RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/32/0061-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA und BB, beide vertreten durch die Rechtsanwälte1, X, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25.11.2016, *****, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA und BB, beide vertreten durch die Rechtsanwälte1, römisch zehn, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25.11.2016, *****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als dem Antrag auf Zustellung des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 06.08.2007, Ve1-559-20/125, zu Handen des Rechtsvertreters stattgegeben wird.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als dem Antrag auf Zustellung des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 06.08.2007, Ve1-559-20/125, zu Handen des Rechtsvertreters stattgegeben wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit der Eingabe vom 24.10.2016 haben die beiden rechtsfreundlich vertretenen nunmehrigen Beschwerdeführerinnen die Zustellung des Umlegungsbescheides vom 06.08.2016 (gemeint wohl 2007), ****, zH des Rechtsvertreters beantragt. Mit dem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25.11.2016, ****, wurde der Antrag von AA und BB, beide vertreten durch die Rechtsanwälte1, auf Zustellung des Umlegungsbescheides vom 06.08.2007, ****, als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen haben die beiden rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerinnen zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt: „I. Beschwerdegegenstand und Beschwerdepunkte: Gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Baulandumlegungsbehörde I. Instanz vom 25.11.2016, GZ ****, dem Vertreter der Beschwerdeführer zugestellt am 30.11.2016, erheben AA und BB gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 und Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG binnen offener Frist nachstehendeGegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Baulandumlegungsbehörde römisch eins. Instanz vom 25.11.2016, GZ ****, dem Vertreter der Beschwerdeführer zugestellt am 30.11.2016, erheben AA und BB gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG binnen offener Frist nachstehende Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes Tirol. Die Beschwerdeführerinnen erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Zustellung des Umlegungsbescheides vom 06.08.2007, ****, und damit in Zusammenhang stehend in ihrem Recht auf Zuerkennung von Parteistellung in diesem Baulandumlegungsverfahren verletzt. Geltend gemacht wird der Beschwerdepunkt der Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung bzw. Rechtswidrigkeit des Inhaltes, sowie wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Das Baulandumlegungsverfahren „Y" in der Marktgemeinde X wurde im Jahre 1995 eingeleitet. Die Beschwerdeführerinnen hatten kein Grundeigentum im Umlegungsgebiet.Das Baulandumlegungsverfahren „Y" in der Marktgemeinde römisch zehn wurde im Jahre 1995 eingeleitet. Die Beschwerdeführerinnen hatten kein Grundeigentum im Umlegungsgebiet. Sie sind jedoch als Eigentümer von an das Umlegungsgebiet angrenzenden Grundflächen Servitutsberechtigte, und zwar stand ihnen bereits vor Einleitung dieses Umlegungsverfahrens ein Wasser- und Kanalleitungsrecht zulasten von Grundflächen im Umlegungsgebiet zu. Die entsprechenden Leitungen waren bereits vor Einleitung des Umlegungsverfahrens seit Jahren vorhanden. Mitberechtigt waren auch noch andere Grundstücke, die im Eigentum von CC standen. CC hat gegenüber der Umlegungsbehörde den Bestand der Wasser- und Kanalleitungen angezeigt und somit auch diese Leitungsrechte gegenüber der Behörde angemeldet und geltend gemacht. Er hat diese Leitungsrechte von Beginn an dem damaligen Operationsleiter MM mitgeteilt, der mit CC sogar höchstpersönlich die Örtlichkeiten besichtigt hat. MM saß mit CC auch noch in dessen Wohnung und es wurde gemeinsam besprochen, dass im Bereich der bereits bestehenden Wasser- und Kanalleitungen ein neu zu schaffender Weg geplant werden soll, damit diese Leitungen zukünftig in einem öffentlichen Weg verlaufen. Es gab dazu auch bereits Planentwürfe und CC ging mit Gewissheit davon aus, dass der Bestand dieser Rechte von der Behörde anerkannt und auch rechtlich abgesichert werde. Der Behörde war auch bekannt, dass nicht nur das Grundstück CC, sondern auch die Liegenschaften der Beschwerdeführerinnen angeschlossen und dienstbarkeitsberechtigt waren. Somit wären die Beschwerdeführerinnen bereits Parteien des Verfahrens. CC erhielt dann den Umlegungsbescheid vom 06.08.2007, ****, zugestellt. Er hatte auch noch aus einem anderen Grund Parteistellung in diesem Verfahren. Seinen Schwestern wurde dieser Bescheid nicht zugestellt. CC war über den Bescheidinhalt äußerst verwundert, weil darin keine Regelung bezüglich der von ihm bekannt gegebenen Leitungsrechte enthalten war. CC hat gegen diesen Bescheid berufen, weil aus seiner Sicht vergessen wurde, sein bekanntes außerbücherliches Dienstbarkeitsrecht zugunsten seines Grundstückes und jenes der Beschwerdeführerinnen betreffend Wasserleitung und Kanalleitung zu regeln. Die Berufung des CC wurde von der Umlegungsoberbehörde mit Bescheid vom 12.02.2008, ****, als unbegründet abgewiesen. Zu den monierten Wasser- und Kanalleitungsrechten führte die Umlegungsoberbehörde aus, dass deren Bestand auch ohne Eintragung im Grundbuch gesichert sei. Nach den Bestimmungen des TROG 2006 sei es nicht vorgesehen, bisher außerbücherlich bestehende Rechte als Dienstbarkeitsrechte zu verbüchern, vor allem nicht für außerhalb des Umlegungsgebietes liegende Grundstücke. In weiterer Folge hat der Eigentümer jener Grundfläche, in denen die Wasser- und Kanalleitungen liegen, ein Verbücherungsbegehren der Beschwerdeführerinnen abgelehnt. In einem darauffolgenden Rechtsstreit haben die Beschwerdeführerinnen in erster Instanz noch obsiegt, das OLG W hat jedoch eine andere Rechtsmeinung vertreten und ausgeführt, dass die gegenständlichen Dienstbarkeiten entgegen den Ausführungen der Umlegungsoberbehörde als entschädigungslos aufgehoben anzusehen sind. Die entsprechenden Urteile wurden dem gegenständlichen Antrag beigeschlossen. Einen Antrag auf Zustellung des Umlegungsbescheides aus dem Jahre 2007 hat die belangte Behörde nunmehr zurückgewiesen und begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerinnen ihre Rechte nie angemeldet hätten und ihnen daher auch keine Parteistellung zukäme. Sie hätten daher auch kein Recht auf Bescheidzustellung. III. Zulässigkeit der Beschwerde:römisch drei. Zulässigkeit der Beschwerde: Die vorliegende Beschwerde ist nach den zitierten Bestimmungen des B-VG zulässig, die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte an den Vertreter der Beschwerdeführerin am 30.11.2016, sodass die vorliegende Beschwerde jedenfalls rechtzeitig ist. IV. Beschwerdegründe:römisch vier. Beschwerdegründe: Wie in der Sachverhaltsdarstellung bereits ausgeführt, gehen die Beschwerdeführerinnen nach wie vor mit Fug und Recht davon aus, dass ihre Leitungsrechte ordnungsgemäß von CC angemeldet und von der Umlegungsbehörde zur Kenntnis genommen und anerkannt wurden und daher auch entsprechend berücksichtigt werden hätten müssen. Es ist wohl nicht üblich, eine schriftliche Bestätigung über die erfolgte Anmeldung eines Rechtes zu begehren, wenn sich der Operationsleiter höchstpersönlich um diese Rechte im Zuge des Verfahrens kümmert und mit den Berechtigten die weitere Vorgangsweise bespricht. Es wurden sogar konkrete Überlegungen und Planungen angestellt, wie die Neueinteilung im Umlegungsgebiet aussehen kann und wie die gegenständlichen Leitungsrechte darin integriert werden können. Den Beschwerdeführerinnen wurde trotz persönlicher Vorsprache ihres Rechtsvertreters beim zuständigen Sachbearbeiter Ing. DD bislang keine Akteneinsicht gewährt. Dem Rechtsvertreter wurde zugesichert, dass dessen Kanzlei verständigt wird, wenn der (um fangreiche) Akt aus dem Landesarchiv behoben sei, was etwas dauern könne. Ing. DD wurde über den Kenntnisstand des damaligen Operationsleiters informiert, er zeigte sich stets verständnisvoll für das Anliegen der Beschwerdeführer. Umso irritierender ist dann dessen kalte Zurückweisung im angefochtenen Bescheid. Hier werden wohl „höhere Interessen" an der Vermeidung einer möglichen Amtshaftung des Landes Tirol eine gewisse Rolle gespielt haben. Es liegt aus der Sicht der Beschwerdeführerinnen auf der Hand, dass die Umlegungsbehörde in I. Instanz ihre bekannten Leitungsrechte schlichtweg vergessen bzw. übersehen hat. Mit der Berufung des CC wurde dies dann aber offenbar und die Berufungsbehörde stand vor dem Dilemma, dass sie eigentlich der Berufung Folge geben hätte müssen. Dies hätte wiederum bewirkt, dass der Umlegungsplan wieder über den Haufen geschmissen worden wäre, weil der Eigentümer der belasteten Grundstücke diese unbelastet ins Eigentum übertragen erhielt und einer Belastung und somit auch der Neueinteilung sicherlich nicht ohne Weiteres zugestimmt hätte.in römisch eins. Instanz ihre bekannten Leitungsrechte schlichtweg vergessen bzw. übersehen hat. Mit der Berufung des CC wurde dies dann aber offenbar und die Berufungsbehörde stand vor dem Dilemma, dass sie eigentlich der Berufung Folge geben hätte müssen. Dies hätte wiederum bewirkt, dass der Umlegungsplan wieder über den Haufen geschmissen worden wäre, weil der Eigentümer der belasteten Grundstücke diese unbelastet ins Eigentum übertragen erhielt und einer Belastung und somit auch der Neueinteilung sicherlich nicht ohne Weiteres zugestimmt hätte. Die Umlegungsoberbehörde hat dann mit ihrem Berufungsbescheid vom 12.02.2008 den CC und damit auch die Beschwerdeführerinnen in Sicherheit gewogen und nur in der Begründung, nicht jedoch im Spruch ausgeführt, dass ihre Rechte „ohnehin gesichert wären". Jeder Laie ist damit zufrieden gestellt und sieht auch verständlicherweise keinen Anlass für eine Höchstgerichtsbeschwerde. Welcher unvertretene Laie bekämpft schon einen Bescheid, in dem genau das in der Begründung enthalten ist, was er erzielen wollte. Die Beschwerdeführerinnen können sich des Eindruckes nicht erwehren, dass die Umlegungsoberbehörde wider besseren Wissens so agiert hat, um der ersten Instanz und damit dem Land Tirol ein veritables Problem vom Hals zu schaffen, das jetzt als Bumerang massiv zurückkommt. Der damalige Vorsitzende HR Dr. EE galt und gilt als einer der versiertesten Landesjuristen und Agrarexperten. Zu glauben, dass er das Problem nicht erkannt habe, ist wohl nicht vorstellbar. Ein klarer Hinweis darauf ist in diesem Zusammenhang, dass HR Dr. EE als Kommissionsvorsitzender im Berufungsbescheid mit keinem Wort von einer fehlenden Anmeldung dieser Rechte gesprochen hat. Die Prüfung der Parteistellung ist wohl für jeden Juristen das Allererste, bevor ein Rechtsmittel inhaltlich geprüft wird. Hätte CC diese Leitungsrechte tatsächlich nicht angemeldet, wäre es wohl auf der Hand gelegen, bereits diese Berufung mangels Parteistellung in dieser Leitungsrechtsache zurückzuweisen. Aber nein, dieses Rechtsmittel wurde als unbegründet abgewiesen. Man hat also ganz genau gewusst, dass hier bei der ersten Instanz ein Fehler passiert ist und diese Leitungsrechte sehr wohl angemeldet wurden und der Behörde bekannt waren. Nachdem auch keine bestimmte Form einer Anmeldung gesetzlich vorgeschrieben ist und gerade in Umlegungsverfahren persönliche Gespräche mit den Betroffenen im Vordergrund stehen, konnten CC und die Beschwerdeführerinnen auch mit Recht davon ausgehen, dass sie alles Notwendige getan haben, um ihre Rechte zu wahren. Auffallend ist weiters, dass die Berufungsbehörde sehr wohl erkannt hat, dass CC nicht Eigentümer der Grundstücke der Beschwerdeführerinnen war, die Kommission schreibt auf Seite 3 am Ende des zweiten Absatzes: „Das in der Berufung als berechtigtes Grundstück genannte Gst *1 in EZ ** steht nicht im Eigentum des Berufungswerbers." So genau hat sich die Berufungsbehörde den Akt also sehr wohl angesehen, um diesen Umstand zu erkennen. Und diese Umlegungsprofis und erfahrenen Verwaltungsjuristen sollen übersehen haben, dass CC diese Leitungsrechte gar nicht angemeldet hat? Das glaubt wohl keiner ernsthaft. Aus der Sicht der Beschwerdeführerinnen kann daher eine allfällige formell rechtskräftige entschädigungslose Aufhebung der außerbücherlichen Dienstbarkeitsrechte maximal hinsichtlich des Gst *2 in EZ ** (damals CC) eingetreten sein, nicht hingegen in Bezug auf die Gst .*3 und *4 der Beschwerdeführerinnen. Sie waren auch nie Parteien eines Berufungsverfahrens, ihnen gegenüber wurde auch der erstinstanzliche Bescheid vom 06.08.2007 nie erlassen. In Bezug auf ihr Grundstück wurde auch kein Rechtsmittel „als unbegründet abgewiesen". Der Umlegungsbescheid mag zwar eine Anordnung gemäß § 80 Abs 2 TROG 2006 enthalten, diese Anordnung kann mangels Zustellung jedoch nicht zulasten der EZ 684 wirksam geworden sein, sodass es hier zu keiner wirksamen Aufhebung dieser Dienstbarkeit gekommen sein kann.Der Umlegungsbescheid mag zwar eine Anordnung gemäß Paragraph 80, Absatz 2, TROG 2006 enthalten, diese Anordnung kann mangels Zustellung jedoch nicht zulasten der EZ 684 wirksam geworden sein, sodass es hier zu keiner wirksamen Aufhebung dieser Dienstbarkeit gekommen sein kann. Zum Beweis all dieser Umstände wird auch beantragt, folgende Zeugen im Zuge des Beschwerdeverfahrens zu vernehmen: > CC, X> CC, römisch zehn > FF,W Weiters wird beantragt, den Umlegungsakt vollständig einzuholen und dem Vertreter der Beschwerdeführerinnen Gelegenheit zur Einsicht zu gewähren. V. Beschwerdeanträge:römisch fünf. Beschwerdeanträge: Aus all diesen Gründen stellen die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsvertreter an das Landesverwaltungsgericht Tirol die Anträge:
- den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Zustellung des Umlegungsbescheides vom 06.08.2007, **, Folge gegeben wird; wobei in weiterer Folge eine Zustellanordnung zu erlassen ist;
- dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen die beantragte Akteneinsicht zu gewähren;
- eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen;
- dabei die angebotenen Zeugen zu vernehmen;
- In eventu möge der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung nach Ergänzung des Ermittlungs-verfahrens an die Umlegungsbehörde I. Instanz zurückverwiesen werden;In eventu möge der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung nach Ergänzung des Ermittlungs-verfahrens an die Umlegungsbehörde römisch eins. Instanz zurückverwiesen werden; X, am 23.12.2016 AArömisch zehn, am 23.12.2016 AA BB“ In der Folge erging verwaltungsgerichtlich das Schreiben vom 06.02.2017 an die Verfahrensparteien. Dieses Schreiben weist folgenden Inhalt auf: „Sehr geehrte Damen und Herren! Mit dem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 25.11.2016, ****, wurden die wortgleichen Anträge von AA und BB, beide vertreten durch die Rechtsanwälte1, X, auf Zustellung des Umlegungsbescheides vom 06.08.2007, **, als unzulässig zurückgewiesen.durch die Rechtsanwälte1, römisch zehn, auf Zustellung des Umlegungsbescheides vom 06.08.2007, **, als unzulässig zurückgewiesen. Die rechtsfreundlich vertretenen Antragsteller beziehen sich bei ihren Anträgen ua auf außerbücherliche Leitungsrechte, deren Bestehen sie erkennbar auch auf dem ehemaligen Grundstück *4 KG X behaupten.Die rechtsfreundlich vertretenen Antragsteller beziehen sich bei ihren Anträgen ua auf außerbücherliche Leitungsrechte, deren Bestehen sie erkennbar auch auf dem ehemaligen Grundstück *4 KG römisch zehn behaupten. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ua auf den Hinweis iSd § 73 Abs 6 TROG 1994 in der Einleitungsverordnung zum Umlegungsverfahren hingewiesen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ua auf den Hinweis iSd Paragraph 73, Absatz 6, TROG 1994 in der Einleitungsverordnung zum Umlegungsverfahren hingewiesen. Ein Blick in den übermittelten behördlichen Akt zeigt, dass die Einleitungsverordnung vom 27.02.1995 (vgl beiliegender Auszug aus dem Boten von Tirol) das Grundstück *4 KG X nicht umfasst hat. Auch findet sich dieses Grundstück in keiner der im Zuge des Verfahrens erfolgten Änderungen der Einleitungsverordnung.Ein Blick in den übermittelten behördlichen Akt zeigt, dass die Einleitungsverordnung vom 27.02.1995 vergleiche beiliegender Auszug aus dem Boten von Tirol) das Grundstück *4 KG römisch zehn nicht umfasst hat. Auch findet sich dieses Grundstück in keiner der im Zuge des Verfahrens erfolgten Änderungen der Einleitungsverordnung. Unter Hinweis auf Kundmachungsvorschriften nach § 73 Abs 6 TROG 1994 wird Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen einer Frist von 2 Wochen schriftliche Stellungnahme einzubringen.“Unter Hinweis auf Kundmachungsvorschriften nach Paragraph 73, Absatz 6, TROG 1994 wird Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen einer Frist von 2 Wochen schriftliche Stellungnahme einzubringen.“ Seitens der Tiroler Landesregierung erging in der Folge die Stellungnahme vom 13.02.2017, in der wie folgt ausgeführt wird: „Sehr geehrte Damen und Herren, zum Schreiben vom 06.02.2017, LVWG-2017/32/0061-1, wird von Seiten der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht als Baulandumlegungsbehörde I. Instanz wie folgt Stellung genommen:zum Schreiben vom 06.02.2017, LVWG-2017/32/0061-1, wird von Seiten der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht als Baulandumlegungsbehörde römisch eins. Instanz wie folgt Stellung genommen: Die nochmalige Überprüfung des gesamten Aktes hat ergeben, dass das Grundstück *4 KG X im Rahmen der Einleitungsverordnung für das Baulandumlegungsverfahren „Y“ nicht berücksichtigt wurde. Dies wird auch durch den Umstand untermauert, dass sich im Grundbuchsauszug hinsichtlich der Einlagezahl *5 KG X, welcher im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Neueinteilung am
- bzw. 13.07.2005 als Grundlage vorlag, die Anmerkung der Einleitung des Baulandumlegungsverfahrens fehlt.Die nochmalige Überprüfung des gesamten Aktes hat ergeben, dass das Grundstück *4 KG römisch zehn im Rahmen der Einleitungsverordnung für das Baulandumlegungsverfahren „Y“ nicht berücksichtigt wurde. Dies wird auch durch den Umstand untermauert, dass sich im Grundbuchsauszug hinsichtlich der Einlagezahl *5 KG römisch zehn, welcher im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Neueinteilung am
- bzw. 13.07.2005 als Grundlage vorlag, die Anmerkung der Einleitung des Baulandumlegungsverfahrens fehlt. Ergänzend darf nach eingehendem Aktenstudium folgendes festgehalten werden: Wie sich aus dem im Akt befindlichen Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 01.09.2016, Zahl **** (Ordner 6, Ozl. 2), ergibt, betrifft der angängige Rechtsstreit im Zusammenhang mit der behaupteten außerbücherlichen Dienstbarkeit als beklagte Partei den Eigentümer des Gst. *6 in EZ KG X, namentlich Herrn GG. Hinsichtlich des Gst. *7 KG X, im Eigentum des II, hat eine Einsicht in das Grundbuch EZ **, KG X, ergeben, dass hinsichtlich der strittigen Dienstbarkeit auf dem Gst. *1 mittlerweile eine grundbücherlich sichergestellte Dienstbarkeit besteht (siehe angeschl. Grundbuchsauzug).Wie sich aus dem im Akt befindlichen Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 01.09.2016, Zahl **** (Ordner 6, Ozl. 2), ergibt, betrifft der angängige Rechtsstreit im Zusammenhang mit der behaupteten außerbücherlichen Dienstbarkeit als beklagte Partei den Eigentümer des Gst. *6 in EZ KG römisch zehn, namentlich Herrn GG. Hinsichtlich des Gst. *7 KG römisch zehn, im Eigentum des römisch zwei, hat eine Einsicht in das Grundbuch EZ **, KG römisch zehn, ergeben, dass hinsichtlich der strittigen Dienstbarkeit auf dem Gst. *1 mittlerweile eine grundbücherlich sichergestellte Dienstbarkeit besteht (siehe angeschl. Grundbuchsauzug). Wie sich aus den Projektsunterlagen, welche dem Umlegungsbescheid zu Grunde lagen ergibt, wurden die Gste. *7 bzw. *8 KG X im Rahmen der Baulandumlegung neu gebildet, wobei die planliche Darstellung (alter Stand - neuer Stand) folgendes ergibt:Wie sich aus den Projektsunterlagen, welche dem Umlegungsbescheid zu Grunde lagen ergibt, wurden die Gste. *7 bzw. *8 KG römisch zehn im Rahmen der Baulandumlegung neu gebildet, wobei die planliche Darstellung (alter Stand - neuer Stand) folgendes ergibt: Der Anspruch des Gst. *4 KG X (alter Stand) wurde unter anderem mit dem Gst. *7 KG X (neuer Stand) abgegolten. Hinsichtlich dieses Grundstückes besteht über den Bestand der Dienstbarkeit kein Rechtsstreit, sodass das Fehlen des Gst. *4 in der Einleitungsverordnung zur Baulandumlegung „Y“ keine rechtlichen Folgen hat.Der Anspruch des Gst. *4 KG römisch zehn (alter Stand) wurde unter anderem mit dem Gst. *7 KG römisch zehn (neuer Stand) abgegolten. Hinsichtlich dieses Grundstückes besteht über den Bestand der Dienstbarkeit kein Rechtsstreit, sodass das Fehlen des Gst. *4 in der Einleitungsverordnung zur Baulandumlegung „Y“ keine rechtlichen Folgen hat. Der Anspruch aus dem Gst. *8 KG X (alter Stand) wurde unter anderem mit dem Gst. *6 KG X (neuer Stand) abgegolten. Hinsichtlich dieses Neugrundstückes besteht der Rechtsstreit betreffend die behauptete Dienstbarkeit. Das Gst. *8 KG X ist in der Einleitungsverordnung vom 27.02.1995 enthalten, sodass während der Laufzeit des Baulandumlegungsverfahrens „Y“ die Möglichkeit der Geltendmachung dieser außerbücherlichen Dienstbarkeit bestanden hat. Wie sich aus der Darstellung der Dienstbarkeitstrasse ergibt (siehe Berufung CC, Ordner 4; Ozl. *), betrifft der überwiegende Teil der streitgegenständlichen Trasse das Altgrundstück *8 KG X.Der Anspruch aus dem Gst. *8 KG römisch zehn (alter Stand) wurde unter anderem mit dem Gst. *6 KG römisch zehn (neuer Stand) abgegolten. Hinsichtlich dieses Neugrundstückes besteht der Rechtsstreit betreffend die behauptete Dienstbarkeit. Das Gst. *8 KG römisch zehn ist in der Einleitungsverordnung vom 27.02.1995 enthalten, sodass während der Laufzeit des Baulandumlegungsverfahrens „Y“ die Möglichkeit der Geltendmachung dieser außerbücherlichen Dienstbarkeit bestanden hat. Wie sich aus der Darstellung der Dienstbarkeitstrasse ergibt (siehe Berufung CC, Ordner 4; Ozl. *), betrifft der überwiegende Teil der streitgegenständlichen Trasse das Altgrundstück *8 KG römisch zehn. Aus diesem Grund vertritt die Umlegungsbehörde I. Instanz die Meinung, dass die mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Baulandumlegungsbehörde I. Instanz vom 25.11.2016, *erfolgte Zurückweisung des Antrages auf Zustellung des Umlegungsbescheides vom 06.08.2007, Geschäftszahl ****, zurecht erfolgt ist. Das Fehlen des Gst. *4 in der Einleitungsverordnung hat für streitgegenständliche Dienstbarkeit keine rechtliche Relevanz.“Aus diesem Grund vertritt die Umlegungsbehörde römisch eins. Instanz die Meinung, dass die mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Baulandumlegungsbehörde römisch eins. Instanz vom 25.11.2016, *erfolgte Zurückweisung des Antrages auf Zustellung des Umlegungsbescheides vom 06.08.2007, Geschäftszahl ****, zurecht erfolgt ist. Das Fehlen des Gst. *4 in der Einleitungsverordnung hat für streitgegenständliche Dienstbarkeit keine rechtliche Relevanz.“ Seitens der beiden rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerinnen wurde die nachstehende Stellungnahme vom 20.02.2017 abgegeben: „In der gegenständlichen Beschwerdesache hat das LVwG die Einleitungsverordnung vom 27,02.1995 vorgelegt und den Beschwerdeführern die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme unter Hinweis auf § 73 Abs 6 TROG 1994 eingeräumt. Die Beschwerdeführerinnen erstatten nunmehr dazu durch ihren Rechtsvertreter nachstehende„In der gegenständlichen Beschwerdesache hat das LVwG die Einleitungsverordnung vom 27,02.1995 vorgelegt und den Beschwerdeführern die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme unter Hinweis auf Paragraph 73, Absatz 6, TROG 1994 eingeräumt. Die Beschwerdeführerinnen erstatten nunmehr dazu durch ihren Rechtsvertreter nachstehende Stellungnahme
- Die Einleitungsverordnung ist nicht neu, die Beschwerdeführerinnen haben diesen Umstand bereits im Gerichtsverfahren wie auch in der gegenständlichen Beschwerde erwähnt. Es ist daher unstrittig, dass ihre Grundstücke außerhalb des Umlegungsgebietes liegen.
- Richtig ist auch, dass in der Einleitungsverordnung darauf hingewiesen wird, dass außerbücherliche Rechte bei der Umlegungsbehörde binnen vier Wochen geltend zu machen sind. Dazu ist folgendes auszuführen: a) Wie in der Beschwerde ausführlich dargestellt, haben die Beschwerdeführerinnen ihre außerbücherlichen Rechte tatsächlich geltend gemacht. Ob dies innerhalb der vierwöchigen Frist erfolgte oder nicht, ist nicht relevant. Weder die Verordnung noch das Gesetz sehen eine bestimmte Form der Geltendmachung vor, die mündliche Geltendmachung vor einem maßgeblichen Behördenvertreter reicht. Dieser hat diese Geltendmachung auch zur Kenntnis und damit für die Beschwerdeführerinnen auch zum Akt genommen. Es hat sogar einen Augenschein und Erörterungen über die Einbindung in den Umlegungsplan gegeben. Das ist unzweifelhaft eine eindeutige Bestätigung für eine Geltendmachung und damit auch für die Zuerkennung und Erlangung einer Parteistellung. Den Beschwerdeführerinnen hätte somit der Umlegungsbescheid zugestellt werden müssen. b) Das Gesetz hat nicht davon gesprochen, dass außerbücherliche Rechte binnen der Vierwochenfrist geltend zu machen sind, sondern sie können binnen dieser Frist geltend gemacht werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass solche Rechte nicht auch noch später gelten gemacht werden können. Die damalige Gesetzeslage erlaubte auch eine spätere Geltendmachung, daran kann auch die Einleitungsverordnung nichts ändern. Diese ist wohl gesetzeskonform auszulegen, dass eine solche Geltendmachung binnen vier Wochen erfolgen kann (siehe damaliger Gesetzestext). Erst mit dem TROG 2011 wurde eine Einschränkung der (nachträglichen) Geltendmachung dahingehend vorgenommen, dass Rechte, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, im weiteren Verfahren nur zu berücksichtigen sind, wenn die Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens dadurch nicht unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird (§ 78 Abs 7 TROG 2016, § 76 Abs 7 TROG 2011). In den Erläuternden Bemerkungen zum TROG 2011 heißt es wörtlich:Erst mit dem TROG 2011 wurde eine Einschränkung der (nachträglichen) Geltendmachung dahingehend vorgenommen, dass Rechte, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, im weiteren Verfahren nur zu berücksichtigen sind, wenn die Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens dadurch nicht unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird (Paragraph 78, Absatz 7, TROG 2016, Paragraph 76, Absatz 7, TROG 2011). In den Erläuternden Bemerkungen zum TROG 2011 heißt es wörtlich: Zu den Z.
- 97 und 98 73 Abs. 6 bis 9):Zu den Ziffer 96, 97 und 98 73 Absatz 6 bis 9): Derzeit besteht keine Frist für die Geltendmachung von außerbücherlichen Rechten an den in das Umlegungsverfahren einbezogenen Grundstücken. Diese müssen daher auch dann berücksichtigt werden, wenn sie im Laufe des Verfahrens etwa erst im Zuge der Neuregelung der Grundstücksordnung geltend gemacht werden, was im m er wieder zu Erschwernissen in der Verfahrensabwicklung geführt hat. Nach dem Vorbild des § 12 Abs 2 TFLG 1996 wird nunmehr eine Frist von vier Wochen zur Geltendmachung dieser Rechte vorgesehen, die mit der Verlautbarung der Verordnung über die Einleitung des Umlegungsverfahrens im Boten für Tirol zu laufen beginnt. Rechte, die erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden, gehen nicht vorweg unter. Sie sind aber nur dann zu berücksichtigen, wenn die Erreichung des Verfahrenszweckes dadurch nicht unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird.Nach dem Vorbild des Paragraph 12, Absatz 2, TFLG 1996 wird nunmehr eine Frist von vier Wochen zur Geltendmachung dieser Rechte vorgesehen, die mit der Verlautbarung der Verordnung über die Einleitung des Umlegungsverfahrens im Boten für Tirol zu laufen beginnt. Rechte, die erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht werden, gehen nicht vorweg unter. Sie sind aber nur dann zu berücksichtigen, wenn die Erreichung des Verfahrenszweckes dadurch nicht unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird. Nach der im Jahre 1995 geltenden Rechtslage konnten daher außerbücherliche Rechte bis zuletzt, also sogar bis zur Erlassung des Umlegungsbescheides geltend gemacht werden und mussten von der Behörde berücksichtigt werden. Dies erfolgte im gegenständlichen Fall nicht.
- Dass die Tatsache der Geltendmachung der außerbücherlichen Rechte und damit die Erlangung einer Parteistellung auch von der Umlegungsoberbehörde anerkannt wurde, ergibt sich eindeutig aus der Begründung des Berufungsbescheides. Die Umlegungsoberbehörde hat in ihrem Berufungsbescheid vom 12.02.2008 ausgeführt, dass ihre Rechte „ohnehin gesichert wären". Die Oberbehörde ist zudem in diesem Bescheid nur auf die Berufung CC eingegangen und hat zu den Grundstücken der Beschwerdeführerinnen gemeint, dass CC daran keine Eigentumsrechte habe. Auf Seite 3 am Ende des zweiten Absatzes des Berufungsbescheides steht: „Das in der Berufung als berechtigtes Grundstück genannte Gst *5 in EZ **steht nicht im Eigentum des Berufungswerbers."
- Mit der Beschwerde haben die Beschwerdeführerinnen auch einen Antrag auf Akteneinsichtnahme gestellt. Mit Verwunderung muss nun festgestellt werden, dass dieser Akt mit dem Schreiben des LVwG vom 06.02.2017 wieder zurückgestellt wurde. Die Beschwerdeführerinnen halten diesen Antrag weiterhin aufrecht. X, am 20.02.2017 AArömisch zehn, am 20.02.2017 AA BB“ Vorweg wird angemerkt, dass sich - sofern nicht gegenteilig angeführt - die nachstehenden Grundstücksbezeichnungen auf den Stand vor der Durchführung des Umlegungsbescheides vom 06.08.2007 beziehen. Sämtliche Grundstücke liegen zudem in der KG X, weshalb ein diesbezüglicher Hinweis in der Folge unterbleibt.Sämtliche Grundstücke liegen zudem in der KG römisch zehn, weshalb ein diesbezüglicher Hinweis in der Folge unterbleibt. II.römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung: Sachverhalt: Das Grundstück *4 ist von der Einleitungsverordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 27.02.1995, ****, nicht umfasst. Auch keine der im Zuge des Verfahrens ergangene Änderung dieser Verordnung beinhaltet dieses Grundstück. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen lassen sich unzweifelhaft aufgrund des von der belangten Behörde vorgelegten Aktes treffen. Verwaltungsgerichtlich wurde zudem die Kundmachung der gegenständlichen Verordnung im Boten von Tirol 10/1995 eingeholt. Darin ist dieses Grundstück auch nicht angeführt. Dieser Sachverhalt wurde vom Verwaltungsgericht beiden Verfahrensparteien mitgeteilt und ist unbestritten geblieben.Beweiswürdigung: Diese Feststellungen lassen sich unzweifelhaft aufgrund des von der belangten Behörde vorgelegten Aktes treffen. Verwaltungsgerichtlich wurde zudem die Kundmachung der gegenständlichen Verordnung im Boten von Tirol 10 aus 1995, eingeholt. Darin ist dieses Grundstück auch nicht angeführt. Dieser Sachverhalt wurde vom Verwaltungsgericht beiden Verfahrensparteien mitgeteilt und ist unbestritten geblieben. Sachverhalt: Der Umlegungsbescheid vom 06.08.2007 bezieht sich inhaltlich auch auf das Grundstück *
- Beweiswürdigung: Diese Feststellung lässt sich ua anhand jener Unterlagen treffen, die gemäß Spruchpunkt II. A) einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden. Auch in Spruchpunkt II. B) Z 2 dieses Bescheides wird dieses Grundstück genannt. Beweiswürdigung: Diese Feststellung lässt sich ua anhand jener Unterlagen treffen, die gemäß Spruchpunkt römisch zwei. A) einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden. Auch in Spruchpunkt römisch zwei. B) Ziffer 2, dieses Bescheides wird dieses Grundstück genannt. Sachverhalt: Der Umlegungsbescheid vom 06.08.2007 enthält die Verfügung im Sinne des § 80 Abs 2 TROG 2006, wonach auch alle außerbücherlichen Dienstbarkeiten im Umlegungsgebiet nicht mehr ausgeübt werden dürfen.Sachverhalt: Der Umlegungsbescheid vom 06.08.2007 enthält die Verfügung im Sinne des Paragraph 80, Absatz 2, TROG 2006, wonach auch alle außerbücherlichen Dienstbarkeiten im Umlegungsgebiet nicht mehr ausgeübt werden dürfen. Beweiswürdigung: Diese Feststellung enthält der letzte Absatz auf Seite 6 des Umlegungsbescheides vom 06.08.
- Sachverhalt: Die beiden Beschwerdeführerinnen waren und sind Miteigentümerinnen der Bp 589 und der Gp *
- Beweiswürdigung: Dies ergibt sich aus dem jeweiligen Grundbuchstand. Sachverhalt: Die nicht verbücherten Rechte zur Führung von Wasser- und Abwasserleitungen zu Gunsten die Bp 589 und Gp *5 führen über die Gp *8 und die Gp *4 auf die Gp *
- Beweiswürdigung: Diese Leitungsführung kann dem Lageplan entnommen werden, der der Berufung des Herrn CC vom 28.08.2007 angeschlossen war. Der gleiche Plan findet sich auch als Anhang zur Verhandlungsschrift vom 12.07.2005, ****. Sachverhalt: Zugunsten ua der Bp 589 und der Gp *5 besteht auf der Gp *7 (neuer Stand) die Dienstbarkeit der Verlegung, Benützung und Erhaltung eines Abwasserkanals (Punkt II Dienstbarkeitsvertrag vom 25.09.2013).Sachverhalt: Zugunsten ua der Bp 589 und der Gp *5 besteht auf der Gp *7 (neuer Stand) die Dienstbarkeit der Verlegung, Benützung und Erhaltung eines Abwasserkanals (Punkt römisch zwei Dienstbarkeitsvertrag vom 25.09.2013). Beweiswürdigung: Diese Feststellung lässt sich anhand des Grundbuchauszuges vom 13.02.2017 treffen. III.römisch drei. Wesentliche Rechtsgrundlagen: Tiroler Raumordnungsgesetz 1994, LGBl Nr 81/1993 – TROG 1994: Tiroler Raumordnungsgesetz 1994, Landesgesetzblatt Nr 81 aus 1993, – TROG 1994: „Einleitung des Umlegungsverfahrens § 73 TROGParagraph 73, TROG
(1)Die Durchführung eines Umlegungsverfahrens kann von der Gemeinde oder von mindestens der Hälfte der Eigentümer der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile, auf die mindestens 50 v. H. der umzulegenden Grundfläche entfallen müssen, beantragt werden. Bei Grundstücken oder Grundstücksteilen, an denen Miteigentum besteht, ist jedem Miteigentümer eine seinem ideellen Anteil entsprechende Teilfläche des betreffenden Grundstückes oder Grundstücksteiles zuzurechnen.
(2)Der Antrag hat das Umlegungsgebiet zu bezeichnen und jene Gegebenheiten darzulegen, die erwarten lassen, daß der Zweck des Umlegungsverfahrens erreicht werden kann. Dem Antrag sind weiters anzuschließen:
- a)ein Verzeichnis der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile mit den Namen, Geburtsdaten und Adressen der Eigentümer,
- b)ein Auszug aus dem Flächenwidmungsplan, einem allfälligen allgemeinen Bebauungsplan sowie ein Katasterplan über das Umlegungsgebiet.
(3)Das Umlegungsgebiet darf nur zusammenhängende oder lediglich durch Verkehrswege voneinander getrennte Grundflächen, die als Bauland einer bestimmten Art gewidmet sind, umfassen. Weiters können Sonderflächen und Vorbehaltsflächen in das Umlegungsgebiet einbezogen werden.
(4)Die Durchführung eines Umlegungsverfahrens ist weiters nur zulässig, wenn für das Umlegungsgebiet noch kein ergänzender Bebauungsplan besteht. Einzelne Grundflächen, für die bereits ein ergänzender Bebauungsplan besteht, dürfen jedoch in das Umlegungsgebiet einbezogen werden, wenn deren Einbeziehung zur Erreichung des Zweckes des Umlegungsverfahrens erforderlich ist.
(5)Die Umlegungsbehörde hat das Umlegungsverfahren durch Verordnung einzuleiten, wenn ein den Abs. 1 bis 4 entsprechender Antrag vorliegt, der Zweck des Umlegungsverfahrens voraussichtlich erreicht werden kann und die Abgrenzung des Umlegungsgebietes keine Restflächen entstehen läßt, die nicht zweckmäßig bebaubar wären. Wurde die Durchführung des Umlegungsverfahrens nicht von der Gemeinde beantragt, so ist sie vor der Erlassung der Verordnung über die Einleitung des Umlegungsverfahrens zu hören. In der Verordnung über die Einleitung des Umlegungsverfahrens ist das Umlegungsgebiet durch die Festlegung der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile zu bestimmen.
(5)Die Umlegungsbehörde hat das Umlegungsverfahren durch Verordnung einzuleiten, wenn ein den Absatz eins bis 4 entsprechender Antrag vorliegt, der Zweck des Umlegungsverfahrens voraussichtlich erreicht werden kann und die Abgrenzung des Umlegungsgebietes keine Restflächen entstehen läßt, die nicht zweckmäßig bebaubar wären. Wurde die Durchführung des Umlegungsverfahrens nicht von der Gemeinde beantragt, so ist sie vor der Erlassung der Verordnung über die Einleitung des Umlegungsverfahrens zu hören. In der Verordnung über die Einleitung des Umlegungsverfahrens ist das Umlegungsgebiet durch die Festlegung der umzulegenden Grundstücke oder Grundstücksteile zu bestimmen.
(6)Die Verordnung über die Einleitung des Umlegungsverfahrens ist im Boten für Tirol zu verlautbaren und überdies durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekanntzumachen. Diese Bekanntmachung bildet keine Voraussetzung für das Inkrafttreten der Verordnung und die Durchführung des Verfahrens nach § 75. Die Verlautbarung und die Bekanntmachung haben den Hinweis zu enthalten, daß außerbücherliche Rechte an den umzulegenden Grundstücken oder Grundstücksteilen von den Berechtigten bei der Umlegungsbehörde geltend gemacht werden können. Die Gemeinde hat die Bekanntmachung an der Amtstafel der Gemeinde durchzuführen. Die Verordnung über die Einleitung des Umlegungsverfahrens ist weiters dem Grundbuchsgericht, der Agrarbehörde und dem Vermessungsamt sofort mitzuteilen.
(6)Die Verordnung über die Einleitung des Umlegungsverfahrens ist im Boten für Tirol zu verlautbaren und überdies durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen bekanntzumachen. Diese Bekanntmachung bildet keine Voraussetzung für das Inkrafttreten der Verordnung und die Durchführung des Verfahrens nach Paragraph 75, Die Verlautbarung und die Bekanntmachung haben den Hinweis zu enthalten, daß außerbücherliche Rechte an den umzulegenden Grundstücken oder Grundstücksteilen von den Berechtigten bei der Umlegungsbehörde geltend gemacht werden können. Die Gemeinde hat die Bekanntmachung an der Amtstafel der Gemeinde durchzuführen. Die Verordnung über die Einleitung des Umlegungsverfahrens ist weiters dem Grundbuchsgericht, der Agrarbehörde und dem Vermessungsamt sofort mitzuteilen.
(7)Das Grundbuchsgericht hat auf Grund der Mitteilung nach Abs. 6 fünfter Satz die Einleitung des Umlegungsverfahrens bei den umzulegenden Grundstücken anzumerken. Die Anmerkung bewirkt, daß jedermann die Ergebnisse des Umlegungsverfahrens gegen sich gelten lassen muß. Das Grundbuchsgericht hat weiters alle Grundbuchseintragungen hinsichtlich dieser Grundstücke der Umlegungsbehörde mitzuteilen.
(7)Das Grundbuchsgericht hat auf Grund der Mitteilung nach Absatz 6, fünfter Satz die Einleitung des Umlegungsverfahrens bei den umzulegenden Grundstücken anzumerken. Die Anmerkung bewirkt, daß jedermann die Ergebnisse des Umlegungsverfahrens gegen sich gelten lassen muß. Das Grundbuchsgericht hat weiters alle Grundbuchseintragungen hinsichtlich dieser Grundstücke der Umlegungsbehörde mitzuteilen.
(8)Die Agrarbehörde hat aufgrund der Mitteilung nach Abs. 6 fünfter Satz der Umlegungsbehörde mitzuteilen, ob und gegebenenfalls an welchen der umzulegenden Grundstücke agrarische Rechte bestehen.“
(8)Die Agrarbehörde hat aufgrund der Mitteilung nach Absatz 6, fünfter Satz der Umlegungsbehörde mitzuteilen, ob und gegebenenfalls an welchen der umzulegenden Grundstücke agrarische Rechte bestehen.“ IV.römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Es kann aus nachfolgenden Überlegungen dahingestellt bleiben, ob die beiden Beschwerdeführerinnen bereits im Zuge des Baulandumlegungsverfahrens außerbücherliche Rechte auf der Gp *4 geltend gemacht und dadurch Parteistellung erlangt haben: Wie auf Sachverhaltsebene festgestellt, umfasst die Einleitungsverordnung betreffend das hier in Rede stehende Baulandumlegungsverfahren nicht das Grundstück Gp *4. Nachdem mit dieser – kundgemachten - Verordnung das Umlegungsgebiet festgelegt wird, kann den nunmehrigen Beschwerdeführerinnen nicht entgegengetreten werden, wenn sie außerbücherliche Rechte iSd 73 Abs 6 TROG 1994 auf der Gp *4 im Zuge des Baulandumlegungsverfahren bisher nicht geltend gemacht haben.Nachdem mit dieser – kundgemachten - Verordnung das Umlegungsgebiet festgelegt wird, kann den nunmehrigen Beschwerdeführerinnen nicht entgegengetreten werden, wenn sie außerbücherliche Rechte iSd 73 Absatz 6, TROG 1994 auf der Gp *4 im Zuge des Baulandumlegungsverfahren bisher nicht geltend gemacht haben. Tatsachlich bezieht nämlich der Umlegungsbescheid vom 06.08.2007 dieses Grundstück mit ein. Der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildende Plan BU-X „Y“ (neuer Stand) vom 04.06.2007***, umfasst unzweifelhaft auch dieses Grundstück, welches somit einen Teil des mit diesem Bescheid neu eingeteilten Umlegungsgebietes bildet. Die beiden Beschwerdeführerinnen sind somit im Hinblick auf die Geltendmachung ihrer behaupteten außerbücherlichen Rechte auf der Gp *4 wie „übergangene Nachbarn“ zu sehen, wobei gegenständlich Bescheidzustellung begehrt wird. In der Folge wird daher die belangte Behörde den begehrten Bescheid den beiden rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerinnen zuzustellen haben. Daran vermag auch nichts ändern, dass zwischenzeitlich auf der Gp *7 (neuer Stand) aufgrund eines anderen Titels eine Dienstbarkeit auch zugunsten des Bp ** und der Gp *5 eingeräumt ist: einerseits umfasst diese Dienstbarkeit nicht den gesamten Bereich der Gp *4, auf dem die gegenständlichen Ver- und Entsorgungsleitungen behauptet werden, andererseits bezieht sich die Dienstbarkeit auf einen Abwasserkanal, nicht jedoch auf die Trinkwasserversorgung. Im Hinblick auf die in der Beschwerde beantragte Akteneinsicht wird auf die belangte Behörde verwiesen, der der gegenständliche verwaltungsbehördliche Akt gleichzeitig rückgestellt wird. Soweit es den verwaltungsgerichtlichen Akt anlangt, wird mitgeteilt, dass dieser Akt im Wege des verwaltungsgerichtlichen Schreibens vom 06.02.2017 sowie der gegenständlichen Entscheidung (vgl die obigen Stellungnahmen) den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht wurde bzw wird. Sofern trotzdem in den verwaltungsgerichtlichen Akt Einsicht genommen werden soll, wird mitgeteilt, dass Sie beim Landesverwaltungsgericht Tirol Einsicht nehmen können (eine Terminvereinbarung wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich empfohlen – vergleiche www.*****).Im Hinblick auf die in der Beschwerde beantragte Akteneinsicht wird auf die belangte Behörde verwiesen, der der gegenständliche verwaltungsbehördliche Akt gleichzeitig rückgestellt wird. Soweit es den verwaltungsgerichtlichen Akt anlangt, wird mitgeteilt, dass dieser Akt im Wege des verwaltungsgerichtlichen Schreibens vom 06.02.2017 sowie der gegenständlichen Entscheidung vergleiche die obigen Stellungnahmen) den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht wurde bzw wird. Sofern trotzdem in den verwaltungsgerichtlichen Akt Einsicht genommen werden soll, wird mitgeteilt, dass Sie beim Landesverwaltungsgericht Tirol Einsicht nehmen können (eine Terminvereinbarung wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich empfohlen – vergleiche www.*****). Die Akten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, zumal der Sachverhalt aufgrund des Akteninhaltes feststeht. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeantrag insofern entsprochen, als die Parteistellung der beiden Beschwerdeführerinnen festgestellt wird. Einem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen. Es konnte daher nach § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ungeachtet des Parteienantrages abgesehen werden. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeantrag insofern entsprochen, als die Parteistellung der beiden Beschwerdeführerinnen festgestellt wird. Einem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Es konnte daher nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ungeachtet des Parteienantrages abgesehen werden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.32.0061.3