RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/17/0142-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
§ 13Abs.
1a Ziffer 3 GGBG
- Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 i. römisch fünf.m. Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3 GGBG
- § 37 Abs. 2 Ziffer 8 i. V.m. § 7 Abs.
§ 13A bs.la Ziffer 3 GGBG2.
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 i. römisch fünf.m. Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, A bs.la Ziffer 3 GGBG 3. § 37 Abs. 2 Ziffer 8 i. V.m. § 7 Abs.
§ 13A bs.la Ziffer 6 GGBG3.
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 i. römisch fünf.m. Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, A bs.la Ziffer 6 GGBG 4. § 37 Abs. 3 Ziffer 5 i. V.m. § 7 Abs.
§ 13A bs.la Ziffer 6 GGBG4.
Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 5 i. römisch fünf.m. Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, A bs.la Ziffer 6 GGBG 5. § 37 Abs. 2 Ziffer 8 i. V.m. § 7 Abs.
§ 13A bs.la Ziffer 6 GGBG5.
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 i. römisch fünf.m. Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, A bs.la Ziffer 6 GGBG 6. § 37 Abs. 2 Ziffer 8 i. V.m. § 7 Abs.
§ 13A bs.la Ziffer 2 GGBG6.
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 i. römisch fünf.m. Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, A bs.la Ziffer 2 GGBG 7. § 37 Abs. 2 Ziffer 8 i. V.m. § 7 Abs.
§ 13A bs.la Ziffer 2 GGBG7.
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 i. römisch fünf.m. Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, A bs.la Ziffer 2 GGBG 8. § 37 Abs. 2 Ziffer 8 i. V.m. § 7 Abs.
§ 13A bs.la Ziffer 10 GGBG8.
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 i. römisch fünf.m. Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, A bs.la Ziffer 10 GGBG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): Gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe: 1. 110,00 § 37 Abs. 2 lit c GGBG 36 Stunden1. 110,00 Paragraph 37, Absatz 2, Litera c, GGBG 36 Stunden 2. 110,00 § 37 Abs. 2 lit b GGBG 36 Stunden2. 110,00 Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG 36 Stunden 3. 110,00 § 37 Abs. 2 lit b GGBG 36 Stunden3. 110,00 Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG 36 Stunden 4. 750,00 § 37 Abs. 2 lit a GGBG 180 Stunden4. 750,00 Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, GGBG 180 Stunden 5. 110,00 § 37 Abs. 2 lit b GGBG 36 Stunden5. 110,00 Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG 36 Stunden 6. 110,00 § 37 Abs. 2 lit b GGBG 36 Stunden6. 110,00 Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG 36 Stunden 7. 750,00 § 37 Abs. 2 lit a GGBG 180 Stunden7. 750,00 Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, GGBG 180 Stunden 8. 750,00 § 37 Abs. 2 lit a GGBG 180 Stunden8. 750,00 Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, GGBG 180 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 280,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 3.080,00“ Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt: „In oben bezeichneter Verwaltungsstrafsache teilt der Beschwerdeführer mit, dass er Rechtsanwalt CC, Adresse 1, **** Y, mit seiner weiteren rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat und erhebt der Beschwerdeführer gegen das am 30.11.2015 zugestellte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.11.2015, GZ ****, binnen offener Frist nachstehende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. 1. Sachverhalt Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, als Verantwortlicher der Firma BB, Adresse 2, Z, welche Beförderer von Gefahrgut mit der selbstfahrenden Arbeitsmaschine mit dem behördlichen KZ **-*** am 18.02.2015, um 09:15 in X auf der *** war, nicht die in § 13 GGBG festgelegten Bestimmungen eingehalten zu haben.Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, als Verantwortlicher der Firma BB, Adresse 2, Z, welche Beförderer von Gefahrgut mit der selbstfahrenden Arbeitsmaschine mit dem behördlichen KZ **-*** am 18.02.2015, um 09:15 in römisch zehn auf der *** war, nicht die in Paragraph 13, GGBG festgelegten Bestimmungen eingehalten zu haben. 2. Rechtzeitigkeit: Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 30.11.2015 zugestellt, die nunmehr bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde ist jedenfalls rechtzeitig. 3. Beschwerdegründe: Das angefochtene Straferkenntnis wird seinem gesamten Umfang nach angefochten.
- a)Zusammengefasst wird dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er als Verantwortlicher der BB, Adresse 2, A-**** Z, diese sei Beförderer von Gefahrgut, am 18.02.2015 um 9.15 Uhr, UN 1202 Heizöl im Tank der selbstfahrenden Arbeits-maschine **-***, transportieren lassen habe. Gemäß § 3 Abs 1 Z 6 GGBG sind mobile Maschinen und Geräte nicht als Fahrzeuge im Sinne der zitierten Bestimmung zu werten. Die in Rede stehende Arbeitsmaschine (**-***) ist sohin vom Anwendungsbereich des GGBG ausgenommen. Eine Bestrafung nach dem GGBG scheidet daher bereits aus diesem Grund aus.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, GGBG sind mobile Maschinen und Geräte nicht als Fahrzeuge im Sinne der zitierten Bestimmung zu werten. Die in Rede stehende Arbeitsmaschine (**-***) ist sohin vom Anwendungsbereich des GGBG ausgenommen. Eine Bestrafung nach dem GGBG scheidet daher bereits aus diesem Grund aus. Beweis: PV
- b)Im Zuge seiner Tätigkeit bei der BB kam der Mitarbeiter DD zum in der Anzeige angeführten Kontrollzeitpunkt und -ort einem Auftrag in W nach, der in der Reinigung eines Heizöltanks bestand. Da sich in dem Tank noch brauchbares Heizöl befand, hat der Mitarbeiter der Firma BB dieses Heizöl abgepumpt und in seinem Tankwagen für den Zeitraum der Reinigung zwischengelagert. Aufgrund eines plötzlich aufgetretenen technischen Gebrechens an der Tankanlage des Fahrzeugs bestand im Weiteren jedoch die Gefahr, dass beim Zurückpumpen des Heizöls in den gereinigten Tank ein Teil des Öls austritt. Aus diesem Grund wollte der Mitarbeiter das Heizöl zurück zum Betriebsgelände der BB transportieren, um es dort sicher abpumpen zu können, zumal sich am Betriebsgelände ein Ölabscheider befindet und dadurch die Gefahr nicht mehr gegeben gewesen wäre, dass Heizöl unkontrolliert versickern könnte. Auf dem Weg zurück zum Betriebsgelände wurde der Mitarbeiter sodann von der Polizei aufgehalten und ist im Weiteren zum Betriebsgelände eskortiert worden. Die gegenständliche Transportfahrt diente demnach ausschließlich dem Zweck, einer Ölverschmutzung im Bereich des Grundstücks seines Auftraggebers zu vermeiden und stattdessen das Heizöl kontrolliert in einen funktionstüchtigen Tankwagen am Betriebsgelände zu überführen. Das Verschulden des Beschwerdeführers ist sohin als gering anzusehen, wollte er der Mitarbeiter mit seinem Verhalten lediglich verhindern, dass eine Verschmutzung der Umwelt eintritt. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, ist die Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG indiziert, gegebenenfalls unter Ausspruch einer Ermahnung.Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, ist die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG indiziert, gegebenenfalls unter Ausspruch einer Ermahnung. Beweis: PV
- c)Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Beschuldigte - obwohl lediglich eine Verwaltungsübertretung vorliegt - zu den Anzeigepunkten 3 - 5 jeweils gesondert bestraft wurde. Alle drei Übertretungen betreffen Mängel hinsichtlich der Kennzeichnungspflicht eines Fahrzeuges und sind daher lediglich als ein Delikt zu ahnden und wäre diesbezüglich nur eine Strafe zu verhängen gewesen. Auch hinsichtlich der Tatvorwürfe 6 und 7 ist festzuhalten, dass beide Male das Nicht-Mitführen von Begleitpapieren gestraft wurde, auch diesbezügliche wäre nur eine einzige Strafe zu verhängen gewesen. Aus oben angeführten Gründen werden gestellt nachstehende Anträge: Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung durchführen und 1.. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG einstellen1.. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG einstellen in eventu 2. das angefochtene Straferkenntnis aufgrund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie aufgrund des geringen Verschuldens bei einer Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG bewenden lassen2. das angefochtene Straferkenntnis aufgrund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie aufgrund des geringen Verschuldens bei einer Ermahnung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG bewenden lassen in eventu 3. die Strafe auf ein schuld- und tatangemessenes Ausmaß herabsetzen.“ II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Sachverhalt selbst wird nicht bestritten. Er entspricht den von der Bezirkshauptmannschaft Y im erstinstanzlichen Straferkenntnis erhobenen Schuldvorwürfen. Der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt blieb von der Beschwerde des Rechtsvertreters im Wesentlichen unberührt. Seine Einwendungen beziehen sich vor allem auf das Verschulden bzw auf das Vorbringen der Zusammenfassung der diversen Schuldsprüche zu insgesamt nur mehr 3 statt 8 Übertretungen. III.römisch drei. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall kommt das Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz-GGBG), BGBl I Nr 145/1998 idF BGBl I Nr 91/2013 zur Anwendung:Im gegenständlichen Fall kommt das Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz-GGBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 145 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 91 aus 2013, zur Anwendung: Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße Besondere Pflichten von Beteiligten § 13.Paragraph 13, …
(1a)Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1
(1a)Der Beförderer hat im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins
- zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;
- sich zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden oder, wenn anstelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist;
- sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;
- sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und MEGC das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;
- zu prüfen, dass die Fahrzeuge nicht überladen sind;
- sich zu vergewissern, dass die für die Fahrzeuge vorgeschriebenen Großzettel (Placards) und Kennzeichnungen angebracht sind;
- sich zu vergewissern, dass die in den schriftlichen Weisungen für den Lenker vorgeschriebene Ausstattung im Fahrzeug mitgeführt wird, und
- sich zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist.sich zu vergewissern, dass das zuständige bei der Beförderung tätige Personal entsprechend den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften über seine Pflichten und über die Besonderheiten der Beförderung und über das Verhalten bei Unfällen oder Zwischenfällen ausreichend in Kenntnis gesetzt und unterwiesen worden ist.
- dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 erfüllt sind unddafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur dann zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet wird, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 6, erfüllt sind und
- das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur Personen zu überlassen, die im Sinne des § 14 besonders ausgebildet sind.das Lenken einer Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur Personen zu überlassen, die im Sinne des Paragraph 14, besonders ausgebildet sind. Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Z 1, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen.Dies ist gegebenenfalls anhand der Beförderungsdokumente und der Begleitpapiere durch eine Sichtprüfung des Fahrzeugs oder des Containers und gegebenenfalls der Ladung durchzuführen. Der Beförderer kann jedoch in den Fällen der Ziffer eins, 2, 5 und 6 auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen. … Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren § 37.Paragraph 37,
(2)Wer … 8. als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs. 1a oder § 23 Abs. 2 oder § 25 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1, 3 oder 4 befördert oderals Beförderer gefährliche Güter entgegen Paragraph 13, Absatz eins a, oder Paragraph 23, Absatz 2, oder Paragraph 25, Absatz eins, oder Paragraph 32, Absatz eins, 3, oder 4 befördert oder … begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist,
- a)wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro oderwenn gemäß den Kriterien des Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro oder
- b)wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oderwenn gemäß den Kriterien des Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oder
- c)wenn gemäß den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 80 Euro,wenn gemäß den Kriterien des Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch drei einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 80 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit. a oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß lit. c können auch durch Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG eingehoben werden.im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß Litera a, oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen gemäß Litera c, können auch durch Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG eingehoben werden. …
(7)In den Fällen des Abs. 2 Z 8 gilt als Tatort der Ort der Kontrolle, an dem die den Tatvorwurf begründenden Mängel festgestellt worden sind.
(7)In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 8, gilt als Tatort der Ort der Kontrolle, an dem die den Tatvorwurf begründenden Mängel festgestellt worden sind. Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 197/1999 idF BGBl I Nr 33/2013:Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 197 aus 1999, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 33/2013: Schuld § 5.Paragraph 5,
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2)Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Strafbemessung § 19.Paragraph 19,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. IV.römisch vier. Rechtliche Würdigung: Der Anzeige vom 18.02.2015 zu Zl **** ist zu entnehmen, dass es sich beim gegenständlichen Fahrzeug um eine selbstfahrende Arbeitsmaschine der Marke **** mit dem amtlichen Kennzeichen **-*** gehandelt hat. Ort und Tatzeit des Gefahrguttransportes ergibt sich aus der unbestritten gebliebenen Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol vom 18.02.2015. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das in Rede stehende Fahrzeug als selbstfahrende Arbeitsmaschine vom Anwendungsgebiet des GGBG ausgenommen ist, wird Folgendes ausgeführt: Gemäß § 1 Abs 1 Z 1 GGBG ist dieses Bundesgesetz anzuwenden auf die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße mit Fahrzeugen gemäß § 3 Abs 1 Z 6 lit a GGBG. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GGBG ist dieses Bundesgesetz anzuwenden auf die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße mit Fahrzeugen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, GGBG. Gemäß § 3 Abs 1 Z 6 lit a GGBG ist Fahrzeug für Beförderungen gemäß § 1 Abs 1 Z 1: Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, GGBG ist Fahrzeug für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins :, Ein zur Teilnahme im Straßenverkehr bestimmtes Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern und einer Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie Anhänger solcher Fahrzeuge mit Ausnahme von - Schienenfahrzeuge, - mobilen Maschinen und Geräten sowie - land- und forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen, sofern diese nicht mit einer Geschwindigkeit von über 40 km/h fahren wenn sie gefährliche Güter befördern. Art 2 der Richtlinie 97/98 EG definiert den Begriff „mobile Maschinen und Geräte“ folgender Maßen: Artikel 2, der Richtlinie 97/98 EG definiert den Begriff „mobile Maschinen und Geräte“ folgender Maßen: Mobile Maschinen, mobile industrielle Ausrüstungen oder Fahrzeuge mit oder ohne Aufbau, die nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern auf der Straße bestimmt sind und in die ein Verbrennungsmotor gemäß der Definition im Anhang 1 Nr 1 eingebaut ist. § 2 Abs 1 Z 21 KFG definiert eine selbstfahrende Arbeitsmaschine als ein Kraftfahrzeug das nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Durchführung von nicht in der Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen bestehenden Arbeitsvorgänge bestimmt ist. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 21, KFG definiert eine selbstfahrende Arbeitsmaschine als ein Kraftfahrzeug das nach seiner Bauart und Ausrüstung ausschließlich oder vorwiegend zur Durchführung von nicht in der Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen bestehenden Arbeitsvorgänge bestimmt ist. Im Gegenstandsfall wurde mit der, wie in der Anzeige ausgeführt, selbstfahrenden Arbeitsmaschine das Gefahrgut UN 1202 Heizöl (leicht) 3, III, (D/E) 600 l, transportiert, ohne dass dieses Fahrzeug für Gefahrguttransporte ausgerüstet war. Das Fahrzeug der Firma BB, **-*** ist als kleineres Tankfahrzeug ohne genaue Spezifikation ausgewiesen und wurde es als solches auch vom Gutachter EE der Abteilung allgemeine Bauangelegenheit, chemisch- technische Umweltschutzanstalt benannt. Im Gegenstandsfall wurde mit der, wie in der Anzeige ausgeführt, selbstfahrenden Arbeitsmaschine das Gefahrgut UN 1202 Heizöl (leicht) 3, römisch drei, (D/E) 600 l, transportiert, ohne dass dieses Fahrzeug für Gefahrguttransporte ausgerüstet war. Das Fahrzeug der Firma BB, **-*** ist als kleineres Tankfahrzeug ohne genaue Spezifikation ausgewiesen und wurde es als solches auch vom Gutachter EE der Abteilung allgemeine Bauangelegenheit, chemisch- technische Umweltschutzanstalt benannt. Dieses Fahrzeug dient unter anderem zur Beförderung von Gütern (im gegenständlichen Fall, Gefahrgut UN 1202 (leicht) 3, III, (D/E)). Außerdem war das Fahrzeug zum gegenständlichen Tatzeitpunkt auf der öffentlichen Straße unterwegs. Dieses Fahrzeug dient unter anderem zur Beförderung von Gütern (im gegenständlichen Fall, Gefahrgut UN 1202 (leicht) 3, römisch drei, (D/E)). Außerdem war das Fahrzeug zum gegenständlichen Tatzeitpunkt auf der öffentlichen Straße unterwegs. Der Anzeige ist zu entnehmen, dass das Öl aus einem Keller und dort aus dem Heizöltank des Herrn FF in V, abgepumpt wurde, welches der Entsorgung zugeführt werden sollte. Es war beabsichtigt das Altöl zur Firma GG zu bringen um es dort zu entladen. Der Anzeige ist zu entnehmen, dass das Öl aus einem Keller und dort aus dem Heizöltank des Herrn FF in römisch fünf, abgepumpt wurde, welches der Entsorgung zugeführt werden sollte. Es war beabsichtigt das Altöl zur Firma GG zu bringen um es dort zu entladen. Das gegenständliche Fahrzeug fällt daher nicht unter die Definition einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs 1 Z 21 KFG sowie auch nicht unter den Begriff mobile Maschinen und Geräte gemäß Art 2 der Richtlinie 97/68 EG, weshalb die Bestimmungen des GGBG im gegenständlichen Fall zur Anwendung zu kommen sind. Das gegenständliche Fahrzeug fällt daher nicht unter die Definition einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine im Sinne der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 21, KFG sowie auch nicht unter den Begriff mobile Maschinen und Geräte gemäß Artikel 2, der Richtlinie 97/68 EG, weshalb die Bestimmungen des GGBG im gegenständlichen Fall zur Anwendung zu kommen sind. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer ein Verstoß diese Überzeugungspflicht (Vergewisserungspflicht) zu Punkt 1, 2 zur Last gelegt. In all diesen Fällen hat er sich nichts ausreichend überzeugt, ob das Fahrzeug keine den Vorschriften widersprechende Mängel aufgewiesen hat bzw. keine Ausrüstungsteile fehlen würden. Hier erweist sich der erstinstanzliche Bescheid allerdings insofern rechtswidrig, als dem Beschwerdeführer in 2 Spruchpunkten gesonderte Übertretungen des GGBG zur Last gelegt wurden. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27.06.2007 zu Zl 2005/03/0140 sowie im Erkenntnis zu 2006/03/0009 vom 29.10.2009 judiziert hat, ist der Beförderer nach § 13 Abs 1a Z 3 GGBG verantwortlich eine Sichtprüfung durchzuführen in deren Rahmen er offensichtliche Mängel von Fahrzeugen und Ladungen wahrzunehmen hat. Unterlässt er diese Sichtprüfung so verstößt er damit gegen § 27 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 1a Z 3 GGBG, wobei es nicht drauf ankommt, ob der Mangel in der Verletzung einer oder mehrerer Bestimmungen des ADR gelegen ist. Vor diesem Hintergrund führt der Verwaltungsgerichtshof weiter aus muss die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die diesen in den Spruchpunkten 2 und 3 vorgeworfenen Verstöße nicht als zwei voneinander getrennte selbständige Verwaltungsübertretungen vorwerfen (siehe auch das Erkenntnis vom 03.09.2008 zu Zl 2005/03/0010).Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27.06.2007 zu Zl 2005/03/0140 sowie im Erkenntnis zu 2006/03/0009 vom 29.10.2009 judiziert hat, ist der Beförderer nach Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG verantwortlich eine Sichtprüfung durchzuführen in deren Rahmen er offensichtliche Mängel von Fahrzeugen und Ladungen wahrzunehmen hat. Unterlässt er diese Sichtprüfung so verstößt er damit gegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG, wobei es nicht drauf ankommt, ob der Mangel in der Verletzung einer oder mehrerer Bestimmungen des ADR gelegen ist. Vor diesem Hintergrund führt der Verwaltungsgerichtshof weiter aus muss die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die diesen in den Spruchpunkten 2 und 3 vorgeworfenen Verstöße nicht als zwei voneinander getrennte selbständige Verwaltungsübertretungen vorwerfen (siehe auch das Erkenntnis vom 03.09.2008 zu Zl 2005/03/0010). Umgelegt auf dem gegenständlichen Fall hätte daher der Beförderer nur für eine Übertretung bestraft werden können. Dies wurde nunmehr wie im Spruch unter Punkt a) ausgeführt korrigiert. Hinsichtlich der Punkt 3,4 und 5 ist auszuführen, dass der Beförderer wiederum gegen seine Vergewisserungspflicht verstoßen hat, da die Grosszettel der Klasse 3, die orangefarbene Kennzeichnung mit Zahl gemäß Kapitel 5.3 ADR sowie das das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe nicht angebracht waren. Zur Zusammenfassung dieser Übertretungen zu einer im Spruch unter b) ist auf das oben angeführte hinzuweisen. Zu Punkt 6 und 7 hat der Beförderer es unterlassen sich zu vergewissern, dass eine schriftliche Weisung sowie das Beförderungspapier bei diesem Transport mit geführt wurden, da beide Unterlagen fehlten. Zur Zusammenfassung dieser Übertretungen zu einer im Spruch unter c) ist wiederum auf das oben angeführte hinzuweisen. Hinsichtlich Punkt 8 steht fest, dass der Lenker keine Gefahrgutlenkerausbildung genossen hat. Dem Beschwerdeführer wird fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt. Es ist im Verfahren nichts zu Tage getreten was Zweifel am Verschulden des Beschwerdeführers aufkommen ließe. Die über ihn verhängten Geldstrafen sind die jeweiligen Mindeststrafen und entsprechen dem jeweiligen Schuld und Unrechtsgehalt der Tat. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.17.0142.1