RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/46/0314-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde der AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in X, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt X vom 11.01.2016, Zahl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde der AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in römisch zehn, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn vom 11.01.2016, Zahl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde zu Spruchpunkt A wird Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt. Der Beschwerde zu Spruchpunkt A wird Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
- Der Beschwerde zu Spruchpunkt B wird insofern Folge gegeben, als dass die verhängte Geldstrafe von Euro 200,00 auf Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4,5 Stunden) herabgesetzt wird. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der belangten Behörde wird mit Euro 10,00 neu festgesetzt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt X vom 11.01.2016, Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin folgendes zur Last gelegt: Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn vom 11.01.2016, Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin folgendes zur Last gelegt: „Faktum A) § 31 Abs. 4 TSchG – unterlassene Züchtermeldung„Faktum A) Paragraph 31, Absatz 4, TSchG – unterlassene Züchtermeldung Sie, Frau AA, haben (zumindest) in der Zeit von 24.03.2014 bis 13.07.2014 die Hündin der Rasse Cavalier King Charles Spaniel mit dem Rufnahmen „C“ (Chipnummer ***) zum Zwecke der Zucht in Ihrer Mietwohnung in X, Adresse1, gehalten, ohne im Sinne des § 31 Abs. 4 TSchG vor Aufnahme dieser Ihrer Tätigkeit als Hundezüchterin, also vor dem 24.03.2014 die Aufnahme dieser Tätigkeit als Hundezüchterin an die Bürgermeisterin der Stadt X als Bezirksverwaltungsbehörde gemeldet zu haben. Sie, Frau AA, haben (zumindest) in der Zeit von 24.03.2014 bis 13.07.2014 die Hündin der Rasse Cavalier King Charles Spaniel mit dem Rufnahmen „C“ (Chipnummer ***) zum Zwecke der Zucht in Ihrer Mietwohnung in römisch zehn, Adresse1, gehalten, ohne im Sinne des Paragraph 31, Absatz 4, TSchG vor Aufnahme dieser Ihrer Tätigkeit als Hundezüchterin, also vor dem 24.03.2014 die Aufnahme dieser Tätigkeit als Hundezüchterin an die Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn als Bezirksverwaltungsbehörde gemeldet zu haben. Faktum B)
- Tierhaltungsverordnung, Anlage 1, Position 1, Unterposition 1.
- Abs. 5 – Unzulässige vorzeitige Trennung eines Hundewelpen vom MuttertierFaktum B)
- Tierhaltungsverordnung, Anlage 1, Position 1, Unterposition 1.
- Absatz 5, – Unzulässige vorzeitige Trennung eines Hundewelpen vom Muttertier Sie, Frau AA, haben als Hundezüchterin den ursprünglich in Ihrer Mietwohnung in X, Adresse1, durch Ihre Hündin mit dem Rufnamen “C“ am 24.05.2014 geborenen Welpen mit dem Rufnamen „D“ entgegen den Bestimmungen der
- Tierhalteverordnung, Anlage 1, Postion 1, Unterposition 1.
- Abs. 5, bereits am 13.07.2014 und somit weniger als 8 Wochen nach dessen Geburt verkauft und an die in Z wohnhafte Käuferin übergeben und somit vom Muttertier getrennt.“ Sie, Frau AA, haben als Hundezüchterin den ursprünglich in Ihrer Mietwohnung in römisch zehn, Adresse1, durch Ihre Hündin mit dem Rufnamen “C“ am 24.05.2014 geborenen Welpen mit dem Rufnamen „D“ entgegen den Bestimmungen der ,
- Tierhalteverordnung, Anlage 1, Postion 1, Unterposition 1.
- Absatz 5,, bereits am 13.07.2014 und somit weniger als 8 Wochen nach dessen Geburt verkauft und an die in Z wohnhafte Käuferin übergeben und somit vom Muttertier getrennt.“ Gegen die Beschwerdeführerin wurden daher gemäß § 38 Abs 3 TSchG Geldstrafen in der Höhe von Euro 300,00 hinsichtlich Faktum A, sowie Euro 200,00 hinsichtlich Faktum B verhängt und gemäß § 64 VStG Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Euro 50,00 auferlegt. Gegen die Beschwerdeführerin wurden daher gemäß Paragraph 38, Absatz 3, TSchG Geldstrafen in der Höhe von Euro 300,00 hinsichtlich Faktum A, sowie Euro 200,00 hinsichtlich Faktum B verhängt und gemäß Paragraph 64, VStG Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Euro 50,00 auferlegt. Gegen dieses Straferkenntnis hat die vorerst rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht wie folgt: Im gegenständlichen Fall sei § 31 TSchG gar nicht auf die Beschwerdeführerin anzuwenden, da sie weder Eigentümerin des Hundes mit Rufnamen „C“ sei, noch habe die Beschuldigte kontrollierte Fortpflanzung von Tieren iSd § 31 TSchG betrieben, da der Hund aufgrund einer normalen Fortpflanzung trächtig geworden sei. Auch der Verkauf des Rüden „D“ sei lediglich ein einmaliger Vorgang gewesen und würde dies daher keine gewerbliche Tätigkeit darstellen. Im gegenständlichen Fall sei Paragraph 31, TSchG gar nicht auf die Beschwerdeführerin anzuwenden, da sie weder Eigentümerin des Hundes mit Rufnamen „C“ sei, noch habe die Beschuldigte kontrollierte Fortpflanzung von Tieren iSd Paragraph 31, TSchG betrieben, da der Hund aufgrund einer normalen Fortpflanzung trächtig geworden sei. Auch der Verkauf des Rüden „D“ sei lediglich ein einmaliger Vorgang gewesen und würde dies daher keine gewerbliche Tätigkeit darstellen. Die frühzeitige Trennung des Hundewelpen „D“ von der Mutter habe lediglich dem Wohl des Tieres gedient, da aufgrund des aggressiven Verhaltens des Muttertiers, Verletzungen am Welpen zu befürchten gewesen seien. Des Weiteren brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Verhängung einer Geldstrafe weder schuld- noch tatangemessen sei, da ein allfälliges Verschulden der Beschwerdeführerin allenfalls als gering zu werten sei und auch der Eingriff hinsichtlich des Wohlbefindens des Tieres nur äußerst gering gewesen sei. Außerdem würde die verhängte Geldstrafe nicht den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin entsprechen, da sie gegenüber zwei Kindern unterhaltspflichtig sei und nur ein geringes Einkommen erzielen würde. Es wurde der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, Einvernahme diverser Zeugen, Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu auf Herabsetzung der Geldstrafe, gestellt. Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 22.03.2016 hat zum gegenständlichen Verfahren eine mündliche Verhandlung stattgefunden, in der die Beschwerdeführerin vorbrachte, dass die verfahrensgegenständliche Hündin „C“ am Tag der Kontrolle der Amtstierärztin nicht anwesend gewesen sei. Die Hündin sei damals bei ihrer Mutter in der Slowakei gewesen, da die Hündin ursprünglich auch ihrer Mutter gehöre, weshalb die Hündin auch in der Slowakei gechipt und registriert sei. Die Tierärztin habe die Beschwerdeführerin jedoch darauf hingewiesen, dass die Hündin auch in Österreich registriert werden müsse. Dieser Anregung habe sie sogleich Folge geleistet und die Hündin in Österreich registrieren lassen. Die Hündin mit Rufnamen „C“ sei abwechslungsweise je zwei Wochen in der Slowakei und dann, wenn die Mutter der Beschwerdeführerin hatte arbeiten müssen, wieder zwei Wochen in Österreich aufhältig gewesen. Erst nachdem sie bemerkt hätten, dass die Hündin gedeckt worden sei, sei die Hündin dauernd bei ihr in Österreich aufhältig gewesen. Die Hündin sei daher auch bei der Kontrolle der Amtstierärztin nicht bei der Beschwerdeführerin, sondern in der Slowakei gewesen. Die Reinrassigkeit der Welpen habe sie vermutet, weil der Nachbar ihrer Mutter in der Slowakei Cavalier King Charles Spaniel züchte und sie davon ausgegangen seien, dass die Hündin „C“ von einem seiner Hunde gedeckt worden sei. Die Bezeichnung „Züchter“ im Kaufvertrag sei weder ihr noch ihrem Berater Herr M, der den Vertrag aus dem Internet habe, aufgefallen. Bezüglich dem vorzeitigen Verkauf der Welpen hat die Beschwerdeführerin angegeben, die Welpen nach deren Geburt über Facebook zum Verkauf angeboten zu haben. Die verfrühte Trennung der Welpen vom Muttertier sei laut Angaben der Beschwerdeführerin notwendig gewesen, da sich das Muttertier aggressiv gegenüber den Welpen verhalten habe, weshalb sie von einer Ausnahme von dem Verbot ausgegangen sei. Auch der Käuferin sei bewusst gewesen, dass der Welpe noch nicht acht Wochen alt gewesen sei, da sie das Geburtsdatum des Welpen gekannt habe. Bei der Übergabe sei der Hund gesund gewesen. II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin war zumindest zeitweise Halterin der Hündin „C“, die am 24.05.2017 in der Wohnung der Beschwerdeführerin in Adresse1, X, zwei Welpen zur Welt gebracht hat. Nach deren Geburt hat die Beschwerdeführerin die zwei Welpen im Internet zum Verkauf angeboten. Eines der Welpen mit Rufnamen „D“ wurde sieben Wochen nach der Geburt von der Beschwerdeführerin an eine Käuferin übergeben und somit eine Trennung vom Muttertier vor der gesetzlich verankerten 8-Wochen-Frist veranlasst, ohne dass dafür eine veterinärmedizinische Notwendigkeit vorlag. Die Beschwerdeführerin war sich bewusst, dass eine 8-Wochen Frist bestand.Die Beschwerdeführerin war zumindest zeitweise Halterin der Hündin „C“, die am 24.05.2017 in der Wohnung der Beschwerdeführerin in Adresse1, römisch zehn, zwei Welpen zur Welt gebracht hat. Nach deren Geburt hat die Beschwerdeführerin die zwei Welpen im Internet zum Verkauf angeboten. Eines der Welpen mit Rufnamen „D“ wurde sieben Wochen nach der Geburt von der Beschwerdeführerin an eine Käuferin übergeben und somit eine Trennung vom Muttertier vor der gesetzlich verankerten 8-Wochen-Frist veranlasst, ohne dass dafür eine veterinärmedizinische Notwendigkeit vorlag. Die Beschwerdeführerin war sich bewusst, dass eine 8-Wochen Frist bestand. Dass die Beschwerdeführerin als Hundezüchterin tätig werden wollte konnte nicht festgestellt werden. Vermutlich wurde der Hund in der Slowakei gedeckt. III.römisch drei. Beweiswürdigung Der vorliegende Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol. Dass sich der Hund nicht dauernd bei der Beschwerdeführerin befunden hat und vermutlich in der Slowakei gedeckt wurde, ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin sowie der Zeugen BB und EE. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin am 24.03.2014 nicht Eigentümerin der Hündin „C“ war und diese erst zu einem späteren Zeitpunkt in die Obhut der Beschwerdeführerin gelangt ist. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der Amtstierärztin Dr. FF, die am 03.09.2014 die Kontrolle bei der Beschwerdeführerin durchführte, dem Ehemann der Beschwerdeführerin BB, sowie GG, Magistratsbeamter im Ruhestand und Berater der Beschwerdeführerin, sowie II, als Käuferin des Welpen „D“.Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der Amtstierärztin Dr. FF, die am 03.09.2014 die Kontrolle bei der Beschwerdeführerin durchführte, dem Ehemann der Beschwerdeführerin BB, sowie GG, Magistratsbeamter im Ruhestand und Berater der Beschwerdeführerin, sowie römisch zwei, als Käuferin des Welpen „D“. Darüber hinaus haben die Aussagen der Zeugen EE, BB und GG widerspruchsfrei ergeben, dass der Wurf der Hündin mit Rufname „C“ keine „kontrollierte Fortpflanzung“ iSd des Zuchtwesens war, sondern eine unbeabsichtigte Deckung der Hündin erfolgte. Dies deckt sich auch damit, dass weder die Reinrassigkeit der Mutter noch des Welpen jemals festgestellt wurde, der Beweis der Reinrassigkeit jedoch Voraussetzung in klassischen Züchtungen ist. Dass das Welpen „D“ bereits sieben Wochen nach seiner Geburt am 24.05.2014 von seinem Muttertier getrennt wurde steht unbestritten fest und wird grundsätzlich von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, liegen laut der Amtssachverständigen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Welpen vom Muttertier abgestoßen wurde. Auch stellen die vorgelegten Lichtbilder keinen ausreichenden Beweis für eine vorliegende veterinärmedizinische Notwendigkeit dar. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wird daher als Schutzbehauptung gewertet. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), BGBl I Nr 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 80/2013, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetz über den Schutz der Tiere (Tierschutzgesetz - TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 118 aus 2004,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 80 aus 2013,, lauten wie folgt: § 31Paragraph 31 …
(4)Die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht und des Verkaufs, ausgenommen von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder Tieren in Zoos oder Tieren in Zoofachhandlungen, ist vom Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung zu enthalten. Nähere Bestimmungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht sind durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zu regeln. Die Tierhaltung und das Vorliegen ausreichender Haltungsbedingungen für die Zucht oder den Verkauf sind innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Meldung zu kontrollieren.
(4)Die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht und des Verkaufs, ausgenommen von in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder Tieren in Zoos oder Tieren in Zoofachhandlungen, ist vom Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung zu enthalten. Nähere Bestimmungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht sind durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zu regeln. Die Tierhaltung und das Vorliegen ausreichender Haltungsbedingungen für die Zucht oder den Verkauf sind innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Meldung zu kontrollieren. … § 38Paragraph 38 …
(3)Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
(3)Wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 gegen Paragraphen 5, 8 a, 9, 11 bis 32, 36 Absatz 2, oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen. … Die maßgeblichen Bestimmungen der
- Tierhaltungsverordnung; BGBl II Nr 486/2004, idF BGBl II Nr 57/2012, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der
- Tierhaltungsverordnung; Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 486 aus 2004,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 57 aus 2012,, lauten wie folgt:
- Mindestanforderungen für die Haltung von Hunden 1.
- Allgemeine Anforderungen an das Halten von Hunden …
(5)Welpen dürfen erst ab einem Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden; dies gilt nicht, wenn die Trennung aus veterinärmedizinischen Gründen zum Schutz des Muttertieres oder zum Schutz der Welpen erforderlich ist. Ist eine vorzeitige Trennung mehrerer Welpen vom Muttertier erforderlich, so sind diese bis zu einem Alter von mindestens acht Wochen gemeinsam zu halten. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn dies dem Wohl der Tiere dient und die Personen, welche die Tiere in ihre Obhut nehmen, über die erforderlichen Möglichkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Aufzucht der Welpen verfügen. … Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 120/2016, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 2016,, lauten wie folgt: § 45Paragraph 45
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; … V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Zu Spruchpunkt 1: Der Beschwerdeführerin wird im Straferkenntnis der belangten Behörde vorgeworfen, vom 24.03.2014 bis 13.07.2014 die Hündin der Rasse Cavalier King Charles Spaniel mit dem Rufnamen „C“ (Chipnummer ***) zum Zwecke der Zucht in ihrer Mietwohnung in Adresse1, X, gehalten zu haben, ohne sich im Sinne des § 31 Abs 4 TSchG vor Aufnahme dieser Tätigkeit als Hundezüchterin, also vor dem 24.03.2014 bei der Bürgermeisterin der Stadt X als Bezirksverwaltungsbehörde gemeldet zu haben. Der angegebene Zeitraum ergebe sich aus der für Hunde üblichen Trächtigkeit von 60 Tagen. Der Beschwerdeführerin wird im Straferkenntnis der belangten Behörde vorgeworfen, vom 24.03.2014 bis 13.07.2014 die Hündin der Rasse Cavalier King Charles Spaniel mit dem Rufnamen „C“ (Chipnummer ***) zum Zwecke der Zucht in ihrer Mietwohnung in Adresse1, römisch zehn, gehalten zu haben, ohne sich im Sinne des Paragraph 31, Absatz 4, TSchG vor Aufnahme dieser Tätigkeit als Hundezüchterin, also vor dem 24.03.2014 bei der Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn als Bezirksverwaltungsbehörde gemeldet zu haben. Der angegebene Zeitraum ergebe sich aus der für Hunde üblichen Trächtigkeit von 60 Tagen. Im Straferkenntnis führt die belangte Behörde den Zeitraum 24.03.2014 bis 13.07.2014 an. Der 24.03.2014 ist der eventuelle Tag der Deckung der Hündin. Laut übereinstimmenden Aussagen der Zeugen, und konnte nichts gegenteiliges mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, wurde die Hündin ohne Wissen der Beschwerdeführerin in der Slowakei gedeckt, schon deshalb kann die Hündin zu diesem Zeitraum nicht in der Adresse1 gewesen und die Beschwerdeführerin Halterin des Hundes gewesen sein. Auch der tatsächliche Tag der Deckung kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin eine Hundezucht beabsichtigt hat. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach der Aufnahme von Beweisen zu prüfen, ob diese die erforderliche Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen des maßgeblichen Sachverhaltes vermitteln (vgl VwGH vom 17.12.1992, Zl 91/16/013). Unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ist dabei gemäß § 45 Abs 2 AVG nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (VwGH vom 16.06.1992, Zl 92/08/0062).Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach der Aufnahme von Beweisen zu prüfen, ob diese die erforderliche Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen des maßgeblichen Sachverhaltes vermitteln vergleiche VwGH vom 17.12.1992, Zl 91/16/013). Unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ist dabei gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (VwGH vom 16.06.1992, Zl 92/08/0062). Hinsichtlich der Unterlassung der Zuchtmeldung, kann anhand des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und den Ergebnissen der durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht mit der für eine Bestrafung notwendigen Sicherheit festgestellt werden, ob die Beschwerdeführer tatsächlich eine Hundezucht betreiben wollte. Diese Feststellung stützt das Landesverwaltungsgerichts insbesondere auf die Aussagen der Amtssachverständigen, die bei ihrer Kontrolle am 03.09.2014 den Eindruck hatte, der Wurf mit der Hündin mit Rufname „C“ sei passiert, weshalb nicht von einer Zucht auszugehen sei, da insbesondere auch für die Zucht typische Merkmale (Dokumente bzgl der Reinrassigkeit, Bekanntheit des Vaters) nicht vorliegen würden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" hatte daher zur Anwendung zu kommen, da nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft der Beschuldigten blieben. Ein weiteres Eingehen auf das erstattete Vorbringen in der Beschwerde konnte daher seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol unterbleiben, da das bekämpfte Straferkenntnis schon aus diesem Grund zu beheben war. Zu Spruchpunkt 2: Im gegenständlichen Straferkenntnis vom 11.01.2016 wird der Beschwerdeführerin weiters vorgeworfen, dass sie den am 24.05.2014 geborenen Welpen mit Rufnamen „D“ entgegen den Bestimmungen der
- Tierhalteverordnung, Anlage 11, Position 1, Unterposition 1.
- Abs 5 bereits am 13.07.2014 und somit weniger als 8 Wochen nach dessen Geburt verkauft und somit vom Muttertier getrennt hat. Im gegenständlichen Straferkenntnis vom 11.01.2016 wird der Beschwerdeführerin weiters vorgeworfen, dass sie den am 24.05.2014 geborenen Welpen mit Rufnamen „D“ entgegen den Bestimmungen der
- Tierhalteverordnung, Anlage 11, Position 1, Unterposition 1.
- Absatz 5, bereits am 13.07.2014 und somit weniger als 8 Wochen nach dessen Geburt verkauft und somit vom Muttertier getrennt hat. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, den Welpen „D“ weniger als acht Wochen nach dessen Geburt vom Muttertier getrennt zu haben. Sie bringt jedoch vor, dass eine Trennung vom Muttertier erforderlich gewesen sei, da das Muttertier die Welpen nicht akzeptiert habe. Sie habe diesbezüglich auch einen Tierarzt befragt und sei daher davon ausgegangen, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Ausnahme handle. Sie haben zudem nicht gewusst, dass sie sich dadurch strafbar mache. Weiters ist festzuhalten, dass die Amtstierärztin anhand der beigebrachten Beweismittel keine Anhaltspunkte dafür finden konnte, dass die Mutterhündin die Welpen abgestoßen hat. Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 Satz 2 VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachen“ bedeutet, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH vom 25.05.1989, Zl 89/02/0017, ua).Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, Satz 2 VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachen“ bedeutet, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen vergleiche VwGH vom 25.05.1989, Zl 89/02/0017, ua). Eine solche Glaubhaftmachung ist der Beschwerdeführerin durch ihr Vorbringen nicht gelungen, weshalb von einer fahrlässigen Begehung ausgegangen werden durfte. Fahrlässig handelt, wer die objektiv gebotene und subjektiv mögliche Sorgfalt außer Acht lässt, die von einem einsichtigen und besonnenen Menschen aus dem Verkehrskreis, dem der Handelnde angehört, erwartet wird. Die Bestrafung ist somit aufgrund oben angeführter Erwägungen dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Die
- Tierhaltungsverordnung dient dazu, ein Maximum an artspezifischen Verhaltensweisen zu ermöglichen und gezielt zu fördern. Dabei geht es sowohl um das Wohl des Muttertiers als auch des Welpen, da die gesetzlich vorgegebenen acht Wochen zur gegenseitigen Sozialisierung dienen. Gegen diese Verordnung wurde durch die vorzeitige Trennung vom Muttertier verstoßen. Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 – 46) sind über dies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerung- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH ist jedoch auch dann eine Geldstrafe zu verhängen, wenn die Beschwerdeführerin – wie im gegenständlichen Fall - nur ein geringes Einkommen erzielt. Gemäß Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40, – 46) sind über dies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerung- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH ist jedoch auch dann eine Geldstrafe zu verhängen, wenn die Beschwerdeführerin – wie im gegenständlichen Fall - nur ein geringes Einkommen erzielt. Eine Herabsetzung der Strafe hatte jedoch zu erfolgen, weil die Beschwerdeführerin unbescholten ist, was mildernd zu werten war. Des Weiteren erfolgte die Trennung des Welpens vom Muttertier am 13.07.2014 und somit lediglich eine Woche vor Ablauf der 8-Wochen-Frist. Als erschwerend wurde kein Umstand gewertet. In Anbetracht des möglichen Strafrahmens bis Euro 3.750,00 erscheint die nunmehr verhängte Geldstrafe als schuld- und tatangemessen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.46.0314.8