GVG wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, dass
G von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, dass
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) in Verbindung mit Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240,- zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahren:römisch eins. Verfahren: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde A A spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt: „Wie eine am 08.10.2015 durchgeführte amtliche Überprüfung ergeben hat, hat es der Beschuldigte, Herr A A, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der FA Biomasseheizwerk C C GmbH, somit als der
G zur Vertretung nach außen Berufene zu verantworten, dass der Abwasserkanal des Biomasseheizwerkes an die öffentliche Kanalanlage der Gemeinde V über die Grundstücke Nr. *** und *** in der KG *** ohne naturschutzrechtliche Bewilligung angeschlossen wurde, obwohl die Errichtung von Anlagen außerhalb geschlossener Ortschaft und innerhalb eines 500 Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens des über 2000 m² großen *see, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedurfte.“„Wie eine am 08.10.2015 durchgeführte amtliche Überprüfung ergeben hat, hat es der Beschuldigte, Herr A A, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der FA Biomasseheizwerk C C GmbH, somit als der
Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen Berufene zu verantworten, dass der Abwasserkanal des Biomasseheizwerkes an die öffentliche Kanalanlage der Gemeinde römisch fünf über die Grundstücke Nr. *** und *** in der KG *** ohne naturschutzrechtliche Bewilligung angeschlossen wurde, obwohl die Errichtung von Anlagen außerhalb geschlossener Ortschaft und innerhalb eines 500 Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens des über 2000 m² großen *see, einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedurfte.“ Damit habe er gegen § 7 Abs 2 lit b Z 1 TNSchG 2005 verstoßen und sei
G 2005 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 300,- bzw mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag zu bestrafen.Damit habe er gegen Paragraph 7, Absatz 2, Litera b, Ziffer eins, TNSchG 2005 verstoßen und sei
Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 300,- bzw mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag zu bestrafen. Gegen dieses am 12.12.2016 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des A A vom 04.01.2017, mit der die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Strafverfahrens beantragt wurde. In eventu sei eine schlichte Ermahnung auszusprechen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen die naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht des Abwasserkanals bestritten. Der Bewilligungstatbestand des § 7 Abs 2 lit b Z 1 TNSchG 2005 setze nämlich voraus, dass durch die Anlagenerrichtung die Interessen des Naturschutzes berührt würden, was jedoch vorliegend nicht der Fall sei. Aber selbst wenn eine derartige Bewilligungspflicht vorliege, sei von einem minderen Grad des Versehens auszugehen. Der Beschwerdeführer habe nämlich aufgrund der großen Entfernung zum *see nicht von einer Bewilligungspflicht ausgehen müssen.Zur Begründung wurde im Wesentlichen die naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht des Abwasserkanals bestritten. Der Bewilligungstatbestand des Paragraph 7, Absatz 2, Litera b, Ziffer eins, TNSchG 2005 setze nämlich voraus, dass durch die Anlagenerrichtung die Interessen des Naturschutzes berührt würden, was jedoch vorliegend nicht der Fall sei. Aber selbst wenn eine derartige Bewilligungspflicht vorliege, sei von einem minderen Grad des Versehens auszugehen. Der Beschwerdeführer habe nämlich aufgrund der großen Entfernung zum *see nicht von einer Bewilligungspflicht ausgehen müssen. Am 22.02.2017 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der weitere Geschäftsführer Mag. D D und die naturkundefachliche Amtssachverständige Mag.a E E einvernommen wurden. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist neben Mag. D D und F F Geschäftsführer der Biomasseheizwerk C C GmbH, die auf den Gst Nr *** und ***, KG ***, einen Abwasserkanal zum Anschluss des Biomasseheizwerks an die öffentliche Kanalisation errichtet hat. Dieser Abwasserkanal wurde in einem Abstand von ca 480 m zum über 2000 m² großen *see verlegt, wobei sich der See in einer anderen Geländekammer befindet und keine Sichtverbindung zur Baustelle besteht. Die Kanaltrasse verläuft im Wesentlichen auf der Rekultivierungsfläche der "***“ der *** Straße. Diese anthropogen geprägte Fläche stellt aus naturkundefachlicher Sicht einen Sekundärlebensraum für Pflanzen und Tiere dar. Während der Bauphase des Kanals wurden die Interessen des Naturschutzes – insbesondere der Schutz der Pflanzengesellschaften und des Landschaftsbildes – minimal und reversibel beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung des *sees ist aufgrund der Kanalverlegung auszuschließen. Nach der internen Aufgabenverteilung der drei Geschäftsführer der Biomasseheizwerk C C GmbH war nicht der Beschwerdeführer, sondern Mag. D D für die Planung, Bauabwicklung und insbesondere auch für die Einholung der erforderlichen behördlichen Bewilligungen für den inkriminierten Abwasserkanal zuständig. Der Beschwerdeführer war gemeinschaftlich mit den anderen Geschäftsführern mit den Auftragsvergaben für die Bauprojekte der GmbH befasst, wobei er großes Vertrauen in Mag. D D setzte und das Vorliegen sämtlicher rechtlicher Voraussetzungen für die beschlossenen Baumaßnahmen – insbesondere das Vorliegen der erforderlichen Behördengenehmigungen – nicht immer genau hinterfragte. Die Biomasseheizwerk C C GmbH und insbesondere der Geschäftsführer Mag. D D haben vor der Errichtung dieses Kanals die zuständige Behörde – also die Bezirkshauptmannschaft X – nicht über das Vorhaben informiert und haben sich nicht nach allfälligen Bewilligungspflichten erkundigt. Bis dato liegt weder eine naturschutzrechtliche Bewilligung noch ein entsprechendes Ansuchen um naturschutzrechtliche Bewilligung für den Kanal vor.Die Biomasseheizwerk C C GmbH und insbesondere der Geschäftsführer Mag. D D haben vor der Errichtung dieses Kanals die zuständige Behörde – also die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn – nicht über das Vorhaben informiert und haben sich nicht nach allfälligen Bewilligungspflichten erkundigt. Bis dato liegt weder eine naturschutzrechtliche Bewilligung noch ein entsprechendes Ansuchen um naturschutzrechtliche Bewilligung für den Kanal vor. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Abgesehen von der Beeinträchtigung der Naturschutzinteressen ergibt sich der festgestellte Sachverhalt unstrittig aus den Angaben des Geschäftsführers Mag. D D im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. Diese Aussagen decken sich mit dem Inhalt des behördlichen Strafaktes und der Einvernahme der naturkundefachlichen Amtssachverständigen. Mag. D D hat vor dem Landesverwaltungsgericht auch dezidiert eingeräumt, dass er als Geschäftsführer der Biomasseheizwerk C C GmbH für die Einholung sämtlicher behördlicher Bewilligungen für den gegenständlichen Abwasserkanal zuständig war und die beiden weiteren Geschäftsführer sich damit nicht wirklich befasst haben, jedenfalls nicht näher, sondern diese vor allem an den Auftragsvergaben beteiligt gewesen sind. Er hat zudem außer Streit gestellt, dass der Kanal innerhalb des 500 m breiten Uferschutzbereiches des über 2000 m² großen *sees auf der Rekultivierungsfläche der "***“ und außerhalb einer geschlossenen Ortschaft verlegt wurde. Bestritten wurde jedoch, dass die Kanalverlegung zu einer Beeinträchtigung der Naturschutzinteressen geführt hat. Dem steht jedoch das schlüssige Gutachten der naturkundefachlichen Amtssachverständigen gegenüber, wonach Grabungsarbeiten auf natürlichen bzw naturnahen Pflanzenstandorten – auch wenn es sich dabei wie auf der gegenständlichen Rekultivierungsfläche lediglich um einen Sekundärstandort handelt – grundsätzlich zu Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen führen. Zumal jedoch die Beeinträchtigungen auf die Bauphase beschränkt sind, keine geschützten Pflanzen und Tiere festgestellt werden konnten und der Bereich der stark befahrenen *straße ohnehin stark anthropogen überprägt ist, waren die Bauarbeiten nur mit sehr geringen Beeinträchtigungen verbunden. Eine Beeinträchtigung des *sees hat die Sachverständige aufgrund der großen Entfernung und der fehlenden Sichtverbindung ausgeschlossen. Diesen nachvollziehbaren gutachterlichen Äußerungen wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, weshalb für das Landesverwaltungsgericht keine Zweifel an den diesbezüglichen Feststellungen bestehen. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die relevanten Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 7 Schutz der Gewässer (…)
G 2005 jede Anlagenerrichtung innerhalb des 500 m Uferschutzbereiches stehender Gewässer bewilligungspflichtig ist. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei dies nach dem Wortlaut der zitierten Bestimmung nur der Fall, sofern die Interessen des Naturschutzes berührt würden. Im Wesentlichen richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen die rechtliche Beurteilung der Naturschutzbehörde, wonach
Paragraph 7, Absatz 2, Litera b, Ziffer eins, TNSchG 2005 jede Anlagenerrichtung innerhalb des 500 m Uferschutzbereiches stehender Gewässer bewilligungspflichtig ist. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei dies nach dem Wortlaut der zitierten Bestimmung nur der Fall, sofern die Interessen des Naturschutzes berührt würden. Damit verkennt der Beschwerdeführer jedoch die Rechtslage. So wird in § 7 Abs 2 lit b Z 1 TNSchG 2005 sprachlich klar zwischen der Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen einerseits sowie der Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes berührt werden, andererseits unterschieden. Auch eine systematische Interpretation zeigt, dass das TNSchG 2005 die Neuerrichtung von Anlagen grundsätzlich einer Bewilligungspflicht unterstellt und lediglich bei deren Änderung auf eine Berührung der Naturschutzinteressen abstellt. Dies wird insbesondere bei § 6 lit f und § 7 Abs 1 TNSchG 2005 deutlich, bei denen aus legistischen Gründen – um mehrere Tatbestände zusammenzufassen – die Änderung von Anlagen in einer eigenen litera erfasst wurde.So wird in Paragraph 7, Absatz 2, Litera b, Ziffer eins, TNSchG 2005 sprachlich klar zwischen der Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen einerseits sowie der Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes berührt werden, andererseits unterschieden. Auch eine systematische Interpretation zeigt, dass das TNSchG 2005 die Neuerrichtung von Anlagen grundsätzlich einer Bewilligungspflicht unterstellt und lediglich bei deren Änderung auf eine Berührung der Naturschutzinteressen abstellt. Dies wird insbesondere bei Paragraph 6, Litera f und Paragraph 7, Absatz eins, TNSchG 2005 deutlich, bei denen aus legistischen Gründen – um mehrere Tatbestände zusammenzufassen – die Änderung von Anlagen in einer eigenen litera erfasst wurde. Letztlich ist diese Frage im vorliegenden Verfahren jedoch von keiner Relevanz. Wie nämlich der festgestellte Sachverhalt zweifelsfrei ergeben hat, werden durch die gegenständliche Kanalverlegung die Interessen des Naturschutzes – wenn auch nur minimal – beeinträchtigt. Dazu ist auch klarzustellen, dass für die Auslösung der Bewilligungspflicht von Anlagenänderungen
G 2005 nicht die Beeinträchtigung, sondern bereits die Berührung von Naturschutzinteressen relevant ist. Ob bzw wie stark die Naturschutzinteressen beeinträchtigt werden, ist erst im Bewilligungsverfahren zu klären. Bei einer Anlagenänderung liegt also nur dann keine Bewilligungspflicht vor, wenn die Naturschutzinteressen gar nicht tangiert werden können – etwa bei kleineren Änderungen im Inneren von Gebäuden. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Verlegung des Kanals in der Rekultivierungsfläche der "***“ innerhalb des 500 m Uferschutzbereiches des *sees unabhängig von der strittigen Auslegung des § 7 Abs 2 lit b Z 1 TNSchG 2005 jedenfalls naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig ist. Nachdem eine derartige Bewilligung jedoch unstrittig nicht vorliegt und der Beschwerdeführer als Geschäftsführer
G unstrittig für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Biomasseheizwerk C C GmbH strafrechtlich verantwortlich ist, steht die Übertretung in objektiver Hinsicht fest.Letztlich ist diese Frage im vorliegenden Verfahren jedoch von keiner Relevanz. Wie nämlich der festgestellte Sachverhalt zweifelsfrei ergeben hat, werden durch die gegenständliche Kanalverlegung die Interessen des Naturschutzes – wenn auch nur minimal – beeinträchtigt. Dazu ist auch klarzustellen, dass für die Auslösung der Bewilligungspflicht von Anlagenänderungen
Paragraph 7, Absatz 2, Litera b, Ziffer eins, TNSchG 2005 nicht die Beeinträchtigung, sondern bereits die Berührung von Naturschutzinteressen relevant ist. Ob bzw wie stark die Naturschutzinteressen beeinträchtigt werden, ist erst im Bewilligungsverfahren zu klären. Bei einer Anlagenänderung liegt also nur dann keine Bewilligungspflicht vor, wenn die Naturschutzinteressen gar nicht tangiert werden können – etwa bei kleineren Änderungen im Inneren von Gebäuden. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Verlegung des Kanals in der Rekultivierungsfläche der "***“ innerhalb des 500 m Uferschutzbereiches des *sees unabhängig von der strittigen Auslegung des Paragraph 7, Absatz 2, Litera b, Ziffer eins, TNSchG 2005 jedenfalls naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig ist. Nachdem eine derartige Bewilligung jedoch unstrittig nicht vorliegt und der Beschwerdeführer als Geschäftsführer
Paragraph 9, VStG unstrittig für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Biomasseheizwerk C C GmbH strafrechtlich verantwortlich ist, steht die Übertretung in objektiver Hinsicht fest. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen vergleiche VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua). Sein mangelndes Verschulden hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit begründet, dass er nicht von einer naturschutzrechtlichen Verwaltungsübertretung ausgegangen sei.
G entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist. Sein mangelndes Verschulden hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit begründet, dass er nicht von einer naturschutzrechtlichen Verwaltungsübertretung ausgegangen sei.
Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Verbotsunkenntnis ist dann vorwerfbar, wenn sich der Täter trotz Veranlassung über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (etwa VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Eine derartige Erkundigungspflicht ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist. Der Beschwerdeführer war als Geschäftsführer einer GmbH, die eine bauliche Anlage errichtet hat, verpflichtet, sich über die dabei maßgeblichen Vorschriften, also auch über die einschlägigen naturschutzrechtlichen Bewilligungspflichten, in Kenntnis zu setzen. Dies hat er jedoch unstrittig unterlassen. Zumal er wegen des gegenständlichen Bauvorhabens auch nicht an die Naturschutzbehörde herangetreten ist, geht auch sein Vorbringen ins Leere, wonach ihn diese nicht über die Bewilligungspflicht aufgeklärt habe. Der Geschäftsführer Mag. D D hat bei seiner Befragung anlässlich der Rechtsmittelverhandlung am 22.02.2017 dargelegt, dass der Beschwerdeführer sich insbesondere mit den Auftragsvergaben beschäftigt hat (wie auch der dritte Geschäftsführer), nicht aber mit dem Vorliegen der notwendigen behördlichen Bewilligungen für die Projektausführung, letzteres sei ihm oblegen und sei das Vertrauen der beiden anderen Geschäftsführer in ihn in diesem Zusammenhang sehr groß gewesen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol vertritt hier die Auffassung, dass ein Geschäftsführer einer GmbH der ihn treffenden Verantwortung bei der Umsetzung von Bauprojekten nur dann wirklich gerecht wird, wenn er sich vor Auftragsvergaben eingehend über das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung der zu beauftragenden Baumaßnahmen – also über das Vorliegen der notwendigen Behördengenehmigungen hierfür – erkundigt und sich die erforderlichen Bewilligungen zur Einsicht auch vorlegen lässt. Dieser Verantwortung ist der Beschwerdeführer im Gegenstandsfall nicht im notwendigen Ausmaß nachgekommen und hat er insofern schuldhaft gehandelt. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass dem vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht gestellten Beweisantrag auf Einvernahme des Zeugen Mag. G G nicht zu folgen war. Gegenstand des Beweisantrages ist das Vorbringen, wonach der Leiter des Referats Umwelt & Anlagen der Bezirkshauptmannschaft X den Geschäftsführer Mag. D D nicht auf die naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht der Kanalerrichtung hingewiesen habe. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass dem vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht gestellten Beweisantrag auf Einvernahme des Zeugen Mag. G G nicht zu folgen war. Gegenstand des Beweisantrages ist das Vorbringen, wonach der Leiter des Referats Umwelt & Anlagen der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Geschäftsführer Mag. D D nicht auf die naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht der Kanalerrichtung hingewiesen habe. Nachdem der Geschäftsführer Mag. D D jedoch selbst ausdrücklich angegeben hat, dass er die Bezirkshauptmannschaft X nicht mit dem Vorhaben der Kanalerrichtung konfrontiert hat und auch nicht nach diesbezüglichen Bewilligungspflichten gefragt hat, erübrigt sich eine Erörterung der Frage, ob Vertreter der Naturschutzbehörde den Geschäftsführer Mag. D D auf eine allfällige naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht des Biomasseheizwerks – und nicht der Kanalerrichtung – hingewiesen haben. Nachdem der Geschäftsführer Mag. D D jedoch selbst ausdrücklich angegeben hat, dass er die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn nicht mit dem Vorhaben der Kanalerrichtung konfrontiert hat und auch nicht nach diesbezüglichen Bewilligungspflichten gefragt hat, erübrigt sich eine Erörterung der Frage, ob Vertreter der Naturschutzbehörde den Geschäftsführer Mag. D D auf eine allfällige naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht des Biomasseheizwerks – und nicht der Kanalerrichtung – hingewiesen haben. Im Übrigen gehen die belangte Behörde und auch das Landesverwaltungsgericht ohnehin nicht von einer vorsätzlichen, sondern nur von einer fahrlässigen Tatbegehung aus. Der Beschwerdeführer A A vermag aus allfälligen Gesprächen zwischen Vertretern der belangten Behörde und dem Geschäftsführer Mag. D D über eine naturschutzrechtliche Genehmigungspflicht schließlich schon deshalb nichts zu gewinnen, da gar nicht vorgebracht und behauptet worden ist, er hätte vom Inhalt dieser Gespräche Kenntnis erlangt und im Vertrauen auf die solcherart erlangten Auskünfte der belangten Behörde die Auftragsvergaben für die Arbeiten zur Ausführung der strittigen Kanalanlage vorgenommen. Entsprechend den Angaben des Geschäftsführers Mag. D D bei seiner Befragung durch das erkennende Gericht haben die beiden weiteren Geschäftsführer – mithin auch der Beschwerdeführer – bei den gemeinschaftlichen Auftragsvergaben einfach sehr darauf vertraut, dass er die notwendigen Bewilligungen eingeholt hat, konkrete diesbezügliche Nachfragen der beiden anderen Geschäftsführer, ob alle erforderlichen Genehmigungen zur Projektverwirklichung vorliegen würden, seien ihm nicht erinnerlich. Vor diesem Hintergrund sind die Gespräche zwischen den Vertretern der BH X und dem Geschäftsführer Mag. D D zur Beurteilung der subjektiven Tatseite des Beschwerdeführers A A nicht verfahrensmaßgeblich.Vor diesem Hintergrund sind die Gespräche zwischen den Vertretern der BH römisch zehn und dem Geschäftsführer Mag. D D zur Beurteilung der subjektiven Tatseite des Beschwerdeführers A A nicht verfahrensmaßgeblich. Zu Gunsten des bisher unbescholtenen Beschwerdeführers ist jedoch einzuräumen, dass die Kanalverlegung in einem Abstand von ca 485 m zum *see und somit an der äußersten Grenze des Uferschutzbereiches erfolgt ist und eine Beeinträchtigung des *sees ausgeschlossen ist. Auch die Beeinträchtigung des durch die Kanalverlegung unmittelbar betroffenen Bereiches der "***“ ist äußerst gering und reversibel.
G kann von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abgesehen und die Einstellung verfügt werden, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Weiters kann, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtwidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt werden, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kann von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abgesehen und die Einstellung verfügt werden, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Weiters kann, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtwidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt werden, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Schuld des Beschuldigten ist dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl VwGH 10.12.2001, 2001/10/0049 uva).Die Schuld des Beschuldigten ist dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH 10.12.2001, 2001/10/0049 uva). Im Hinblick darauf, dass die inkriminierte Kanalverlegung im Grenzbereich der Bewilligungspflicht gelegen ist und nur minimale und reversible Beeinträchtigungen des Naturschutzes im Bereich einer stark befahrenen Schnellstraße verursacht hat, ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG vorliegen. Es war daher mit dem Ausspruch einer Ermahnung vorzugehen. Eine solche erscheint im Gegenstandsfall ausreichend, um den Beschwerdeführer in Zukunft von weiteren derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Im Hinblick darauf, dass die inkriminierte Kanalverlegung im Grenzbereich der Bewilligungspflicht gelegen ist und nur minimale und reversible Beeinträchtigungen des Naturschutzes im Bereich einer stark befahrenen Schnellstraße verursacht hat, ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG vorliegen. Es war daher mit dem Ausspruch einer Ermahnung vorzugehen. Eine solche erscheint im Gegenstandsfall ausreichend, um den Beschwerdeführer in Zukunft von weiteren derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.41.0087.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.