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LVwG-2016/42/1165-1

Obsah (7)§ 50§ 25a§ 76§§ 13§ 71Artikel 130§ 33

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2016/42/1165-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Stadtmagistrates S vom 21.03.2016, Zl. ****, wurde A A, vertreten durch RA Dr. B B, Adresse,

§ 76Abs 2 AVG 1991 i

Vm § 40 Abs 4 TBO 2011 verpflichtet, der belangten Behörde Kosten zu ersetzen.Mit Bescheid des Stadtmagistrates S vom 21.03.2016, Zl. ****, wurde A A, vertreten durch RA Dr. B B, Adresse,

Paragraph 76, Absatz 2, AVG 1991 in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 4, TBO 2011 verpflichtet, der belangten Behörde Kosten zu ersetzen. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin zHd RA Dr. B B am 29.03.2016 nachweislich zugestellt. Die 4-wöchige Beschwerdefrist endete daher am 26.04.2016. Am 26.04.2016 um 17:31 Uhr hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin per E-Mail eine Beschwerde bei der belangten Behörde eingebracht. Mit Bescheid des Stadtmagistrates S vom 11.05.2016, Zl. ****, wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung als verspätet zurückgewiesen. Dagegen hat die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel des Vorlageantrages an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Darin führt sie aus wie folgt: „In der umseits bezeichneten Rechtssache wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrats S vom 11.5.2016, Zl. ****, am 13.5.2016 zugstellt. Die Beschwerdeführerin erstattet binnen offener Frist den nachstehenden Vorlageantrag: Mit der Beschwerdevorentscheidung hat die Erstbehörde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Die Erstbehörde begründet dies damit, dass die Beschwerde am letzten Tag der Beschwerdefrist, dem 26.4.2016, um 17:31 Uhr per E-Mail übermittelt worden sei. Aufgrund § 13 AVG und der Bekanntmachung

§§ 13und 42 Abs.

1a AVG vom 18.11.2014 gelte die Beschwerde erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden am 27.4.2016 als eingebracht, weil die Amtsstunden am 26.4.2016 um 16:00 Uhr geendet hätten.Mit der Beschwerdevorentscheidung hat die Erstbehörde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Die Erstbehörde begründet dies damit, dass die Beschwerde am letzten Tag der Beschwerdefrist, dem 26.4.2016, um 17:31 Uhr per E-Mail übermittelt worden sei. Aufgrund Paragraph 13, AVG und der Bekanntmachung

Paragraphen 13 und 42 Absatz eins a, AVG vom 18.11.2014 gelte die Beschwerde erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden am 27.4.2016 als eingebracht, weil die Amtsstunden am 26.4.2016 um 16:00 Uhr geendet hätten. Diese Ausführungen sind unrichtig. Richtig ist, dass die Behörde

§ 13Abs.

5 AVG nur während der Amtsstunden verpflichtet ist, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten. Gegenständlich übersieht die Erstbehörde allerdings, dass sie mit E-Mail vom 26.4.2016, 17:37 Uhr, den Empfang der Beschwerde bestätigt hat. Die Erstbehörde hat damit zum Ausdruck gebracht, dass sie das schriftliche Anbringen der Beschwerdeführerin entgegengenommen hat. Dazu war die Erstbehörde aufgrund des § 13 Abs. 5 AVG nicht verpflichtet, sie war aber selbstverständlich zur Entgegennahme des Anbringens berechtigt. Die Entgegennahme hat die Erstbehörde mit dem genannten E-Mail bestätigt.Diese Ausführungen sind unrichtig. Richtig ist, dass die Behörde

Paragraph 13, Absatz 5, AVG nur während der Amtsstunden verpflichtet ist, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten. Gegenständlich übersieht die Erstbehörde allerdings, dass sie mit E-Mail vom 26.4.2016, 17:37 Uhr, den Empfang der Beschwerde bestätigt hat. Die Erstbehörde hat damit zum Ausdruck gebracht, dass sie das schriftliche Anbringen der Beschwerdeführerin entgegengenommen hat. Dazu war die Erstbehörde aufgrund des Paragraph 13, Absatz 5, AVG nicht verpflichtet, sie war aber selbstverständlich zur Entgegennahme des Anbringens berechtigt. Die Entgegennahme hat die Erstbehörde mit dem genannten E-Mail bestätigt. Es zeigt sich somit, dass die Beschwerde entgegen der Ansicht der Erstbehörde rechtzeitig war. Die Beschwerdeführerin stellt aus diesen Gründen den Antrag, die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorzulegen. Für den Fall, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die Beschwerde als verspätet ansehen sollte, stellt die Beschwerdeführerin in eventu den nachstehenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist. Die Beschwerde vom 26.4.2016 wurde vom Vertreter der Beschwerdeführerin diktiert und vom Sekretariatsmitarbeiter des Vertreters der Beschwerdeführerin, Herrn C C, geschrieben und verschickt. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat Herrn C C im Rahmen seiner Einschulung die Anweisung erteilt, Rechtsmittel und andere fristgebundene Eingaben nur dann per E-Mail einzubringen, wenn sichergestellt ist, dass das E-Mail während der Amtsstunden bei der jeweiligen Behörde einlangt, wobei die Amtsstunden im Internet erhoben werden müssen. Herr C C wurde außerdem angewiesen, bei einer Unsicherheit hinsichtlich des rechtzeitigen Einlangens die Beschwerde eingeschrieben per Post zu versenden. Ab ca. 17:00 Uhr beschäftigte sich Herr C C mit der Versendung der am 26.4. angefallenen Schriftstücke. Um 17:31 Uhr versandte Herr C C per E-Mail die gegenständliche Beschwerde an den Stadtmagistrat S, und zwar an die Adresse ***@***. Er wartete sodann ab, ob die Entgegennahme der Beschwerde seitens des Stadtmagistrats S bestätigt wird, um sicherzugehen, dass die Einbringung der Beschwerde rechtzeitig erfolgt. Wäre bis Büroschluss um 18:00 Uhr keine Bestätigung eingelangt, hätte Herr C C die Beschwerde zusätzlich auch per Post übermittelt. Um 17:37 Uhr langte hinsichtlich der übermittelten Beschwerde die Empfangsbestätigung des Stadtmagistrats S ein. Herr C C ging aufgrund des Eingangs der Empfangsbestätigung davon aus, dass die Einbringung der Beschwerde jedenfalls rechtzeitig ist, weil die Behörde mit der Versendung der Empfangsbestätigung zum Ausdruck gebracht hat, dass sie die Beschwerde innerhalb der Frist entgegengenommen hat. Er verzichtete daher auf die zusätzliche Versendung der Beschwerde per Post und auch auf die Erhebung der Amtsstunden, weil er davon ausging, dass eine vom Empfänger bestätigte Versendung jedenfalls innerhalb der Amtsstunden eingelangt ist. Wie sich nachträglich herausgestellt hat, ist er dabei allerdings einem Irrtum unterlegen.

§ 71Abs.

1 AVG ist unter anderem gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss

Abs. 2 leg. cit. binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor.

Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist unter anderem gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss

Absatz 2, leg. cit. binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Diese Voraussetzungen liegen gegenständlich vor. Durch die Versendung der Empfangsbestätigung hat die Erstbehörde den Eindruck verursacht, zur Entgegennahme der Beschwerde auch außerhalb der Amtsstunden bereit zu sein. Für Herrn C C war nicht erkennbar, dass die Behörde entgegen diesem Eindruck zur Entgegennahme nicht bereit sein könnte. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat Herrn C C klare Anweisungen erteilt, wie die Beschwerde zu versenden ist. Eine Kontrolle der Versendung war dem Vertreter der Beschwerdeführerin aufgrund des Auswärtstermins nicht möglich. Der Vertreter der Beschwerdeführerin, dessen Verhalten jenem der Beschwerdeführerin gleichzusetzen ist, war somit durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis verhindert, die Beschwerdefrist einzuhalten. Den Vertreter der Beschwerdeführerin trifft an der Versäumung der Frist kein Verschulden oder äußerstenfalls nur ein minderer Grad des Versehens. Von der Fristversäumung erlangte der Vertreter der Beschwerdeführerin durch die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung des Stadtmagistrats S vom 11.5.2016 am 13.5.2016 Kenntnis. Die gegenständliche Antragstellung ist daher rechtzeitig. Unter Vorlage einer eidesstättigen Erklärung des Herrn C C zur Bescheinigung des Wiedereinsetzungsgrundes stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtmagistrats S vom 21.3.2016, ****, zu bewilligen. Die Beschwerde ist bereits vorgelegt, eine Ausführung der versäumten Handlung durch neuerliche Vorlage der Beschwerde ist nicht erforderlich. A A“ Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat erwogen: Nach § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde

Artikel 130Abs 1 Z 1 B-VG gegen einen Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Diese Frist beginnt mit der Zustellung des Bescheides.Nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde

Artikel 130Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen einen Bescheid einer Behörde vier Wochen.

Diese Frist beginnt mit der Zustellung des Bescheides.

§ 13

Abs 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

Paragraph 13, Absatz 2, AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

Verfügung des Magistratsdirektors der Stadt S vom 18.11.2014 über die Bekanntmachung

§§ 13

und 42 Abs 1a AVG und § 86b BAO kann eine rechtswirksame Einbringung von schriftlichen Anbringen und von schriftlichen Mitteilungen entweder per Post, per persönlicher Abgabe, per Online-Formular oder per Telefax unter der Nummer ****** oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse ***** erfolgen. Ebenfalls wird in dieser Bekanntmachung darauf hingewiesen, dass die Empfangsgeräte für Telefax und E-Mail des Stadtmagistrates S zwar auch außerhalb der Amtsstunden empfangsbereit sind, allerdings nur während der Amtsstunden betreut werden und dies die Wirkung hat, dass Anbringen auch dann, wenn sie bereits in den Verfügungsbereich des Amtes gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) gelten und erst ab diesem Zeitpunkt behandelt werden.

Verfügung des Magistratsdirektors der Stadt S vom 18.11.2014 über die Bekanntmachung

Paragraphen 13 und 42 Absatz eins a, AVG und Paragraph 86 b, BAO kann eine rechtswirksame Einbringung von schriftlichen Anbringen und von schriftlichen Mitteilungen entweder per Post, per persönlicher Abgabe, per Online-Formular oder per Telefax unter der Nummer ****** oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse ***** erfolgen. Ebenfalls wird in dieser Bekanntmachung darauf hingewiesen, dass die Empfangsgeräte für Telefax und E-Mail des Stadtmagistrates S zwar auch außerhalb der Amtsstunden empfangsbereit sind, allerdings nur während der Amtsstunden betreut werden und dies die Wirkung hat, dass Anbringen auch dann, wenn sie bereits in den Verfügungsbereich des Amtes gelangt sind, erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht (und eingelangt) gelten und erst ab diesem Zeitpunkt behandelt werden. Die vorerwähnte Bekanntmachung ist im Internet unter der Adresse www.***** veröffentlicht und kann von der Startseite der Homepage der Stadt S aus über den Link „Amt/Verwaltung“ und dem weiteren Link „Amtstafel“ von jedermann eingesehen werden. Nach § 13 Abs 5 AVG ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.Nach Paragraph 13, Absatz 5, AVG ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen. Letzteres ist ebenfalls erfolgt und sind die Amtsstunden unter der Adresse www.***** bzw über die Startseite der Homepage der Stadt S über den Link „Amt/Verwaltung“ sodann unter der weiteren Verlinkung „Amtsstunden/Parteienverkehr“ für jedermann im Internet zugänglich gemacht. Im Übrigen finden sich diese Angaben auch unter Punkt III der vorgenannten Bekanntmachung.Letzteres ist ebenfalls erfolgt und sind die Amtsstunden unter der Adresse www.***** bzw über die Startseite der Homepage der Stadt S über den Link „Amt/Verwaltung“ sodann unter der weiteren Verlinkung „Amtsstunden/Parteienverkehr“ für jedermann im Internet zugänglich gemacht. Im Übrigen finden sich diese Angaben auch unter Punkt römisch drei der vorgenannten Bekanntmachung. Die Amtsstunden wurden mit Montag bis Donnerstag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr und Freitag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr festgesetzt. Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid des Stadtmagistrates S vom 21.03.2016, Zl. ****, laut Rückschein, der eine öffentliche Urkunde darstellt, dem Rechtvertreter am 29.03.2016 zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete sohin am 26.04.2016. Der Rechtvertreter der Beschwerdeführerin hat die Beschwerde am letzten Tag der Frist per E-Mail um 17:31 Uhr an die belangte Behörde abgesendet. Daraus ergibt sich, dass die gegenständliche Beschwerde erst am 27.04.2016, 08.00 Uhr, sohin nach Wiederbeginn der Amtsstunden, als eingelangt und eingebracht gilt. Somit hat die belangte Behörde die Beschwerde (im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung) zu Recht als verspätet zurückgewiesen. In Ansehung der Vorgaben des § 44 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, abgesehen werden. Der maßgebliche Sachverhalt steht unbestritten fest. Es waren keinerlei Fragen der Beweiswürdigung, sondern ausschließlich Rechtsfragen zu klären. Die Akten lassen nicht erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache erwarten ließe. Dem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.In Ansehung der Vorgaben des Paragraph 44, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, abgesehen werden. Der maßgebliche Sachverhalt steht unbestritten fest. Es waren keinerlei Fragen der Beweiswürdigung, sondern ausschließlich Rechtsfragen zu klären. Die Akten lassen nicht erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache erwarten ließe. Dem Entfall der Verhandlung stand weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren über den eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden haben. Der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag wurde bei der belangten Behörde noch vor Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht. Damit ist die belangte Behörde

§ 33Abs 4 Vw

GVG zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuständig (vgl. VwGH vom 28.09.2016, RO 2016/16/0013).Der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag wurde bei der belangten Behörde noch vor Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht. Damit ist die belangte Behörde

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuständig vergleiche VwGH vom 28.09.2016, RO 2016/16/0013). Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zur Verfassungskonformität der Bestimmungen des § 13 AVG wurde hingewiesen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zur Verfassungskonformität der Bestimmungen des Paragraph 13, AVG wurde hingewiesen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2016.42.1165.1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.