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{'item': 'LVwG-2016/22/2640-6'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/22/2640-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn A A, Adresse, v.d. Rechtsanwalt Dr. B B, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 17.10.2016, Zl. ****, wegen Schließung von Teilbereichen des Gasthofes „W“, Adresse, nach § 360 Abs 4 GewO 1994Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn A A, Adresse, v.d. Rechtsanwalt Dr. B B, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 17.10.2016, Zl. ****, wegen Schließung von Teilbereichen des Gasthofes „W“, Adresse, nach Paragraph 360, Absatz 4, GewO 1994 zu Recht erkannt I.römisch eins. Der Beschwerde wird insofern Folge geben, als anstelle der im angefochtenen Bescheid angeordneten Schließung von namentlich genannten Anlagenteilen folgende Maßnahmen gemäß § 360 Abs 4 GewO 1994 vorgeschrieben werden: Der Beschwerde wird insofern Folge geben, als anstelle der im angefochtenen Bescheid angeordneten Schließung von namentlich genannten Anlagenteilen folgende Maßnahmen gemäß Paragraph 360, Absatz 4, GewO 1994 vorgeschrieben werden: 1. Im Verlauf der gesamten Fluchtwege (Gänge sowie Fluchttreppen) sind funkvernetzte Rauchwarnmelder gemäß der OIB-Richtlinie 2 zu montieren. Des Weiteren sind diejenigen Bereiche in den Schutzumfang der funkvernetzten Brandmeldeanlage miteinzubeziehen, wo die Fluchtweglänge von 40 m überschritten ist (das betrifft die Appartements im 3. OG, die Privatwohnung sowie die Zimmereinheiten Nr. **1 und **2). 2. Die Fluchttüre, welche derzeit vom Frühstücksraum in Richtung Terrasse führt, ist zu aktivieren, damit ein zweiter Rettungsweg gewährleistet ist. Die angeführten Maßnahmen sind unverzüglich umzusetzen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Bescheid wurden namentlich genannte Bereich des Gasthofes „W“ in Adresse nach § 360 Abs 4 GewO 1994 geschlossen. Begründend stützte sich die Behörde auf gutachterliche Äußerungen des brandschutztechnischen Sachverständigen der Landesstelle für Brandverhütung (zuletzt vom 30.6.2016). Mit dem angefochtenen Bescheid wurden namentlich genannte Bereich des Gasthofes „W“ in Adresse nach Paragraph 360, Absatz 4, GewO 1994 geschlossen. Begründend stützte sich die Behörde auf gutachterliche Äußerungen des brandschutztechnischen Sachverständigen der Landesstelle für Brandverhütung (zuletzt vom 30.6.2016). Aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde leitete das Landesverwaltungsgericht Tirol ein (umfangreiches) Ermittlungsverfahren ein. Zunächst wurde Herr Ing. C C, Landesstelle für Brandverhütung, zum nichtamtlichen brandschutztechnischen Sachverständige bestellt (Beschluss vom 19.12.2016) und folgender Gutachtensauftrag an ihn gerichtet: „Sehr geehrter Herr Ing. C C, bezugnehmend auf die heutige Vorbesprechung ergeht folgendes Ersuchen: Sachverhalt: Der gegenständliche Gasthof „W“ wurde mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft X vom 11.5.1993, Zl. ****, vom 10.11.1995, Zl. **** und vom 17.5.2006, Zl. **** gewerbebehördlich genehmigt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 26.1.2015, Zl. **** wurden dem Betreiber nach § 79 Abs 1 GewO 1994 zusätzliche brandschutztechnische Auflagen vorgeschrieben. Dieser Bescheid wurde jedoch vom Landesverwaltungsgericht Tirol (Erkenntnis vom 3.6.2015, Zl. LVwG-2015/32/0850-9) mit der zusammenfassenden Argumentation behoben, dass eine zusätzliche Auflagenvorschreibung dann rechtlich nicht möglich ist, wenn es sich bei den festgestellten Änderungen um solche handelt, die konsenslos hergestellt wurden.Sachverhalt: Der gegenständliche Gasthof „W“ wurde mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 11.5.1993, Zl. ****, vom 10.11.1995, Zl. **** und vom 17.5.2006, Zl. **** gewerbebehördlich genehmigt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 26.1.2015, Zl. **** wurden dem Betreiber nach Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 zusätzliche brandschutztechnische Auflagen vorgeschrieben. Dieser Bescheid wurde jedoch vom Landesverwaltungsgericht Tirol (Erkenntnis vom 3.6.2015, Zl. LVwG-2015/32/0850-9) mit der zusammenfassenden Argumentation behoben, dass eine zusätzliche Auflagenvorschreibung dann rechtlich nicht möglich ist, wenn es sich bei den festgestellten Änderungen um solche handelt, die konsenslos hergestellt wurden. In weiterer Folge führte die belangte Behörde am 17.5.2016 einen Lokalaugenschein an Ort und Stelle durch, in dessen Rahmen der brandschutztechnische Sachverständige der Landesstelle für Brandverhütung diverse Mängel in der Anlage feststellte. Bezugnehmend auf diesen Lokalaugenschein verfasste der brandschutztechnischen Sachverständige der Landesstelle für Brandverhütung eine mit 30.6.2016 datierte „brandschutztechnische Stellungnahme“ und führte darin zusammenfassend aus, dass in Teilbereichen der Betriebsanlage die zulässigen Fluchtweglängen von 40 m überschritten werden, dass die erforderliche Brandfrüherkennung nicht vorhanden ist, dass bei mehreren Fluchttüren die Panikbeschläge fehlten, dass teilweise keine Brandschutztüren ausgeführt seien und der Fluchtweg von der Terrasse nicht genehmigungskonform ausgeführt worden sei. Es sei daher erforderlich, dass sämtliche Gebäudeteile, welche nicht mit einer automatischen Brandfrüherkennungseinrichtung ausgestattet sind sowie sämtliche Gebäude, aus denen keine gesicherte Fluchtmöglichkeit vorhanden ist, bis auf weiteres nicht benützt werden dürfen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde daher die Benutzung namentlich genannter Gebäudeteile gemäß § 360 Abs 4 GewO 1994 wegen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen untersagt. Dagegen wurde beim Landesverwaltungsgericht Tirol Beschwerde erhoben.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde daher die Benutzung namentlich genannter Gebäudeteile gemäß Paragraph 360, Absatz 4, GewO 1994 wegen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen untersagt. Dagegen wurde beim Landesverwaltungsgericht Tirol Beschwerde erhoben. Zum konkreten Ersuchen: Die in der „brandschutztechnischen Stellungnahme“ vom 30.6.2016 angeführten Mängelpunkte mögen – allenfalls nach Durchführung eines Lokalaugenscheins - entsprechend konkretisiert werden: ● Bei welchen Teilbereichen wird die zulässige Fluchtweglänge überschritten? ● Welche Art der Brandfrüherkennung ist „erforderlich“? ● Welche Fluchttüren weisen keine Panikbeschläge auf? ● Welche Türen sind nicht als Brandschutztüren ausgebildet? ● Wie hätte der Fluchtweg (von

  1. wo)über die Terrasse ausgeführt werden müssen? Sollten sich die oben angeführten Mängel durch ihre Ermittlungen bestätigen, ergeht das Ersuchen um gutachterliche, mithin also begründete Aussage, ob diese Mängel in ihrer Gesamtheit aus brandschutztechnischer Sicht eine Gefahr für Menschen darstellen und welche konkreten Maßnahmen nach § 360 Abs 4 GewO 1994 aus ihrer sachverständigen Sicht angeordnet werden müssten, um diese Gefahr abzuwenden, ob also allenfalls anstelle der Schließung von Anlagenteilen (diese wären genau zu benennen!) auch andere, insb. gelindere Maßnahmen, in Frage kämen.Sollten sich die oben angeführten Mängel durch ihre Ermittlungen bestätigen, ergeht das Ersuchen um gutachterliche, mithin also begründete Aussage, ob diese Mängel in ihrer Gesamtheit aus brandschutztechnischer Sicht eine Gefahr für Menschen darstellen und welche konkreten Maßnahmen nach Paragraph 360, Absatz 4, GewO 1994 aus ihrer sachverständigen Sicht angeordnet werden müssten, um diese Gefahr abzuwenden, ob also allenfalls anstelle der Schließung von Anlagenteilen (diese wären genau zu benennen!) auch andere, insb. gelindere Maßnahmen, in Frage kämen. Weiters möge bekanntgegeben werden, welche faktischen Maßnahmen der Betreiber aus Ihrer Sicht in einem ersten Schritt zu treffen hätte, um eine konkrete Gefahr für Menschen abzuwenden. Dies ungeachtet des Umstandes, dass verbleibende Mängel natürlich ebenfalls behoben werden müssten.“ Diesem Auftrag wurde mit der gutachterlichen Stellungnahme vom 1.2.2017 entsprochen. Diese lautet wie folgt: „Sehr geehrte Herr Dr. Triendl! Am 19.01.2017 fand in der gegenständlichen Betriebsanlage „Gasthof W“ in Adresse ein Lokalaugenschein im Beisein von Herrn A A (Hotel W), Herrn D D (Brandschutzkonzeptersteller Brandschutz Tirol) sowie Herrn C C (Tiroler Landesstelle für Brandverhütung) statt. Dabei wurde zunächst die gegenständliche Situation besprochen sowie auf die Fragestellungen 1 - 5 des Schreibens des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19.12.2016 eingegangen. Im Anschluss daran erfolgte ein Lokalaugenschein in der gegenständlichen Betriebsanlage. In diesem Lokalaugenschein wurde zu den konkretem Ersuchen, welche im Schreiben vom 19.12.2016 LVWG Tirol angeführten Fragen konkretisiert und besprochen: 1. Bei welchen Teilbereichen wird die zulässige Fluchtweglänge überschritten? 2. Welche Art der Brandfrüherkennung ist „erforderlich“? 3. Welche Fluchttüren weisen keine Panikbeschläge auf? 4. Welche Türen sind nicht als Brandschutztüren ausgebildet? 5. Wie hätte der Fluchtweg (von
  2. wo)über die Terrasse ausgeführt werden müssen? Zur Frage 1: Bei welchen Teilbereichen wird die zulässige Fluchtweglänge überschritten, konnte im Zuge des Lokalaugenscheins festgestellt werden, dass es sich hierbei um die Zimmereinheiten im zweiten Obergeschoß **1 und **2 sowie um die Einheiten im dritten Obergeschoß **3, **4 (neue Appartements) sowie der Privatwohnung handelt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Zugangstüren zu den neuen Appartements **3 und **4 als Feuerschutztüren in der Qualifikation EI230-C ausgeführt wurden. Zu Frage 2: Welche Art der Brandfrüherkennung ist „erforderlich“? Auf Grund der Größenordnung der gegenständlichen Betriebsanlage sowie deren baulicher Beschaffenheit ist für das gesamte Gebäude eine automatische Brandmeldeanlage im Schutzumfang Vollschutz gemäß der TRVB 123 S 11 mit Direktanbindung an die Leitstelle Tirol erforderlich. Zu Frage 3: Welche Fluchttüren weisen keine Panikbeschläge auf? Es handelt sich hierbei um folgende Türelement: ● Seiteneingangstüre EG ● Gastlokal Richtung Fluchtgang EG ● Vinothek UG Richtung Fluchtgang ● Saal für 120 Personen im EG Richtung Gang Fluchtweg Zu Frage 4: Welche Türen sind nicht als Brandschutztüren ausgebildet? Auf Grund der baulichen Beschaffenheit und der Fluchtwegmöglichkeiten aus den oberirdischen Geschoßen ins Freie wird festgehalten, dass der Fluchtweg für das Erdgeschoß Richtung Straßenseite erfolgt. Dahingehend müssen folgende Brandschutztüren ausgebildet werden: ● 3. OG: In diesem Bereich ist ein Feuerschutzabschluss zwischen Treppenhaus und Gang in der Feuerwiderstandsklasse REI 90, EI 90 erforderlich. Die Verbindungstüre in Richtung Gang bzw. derzeit die Verbindungstüren WC und Lager müssen in der Qualifikation EI230-C ausgeführt werden. ● 2. OG: Die Zimmereinheiten 211 bis 213 sind als Feuerschutztüren EI230-C zu erstellen. Des weiteren ist ein Gangabschluss in der Qualifikation REI 90, EI 90 zwischen Treppenhaus und abschließenden Gang Richtung Zimmereinheit 204 auszuführen sowie eine Verbindungstüre in der Qualifikation EI230-C zu erstellen. ● 1. OG: Die Zimmertüren 107, 113, die Lagerraumtüre (Waschraum) sowie die Türe des Frühstücksraumes sind in der Qualifikation EI230-C zu erstellen. Des Weiteren sind die vorhandenen brandfallgesteuerten Schiebetürelemente auf Grund der Tatsache, dass hierbei ein Fluchtweg (Elemente weißen keine integrierte Drehflügeltüre auf) führt gegen Feuerschutztüren in der Qualifikation EI230-C zu tauschen. ● EG: Die Verbindungstüre vom Gastlokal sowie von der Küche sind jeweils in der Qualifikation EI230-C zu erstellen. ● UG: Die Verbindungstüren / Verbindungsöffnungen vom Treppenabgang EG Richtung UG sind in der Feuerwiderstandsklasse EI230-C auszubilden. Zu Frage 5: Wie hätte der Fluchtweg (von
  3. wo)über die Terrasse ausgeführt werden müssen? Der Fluchtweg von Terrasse hätte in weiterer Folge über eine mindestens 1,20 m breite nichtbrennbare Treppe bzw. Treppe in der Qualifikation R 30 in den Innenhof und von dort in weiterer Folge über eine Fluchttüre mit einer Breite von 1,20 direkt ins Freie erfolgen müssen. Sämtliche Verbindungsöffnung im Abstandsbereich von 3,0 m und weniger in Richtung Fluchttreppe hätten eine brandschutztechnische Qualifikation in Abhängigkeit der Gebäudeklasse benötigt (z. B. Fensterelemente EI 30 Fixverglasungen). Betreffend der Fragestellung des Landesverwaltungsgerichts vom 19.12.2016, sollten sich die oben angeführten Mängel durch ihre Ermittlungen bestätigen, ergeht das Ersuchen um gutachterliche, mithin also begründete Aussage, ob diese Mängel in der Gesamtheit aus brandschutztechnischer Sicht eine Gefahr für Menschen darstellen und welche konkreten Maßnahmen §360 Abs. 4 GewO 1994 aus ihrer Sachverständigensicht angeordnet müssten um diese Gefahr abzuwenden, ob also allenfalls anstelle der Schließung von Anlagenteilen (diese wären genau zu benennen!) auch andere, insbesondere gelindere Maßnahmen in Frage kämen. Betreffend der Fragestellung des Landesverwaltungsgerichts vom 19.12.2016, sollten sich die oben angeführten Mängel durch ihre Ermittlungen bestätigen, ergeht das Ersuchen um gutachterliche, mithin also begründete Aussage, ob diese Mängel in der Gesamtheit aus brandschutztechnischer Sicht eine Gefahr für Menschen darstellen und welche konkreten Maßnahmen §360 Absatz 4, GewO 1994 aus ihrer Sachverständigensicht angeordnet müssten um diese Gefahr abzuwenden, ob also allenfalls anstelle der Schließung von Anlagenteilen (diese wären genau zu benennen!) auch andere, insbesondere gelindere Maßnahmen in Frage kämen. Diesbezüglich wurden im Zuge des Lokalaugenscheins Lösungsansätze besprochen. Dabei wurde sich verständigt, dass ein Konzept von Herrn D D aufbauend auf eine automatische Brandmeldeanlage (erste Maßnahme) sowie weitere brandschutztechnische Punkte, welche für die Betriebsanlage notwendige sind, ausgearbeitet wird. Bis zur Umsetzung der automatischen Brandmeldeanlage sind folgende gelindere Maßnahmen erforderlich, welche einen Weiterbetrieb der Betriebsanlage möglich machen: ● Im Verlauf der gesamten Fluchtwege (Gänge sowie Fluchttreppen) sind Funk vernetzte Rauchwarnmelder gemäß der OIB Richtlinie 2 zu montieren. Des weiteren sind diejenigen Bereich in den Schutzumfang der Funk vernetzten Brandmeldeanlage miteinzubeziehen, wo die Fluchtweglänge von 40 m überschritten ist (betrifft die Appartements im 3. OG, Privatwohnung sowie Zimmereinheiten **1 und **2). ● Die Fluchttüre, welche derzeit vom Frühstücksraum in Richtung Terrasse führt, ist zu aktivieren, damit ein zweiter Rettungsweg gewährleistet ist. ● Des Weiteren kann der Weiterbetrieb der Betriebsanlage auf Grund der Tatsache begründet werden, dass am höchsten Punkt des Treppenhauses eine Brandrauchentlüftung gemäß der TRVB 111 S ausgeführt wurde, im Bereich der Notausgänge Einzelbatterieleuchten (Notbeleuchtungen) ausgeführt wurden, in sämtlichen Gästezimmern Rauchverbot vorherrscht, Fluchtwegpläne bereit gehalten werden sowie Brandschutzpläne ausgearbeitet wurden. ● Für die Entstehungsbrandbekämpfung stehen im Gebäude geprüfte Handfeuerlöschgerät zur Verfügung. Zusammenfassend wird aus der Sicht des vorbeugenden Brandschutzes festgehalten, dass bei Einhaltung oben angeführter Maßnahmen (gelindere Maßnahmen) dem Weiterbetrieb der Betriebsanlage zugestimmt werden kann. Es wird jedoch explizit festgehalten, dass als erste Maßnahme die automatische Brandmeldeanlage gemäß der TRVB 123 S 11 ausgeführt werden muss. Dahingehend wird ein Brandschutzkonzept von Herrn D D ausgearbeitet und der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorgelegt.“ Zwischenzeitlich wurde das erkennende Gericht von Herrn D D, Brandschutz Tirol, darüber informiert, dass die beiden vorgeschriebenen Maßnahmen bereits durchgeführt wurden (E-Mails vom 23.2.2017 und 28.2.2017). II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen Die hier maßgeblich Bestimmung der Gewerbeordnung 1994, BGBl 194 idF BGBl I 2013/85 lautet wie folgt:Die hier maßgeblich Bestimmung der Gewerbeordnung 1994, BGBl 194 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/85 lautet wie folgt: „
  4. j)Einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen§ 360. …Paragraph 360, …

(4)Um die durch eine diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeit oder durch Nichtbeachtung von Anforderungen an Maschinen, Geräte und Ausrüstungen (§ 71) verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte Betriebsanlage verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen, hat die Behörde, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stillegung von Maschinen, Geräten oder Ausrüstungen oder deren Nichtverwendung oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, daß zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung des Betriebsinhabers, seines Stellvertreters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.
(4)Um die durch eine diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeit oder durch Nichtbeachtung von Anforderungen an Maschinen, Geräte und Ausrüstungen (Paragraph 71,) verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum abzuwehren oder um die durch eine nicht genehmigte Betriebsanlage verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen, hat die Behörde, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stillegung von Maschinen, Geräten oder Ausrüstungen oder deren Nichtverwendung oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, daß zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung des Betriebsinhabers, seines Stellvertreters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß Paragraph 19, des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.
(5)Die Bescheide gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.
(5)Die Bescheide gemäß Absatz eins, zweiter Satz, 2, 3 oder 4 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.
(6)Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 nicht mehr vor und ist zu erwarten, daß in Hinkunft jene gewerberechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die gewerbliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Abs. 1 zweiter Satz, 2, 3 oder 4 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.“
(6)Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Absatz eins, zweiter Satz, 2, 3 oder 4 nicht mehr vor und ist zu erwarten, daß in Hinkunft jene gewerberechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Absatz eins, zweiter Satz, 2, 3 oder 4 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die gewerbliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will, so hat die Behörde auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Absatz eins, zweiter Satz, 2, 3 oder 4 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.“ Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass unter den vom brandschutztechnischen Sachverständigen „in Natura“ mittlerweilen vorgefunden Voraussetzungen und den nunmehr vorgeschriebenen Maßnahmen von einer Schließung von Teilbereichen der Betriebsanlage abgesehen werden konnte. Die nunmehrigen Maßnahmen, die in der Zwischenzeit auch faktisch umgesetzt worden sind, stellen jedenfalls die gelindesten Mittel dar, um den gesetzlichen Schutzzweck zu erreichen. Was das erstellte Sanierungskonzept, v.a. im Hinblick auf eine automatische Brandmeldeanlage gemäß TRVB 123 S 11 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das entsprechende verfahrensrechtliche Prozedere mit der Behörde abzustimmen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.22.2640.6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.