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{'item': 'LVwG-2016/19/0086-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/19/0086-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA Mag. BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 03.12.2015, Zl **-STR-***2/2014, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 43,60, zu bezahlen.
  4. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 43,60, zu bezahlen.
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn AA Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben in der Zeit zwischen dem
  7. Und dem 6.5.2014 zwei weibliche Hunde der Rasse Yorkshire-Terrier, beide geb. am xx.xx.xxxx, mit den Rufnamen „CC“ bzw. „DD“ aus Ungarn nach Österreich verbracht, indem Sie diese beiden Hunde als Tierhalter im Zuge der Einreise mit ihrem PKW in diesem Fahrzeug nach Österreich transportiert haben; dies allerdings ohne dass Sie dabei im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26.5.2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates für jeden dieser Ihrer beiden Hunde einen von der zuständigen Behörde (in Ungarn) dazu ermächtigten Tierarzt ausgestellten Ausweis mitgeführt haben mittels dessen bescheinigt wurde, dass eine gültige Tollwutimpfung dieser beiden betreffenden Hunde gem. Artikel 5 Abs. 1 lit. b dieser zuvor zitierten Verordnung vorgenommen wurde.„Sie haben in der Zeit zwischen dem
  8. Und dem 6.5.2014 zwei weibliche Hunde der Rasse Yorkshire-Terrier, beide geb. am xx.xx.xxxx, mit den Rufnamen „CC“ bzw. „DD“ aus Ungarn nach Österreich verbracht, indem Sie diese beiden Hunde als Tierhalter im Zuge der Einreise mit ihrem PKW in diesem Fahrzeug nach Österreich transportiert haben; dies allerdings ohne dass Sie dabei im Sinne des Artikel 5, der Verordnung (EG) Nr. 998 aus 2003, des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26.5.2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates für jeden dieser Ihrer beiden Hunde einen von der zuständigen Behörde (in Ungarn) dazu ermächtigten Tierarzt ausgestellten Ausweis mitgeführt haben mittels dessen bescheinigt wurde, dass eine gültige Tollwutimpfung dieser beiden betreffenden Hunde gem. Artikel 5 Absatz eins, Litera b, dieser zuvor zitierten Verordnung vorgenommen wurde. Sie haben nämlich diese beiden Hunde überhaupt ohne Tollwutimpfung von Ungarn nach Österreich verbracht.“ Der Beschuldigte habe dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: § 64 Tierseuchengesetz iVm Art 5 der Verordnung (EG) NR 998/2003 Paragraph 64, Tierseuchengesetz in Verbindung mit Artikel 5, der Verordnung (EG) NR 998 aus 2003, Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 218,00 verhängt und wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verpflichtet. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte Folgendes aus: „Die Entscheidung wird in ihrem gesamten Umfang wegen wesentlichen Verfahrensmängeln und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten und der Antrag gestellt das angefochtene Erkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Als Gründe dafür werden vorgebracht: Das Verschulden ist als gering anzusehen, weil der Beschwerdeführer nachträglich die Impfpässe beigebracht hat. Zudem war er der Überzeugung, dass eine Impfung vorhanden ist, zumal die Impfpässe ja eine Eintragung aufwiesen und der Beschwerdeführer davon ausgehen konnte, dass der Tierarzt in Ungarn die Impfungen macht, die erforderlich sind.“ II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: AA hat seine zwei weiblichen Hunde der Rasse Yorkshire-Terrier mit den Rufnamen „CC“ bzw. „DD“ zwischen dem 01.05.2014 und dem 06.05.2014 aus Ungarn nach Österreich verbracht. Die beiden Hunde waren nicht gegen Tollwut geimpft und hat Herr AA bei der Einreise nach Österreich den EU-Heimtierausweis für die beiden Hunde nicht mitgeführt. III. Beweiswürdigung: römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Akt. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Im gegenständlichen Fall sind folgende gesetzliche Bestimmungen von Relevanz:
  9. Verordnung (EG) Nr 998/2003 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26.05.2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelswecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates
  10. Verordnung (EG) Nr 998 aus 2003, des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26.05.2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelswecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates „Artikel 5

(1)Heimtiere der in Anhang I Teile A und B genannten Arten müssen unbeschadet der Anforderungen des Art 6 bei ihren Verbringungen
(1)Heimtiere der in Anhang römisch eins Teile A und B genannten Arten müssen unbeschadet der Anforderungen des Artikel 6, bei ihren Verbringungen … b) es muss ein Ausweis für sie mitgeführt werden, der von einem von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt ausgestellt ist und aus dem hervor geht, dass im Einklang mit den Empfehlungen des Herstellungslabors eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres - gegebenenfalls eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut - mit einem inaktivierten Impfstoff mit einem Wirkungsgrad von mindestens einer internationalen Antigeneinheit (WHO-Norm) vorgenommen wurde. (…)“
  1. Tierseuchengesetz, BGBl Nr 177/1909, idF des Gesetzes BGBl I Nr 80/2013:
  2. Tierseuchengesetz, Bundesgesetzblatt Nr 177 aus 1909,, in der Fassung des Gesetzes BGBl römisch eins Nr 80/2013: „§ 64 Wer den sonstigen in diesem Bundesgesetz enthaltenen oder aufgrund desselben erlassenen Anordnungen oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der EU auf dem Gebiet des Veterinärwesens zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, mit Geldstrafe bis zu 4 360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Aufgrund des festgestellten Sachverhalts steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung begangen hat. Indem er seine beiden weiblichen Hunde von Ungarn nach Österreich verbracht hat, ohne dabei den sogenannten „EU-Heimtierausweis“ mitzuführen, liegt ein Verstoß gegen Art 5 Abs 1 lit b der Verordnung (EG) Nr 998/2003 vor. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung begangen hat. Indem er seine beiden weiblichen Hunde von Ungarn nach Österreich verbracht hat, ohne dabei den sogenannten „EU-Heimtierausweis“ mitzuführen, liegt ein Verstoß gegen Artikel 5, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr 998 aus 2003, vor. Was die innere Tatseite anlangt, so ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017, ua). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat keine Umstände dargelegt, welche ein fehlendes Verschulden aufgezeigt hätten. Was die innere Tatseite anlangt, so ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen vergleiche VwGH 24.05.1989, 89/02/0017, ua). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat keine Umstände dargelegt, welche ein fehlendes Verschulden aufgezeigt hätten. Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtgutes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sowie die Intensität der Beeinträchtigung können nicht als unerheblich angesehen werden. Die übertretene Norm dient erkennbar der Gewährleistung eines ausreichenden Sicherheitsniveaus hinsichtlich der betreffenden Tiergesundheitsrisiken. Bezüglich des Verschuldens war von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd war die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten; Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er in Ungarn lebt und am Bau arbeitet. Vermögen hat er keines. Unterhaltspflichten bestehen keine. Es ist von einem durchschnittlichen Einkommen von Euro 300,00 bis Euro 500,00 monatlich auszugehen. Auch unter Berücksichtigung der bekannt gegebenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers haben sich gegen die verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Verwaltungsübertretung hinsichtlich zweier Heimtiere vorgelegen hat. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.19.0086.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.