalt nach dem mit der Antragstellerin geführten Gespräch mit E-Mail-Nachricht vom 21.12.2016 dem Landesverwaltungsgericht Tirol gegenüber erklärt hat, dass aufgrund der vorgenommenen Projektseinschränkung die Beschwerde zurückgezogen wird. Dazu wird festgehalten, dass es für die Beurteilung von Anträgen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 05.07.1999, 99/16/0115) nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und zufälligen verbalen Formen ankommt, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes. Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte. Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich. Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, das heißt es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Dazu wird festgehalten, dass es für die Beurteilung von Anträgen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 05.07.1999, 99/16/0115) nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und zufälligen verbalen Formen ankommt, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes. Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte. Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich. Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, das heißt es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass trotz der ausdrücklichen Erklärung des Landesumweltanwaltes, dass die Beschwerde zurückgezogen wird, die Prozesserklärung dahingehend zu verstehen ist, dass der Landesumweltanwalt nach der erfolgten Projektseinschränkung keine Bedenken mehr gegen das vorliegende Projekt hat. Insofern kann die Erklärung des Landesumweltanwaltes nicht als Zurückziehung der Beschwerde gewertet werden, weil in diesem Falle das Beschwerdeverfahren einzustellen wäre, ohne dass das Landesverwaltungsgericht Tirol die Möglichkeit hätte, die vorgenommene Projektseinschränkung durch die Antragstellerin in verbindlicher Weise festzuschreiben. Allein schon aus diesem Grund war die Prozesserklärung des Landesumweltanwaltes dahingehend zu interpretieren, dass dieser bei Vornahme der Projektsmodifikation keine inhaltlichen Bedenken mehr gegen das geplante Vorhaben ins Treffen führen will. Aus diesem Grund war die Beschwerde des Landesumweltanwaltes auch nicht zurückzuweisen, sondern war im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens die Antragsänderung der mitbeteiligten Partei in Behandlung zu nehmen und die Beschwerde des Landesumweltanwalts nach Maßgabe dieser Antragsänderung abzuweisen, da die vom Landesumweltanwalt ursprünglich artikulierten Bedenken nach seinen eigenen Ausführungen nunmehr nicht mehr begründet sind.
  11. Zur Beschwerde des AA: Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts: Der Beschwerdeführer hat im Rechtsmittel beantragt, dass ein anderes Gericht als das Landesverwaltungsgericht Tirol über seine Beschwerde entscheiden möge, zumal nachweislich bereits zwei Richter des Gerichts mit der Sache befasst gewesen seien. Außerdem wird vorgebracht, dass der Hauptgesellschafter der mitbeteiligten Partei eine sehr einflussreiche und angesehene Person sei, weshalb eine Beeinflussung des Gerichts zu befürchten stehe. Dazu wird festgehalten, dass der entscheidende Richter bisher nicht mit dem Vorhaben befasst gewesen ist. Befangenheitsgründe des hier entscheidenden Richters wurden im Übrigen auch nicht vorgebracht, weshalb sich der entscheidende Richter insgesamt nicht als befangen erachtet. Zumal sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und eine Abtretung an ein anderes Gericht daher rechtlich nicht vorgesehen ist, war diesem Antrag nicht zu entsprechen. Zur Ausfertigung der Entscheidung: Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache am 26.01.2017 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und dabei auch die Entscheidung mündlich verkündet. Nach Übermittlung der Verhandlungsschrift und entsprechendem Hinweis gemäß § 29 Abs 2a VwGVG wurde vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.02.2017 die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt. Aus diesem Grund ist eine gekürzte Ausfertigung iSd § 29 Abs 5 VwGVG nicht in Frage gekommen.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache am 26.01.2017 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und dabei auch die Entscheidung mündlich verkündet. Nach Übermittlung der Verhandlungsschrift und entsprechendem Hinweis gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG wurde vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.02.2017 die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt. Aus diesem Grund ist eine gekürzte Ausfertigung iSd Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG nicht in Frage gekommen. Zur Frage der Genehmigungspflicht nach dem UVP-G: Vorhaben, die in Anhang 1 zum UVP-G angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind gemäß § 3 Abs 1 UVP-G nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 zum UVP-G angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Vorhaben, die in Anhang 1 zum UVP-G angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind gemäß Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 zum UVP-G angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Bei Vorhaben des Anhanges 1 zum UVP-G, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde gemäß § 3 Abs 2 UVP-G im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 leg cit zu berücksichtigen, Abs. 7 leg cit ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.Bei Vorhaben des Anhanges 1 zum UVP-G, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25% des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 4, Ziffer eins bis 3 leg cit zu berücksichtigen, Absatz 7, leg cit ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. Festgehalten wird zunächst, dass die Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 19.07.2013, **** festgestellt hat, dass für das vorliegende Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß näher genannter Bestimmungen des UVP-G nicht durchzuführen ist. Der Beschwerdeführer hat zwar gegen diesen Bescheid ein Rechtsmittel erhoben, dieses wurde allerdings vom unabhängigen Umweltsenat mit Bescheid vom 15.10.2013, Zl ****, mangels Parteistellung zurückgewiesen. Inhaltlich hat sich der Umweltsenat mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt. Zufolge der auf Grundlage rezenter Judikatur des EuGH ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl dazu etwa VwGH 04.08.2015, Ra 2014/06/0044) war aber vom Landesverwaltungsgericht Tirol festzustellen, in wie fern das Vorhaben nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 bewilligungspflichtig ist oder nicht, zumal diese Frage auch für die Beurteilung der Zuständigkeit der belangten Behörde ausschlaggebend ist. Da sich der Beschwerdeführer somit den ergangenen Feststellungsbescheid mangels Einbindung in jenes Verfahren nicht gegen sich vorhalten lassen muss, hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol selbständig zu überprüfen, in wie weit eine Genehmigung nach dem UVP-G zur Verwirklichung des Vorhabens erforderlich ist oder nicht. Bezugspunkt dafür war das eingereichte und von der belangten Behörde genehmigte Vorhaben, allfällige Erweiterungen, die noch nicht beantragt waren, sind dabei von vorn herein unbeachtlich und wäre der Sachverhalt daher nach den anzuwendenden Bestimmungen des UVP-G bei einem Antrag auf Erweiterung der Anlage neuerlich zu überprüfen. Zufolge der auf Grundlage rezenter Judikatur des EuGH ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu etwa VwGH 04.08.2015, Ra 2014/06/0044) war aber vom Landesverwaltungsgericht Tirol festzustellen, in wie fern das Vorhaben nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 bewilligungspflichtig ist oder nicht, zumal diese Frage auch für die Beurteilung der Zuständigkeit der belangten Behörde ausschlaggebend ist. Da sich der Beschwerdeführer somit den ergangenen Feststellungsbescheid mangels Einbindung in jenes Verfahren nicht gegen sich vorhalten lassen muss, hatte das Landesverwaltungsgericht Tirol selbständig zu überprüfen, in wie weit eine Genehmigung nach dem UVP-G zur Verwirklichung des Vorhabens erforderlich ist oder nicht. Bezugspunkt dafür war das eingereichte und von der belangten Behörde genehmigte Vorhaben, allfällige Erweiterungen, die noch nicht beantragt waren, sind dabei von vorn herein unbeachtlich und wäre der Sachverhalt daher nach den anzuwendenden Bestimmungen des UVP-G bei einem Antrag auf Erweiterung der Anlage neuerlich zu überprüfen. Im vorliegenden Fall sind für das Vorhaben die Tatbestände nach der Z 20 sowie der Z 46 zum UVP-G relevant. Eine UVP im vereinfachten Verfahren ist nach der Z 20 lit a im Anhang 1 zum UVP-G für Beherbergungsbetriebe, wie Hotels oder Feriendörfer, samt Nebeneinrichtungen mit einer Bettenzahl von mindestens 500 Betten oder einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha, außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete, erforderlich. Gem Z 20 lit b ist eine UVP im vereinfachten Verfahren dann erforderlich, wenn es sich um Beherbergungsbetriebe, wie Hotels oder Feriendörfer, samt Nebeneinrichtungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder B mit einer Bettenzahl von mindestens 250 Betten oder einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 2,5 ha, außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete, handelt. Im vorliegenden Fall sind für das Vorhaben die Tatbestände nach der Ziffer 20, sowie der Ziffer 46, zum UVP-G relevant. Eine UVP im vereinfachten Verfahren ist nach der Ziffer 20, Litera a, im Anhang 1 zum UVP-G für Beherbergungsbetriebe, wie Hotels oder Feriendörfer, samt Nebeneinrichtungen mit einer Bettenzahl von mindestens 500 Betten oder einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha, außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete, erforderlich. Gem Ziffer 20, Litera b, ist eine UVP im vereinfachten Verfahren dann erforderlich, wenn es sich um Beherbergungsbetriebe, wie Hotels oder Feriendörfer, samt Nebeneinrichtungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder B mit einer Bettenzahl von mindestens 250 Betten oder einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 2,5 ha, außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete, handelt. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, beträgt die Flächeninanspruchnahme im vorliegenden Fall weniger als 5 ha. Soweit der Beschwerdeführer bei der Flächeninanspruchnahme auch die Fläche, welche außer Bewirtschaftung gestellt wird, hinzuzählen will, so wird festgehalten, dass von einer Flächeninanspruchnahme nur jene Grundflächen erfasst werden, auf welchen das Vorhaben tatsächlich verwirklicht werden soll. Insbesondere im Hinblick auf die Zielbestimmungen des § 1 Abs 1 UVP-G 2000 ist offensichtlich, dass eine Fläche, auf welcher keinerlei Maßnahmen gesetzt werden, nicht zum Vorhabensgebiet hinzugewählt werden kann. Dementsprechend gehen auch Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Rz 7 zu Anh 1 Z 20, davon aus, dass zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme die gesamte Fläche heranzuziehen ist, die mit dem Vorhaben in einem funktionalen Zusammenhang steht. Aus diesem Grund sind zB auch Flächen für Parkplätze, Parkgaragen, Golfplätze oder Parks dem Vorhaben zuzuzählen. Dies kann aber mangels eines dergestalteten funktionalen Zusammenhangs nicht für forstliche Ausgleichsflächen gelten, die mit dem Vorhaben in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere deshalb, weil die vorgesehene Ausgleichsfläche gänzlich vom menschlichen Einfluss freigehalten und so eine Urwaldzelle wieder hergestellt werden soll. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, beträgt die Flächeninanspruchnahme im vorliegenden Fall weniger als 5 ha. Soweit der Beschwerdeführer bei der Flächeninanspruchnahme auch die Fläche, welche außer Bewirtschaftung gestellt wird, hinzuzählen will, so wird festgehalten, dass von einer Flächeninanspruchnahme nur jene Grundflächen erfasst werden, auf welchen das Vorhaben tatsächlich verwirklicht werden soll. Insbesondere im Hinblick auf die Zielbestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 ist offensichtlich, dass eine Fläche, auf welcher keinerlei Maßnahmen gesetzt werden, nicht zum Vorhabensgebiet hinzugewählt werden kann. Dementsprechend gehen auch Schmelz/Schwarzer, UVP-G, Rz 7 zu Anh 1 Ziffer 20,, davon aus, dass zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme die gesamte Fläche heranzuziehen ist, die mit dem Vorhaben in einem funktionalen Zusammenhang steht. Aus diesem Grund sind zB auch Flächen für Parkplätze, Parkgaragen, Golfplätze oder Parks dem Vorhaben zuzuzählen. Dies kann aber mangels eines dergestalteten funktionalen Zusammenhangs nicht für forstliche Ausgleichsflächen gelten, die mit dem Vorhaben in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen. Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere deshalb, weil die vorgesehene Ausgleichsfläche gänzlich vom menschlichen Einfluss freigehalten und so eine Urwaldzelle wieder hergestellt werden soll. Mangels eines funktionalen Zusammenhangs mit der geplanten Anlage und mangels jedweden menschlichen Eingriffs in dieses Gebiet verbietet sich daher eine Hinzuzählung dieser Ausgleichsfläche zur Vorhabensfläche im Sinne des Genehmigungstatbestandes nach der Z 20 Anhang 1 UVP-G
  12. Dies gilt gleichermaßen für die weitere vorgesehene Schutzwaldpflegemaßnahme, auch hier fehlt jeder funktionale Zusammenhang zum Vorhaben, soll doch mit der Pflegemaßnahme offensichtlich lediglich ein forstfachlicher Ausgleich zur vorgenommenen Rodung hergestellt werden.Mangels eines funktionalen Zusammenhangs mit der geplanten Anlage und mangels jedweden menschlichen Eingriffs in dieses Gebiet verbietet sich daher eine Hinzuzählung dieser Ausgleichsfläche zur Vorhabensfläche im Sinne des Genehmigungstatbestandes nach der Ziffer 20, Anhang 1 UVP-G
  13. Dies gilt gleichermaßen für die weitere vorgesehene Schutzwaldpflegemaßnahme, auch hier fehlt jeder funktionale Zusammenhang zum Vorhaben, soll doch mit der Pflegemaßnahme offensichtlich lediglich ein forstfachlicher Ausgleich zur vorgenommenen Rodung hergestellt werden. Im Anhang 2 zum UVP-G werden die bereits im Anhang 1 erwähnten schutzwürdigen Gebiete näher definiert. So handelt es sich bei einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A um nach der RL 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 103/1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/24/EG des Rates vom
  14. Juni 1994, ABl. Nr. L 164/9, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206/7, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Weiters zählen dazu Bannwälder gemäß § 27 ForstG; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste gemäß Artikel 11 Abs. 2 des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. Nr. 60/1993) eingetragene UNESCO-Welterbestätten. Im Anhang 2 zum UVP-G werden die bereits im Anhang 1 erwähnten schutzwürdigen Gebiete näher definiert. So handelt es sich bei einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A um nach der RL 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 103/1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/24/EG des Rates vom
  15. Juni 1994, ABl. Nr. L 164/9, sowie nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206/7, in der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Artikel 4 Absatz 2, dieser Richtlinie genannte Schutzgebiete; Weiters zählen dazu Bannwälder gemäß Paragraph 27, ForstG; bestimmte nach landesrechtlichen Vorschriften als Nationalpark oder durch Verwaltungsakt ausgewiesene, genau abgegrenzte Gebiete im Bereich des Naturschutzes oder durch Verordnung ausgewiesene, gleichartige kleinräumige Schutzgebiete oder ausgewiesene einzigartige Naturgebilde; in der Liste gemäß Artikel 11 Absatz 2, des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1993,) eingetragene UNESCO-Welterbestätten. Untergrenze einer Alpinregion als schutzwürdigem Gebiet der Kategorie B ist die Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, dh. der Beginn der Kampfzone des Waldes (siehe § 2 ForstG 1975)Untergrenze einer Alpinregion als schutzwürdigem Gebiet der Kategorie B ist die Grenze des geschlossenen Baumbewuchses, dh. der Beginn der Kampfzone des Waldes (siehe Paragraph 2, ForstG 1975) Wie sich aus den oben wiedergegebenen Feststellungen ergibt, handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie A oder B im Sinne des Anhanges 2 zum UVP-G
  16. Aus diesem Grund war auch nicht der Schwellenwert gem der lit b zur Z 20 Anhang 1 zum UVP-G anzuwenden, sondern der Schwellenwert gem der Z 20 lit a UVP-G. Wie sich aus den oben wiedergegebenen Feststellungen ergibt, handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie A oder B im Sinne des Anhanges 2 zum UVP-G
  17. Aus diesem Grund war auch nicht der Schwellenwert gem der Litera b, zur Ziffer 20, Anhang 1 zum UVP-G anzuwenden, sondern der Schwellenwert gem der Ziffer 20, Litera a, UVP-G. Mit der festgestellten Flächeninanspruchnahme von jedenfalls unter 5 ha sowie einer Bettenanzahl von 186 werden die erforderlichen Mengenschwellen zur Begründung einer Genehmigungspflicht nach dem UVP-G 2000 nicht ausgelöst. Im Hinblick auf § 3 Abs 2 UVP-G wird ebenso unter Hinweis auf die obigen Feststellungen festgehalten, dass das vorliegenden Vorhaben auch nicht in einem räumlichen Zusammenhang mit einem vergleichbaren Vorhaben steht und mit diesem zusammen die Schwellenwerte erreicht. So befindet sich das nächste vergleichbare Vorhaben mehr als 700 m vom vorliegenden Vorhaben entfernt. Mit der festgestellten Flächeninanspruchnahme von jedenfalls unter 5 ha sowie einer Bettenanzahl von 186 werden die erforderlichen Mengenschwellen zur Begründung einer Genehmigungspflicht nach dem UVP-G 2000 nicht ausgelöst. Im Hinblick auf Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G wird ebenso unter Hinweis auf die obigen Feststellungen festgehalten, dass das vorliegenden Vorhaben auch nicht in einem räumlichen Zusammenhang mit einem vergleichbaren Vorhaben steht und mit diesem zusammen die Schwellenwerte erreicht. So befindet sich das nächste vergleichbare Vorhaben mehr als 700 m vom vorliegenden Vorhaben entfernt. Bei der Frage der Kumulation bzw des räumlichen Zusammenhangens sind nicht fixe geografische Parameter maßgeblich, sondern die Reichweiten der maßgeblichen Umweltbelastungen. Maßgeblich ist jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern werden (vgl dazu etwa VwGH 24.07.2014, 2011/07/0214; weiters Schmelz/Schwarzer, UVP-G, RZ 27 zu § 3). Dies ist Schutzgutbezogen zu beurteilen; der räumliche Zusammenhang wird je nach Belastungsgrad und Schutzgut unterschiedlich weit sein. Bei der Frage der Kumulation bzw des räumlichen Zusammenhangens sind nicht fixe geografische Parameter maßgeblich, sondern die Reichweiten der maßgeblichen Umweltbelastungen. Maßgeblich ist jener Bereich, in dem sich die maßgeblichen Umweltauswirkungen der zu kumulierenden Vorhaben erwartungsgemäß überlagern werden vergleiche dazu etwa VwGH 24.07.2014, 2011/07/0214; weiters Schmelz/Schwarzer, UVP-G, RZ 27 zu Paragraph 3,). Dies ist Schutzgutbezogen zu beurteilen; der räumliche Zusammenhang wird je nach Belastungsgrad und Schutzgut unterschiedlich weit sein. Festgehalten wird, dass der Bewilligungstatbestand nach der Z 20 des Anhang 1 zum UVP-G auf Vorhaben außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete abzielt. Maßgeblich ist daher hier jedenfalls das Schutzgut des Landschaftsbildes und des Bodens (vgl Schmelz/Schwarzer, UVP-G, RZ 6 zu Anh 1 Z 20). Für den vorliegenden Fall wird darauf hingewiesen, dass das Vorhaben durch große Waldflächen optisch und räumlich vom bestehenden weiteren Hotelprojekt „My Tirol“ klar abgegrenzt ist; wie sich aus den Feststellungen ergibt, besteht kein sichtbarer räumlicher Zusammenhang zwischen dem geplanten Vorhaben und dem bestehenden Hotel. Anderes wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht vorgebracht. Insgesamt besteht daher kein Vorhaben, das mit dem geplanten Vorhaben kumulieren könnte und daher bei der Frage, ob eine Genehmigung nach dem UVP-G erforderlich ist, mit zu berücksichtigen wäre.Festgehalten wird, dass der Bewilligungstatbestand nach der Ziffer 20, des Anhang 1 zum UVP-G auf Vorhaben außerhalb geschlossener Siedlungsgebiete abzielt. Maßgeblich ist daher hier jedenfalls das Schutzgut des Landschaftsbildes und des Bodens vergleiche Schmelz/Schwarzer, UVP-G, RZ 6 zu Anh 1 Ziffer 20,). Für den vorliegenden Fall wird darauf hingewiesen, dass das Vorhaben durch große Waldflächen optisch und räumlich vom bestehenden weiteren Hotelprojekt „My Tirol“ klar abgegrenzt ist; wie sich aus den Feststellungen ergibt, besteht kein sichtbarer räumlicher Zusammenhang zwischen dem geplanten Vorhaben und dem bestehenden Hotel. Anderes wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht vorgebracht. Insgesamt besteht daher kein Vorhaben, das mit dem geplanten Vorhaben kumulieren könnte und daher bei der Frage, ob eine Genehmigung nach dem UVP-G erforderlich ist, mit zu berücksichtigen wäre. Weiters kommt im vorliegenden Fall der Genehmigungstatbestand nach der Z 46 Anhang 1 zum UVP-G 2000 in Betracht, wonach die Genehmigungspflicht nach dem UVP-G zu Folge der lit a Rodungen auf einer Fläche von mindestens 20 ha betrifft. Erfasst werden weiters gemäß der lit b zur Z 46 des Anhang 1 zum UVP-G Erweiterungen von Rodungen, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten 10 Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterungen mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahmen mindestens 5 ha beträgt. Die weiteren Schwellenwerte gemäß den lit c bis f des erwähnten Tatbestandes beziehen sich auf Schutzwürdige Gebiete der Kategorie A. Zumal das Vorhabensgebiet nicht dieser Kategorie zuzuordnen ist, wozu auf die oben wiedergegebenen Ausführungen verwiesen wird, war darauf hier nicht weiter einzugehen.Weiters kommt im vorliegenden Fall der Genehmigungstatbestand nach der Ziffer 46, Anhang 1 zum UVP-G 2000 in Betracht, wonach die Genehmigungspflicht nach dem UVP-G zu Folge der Litera a, Rodungen auf einer Fläche von mindestens 20 ha betrifft. Erfasst werden weiters gemäß der Litera b, zur Ziffer 46, des Anhang 1 zum UVP-G Erweiterungen von Rodungen, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten 10 Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterungen mindestens 20 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahmen mindestens 5 ha beträgt. Die weiteren Schwellenwerte gemäß den Litera c bis f des erwähnten Tatbestandes beziehen sich auf Schutzwürdige Gebiete der Kategorie A. Zumal das Vorhabensgebiet nicht dieser Kategorie zuzuordnen ist, wozu auf die oben wiedergegebenen Ausführungen verwiesen wird, war darauf hier nicht weiter einzugehen. Im vorliegenden Fall beträgt das Flächenmaß für die beantragte Rodung lediglich 3,5 ha und daher weniger als 25 % des vorgesehenen Schwellenwerts nach der lit a der Z 46 Anhang 1 zum UVP-G. Eine UVP ist für die beantragte Rodung daher nach dieser Bestimmung jedenfalls nicht erforderlich, eine Kumulation mit anderen Vorhaben ist mangels Erreichen der 25 % Schwelle des entsprechenden Wertes ausgeschlossen.Im vorliegenden Fall beträgt das Flächenmaß für die beantragte Rodung lediglich 3,5 ha und daher weniger als 25 % des vorgesehenen Schwellenwerts nach der Litera a, der Ziffer 46, Anhang 1 zum UVP-G. Eine UVP ist für die beantragte Rodung daher nach dieser Bestimmung jedenfalls nicht erforderlich, eine Kumulation mit anderen Vorhaben ist mangels Erreichen der 25 % Schwelle des entsprechenden Wertes ausgeschlossen. Auch betreffend die lit b leg cit wird festgehalten, dass die Rodefläche das in dieser Bestimmung vorgesehene Mindestmaß von 5 ha nicht erreicht, weshalb auch nach dieser eine Genehmigungspflicht nach dem UVP-G hier nicht besteht. Auch betreffend die Litera b, leg cit wird festgehalten, dass die Rodefläche das in dieser Bestimmung vorgesehene Mindestmaß von 5 ha nicht erreicht, weshalb auch nach dieser eine Genehmigungspflicht nach dem UVP-G hier nicht besteht. Insgesamt wird daher festgehalten, dass für die Verwirklichung des Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist. Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung im wasserrechtlichen, forstrechtlichen und naturschutzrechtlichen Verfahren ist damit jedenfalls gegeben. Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung: Parteistellung im Verfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 kommt grundsätzlich nur dem Antragsteller, dem Landesumweltanwalt (§ 36 Abs 8 Tiroler Naturschutzgesetz 2005) sowie der vom Vorhaben betroffenen Gemeinde (§ 43 Abs 4 Tiroler Naturschutzgesetz 2005) zu. Nachbarn oder anderen Personen, ja sogar dem Grundstückseigentümer, kommt im Verfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 hingegen eine Parteistellung nicht zu. Parteistellung im Verfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 kommt grundsätzlich nur dem Antragsteller, dem Landesumweltanwalt (Paragraph 36, Absatz 8, Tiroler Naturschutzgesetz 2005) sowie der vom Vorhaben betroffenen Gemeinde (Paragraph 43, Absatz 4, Tiroler Naturschutzgesetz 2005) zu. Nachbarn oder anderen Personen, ja sogar dem Grundstückseigentümer, kommt im Verfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 hingegen eine Parteistellung nicht zu. Der Beschwerdeführer zählt nicht zum angeführten Kreis jener Personen, denen das Tiroler Naturschutzgesetz ein Mitspracherecht einräumt. Mangels Parteistellung des Beschwerdeführers im Verfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 war das Rechtsmittel daher in diesem Umfang zurückzuweisen. Zur Beschwerde nach dem Forstgesetz: Parteien des Rodungsverfahrens im Sinne des § 8 AVG sind zu Folge des § 19 Abs 4 ForstG:Parteien des Rodungsverfahrens im Sinne des Paragraph 8, AVG sind zu Folge des Paragraph 19, Absatz 4, ForstG:
  18. die Antragsberechtigten im Sinn des Abs. 1 im Umfang ihres Antragsrechtes,
  19. die Antragsberechtigten im Sinn des Absatz eins, im Umfang ihres Antragsrechtes,
  20. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte,
  21. der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung beantragten Waldfläche nach den bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen oder Gewinnen bergfreier oder bundeseigener mineralischer Rohstoffe befugt ist,
  22. der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, und
  23. der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei Paragraph 14, Absatz 3, zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, und
  24. das zuständige Militärkommando, wenn sich das Verfahren auf Waldflächen bezieht, die der Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung dienen. Antragsberechtigte im Sinne des § 19 Abs 1 ForstG sind Antragsberechtigte im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, ForstG sind
  25. der Waldeigentümer
  26. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich oder obligatorisch Berechtigte in Ausübung seines Rechtes unter Nachweis der Zustimmung des Waldeigentümers
  27. die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 Zuständigendie zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, Zuständigen
  28. in den Fällen des § 20 Abs. 2 auch die Agrarbehördein den Fällen des Paragraph 20, Absatz 2, auch die Agrarbehörde
  29. in den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energieträgern die Unternehmen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung des gemäß Z 3 Zuständigenin den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energieträgern die Unternehmen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung des gemäß Ziffer 3, Zuständigen
  30. in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen gemäß § 14 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, oder gemäß § 25 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103.in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60, oder gemäß Paragraph 25, des Seilbahngesetzes 2003, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
  31. Wald im Sinne des Forstgesetzes sind gem dessen § 1a Abs 1 mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m² und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.Wald im Sinne des Forstgesetzes sind gem dessen Paragraph eins a, Absatz eins, mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m² und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht. In Frage kommt im vorliegenden Fall für eine allfällige Parteistellung des Beschwerdeführers § 19 Abs 4 Z 4 Forstgesetz. Voraussetzung für seine Parteistellung ist daher, dass es sich bei seiner Grundfläche, die an die beantragte Rodefläche angrenzt, um Wald im Sinne des Forstgesetzes handelt.In Frage kommt im vorliegenden Fall für eine allfällige Parteistellung des Beschwerdeführers Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 4, Forstgesetz. Voraussetzung für seine Parteistellung ist daher, dass es sich bei seiner Grundfläche, die an die beantragte Rodefläche angrenzt, um Wald im Sinne des Forstgesetzes handelt. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Fläche in der Umgebung des Beschwerdeführers nicht mehr mit forstlichem Gehölz bestockt. Vielmehr wurde für diese Fläche bereits eine Rodungsbewilligung erteilt, welche allerdings nicht im beantragten Umfang (Errichtung eines Speicherteiches) genutzt wurde; dennoch wurde der forstliche Bewuchs bereits entfernt und stellt sich diese Fläche in der Natur nicht mehr als Wald dar. Zumal auch die Fläche des Grundstückes des Beschwerdeführers weniger als 1.000 m² beträgt und darauf überdies auch noch ein Gebäude errichtet ist, kann schon nach der Begriffsbestimmung des Forstgesetzes nicht mehr von Wald im Sinne dieses Gesetzes ausgegangen werden: So befindet sich rund um das Grundstück des Beschwerdeführers kein relevanter Baumbestand, das Grundstück des Beschwerdeführers, auf dem Bäume stocken, ist zu klein, als dass es ohne die umgebenden Flächen als Wald im rechtlichen Sinn gelten könnte. Überdies wurde das Grundstück des Beschwerdeführers vom durch die belangte Behörde beigezogenen Amtssachverständigen als Nichtwald eingestuft. Insofern wird festgehalten, dass es sich bei der Eintragung im Grundbuch um eine widerlegbare Rechtsvermutung handelt (vgl Brawenz/Kind/Wieser, ForstG4

(2015), Anm 1 zu § 3 ForstG). Insofern wird festgehalten, dass es sich bei der Eintragung im Grundbuch um eine widerlegbare Rechtsvermutung handelt vergleiche Brawenz/Kind/Wieser, ForstG4
(2015), Anmerkung 1 zu Paragraph 3, ForstG). Die allfällige Widerlegung erfolgt entweder in einem Feststellungsverfahren, oder als Vorfragenbeantwortung iSd § 38 AVG. Voraussetzung für die Geltendmachung des Deckungsschutzes ist, dass es sich beim zu schützenden Grundstück um Wald handelt, die Qualifizierung der Grundfläche als Wald stellt somit eine Vorfrage zur Beurteilung der Parteistellung des Beschwerdeführers dar. Dies ist aus den angeführten Gründen zu verneinen.Die allfällige Widerlegung erfolgt entweder in einem Feststellungsverfahren, oder als Vorfragenbeantwortung iSd Paragraph 38, AVG. Voraussetzung für die Geltendmachung des Deckungsschutzes ist, dass es sich beim zu schützenden Grundstück um Wald handelt, die Qualifizierung der Grundfläche als Wald stellt somit eine Vorfrage zur Beurteilung der Parteistellung des Beschwerdeführers dar. Dies ist aus den angeführten Gründen zu verneinen. Zumal der Beschwerdeführer daher nicht Waldeigentümer ist und auch ein anderer Anknüpfungspunkt nach § 19 Abs 4 Forstgesetz nicht besteht, kommt dem Beschwerdeführer eine Parteistellung nach dem Forstgesetz nicht zu. Auch die diesbezügliche Beschwerde war daher zurückzuweisen. Zumal der Beschwerdeführer daher nicht Waldeigentümer ist und auch ein anderer Anknüpfungspunkt nach Paragraph 19, Absatz 4, Forstgesetz nicht besteht, kommt dem Beschwerdeführer eine Parteistellung nach dem Forstgesetz nicht zu. Auch die diesbezügliche Beschwerde war daher zurückzuweisen. Zur Beschwerde gegen die erteilte wasserrechtliche Bewilligung: Hier wird zunächst auf die oben wiedergegebene Vereinbarung, welche anlässlich der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde geschlossen wurde, verwiesen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 26.04.2013, 2011/07/0196) ist es bei der Auslegung eines zwischen den Parteien im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen Aufgabe der Behörde – so auch des Verwaltungsgerichts – den Inhalt der Vereinbarung zu erforschen. Hiebei ist gemäß § 914 ABGB dann, wenn ein Vertrag oder eine Erklärung ausgelegt wird, nicht zu erforschen, welchen subjektiven, dem Partner nicht erkennbaren Willen die erklärende Partei hatte, sondern nur, wie der andere Vertragsteil die Erklärung verstehen musste.Hier wird zunächst auf die oben wiedergegebene Vereinbarung, welche anlässlich der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde geschlossen wurde, verwiesen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 26.04.2013, 2011/07/0196) ist es bei der Auslegung eines zwischen den Parteien im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen Aufgabe der Behörde – so auch des Verwaltungsgerichts – den Inhalt der Vereinbarung zu erforschen. Hiebei ist gemäß Paragraph 914, ABGB dann, wenn ein Vertrag oder eine Erklärung ausgelegt wird, nicht zu erforschen, welchen subjektiven, dem Partner nicht erkennbaren Willen die erklärende Partei hatte, sondern nur, wie der andere Vertragsteil die Erklärung verstehen musste. Weiters wird festgehalten, dass nach der Judikatur des VwGH zum WRG 1959 Zustimmungserklärungen, die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Behörde abgegeben werden, bindend, dh nicht mehr widerrufbar, sind (vgl VwGH 08.04.1997, 96/07/0195): Die mündliche Verhandlung ist, wie § 40 bis § 44 AVG in ihrem Zusammenhang zeigen, nicht allein dazu bestimmt, den objektiven Sachverhalt zu klären. Sie soll auch durch Gegenüberstellung der am Verfahren Beteiligten die Erörterung der in Betracht kommenden Interessen fördern und nach Möglichkeit einen Ausgleich zwischen konkurrierenden Interessen herbeiführen helfen. Dieser Zweck könnte nicht erreicht werden, wenn die Parteien an ihre bei der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen nicht gebunden wären und ihre Zugeständnisse wieder zurücknehmen könnten (Hinweis E 14.6.1976, 2335, 2336/75). Die Partei kann daher die bei der mündlichen Verhandlung erteilte Zustimmung zur Grundinanspruchnahme in der Berufung nicht mehr zurücknehmen. Weiters wird festgehalten, dass nach der Judikatur des VwGH zum WRG 1959 Zustimmungserklärungen, die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Behörde abgegeben werden, bindend, dh nicht mehr widerrufbar, sind vergleiche VwGH 08.04.1997, 96/07/0195): Die mündliche Verhandlung ist, wie Paragraph 40 bis Paragraph 44, AVG in ihrem Zusammenhang zeigen, nicht allein dazu bestimmt, den objektiven Sachverhalt zu klären. Sie soll auch durch Gegenüberstellung der am Verfahren Beteiligten die Erörterung der in Betracht kommenden Interessen fördern und nach Möglichkeit einen Ausgleich zwischen konkurrierenden Interessen herbeiführen helfen. Dieser Zweck könnte nicht erreicht werden, wenn die Parteien an ihre bei der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen nicht gebunden wären und ihre Zugeständnisse wieder zurücknehmen könnten (Hinweis E 14.6.1976, 2335, 2336/75). Die Partei kann daher die bei der mündlichen Verhandlung erteilte Zustimmung zur Grundinanspruchnahme in der Berufung nicht mehr zurücknehmen. Dies gilt gleichermaßen für den potentiellen Eingriff in andere Rechte, insbesondere etwa in Rechte im Sinne des § 12 WRG
  1. Wenn dem Eingriff durch eine Vereinbarung zugestimmt wird, dann kommt eine Verletzung in Rechten in diesem Umfang nicht mehr in Frage.Dies gilt gleichermaßen für den potentiellen Eingriff in andere Rechte, insbesondere etwa in Rechte im Sinne des Paragraph 12, WRG
  2. Wenn dem Eingriff durch eine Vereinbarung zugestimmt wird, dann kommt eine Verletzung in Rechten in diesem Umfang nicht mehr in Frage. Bei objektiver Betrachtung der zwischen dem Beschwerdeführer und der Antragstellerin getroffenen Vereinbarung können nunmehr keinerlei Bedenken dahingehend bestehen, dass der Beschwerdeführer dem Vorhaben nicht zugestimmt hätte. So wird eine ausdrückliche Regelung für den Fall getroffen, dass aufgrund der Bauarbeiten sein Brunnen trocken fällt. Weiters werden unterschiedliche weitere Maßnahmen vereinbart, wie ein immerwährendes Geh- und Fahrrecht und eine Erdverlegung einer Telefonleitung. Diese Vereinbarung wurde nicht bedingt getroffen und kann aus dieser Vereinbarung auch nicht erschlossen werden, dass diese, so wie der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, lediglich für den Fall gelten soll, dass entgegen seinen Anträgen dennoch die Bewilligung erteilt werde. Vielmehr lässt diese Vereinbarung, welche im Beisein des (damaligen) Rechtsvertreters des Beschwerdeführers im Protokoll über die mündliche Verhandlung dokumentiert wurde, keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer dem potentiellen Trockenfallen seines Brunnens nach Maßgabe der Inhalte der Vereinbarung zugestimmt hat. Im Übrigen wird festgehalten, dass durch die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung bestehende Rechte gem § 12 Abs 1 und 2 WRG 1959 nicht verletzt werden dürfen. Im vorliegenden Fall wird eine wasserrechtliche Bewilligung für die Verlegung einer Quelle sowie eines Brunnens erteilt. Das allfällige Trockenfallen des Brunnens des Beschwerdeführers ist aber nicht auf Baumaßnahmen im Zusammenhang mit diesen Vorhaben zurückzuführen, sondern wäre allenfalls ein Trockenfallen des Brunnens des Beschwerdeführers aufgrund der sonstigen Grabungsarbeiten zu befürchten. Dafür ist allerdings die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht erforderlich. Insgesamt werden daher nicht durch jene Vorhaben, für welche eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wird, Rechte im Sinne der Nutzung seines Brunnens beeinträchtigt, sondern allenfalls durch andere Grabungsarbeiten, für welche allerdings eine wasserrechtliche Bewilligung nicht erforderlich ist. Im öffentlich-rechtlichen Zusammenhang kann sich der Beschwerdeführer daher nur in jenen Verfahren auf dieses Nutzungsrecht an seinem Brunnen beziehen, welche für die vorgesehenen Baumaßnahmen vorgesehen sind, nicht jedoch im wasserrechtlichen Verfahren, da, wie ausgeführt, die Verlegung der Quelle und das Schließen des Brunnens nicht im Zusammenhang mit einem potenziellen Trockenfallens des Brunnens des Beschwerdeführers stehen. Im Übrigen wird festgehalten, dass durch die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung bestehende Rechte gem Paragraph 12, Absatz eins und 2 WRG 1959 nicht verletzt werden dürfen. Im vorliegenden Fall wird eine wasserrechtliche Bewilligung für die Verlegung einer Quelle sowie eines Brunnens erteilt. Das allfällige Trockenfallen des Brunnens des Beschwerdeführers ist aber nicht auf Baumaßnahmen im Zusammenhang mit diesen Vorhaben zurückzuführen, sondern wäre allenfalls ein Trockenfallen des Brunnens des Beschwerdeführers aufgrund der sonstigen Grabungsarbeiten zu befürchten. Dafür ist allerdings die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht erforderlich. Insgesamt werden daher nicht durch jene Vorhaben, für welche eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wird, Rechte im Sinne der Nutzung seines Brunnens beeinträchtigt, sondern allenfalls durch andere Grabungsarbeiten, für welche allerdings eine wasserrechtliche Bewilligung nicht erforderlich ist. Im öffentlich-rechtlichen Zusammenhang kann sich der Beschwerdeführer daher nur in jenen Verfahren auf dieses Nutzungsrecht an seinem Brunnen beziehen, welche für die vorgesehenen Baumaßnahmen vorgesehen sind, nicht jedoch im wasserrechtlichen Verfahren, da, wie ausgeführt, die Verlegung der Quelle und das Schließen des Brunnens nicht im Zusammenhang mit einem potenziellen Trockenfallens des Brunnens des Beschwerdeführers stehen. Zumal allerdings eine allfällige Beeinträchtigung der Rechte des Beschwerdeführers von vorneherein durch die zitierte Vereinbarung gedeckt ist, kommt eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers in diesem Umfang nicht in Betracht. Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung war daher abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So waren im vorliegenden Fall vor allem Sachverhaltsfragen zu klären, nämlich die Frage, ob die Schwellenwerte für eine Genehmigungspflicht nach dem UVP-G erreicht werden oder nicht, dies gegebenenfalls unter Hinzuzählung eines im räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhabens, ob das Grundstück des Beschwerdeführers als Wald im Sinne des Forstgesetzes anzusehen ist sowie wie die zwischen ihm und der Antragstellerin getroffene Vereinbarung zu interpretieren ist. Dabei handelt es sich nicht um Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, sondern einerseits um Sachverhaltsfragen, andererseits um Fragen, denen nur im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren Bedeutung zukommt. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind damit hingegen nicht verbunden. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher insgesamt nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.15.1269.9.

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