RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/15/1269-9;; LVwG-2016/15/1270-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerold Dünser über die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft M vom 25.05.2016, Zl ****,
(2015), Anmerkung 1 zu Paragraph 3, ForstG). Die allfällige Widerlegung erfolgt entweder in einem Feststellungsverfahren, oder als Vorfragenbeantwortung iSd § 38 AVG. Voraussetzung für die Geltendmachung des Deckungsschutzes ist, dass es sich beim zu schützenden Grundstück um Wald handelt, die Qualifizierung der Grundfläche als Wald stellt somit eine Vorfrage zur Beurteilung der Parteistellung des Beschwerdeführers dar. Dies ist aus den angeführten Gründen zu verneinen.Die allfällige Widerlegung erfolgt entweder in einem Feststellungsverfahren, oder als Vorfragenbeantwortung iSd Paragraph 38, AVG. Voraussetzung für die Geltendmachung des Deckungsschutzes ist, dass es sich beim zu schützenden Grundstück um Wald handelt, die Qualifizierung der Grundfläche als Wald stellt somit eine Vorfrage zur Beurteilung der Parteistellung des Beschwerdeführers dar. Dies ist aus den angeführten Gründen zu verneinen. Zumal der Beschwerdeführer daher nicht Waldeigentümer ist und auch ein anderer Anknüpfungspunkt nach § 19 Abs 4 Forstgesetz nicht besteht, kommt dem Beschwerdeführer eine Parteistellung nach dem Forstgesetz nicht zu. Auch die diesbezügliche Beschwerde war daher zurückzuweisen. Zumal der Beschwerdeführer daher nicht Waldeigentümer ist und auch ein anderer Anknüpfungspunkt nach Paragraph 19, Absatz 4, Forstgesetz nicht besteht, kommt dem Beschwerdeführer eine Parteistellung nach dem Forstgesetz nicht zu. Auch die diesbezügliche Beschwerde war daher zurückzuweisen. Zur Beschwerde gegen die erteilte wasserrechtliche Bewilligung: Hier wird zunächst auf die oben wiedergegebene Vereinbarung, welche anlässlich der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde geschlossen wurde, verwiesen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 26.04.2013, 2011/07/0196) ist es bei der Auslegung eines zwischen den Parteien im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen Aufgabe der Behörde – so auch des Verwaltungsgerichts – den Inhalt der Vereinbarung zu erforschen. Hiebei ist gemäß § 914 ABGB dann, wenn ein Vertrag oder eine Erklärung ausgelegt wird, nicht zu erforschen, welchen subjektiven, dem Partner nicht erkennbaren Willen die erklärende Partei hatte, sondern nur, wie der andere Vertragsteil die Erklärung verstehen musste.Hier wird zunächst auf die oben wiedergegebene Vereinbarung, welche anlässlich der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde geschlossen wurde, verwiesen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 26.04.2013, 2011/07/0196) ist es bei der Auslegung eines zwischen den Parteien im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen Aufgabe der Behörde – so auch des Verwaltungsgerichts – den Inhalt der Vereinbarung zu erforschen. Hiebei ist gemäß Paragraph 914, ABGB dann, wenn ein Vertrag oder eine Erklärung ausgelegt wird, nicht zu erforschen, welchen subjektiven, dem Partner nicht erkennbaren Willen die erklärende Partei hatte, sondern nur, wie der andere Vertragsteil die Erklärung verstehen musste. Weiters wird festgehalten, dass nach der Judikatur des VwGH zum WRG 1959 Zustimmungserklärungen, die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Behörde abgegeben werden, bindend, dh nicht mehr widerrufbar, sind (vgl VwGH 08.04.1997, 96/07/0195): Die mündliche Verhandlung ist, wie § 40 bis § 44 AVG in ihrem Zusammenhang zeigen, nicht allein dazu bestimmt, den objektiven Sachverhalt zu klären. Sie soll auch durch Gegenüberstellung der am Verfahren Beteiligten die Erörterung der in Betracht kommenden Interessen fördern und nach Möglichkeit einen Ausgleich zwischen konkurrierenden Interessen herbeiführen helfen. Dieser Zweck könnte nicht erreicht werden, wenn die Parteien an ihre bei der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen nicht gebunden wären und ihre Zugeständnisse wieder zurücknehmen könnten (Hinweis E 14.6.1976, 2335, 2336/75). Die Partei kann daher die bei der mündlichen Verhandlung erteilte Zustimmung zur Grundinanspruchnahme in der Berufung nicht mehr zurücknehmen. Weiters wird festgehalten, dass nach der Judikatur des VwGH zum WRG 1959 Zustimmungserklärungen, die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Behörde abgegeben werden, bindend, dh nicht mehr widerrufbar, sind vergleiche VwGH 08.04.1997, 96/07/0195): Die mündliche Verhandlung ist, wie Paragraph 40 bis Paragraph 44, AVG in ihrem Zusammenhang zeigen, nicht allein dazu bestimmt, den objektiven Sachverhalt zu klären. Sie soll auch durch Gegenüberstellung der am Verfahren Beteiligten die Erörterung der in Betracht kommenden Interessen fördern und nach Möglichkeit einen Ausgleich zwischen konkurrierenden Interessen herbeiführen helfen. Dieser Zweck könnte nicht erreicht werden, wenn die Parteien an ihre bei der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärungen nicht gebunden wären und ihre Zugeständnisse wieder zurücknehmen könnten (Hinweis E 14.6.1976, 2335, 2336/75). Die Partei kann daher die bei der mündlichen Verhandlung erteilte Zustimmung zur Grundinanspruchnahme in der Berufung nicht mehr zurücknehmen. Dies gilt gleichermaßen für den potentiellen Eingriff in andere Rechte, insbesondere etwa in Rechte im Sinne des § 12 WRG
- Wenn dem Eingriff durch eine Vereinbarung zugestimmt wird, dann kommt eine Verletzung in Rechten in diesem Umfang nicht mehr in Frage.Dies gilt gleichermaßen für den potentiellen Eingriff in andere Rechte, insbesondere etwa in Rechte im Sinne des Paragraph 12, WRG
- Wenn dem Eingriff durch eine Vereinbarung zugestimmt wird, dann kommt eine Verletzung in Rechten in diesem Umfang nicht mehr in Frage. Bei objektiver Betrachtung der zwischen dem Beschwerdeführer und der Antragstellerin getroffenen Vereinbarung können nunmehr keinerlei Bedenken dahingehend bestehen, dass der Beschwerdeführer dem Vorhaben nicht zugestimmt hätte. So wird eine ausdrückliche Regelung für den Fall getroffen, dass aufgrund der Bauarbeiten sein Brunnen trocken fällt. Weiters werden unterschiedliche weitere Maßnahmen vereinbart, wie ein immerwährendes Geh- und Fahrrecht und eine Erdverlegung einer Telefonleitung. Diese Vereinbarung wurde nicht bedingt getroffen und kann aus dieser Vereinbarung auch nicht erschlossen werden, dass diese, so wie der Beschwerdeführer nunmehr vorbringt, lediglich für den Fall gelten soll, dass entgegen seinen Anträgen dennoch die Bewilligung erteilt werde. Vielmehr lässt diese Vereinbarung, welche im Beisein des (damaligen) Rechtsvertreters des Beschwerdeführers im Protokoll über die mündliche Verhandlung dokumentiert wurde, keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer dem potentiellen Trockenfallen seines Brunnens nach Maßgabe der Inhalte der Vereinbarung zugestimmt hat. Im Übrigen wird festgehalten, dass durch die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung bestehende Rechte gem § 12 Abs 1 und 2 WRG 1959 nicht verletzt werden dürfen. Im vorliegenden Fall wird eine wasserrechtliche Bewilligung für die Verlegung einer Quelle sowie eines Brunnens erteilt. Das allfällige Trockenfallen des Brunnens des Beschwerdeführers ist aber nicht auf Baumaßnahmen im Zusammenhang mit diesen Vorhaben zurückzuführen, sondern wäre allenfalls ein Trockenfallen des Brunnens des Beschwerdeführers aufgrund der sonstigen Grabungsarbeiten zu befürchten. Dafür ist allerdings die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht erforderlich. Insgesamt werden daher nicht durch jene Vorhaben, für welche eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wird, Rechte im Sinne der Nutzung seines Brunnens beeinträchtigt, sondern allenfalls durch andere Grabungsarbeiten, für welche allerdings eine wasserrechtliche Bewilligung nicht erforderlich ist. Im öffentlich-rechtlichen Zusammenhang kann sich der Beschwerdeführer daher nur in jenen Verfahren auf dieses Nutzungsrecht an seinem Brunnen beziehen, welche für die vorgesehenen Baumaßnahmen vorgesehen sind, nicht jedoch im wasserrechtlichen Verfahren, da, wie ausgeführt, die Verlegung der Quelle und das Schließen des Brunnens nicht im Zusammenhang mit einem potenziellen Trockenfallens des Brunnens des Beschwerdeführers stehen. Im Übrigen wird festgehalten, dass durch die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung bestehende Rechte gem Paragraph 12, Absatz eins und 2 WRG 1959 nicht verletzt werden dürfen. Im vorliegenden Fall wird eine wasserrechtliche Bewilligung für die Verlegung einer Quelle sowie eines Brunnens erteilt. Das allfällige Trockenfallen des Brunnens des Beschwerdeführers ist aber nicht auf Baumaßnahmen im Zusammenhang mit diesen Vorhaben zurückzuführen, sondern wäre allenfalls ein Trockenfallen des Brunnens des Beschwerdeführers aufgrund der sonstigen Grabungsarbeiten zu befürchten. Dafür ist allerdings die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht erforderlich. Insgesamt werden daher nicht durch jene Vorhaben, für welche eine wasserrechtliche Bewilligung erteilt wird, Rechte im Sinne der Nutzung seines Brunnens beeinträchtigt, sondern allenfalls durch andere Grabungsarbeiten, für welche allerdings eine wasserrechtliche Bewilligung nicht erforderlich ist. Im öffentlich-rechtlichen Zusammenhang kann sich der Beschwerdeführer daher nur in jenen Verfahren auf dieses Nutzungsrecht an seinem Brunnen beziehen, welche für die vorgesehenen Baumaßnahmen vorgesehen sind, nicht jedoch im wasserrechtlichen Verfahren, da, wie ausgeführt, die Verlegung der Quelle und das Schließen des Brunnens nicht im Zusammenhang mit einem potenziellen Trockenfallens des Brunnens des Beschwerdeführers stehen. Zumal allerdings eine allfällige Beeinträchtigung der Rechte des Beschwerdeführers von vorneherein durch die zitierte Vereinbarung gedeckt ist, kommt eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers in diesem Umfang nicht in Betracht. Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung war daher abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So waren im vorliegenden Fall vor allem Sachverhaltsfragen zu klären, nämlich die Frage, ob die Schwellenwerte für eine Genehmigungspflicht nach dem UVP-G erreicht werden oder nicht, dies gegebenenfalls unter Hinzuzählung eines im räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhabens, ob das Grundstück des Beschwerdeführers als Wald im Sinne des Forstgesetzes anzusehen ist sowie wie die zwischen ihm und der Antragstellerin getroffene Vereinbarung zu interpretieren ist. Dabei handelt es sich nicht um Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, sondern einerseits um Sachverhaltsfragen, andererseits um Fragen, denen nur im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren Bedeutung zukommt. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind damit hingegen nicht verbunden. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher insgesamt nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.15.1269.9.