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{'item': 'LVwG-2016/28/2719-5'}

Obsah (4)Art 133§ 36§ 102§ 99

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/28/2719-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde zu den Spruchpunkten 1., 2.,
  2. und
  3. als unbegründet abgewiesen.
  4. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde zu den Spruchpunkten 1., 2.,
  5. und
  6. als unbegründet abgewiesen.
  7. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens, das ist zu Spruchpunkt
  8. Euro 130,00, zu Spruchpunkt
  9. Euro 10,00, zu Spruchpunkt
  10. Euro 73,00 und zu Spruchpunkt
  11. Euro 60,00, zu bezahlen.
  12. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens, das ist zu Spruchpunkt
  13. Euro 130,00, zu Spruchpunkt
  14. Euro 10,00, zu Spruchpunkt
  15. Euro 73,00 und zu Spruchpunkt
  16. Euro 60,00, zu bezahlen.
  17. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt
  18. Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
  19. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde zu Spruchpunkt
  20. Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
  21. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art 133Abs 4 B-VG unzulässig.4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.11.2016, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer

stehender Sachverhalt vorgeworfen: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 10.05.2016 um 01.10 Uhr Tatort: Gemeinde Z, Adresse 2 Fahrzeug(e): PKW C

  1. Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war. Fahrzeugart: PKW Beschreibung des Fahrzeuges: C, Farbe rot, angebrachtes Kz ****; in X GESTOHLEN
  2. Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war. Fahrzeugart: PKW Beschreibung des Fahrzeuges: C, Farbe rot, angebrachtes Kz ****; in römisch zehn GESTOHLEN
  3. Sie haben bei Dunkelheit nicht die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten eingeschaltet gehabt, um dadurch den anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar zu machen, das richtige Abschätzen seiner Breite zu ermöglichen und die Straße, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend zu beleuchten.
  4. Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.
  5. Sie haben es als Lenker eines PKW unterlassen, bei Sichtbehinderung (bei Dunkelheit) das Fahrzeug zu beleuchten.
  6. Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass für den PKW keine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung bestand. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
  7. § 102 Abs. 1 i.V.m. § 36 lit. a KFG
  8. Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera a, KFG
  9. § 99 Abs. 1 KFG
  10. Paragraph 99, Absatz eins, KFG
  11. § 37 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG
  12. Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG
  13. § 60 Abs. 3 StVO
  14. Paragraph 60, Absatz 3, StVO
  15. § 36 lit. d KFG
  16. Paragraph 36, Litera d, KFG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): Gemäß: Ersatzfreiheitsstrafe:
  17. 650,00 § 134 Abs. 1 KFGParagraph 134, Absatz eins, KFG 131 Stunden
  18. 50,00 § 134 Abs. 1 KFGParagraph 134, Absatz eins, KFG 10 Stunden
  19. 365,00 § 37 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 3 Zif. 1 FSGParagraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Zif. 1 FSG 168 Stunden
  20. 50,00 § 99 Abs. 3 lit. a StVOParagraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 23 Stunden
  21. 300,00 § 134 Abs. 1 KFGParagraph 134, Absatz eins, KFG 60 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 151,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit 100 Euro anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 1.266.50“ Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt: „Gegen das Straferkenntnis der BH Y, vom 16.11.2016, erhebt der Beschuldigte

stehende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe sind aus folgenden Gründen ungerechtfertigt: Unter Pkt 1 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 10.05.2016 gegen 01:10 Uhr in Z, Adresse 2, das Fahrzeug C gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war. Dieser Vorhalt ist vollkommen ungerechtfertigt, zumal sich für den Beschuldigten in keiner Weise erkennen hätte lassen, dass es sich um ein gestohlenes Kennzeichen gehandelt hatte. Wie der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 10.05.2016 bereits angegeben hat, hat er um die Tatzeit herum, beim Mc-Donalds in Z, DD und EE getroffen. Als sie dort auf dem Parkplatz gewesen waren, ist ein Kollege namens F, den er vom Sehen kannte, mit dem besagten C gekommen und hat ihm angeboten, dass er eine Runde auf dem Parkplatz fahren könne, was er auch getan hat. Dass an dem Fahrzeug gestohlene Kennzeichen waren, war für den Beschuldigten in keiner Weise erkennbar. Unter Pkt. 2 wird dem Beschuldigten weiters vorgehalten, nicht die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten eingeschaltet zu haben und unter Pkt. 4, dass er es unterlassen habe, bei Sichtbehinderung, das Fahrzeug zu beleuchten. Dieser Vorhalt ist unrichtig. Als F mit dem Fahrzeug zum Parkplatz kam, waren die Scheinwerfer eingeschaltet und hatte der Beschuldigte auch keinen Grund, die Scheinwerfer bei seiner Proberunde auf dem Parkplatz abzuschalten. Erst

dem er angehalten wurde, hat er Motor und Scheinwerfer ausgeschaltet. Unter Pkt. 3 wird dem Beschuldigten vorgehalten, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, dieses Fahrzeug C gelenkt zu haben, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung gewesen sei. Diesbezüglich führt der Beschuldigte aus, dass ihm nicht bekannt war, dass es sich hiebei um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt, da der Parkplatz an sich Privatgrund ist. Unter Pkt. 5 wird ihm weiters vorgehalten, sich nicht vor Antritt der Fahrt davon überzeugt zu haben, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt worden sei, dass für den PKW keine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung bestanden habe. Der diesbezügliche Schuldvorwurf ist ebenfalls nicht gerechtfertigt, Da auf dem Fahrzeug ein Kennzeichen montiert war, ist der Beschuldigte auch davon ausgegangen, dass das Fahrzeug über eine entsprechende Haftpflichtversicherung verfugt. In keinem Fahrzeug wird normalerweise eine Versicherungspolizze mitgeführt, sodass nicht erkennbar ist, wie der Beschuldigte dies überhaupt überprüfen hätte sollen. Da F mit dem Fahrzeug mit einem gültigen Kennzeichen gekommen war, bestand für den Beschuldigten auch keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass das Fahrzeug versichert ist. Über den Beschuldigten wurde wegen der- oben angeführten Delikte eine Geldstrafe von insgesamt € 1.415,00 verhängt. Die Behörde hat allerdings die über den Beschuldigten verhängten Einzelstrafen völlig falsch zusammengerechnet und inklusive Kosten des Strafverfahrens ausgeführt, dass der Gesamtbetrag, der zu bezahlen wäre, € 1,266,50 betragen würde. Tatsächlich ist jedoch allein schon die über den Beschuldigten verhängte Strafe höher. Bei der Bemessung der Strafe ist jedoch zu berücksichtigen, über welches Einkommen der Beschuldigte verfügt. Dieser ist derzeit arbeitslos und verfügt über kein eigenes Einkommen. Die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe ist daher maßlos übertrieben, insbesondere wäre zu bedenken gewesen, dass der Beschuldigte von einem Privatparkplatz ausgegangen war, auf dem die Bestimmungen der StVO nicht Gültigkeit haben. Dies wäre ebenso zu berücksichtigen gewesen, wie seine Vermögenslosigkeit. Ebenso scheint der Beschuldigte auch in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht nicht strafvorgemerkt auf. Der Beschuldigte wurde bereits im gerichtlichen Strafverfahren **** zusammen mit anderen Zeugen ausführlich einvernommen. Der Sachverhalt ergibt sich aus diesem Strafakt. Der Beschuldigte stellt daher folgende Anträge 1. auf Durchführung einer mündliche Beschwerdeverhandlung 2. auf Einholung des Aktes **** BG X2. auf Einholung des Aktes **** BG römisch zehn 3. auf Einvernahme des Zeugen EE, Adresse 3 in **** Y 4. das gegen den Beschuldigten eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; in eventu die über ihn verhängten Geldstrafen erheblich herabzusetzen.“ Aus der Anzeige der PI Z vom 20.06.2016, Zl ****, geht zusammengefasst hervor, dass der Beschwerdeführer als Lenker des Personenkraftwagens der Marke C, Farbe: rot, (gestohlenes Kennzeichen: ****) am 10.05.2016 um 01.10 Uhr im Gemeindegebiet von Z auf der Adresse 2 zum Parkplatz der Firma GG unterwegs war. Dort hat der Beschwerdeführer den nicht zum Verkehr zugelassenen PKW der Marke C gelenkt und war ein gestohlenes Kennzeichen am PKW angebracht. Weiters hat der Beschwerdeführer das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht in Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war. Die Übertretungen wurden von den Beamten RI JJ und Isp. KK im Zuge der Sektorstreife dienstlich wahrgenommen. Die Beamten führten Fahndungskontrollen im Gewerbegebiet von **** Z durch. Dabei stellten sie den gegenständlichen PKW fest, als dieser ohne eingeschaltete Beleuchtung von der Wstraße kommend auf den Parkplatz der Firma G einfuhr und den Fahrweg der Beamten kreuzte. Die Beamten fuhren dem Fahrzeug

und hielten es unmittelbar

der Feststellung am Parkplatz an. Der Angezeigte A stieg von der Fahrerseite aus. Der Beifahrer E stieg bei der Beifahrerseite aus. Bei der Aufforderung an den Lenker A den Führerschein und den Zulassungsschein zur Lenker- und Fahrzeugkontrolle auszuhändigen, gab dieser an, dass er keinen Führerschein habe. A händigte den Beamten einen Zulassungsschein aus. Dieser war auf einen Typenschein geklammert. Der Zulassungsschein hat jedoch das Kennzeichen **** eingetragen. Am Fahrzeug war eine Begutachtungsplakette mit demselben Kennzeichen angebracht. Die Begutachtung war 2014 abgelaufen. Am verwendeten Fahrzeug waren die Kennzeichen **** angebracht. A konnte keine schlüssigen Angaben über die Herkunft des Fahrzeuges und der Kennzeichen sowie die Zulassung machen. A und E gaben an, dass sie zu Fuß am Parkplatz waren. Es sei ein gewisser F mit diesem PKW vorbeigefahren. Dieser F hätte den A gefragt, ob er eine Runde fahren möchte und A habe das Fahrzeug von dem F übernommen und sei eine Runde gefahren. Dieser F sei dem A nur vom Sehen her bekannt. Woher das Fahrzeug und das Kennzeichen stammt, wüsste er nicht. Bei den weiteren Erhebungen stellte sich heraus, dass das am Fahrzeug angebrachte Kennzeichen **** am 10.05.2016 in der Zeit zwischen 19.00 Uhr und 01.10 Uhr am Parkplatz der Wohnadresse der Fahrzeugbesitzerin in X gestohlen wurde. Zu diesen Vorwürfen äußerten sich A und der Beifahrer E nicht näher und stritten eine Beteiligung an einem Diebstahl ab.Bei der Aufforderung an den Lenker A den Führerschein und den Zulassungsschein zur Lenker- und Fahrzeugkontrolle auszuhändigen, gab dieser an, dass er keinen Führerschein habe. A händigte den Beamten einen Zulassungsschein aus. Dieser war auf einen Typenschein geklammert. Der Zulassungsschein hat jedoch das Kennzeichen **** eingetragen. Am Fahrzeug war eine Begutachtungsplakette mit demselben Kennzeichen angebracht. Die Begutachtung war 2014 abgelaufen. Am verwendeten Fahrzeug waren die Kennzeichen **** angebracht. A konnte keine schlüssigen Angaben über die Herkunft des Fahrzeuges und der Kennzeichen sowie die Zulassung machen. A und E gaben an, dass sie zu Fuß am Parkplatz waren. Es sei ein gewisser F mit diesem PKW vorbeigefahren. Dieser F hätte den A gefragt, ob er eine Runde fahren möchte und A habe das Fahrzeug von dem F übernommen und sei eine Runde gefahren. Dieser F sei dem A nur vom Sehen her bekannt. Woher das Fahrzeug und das Kennzeichen stammt, wüsste er nicht. Bei den weiteren Erhebungen stellte sich heraus, dass das am Fahrzeug angebrachte Kennzeichen **** am 10.05.2016 in der Zeit zwischen 19.00 Uhr und 01.10 Uhr am Parkplatz der Wohnadresse der Fahrzeugbesitzerin in römisch zehn gestohlen wurde. Zu diesen Vorwürfen äußerten sich A und der Beifahrer E nicht näher und stritten eine Beteiligung an einem Diebstahl ab. Der Beschwerdeführer gab vor Ort an, dass er das Auto gerade von einem gewissen F am Parkplatz bekommen hätte, damit er eine Runde mit dem Auto fahren könne. Der F sei nicht mehr vor Ort gewesen. Woher das Auto die Kennzeichen habe, wisse er nicht. Zum Vorbringen der Parteien wurde Beweis aufgenommen wie folgt: Beweis wurde aufgenommen aufgrund der Einsichtnahme in den gesamten verwaltungs-behördlichen Akt und die dagegen erhobene Beschwerde, aufgrund der Einsichtnahme in den Auszug der Verwaltungsvorstrafen des Beschwerdeführers, aufgrund der Einsichtnahme in den angeforderten Akt Bezirksgericht X zu Zl ****, aufgrund des Telefonates des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.02.2017, sowie aufgrund der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 22.02.2017, bei welcher der Beschwerdeführer selbst, sowie der Zeuge RI JJ von der PI Z einvernommen wurden.Beweis wurde aufgenommen aufgrund der Einsichtnahme in den gesamten verwaltungs-behördlichen Akt und die dagegen erhobene Beschwerde, aufgrund der Einsichtnahme in den Auszug der Verwaltungsvorstrafen des Beschwerdeführers, aufgrund der Einsichtnahme in den angeforderten Akt Bezirksgericht römisch zehn zu Zl ****, aufgrund des Telefonates des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.02.2017, sowie aufgrund der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 22.02.2017, bei welcher der Beschwerdeführer selbst, sowie der Zeuge RI JJ von der PI Z einvernommen wurden. Aufgrund dieser Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer lenkte am 10.05.2016 um 01.10 Uhr von der Wstraße kommend den Personenkraftwagen der Markte C in den Parkplatz der Firma G. Dabei waren am Personenkraftwagen gestohlene Kennzeichen (****) montiert. Die Begutachtungsplakette des Personenkraftwagens war mit 2014 abgelaufen. Der Beschwerdeführer hatte zum damaligen Zeitpunkt, was von ihm nicht bestritten wird, keine von einer Behörde erteilte gültige Lenkberechtigung. Der Beschwerdeführer lenkte den Personenkraftwagen bereits auf der Wstraße bis zur Anhaltung (Parkplatz der Firma G), wobei den Beamten der fahrende PKW bereits auf der Wstraße aufgefallen ist, da die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten nicht eingeschaltet waren. Weiters war der oben angeführte Personenkraftwagen nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen. Die Beamten, welche mit ihrem Dienstkraftfahrzeug am Parkplatz einer Filiale des V unterwegs waren, fuhren sodann zum Parkplatz der Firma G, hielten den vom Beschwerdeführer gelenkten Personenkraftwagen an und wurde die Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt, wobei die gegenständlichen Übertretungen festgestellt wurden, weshalb die gegenständliche Anzeige erfolgte.Die Beamten, welche mit ihrem Dienstkraftfahrzeug am Parkplatz einer Filiale des römisch fünf unterwegs waren, fuhren sodann zum Parkplatz der Firma G, hielten den vom Beschwerdeführer gelenkten Personenkraftwagen an und wurde die Lenker- und Fahrzeugkontrolle durchgeführt, wobei die gegenständlichen Übertretungen festgestellt wurden, weshalb die gegenständliche Anzeige erfolgte. Er gab weiters befragt an, dass er lediglich auf dem Parkplatz der Firma G ein wenig herumgefahren sei und weiters, dass er das Fahrzeug mit eingeschalteter Beleuchtung übernommen hätte. Die Aussagen des Beschwerdeführers waren für das Landesverwaltungsgericht weder schlüssig noch glaubhaft. In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt:

§ 36

lit a KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger, außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden.

Paragraph 36, Litera a, KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger, außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 82, 83 und 104 Absatz 7, über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (Paragraphen 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (Paragraphen 45 und 46) durchgeführt werden.

§ 102

Abs1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; …

Paragraph 102, Abs1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; … Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht fest, dass das gegenständliche Fahrzeug nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war, zumal die Begutachtungsplakette bereits im Jahr 2014 abgelaufen waren und darüber hinaus am Fahrzeug gestohlene Kennzeichen montiert worden sind.

§ 99

Abs 1 KFG sind während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, unbeschadete Bestimmungen der Abs 3 bis 6 und des § 60 Abs 3 letzter Satz der StVO 1960 die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten (§§ 14 bis 17) einzuschalten, durch die anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht, das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht und die Straße, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend beleuchtet wird; …

Paragraph 99, Absatz eins, KFG sind während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, unbeschadete Bestimmungen der Absatz 3 bis 6 und des Paragraph 60, Absatz 3, letzter Satz der StVO 1960 die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten (Paragraphen 14 bis 17) einzuschalten, durch die anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht, das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht und die Straße, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend beleuchtet wird; … Auch hier steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass der Beschwerdeführer als Lenker des Personenkraftwagens mit der Marke C bereits auf der Wstraße gefahren ist und die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten nicht eingeschaltet waren. § 1 Abs 3 FSG besagt, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs 5, nur zulässig ist mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klassen (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. … Paragraph eins, Absatz 3, FSG besagt, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Absatz 5,, nur zulässig ist mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klassen (Paragraph 2,), in die das Kraftfahrzeug fällt. … Hiezu wird festgehalten, was der Beschwerdeführer auch nicht bestritten hat, dass er am vorfallsgegenständlichen Tag keine gültige Lenkberechtigung innehatte.

§ 36

lit d KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59) oder Haftung (§ 62) besteht.

Paragraph 36, Litera d, KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 82, 83 und 104 Absatz 7, über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Paragraph 59,) oder Haftung (Paragraph 62,) besteht. Das Beweisverfahren hat hier ergeben, dass für das gegenständliche Kraftfahrzeug keine vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bestanden hat. Der Spruchpunkt

  1. war einzustellen, zumal sich § 60 Abs 3 StVO nur auf das Fahren ohne eingeschaltete Beleuchtung mit Fahrzeugen, die keine Kraftfahrzeuge sind, bezieht. Das Lenken von Kraftfahrzeugen ohne eingeschaltete Beleuchtung ist unter dem § 99 Abs 1 KFG zu subsumieren, was gegenständlich zu Spruchpunkt
  2. erfolgte.Der Spruchpunkt
  3. war einzustellen, zumal sich Paragraph 60, Absatz 3, StVO nur auf das Fahren ohne eingeschaltete Beleuchtung mit Fahrzeugen, die keine Kraftfahrzeuge sind, bezieht. Das Lenken von Kraftfahrzeugen ohne eingeschaltete Beleuchtung ist unter dem Paragraph 99, Absatz eins, KFG zu subsumieren, was gegenständlich zu Spruchpunkt
  4. erfolgte. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher fest, dass der Beschwerdeführer die Übertretungen zu den Spruchpunkten 1., 2.,
  5. und
  6. in objektiver Hinsicht erfüllt hat. Was die subjektive Tatseite zu diesen Spruchpunkten anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei den gegenständlichen Delikten um sogenannte „Ungehorsamsdelikte“ iSd § 5 Abs 1 VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles dazulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekanntzugeben oder vorzulegen. Die Behauptungen des Beschwerdeführers – wie bereits ausgeführt – reichen für sich allein zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Sohin hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Was die subjektive Tatseite zu diesen Spruchpunkten anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei den gegenständlichen Delikten um sogenannte „Ungehorsamsdelikte“ iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles dazulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekanntzugeben oder vorzulegen. Die Behauptungen des Beschwerdeführers – wie bereits ausgeführt – reichen für sich allein zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Sohin hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Seine darüber hinausgehenden Einwände gehen ins Leere. Strafbemessung: „§ 19 VStG

(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die

dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“

(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die

dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ Die einschlägige Strafbestimmung zu den Spruchpunkten 1., 2., und

  1. sieht jeweils eine Bestrafung bis zu einem Betrag von Euro 5.000,00 vor. Die einschlägige Strafbestimmung zum Spruchpunkt
  2. sieht eine Bestrafung von Euro 36,00 bis Euro 2.180,00 vor. Mildernd war nichts zu werten. Erschwerend kam kein Umstand hinzu. Der Beschwerdeführer ist derzeit arbeitslos und bezieht Arbeitslosengeld. Er hat kein Vermögen und keine Schulden. Die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen sind

Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes tat- und schuldangemessen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Bettina Weißgatterer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.28.2719.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.