Obsah (8)
§ 50§ 52§ 37§ 25a§ 13§ 2§ 7§ 15aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/13/1772-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
§ 50Vw
GVG wird 1.
Paragraph 50, VwGVG wird
- a)der Beschwerde zu den Spruchpunkten 1. und 2. insofern Folge gegeben, als betreffend die zu den Spruchpunkten 1. und 2. begangenen Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe in Höhe von Euro 750,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 180 Stunden) verhängt wird und
- b)die Beschwerde zu Spruchpunkt 3. als unbegründet abgewiesen. 2.
§ 52Abs 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 10,00 (zu Spruchpunkt 3.) zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 10,00 (zu Spruchpunkt 3.) zu leisten. Zu den Spruchpunkten
- und
- werden die Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens mit Euro 75,00 neu festgesetzt.
- Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern konkretisiert, als der Beschwerdeführer zu den Spruchpunkten
- und
- eine Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs 2 Z 8 lit b GGBG iVm § 13 Abs 1a Z 3 GGBG begangen hat.
§ 37
Abs 2 Z 8 lit b GGBG wird über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 750,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 180 Stunden) verhängt.Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern konkretisiert, als der Beschwerdeführer zu den Spruchpunkten
- und
- eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, Litera b, GGBG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG begangen hat.
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, Litera b, GGBG wird über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 750,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 180 Stunden) verhängt. Zu Spruchpunkt
- erfolgt die Verhängung der Geldstrafe nach § 27 Abs 2 Z 8 lit b GGBG. Zu Spruchpunkt
- erfolgt die Verhängung der Geldstrafe nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 8, Litera b, GGBG.
- Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.4. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 03.03.2016 um 16.15 Uhr Tatort: Autobahn A 12, Parkplatz Z, in Fahrtrichtung Y Fahrzeug(e): LKW: **** 1. Der Verantwortliche der Firma B GmbH & Co KG in X,, diese ist Beförderer von Gefahrgut, hat sich nicht im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker CC 1. Der Verantwortliche der Firma B GmbH & Co KG in römisch zehn,, diese ist Beförderer von Gefahrgut, hat sich nicht im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker CC UN 1993 Abfall ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF N.A.G. 3, II, (D/E)UN 1993 Abfall ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF N.A.G. 3, römisch zwei, (D/E) 12 Fass a 200 Liter UN 3286 Abfall ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 3 (6.1+8), II, (D/E) UN 3286 Abfall ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 3 (6.1+8), römisch zwei, (D/E) 2 IBC a 1000 Liter UN 1263 Abfall FARBE 3, II, (D/E) UN 1263 Abfall FARBE 3, römisch zwei, (D/E) 1 IBC 800 Liter UN 3080 Abfall ISOCYANAT, LÖSUNG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 6.1
(3), II, (D/E) UN 3080 Abfall ISOCYANAT, LÖSUNG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 6.1
(3), römisch zwei, (D/E) 1 IBC 1000 Liter und 1 IBC 800 Liter UN 1993 Abfall ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3, II, (D/E) UN 1993 Abfall ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3, römisch zwei, (D/E) 8 Kanister a 30 Liter (240 Liter) Befördert, wobei festgestellt wurde, dass an der an der Außenseite der Verpackung gefährliche Rückstände hafteten. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen. Befördert, wobei festgestellt wurde, dass an der an der Außenseite der Verpackung gefährliche Rückstände hafteten. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen. Unterabschnitt 4.1.1.1 ADR Absatz 1.4.2.2.1 lit c ADR Absatz 1.4.2.2.1 Litera c, ADR
- Der Verantwortliche der Firma B GmbH & Co KG in X, diese ist Beförderer von Gefahrgut, hat sich nicht im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker CC
- Der Verantwortliche der Firma B GmbH & Co KG in römisch zehn, diese ist Beförderer von Gefahrgut, hat sich nicht im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker CC UN 1993 Abfall ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF N.A.G. 3, II, (D/E)UN 1993 Abfall ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF N.A.G. 3, römisch zwei, (D/E) 12 Fass a 200 Liter UN 3286 Abfall ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 3 (6.1+8), II, (D/E) UN 3286 Abfall ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 3 (6.1+8), römisch zwei, (D/E) 2 IBC a 1000 Liter UN 1263 Abfall FARBE 3, II, (D/E) UN 1263 Abfall FARBE 3, römisch zwei, (D/E) 1 IBC 800 Liter UN 3080 Abfall ISOCYANAT, LÖSUNG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 6.1
(3), II, (D/E) UN 3080 Abfall ISOCYANAT, LÖSUNG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 6.1
(3), römisch zwei, (D/E) 1 IBC 1000 Liter und 1 IBC 800 Liter UN 1993 Abfall ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3, II, (D/E) UN 1993 Abfall ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3, römisch zwei, (D/E) 8 Kanister a 30 Liter (240 Liter) befördert, wobei festgestellt wurde, dass die Verpackung des gefährlichen Gutes nicht vorschriftsmäßig verschlossen war. Offensichtlich war der Deckel des IBC UN 3286 nicht dicht und das Gefahrgut trat aus. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen. befördert, wobei festgestellt wurde, dass die Verpackung des gefährlichen Gutes nicht vorschriftsmäßig verschlossen war. Offensichtlich war der Deckel des IBC UN 3286 nicht dicht und das Gefahrgut trat aus. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen. Unterabschnitt 4.1.1.1 ADR Absatz 1.4.2.2.1 lit c ADR Absatz 1.4.2.2.1 Litera c, ADR
- Sie haben als Verantwortlicher der Firma B GmbH & Co KG in X, , diese ist Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker CC
- Sie haben als Verantwortlicher der Firma B GmbH & Co KG in römisch zehn, , diese ist Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen, im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Mit der Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker CC UN 1993 Abfall ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF N.A.G. 3, II, (D/E)UN 1993 Abfall ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF N.A.G. 3, römisch zwei, (D/E) 12 Fass a 200 Liter UN 3286 Abfall ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 3 (6.1+8), II, (D/E) UN 3286 Abfall ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 3 (6.1+8), römisch zwei, (D/E) 2 IBC a 1000 Liter UN 1263 Abfall FARBE 3, II, (D/E) UN 1263 Abfall FARBE 3, römisch zwei, (D/E) 1 IBC 800 Liter UN 3080 Abfall ISOCYANAT, LÖSUNG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 6.1
(3), II, (D/E) UN 3080 Abfall ISOCYANAT, LÖSUNG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 6.1
(3), römisch zwei, (D/E) 1 IBC 1000 Liter und 1 IBC 800 Liter UN 1993 Abfall ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3, II, (D/E) UN 1993 Abfall ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3, römisch zwei, (D/E) 8 Kanister a 30 Liter (240 Liter) befördert, obwohl das erforderliche Beförderungspapier nicht ordnungsgemäß mitgeführt wurde. Die vorgeschriebene Reihenfolge der Eintragung in der Reihenfolge 5.4.1.1.1 lit a), lit b), lit c, lit d) ADR wurde nicht eingehalten. Beim Beförderungspapier für die Fa. Geschützte Werkstätte, das vom Lenker geschrieben wurde, wurde die Reihenfolge nicht eingehalten. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie III einzustufen. befördert, obwohl das erforderliche Beförderungspapier nicht ordnungsgemäß mitgeführt wurde. Die vorgeschriebene Reihenfolge der Eintragung in der Reihenfolge 5.4.1.1.1 Litera a,), Litera b,), Litera c,, Litera d,) ADR wurde nicht eingehalten. Beim Beförderungspapier für die Fa. Geschützte Werkstätte, das vom Lenker geschrieben wurde, wurde die Reihenfolge nicht eingehalten. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch drei einzustufen. Absatz 5.4.1.1.1 ADR Absatz 1.4.2.2.1 lit. b ADR Absatz 1.4.2.2.1 Litera b, ADR Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1. § 37 Abs. 2 Ziffer 8 i.V.m. § 13 Abs. 1a Ziffer 3 und § 7 Abs. 1 GGBG Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3 und Paragraph 7, Absatz eins, GGBG 2. § 37 Abs. 2 Ziffer 8 i.V.m. § 13 Abs. 1a Ziffer 3 und § 7 Abs. 1 GGBG Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3 und Paragraph 7, Absatz eins, GGBG 3. § 37 Abs. 2 Ziffer 8 i.V.m. § 7 Abs. 1 und § 13 Abs. 1a GGBG Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins a, GGBG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): 1. 750,00 2. 750,00 3. 50,00
:
- § 37 Abs. 2 lit b GGBG Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG
- § 37 Abs. 2 lit b GGBG Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG
- § 37 Abs. 2 lit b GGBGParagraph 37, Absatz 2, Litera b, GGBG Ersatzfreiheitsstrafe: 180 Stunden 180 Stunden 12 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.“ Ferner wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet. In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt
- im Wesentlichen vor, dass er sich auf den Absatz 1.4.2.2.2 nach ADR berufe. Hier sei klar geregelt, dass der Beförderer in den Fällen des Absatz 1.4.2.2.1 a auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen könne. In diesem Fall müsse er als Beförderer auf die Angaben seines Fahrers und des Absenders vertrauen können. Zu Spruchpunkt
- handle es sich um keinen offensichtlichen Mangel an der Verpackung. Seinem Fahrer sei es nicht möglich gewesen zu erkennen, ob die Dichtung des IBC in Ordnung gewesen sei. Der Deckel sei offensichtlich verschlossen, eine defekte Dichtung offensichtlich nicht zu erkennen gewesen. In Absatz 1.4.2.2.1 c werde beschrieben, dass der Beförderer sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern habe, dass die Ladung keine offensichtlichen Mängel, Undichtheiten oder Risse aufweise bzw Ausrüstungsteile fehlen. Dies sei nicht der Fall gewesen. Zu Spruchpunkt
- sei dem Fahrer von der Firma B (Beförderer) ein ordnungsgemäßes Beförderungspapier (Lieferschein) übergeben worden. Bei Ankunft beim Kunden habe der Fahrer festgestellt, dass weitere Abfälle vor Ort seien. Auch hier verweise er auf den Absatz 1.4.2.2.2 b und berufe sich auf die Vertrauenswürdigkeit von Beteiligten. Der Lenker, CC besitze eine gültige ADR-Lenkerbescheinigung und hätte hier entweder mit ihm als Gefahrgutbeauftragten Rücksprache halten müssen oder die Firma Geschützte Werkstätte nach der konkreten Bezeichnung der UN 1992 fragen müssen. Der Fahrer sei nachweislich jährlich von ihm geschult worden und würde über dies Bescheid wissen. Schließlich verweise er auf § 13 Abs 2 Punkt 3 GGBG. Hier sei klar geregelt, dass der Lenker sich davon zu überzeugen habe, dass die Ladung den Vorschriften entspreche. Dieser Verpflichtung sei der Lenker nicht nachgekommen. Er hoffe hiermit erläutert zu haben, dass von Seiten der Firma B (Beförderer) keine Gesetzesübertretungen begangen worden seien. In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt
- im Wesentlichen vor, dass er sich auf den Absatz 1.4.2.2.2 nach ADR berufe. Hier sei klar geregelt, dass der Beförderer in den Fällen des Absatz 1.4.2.2.1 a auf die ihm von anderen Beteiligten zur Verfügung gestellten Informationen und Daten vertrauen könne. In diesem Fall müsse er als Beförderer auf die Angaben seines Fahrers und des Absenders vertrauen können. Zu Spruchpunkt
- handle es sich um keinen offensichtlichen Mangel an der Verpackung. Seinem Fahrer sei es nicht möglich gewesen zu erkennen, ob die Dichtung des IBC in Ordnung gewesen sei. Der Deckel sei offensichtlich verschlossen, eine defekte Dichtung offensichtlich nicht zu erkennen gewesen. In Absatz 1.4.2.2.1 c werde beschrieben, dass der Beförderer sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern habe, dass die Ladung keine offensichtlichen Mängel, Undichtheiten oder Risse aufweise bzw Ausrüstungsteile fehlen. Dies sei nicht der Fall gewesen. Zu Spruchpunkt
- sei dem Fahrer von der Firma B (Beförderer) ein ordnungsgemäßes Beförderungspapier (Lieferschein) übergeben worden. Bei Ankunft beim Kunden habe der Fahrer festgestellt, dass weitere Abfälle vor Ort seien. Auch hier verweise er auf den Absatz 1.4.2.2.2 b und berufe sich auf die Vertrauenswürdigkeit von Beteiligten. Der Lenker, CC besitze eine gültige ADR-Lenkerbescheinigung und hätte hier entweder mit ihm als Gefahrgutbeauftragten Rücksprache halten müssen oder die Firma Geschützte Werkstätte nach der konkreten Bezeichnung der UN 1992 fragen müssen. Der Fahrer sei nachweislich jährlich von ihm geschult worden und würde über dies Bescheid wissen. Schließlich verweise er auf Paragraph 13, Absatz 2, Punkt 3 GGBG. Hier sei klar geregelt, dass der Lenker sich davon zu überzeugen habe, dass die Ladung den Vorschriften entspreche. Dieser Verpflichtung sei der Lenker nicht nachgekommen. Er hoffe hiermit erläutert zu haben, dass von Seiten der Firma B (Beförderer) keine Gesetzesübertretungen begangen worden seien. Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Es wurde am 08.11.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Zeugen CI Johann Mayr. Ferner wurde Einsicht genommen in den behördlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Demnach steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest: CC transportierte am 03.03.2016, um 16.15 Uhr, auf der *Autobahn, am Parkplatz Z in Fahrtrichtung Y, als Lenker des LKWs mit dem Kennzeichen **** gefährliche Güter und zwar UN 1993 Abfall ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF N.A.G. 3, II, (D/E)UN 1993 Abfall ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF N.A.G. 3, römisch zwei, (D/E) 12 Fass a 200 Liter UN 3286 Abfall ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 3 (6.1+8), II, (D/E) UN 3286 Abfall ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, GIFTIG, ÄTZEND, N.A.G. 3 (6.1+8), römisch zwei, (D/E) 2 IBC a 1000 Liter UN 1263 Abfall FARBE 3, II, (D/E) UN 1263 Abfall FARBE 3, römisch zwei, (D/E) 1 IBC 800 Liter UN 3080 Abfall ISOCYANAT, LÖSUNG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 6.1
(3), II, (D/E) UN 3080 Abfall ISOCYANAT, LÖSUNG, GIFTIG, ENTZÜNDBAR, N.A.G. 6.1
(3), römisch zwei, (D/E) 1 IBC 1000 Liter und 1 IBC 800 Liter UN 1993 Abfall ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3, II, (D/E) UN 1993 Abfall ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. 3, römisch zwei, (D/E) 8 Kanister a 30 Liter (240 Liter) Beförderer des in Rede stehenden Gefahrguttransportes ist die B GmbH & Ko KG in X,. Beförderer des in Rede stehenden Gefahrguttransportes ist die B GmbH & Ko KG in römisch zehn,. Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt dem 03.03.2016 im Unternehmen der B GmbH & Co KG sowohl Gefahrgutbeauftragter als auch verantwortlich Beauftragter nach § 9 Abs 2 VStG. Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt dem 03.03.2016 im Unternehmen der B GmbH & Co KG sowohl Gefahrgutbeauftragter als auch verantwortlich Beauftragter nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG. Dieser in Rede stehende LKW wurde von CI DD einer Verkehrskontrolle unterzogen und wurden dabei die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses festgestellten Mängel nach dem GGBG festgestellt. So hafteten an der Außenseite der Verpackung am Gefahrgut UN 3286 gefährliche Rückstände (Spruchpunkt 1.) sowie war die Verpackung dieses gefährlichen Gutes nicht vorschriftsmäßig verschlossen. Es war der Deckel des IBC UN 3286 nicht dicht und das Gefahrgut trat aus. (Spruchpunkt 2.) Weiters wurde das erforderliche Beförderungspapier insofern nicht ordnungsgemäß mitgeführt, als die vorgeschriebene Reihenfolge der Eintragung nicht eingehalten wurde. Der Lenker CC hat auf das für die F-GmbH, bestimmte Beförderungspapier insofern ergänzt, als er handschriftlich dazu gefügt hat, „8 x Fass Kanister Metall (auf Palette) 30 Liter UN 1993, Abfall Nitroverdünnung, entzündbarer Stoff, flüssig.“ Die richtige Bezeichnung hätte wie folgt gelautet: UN 1993 Abfall, entzündbarer flüssiger Stoff, NAG 3, II (D/E), 8 Kanister a 30 Liter (240 Liter). Das Wort Nitroverdünnung gehört nicht in die Benennung (Spruchpunkt 3.). Dieser in Rede stehende LKW wurde von CI DD einer Verkehrskontrolle unterzogen und wurden dabei die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses festgestellten Mängel nach dem GGBG festgestellt. So hafteten an der Außenseite der Verpackung am Gefahrgut UN 3286 gefährliche Rückstände (Spruchpunkt 1.) sowie war die Verpackung dieses gefährlichen Gutes nicht vorschriftsmäßig verschlossen. Es war der Deckel des IBC UN 3286 nicht dicht und das Gefahrgut trat aus. (Spruchpunkt 2.) Weiters wurde das erforderliche Beförderungspapier insofern nicht ordnungsgemäß mitgeführt, als die vorgeschriebene Reihenfolge der Eintragung nicht eingehalten wurde. Der Lenker CC hat auf das für die F-GmbH, bestimmte Beförderungspapier insofern ergänzt, als er handschriftlich dazu gefügt hat, „8 x Fass Kanister Metall (auf Palette) 30 Liter UN 1993, Abfall Nitroverdünnung, entzündbarer Stoff, flüssig.“ Die richtige Bezeichnung hätte wie folgt gelautet: UN 1993 Abfall, entzündbarer flüssiger Stoff, NAG 3, römisch zwei (D/E), 8 Kanister a 30 Liter (240 Liter). Das Wort Nitroverdünnung gehört nicht in die Benennung (Spruchpunkt 3.). Spruchpunkt
- und
- betrifft das Gefahrgut UN 3286 Abfall, entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, ätzend, NAG 3, (6.1+8), II, (D/E), 2 IBC á 1000 Liter. Anlässlich der Anhaltung sah Insp E sofort, dass bei diesem Gefahrgut Flüssigkeit ausgetreten ist. Spruchpunkt
- und
- betrifft das Gefahrgut UN 3286 Abfall, entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, ätzend, NAG 3, (6.1+8), römisch zwei, (D/E), 2 IBC á 1000 Liter. Anlässlich der Anhaltung sah Insp E sofort, dass bei diesem Gefahrgut Flüssigkeit ausgetreten ist. Anlässlich der Anhaltung gab der Lenker CC gegenüber dem kontrollierenden Beamten an, dass die „Jugos“ der Firma Lnicht aufgepasst hätten und er nichts dafür könne. Er verständigte jedoch den Beschwerdeführer, welcher dann mit einem anderen Mitarbeiter der Firma B an der Anhaltestelle erschien, einen anderen Verschluss mitführte, damit den IBC richtig verschloss und den IBC reinigte. Anschließend wurde von DD die Weiterfahrt bis zur Firma B gestattet. Diese Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich insbesondere aus der diesem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol vom 06.03.2016, GZ ****, welche sich als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei darstellt. Weiters ergeben sich die getroffenen Feststellungen aus den der Anzeige angeschlossenen 8 Lichtbildern in Kopie samt dem vom Lenker vorgelegten Beförderungspapier in Kopie. Insbesondere auf Lichtbild Nr 1, 3 und 4 ist der alte nicht passende Verschluss auf dem Gefahrgut UN 3286 samt das ausgetretene Gefahrgut zu sehen. Das Beförderungspapier in Kopie zeigt die handschriftlichen Ergänzungen durch den Lenker CC. Auch der Beschwerdeführer bestreitet anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht, dass die Reihenfolge der Eintragung am Beförderungspapier betreffend das Gefahrgut UN 1993 falsch ist und dass die Handschrift am Beförderungspapier vom Lenker CC stammt. Ebenso wird nicht bestritten, dass er damals an der Anhaltestelle am Parkplatz Z erschienen ist und das Gefahrgut an Ort und Stelle gereinigt hat. Lediglich, ob er damals einen anderen Verschluss zum Anhalteort mitgenommen hat und den IBC richtig verschloss ,wusste er nicht mehr. Der Beschwerdeführer hat daher gegen nachfolgende Bestimmungen in objektiver Hinsicht zuwidergehandelt: Spruchpunkt
- und 2.:
§ 13
Abs 1a Z 3 GGBG hat der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs 1 sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine dem
§ 2
Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse und das keine Ausrüstungsteile fehlen.
Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG hat der Beförderer im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine dem
Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel, insbesondere keine Undichtheiten oder Risse und das keine Ausrüstungsteile fehlen.
§ 7
Abs 1 GGBG haben die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der
§ 2
in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten.
Paragraph 7, Absatz eins, GGBG haben die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der
Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten. Im Gegenstandsfall hafteten an der Außenseite der Verpackung des Gefahrgutes UN 3286 gefährliche Rückstände und war die Verpackung dieses gefährlichen Gutes nicht vorschriftsmäßig verschlossen, insbesondere der Deckel des IBC UN 3286 nicht dicht und trat das Gefahrgut aus. Zu Spruchpunkt 3:
§ 13
Abs 1a Z 2 GGBG hat sich der Beförderer im Rahmen des § 7 Abs 1 zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebene Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden oder, wenn an Stelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist.
Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2, GGBG hat sich der Beförderer im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, zu vergewissern, dass alle im ADR vorgeschriebenen Informationen zu den zu befördernden Gütern vom Absender vor der Beförderung zur Verfügung gestellt wurden, dass die vorgeschriebene Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden oder, wenn an Stelle der Papierdokumentation Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausches (EDI) verwendet werden, die Daten während der Beförderung in einer Art verfügbar sind, die der Papierdokumentation zumindest gleichwertig ist. Im Gegenstandsfall war das Beförderungspapier im Hinblick auf die Reihenfolge betreffend das Gefahrgut UN 1993 – wie oben ausgeführt – nicht richtig ausgefüllt. In subjektiver Hinsicht ist auszuführen, dass zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Es handelt sich damit um sogenannte Ungehorsamsdelikte im Sinn des § 5 Abs 1 VStG. Bei diesen Delikten besteht nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG die Rechtsvermutung für das Verschulden in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters. Bestreitet er dieses, so hat er nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes alles initiativ darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten wäre er selbst dann haftbar, wenn die Verstöße ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurden. In subjektiver Hinsicht ist auszuführen, dass zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Es handelt sich damit um sogenannte Ungehorsamsdelikte im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Bei diesen Delikten besteht nach Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG die Rechtsvermutung für das Verschulden in Form fahrlässigen Verhaltens des Täters. Bestreitet er dieses, so hat er nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes alles initiativ darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten wäre er selbst dann haftbar, wenn die Verstöße ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurden. Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde diesbezüglich im Wesentlichen aus, dass er als Beförderer auf die Angaben seines Fahrers und des Absenders vertrauen könne. Es sei seinem Fahrer nicht möglich gewesen, zu erkennen, ob die Dichtung des IBC in Ordnung gewesen sei. Der Deckel sei offensichtlich verschlossen gewesen, eine defekte Dichtung nicht zu erkennen. Der Lenker CC besitze eine gültige ADR-Lenkbescheinigung und hätte er entweder mit ihm als Gefahrgutbeauftragten Rücksprache halten müssen, oder die Firma Geschützte Werkstätte nach der konkreten Bezeichnung der UN 1993 fragen müssen. Der Fahrer sei nachweislich jährlich von ihm geschult worden und hätte über dies Bescheid gewusst. Mit diesem Vorbringen ist es dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen, glaubhaftzumachen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Bezüglich seinen Ausführungen zum Kontrollsystem (jährliche nachweisliche Schulung der Fahrer durch ihn als Gefahrgutbeauftragen, Besitz einer gültigen ADR-Lenkerbescheinung des Lenkers CC, aufgrund der jährlichen Schulung des Lenkers CC habe dieser über das ordnungsgemäße Ausfüllen eines Beförderungspapiers Bescheid gewusst) wird darauf verwiesen, dass es ihm obliegt, ein zur Durchsetzung seiner über seine Hilfsorgane bestehenden Kontrollpflichten wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welche die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Ein funktionierendes Kontrollsystem liegt aber laut der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Erkenntnis des VwGH vom 07.01.1990, Zl 89/03/0165) nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller im Betrieb eingesetzter Fahrzeuge und der Lenker jederzeit sichergestellt werden kann. Ein tatsächlich funktionierendes Kontrollsystem konnte der Beschwerdeführer daher nicht unter Beweis stellen und hatte er daher die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass
§ 37
Abs 2 Z 8 GGBG derjenige, der als Beförderer gefährliche Güter entgegen §§ 13 Abs 1a oder 23 Abs 2 oder 24a Abs 1 befördert, eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, GGBG derjenige, der als Beförderer gefährliche Güter entgegen Paragraphen 13, Absatz eins a, oder 23 Absatz 2, oder 24a Absatz eins, befördert, eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
§ 37
Abs 2 Z 8 lit b GGBG sind Verwaltungsübertretungen wie jene zu den Spruchpunkten
- bis
- mit einer Geldstrafe von Euro 110,00 bis Euro 4.000,00 zu bestrafen, wenn der Mangel
§ 15a
in die Gefahrenkategorie II einzustufen ist.
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, Litera b, GGBG sind Verwaltungsübertretungen wie jene zu den Spruchpunkten
- bis
- mit einer Geldstrafe von Euro 110,00 bis Euro 4.000,00 zu bestrafen, wenn der Mangel
Paragraph 15 a, in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen ist. Wenn die Verpackung eines gefährlichen Gutes nicht vorschriftsmäßig verschlossen ist und Rückstände austreten sowie wenn das Beförderungspapier mangelhaft ausgeführt ist, so stellen solche Mängel laut § 15a GGBG solche dar, die jedenfalls zumindest in die Gefahrenkategorie II einzustufen sind. Wenn die Verpackung eines gefährlichen Gutes nicht vorschriftsmäßig verschlossen ist und Rückstände austreten sowie wenn das Beförderungspapier mangelhaft ausgeführt ist, so stellen solche Mängel laut Paragraph 15 a, GGBG solche dar, die jedenfalls zumindest in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen sind. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer die nicht vorschriftsmäßige Verpackung des gefährlichen Gutes, da sie nicht verschlossen war und an deren Außenseite Rückstände anhafteten nicht als eine, sondern als zwei Übertretungen angelastet. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2007, Zl 2005/03/0140, ist der Beförderer nach § 13 Abs 1a Z 3 GGBG verantwortlich, eine Sichtprüfung durchzuführen, in deren Rahmen er offensichtliche Mängel von Fahrzeugen und Ladung wahrzunehmen hat. Unterlässt er diese Sichtprüfung, so verstößt er damit gegen den § 25 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 1a Z 3 GGBG wobei es nicht darauf ankommt, ob überhaupt ein offensichtlicher Mangel der Ladung festzustellen gewesen wäre oder ob der Mangel in der Verletzung einer oder mehrerer Bestimmungen des ADR gelegen ist (vgl VwGH 03.09.2018, Zl 2005/03/0010). Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde im Gegenstandsfall dem Beschwerdeführer die zu Spruchpunkt
- und
- vorgeworfene Verletzung des § 13 Abs 1a Z 3 GGBG nicht als zwei voneinander getrennte, selbstständige Verwaltungsübertretungen vorwerfen dürfen. Die gegenständlich vorgeworfenen zwei Veraltungsübertretungen werden daher als eine zusammengefasst und wird über den Beschwerdeführer wie im Folgenden noch ausgeführt wird „lediglich“ eine Geldstrafe verhängt. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer die nicht vorschriftsmäßige Verpackung des gefährlichen Gutes, da sie nicht verschlossen war und an deren Außenseite Rückstände anhafteten nicht als eine, sondern als zwei Übertretungen angelastet. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2007, Zl 2005/03/0140, ist der Beförderer nach Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG verantwortlich, eine Sichtprüfung durchzuführen, in deren Rahmen er offensichtliche Mängel von Fahrzeugen und Ladung wahrzunehmen hat. Unterlässt er diese Sichtprüfung, so verstößt er damit gegen den Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG wobei es nicht darauf ankommt, ob überhaupt ein offensichtlicher Mangel der Ladung festzustellen gewesen wäre oder ob der Mangel in der Verletzung einer oder mehrerer Bestimmungen des ADR gelegen ist vergleiche VwGH 03.09.2018, Zl 2005/03/0010). Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde im Gegenstandsfall dem Beschwerdeführer die zu Spruchpunkt
- und
- vorgeworfene Verletzung des Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG nicht als zwei voneinander getrennte, selbstständige Verwaltungsübertretungen vorwerfen dürfen. Die gegenständlich vorgeworfenen zwei Veraltungsübertretungen werden daher als eine zusammengefasst und wird über den Beschwerdeführer wie im Folgenden noch ausgeführt wird „lediglich“ eine Geldstrafe verhängt. Als Verschuldensgrad wird dem Beschwerdeführer fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt. Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet, erschwerende Umstände lagen keine vor. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist nicht unerheblich, weil gerade bei Gefahrguttransporten es unerlässlich ist, dass die diesbezüglichen Bestimmungen genauestens eingehalten werden, dienen die Vorschriften doch auch dazu, die gefährlichen Auswirkungen, welche bei allfälligen Unfällen von Gefahrgut ausgehen können zu minimieren bzw eine effiziente Beseitigung schädlicher Folgen zu ermöglichen. Dabei spielt die vorschriftsmäßige Verpackung des gefährlichen Gutes, ebenso wie das ordnungsgemäße Ausfüllen des Beförderungspapiers eine zentrale Rolle. Unter Bedachtnahme auf diese Strafmessungskriterien sowie unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmens (zu Spruchpunkt
- bis
- Euro 110,00 bis Euro 4.000,00) ergibt sich, dass über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt
- ohnehin die Mindestgeldstrafe um Euro 60,00 unterschritten wurde. Nach § 42 VwGVG darf jedoch aufgrund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden, als im angefochtenen Bescheid. Zu den Spruchpunkten
- und
- wird über den Beschwerdeführer aus oben angeführten Gründen eine Geldstrafe in Höhe von Euro 750,00 verhängt. Die Verhängung der Geldstrafen in diesen Höhen ist schuld- und tatangemessen auch bei den vom Beschwerdeführer bekanntgegebenen, Vermögens- und Familienverhältnissen anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung von Euro 2.000,00 Netto bei Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder im Alter von 6 und 2, nicht überhöht. Unter Bedachtnahme auf diese Strafmessungskriterien sowie unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmens (zu Spruchpunkt
- bis
- Euro 110,00 bis Euro 4.000,00) ergibt sich, dass über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt
- ohnehin die Mindestgeldstrafe um Euro 60,00 unterschritten wurde. Nach Paragraph 42, VwGVG darf jedoch aufgrund einer vom Beschuldigten oder aufgrund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde in einem Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden, als im angefochtenen Bescheid. Zu den Spruchpunkten
- und
- wird über den Beschwerdeführer aus oben angeführten Gründen eine Geldstrafe in Höhe von Euro 750,00 verhängt. Die Verhängung der Geldstrafen in diesen Höhen ist schuld- und tatangemessen auch bei den vom Beschwerdeführer bekanntgegebenen, Vermögens- und Familienverhältnissen anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung von Euro 2.000,00 Netto bei Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder im Alter von 6 und 2, nicht überhöht. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.13.1772.2