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{'item': 'LVwG-2017/13/0226-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/13/0226-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Dr. Martina Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt in Y, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 19.12.2016, Zl ****, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Dr. Martina Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt in Y, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 19.12.2016, Zl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.
  3. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Tatzeit: 17.05.2016, 08.40 Uhr Tatort: Gemeinde W, auf der A **, Richtung: Osten, bei Strkm 55,05 Fahrzeug(e): LKW **, Anhänger SL-** Sie haben als Verantwortlicher der Firma BB in Z, Adresse 2, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten Fahrzeuges, mit diesem den Container mit der Nummer *** befördert, und dabei nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften des Containersicherheitsgesetzes eingehalten wurden. Der Container wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von CC verwendet, wobei festgestellt wurde, dass sich der Container nicht in einem sicheren Zustand befand, da die beiden Verschraubungen mit dem Rahmen des Sattelanhängers hinten an beiden Seiten (links + rechts) locker waren und die Sicherungsvorrichtungen, die ein Öffnen der Schrauben verhindern sollen, unwirksam waren. Weiters war auf der rechten Seite die Sicherung in der Position „ungesichert“, obwohl, wenn ein Container Mängel aufweist, die offensichtlich eine Gefahr für Personen, Sachen oder die Umwelt darstellen können, dieser bis zur Behebung der Mängel nicht mehr befördert werden darf.“ Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 13 Abs 1 Z 4 iVm § 9 Abs 1 Containersicherheitsgesetz begangen, weshalb über ihn gemäß § 13 Abs 1 Containersicherheitsgesetz (CSG) eine Geldstrafe in Höhe von Euro 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Containersicherheitsgesetz begangen, weshalb über ihn gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Containersicherheitsgesetz (CSG) eine Geldstrafe in Höhe von Euro 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerde durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht nachfolgenden Beschwerde: „In der umseits rubrizierten Verwaltungsstrafsache erhebt AA durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 19.12.2016, Zahl ****1, welches dem ausgewiesenen Vertreter am 30.12.2016 zugestellt wurde, sohin innerhalb offener Frist nachstehende„In der umseits rubrizierten Verwaltungsstrafsache erhebt AA durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 19.12.2016, Zahl ****1, welches dem ausgewiesenen Vertreter am 30.12.2016 zugestellt wurde, sohin innerhalb offener Frist nachstehende BESCHWERDE und führt aus wie folgt: Das gegenständliche Straferkenntnis wird seinem gesamten Umfang nach angefochten. In dem gegenständlichen Straferkenntnis wird von der BH X ausgeführt, dass der gegenständliche Container Mängel aufgewiesen hätte, wobei diese Mängel seitens des Gutachters festgestellt worden seien.In dem gegenständlichen Straferkenntnis wird von der BH römisch zehn ausgeführt, dass der gegenständliche Container Mängel aufgewiesen hätte, wobei diese Mängel seitens des Gutachters festgestellt worden seien. Zur Begründung wird diesbezüglich auf das Gutachten des Amtssachverständigen verwiesen. Diesem Gutachten kann jedoch entnommen werden, dass auf Lichtbild Nr. 1 und 2 ersichtlich ist, dass die Spannmutter am Containerschluss an der rechten hinteren Seite nicht vollständig angezogen ist. Auf Lichtbild 3 ist zu sehen, dass die Spannmutter am Containerverschluss an der linken hinteren Seite nicht vollständig angezogen ist. Dies hat den Amtssachverständigen zusammengefasst dazu veranlasst, auszuführen, dass aufgrund der festgestellten Mängel (Spannmutter nicht vollständig anliegend, Fallsicherung an einem Verschluss nicht in Position) eine mangelhafte Ladungssicherung vorliegen würde. § 9 Abs. 1 Containersicherheitsgesetz normiert, dass für den Fall, dass ein Container Mängel aufweist, die offensichtlich eine Gefahr für Personen, Sachen oder die Umwelt darstellen können, dieser Container bis zur Behebung der Mängel nicht mehr befördert werden darf.Paragraph 9, Absatz eins, Containersicherheitsgesetz normiert, dass für den Fall, dass ein Container Mängel aufweist, die offensichtlich eine Gefahr für Personen, Sachen oder die Umwelt darstellen können, dieser Container bis zur Behebung der Mängel nicht mehr befördert werden darf. Tatbestandsmäßig wird sohin ein Mangel am Container selbst vom Gesetzgeber gefordert, ein derartiger Mangel kann jedoch dem Gutachten des Amtssachverständigen nicht entnommen werden. Wenn eine Spannmutter nicht vollständig angezogen ist oder die Fallsicherung an einem Verschluss nicht in Position befindlich ist, ist dies kein Mangel am Container sondern allenfalls eine nicht ordnungsgemäße Befestigung des Containers. Es liegt daher bereits diesbezüglich das vom § 9 Ab. 1 Containersicherheitsgesetz geforderte Tatbestandsmerkmal des Mangels am Container nicht vor, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren bereits aus diesem Grunde von der Behörde zur Einstellung gebracht hätte werden müssen.Es liegt daher bereits diesbezüglich das vom Paragraph 9, Ab. 1 Containersicherheitsgesetz geforderte Tatbestandsmerkmal des Mangels am Container nicht vor, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren bereits aus diesem Grunde von der Behörde zur Einstellung gebracht hätte werden müssen. Dem angefochtenen Straferkenntnis kann weiters entnommen werden, dass vom Amtssachverständigen ausgeführt worden sei, dass aufgrund der Mängel eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht gesehen werden kann, was seitens der BH X dahingehend interpretiert wurde, dass der Begriff „Verkehrssicherheit“ sowohl dem Schutz von Personen gegen Gefährdung als auch von Sachen gegen Beschädigung umfasse. Von der „Verkehrssicherheit“ sei jedoch nicht die Gefahr für die Umwelt umfasst, welche § 9 Abs. 1 Containersicherheitsgesetz normiert.Dem angefochtenen Straferkenntnis kann weiters entnommen werden, dass vom Amtssachverständigen ausgeführt worden sei, dass aufgrund der Mängel eine Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht gesehen werden kann, was seitens der BH römisch zehn dahingehend interpretiert wurde, dass der Begriff „Verkehrssicherheit“ sowohl dem Schutz von Personen gegen Gefährdung als auch von Sachen gegen Beschädigung umfasse. Von der „Verkehrssicherheit“ sei jedoch nicht die Gefahr für die Umwelt umfasst, welche Paragraph 9, Absatz eins, Containersicherheitsgesetz normiert. Die BH X führt sodann weiters aus, dass „eine ebensolche Gefahr für die Umwelt im vorliegenden Fall durch den mangelhaften Container aber verwirklich ist". Die BH römisch zehn führt sodann weiters aus, dass „eine ebensolche Gefahr für die Umwelt im vorliegenden Fall durch den mangelhaften Container aber verwirklich ist". In dem gegenständlichen Straferkenntnis ist jedoch überhaupt nicht ausgeführt, worin eine Gefährdung der Umwelt durch einen nicht einmal mangelhaften Container gegeben sei. Wenn der gegenständliche Container keine Gefahr von Personen und auch keine Gefährdung für Sachen darstellen kann, ist auch ausgeschlossen, dass der gegenständliche Container eine Gefahr für die Umwelt darstellen könne. Das angefochtene Straferkenntnis legt überhaupt nicht dar, worin eine derartige Umweltgefährdung gegeben sei, welche jedoch jedenfalls ausgeschlossen ist. Aus den gesamten vorangeführten Gründen stellt daher AA durch seinen ausgewiesenen Vertreter nachstehende ANTRÄGE: 1.) Das Landesverwaltungsgericht wolle infolge Stattgebung der gegenständlichen Beschwerde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 19.12.2016, Zahl ****1 aufheben und das gegen AA eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einstellen; sowieDas Landesverwaltungsgericht wolle infolge Stattgebung der gegenständlichen Beschwerde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 19.12.2016, Zahl ****1 aufheben und das gegen AA eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einstellen; sowie 2.) jedenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anberaumen, wobei diesbezüglich der Amtssachverständige zu dieser mündlichen Verhandlung geladen werden möge, welcher jenes Gutachten, unsigniert, verfasst hat, welches dem ausgewiesenen Vertreter seitens der BH X mit e-mail vom 11.10.2016 übermittelt wurde.“jedenfalls die Durchführung einer mündlichen Verhandlung anberaumen, wobei diesbezüglich der Amtssachverständige zu dieser mündlichen Verhandlung geladen werden möge, welcher jenes Gutachten, unsigniert, verfasst hat, welches dem ausgewiesenen Vertreter seitens der BH römisch zehn mit e-mail vom 11.10.2016 übermittelt wurde.“ Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in den Aktenvermerk vom 21.02.2017 über ein Telefongespräch zwischen dem Amtssachverständigen Ing. DD und der entscheidenden Richterin. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen: Die Bestimmung des § 9 Abs 1 Containersicherheitsgesetz normiert, dass für den Fall, dass ein Container Mängel aufweist, die offensichtlich eine Gefahr für Personen, Sachen oder die Umwelt darstellen können, dieser bis zur Behebung der Mängel nicht mehr befördert werden darf.Die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Containersicherheitsgesetz normiert, dass für den Fall, dass ein Container Mängel aufweist, die offensichtlich eine Gefahr für Personen, Sachen oder die Umwelt darstellen können, dieser bis zur Behebung der Mängel nicht mehr befördert werden darf. Nach § 13 Abs 1 Z 4 Containersicherheitsgesetz begeht derjenige, der entgegen den Bestimmungen des § 9 einen Container befördert, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit Geldstrafe bis zu Euro 3.633,00 zu bestrafen.Nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, Containersicherheitsgesetz begeht derjenige, der entgegen den Bestimmungen des Paragraph 9, einen Container befördert, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlungen bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit Geldstrafe bis zu Euro 3.633,00 zu bestrafen. Wie der Bestimmung des § 9 Abs 1 Containersicherheitsgesetz zu entnehmen ist, ist tatbestandsmäßig ein Mangel am Container selbst.Wie der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Containersicherheitsgesetz zu entnehmen ist, ist tatbestandsmäßig ein Mangel am Container selbst. Im Gegenstandsfall wurde dem Beschwerdeführer AA als Verantwortlicher der BB in Z, Adresse 2, welche Gesellschaft Zulassungsbesitzerin des LKWs mit dem Kennzeichen SL-** samt Anhänger mit dem Kennzeichen SL-** ist, vorgeworfen, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass die Vorschriften des Containersicherheitsgesetzes eingehalten werden. Der Container sei am 17.05.2016 um 08.40 Uhr im Gemeindegebiet von W auf der Autobahn Axx in Fahrtrichtung Osten bei Strkm 55,05 von CC verwendet worden, wobei festgestellt worden sei, dass sich der Container nicht in einem sicheren Zustand befunden habe, weil die beiden Verschraubungen mit dem Rahmen des Sattelanhängers hinten an beiden Seiten (links und rechts) locker gewesen seien und die Sicherungsvorrichtungen, die ein Öffnen der Schrauben verhindern sollten, unwirksam gewesen seien. Weiters sei auf der rechten Seite die Sicherung in der Position „ungesichert“ gewesen, obwohl, wenn ein Container Mängel aufweise, die offensichtlich eine Gefahr für Personen, Sachen oder die Umwelt darstellen könnten, dieser bis zur Behebung der Mängel nicht mehr befördert werden dürfe. In dem im behördlichen Verwaltungsstrafakt befindlichen Gutachten des Amtssachverständigen Ing. DD ist zusammenfassend ausgeführt, „dass aufgrund der festgestellten Mängel (Spannmutter nicht vollständig anliegend, Fallsicherung an einem Verschluss nicht in Position) eine mangelhafte Ladungssicherung vorliegt. Eine Gefährdung der Verkehrssicherheit kann jedoch nicht gesehen werden“. Am 21.02.2017 stellte der Amtssachverständige Ing. DD in einem Telefongespräch mit der entscheidenden Richterin klar, dass im Gegenstandsfall eine nicht ordnungsgemäße Befestigung des Containers am LKW vorlag, mithin eine mangelnde Ladungssicherung und dieser Mangel nicht den Container selbst betroffen hat. Auch sei durch diesen Mangel – wie bereits in seinem Gutachten ausgeführt – die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt gewesen, und zwar weder für Personen und Sachen noch für die Umwelt. Da sohin das von der Bestimmung des § 9 Abs 1 Containersicherheitsgesetz geforderte Tatbestandsmerkmal des Mangels am Container nicht vorlag, war daher der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.Da sohin das von der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, Containersicherheitsgesetz geforderte Tatbestandsmerkmal des Mangels am Container nicht vorlag, war daher der Beschwerde Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.13.0226.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.