← Österreich

{'item': 'LVwG-2017/26/0020-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/26/0020-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z vom 23.11.2016, Zl ****, betreffend einen baupolizeilichen Beseitigungsauftrag in Ansehung einer Garagenbox auf dem Gst **1/2 KG Y, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass a. zur Verdeutlichung der zu entfernenden baulichen Anlage „Garagenbox“ - die beiliegende Lageplandarstellung (mit in roter Farbe eingezeichnetem Standort der Garagenbox) und - das beiliegende Lichtbild der (mit einem roten Kreuz gekennzeichneten) Garagenbox zu Bestandteilen dieser Beschwerdeentscheidung erklärt werden und b. die Leistungsfrist aus Anlass des Beschwerdeverfahrens mit 31.05.2017 neu festgelegt wird.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z als Baubehörde vom 23.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer auf der Rechtsgrundlage des § 39 Abs 1 TBO 2011 aufgetragen, eine auf dem Gst **1/2 KG Y errichtete Garagenbox binnen einer Frist von drei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtmagistrates der Stadtgemeinde Z als Baubehörde vom 23.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 aufgetragen, eine auf dem Gst **1/2 KG Y errichtete Garagenbox binnen einer Frist von drei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die verfahrensgegenständliche Garagenbox ohne die erforderliche Baubewilligung vom Beschwerdeführer errichtet worden sei, dies im Anschluss an die auf dem Gst **1/2 KG Y bestehende Garagenanlage. Auf den Baubewilligungsbescheid vom 12.07.1976 könne sich der Beschwerdeführer dabei nicht berufen, da diese Genehmigung gemäß § 35 Abs 1 TBO 1974 insoweit ihre Wirksamkeit verloren habe, als mit der Ausführung von 8 der 14 bewilligten Garagenboxen nicht binnen zwei Jahren nach Rechtskraft der Baubewilligung begonnen worden sei. Auf den Baubewilligungsbescheid vom 12.07.1976 könne sich der Beschwerdeführer dabei nicht berufen, da diese Genehmigung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, TBO 1974 insoweit ihre Wirksamkeit verloren habe, als mit der Ausführung von 8 der 14 bewilligten Garagenboxen nicht binnen zwei Jahren nach Rechtskraft der Baubewilligung begonnen worden sei. Die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Abstellbox sei somit nicht vom Genehmigungsbescheid vom 12.07.1976 umfasst. Davon abgesehen sei die gegenständliche Garagenbox im Vergleich zu den bereits bestehenden Garagenboxen in deutlich vergrößerter Form errichtet worden, sodass diese auch aus diesem Grund als Neubau im Sinne des § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 zu qualifizieren sei.Davon abgesehen sei die gegenständliche Garagenbox im Vergleich zu den bereits bestehenden Garagenboxen in deutlich vergrößerter Form errichtet worden, sodass diese auch aus diesem Grund als Neubau im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 zu qualifizieren sei. Mangels Vorliegens einen Baukonsenses sei ein Beseitigungsauftrag zu erteilen gewesen. 2) Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des Herrn AA, mit welcher die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides sowie die Verfahrenseinstellung beantragt wurden. In eventu wurde begehrt, den bekämpften Bescheid zu beheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Der bekämpfte Bescheid wurde dabei seinem gesamten Umfang nach angefochten. Geltend gemacht wurde Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides. Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass entgegen der Meinung der belangten Behörde kein Erlöschen der Baubewilligung vom 12.07.1976 angenommen werden könne, zumal die Bestimmung des § 35 Abs 1 TBO 1974 ein Erlöschen der Baubewilligung nur im Falle des nicht rechtzeitigen Baubeginnes vorgesehen habe, diese Bestimmung aber keine Regelung für die nicht rechtzeitige Bauausführung getroffen habe.Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass entgegen der Meinung der belangten Behörde kein Erlöschen der Baubewilligung vom 12.07.1976 angenommen werden könne, zumal die Bestimmung des Paragraph 35, Absatz eins, TBO 1974 ein Erlöschen der Baubewilligung nur im Falle des nicht rechtzeitigen Baubeginnes vorgesehen habe, diese Bestimmung aber keine Regelung für die nicht rechtzeitige Bauausführung getroffen habe. Im Gegenstandsfall sei mit der Bauausführung rechtzeitig begonnen worden, der baurechtlich bewilligte Garagentrakt sei allerdings nur mit 6 anstelle von 14 Garagenboxen errichtet worden, somit sei das bereits begonnene Bauvorhaben lediglich nicht rechtzeitig zur Gänze ausgeführt worden. Da § 35 Abs 1 TBO 1974 kein Erlöschen der Baubewilligung für den Fall der nicht rechtzeitigen Ausführung normiere, sei die Baubewilligung vom 12.07.1976 nach wie vor aufrecht und könne er sich auf einen wirksamen Baukonsens berufen.Da Paragraph 35, Absatz eins, TBO 1974 kein Erlöschen der Baubewilligung für den Fall der nicht rechtzeitigen Ausführung normiere, sei die Baubewilligung vom 12.07.1976 nach wie vor aufrecht und könne er sich auf einen wirksamen Baukonsens berufen. Wenn die belangte Behörde vermeine, die verfahrensgegenständliche Garagenbox sei im Vergleich zu den bereits bestehenden (sechs) Garagenboxen in deutlich vergrößerter Form errichtet worden, so ergebe sich aus dieser Feststellung keineswegs, dass die in Rede stehende Garagenbox nicht der Baubewilligung vom 12.07.1976 entspreche. Die belangte Behörde hätte vielmehr Feststellungen zu den bewilligten Ausmaßen treffen müssen, ebenso dazu, ob die verfahrensgegenständliche Garage entsprechend der Baubewilligung errichtet worden sei. Dem Beschwerdeführer komme in Ansehung der verfahrensbetroffenen Liegenschaft nur Miteigentum als Wohnungseigentümer zu. Der angefochtene baupolizeiliche Beseitigungsauftrag hätte daher an sämtliche Wohnungseigentümer gerichtet werden müssen. Dies habe die belangte Behörde verkannt und habe sie dadurch den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Die belangte Behörde habe nicht ausreichend geprüft, wer Eigentümer der betreffenden Garagenbox sei, was einen Verfahrensfehler darstelle. 3) Am 09.02.2017 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol die beantragte öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung durchgeführt, in deren Rahmen ein bautechnischer Sachverständiger, aber auch der Rechtsmittelwerber selbst zum gegenständlichen Sachverhalt befragt wurden. Dem Rechtsmittelwerber wurde dabei die Möglichkeit geboten, Fragen an den Sachverständigen zu richten und seine Verfahrensstandpunkte argumentativ auszuführen. Im Wesentlichen bekräftigte er dabei seine schon bisher eingenommenen Standpunkte. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat den in Beschwerde gezogenen Bescheid auf die Bestimmung des § 39 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 94/2016, gestützt. Die belangte Behörde hat den in Beschwerde gezogenen Bescheid auf die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2016,, gestützt. Die Gesetzesvorschrift des § 39 TBO 2011 hat – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut: Die Gesetzesvorschrift des Paragraph 39, TBO 2011 hat – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut: „§ 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2)… III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Unstrittig ist im vorliegenden Beschwerdefall, dass der Rechtsmittelwerber die streitverfangene Garagenbox im Jahr 2016 auf dem Gst **1/2 KG Y aufstellen hat lassen. Der Rechtsmittelwerber selbst hat dazu in der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 09.02.2017 über Befragung durch das Gericht ausgeführt, dass er eine Firma beauftragt hat, die verfahrensgegenständliche Garagenbox aufzustellen, wobei er diese Garagenbox auch bezahlt hat. In der vorliegenden Rechtssache ist hingegen strittig geblieben, ob die strittige Garagenbox in der Baugenehmigung vom 12.07.1976 Deckung findet. Während die belangte Behörde unter Hinweis auf die deutlich größere Form der beschwerdegegenständlichen Garagenbox – und zwar im Vergleich zu den bereits bestehenden Abstellboxen – diese Frage verneint hat, bemängelte der Rechtsmittelwerber, dass zur Beantwortung der aufgezeigten Fragestellung die notwendigen Feststellungen fehlten, insbesondere zu den bewilligten Ausmaßen des baurechtlich konsentierten Garagentraktes. 2) Zur Klärung des strittig gebliebenen Teiles des verfahrensrelevanten Sachverhaltes sah sich das erkennende Verwaltungsgericht veranlasst, auf Beschwerdeebene ergänzende Sachverhaltsermittlungen vorzunehmen, wozu ein bautechnischer Sachverständiger dem Rechtsmittelverfahren beigezogen wurde. Dieser erklärte nun bei der Beschwerdeverhandlung am 09.02.2017 über Befragung durch das Gericht Folgendes: „Richtig ist, dass ich über Ersuchen bzw Auftrag durch das Landesverwaltungsgericht Tirol mich mit der gegenständlichen Angelegenheit einer Garagenbox auf dem Gst **1/2 KG Y befasst habe. Ich habe auch einen Lokalaugenschein am 23.01.2017 durchgeführt und dabei die verfahrensgegenständliche Garagenbox in Augenschein genommen. Wenn mir der im Akt der belangten Behörde befindliche Lageplan mit dem eingezeichneten Standort der verfahrensgegenständlichen Garagenbox, wobei dieser Standort mit roter Farbe hervorgehoben wurde, vorgezeigt wird, so kann ich angeben, dass sich die verfahrensgegenständliche Garagenbox genau auf diesem Standort befindet. Wenn mir ein Lichtbild im Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol vorgezeigt wird, so gebe ich an, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Garagenbox um jene handelt, die etwas größer ist wie die anderen auf dem Lichtbild. Wenn ich gefragt werde, welche Abmessungen die verfahrensgegenständliche Garagenbox hat, gebe ich an, dass ich im Zuge des Lokalaugenscheines am 23.01.2017 die Maße der gegenständlichen Garagenbox aufgenommen habe, wobei ich festgestellt habe, dass die Garagenbox eine Länge von 6 m aufweist, eine Breite von 3 m und eine Höhe von 2,50 m. Wenn ich gefragt werde, welche Abmessungen der baurechtlich bewilligte Garagentrakt gemäß dem Baubewilligungsbescheid vom 12.07.1976 aufgewiesen hat, gebe ich an, dass mit dem genannten Baubewilligungsbescheid ein Garagentrakt mit 14 Garagenboxen bewilligt worden ist. Die Abmessungen der einzelnen Garagenboxen, die damals bewilligt worden sind, sind in den genehmigten Plänen wie folgt ausgewiesen: Die einzelnen Garagenboxen weisen in den genehmigten Planunterlagen eine Länge von 6,40 m auf, eine Breite von 3 m und eine Höhe von 2,8 m. Die verfahrensgegenständliche Garagenbox weist sohin eine um 40 cm kürzere Länge und eine um 30 cm geringere Höhe auf, als die ursprünglich genehmigten Garagenboxen. Ich möchte allerdings noch darauf hinweisen, dass laut dem Genehmigungsbescheid im Jahr 1976 ein Garagentrakt baurechtlich bewilligt worden ist, der in Massivbauweise mit einem Flachdach und mit holzverschalter Attika aufgeführt werden sollte. Die beim Ortsaugenschein vorgefundenen Garagenboxen wurden dagegen in Containerbauweise erstellt. Wenn ich gefragt werde, ob die verfahrensgegenständliche Garagenbox mit einem Kran auf einen LKW verladen werden kann, gebe ich an, dass dies meiner Ansicht nach durchaus machbar ist. Daher könnte die verfahrensgegenständliche Garagenbox in kürzester Zeit entfernt werden. Die Verladung der Garagenbox kann sicherlich an einem Tag bewerkstelligt werden, diese könnte daher in einem Tag entfernt werden. Dabei wurde von mir nicht berücksichtigt, dass ein entsprechender Organisationsaufwand vor der Verladung anfällt. Über Frage durch die Vertreterin des Beschwerdeführers erklärte der Sachverständige, dass unter Massivbauweise zu verstehen ist, dass Materialien wie zum Beispiel Ziegel, Betonziegel oder Stahlbeton eingesetzt werden. Unter Attika ist der Hochzug im Randbereich eines Flachdaches zu verstehen. Beim gegenständlich bewilligten Vorhaben hat es sich bei der Attika um eine optische Behübschung der Anlage gehandelt. Über weitere Frage durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erklärte der Sachverständige, dass Massivbauten eine entsprechende Fundierung bedürfen und daher nicht bloß auf Asphalt aufgesetzt werden können. Über weitere Frage durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers führte der Sachverständige aus, dass die verfahrensgegenständliche Garagenbox mit den anderen Garagen baulich nicht in Verbindung steht, während die übrigen Garagen zumindest über das Dach miteinander verbunden sind.“ Die fachlichen Ausführungen des vom Gericht beigezogenen Sachverständigen sind schlüssig, in sich widerspruchsfrei und überzeugend. Der Sachverständige hinterließ beim entscheidenden Gericht einen kompetenten Eindruck. Auch der Beschwerdeführer ist den fachlichen Darlegungen des befassten Sachverständigen in keiner Weise entgegengetreten. Insgesamt konnte daher den Fachausführungen des Sachverständigen vom Gericht bedenkenlos gefolgt werden. Demnach ergibt sich für den in Prüfung stehenden Fall, dass die streitverfangene Garagenbox von den Abmessungen her betrachtet – entgegen der augenscheinlichen Auffassung der belangten Behörde – die baurechtlich bewilligten Ausmaße der konsentierten Garagenanlage nicht überschreitet, sondern sogar unterschreitet. Allerdings wurde die beschwerdegegenständliche Garagenbox nicht – wie genehmigt – in Massivbauweise mit einem Flachdach und mit holzverschalter Attika ausgeführt. 3) Ob nun die streitverfangene Garagenbox von ihren Abmessungen und von ihrer Ausführung her im Baugenehmigungsbescheid vom 12.07.1976 Deckung finden könnte, kann vorliegend dahinstehen, da sich der Beschwerdeführer deshalb nicht (mehr) mit Erfolg auf den Baubewilligungsbescheid vom 12.07.1976 berufen kann, da diese Berechtigung in jenem Umfang erloschen ist, in welchem vom erteilten Baukonsens nicht Gebrauch gemacht worden ist, wozu wie folgt näher auszuführen ist: Zwar ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass die gesetzliche Bestimmung des § 35 Abs 1 TBO 1974 ein Erlöschen der Baubewilligung nur für den Fall vorgesehen hat, dass mit der Ausführung des genehmigten Bauvorhabens nicht binnen 2 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen worden ist, wogegen diese Bestimmung nicht das Erlöschen der Baubewilligung für den Fall normiert hat, dass zwar zeitgerecht mit der Ausführung eines Bauvorhabens begonnen wurde, dieses aber nicht zeitgerecht im Sinne der Bestimmung des § 41 TBO 1974 vollendet wurde.Zwar ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 35, Absatz eins, TBO 1974 ein Erlöschen der Baubewilligung nur für den Fall vorgesehen hat, dass mit der Ausführung des genehmigten Bauvorhabens nicht binnen 2 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen worden ist, wogegen diese Bestimmung nicht das Erlöschen der Baubewilligung für den Fall normiert hat, dass zwar zeitgerecht mit der Ausführung eines Bauvorhabens begonnen wurde, dieses aber nicht zeitgerecht im Sinne der Bestimmung des Paragraph 41, TBO 1974 vollendet wurde. Nach § 41 Abs 2 TBO 1974 konnte in so einem Fall die Baubehörde lediglich die Vollendung des Bauvorhabens verfügen, die Rechtsfolge des Erlöschens der Baubewilligung war damit aber nicht verbunden. Nach Paragraph 41, Absatz 2, TBO 1974 konnte in so einem Fall die Baubehörde lediglich die Vollendung des Bauvorhabens verfügen, die Rechtsfolge des Erlöschens der Baubewilligung war damit aber nicht verbunden. Der Rechtmittelwerber übersieht bei seiner diesbezüglichen Beschwerdeargumentation jedoch, dass mit dem Gesetz LGBl Nr 15/1998 die TBO 1998 erlassen wurde. In § 27 Abs 1 lit b dieser Tiroler Bauordnung 1998 wurde das Erlöschen einer erteilten Baubewilligung für den Fall normiert, dass das Bauvorhaben nicht innerhalb von 4 Jahren nach Baubeginn vollendet wird.Der Rechtmittelwerber übersieht bei seiner diesbezüglichen Beschwerdeargumentation jedoch, dass mit dem Gesetz Landesgesetzblatt Nr 15 aus 1998, die TBO 1998 erlassen wurde. In Paragraph 27, Absatz eins, Litera b, dieser Tiroler Bauordnung 1998 wurde das Erlöschen einer erteilten Baubewilligung für den Fall normiert, dass das Bauvorhaben nicht innerhalb von 4 Jahren nach Baubeginn vollendet wird. Die Übergangsbestimmung des § 58 Abs 4 TBO 1998 sah vor, dass die Regelung des § 27 TBO 1998 auch für das Erlöschen von Baubewilligungen zu gelten hat, die aufgrund der bisherigen Tiroler Bauordnung erteilt wurden, wobei festgelegt wurde, dass in diesem Fall die Frist für die Bauvollendung nach § 27 Abs 1 lit b TBO 1998 frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes – also mit 01.03.1998 – zu beginnen hat (vgl dazu die nunmehrige Übergangsbestimmung des § 62 Abs 3 TBO 2011 und Weber/Rath-Kathrein, Tiroler Bauordnung, Seite 450, Anmerkung 5 zu § 28 TBO 2011).Die Übergangsbestimmung des Paragraph 58, Absatz 4, TBO 1998 sah vor, dass die Regelung des Paragraph 27, TBO 1998 auch für das Erlöschen von Baubewilligungen zu gelten hat, die aufgrund der bisherigen Tiroler Bauordnung erteilt wurden, wobei festgelegt wurde, dass in diesem Fall die Frist für die Bauvollendung nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera b, TBO 1998 frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes – also mit 01.03.1998 – zu beginnen hat vergleiche dazu die nunmehrige Übergangsbestimmung des Paragraph 62, Absatz 3, TBO 2011 und Weber/Rath-Kathrein, Tiroler Bauordnung, Seite 450, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, TBO 2011). Demzufolge ist die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Baugenehmigung vom 12.07.1976 jedenfalls mit 01.03.2002 in jenem Umfang erloschen, in dem vom erteilten Baukonsens nicht Gebrauch gemacht worden war, selbst wenn man der Argumentation des Rechtsmittelwerbers folgte, mit der Ausführung des baurechtlich bewilligten Garagentraktes auf dem Gst **1/2 KG Y sei zeitgerecht begonnen worden, die Garagenanlage sei nur bislang nicht völlig fertiggestellt worden. Insofern ist für den Rechtsmittelwerber aus der Baugenehmigung vom 12.07.1976 nichts (mehr) zu gewinnen. Diese Argumentation ist daher nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen. 4) Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde völlig rechtskonform mit der in Beschwerde gezogenen Entscheidung die Beseitigung der konsenslos auf dem Gst **1/2 KG Y aufgestellten Garagenbox verlangt. Auf einen entsprechenden Baukonsens vermag sich der Rechtsmittelwerber nämlich – wie aufgezeigt – im Zusammenhang mit der strittigen Garagenbox nicht zu berufen, jedoch bedarf es für die Aufstellung einer solchen Garagenbox in Form eines Containers einer baurechtlichen Genehmigung. Entsprechend den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen über die Abmessungen der verfahrensgegenständlichen Garagenbox und angesichts der aktenkundigen Lichtbilder über diese Abstellbox kann der beschwerde-gegenständliche Container von Menschen betreten werden, er dient als Garage zur Abstellung eines Kraftfahrzeuges. Die in den Aktenunterlagen einliegenden Lichtbilder über den Garagencontainer zeigen, dass dieser auch die übrigen Merkmale eines Gebäudes im Sinne der Gesetzesbestimmung des § 2 Abs 2 TBO 2011 aufweist, nämlich eine Überdeckung und eine allseitige bzw überwiegende Umschließung.Entsprechend den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen über die Abmessungen der verfahrensgegenständlichen Garagenbox und angesichts der aktenkundigen Lichtbilder über diese Abstellbox kann der beschwerde-gegenständliche Container von Menschen betreten werden, er dient als Garage zur Abstellung eines Kraftfahrzeuges. Die in den Aktenunterlagen einliegenden Lichtbilder über den Garagencontainer zeigen, dass dieser auch die übrigen Merkmale eines Gebäudes im Sinne der Gesetzesbestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 aufweist, nämlich eine Überdeckung und eine allseitige bzw überwiegende Umschließung. Der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat bereits in einer Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass Container, die zur Unterbringung von Sachen dienen und von Menschen betreten werden können, als bauliche Anlagen, und zwar als Gebäude, entsprechend den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 zu qualifizieren sind, wobei er diesbezüglich ausführte, dass es zwar so sein mag, dass das Aufstellen keine oder keine sonderlichen bautechnischen Kenntnisse erfordert, doch ist nach Ansicht des Höchstgerichts daraus nichts zu gewinnen, weil „bautechnische Kenntnisse“ schon bei der Herstellung solcher Container eingebracht werden. Eine feste Verbindung mit dem Boden hat der Verwaltungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt eines entsprechend großen Gewichts, wovon bei Containern auszugehen ist, ebenso bejaht (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 12.12.2013, Zl 2013/06/0152, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat bereits in einer Entscheidung zum Ausdruck gebracht, dass Container, die zur Unterbringung von Sachen dienen und von Menschen betreten werden können, als bauliche Anlagen, und zwar als Gebäude, entsprechend den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 zu qualifizieren sind, wobei er diesbezüglich ausführte, dass es zwar so sein mag, dass das Aufstellen keine oder keine sonderlichen bautechnischen Kenntnisse erfordert, doch ist nach Ansicht des Höchstgerichts daraus nichts zu gewinnen, weil „bautechnische Kenntnisse“ schon bei der Herstellung solcher Container eingebracht werden. Eine feste Verbindung mit dem Boden hat der Verwaltungsgerichtshof unter dem Gesichtspunkt eines entsprechend großen Gewichts, wovon bei Containern auszugehen ist, ebenso bejaht vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 12.12.2013, Zl 2013/06/0152, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Im Lichte dieser Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in Wien und mit Blick auf die maßgeblichen Rechtsvorschriften der TBO 2011 ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall klargestellt, dass der auf dem Gst **1/2 GB Y aufgestellte Garagencontainer baurechtlich als Gebäude nach § 21 Abs 1 lit a TBO 2011 bewilligungspflichtig ist, wie dies die belangte Behörde bereits zutreffend dargelegt hat.Im Lichte dieser Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in Wien und mit Blick auf die maßgeblichen Rechtsvorschriften der TBO 2011 ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall klargestellt, dass der auf dem Gst **1/2 GB Y aufgestellte Garagencontainer baurechtlich als Gebäude nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 bewilligungspflichtig ist, wie dies die belangte Behörde bereits zutreffend dargelegt hat. Dementsprechend war der bekämpfte baupolizeiliche Auftrag zur Beseitigung der konsenslosen Garagenbox zu bestätigen, zumal sich die dagegen erhobene Beschwerde als unberechtigt erweist. Das entscheidende Verwaltungsgericht sah sich lediglich zu folgenden Änderungen und Verbesserungen der angefochtenen Entscheidung vom 23.11.2016 veranlasst: a) Auch wenn der erteilte baupolizeiliche Auftrag grundsätzlich dem gesetzlichen und vom Verwaltungsgerichtshof näher umschriebenen Bestimmtheitserfordernis entspricht, da die zu beseitigende bauliche Anlage klar mit „Garagenbox“ angesprochen wurde und die Lage des zu entfernenden Bauwerks in der angefochtenen Entscheidung insofern ausreichend bestimmt wurde, als das betroffene Gst **1/2 KG Y angeführt wurde und die Lage weiters mit „an die bestehende Garagenanlage … errichtet …“ hinreichend genau beschrieben wurde, sodass der Beschwerdeführer auch gar nicht den Einwand erhoben hat, nicht zu wissen, welche bauliche Anlage er zu entfernen habe, gelangte das Landesverwaltungsgericht Tirol dennoch zur Anschauung, dass mit einer Spruchverbesserung dem Bestimmtheitserfordernis an Leistungsbescheide – wie vorliegend einer gegeben ist – noch besser Rechnung getragen werden kann. So konnte durch die Erklärung - einerseits einer lageplanmäßigen Darstellung des Standortes der streitverfangenen Garagenbox sowie - andererseits eines Lichtbildes dieser Abstellbox zu Bestandteilen der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung eine noch bessere Verdeutlichung der zu entfernenden baulichen Anlage „Garagenbox“ bewirkt werden. Zu dieser Spruchverbesserung war das erkennende Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Kognitionsbefugnis auch berechtigt. b) Die Leistungsfrist war mit Bedachtnahme auf den mit dem Rechtsmittelverfahren verstrichenen Zeitraum neu zu bestimmen, dies nicht wegen gegebener Unangemessenheit der Leistungsfrist, sondern wegen der mittlerweile gegebenen Winterzeit. Von der belangten Behörde wurde die für die aufgetragene Leistung gesetzte Frist nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts keineswegs zu kurz bemessen, ist doch die angeordnete Beseitigung der Garagenbox innerhalb eines Zeitraumes von drei Wochen sicherlich zu bewerkstelligen. So hat der vom Gericht beigezogene Sachverständige bei der Rechtsmittelverhandlung dargelegt, dass die beschwerdegegenständliche Garagenbox mit einem Kran auf einen LKW verladen werden kann, was an einem Tag sicherlich durchgeführt werden kann, wobei vor der Verladung der Garagenbox ein entsprechender Organisationsaufwand zu berücksichtigen ist. Er hat auch aufgezeigt, dass die streitverfangene Garagenbox mit den anderen Garagen nicht in Verbindung steht. Irgendwelche Argumente gegen die Frist hat der Rechtsmittelwerber im Beschwerde-verfahren nicht vorgebracht und sind für das Landesverwaltungsgericht Tirol auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass eine Leistungsfrist von drei Wochen unangemessen wäre. Aufgrund dieser Überlegungen wurde vom erkennenden Gericht die Leistungsfrist so neu bemessen, dass diese nicht weniger als drei Wochen beträgt, zumal die vorzunehmenden Beseitigungsarbeiten innerhalb dieser Frist nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts technisch durchführbar sind (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 30.01.2014, Zl 2011/05/0060) und solcherart eine Frist von drei Wochen zur Erfüllung des Beseitigungsauftrages als angemessen zu beurteilen ist (siehe VwGH-Erkenntnis vom 30.01.2014, Zl 2013/05/0204).Aufgrund dieser Überlegungen wurde vom erkennenden Gericht die Leistungsfrist so neu bemessen, dass diese nicht weniger als drei Wochen beträgt, zumal die vorzunehmenden Beseitigungsarbeiten innerhalb dieser Frist nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts technisch durchführbar sind vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 30.01.2014, Zl 2011/05/0060) und solcherart eine Frist von drei Wochen zur Erfüllung des Beseitigungsauftrages als angemessen zu beurteilen ist (siehe VwGH-Erkenntnis vom 30.01.2014, Zl 2013/05/0204). Angesichts der gegebenen Winterzeit und der jederzeitigen Möglichkeit größerer Schneefälle sah sich das erkennende Verwaltungsgericht allerdings veranlasst, die Leistungsfrist mit 31.05.2017 festzusetzen, auch wenn eine dreiwöchige Erfüllungsfrist als durchaus angemessen zu beurteilen ist, um den Verpflichteten nicht zur (unbilligen) Vornahme der Arbeiten bei erheblicher Schneelage zu zwingen. 5) Die gegen die bekämpfte Entscheidung im Übrigen vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – Folgendes darzulegen ist: In der Beschwerde wird vorgetragen, dass der angefochtene Bescheid deshalb mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet und daher ersatzlos aufzuheben sei, weil die belangte Behörde zufolge Unterlassung entsprechender Erhebungen zur Feststellung der Eigentumsverhältnisse an der verfahrensgegenständlichen Garagenbox den Beseitigungsauftrag nicht an sämtliche Wohnungseigentümer der verfahrensbetroffenen Liegenschaft gerichtet habe. Die strittige Garagenbox sei auf einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft errichtet worden und stehe im Miteigentum sämtlicher Wohnungseigentümer, auch wenn dem Beschwerdeführer das Recht auf ausschließliche Nutzung dieser Garage zukomme. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine verfahrensentscheidende Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich bereits in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag rechtens auch an einen einzelnen Miteigentümer ergehen kann und ein Beseitigungsauftrag nicht in einem einheitlichen Bescheid gegen alle Miteigentümer erlassen werden muss, mag diesfalls die Vollstreckbarkeit erst dann gegeben sein, wenn der Beseitigungsauftrag gegenüber allen Miteigentümern rechtskräftig ist (vgl dazu etwa die Entscheidungen des VwGH vom 18.10.2012, Zl 2010/06/0224, vom 28.02.2006, Zl 2004/06/0068, und vom 19.12.2005, Zl 2003/06/0137).Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich bereits in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag rechtens auch an einen einzelnen Miteigentümer ergehen kann und ein Beseitigungsauftrag nicht in einem einheitlichen Bescheid gegen alle Miteigentümer erlassen werden muss, mag diesfalls die Vollstreckbarkeit erst dann gegeben sein, wenn der Beseitigungsauftrag gegenüber allen Miteigentümern rechtskräftig ist vergleiche dazu etwa die Entscheidungen des VwGH vom 18.10.2012, Zl 2010/06/0224, vom 28.02.2006, Zl 2004/06/0068, und vom 19.12.2005, Zl 2003/06/0137). Ob gegenständlich in Ansehung der streitverfangenen Garagenbox allenfalls ein Superädifikat angenommen werden könnte, sodass der Beseitigungsauftrag nur an den Eigentümer des Objektes „Garagenbox“ (Superädifikat) zu richten wäre, war im vorliegenden Beschwerdefall nicht näher zu prüfen, da mit dem Beschwerdeeinwand, die verfahrensgegenständliche Garagenbox stehe im Miteigentum mehrerer Wohnungseigentümer, eine Rechtswidrigkeit des erteilten Beseitigungsauftrages nicht dargetan werden konnte (zu baupolizeilichen Beseitigungsaufträgen bei Vorliegen eines Superädifikates vgl die Entscheidungen des VwGH vom 08.04.2014, Zl 2012/05/0057, und vom 26.01.1995, Zl 94/06/0204).Ob gegenständlich in Ansehung der streitverfangenen Garagenbox allenfalls ein Superädifikat angenommen werden könnte, sodass der Beseitigungsauftrag nur an den Eigentümer des Objektes „Garagenbox“ (Superädifikat) zu richten wäre, war im vorliegenden Beschwerdefall nicht näher zu prüfen, da mit dem Beschwerdeeinwand, die verfahrensgegenständliche Garagenbox stehe im Miteigentum mehrerer Wohnungseigentümer, eine Rechtswidrigkeit des erteilten Beseitigungsauftrages nicht dargetan werden konnte (zu baupolizeilichen Beseitigungsaufträgen bei Vorliegen eines Superädifikates vergleiche die Entscheidungen des VwGH vom 08.04.2014, Zl 2012/05/0057, und vom 26.01.1995, Zl 94/06/0204). IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Verwaltungsgericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht hervorgekommen ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.26.0020.4

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.