den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten für die Rechnung vom 25.10.2016 der Y-Apotheke abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde dazu aus, dass die Rechnungen in der Höhe von Euro 22,90 nicht übernommen werden könne, da es sich nicht um eine Pflichtleistung der Krankenkasse handle, weshalb auch ein Anspruch nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz nicht bestehe. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem der Beschwerdeführer zusammenfassend ausführt, dass es sich um ein für ihn notwendiges Medikament handle, welches zugegebenermaßen von der BB-Krankenkasse nicht finanziert werde. Dennoch benötige er dieses Medikament, nämlich eine Salbe, um weiter arbeitsfähig zu bleiben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von nachstehendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz. Dazu wurden von der belangten Behörde auch ergänzend zum vorgelegten Akt weitere Mindestsicherungsbescheide vom 24.05.2016 sowie vom 14.07.2016 vorgelegt. Strittig ist im vorliegenden Fall daher nicht, ob der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf (ergänzende) Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz hat. Strittig war im vorliegenden Fall ausschließlich, inwiefern ein Rechtsanspruch auf Übernahme der Kosten für die Salbe „CC“, laut Privatrezept vom 24.10.2016, bestand. Festgehalten wird, dass die Übernahme der Kosten durch diese Salbe durch die BB-Krankenkasse abgelehnt wurde. Es handelt sich somit bei diesem Medikament um keine Sachleistung bzw Begünstigung, die Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung zukommt. Beweiswürdigung: Dass im vorliegenden Fall die Kosten für das Medikament nicht von der BB-Krankenkasse übernommen werden, ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Rezept, auf welchem vermerkt ist, dass eine Kostenübernahme durch die BB-Krankenkasse nicht erfolgt. Dieser Sachverhalt ist im Übrigen auch nicht strittig. Rechtliche Erwägungen: Ziel der Mindestsicherung ist
Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.Ziel der Mindestsicherung ist
Paragraph eins, Absatz eins, TMSG die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Mindestsicherung ist
Abs 2 leg cit Personen zu gewähren,Mindestsicherung ist
Absatz 2, leg cit Personen zu gewähren,
In einer Notlage befindet sich
Paragraph 2, Absatz eins, TMSG, wer
Abs 10 TMSG alle Sachleistungen und Vergünstigungen, die Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen.Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst
Paragraph 2, Absatz 10, TMSG alle Sachleistungen und Vergünstigungen, die Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Erstattung der Kosten für die Salbe, die vom Beschwerdeführer begehrt wird, nicht von den Sachleistungen und Vergünstigungen umfasst, die Beziehern einer Ausgleichzulage aus der Pensionsversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung zukommen. Insofern besteht auch kein Anspruch auf Übernahme dieser Kosten durch die Mindestsicherung. Festgehalten wird, dass im vorliegenden Fall daher allenfalls fraglich sein könnte, inwiefern die Übernahme der Kosten durch die BB-Krankenkasse zu Recht verweigert wurde. Dies zu klären ist allerdings nicht Aufgabe des Landesverwaltungsgerichts, ist die Überprüfung der Rechtmäßigkeit diesbezüglicher Entscheidungen doch nicht in einem Verfahren nach dem TMSG zu klären, sondern allenfalls in einem nach den in Frage kommenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es ihm freisteht, die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu beantragen. Ein derartiger Antrag wurde allerdings nicht gestellt. Zumal im vorliegenden Fall auch keine Sachverhaltsfragen, sondern nur eine einfache Rechtsfrage zu beantworten war, war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch im Sinne des Art 6 EMRK nicht erforderlich. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte daher
GVG abgesehen werden.Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es ihm freisteht, die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu beantragen. Ein derartiger Antrag wurde allerdings nicht gestellt. Zumal im vorliegenden Fall auch keine Sachverhaltsfragen, sondern nur eine einfache Rechtsfrage zu beantworten war, war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch im Sinne des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte daher
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG abgesehen werden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.15.0095.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.