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{'item': ['LVwG-2016/37/2228-8', 'LVwG-2016/37/2229-8']}

Obsah (14)§ 28§ 25a§ 12§ 19§ 7Art 130§ 27§ 75§ 3§ 38§ 99§ 170§ 24Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/37/2228-8; LVwG-2016/37/2229-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK I. Beschluss:römisch eins. Beschluss: Da

§ 28Abs 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) Folge gegeben, der angefochtene Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 07.09.2016, Zl **-***/*-***/20-2016, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft X zurückverwiesen.1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 07.09.2016, **-***/*-***/20-2016, wird

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, der angefochtene Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 07.09.2016, Zl **-***/*-***/20-2016, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zurückverwiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. II. Erkenntnis:römisch zwei. Erkenntnis: Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 07.09.2016, Zl **-***/*-***/20-2016, betreffend Zurückweisung eines Rodungsantrages nach dem ForstG 1975 (sonstige Parteien: Bezirkshauptmannschaft X ua),Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Wolfgang Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 07.09.2016, Zl **-***/*-***/20-2016, betreffend Zurückweisung eines Rodungsantrages nach dem ForstG 1975 (sonstige Parteien: Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ua), zu Recht: 1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 07.09.2016, Zl **-***/*-***/20-2016, wird

§ 28Abs 1 Vw

GVG Folge gegeben, der angefochtene Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 07.09.2016, Zl **-***/*-***/20-2016, ersatzlos behoben und der Bezirkshauptmannschaft X die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 07.09.2016, Zl **-***/*-***/20-2016, wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG Folge gegeben, der angefochtene Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 07.09.2016, Zl **-***/*-***/20-2016, ersatzlos behoben und der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs Vw

GG 1985 eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Abs VwGG 1985 eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Verfahren bei der belangten Behörde: Mit Schriftsatz vom 18.07.2014 hat Ing. BB als Beauftragter und verantwortlicher Projektant in Vertretung des AA, Adresse 1, **** Z, (nachträglich) um die Erteilung der wasserrechtlichen, forstrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der Kleinwasserkraftanlage zur Stromversorgung der Aste „XY“ in EZ **, GB ****3 W, angesucht und Projektunterlagen in vierfacher Ausfertigung vorgelegt. Im Zuge der Vorprüfung haben sich zum eingereichten Projekt der elektrotechnische Amtssachverständige Ing. CC im Schriftsatz vom 20.08.2014, Zl ****-*-*****/1-14, der kulturbautechnische Amtssachverständige Ing. DD im Schriftsatz vom **.08.2014, Zl *****-****/24-2014, der wasserbautechnische Amtssachverständige DI (FH) EE im Schriftsatz vom 04.09.2014, Zl ******-****/23-2014, der forsttechnische Amtssachverständige DI FF im Schriftsatz vom 08.09.2014, Zl **-*-***-64/*-****, und der naturkundliche Amtssachverständige Mag. GG im Schriftsatz vom 09.09.2014 geäußert. Im Rahmen des wasser-, forst- und naturschutzrechtlichen Verfahrens hat am 18.11.2014 die mündliche Verhandlung stattgefunden. Anlässlich dieser Verhandlung hat HH, Adresse 2, **** V, als Miteigentümer der Gst Nrn **5, **0 und **3/1, alle GB ****3 W, ─ über diese Grundstücke verläuft die Druckrohrleitung der beantragten Kleinwasserkraftanlage ─ dem Vorhaben nicht zugestimmt. Eine solche Zustimmung konnte sich HH anlässlich der mündlichen Verhandlung am 18.11.2014 erst nach der Realteilung des ideellen Eigentums an den angeführten Grundstücken vorstellen. II, Adresse 3, **** U, hat für sich und in Vertretung ihres Ehemannes ─ II und JJ sind ebenfalls Miteigentümer der Gst Nrn **5, **0 und **3/1, GB ****3 W ─ eine Stellungnahme ähnlichen Inhalts erstattet. Im Rahmen des wasser-, forst- und naturschutzrechtlichen Verfahrens hat am 18.11.2014 die mündliche Verhandlung stattgefunden. Anlässlich dieser Verhandlung hat HH, Adresse 2, **** römisch fünf, als Miteigentümer der Gst Nrn **5, **0 und **3/1, alle GB ****3 W, ─ über diese Grundstücke verläuft die Druckrohrleitung der beantragten Kleinwasserkraftanlage ─ dem Vorhaben nicht zugestimmt. Eine solche Zustimmung konnte sich HH anlässlich der mündlichen Verhandlung am 18.11.2014 erst nach der Realteilung des ideellen Eigentums an den angeführten Grundstücken vorstellen. römisch zwei, Adresse 3, **** U, hat für sich und in Vertretung ihres Ehemannes ─ römisch zwei und JJ sind ebenfalls Miteigentümer der Gst Nrn **5, **0 und **3/1, GB ****3 W ─ eine Stellungnahme ähnlichen Inhalts erstattet. Im Zuge der Verhandlung wurde festgelegt, dass sich die Amtssachverständigen aus den Bereichen Forstwesen, Naturkunde, Wasserbau und Elektrotechnik nach der mündlichen Verhandlung zum Projekt äußern sollten. Abschließend hat die belangte Behörde dem Antragsteller aufgetragen, bis zum 30.06.2015 sämtliche Zustimmungserklärungen der Grundeigentümer sowie die vom wasserbau-technischen Amtssachverständigen geforderten Projektergänzungen vorzulegen. Am 22.06.2015 hat der Antragsteller eine handschriftlich verfasste Teilungsvereinbarung mit Datum 15.06.2015 vorgelegt. Diese Teilungsvereinbarung weist die Unterschriften des HH, des JJ sowie des Antragstellers und zweier Zeugen auf. Die Teilungsvereinbarung enthält den Hinweis, dass JJ die Vereinbarung auch in Vertretung von II unterfertigt hat. Am 22.06.2015 hat der Antragsteller eine handschriftlich verfasste Teilungsvereinbarung mit Datum 15.06.2015 vorgelegt. Diese Teilungsvereinbarung weist die Unterschriften des HH, des JJ sowie des Antragstellers und zweier Zeugen auf. Die Teilungsvereinbarung enthält den Hinweis, dass JJ die Vereinbarung auch in Vertretung von römisch zwei unterfertigt hat. Mit Schriftsatz vom 22.06.2015, Zl **-***/*-***/14-2015, hat die Bezirkshauptmannschaft X die KK aufgefordert, sich zum beantragten Vorhaben zu äußern. In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft X mit Schriftsatz vom 22.10.2015, Zl **-***/*-***/14-2015, den Antragsteller darüber informiert, dass dessen geplantes Vorhaben während bestimmter Zeiträume dem bereits der KK eingeräumten Wasserbenutzungsrecht widerspreche. Davon ausgehend erging an den Beschwerdeführer die Aufforderung darzulegen, ob Gespräche mit der KK stattfinden würden oder er seinen Antrag in näher beschriebener Weise einschränke. Dazu hat der Beschwerdeführer abschließend mit Schriftsatz vom 26.02.2016 mitgeteilt, er ersuche, die beantragte Kraftwerksanlage für jene Zeiträume zu genehmigen, während derer die Entnahme des für den Betrieb der Kleinwasserkraftanlage notwendigen Wassers das zugunsten der KK eingeräumte Wasserbenutzungsrecht nicht berühren würde.Mit Schriftsatz vom 22.06.2015, Zl **-***/*-***/14-2015, hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die KK aufgefordert, sich zum beantragten Vorhaben zu äußern. In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit Schriftsatz vom 22.10.2015, Zl **-***/*-***/14-2015, den Antragsteller darüber informiert, dass dessen geplantes Vorhaben während bestimmter Zeiträume dem bereits der KK eingeräumten Wasserbenutzungsrecht widerspreche. Davon ausgehend erging an den Beschwerdeführer die Aufforderung darzulegen, ob Gespräche mit der KK stattfinden würden oder er seinen Antrag in näher beschriebener Weise einschränke. Dazu hat der Beschwerdeführer abschließend mit Schriftsatz vom 26.02.2016 mitgeteilt, er ersuche, die beantragte Kraftwerksanlage für jene Zeiträume zu genehmigen, während derer die Entnahme des für den Betrieb der Kleinwasserkraftanlage notwendigen Wassers das zugunsten der KK eingeräumte Wasserbenutzungsrecht nicht berühren würde. Mit dem am 07.04.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft X eingelangten Schriftsatz hat HH ausdrücklich „Einspruch über das Verfahren des Wasserkraftwerkes das Herr AA auf der XY betreibt“ erhoben. Er sei mit einem Weiterbetrieb nicht einverstanden, da es sich um einen Schwarzbau handle. Mit dem am 07.04.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eingelangten Schriftsatz hat HH ausdrücklich „Einspruch über das Verfahren des Wasserkraftwerkes das Herr AA auf der XY betreibt“ erhoben. Er sei mit einem Weiterbetrieb nicht einverstanden, da es sich um einen Schwarzbau handle. Mit Schriftsatz vom 08.04.2016 hat der Beschwerdeführer die Einverständniserklärungen der II und des JJ vom 13.10.2015 vorgelegt. II und JJ als betroffene Grundeigentümer erheben darin keine Einwendungen gegen die Erteilung der wasser-, forst- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der von AA beantragten Kleinwasserkraftanlage betreffend die Aste „XY“ und räumen dem Beschwerdeführer ausdrücklich die notwendigen Geh- und Fahrrechte über ihre im (Mit-) Eigentum stehenden Grundstücke in GB ****3 W ein. Mit Schriftsatz vom 08.04.2016 hat der Beschwerdeführer die Einverständniserklärungen der römisch zwei und des JJ vom 13.10.2015 vorgelegt. römisch zwei und JJ als betroffene Grundeigentümer erheben darin keine Einwendungen gegen die Erteilung der wasser-, forst- und naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb der von AA beantragten Kleinwasserkraftanlage betreffend die Aste „XY“ und räumen dem Beschwerdeführer ausdrücklich die notwendigen Geh- und Fahrrechte über ihre im (Mit-) Eigentum stehenden Grundstücke in GB ****3 W ein. Mit Schriftsatz vom 08.04.2016 hat die Bezirkshauptmannschaft X den Antragsteller ersucht mitzuteilen, ob die im Akt einliegende Teilungsvereinbarung umgesetzt oder noch gültig sei. Zudem hat die Bezirkshauptmannschaft X den Antragsteller darauf hingewiesen, dass laut einer telefonischen Mitteilung der LL ─ Mutter des HH ─ der beantragten Erteilung der erforderlichen behördlichen Bewilligungen für das gegenständliche Kleinkraftwerk mangels Zustandekommens einer Vereinbarung nicht zugestimmt werde.Mit Schriftsatz vom 08.04.2016 hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Antragsteller ersucht mitzuteilen, ob die im Akt einliegende Teilungsvereinbarung umgesetzt oder noch gültig sei. Zudem hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Antragsteller darauf hingewiesen, dass laut einer telefonischen Mitteilung der LL ─ Mutter des HH ─ der beantragten Erteilung der erforderlichen behördlichen Bewilligungen für das gegenständliche Kleinkraftwerk mangels Zustandekommens einer Vereinbarung nicht zugestimmt werde. Zur Anfrage der Bezirkshauptmannschaft X hat AA im Schriftsatz vom 15.07.2016 umfangreich Stellung genommen. Zur Anfrage der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat AA im Schriftsatz vom 15.07.2016 umfangreich Stellung genommen. Mit den Spruchpunkten I. und II. des Bescheides vom 07.09.2016, Zl **-***/*-***/20-2016, hat die Bezirkshauptmannschaft X die Anträge des AA, Adresse 1, **** Z, auf Erteilung der wasserrechtlichen und forstrechtlichen Bewilligung für das Projekt Kleinwasserkraftwerksanlage „XY Aste“ am W

§ 12

Abs 1, 2 und 3 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und

§ 19Abs 1 Forstgesetz 1975 (Forst

G 1975) mangels Antragslegitimation zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides vom 07.09.2016, Zl **-***/*-***/20-2016, hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Anträge des AA, Adresse 1, **** Z, auf Erteilung der wasserrechtlichen und forstrechtlichen Bewilligung für das Projekt Kleinwasserkraftwerksanlage „XY Aste“ am W

Paragraph 12, Absatz eins, 2 und 3 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 19, Absatz eins, Forstgesetz 1975 (ForstG 1975) mangels Antragslegitimation zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Spruchpunkt III. des zitierten Bescheides enthält die Kostenvorschreibung. Spruchpunkt römisch drei. des zitierten Bescheides enthält die Kostenvorschreibung. Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die gegenständliche Kleinwasserkraftanlage weist die belangte Behörde darauf hin, dass der vom Vorhaben betroffene Miteigentümer HH seine Zustimmung nicht erteilt habe. Die Voraussetzungen für die Einräumung eines Zwangsrechtes lägen allerdings nicht vor, da das gegenständliche Kleinwasserkraftwerk ausschließlich der Stromversorgung der Aste „XY“ am W dienen würde. An dessen Errichtung und dessen Betrieb bestehe somit kein öffentliches Interesse. Damit lasse sich die Einräumung eines Zwangsrechtes nicht begründen. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung verweist die belangte Behörde auf § 19 Abs 1 Z 1 ForstG

  1. Im vorliegenden Fall sei der Antragsteller nur Miteigentümer der Waldgrundstücke Nrn **5, **0 und **3/1, alle GB ****3 W. Der weitere Miteigentümer HH habe dem Antrag auf Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung ausdrücklich widersprochen. Daher sei das Ansuchen des Beschwerde-führers auf Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückzuweisen. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung verweist die belangte Behörde auf Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, ForstG
  2. Im vorliegenden Fall sei der Antragsteller nur Miteigentümer der Waldgrundstücke Nrn **5, **0 und **3/1, alle GB ****3 W. Der weitere Miteigentümer HH habe dem Antrag auf Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung ausdrücklich widersprochen. Daher sei das Ansuchen des Beschwerde-führers auf Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückzuweisen. Gegen diesen Bescheid hat AA mit Schriftsatz vom 17.10.2016, bei der Bezirkshauptmannschaft X am 18.10.2016 eingelangt, Beschwerde erhoben und dessen Aufhebung beantragt. Gegen diesen Bescheid hat AA mit Schriftsatz vom 17.10.2016, bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am 18.10.2016 eingelangt, Beschwerde erhoben und dessen Aufhebung beantragt.
  3. Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol: Mit den Schriftsätzen vom 22.11.2016, Zlen LVwG-2016/37/2228-1 und 2229-1, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol den landwirtschaftlichen Amtssachverständigen DI MM und den wasserbautechnischen Amtssachverständigen DI (FH) EE um die Erstattung einer landwirtschaftlichen und wasserbautechnischen Stellungnahme ersucht. Mit Schriftsatz vom 05.12.2016, Zl ***-*****/**-2016, hat der landwirtschaftliche Amtssachverständige DI MM seine Stellungnahme erstattet und ist in dieser Stellungnahme konkret auf die Fragen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol eingegangen. Mit Schriftsatz vom 20.12.2016, Zl ******-****/178-2016, hat der wasserbautechnische Amtssachverständige DI (FH) EE Befund und Gutachten erstattet. In seiner Stellungnahme hat sich der wasserbautechnische Amtssachverständige mit den vom Landesverwaltungsgericht Tirol aufgeworfenen Fragen auseinandergesetzt. Mit Schriftsatz vom 12.01.2017, Zlen LVwG-2016/37/2228-4 und 2229-4, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die landwirtschaftliche und wasserbautechnische Stellungnahme dem Beschwerdeführer sowie den sonstigen Parteien des Verfahrens übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, sich zu den fachlichen Darlegungen binnen drei Wochen ab Zustellung zu äußern. Der Beschwerdeführer hat zu den fachlichen Darlegungen die Stellungnahme vom 18.01.2017 erstattet, auf die mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 06.12.2016, Zl ***-**-**2/2016, erteilte baubehördliche Bewilligung hingewiesen und den zitierten Bescheid, die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen HH und die Niederschrift über die Verhandlung der Agrarbehörde vom 11.10.2016, Zl ***-*****/59-2016, vorgelegt. Ergänzend dazu hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.02.2017 den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.01.2017, ZL LVwG-2017/38/0059-1, übermittelt. Mit diesem Beschluss hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen HH gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 06.12.2016, Zl ***-**-**2/2016, zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 02.02.2017 hat sich die KK, vertreten durch Mag. NN und Mag. OO, Rechtsanwälte in **** T, zum Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 12.01.2017, Zl LVwG-2016/37/2228-4 und 2229-4, geäußert. Abschließend heißt es in diesem Schreiben: „Für die KK ist derzeit unklar, für welchen konkreten Zeitraum der Antragsteller die Einräumung des Wassernutzungsrechtes beantragt. Der agrarfachliche Amtssachverständige führt in der Stellungnahme vom 05.12.2016 aus, dass der Antragsteller die Aste bis ca 24./
  4. Dezember jeden Jahres bewirtschaftet. Im Verfahren I. Instanz hat der Antragsteller der BH X mit E-Mail vom 26.02.2016 mitgeteilt, dass er entsprechend einem persönlichen Gespräch mit der Behörde um Genehmigung der Wasserkraftanlage in jener Zeit ersucht, welche von der Wasserentnahme der KK nicht betroffen ist. Von der bewilligten Wasserentnahme der KK ist der Zeitraum April bis Oktober jeden Jahres nicht betroffen. Aus der Sicht der KK ist das E-Mail des Antragstellers vom 26.02.2016 als Antragseinschränkung auf diesen Zeitraum anzusehen und sohin überhaupt nur die Wassernutzung durch den Antragsteller im Zeitraum April bis Oktober jeden Jahres verfahrensgegenständlich, in welchem kein Wassernutzungsrecht der KK besteht. Insoweit ist es obsolet, dass sich insbesondere der wasserbautechnische Amtssachverständige auch mit einer Verletzung des Wassernutzungsrechtes der KK befasst. Dessen ungeachtet sind die KK unpräjudiziell dazu bereit, der vom Antragsteller beantragten Wassernutzung bis Ende Dezember jeden Jahres und damit korrespondierend mit der Bewirtschaftung der Aste unter der Voraussetzung zuzustimmen, dass die Wahrung ihres Wassernutzungsrechtes sichergestellt ist.“„Für die KK ist derzeit unklar, für welchen konkreten Zeitraum der Antragsteller die Einräumung des Wassernutzungsrechtes beantragt. Der agrarfachliche Amtssachverständige führt in der Stellungnahme vom 05.12.2016 aus, dass der Antragsteller die Aste bis ca 24./
  5. Dezember jeden Jahres bewirtschaftet. Im Verfahren römisch eins. Instanz hat der Antragsteller der BH römisch zehn mit E-Mail vom 26.02.2016 mitgeteilt, dass er entsprechend einem persönlichen Gespräch mit der Behörde um Genehmigung der Wasserkraftanlage in jener Zeit ersucht, welche von der Wasserentnahme der KK nicht betroffen ist. Von der bewilligten Wasserentnahme der KK ist der Zeitraum April bis Oktober jeden Jahres nicht betroffen. Aus der Sicht der KK ist das E-Mail des Antragstellers vom 26.02.2016 als Antragseinschränkung auf diesen Zeitraum anzusehen und sohin überhaupt nur die Wassernutzung durch den Antragsteller im Zeitraum April bis Oktober jeden Jahres verfahrensgegenständlich, in welchem kein Wassernutzungsrecht der KK besteht. Insoweit ist es obsolet, dass sich insbesondere der wasserbautechnische Amtssachverständige auch mit einer Verletzung des Wassernutzungsrechtes der KK befasst. Dessen ungeachtet sind die KK unpräjudiziell dazu bereit, der vom Antragsteller beantragten Wassernutzung bis Ende Dezember jeden Jahres und damit korrespondierend mit der Bewirtschaftung der Aste unter der Voraussetzung zuzustimmen, dass die Wahrung ihres Wassernutzungsrechtes sichergestellt ist.“ II.römisch zwei. Beschwerdevorbringen und Stellungnahmen sonstiger Parteien:
  6. Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass seine Familie die „XY Aste“ seit mehr als 100 Jahren bewirtschafte. Für eine traditionelle Astenbewirtschaftung sei ─ neben der Infrastruktur, der Trinkwasserversorgung und der Zufahrt ─ auch die Versorgung mit elektrischer Energie notwendig. Ein Anschluss an die öffentliche Energieversorgung sei derzeit nicht möglich. Auch eine Photovoltaikanlage im Inselbetrieb würde nicht den nötigen Energiebedarf liefern und sei zudem mit enormen Kosten und einem erheblichen Platzbedarf verbunden. Das verfahrensgegenständliche ─ bereits bestehende ─ Kraftwerk sei die einzige Möglichkeit, die „XY Aste“ mit Energie zu versorgen. Der Beschwerdeführer betont, dass bei den vom gegenständlichen Vorhaben berührten, im Miteigentum stehenden Gst Nrn **5, **0 und **3/1, alle GB ****3 W, seit „Menschengedenken“ tatsächlich eine faktische Realteilung vorliege. Die Parteistellung des HH stütze sich lediglich auf dessen „Formaleigenschaft als Miteigentümer“. Dessen Einwände seien daher als gegenstandslos zu bewerten. Der Beschwerdeführer erläutert in weiterer Folge die näheren Hintergründe der Teilungsvereinbarung vom 15.06.
  7. HH hätte dieser Teilungsvereinbarung wenige Wochen nach deren Unterfertigung nicht mehr zugestimmt und neue Forderungen gestellt. Diesen neuen Forderungen könne er (der Beschwerdeführer) allerdings nicht gerecht werden. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die gegenständliche Wasserkraftanlage dem öffentlichen Interesse diene. Die Versorgung mittels elektrischer Energie sei deutlich umweltfreundlicher als deren Erzeugung mittels Dieselgenerators. Zudem komme auch der Aufrechterhaltung einer traditionellen Astenbewirtschaftung ein öffentliches Interesse zu. Nochmals betont der Beschwerdeführer, dass eine Bewirtschaftung seiner Aste ohne elektrische Energie undenkbar sei und aufgegeben werden müsste. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass bereits viele andere Bauern die Astenbewirtschaftung eingestellt hätten, das geerntete Heu ins Tal verbrächten und an den Heimbetrieb verfüttern würden. Dies sei in seinem Fall sehr unwirtschaftlich, da der Heimbetrieb und die Aste erschließungstechnisch weit auseinander lägen. In diesem Zusammenhang zeigt der Beschwerdeführer auf, in welchem Umfang Transporte notwendig wären und welche Schadstoffausstöße dadurch verursacht würden. Betreffend das forstrechtlichen Verfahren hebt der Beschwerdeführer hervor, dass bei der Leitungsverlegung für das gegenständliche Kleinkraftwerk vor mehr als einem Jahrzehnt kein einziger Baum gefällt hätte werden müssen. Es würden auch keine Dauerrodungsflächen entstehen. Abschließend hebt der Beschwerdeführer hervor, es möge die Verhältnismäßigkeit bezüglich der Einräumung einer Zwangsdienstbarkeit geprüft werden. Den positiven Aspekten einer traditionellen Astenbewirtschaftung sei jedenfalls ein hohes öffentliches Interesse zuzuerkennen.
  8. Stellungnahme der KK: Die KK weist in ihrer Stellungnahme vom 02.02.2017 zunächst darauf hin, dass ihnen der Landeshauptmann von Tirol als zuständige Wasserrechtsbehörde mit Bescheid vom 24.07.2000, Zl ****-**.**9/47, das Recht zur Wasserentnahme aus dem Sbach von max 20 l/s in den Monaten November und Dezember sowie max 15 l/s in den Monaten Jänner bis März für Beschneiungszwecke eingeräumt habe. Das eben beschriebene Wasserrecht sei im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk X unter der Postzahl 9/**** angeführt. Die KK weist in ihrer Stellungnahme vom 02.02.2017 zunächst darauf hin, dass ihnen der Landeshauptmann von Tirol als zuständige Wasserrechtsbehörde mit Bescheid vom 24.07.2000, Zl ****-**.**9/47, das Recht zur Wasserentnahme aus dem Sbach von max 20 l/s in den Monaten November und Dezember sowie max 15 l/s in den Monaten Jänner bis März für Beschneiungszwecke eingeräumt habe. Das eben beschriebene Wasserrecht sei im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk römisch zehn unter der Postzahl 9/**** angeführt. Durch den Betrieb der Wasserkraftanlage „XY Aste“ dürfe

§ 12

WRG 1959 kein Eingriff in ihr bestehendes, im Wasserbuch eingetragenes Wasserbenutzungsrecht erfolgen. Anderenfalls wäre die von AA beantragte Bewilligung auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung als unbegründet abzuweisen. Durch den Betrieb der Wasserkraftanlage „XY Aste“ dürfe

Paragraph 12, WRG 1959 kein Eingriff in ihr bestehendes, im Wasserbuch eingetragenes Wasserbenutzungsrecht erfolgen. Anderenfalls wäre die von AA beantragte Bewilligung auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung als unbegründet abzuweisen. In weiterer Folge setzt sich die KK mit den vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen DI (FH) EE in seiner Stellungnahme vom 20.12.2016, Zl ******-****/178-2016, erwähnten Schüttungsmessungen auseinander. Ausdrücklich hält die KK fest, dass diese Schüttungsmessungen nur sehr begrenzt durchgeführt und daher wenig aussagekräftig seien. Außerdem seien diese Messungen ausschließlich an der Messstelle Einlaufbauwerk/Wasserfassung des Beschwerdeführers erfolgt. Es bestehe allerdings die Notwendigkeit, die Wasserführung des Sbaches in einer mehrjährigen Messreihe in den Monaten des Wassernutzungsrechtes der KK zu überprüfen. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen DI MM vom 05.12.2016, Zl ***-*****/**-2016, sowie der Mitteilung des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vom 26.02.2016 sei jedoch davon auszugehen, dass durch den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Kleinwasserkraftanlage die mit Bescheid des Landeshauptmannes Tirol vom 24.07.2000, ZL III1-12.**9/47, bewilligte Wasserentnahme nicht berührt sei. Zudem stellt die KK in Aussicht, unter näher definierten Bedingungen der vom Beschwerdeführer beantragten Wasserentnahme zuzustimmen.

  1. Sonstige Parteien: Weitere Verfahrensparteien haben keine Stellungnahmen erstattet. III.römisch drei. Sachverhalt:
  2. Allgemeine Feststellungen zur der vom Beschwerdeführer betriebenen Landwirtschaft: AA ist Eigentümer des geschlossenen Hofes „PP“ in EZ ****6, GB ****1 Z. Die Liegenschaft verfügt über ein gesamtes Flächenausmaß von 6,5888 ha, das sich aus 3,9518 ha landwirtschaftlich genutzten Grundflächen (Äcker, Wiesen oder Weiden), 2,5802 ha Wald (Wälder) und 568 m² Bauflächen (Gebäude) zusammensetzt. Die landwirtschaftlichen Flächen des Hofes „PP“ erstrecken sich über eine Seehöhe von 725 m bis 798 m, die Hofstelle liegt in 757 m Seehöhe. Die mittlere Hangneigung beträgt 45%, die minimale Hangneigung 5% und die maximale Hangneigung 84%. …Liegenschaft in EZ ****6 GB Z…, Liegenschaft in EZ ****6 GB Z Derzeit hält AA 14 Milchkühe und 14 Jungrinder. Der Bergbauernhof wird als biologischer Heumilchbetrieb bewirtschaftet und Bio-Heumilch produziert. Die durchschnittliche Milchleistung der Tiere beträgt zwischen 5.500 kg bis 6.000 kg. Dies weist auf eine traditionelle und nachhaltige Bewirtschaftungsform hin. AA bewirtschaftet im Pachtweg die QQ-Alm in der GB 8**** S. Dort treibt er durchschnittlich rund acht Jungrinder auf. Die dort befindliche Almangerfläche wird gemäht. Die Milchkühe alpt er während der Sommermonate als Lehnvieh auf der RR-Alm in der Gemeinde Z. AA ist auch Eigentümer der Aste „XY“ in EZ **, GB ****3 W, mit einem Gesamtflächenausmaß von 3,9820 ha, das sich aus 3,5791 ha landwirtschaftlich genutzten Grundflächen (Äcker, Wiesen oder Weiden), 0,3706 ha Wald (Wälder) und 323 m² Bauflächen (Gebäude) zusammensetzt. Die landwirtschaftlichen Flächen der „XY“ erstrecken sich über eine Seehöhe von 1.455 m bis 1.567 m, das Astenzentrum liegt in 1.481 m Seehöhe. Im Bereich der „XY“ befinden sich eine Unterkunftshütte sowie vier Wirtschaftsgebäude/Stadel. Die mittlere Hangneigung beträgt 48%, die minimale Hangneigung 11% und die maximale Hangneigung 81%. Aste „XY“ in EZ ** GB W, Aste „XY“ in EZ ** GB W, Mit der Liegenschaft in EZ **, GB ****3 W, ist das Miteigentum zu 1/3 Anteil an EZ **, GB ****3 W, und zu 1/13 Anteil an EZ **, GB ****3 W, verbunden. Auf dem Gst Nr **4 in EZ**, GB ****3 W, bestehen ein Zaunholzbezugs- und ein Weiderecht. Derzeit bestehen auf der „XY“ mehrere Gebäude, wobei die Rinder in zwei Astenställen untergebracht sind. Diese mehrere Jahrhunderte alten Gebäude entsprechen nicht mehr den Anforderungen der heutigen Tierhaltung. Der Bürgermeister der Gemeinde Y hat aber bereits mit Bescheid vom 06.12.2016, Zl ***-**-**2/2016, dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung zum Abbruch des bestehenden Wirtschaftsgebäudes sowie zur Errichtung eines neuen Wirtschaftsgebäudes an derselben Stelle auf dem Gst Nr 124/1, EZ ** in GB ****3 W, erteilt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des rechtsfreundlich vertretenen HH hat das Landesverwaltungsgericht Tirol mit Beschluss vom 25.01.2017, Zl LVwG-2017/38/0059-1, zurückgewiesen. Das geplante neue, größere Wirtschaftsgebäude umfasst einen Stall, eine Jauchengrube, ein Mistlager, eine Melkkammer und Tennen. Im Erdgeschoss befindet sich die Stallebene, wo sieben Kleinvieheinheiten und 20 Großvieheinheiten untergebracht sind. Der Beschwerdeführer betreibt den „PPhof“ mit der „XY“ im Vollerwerb. Der Heimhof des Beschwerdeführers weist in etwa dasselbe Ausmaß auf wie die „XY Aste“. Die „XY Aste“ stellt daher eine wesentliche und unverzichtbare Futtergrundlage für den „PPhof“ dar. Der Heimhof sowie die Aste können aufgrund der gegebenen Hangneigungen nur mit Bergbauernspezialmaschinen und mit viel Handarbeit bewirtschaftet werden. Mit 316 Erschwernispunkten nach dem Berghöfekataster (BHK) liegt der Bergbauernbetrieb in der BHK – Gruppe 4, der höchsten Erschwerniszone. … Blick auf den „vorderen“ Teil der traditionell bewirtschafteten XYin Richtung Westen mit Wirtschaftszentrum (die ersten zwei Gebäude).…Blick auf den „vorderen“ Teil der traditionell bewirtschafteten XY, in Richtung Westen mit Wirtschaftszentrum (die ersten zwei Gebäude)., … Blick auf den „hinteren“ Teil XY Aste in Richtung Osten mit einem weiteren Astenstall., Blick auf den „hinteren“ Teil XY Aste in Richtung Osten , mit einem weiteren Astenstall.
  3. Bewirtschaftung der „XY“: Sämtliche Flächen der „XY“ werden als Mähflächen bewirtschaftet. Die Entfernung des Heimbetriebes von der „XY“ beträgt 12,1 km und davon sind 3,5 km als Schotterweg ausgebaut. Um den 15.
  4. jeden Jahres erfolgt der Almabtrieb der RR-Alm. Die trockengestellten Kühe werden sogleich auf die „XY Aste“ gebracht, wo sie den dritten Grünfutteraufwuchs beweiden. Die zu melkenden Kühe kommen derzeit für zwei Wochen auf den Heimbetrieb, wo sie den letzten Futteraufwuchs beweiden. Anfang Oktober werden auch diese auf die Aste gebracht, wo sie auch gemolken werden. Die Jungrinder kommen Anfang Oktober von der gepachteten QQ-Alm in der Gemeinde S auf die „XY Aste“, wo sie ebenfalls den letzten Grünfutteraufwuchs beweiden. Beim Auslaufen der Beweidung um ca Mitte Oktober wird bereits das auf der Aste gewonnene Heu im Astenstall zugefüttert, bis die Tiere schließlich zur Gänze im Astenstall gefüttert werden. Die Tiere verbleiben bis ca 24./
  5. Dezember in der Aste. Milchkühe werden während dieser Zeit in der Aste gemolken und die Milch wird jeden zweiten Tag zum Milchsammelplatz einer Talsennerei abgeführt. Auf der „XY“ wird folglich ein Teil der hofeigenen Kühe ca zwei Monate, ein weiterer Teil ca 3,5 Monate und die Jungrinder ca drei Monate gehalten. Während dieser Zeit werden die Kühe zweimal täglich gemolken. Der Heimbetrieb des Beschwerdeführers und die „XY Aste“ liegen weit voneinander entfernt. Die Verbringung des auf der Aste gewonnenen Heus zum Heimbetrieb würde einen hohen Zeitaufwand erfordern. Bei einer derartigen Bewirtschaftung wären auch weitere zusätzliche Transporte, etwa der Jauche, notwendig. Die derzeitige Bewirtschaftungsform ist daher deutlich nachhaltiger als eine Verfütterung des auf der Aste gewonnenen Heus im Heimbetrieb.
  6. Grundsätzliche Feststellungen zur Astenbewirtschaftung: Die im Kap
  7. der Sachverhaltsdarstellung beschriebene traditionelle Astenbewirtschaftung stellt eine Zwischenstufe zwischen Heimbetrieb und Alm dar. In Tirol ist sie speziell in der Region zwischen R und X und im Qtal anzutreffen. Diese kann mit der in Vorarlberg praktizierten Dreistufenwirtschaft mit Heimhof ─ Vorsäß ─ Alpe verglichen werden.Die im Kap
  8. der Sachverhaltsdarstellung beschriebene traditionelle Astenbewirtschaftung stellt eine Zwischenstufe zwischen Heimbetrieb und Alm dar. In Tirol ist sie speziell in der Region zwischen R und römisch zehn und im Qtal anzutreffen. Diese kann mit der in Vorarlberg praktizierten Dreistufenwirtschaft mit Heimhof ─ Vorsäß ─ Alpe verglichen werden. Mit dieser Form der Bewirtschaftung wird seit Jahrhunderten der Futteraufwuchs optimal mit den Tieren genutzt. Der in den Astenställen anfallende Wirtschaftsdünger ─ Mist und Jauche ─ verbleibt auf der Aste und kann somit im Sinne der Kreislaufwirtschaft auf die Mähfläche der Aste ausgebracht werden. Das von AA praktizierte Bewirtschaftungssystem der Astennutzung ist speziell für den Bereich Qtal als traditionelle Wirtschaftsweise einzustufen. In dem beim Amt der Tiroler Landesregierung geführten „Almbuch“ werden auch die Asten aufgelistet. Für die Qtaler Gemeinden sind 174 Asten verzeichnet.
  9. Energieversorgung der „XY“: Für die im Kap
  10. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung beschriebene Bewirtschaftung der „XY“ ist eine Stromversorgung zeitgemäß und entspricht dem im gesamten Bundesland Tirol gegebenen Standard. Die Stromversorgung ist unter anderem erforderlich für den Betrieb der Melkmaschine, für die Milchkühlung, die Bereitung von Heißwasser zum Waschen der Melkgeräte sowie den Betrieb aller im Zusammenhang mit der Milchwirtschaft erforderlichen Anlagen, für die Beleuchtung der Unterkunft sowie des Astenstalles und im konkreten Fall auch für den Betrieb einer Seilbahn zum Transport von Heu im Steilgelände. Die Stromversorgung lässt sich wie folgt sicherstellen: ● Betrieb des bestehenden Kleinwasserkraftwerkes ● Betrieb eines Stromaggregates mit Diesel ● Errichtung einer Photovoltaikanlage ● Anschluss an das öffentliche Stromnetz Der Betrieb des bestehenden Kleinwasserkraftwerkes verursacht die geringsten Gesamtstromkosten pro Jahr.
  11. Feststellungen zum bestehenden Kleinwasserkraftwerk des Beschwerdeführers: 5.
  12. Allgemeines: Die verfahrensgegenständliche, bereits 2005 errichtete Kraftwerksanlage besteht aus einer Wasserfassung (kleines Tiroler Wehr unterhalb eines Rohrdurchlasses einer Forststraße) auf Gst Nr **0, GB ****3 W, einem darauf folgenden Sandfang, einer 570 m langen Druckrohrleitung (PVC ** *** ** **) über die Gst Nrn *2*/2, **5, **3/1, **1 und **0, alle GB ****3 W, einem Maschinenhaus auf Gst Nr **4, GB ****3 W, sowie einem 2,5 m langen Unterwasserkanal (PVC DN 250). Die PVC Druckrohrleitung wurde vollständig unterirdisch verlegt. Das Maschinenhaus wurde am Standort eines alten zerfallenen Kälberstalles in Holzriegelbauweise mit den Maßen **0 x **0 x 250 cm (Länge x Breite x Höhe) auf einem Betonfundament errichtet. Im Maschinenhaus erfolgte der Einbau einer Pelton-Freistahl-Turbine, die über einen Riemen einen Drehstrom-Generator antreibt. Die erzeugte Leistung beträgt ca 3,2 kW und wird über ein Erdkabel zur Alphütte der „XY“ geleitet. Die erzeugte Energie dient insbesondere zur Beleuchtung der Alphütte und der Stallungen sowie zum Betrieb einer Melkmaschine und der Milchkühlung. Das Kraftwerk ist in den Sommermonaten für die Alpbewirtschaftung sowie im Herbst bis kurz vor Weihnachten für die sogenannte „Nachherbstbewirtschaftung“ in Betrieb. 5.
  13. Feststellungen zur Wasserentnahme: Der Beschwerdeführer entnimmt das Wasser für den Betrieb seiner Wasserkraftanlage aus einem orografisch rechten Zubringer des Sbaches. Im Zuge des Baus des „SSweges“ durch die Agrargemeinschaft Z hat sich die Wasserwegigkeit im gegenständlichen Bereich geändert. Seit der Errichtung dieses Weges wird das gesamte Wasser des Oberhanges im bergseitigen Spitzgraben des Forstweges gesammelt und fließt durch einen Betondurchlass zur Wasserfassung des verfahrensgegenständlichen Kraftwerkes. Zuvor wurde das Wasser über mehrere Gräben dem Sbach zugeführt. Diese rechten Zubringer des Sbaches mündeten natürlicherweise in die Entnahmestrecke der Wasserfassung der Beschneiungsanlage der KK ein. Unterhalb des Forstweges bzw hangabwärts der Wasserfassung des verfahrensgegen-ständlichen Kraftwerkes befindet sich ein Sumpfgebiet, das drainagiert wurde. Ein kleiner Teil des Überwassers fließt dem Sbach ─ oberhalb der Fassung der KK ─ zu. Der überwiegende Teil dieser Drainagewässer wird über einen Seitengraben unterhalb der von der KK errichteten Wasserfassung in den Sbach ausgeleitet. Bei dem für die Kraftwerksanlage genutzten Gewässer handelt es sich demnach um drainagierte Gewässer im Bereich der Weideflächen, Quellaustritte sowie um Oberflächenwässer, die an der oberen Grundstücksgrenze der „XY“ entlang einer Forststraße zusammenlaufen. Die für den Betrieb notwendige Ausbauwassermenge beträgt 3,5 l/s. Das vorhandene Wasserdargebot schwankt zwischen 7 l/s und 14 l/s. Für die Energieerzeugung werden rund 3,5 l/s eingezogen, die restliche Wassermenge verbleibt im bestehenden Gerinne. Die Unterwasserrückgabe des Triebwassers erfolgt in den Sbach. Mit der erzeugten Energie ─ ca 3,2 kW ─ kann für den Betrieb der Aste „XY“ das Auslangen gefunden werden. Mit Schriftsatz vom 26.02.2016 hat der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Erteilung der erforderlichen Bewilligungen dahingehend eingeschränkt, dass durch die für den Betrieb des gegenständlichen Kraftwerkes notwendige Wasserentnahme kein Eingriff in das bestehende Wasserbenutzungsrecht der KK erfolgt. 5.
  14. Berührte Grundstücke: Die bestehende Kraftwerksanlage ─ Wasserfassung, Druckrohrleitung und Krafthaus ─ berührt die Gst Nrn *2*/2, **5, **0, **1, **3/1 und **4, alle GB ****3 W. Eigentümer des Gst Nr *2*/2, GB ****3 W ist der Beschwerdeführer. Miteigentümer des Gst Nr **1, GB ****3 W, sind JJ und II, beide Adresse 3, 6**2 U. Eigentümerin des Gst Nr **4, GB ****3 W ist die Republik Österreich/TT AG. Der Beschwerdeführer, HH, Adresse 2, 6**8 V, sowie JJ und II, beide Adresse 3, 6**2 U, sind Miteigentümer der Gst Nrn **5, **0 und **3/1, alle GB ****3 W. Miteigentümer des Gst Nr **1, GB ****3 W, sind JJ und römisch zwei, beide Adresse 3, 6**2 U. Eigentümerin des Gst Nr **4, GB ****3 W ist die Republik Österreich/TT AG. Der Beschwerdeführer, HH, Adresse 2, 6**8 römisch fünf, sowie JJ und römisch zwei, beide Adresse 3, 6**2 U, sind Miteigentümer der Gst Nrn **5, **0 und **3/1, alle GB ****3 W. II und JJ haben die für die Errichtung, den Betrieb, die Wartung und Instandhaltung der verfahrensgegenständlichen Anlage erforderlichen Geh- und Fahrrechte auf den Gst Nrn **5, **0, **1 und **3/1, alle GB ****3 W, eingeräumt. Der Beschwerdeführer hat im Hinblick auf das auf dem Gst Nr **4, GB ****3 W, befindliche Krafthaus mit der TT AG den Pachtvertrag vom 05.07.2014 abgeschlossen. römisch zwei und JJ haben die für die Errichtung, den Betrieb, die Wartung und Instandhaltung der verfahrensgegenständlichen Anlage erforderlichen Geh- und Fahrrechte auf den Gst Nrn **5, **0, **1 und **3/1, alle GB ****3 W, eingeräumt. Der Beschwerdeführer hat im Hinblick auf das auf dem Gst Nr **4, GB ****3 W, befindliche Krafthaus mit der TT AG den Pachtvertrag vom 05.07.2014 abgeschlossen. HH als Miteigentümer der Gst Nrn **5, **0 und **3/1, GB ****3 W, hat die Zustimmung zum verfahrensgegenständlichen Kleinwasserkraftwerk ausdrücklich verweigert. 5.
  15. Zum Wasserbenutzungsrecht der KK: Mit Bescheid vom 24.07.2000, Zl ****-**.**9/47, hat der Landeshauptmann von Tirol der KK das Recht zur Wasserentnahme aus dem Sbach von max 20 l/s in den Monaten November und Dezember sowie max 15 l/s in den Monaten Jänner bis März für Beschneiungszwecke verliehen. Dieses Wasserrecht ist im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk X unter der Postzahl 9/**** eingetragen. Mit Bescheid vom 24.07.2000, Zl ****-**.**9/47, hat der Landeshauptmann von Tirol der KK das Recht zur Wasserentnahme aus dem Sbach von max 20 l/s in den Monaten November und Dezember sowie max 15 l/s in den Monaten Jänner bis März für Beschneiungszwecke verliehen. Dieses Wasserrecht ist im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk römisch zehn unter der Postzahl 9/**** eingetragen. Der Betrieb des gegenständlichen Kraftwerkes lässt sich ─ bei entsprechenden Adaptionen ─ mit dem der KK eingeräumten Wasserbenutzungs-recht abstimmen, sodass kein Eingriff in das Wasserbenutzungsrecht der KK entsteht. 5.
  16. Ergänzende Feststellungen zur beantragten Rodung: Die für das gegenständliche Verfahren notwendigen Rodungen stellen sich wie folgt dar: Gst Nr **5, GB ****3 W: 60,0 m² Gst Nr *2*/2, GB ****3 W: 90,0 m² Gst Nr **3/1, GB ****3 W: 510,0 m² Gst Nr **0, GB ****3 W: 225,0 m² Gst Nr **4, GB ****3 W: 7,3 m² Grundsätzlich bestehen aus forstfachlicher Sicht keine Bedenken gegen die für das gegenständliche Verfahren erforderlichen Rodungen. IV.römisch vier. Beweiswürdigung: Der landwirtschaftliche Amtssachverständige DI MM hat in seiner Stellungnahme vom 05.12.2016, Zl ***-*****/**-2016, die vom Beschwerdeführer betriebene Landwirtschaft ausführlich beschrieben. Darin setzt er sich auch mit der Bewirtschaftung der Aste „XY“ in EZ **, GB ****3 W, auseinander und erklärt deren Bedeutung im Rahmen der vom Beschwerdeführer betriebenen Landwirtschaft. Ausgehend davon erläutert der landwirtschaftliche Amtssachverständige die Merkmale der traditionellen Astenbewirtschaftung, die eine Erhaltung dieser Bewirtschaftungsform auch im Interesse der Landeskultur als geboten erscheinen lassen. Ebenso weist er auf die Nachhaltigkeit dieser Bewirtschaftungsform hin. Der landwirtschaftliche Amtssachverständige setzt sich in seiner Stellungnahme mit den verschiedenen Möglichkeiten der Stromversorgung der Aste „XY“ ausführlich auseinander, stellt die einzelnen Varianten gegenüber und vergleicht diese anhand der von ihm errechneten Gesamtstromkosten pro Jahr. Davon ausgehend begründet er nachvollziehbar, dass die Stromversorgung mit dem bereits bestehenden Kleinwasserkraftwerk am nachhaltigsten und günstigsten sichergestellt werden kann. Dass für den Betrieb der Aste eine Stromversorgung erforderlich ist, erläutert der landwirtschaftliche Amtssachverständige nachvollziehbar und schlüssig. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme zum landwirtschaftlichen Gutachten lediglich angemerkt, dass er derzeit ─ entgegen der Angabe im landwirtschaftlichen Gutachten auf Seite 4 ─ nicht beim Maschinenring arbeite. Ansonsten hat er sich den Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vollinhaltlich angeschlossen. Die sonstigen Parteien haben sich zu den Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen nicht geäußert und damit dessen Ausführungen auch nicht in Zweifel gezogen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol stützt daher seine Feststellungen in den Kapiteln
  17. bis
  18. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen DI MM vom 05.12.2016, ***-*****/**-
  19. Ergänzend dazu wird in Kapitel
  20. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung auf den dem Landes-verwaltungsgericht Tirol vorliegenden Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 06.12.2016, Zl ***-**-112-****, und den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 25.01.2017, Zl LVwG-2017/38/0059-1, Bezug genommen. In dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Einreichprojekt ist das verfahrensgegenständliche ─ bereits bestehende ─ Kleinwasserkraftwerk beschrieben. Die wesentlichen Eckdaten hat zudem der wasserbautechnische Amtssachverständige DI (FH) EE in seiner Stellungnahme vom 04.09.2014, Zl *********/23-2014, festgehalten. Ergänzend dazu hat sich der wasserbautechnische Amtssachverständige im Schriftsatz vom 20.12.2016, Zl ******-****/178-2016, zur Energieerzeugung und zu dem für den Betrieb des verfahrensgegenständlichen Kraftwerkes erforderlichen Bedarf an Wasser sowie zu den Wasserwegigkeiten im betroffenen Bereich geäußert. Auf diese unbestritten gebliebenen Beweisergebnisse stützt das Landesverwaltungsgericht Tirol die Feststellungen der Unterkapitel 5.1 und 5.
  21. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung. Im Einklang mit den wasserbautechnischen Ausführungen stellt das Landesverwaltungsgericht Tirol ausdrücklich fest, dass mit der durch das verfahrensgegenständliche Kraftwerk erzeugten Energie eine Bewirtschaftung der Aste „XY“ möglich ist. Die Eigentümer der vom Vorhaben betroffenen Grundstücke hat das Landesverwaltungsgericht Tirol durch Einsicht in die entsprechenden Grundbuchsauszüge ermittelt. Die Einverständniserklärungen des JJ und der II sowie der zwischen dem Beschwerdeführer und der TT AG abgeschlossene Pachtvertrag vom 11.07.2014 sind Teil des behördlichen Aktes sowie des Einreichprojekts. Dass HH als Miteigentümer der Gst Nrn **5, **0 und **3/1, alle GB ****3 W, dem geplanten Vorhaben und der damit verbundenen Inanspruchnahme der eben angeführten Grundstücke nicht zugestimmt hat, ist unstrittig. Die Einverständniserklärungen des JJ und der römisch zwei sowie der zwischen dem Beschwerdeführer und der TT AG abgeschlossene Pachtvertrag vom 11.07.2014 sind Teil des behördlichen Aktes sowie des Einreichprojekts. Dass HH als Miteigentümer der Gst Nrn **5, **0 und **3/1, alle GB ****3 W, dem geplanten Vorhaben und der damit verbundenen Inanspruchnahme der eben angeführten Grundstücke nicht zugestimmt hat, ist unstrittig. Dementsprechend lauten die Feststellungen in Unterkapitel 5.
  22. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung. Zur Frage, ob die zum Betrieb des gegenständlichen Kraftwerkes erforderliche Wasserentnahme von 3,5 l/s zu einem Eingriff in das der KK eingeräumte Wasserbenutzungsrecht führt, liegen dem Landesverwaltungsgericht Tirol die ergänzende Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen DI (FH) EE vom 20.12.2016, Zl ******-****/178-2016, sowie die Stellungnahme der KK vom 02.02.2017 vor. Eine abschließende Feststellung ist diesbezüglich nicht möglich. Allerdings geht aus der Stellungnahme der KK klar hervor, dass bei Einhaltung bestimmter Rahmenbedingungen kein Einwand gegen den Betrieb des verfahrensgegenständlichen Kraftwerkes besteht. Dementsprechend lautet die Feststellung in Unterkapitel 5.
  23. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.11.2014 wurden die für die Umsetzung des gegenständlichen Kraftwerkes erforderlichen Rodungsflächen festgesetzt. Der forstfachliche Amtssachverständige DI FF hat zwar in seiner Stellungnahme vom 08.09.2014, Zl **-*-***-64/*-****, auf fehlende Angaben hingewiesen, gleichzeitig aber ausdrücklich festgehalten, dass keine Bedenken aus forstfachlicher Sicht gegen die beantragten Rodungen bestehen. Dementsprechend lauten die Feststellungen in Kapitel 5.
  24. der Sachverhaltsdarstellung der gegenständlichen Entscheidung. V.römisch fünf. Rechtslage:
  25. Wasserrechtsgesetz 1959: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 idF BGBl I Nr 54/2014, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 54 aus 2014,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern. § 9.

(1)Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.Paragraph 9,
(1)Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (Paragraph 8,) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.
(2)Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann. […]“ „Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte. § 12.
(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.Paragraph 12,
(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(3)Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.
(3)Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Absatz 4, des Paragraph 19, Absatz eins und des Paragraph 40, Absatz 3, – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes. […]“ „Einteilung der Zwangsrechte und allgemeine Bestimmungen. § 60.
(1)Zwangsrechte im Sinne dieses Abschnittes sind:Paragraph 60,
(1)Zwangsrechte im Sinne dieses Abschnittes sind:
  1. a)die Öffentlicherklärung von Privatgewässern (§ 61);
  2. a)die Öffentlicherklärung von Privatgewässern (Paragraph 61,);
  3. b)die Verpflichtung zur Duldung von Vorarbeiten (§ 62);
  4. b)die Verpflichtung zur Duldung von Vorarbeiten (Paragraph 62,);
  5. c)die Enteignung (§§ 63 bis 70);
  6. c)die Enteignung (Paragraphen 63 bis 70);
  7. d)die Benutzungsbefugnisse nach den §§ 71 und 72.
  8. d)die Benutzungsbefugnisse nach den Paragraphen 71 und 72,
(2)Diese Maßnahmen sind nur gegen angemessene Entschädigung (§ 117) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann.
(2)Diese Maßnahmen sind nur gegen angemessene Entschädigung (Paragraph 117,) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann.
(3)Zwangsrechte nach Abs. 1 lit a bis c, werden durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde begründet. Sie binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.
(3)Zwangsrechte nach Absatz eins, Litera a bis c, werden durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde begründet. Sie binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel. […]“ „Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken § 63. Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und zum Schutz der Gewässer kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlichParagraph 63, Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und zum Schutz der Gewässer kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich
  1. a)Dienstbarkeiten begründen, die den Zugang zu einem öffentlichen Gewässer eröffnen oder erheblich erleichtern;
  2. b)für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungs-rechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kannfür Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungs-rechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann […]“ 2. Forstgesetz 1975: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 (ForstG 1975), BGBl Nr 440/1975 idF BGBl I Nr 56/2016, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 (ForstG 1975), Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 56 aus 2016,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Rodung § 17.
(1)Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.Paragraph 17,
(1)Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2)Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(2)Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3)Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(3)Kann eine Bewilligung nach Absatz 2, nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(4)Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(4)Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Absatz 3, sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(5)Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.
(5)Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Absatz 2, oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Absatz 3, hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen. […]“ „Rodungsverfahren § 19.
(1)Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:Paragraph 19,
(1)Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:
  1. der Waldeigentümer,
  2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich oder obligatorisch Berechtigte in Ausübung seines Rechtes unter Nachweis der Zustimmung des Waldeigentümers,
  3. die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 Zuständigen,die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, Zuständigen, […]“
  4. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 24/2017, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S.389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S.389 entgegenstehen. […]“ „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. **0 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

"Art". **0 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. **0 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

"Art". **0 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]

(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. […]“ VI.römisch sechs. Erwägungen: 1. Zur Rechtzeitigkeit:

§ 7Abs 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.09.2016 zugestellt. Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers vom 17.10.2016 ist am 18.10.2016 und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Bezirkshauptmannschaft X eingelangt. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.09.2016 zugestellt. Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers vom 17.10.2016 ist am 18.10.2016 und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eingelangt. 2. Zum Prüfungsumfang:

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht ─ soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet ─ den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht ─ soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet ─ den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. In der Einleitung eines Rechtsmittels hält der Beschwerdeführer wörtlich fest: „[…] hiermit lege ich, AA, Besitzer der EZ ** KG ****3 W im Gemeindegebiet Y fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X als Wasserrechtsbehörde (Geschäftszahl: **-***/*-***/20-2016) ein, und bitte um Aufhebung dieses Bescheides.“„[…] hiermit lege ich, AA, Besitzer der EZ ** KG ****3 W im Gemeindegebiet Y fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Wasserrechtsbehörde (Geschäftszahl: **-***/*-***/20-2016) ein, und bitte um Aufhebung dieses Bescheides.“ Diese Formulierung ließe sich ─ bei isolierter Betrachtungsweise ─ dahingehend interpretieren, dass sich die gegenständliche Beschwerde ausschließlich gegen die mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfolgte Abweisung des Antrages auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Kleinwasserkraftwerk betreffend die Aste „XY“ richtet. Diese Formulierung ließe sich ─ bei isolierter Betrachtungsweise ─ dahingehend interpretieren, dass sich die gegenständliche Beschwerde ausschließlich gegen die mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erfolgte Abweisung des Antrages auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Kleinwasserkraftwerk betreffend die Aste „XY“ richtet. Der Beschwerde in ihrem gesamten Umfang ist allerdings klar zu entnehmen, dass aus Sicht des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Erteilung der notwendigen behördlichen Bewilligungen für den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Kraftwerksanlage vorliegen. Der Beschwerdeführer beantragt somit eine Abänderung des angefochtenen Bescheides in diesem Sinne. Seine Beschwerde richtet sich daher nicht nur gegen die mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfolgte Abweisung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung, sondern auch gegen die mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erfolgte Zurückweisung seines Antrages auf Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung. Der Beschwerde in ihrem gesamten Umfang ist allerdings klar zu entnehmen, dass aus Sicht des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Erteilung der notwendigen behördlichen Bewilligungen für den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Kraftwerksanlage vorliegen. Der Beschwerdeführer beantragt somit eine Abänderung des angefochtenen Bescheides in diesem Sinne. Seine Beschwerde richtet sich daher nicht nur gegen die mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erfolgte Abweisung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung, sondern auch gegen die mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erfolgte Zurückweisung seines Antrages auf Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung. Gegenstand des aufgrund des Rechtsmittels des AA eingeleiteten Beschwerdeverfahrens sind daher die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides der Bezirkshaupt-mannschaft X vom 07.09.2016, Zl **-***/*-***/20-2016. Gegenstand des aufgrund des Rechtsmittels des AA eingeleiteten Beschwerdeverfahrens sind daher die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides der Bezirkshaupt-mannschaft römisch zehn vom 07.09.2016, Zl **-***/*-***/20-2016. Mit Spruchpunkt III. des Bescheides vom 07.09.2016, Zl **-***/*-***/20-2016, hat die Bezirkshauptmannschaft X für die Teilnahme von fünf Amtsorganen an der mündlichen Verhandlung am 18.11.2014 die Kommissionsgebühren festgelegt. Mit Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides vom 07.09.2016, Zl **-***/*-***/20-2016, hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn für die Teilnahme von fünf Amtsorganen an der mündlichen Verhandlung am 18.11.2014 die Kommissionsgebühren festgelegt. Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittel die durch die belangte Behörde erfolgte Festlegung der Kommissionsgebühren nicht erwähnt. Sie sind somit auch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

§ 75

Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) bleiben Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes von den Regelungen des AVG unberührt. Die Bezirkshaupt-mannschaft X hat im Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ─ unabhängig von der Festlegung der Kommissionsgebühren ─

§ 3Abs 2 Z 1 Gebührengesetz 1957 (Geb

G 1957), BGBl Nr 267/1975 idF BGBl I Nr 163/2015, die Höhe der zu entrichtenden Gebühr in nachprüfbarer Weise festgehalten. Für die Vollziehung des GebG 1957 sind

§ 38Geb

G 1957 die Finanzbehörden zuständig. Die Festlegung der Stempelgebühren

§ 3Abs 2 Z 1 Geb

G 1957 unterliegt somit nicht der nachprüfenden Kontrolle der Verwaltungsgerichte.

Paragraph 75, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) bleiben Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes von den Regelungen des AVG unberührt. Die Bezirkshaupt-mannschaft römisch zehn hat im Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ─ unabhängig von der Festlegung der Kommissionsgebühren ─

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Gebührengesetz 1957 (GebG 1957), Bundesgesetzblatt Nr 267 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 163 aus 2015,, die Höhe der zu entrichtenden Gebühr in nachprüfbarer Weise festgehalten. Für die Vollziehung des GebG 1957 sind

Paragraph 38, GebG 1957 die Finanzbehörden zuständig. Die Festlegung der Stempelgebühren

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, GebG 1957 unterliegt somit nicht der nachprüfenden Kontrolle der Verwaltungsgerichte. Aus den dargelegten Gründen ist Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.Aus den dargelegten Gründen ist Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.

  1. In der Sache: 3.
  2. Zum Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts Tirol: Im gegenständlichen Fall hat das Landesverwaltungsgericht Tirol über eine Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X und damit einer Verwaltungsbehörde zu entscheiden (vgl Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG). Im gegenständlichen Fall hat das Landesverwaltungsgericht Tirol über eine Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn und damit einer Verwaltungsbehörde zu entscheiden vergleiche Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG). Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides hat die Bezirkshauptmannschaft X den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Projekt Kleinwasserkraftwerksanlage „XY Aste“ am W

§ 12Abs 1, 2 und 3 WRG 1959 abgewiesen.

Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Projekt Kleinwasserkraftwerksanlage „XY Aste“ am W

Paragraph 12, Absatz eins, 2 und 3 WRG 1959 abgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daher die Rechtmäßigkeit der Versagung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung zu prüfen. Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides hat die Bezirkshauptmannschaft X den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung für das Projekt Kleinwasserkraftwerksanlage „XY Aste“ am W

§ 19Abs 1 Forst

G 1975 mangels Antragslegitimation zurückgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides lediglich dahingehend zu prüfen, ob diese Zurückweisung, also eine formale Entscheidung, zu Recht ergangen ist. Zwar normiert § 28 Abs 2 und 3 VwGVG die Pflicht zur Entscheidung „in der Sache selbst“. Hat allerdings die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „die Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtsmäßigkeit der Zurückweisung [vgl VwGH 18.12.2014, Zl Ra 2014/07/0002; ebenso Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10

(2014), Rz 833 mit weiteren Hinweisen].Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der forstrechtlichen Bewilligung für das Projekt Kleinwasserkraftwerksanlage „XY Aste“ am W

Paragraph 19, Absatz eins, ForstG 1975 mangels Antragslegitimation zurückgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides lediglich dahingehend zu prüfen, ob diese Zurückweisung, also eine formale Entscheidung, zu Recht ergangen ist. Zwar normiert Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG die Pflicht zur Entscheidung „in der Sache selbst“. Hat allerdings die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „die Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtsmäßigkeit der Zurückweisung [vgl VwGH 18.12.2014, Zl Ra 2014/07/0002; ebenso Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10

(2014), Rz 833 mit weiteren Hinweisen]. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist ─ wie im Kapitel
  1. der Erwägungen dargestellt ─ nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist ─ wie im Kapitel
  2. der Erwägungen dargestellt ─ nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. 3.
  3. Zur Bewilligungspflicht nach dem WRG 1959 und dem ForstG 1975: Als Wasserbenutzung im Sinne des § 9 WRG 1959 sind die Nutzung oder Ausbeutung von Oberflächengewässern und/oder ihrer Eigenschaften anzusehen, wie zB durch Wasser-entnahme und Ausleitungen zur Versorgung mit Trink-, Nutz- und Löschwasser, zur Bewässerung, zur Intensiv-Fischzucht usw, durch Nutzung der motorischen Kraft des Wassers zur direkten Kraftübertragung oder zur Erzeugung elektrischer Energie, oder seiner chemischen oder physikalischen Eigenschaften (etwa zur Wärmegewinnung oder zu Kühlzwecken, Mineral-, Heil- oder Thermalwassernutzung usw), durch Entnahme von Sedimenten, Sand, Schlamm, Schotter, von Wassertieren und –pflanzen udgl. Keine Wasserbenutzungen im Sinn des § 9 WRG sind zum Beispiel das Fahren mit Ruderbooten oder Baumaßnahmen, wie die Errichtung eines Bootslandeplatzes, von Hafenanlagen, einer Badehütte, einer Brücke oder von Schutzwasserbauten und Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Wässern [Oberleitner/Berger, WRG ON 1.04 § 9 mit Hinweisen auf die Judikatur ( Stand: Juli 2016 rdb.at)].Als Wasserbenutzung im Sinne des Paragraph 9, WRG 1959 sind die Nutzung oder Ausbeutung von Oberflächengewässern und/oder ihrer Eigenschaften anzusehen, wie zB durch Wasser-entnahme und Ausleitungen zur Versorgung mit Trink-, Nutz- und Löschwasser, zur Bewässerung, zur Intensiv-Fischzucht usw, durch Nutzung der motorischen Kraft des Wassers zur direkten Kraftübertragung oder zur Erzeugung elektrischer Energie, oder seiner chemischen oder physikalischen Eigenschaften (etwa zur Wärmegewinnung oder zu Kühlzwecken, Mineral-, Heil- oder Thermalwassernutzung usw), durch Entnahme von Sedimenten, Sand, Schlamm, Schotter, von Wassertieren und –pflanzen udgl. Keine Wasserbenutzungen im Sinn des Paragraph 9, WRG sind zum Beispiel das Fahren mit Ruderbooten oder Baumaßnahmen, wie die Errichtung eines Bootslandeplatzes, von Hafenanlagen, einer Badehütte, einer Brücke oder von Schutzwasserbauten und Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Wässern [Oberleitner/Berger, WRG ON 1.04 Paragraph 9, mit Hinweisen auf die Judikatur ( Stand: Juli 2016 rdb.at)]. Die beantragte Entnahme von Wasser zum Betrieb des verfahrensgegenständlichen Kleinwasserkraftwerkes ist somit als Wasserbenutzung im Sinne des § 9 WRG 1959 zu qualifizieren. Die beantragte Entnahme von Wasser zum Betrieb des verfahrensgegenständlichen Kleinwasserkraftwerkes ist somit als Wasserbenutzung im Sinne des Paragraph 9, WRG 1959 zu qualifizieren. Die beschriebene Wasserbenutzung geht über den Gemeingebrauch im Sinne des § 8 WRG 1959 hinaus und bedarf daher ─ sofern ein öffentliches Gewässer betroffen ist ─ einer Bewilligung nach § 9 Abs 1 WRG
  4. Die beschriebene Wasserbenutzung geht über den Gemeingebrauch im Sinne des Paragraph 8, WRG 1959 hinaus und bedarf daher ─ sofern ein öffentliches Gewässer betroffen ist ─ einer Bewilligung nach Paragraph 9, Absatz eins, WRG
  5. Wenn die für den Betrieb des gegenständlichen Kraftwerkes erforderliche Wasserentnahme Privatgewässer berührt, ist der Bewilligungstatbestand des § 9 Abs 2 WRG 1959 erfüllt, da die gegenständliche Anlage fremde Rechte, insbesondere fremdes Grundeigentum, berührt. So befinden sich etwa das Maschinenhaus, aber auch die Druckrohrleitung auf Grundstücken, die nicht im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehen. Wenn die für den Betrieb des gegenständlichen Kraftwerkes erforderliche Wasserentnahme Privatgewässer berührt, ist der Bewilligungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 erfüllt, da die gegenständliche Anlage fremde Rechte, insbesondere fremdes Grundeigentum, berührt. So befinden sich etwa das Maschinenhaus, aber auch die Druckrohrleitung auf Grundstücken, die nicht im Alleineigentum des Beschwerdeführers stehen. Einzelne Anlagenteile des bereits bestehenden Kleinwasserkraftwerkes wurden auf als Wald zu qualifizierenden Flächen errichtet. Das gegenständliche Vorhaben bedarf somit auch einer forstrechtlichen Bewilligung. Unabhängig von der Rodungsfläche scheidet im gegenständlichen Fall die Anwendung des § 17a ForstG 1975 ─ Rodungsanmeldung ─ aus, da die die Waldgrundstücke berührenden Anlagenteile bereits errichtet sind. Einzelne Anlagenteile des bereits bestehenden Kleinwasserkraftwerkes wurden auf als Wald zu qualifizierenden Flächen errichtet. Das gegenständliche Vorhaben bedarf somit auch einer forstrechtlichen Bewilligung. Unabhängig von der Rodungsfläche scheidet im gegenständlichen Fall die Anwendung des Paragraph 17 a, ForstG 1975 ─ Rodungsanmeldung ─ aus, da die die Waldgrundstücke berührenden Anlagenteile bereits errichtet sind. Die gegenständliche Kraftwerksanlage hat eine Höchstleistung von weniger als 500 kW. Die Bezirkshauptmannschaft X ist daher zuständige Wasserrechtsbehörde

§ 99

Abs 1 lit b WRG 1959 und

§ 170Abs 1 Forst

G 1975 zuständige Forstbehörde.Die gegenständliche Kraftwerksanlage hat eine Höchstleistung von weniger als 500 kW. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ist daher zuständige Wasserrechtsbehörde

Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 und

Paragraph 170, Absatz eins, ForstG 1975 zuständige Forstbehörde. 3.3. Zur Bewilligungsfähigkeit nach dem WRG 1959: Die Bezirkshauptmannschaft X hat die beantragte wasserrechtliche Bewilligung versagt, da HH als Miteigentümer der vom Vorhaben betroffenen Gst Nrn **5, **0 und **3/1, alle GB ****3 W, dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben nicht zugestimmt hat. Das gegenständliche Vorhaben greife somit in ein bestehendes Recht ─ Grundeigentum ─ ein.

§ 12

Abs 3 WRG 1959 hat die Bezirkshauptmannschaft X geprüft, ob mittels Einräumung eines Zwangsrechtes in das bestehende Recht (Miteigentum) des HH eingegriffen werden dürfe. Auch dies hat die Bezirkshauptmannschaft X verneint, da das gegenständliche Vorhaben keinem öffentlichen Interesse diene. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat die beantragte wasserrechtliche Bewilligung versagt, da HH als Miteigentümer der vom Vorhaben betroffenen Gst Nrn **5, **0 und **3/1, alle GB ****3 W, dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben nicht zugestimmt hat. Das gegenständliche Vorhaben greife somit in ein bestehendes Recht ─ Grundeigentum ─ ein.

Paragraph 12, Absatz 3, WRG 1959 hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn geprüft, ob mittels Einräumung eines Zwangsrechtes in das bestehende Recht (Miteigentum) des HH eingegriffen werden dürfe. Auch dies hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn verneint, da das gegenständliche Vorhaben keinem öffentlichen Interesse diene. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest: Zunächst ist festzuhalten, dass der Betrieb der verfahrensgegenständlichen Kleinwasserkraftanlage mit einer Wasserentnahme von 3,5 l/s in wirtschaftlich vertretbarem Ausmaß möglich ist. Entgegen den Ausführungen der Bezirkshauptmannschaft X lässt sich eine Versagung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung mit dem Argument der mangelnden Wirtschaftlichkeit nicht begründen.Zunächst ist festzuhalten, dass der Betrieb der verfahrensgegenständlichen Kleinwasserkraftanlage mit einer Wasserentnahme von 3,5 l/s in wirtschaftlich vertretbarem Ausmaß möglich ist. Entgegen den Ausführungen der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn lässt sich eine Versagung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung mit dem Argument der mangelnden Wirtschaftlichkeit nicht begründen.

§ 12

Abs 1, 2 und 3 WRG 1959 gilt der wesentliche Grundsatz, dass durch die Benutzung, Leitung und Abwehr der Gewässer fremde Rechte nicht gefährdet werden dürfen; eine Bewilligung darf daher nur dann und erst dann erteilt werden, wenn geeignete und hinreichende Vorkehrungen getroffen werden, die jede mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende Verletzung fremder Rechte ausschließen und dessen unbehinderte und ungeschmälerte Ausübung verbürgen. Bei Beeinträchtigung eines bestehenden Rechtes im Sinne des § 12 Abs 2 WRG 1959 muss das Ansuchen abgewiesen werden, sofern die Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibungen vermieden wird, und sofern nicht entgegenstehende Rechte durch ein Übereinkommen im Sinne des § 111 Abs 3 WRG 1959 oder eine dem wasserrechtlichen Verfahren vorgelegte Vereinbarung eingeschränkt wurden oder durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können [Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.04 § 12 (Stand: Juli 2016, rdb.at)].

Paragraph 12, Absatz eins, 2 und 3 WRG 1959 gilt der wesentliche Grundsatz, dass durch die Benutzung, Leitung und Abwehr der Gewässer fremde Rechte nicht gefährdet werden dürfen; eine Bewilligung darf daher nur dann und erst dann erteilt werden, wenn geeignete und hinreichende Vorkehrungen getroffen werden, die jede mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende Verletzung fremder Rechte ausschließen und dessen unbehinderte und ungeschmälerte Ausübung verbürgen. Bei Beeinträchtigung eines bestehenden Rechtes im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 muss das Ansuchen abgewiesen werden, sofern die Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibungen vermieden wird, und sofern nicht entgegenstehende Rechte durch ein Übereinkommen im Sinne des Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 oder eine dem wasserrechtlichen Verfahren vorgelegte Vereinbarung eingeschränkt wurden oder durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können [Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.04 Paragraph 12, (Stand: Juli 2016, rdb.at)]. Wasserbenutzungsrecht der KK: Die KK verfügen über das im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk X unter der Postzahl 9/**** eingetragene Wasserbenutzungsrecht zur Entnahme von Wasser aus dem Sbach von max 20 l/s in den Monaten November und Dezember sowie max 15 l/s in den Monaten Jänner bis März für Beschneiungszwecke. Es lässt sich nicht völlig ausschließen, dass es durch den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Kleinwasserkraftanlage zu Eingriffen in das der KK eingeräumten Wasserrechts kommt. Allerdings hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.02.2016 ersucht, die Genehmigung so auszugestalten, dass das Wasserbenutzungsrecht der KK nicht betroffen ist. Auch die KK haben sich, sofern ihr Wasserbenutzungsrecht gewahrt bleibt, nicht gegen die Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung für das verfahrensgegenständliche Kleinwasserkraftwerk ausgesprochen. Bei einer entsprechenden Konkretisierung der vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.02.2016 vorgenommenen Antragseinschränkung lässt sich ein Eingriff in das bestehende Wasserbenutzungsrecht der KK durch den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Kraftwerksanlage vermeiden.Die KK verfügen über das im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk römisch zehn unter der Postzahl 9/**** eingetragene Wasserbenutzungsrecht zur Entnahme von Wasser aus dem Sbach von max 20 l/s in den Monaten November und Dezember sowie max 15 l/s in den Monaten Jänner bis März für Beschneiungszwecke. Es lässt sich nicht völlig ausschließen, dass es durch den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Kleinwasserkraftanlage zu Eingriffen in das der KK eingeräumten Wasserrechts kommt. Allerdings hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.02.2016 ersucht, die Genehmigung so auszugestalten, dass das Wasserbenutzungsrecht der KK nicht betroffen ist. Auch die KK haben sich, sofern ihr Wasserbenutzungsrecht gewahrt bleibt, nicht gegen die Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung für das verfahrensgegenständliche Kleinwasserkraftwerk ausgesprochen. Bei einer entsprechenden Konkretisierung der vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.02.2016 vorgenommenen Antragseinschränkung lässt sich ein Eingriff in das bestehende Wasserbenutzungsrecht der KK durch den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Kraftwerksanlage vermeiden. Die Bezirkshauptmannschaft X wird daher im fortgesetzten Verfahren mit dem Beschwerdeführer dessen mit Schriftsatz vom 26.02.2016 vorgenommene Antrags-einschränkung zu klären haben (siehe dazu Kapitel VII. „Ergebnis“ der gegenständlichen Entscheidung). Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wird daher im fortgesetzten Verfahren mit dem Beschwerdeführer dessen mit Schriftsatz vom 26.02.2016 vorgenommene Antrags-einschränkung zu klären haben (siehe dazu Kapitel römisch sieben. „Ergebnis“ der gegenständlichen Entscheidung). Eigentumsrecht des HH: Die Druckrohrleitung des bereits bestehenden Kraftwerkes des Beschwerdeführers verläuft ua über die im Miteigentum stehenden Gst Nrn **5, **0 und **3/1, alle GB ****3 W. Dieser Anlagenteil berührt somit in erheblichem Ausmaß das Miteigentumsrecht des HH. Dessen Errichtung stellt somit grundsätzlich einen

§ 12Abs 2 WRG 1959 unzulässigen Eingriff in das Miteigentumsrecht des HH dar.

Die Druckrohrleitung des bereits bestehenden Kraftwerkes des Beschwerdeführers verläuft ua über die im Miteigentum stehenden Gst Nrn **5, **0 und **3/1, alle GB ****3 W. Dieser Anlagenteil berührt somit in erheblichem Ausmaß das Miteigentumsrecht des HH. Dessen Errichtung stellt somit grundsätzlich einen

Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 unzulässigen Eingriff in das Miteigentumsrecht des HH dar. Aus der vorgelegten, handschriftlich verfassten Teilungsvereinbarung vom 15.06.2015 lässt sich eine Zustimmung des HH zur Inanspruchnahme der im Miteigentum stehenden Gst Nrn **5, **0 und **3/1, alle GB ****3 W, nicht ableiten. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde zu verweisen. Es ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 63 WRG 1959 vorliegen, um das bestehende Miteigentumsrecht des HH durch die Einräumung eines Zwangsrechtes zu beseitigen oder zu beschränken. Es ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 63, WRG 1959 vorliegen, um das bestehende Miteigentumsrecht des HH durch die Einräumung eines Zwangsrechtes zu beseitigen oder zu beschränken. Die Bezirkshauptmannschaft X hat dies verneint, da nicht geklärt sei, ob das geplante Kraftwerk überhaupt wirtschaftlich sei. Darüber hinaus diene das verfahrensgegenständliche Kleinwasserkraftwerk ausschließlich der Stromversorgung der „XY“ am W. Es sei daher von keinem öffentlichen Interesse an der Errichtung und dem Betrieb dieses Kraftwerkes auszugehen. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat dies verneint, da nicht geklärt sei, ob das geplante Kraftwerk überhaupt wirtschaftlich sei. Darüber hinaus diene das verfahrensgegenständliche Kleinwasserkraftwerk ausschließlich der Stromversorgung der „XY“ am W. Es sei daher von keinem öffentlichen Interesse an der Errichtung und dem Betrieb dieses Kraftwerkes auszugehen. Im vorliegenden Fall ist die Einräumung eines Zwangsrechtes grundsätzlich rechtlich zulässig. Da sich das ideelle Miteigentum an den genannten Grundstücken flächenmäßig nicht abgrenzen lässt, ist mangels Zustimmung eines Miteigentümers ─ nämlich des HH ─

§ 12

Abs 3 WRG 1959 das Vorliegen der Voraussetzungen für die Einräumung eines Zwangsrechtes zu prüfen.Im vorliegenden Fall ist die Einräumung eines Zwangsrechtes grundsätzlich rechtlich zulässig. Da sich das ideelle Miteigentum an den genannten Grundstücken flächenmäßig nicht abgrenzen lässt, ist mangels Zustimmung eines Miteigentümers ─ nämlich des HH ─

Paragraph 12, Absatz 3, WRG 1959 das Vorliegen der Voraussetzungen für die Einräumung eines Zwangsrechtes zu prüfen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Zwangsrecht im Sinne des § 63 lit b WRG 1959 zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles geeignet und darf nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein. Eine Enteignung ist nur dann zulässig, wenn diese Maßnahmen zum Zwecke der Förderung der nutzbringenden Verwendung der Gewässer oder der Begegnung ihrer schädlichen Wirkungen erforderlich ist. Es muss somit ─ bevor auf eine Interessenabwägung einzugehen ist ─ ein Bedarf nach diesem Eingriff in Rechte Dritter gegeben sein. Unter „Bedarf“ ist ein Mangelzustand zu verstehen. Ein solcher Zustand ist vernünftigerweise nicht anzunehmen, wenn hinreichende andere Befriedungsmöglichkeiten bestehen (vgl VwGH 25.02.2016, Zl 2013/07/0044 mit Hinweisen auf die Judikatur). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss ein Zwangsrecht im Sinne des Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles geeignet und darf nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein. Eine Enteignung ist nur dann zulässig, wenn diese Maßnahmen zum Zwecke der Förderung der nutzbringenden Verwendung der Gewässer oder der Begegnung ihrer schädlichen Wirkungen erforderlich ist. Es muss somit ─ bevor auf eine Interessenabwägung einzugehen ist ─ ein Bedarf nach diesem Eingriff in Rechte Dritter gegeben sein. Unter „Bedarf“ ist ein Mangelzustand zu verstehen. Ein solcher Zustand ist vernünftigerweise nicht anzunehmen, wenn hinreichende andere Befriedungsmöglichkeiten bestehen vergleiche VwGH 25.02.2016, Zl 2013/07/0044 mit Hinweisen auf die Judikatur). Liegt ein Bedarf (erforderlich) im Sinne des § 63 lit b WRG 1959 vor, dann hat jemand, zu dessen Lasten ein Zwangsrecht

den §§ 60 ff WRG 1959 eingeräumt werden soll, ein Recht darauf, dass dieses nicht ohne eine diese Maßnahme rechtfertigende Interessen-abwägung im Sinn des § 63 lit b WRG 1959 begründet wird. Es ist daher festzustellen, ob und in welchem Ausmaß mit einem Wasserbauvorhaben, für das Zwangsrechte eingeräumt werden sollen, Vorteile im allgemeinen (= öffentlichen) Interesse verbunden sind und ob diese Vorteile die Nachteile der Zwangsrechtseinräumung überwiegen. Hierbei muss der Bestand überwiegender Vorteile im allgemeinen Interesse sorgfältig geprüft werden (VwGH 28.02.2013, Zl 2010/07/0026 mit Hinweisen auf die Judikatur). Liegt ein Bedarf (erforderlich) im Sinne des Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 vor, dann hat jemand, zu dessen Lasten ein Zwangsrecht

den Paragraphen 60, ff WRG 1959 eingeräumt werden soll, ein Recht darauf, dass dieses nicht ohne eine diese Maßnahme rechtfertigende Interessen-abwägung im Sinn des Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 begründet wird. Es ist daher festzustellen, ob und in welchem Ausmaß mit einem Wasserbauvorhaben, für das Zwangsrechte eingeräumt werden sollen, Vorteile im allgemeinen (= öffentlichen) Interesse verbunden sind und ob diese Vorteile die Nachteile der Zwangsrechtseinräumung überwiegen. Hierbei muss der Bestand überwiegender Vorteile im allgemeinen Interesse sorgfältig geprüft werden (VwGH 28.02.2013, Zl 2010/07/0026 mit Hinweisen auf die Judikatur). Die durch die gegenständliche Kleinwasserkraftanlage erzeugte Energie ist für den Betrieb der „XY“ nötig. Darüber hinaus stellt die Stromversorgung durch das verfahrensgegenständliche Kleinwasserkraftwerk ─ im Vergleich mit den sonstigen Möglichkeiten ─ die günstigste Variante dar. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde ist daher die Wirtschaftlichkeit der gegenständlichen Kraftwerksanlage gegeben. Die belangte Behörde hat sich mit dem „Bedarf“ und somit dem allgemeinen (=öffentlichen) Interesse ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Energieversorgung auseinandergesetzt. Im gegenständlichen Fall ist das öffentliche Interesse aber auch unter dem Aspekt der Agrarstrukturverbesserung zu prüfen. Ein in der Agrarstrukturverbesserung begründetes öffentliches Interesse ist dann zu bejahen, wenn das beantragte Vorhaben eine Maßnahme darstellt, die für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung dieses Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig ist; rein privatwirtschaftliche Nützlichkeits- oder Zweckmäßigkeitserwägungen reichen zur Begründung eines öffentlichen Interesses nicht aus (vgl VwGH 09.11.2016, Zl Ro 2014/10/0043 im Zusammenhang mit einer beantragten Rodung).Ein in der Agrarstrukturverbesserung begründetes öffentliches Interesse ist dann zu bejahen, wenn das beantragte Vorhaben eine Maßnahme darstellt, die für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung dieses Betriebes oder dem gleichermaßen bedeutsamen Blickwinkel der Erfordernisse eines zeitgemäßen Wirtschaftsbetriebes notwendig ist; rein privatwirtschaftliche Nützlichkeits- oder Zweckmäßigkeitserwägungen reichen zur Begründung eines öffentlichen Interesses nicht aus vergleiche VwGH 09.11.2016, Zl Ro 2014/10/0043 im Zusammenhang mit einer beantragten Rodung). Der Beschwerdeführer ist Vollerwerbsbauer. Die „XY Aste“ stellt eine wesentliche und unverzichtbare Futtergrundlage für den Heimhof des Beschwerdeführers, nämlich den „PPhof“, dar. Mit der Bewirtschaftung der Aste „XY“ wird der Futteraufwuchs optimal mit den Tieren genutzt. Der in den Astenställen anfallende Wirtschaftsdünger kann auf der Aste verbleiben. Die bestehenden Gebäude der Aste „XY“ entsprechen zwar nicht mehr den Anforderungen der heutigen Tierhaltung, der Abbruch der bestehenden und die Errichtung neuer Wirtschaftsgebäude sind aber bereits rechtskräftig baubehördlich bewilligt. Für einen zeitgemäßen Betrieb der „XY“ ist eine Stromversorgung unerlässlich und wird eine solche Stromversorgung mit dem gegenständlichen Kraftwerk am besten gewährleistet. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde besteht daher unter dem Aspekt der Agrarstrukturverbesserung ein öffentliches Interesse an der Errichtung und dem Betrieb der verfahrensgegenständlichen Kleinwasserkraftanlage. Ob dieses öffentliche Interesse die Nachteile der Zwangsrechtseinräumung überwiegt, lässt sich nicht abschließend feststellen, da die belangte Behörde zu diesem Sachverhaltselement keine Ermittlungen durchgeführt hat (siehe dazu Kapitel VII. „Ergebnis“ der gegenständlichen Entscheidung.)Ob dieses öffentliche Interesse die Nachteile der Zwangsrechtseinräumung überwiegt, lässt sich nicht abschließend feststellen, da die belangte Behörde zu diesem Sachverhaltselement keine Ermittlungen durchgeführt hat (siehe dazu Kapitel römisch sieben. „Ergebnis“ der gegenständlichen Entscheidung.) Ausdrücklich hebt das Landesverwaltungsgericht Tirol hervor, dass die Einräumung eines Zwangsrechtes im gegenständlichen Fall rechtlich zulässig ist, auch wenn das „Wasserbauvorhaben im Sinn des § 63 lit b WRG 1959“ ─ im konkreten Fall die verfahrensgegenständliche Kleinwasserkraftanlage ─ vom Beschwerdeführer oder dessen Rechtsvorgänger(n) ohne entsprechende wasserrechtliche Bewilligung verwirklicht wurde und er um diese wasserrechtliche Bewilligung erst nachträglich angesucht hat (vgl VwGH 28.09.2006, Zl 2003/07/0045). Ausdrücklich hebt das Landesverwaltungsgericht Tirol hervor, dass die Einräumung eines Zwangsrechtes im gegenständlichen Fall rechtlich zulässig ist, auch wenn das „Wasserbauvorhaben im Sinn des Paragraph 63, Litera b, WRG 1959“ ─ im konkreten Fall die verfahrensgegenständliche Kleinwasserkraftanlage ─ vom Beschwerdeführer oder dessen Rechtsvorgänger(n) ohne entsprechende wasserrechtliche Bewilligung verwirklicht wurde und er um diese wasserrechtliche Bewilligung erst nachträglich angesucht hat vergleiche VwGH 28.09.2006, Zl 2003/07/0045). 3.4. Zur Antragslegitimation nach dem ForstG 1975: Die Bezirkshauptmannschaft X hat darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer lediglich Miteigentümer der Waldgrundstücke Nrn **5, **0 und **3/1, GB ****3 W, sei, der weitere Miteigentümer HH sich aber ausdrücklich gegen einen Antrag auf Erteilung einer Rodungsbewilligung ausgesprochen habe. Über die im Miteigentum stehenden Gst Nrn **5, **0 und **3/1, alle GB ****3 W, könnten aber alle Miteigentümer nur gemeinschaftlich verfügen und somit auch nur gemeinsam einen Antrag auf Erteilung der Rodungsbewilligung im Sinn des § 19 Abs 1 Z 1 ForstG 1975 stellen. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer lediglich Miteigentümer der Waldgrundstücke Nrn **5, **0 und **3/1, GB ****3 W, sei, der weitere Miteigentümer HH sich aber ausdrücklich gegen einen Antrag auf Erteilung einer Rodungsbewilligung ausgesprochen habe. Über die im Miteigentum stehenden Gst Nrn **5, **0 und **3/1, alle GB ****3 W, könnten aber alle Miteigentümer nur gemeinschaftlich verfügen und somit auch nur gemeinsam einen Antrag auf Erteilung der Rodungsbewilligung im Sinn des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, ForstG 1975 stellen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest: Die Ausführungen der belangten Behörde zur Antragslegitimation des Beschwerdeführers

§ 19Abs 1 Z 1 Forst

G 1975 sind nicht zu beanstanden. Allerdings kennt § 19 Abs 1 ForstG 1975 weitere Tatbestände, aufgrund derer die Einbringung eines Rodungsantrages zulässig ist.

§ 19Abs 1 Z 3 Forst

G 1975 sind die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs 3 ForstG 1975 Zuständigen zur Einbringung einer Rodungsbewilligung berechtigt. Die Ausführungen der belangten Behörde zur Antragslegitimation des Beschwerdeführers

Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, ForstG 1975 sind nicht zu beanstanden. Allerdings kennt Paragraph 19, Absatz eins, ForstG 1975 weitere Tatbestände, aufgrund derer die Einbringung eines Rodungsantrages zulässig ist.

Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, ForstG 1975 sind die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, ForstG 1975 Zuständigen zur Einbringung einer Rodungsbewilligung berechtigt. Wie in Kapitel 3.

  1. der Erwägungen dieser Entscheidung dargelegt, ist beim gegenständlichen Vorhaben unter dem Gesichtspunkt der Agrarstrukturverbesserung von einem öffentlichen Interesse auszugehen. Der Beschwerdeführer war daher zwar nicht auf der Grundlage des § 19 Abs 1 Z 1 ForstG 1975, sehr wohl aber auf der Grundlage des § 19 Abs 1 Z 3 iVm § 17 Abs 3 ForstG 1975 berechtigt, den gegenständlichen Rodungsantrag einzubringen.Wie in Kapitel 3.
  2. der Erwägungen dieser Entscheidung dargelegt, ist beim gegenständlichen Vorhaben unter dem Gesichtspunkt der Agrarstrukturverbesserung von einem öffentlichen Interesse auszugehen. Der Beschwerdeführer war daher zwar nicht auf der Grundlage des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, ForstG 1975, sehr wohl aber auf der Grundlage des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, ForstG 1975 berechtigt, den gegenständlichen Rodungsantrag einzubringen. Ist der Konsenswerber nicht Eigentümer des betroffenen Grundstückes, so ist die Durchführung der Rodung ohnedies nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs 8 ForstG 1975 zulässig. Ist der Konsenswerber nicht Eigentümer des betroffenen Grundstückes, so ist die Durchführung der Rodung ohnedies nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz 8, ForstG 1975 zulässig. VII.römisch sieben. Ergebnis:
  3. Zum Spruchpunkt I. ─ Beschluss:
  4. Zum Spruchpunkt römisch eins. ─ Beschluss: Das Verfahren der Bezirkshauptmannschaft X hat klar ergeben, dass ein vom Vorhaben betroffener Miteigentümer keine Zustimmung erteilt.

§ 12

Abs 3 WRG 1959 war daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Begründung eines Zwangsrechtes im Sinne des § 63 lit b WRG 1959 vorliegen. Das Verfahren der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat klar ergeben, dass ein vom Vorhaben betroffener Miteigentümer keine Zustimmung erteilt.

Paragraph 12, Absatz 3, WRG 1959 war daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Begründung eines Zwangsrechtes im Sinne des Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 vorliegen. Die Bezirkshauptmannschaft X hat ein derartiges öffentliches Interesse ausdrücklich verneint und daher die beantragte erteilte wasserrechtliche Bewilligung versagt. Die Bezirkshauptmannschaft X hat allerdings das Vorliegen von „Vorteilen im allgemeinen Interesse“ (= öffentliches Interesse) ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Energieerzeugung/Energieversorgung geprüft. Wie in den Unterkapiteln 3.

  1. und 3.
  2. der Erwägungen der gegenständlichen Entscheidung dargelegt, kommt dem gegenständlichen Vorhaben zwar nicht unter dem Gesichtspunkt der Energieerzeugung/Energieversorgung, sehr wohl aber unter dem Gesichtspunkt der Agrarstrukturverbesserung ein öffentliches Interesse zu. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde ist ein wirtschaftlicher Betrieb der verfahrensgegenständlichen Kleinwasserkraftanlage möglich, sodass auch unter diesem Aspekt das öffentliche Interesse nicht zu verneinen ist.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat ein derartiges öffentliches Interesse ausdrücklich verneint und daher die beantragte erteilte wasserrechtliche Bewilligung versagt. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat allerdings das Vorliegen von „Vorteilen im allgemeinen Interesse“ (= öffentliches Interesse) ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Energieerzeugung/Energieversorgung geprüft. Wie in den Unterkapiteln 3.
  3. und 3.
  4. der Erwägungen der gegenständlichen Entscheidung dargelegt, kommt dem gegenständlichen Vorhaben zwar nicht unter dem Gesichtspunkt der Energieerzeugung/Energieversorgung, sehr wohl aber unter dem Gesichtspunkt der Agrarstrukturverbesserung ein öffentliches Interesse zu. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde ist ein wirtschaftlicher Betrieb der verfahrensgegenständlichen Kleinwasserkraftanlage möglich, sodass auch unter diesem Aspekt das öffentliche Interesse nicht zu verneinen ist. Allerdings setzt die Begründung eines Zwangsrechtes eine Gegenüberstellung der mit dem gegenständlichen Vorhaben verbundenen Vorteilen im allgemeinen Interesse und den Nachteilen der Zwangsrechtseinräumung voraus. Eine solche Interessensabwägung hat die Bezirkshauptmannschaft X nicht durchgeführt, da sie ─ wie dargelegt ─ das Vorliegen eines öffentlichen Interesses verneint hat. Sie hat daher auch nicht ermittelt, welche Nachteile mit einer Zwangsrechtseinräumung verbunden sind. Die Bezirkshauptmannschaft X hat dementsprechend auch nicht ermittelt, in welchem Umfang überhaupt eine Zwangsrechtseinräumung notwendig wäre. Allerdings setzt die Begründung eines Zwangsrechtes eine Gegenüberstellung der mit dem gegenständlichen Vorhaben verbundenen Vorteilen im allgemeinen Interesse und den Nachteilen der Zwangsrechtseinräumung voraus. Eine solche Interessensabwägung hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn nicht durchgeführt, da sie ─ wie dargelegt ─ das Vorliegen eines öffentlichen Interesses verneint hat. Sie hat daher auch nicht ermittelt, welche Nachteile mit einer Zwangsrechtseinräumung verbunden sind. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat dementsprechend auch nicht ermittelt, in welchem Umfang überhaupt eine Zwangsrechtseinräumung notwendig wäre. Unter den engen Voraussetzungen des § 28 Abs 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG stellt eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Diese Möglichkeit steht nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt § 28 VwGVG, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl VwGH 24.06.2015, Zl Ra 2015/04/0019 mit Hinweisen auf die Judikatur). Unter den engen Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stellt eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Diese Möglichkeit steht nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt Paragraph 28, VwGVG, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche VwGH 24.06.2015, Zl Ra 2015/04/0019 mit Hinweisen auf die Judikatur). Im gegenständlichen Fall ist die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung im Hinblick auf die vorliegende Einwendung eines vom Vorhaben betroffenen Miteigentümers nur im Falle der Einräumung von Zwangsrechten rechtlich zulässig. Eine derartige Zwangsrechts-einräumung bedarf allerdings weitergehender Ermittlungen. Die belangte Behörde hat daher im fortzusetzenden Verfahren abzuklären, in welchem Umfang (flächenmäßig) Zwangsrechte erforderlich sind, und durch konkrete Fragestellungen an den forsttechnischen Amtssachverständigen die sich durch eine Zwangsrechtseinräumung für den betroffenen Miteigentümer ergebenden Nachteile festzustellen. In diesem Zusammenhang ist es auch Aufgabe der Bezirkshauptmannschaft X, die Rodungsflächen planmäßig darstellen zu lassen. Im gegenständlichen Fall ist die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung im Hinblick auf die vorliegende Einwendung eines vom Vorhaben betroffenen Miteigentümers nur im Falle der Einräumung von Zwangsrechten rechtlich zulässig. Eine derartige Zwangsrechts-einräumung bedarf allerdings weitergehender Ermittlungen. Die belangte Behörde hat daher im fortzusetzenden Verfahren abzuklären, in welchem Umfang (flächenmäßig) Zwangsrechte erforderlich sind, und durch konkrete Fragestellungen an den forsttechnischen Amtssachverständigen die sich durch eine Zwangsrechtseinräumung für den betroffenen Miteigentümer ergebenden Nachteile festzustellen. In diesem Zusammenhang ist es auch Aufgabe der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, die Rodungsflächen planmäßig darstellen zu lassen. Aus den dargelegten Gründen war der Beschwerde des AA gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides Folge zu geben, der angefochtene Spruchpunkt I. mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft X zurückzuverweisen (vgl auch den dem Beschluss des VwGH vom 29.09.2016, Zl Ra 2016/07/0052, zugrundeliegenden, ähnlich gelagerten Sachverhalt).Aus den dargelegten Gründen war der Beschwerde des AA gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides Folge zu geben, der angefochtene Spruchpunkt römisch eins. mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zurückzuverweisen vergleiche auch den dem Beschluss des VwGH vom 29.09.2016, Zl Ra 2016/07/0052, zugrundeliegenden, ähnlich gelagerten Sachverhalt). Dementsprechend lautet der Beschluss

Spruchpunkt I. der gegenständlichen Entscheidung. Dementsprechend lautet der Beschluss

Spruchpunkt römisch eins. der gegenständlichen Entscheidung.

  1. Zu Spruchpunkt II. ─ Erkenntnis:
  2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. ─ Erkenntnis: Die Bezirkshauptmannschaft X hat die Zurückweisung des Rodungsantrages des Beschwerdeführers ausschließlich auf dessen mangelnde Antragslegitimation

§ 19Abs 1 Z 1 Forst

G 1975 gestützt. Der Bezirkshauptmannschaft X ist insofern Recht zu geben, als der Beschwerdeführer als bloßer Miteigentümer der genannten Waldgrundstücke nicht berechtigt war, entgegen dem klar geäußerten Willen eines weiteren Miteigentümers einen auf § 19 Abs 1 Z 1 ForstG 1975 gestützten Antrag auf Erteilung der Rodung auf den im Miteigentum stehenden Grundstücken einzubringen. Die belangte Behörde hat sich allerdings nicht mit dem Tatbestand des § 19 Abs 1 Z 3 ForstG 1975 auseinandergesetzt. Dem gegenständlichen Vorhaben kommt unter dem Gesichtspunkt der Agrarstrukturverbesserung ein öffentliches Interesse zu. Der Beschwerdeführer war daher

§ 19Abs 1 Z 3 Forst

G 1975 berechtigt, den gegenständlichen Rodungsantrag einzubringen. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat die Zurückweisung des Rodungsantrages des Beschwerdeführers ausschließlich auf dessen mangelnde Antragslegitimation

Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, ForstG 1975 gestützt. Der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ist insofern Recht zu geben, als der Beschwerdeführer als bloßer Miteigentümer der genannten Waldgrundstücke nicht berechtigt war, entgegen dem klar geäußerten Willen eines weiteren Miteigentümers einen auf Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, ForstG 1975 gestützten Antrag auf Erteilung der Rodung auf den im Miteigentum stehenden Grundstücken einzubringen. Die belangte Behörde hat sich allerdings nicht mit dem Tatbestand des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, ForstG 1975 auseinandergesetzt. Dem gegenständlichen Vorhaben kommt unter dem Gesichtspunkt der Agrarstrukturverbesserung ein öffentliches Interesse zu. Der Beschwerdeführer war daher

Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, ForstG 1975 berechtigt, den gegenständlichen Rodungsantrag einzubringen. Der Beschwerde des AA gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher Folge zu geben, der angefochtene Spruchpunkt zu beheben und der belangten Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen (vgl Spruchpunkt II. der gegenständlichen Entscheidung).Der Beschwerde des AA gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher Folge zu geben, der angefochtene Spruchpunkt zu beheben und der belangten Behörde die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen vergleiche Spruchpunkt römisch zwei. der gegenständlichen Entscheidung). 3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist

§ 28Abs 2 dritter Satz Vw

GVG aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft X zurückzuverweisen. Die mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides verfügte Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Erteilung der Rodungsbewilligung ist ─ allerdings mit Erkenntnis, da es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache im Sinne des § 28 Abs 5 VwGVG handelt ─ ersatzlos zu beheben. Die Bezirkshauptmannschaft X hat daher über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Rodung in der Sache zu entscheiden. Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist

Paragraph 28, Absatz 2, dritter Satz VwGVG aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zurückzuverweisen. Die mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides verfügte Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Erteilung der Rodungsbewilligung ist ─ allerdings mit Erkenntnis, da es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache im Sinne des Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt ─ ersatzlos zu beheben. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat daher über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Rodung in der Sache zu entscheiden. Die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides sind auf der Grundlage eines unbestritten gebliebenen Sachverhaltes ─ aufzuheben. Dementsprechend konnte

§ 24Abs 3 Z 1 Vw

GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides sind auf der Grundlage eines unbestritten gebliebenen Sachverhaltes ─ aufzuheben. Dementsprechend konnte

Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. VIII.römisch acht. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 und 9 B-VG ist die Revision gegen ein(en) Erkenntnis/Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das/der Erkenntnis/Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4 und 9 B-VG ist die Revision gegen ein(en) Erkenntnis/Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das/der Erkenntnis/Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall hatte sich das Landesverwaltungsgericht Tirol bei der Anwendung des § 63 lit b WRG 1959 und des § 19 Abs 1 Z 3 iVm § 17 Abs 4 ForstG 1975 mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bei einer Kleinwasserkraftanlage, die ausschließlich der Strom-versorgung einer Aste dient, von einem öffentlichen Interesse auszugehen ist. Im konkreten Fall hat das Landesverwaltungsgericht Tirol ein solches öffentliches Interesse nicht unter dem Gesichtspunkt der Energieversorgung/Energieerzeugung, sondern unter dem Aspekt der Agrarstrukturverbesserung angenommen. Unter diesem Gesichtspunkt hat sich bislang der Verwaltungsgerichtshof nicht mit der Frage eines öffentlichen Interesses einer Kraftwerks-anlage auseinandergesetzt. Darüber hinaus kommt dieser Frage eine über den vorliegenden Fall hinausgehende Bedeutung zu.Im gegenständlichen Fall hatte sich das Landesverwaltungsgericht Tirol bei der Anwendung des Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 und des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 4, ForstG 1975 mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bei einer Kleinwasserkraftanlage, die ausschließlich der Strom-versorgung einer Aste

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