RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.03.2017 GeschäftszahlLVwG-2015/19/3232-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde des Dipl. BW AA, vertreten durch RAe BB, Adresse 1, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 30.11.2015, Zl **-****/LM-**-****/1-2015, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde des Dipl. BW AA, vertreten durch RAe BB, Adresse 1, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 30.11.2015, Zl **-****/LM-**-****/1-2015, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als es bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG) an Stelle von „§ 90 Abs 1 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz“ nunmehr „§ 90 Abs 3 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz“ zu lauten hat.
- Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als es bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG) an Stelle von „§ 90 Absatz eins, Ziffer eins, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz“ nunmehr „§ 90 Absatz 3, Ziffer eins, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz“ zu lauten hat.
- Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 40,00, zu leisten.
- Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 40,00, zu leisten.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn Dipl. BW AA Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben es als § 9 VStG verantwortlich bestellter Beauftragter der Firma CC GmbH, **** W, Adresse 2 (Bestellungsurkunde vom 14.04.2014), für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zu verantworten, dass, wie anlässlich einer amtlichen Probeziehung durch die Lebensmittelaufsicht für den Bezirk X am 11.05.2015 um 10:45 Uhr festgestellt wurde, zumindest am 11.05.2015 in der weiteren Betriebsstätte der Firma CC GmbH, am Standort in **** V, Adresse 3, das Lebensmittel „****** glutenfrei“ der Firma DD GmbH, Gewicht: 500 g, MHD: 14.01.2016, im ggstl. Verkaufsgeschäft im Verkaufsregal zum Verkauf angeboten und somit in Verkehr gebracht wurde (§ 3 Z. 9 LMSVG 2006), obwohl die vorliegende Probe nicht der VO (EG) Nr. 41/2009 idgF, zur Zusammensetzung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, die für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit geeignet sind, entspricht, da nach Artikel 4 Abs 1 lit a kann bei der Kennzeichnung eines Lebensmittels des allgemeinen Verzehrs die Bezeichnung „glutenfrei“ verwendet werden, sofern das Lebensmittel beim Verkauf an den Endverbraucher einen Glutengehalt von höchstens 20/mg/kg aufweist und die untersuchte Probe allerdings einen beurteilungsrelevanten Glutengehalt von 23,2 mg/kg hatte.“ „Sie haben es als Paragraph 9, VStG verantwortlich bestellter Beauftragter der Firma CC GmbH, **** W, Adresse 2 (Bestellungsurkunde vom 14.04.2014), für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Bestimmungen zu verantworten, dass, wie anlässlich einer amtlichen Probeziehung durch die Lebensmittelaufsicht für den Bezirk römisch zehn am 11.05.2015 um 10:45 Uhr festgestellt wurde, zumindest am 11.05.2015 in der weiteren Betriebsstätte der Firma CC GmbH, am Standort in **** römisch fünf, Adresse 3, das Lebensmittel „****** glutenfrei“ der Firma DD GmbH, Gewicht: 500 g, MHD: 14.01.2016, im ggstl. Verkaufsgeschäft im Verkaufsregal zum Verkauf angeboten und somit in Verkehr gebracht wurde (Paragraph 3, Ziffer 9, LMSVG 2006), obwohl die vorliegende Probe nicht der VO (EG) Nr. 41 aus 2009, idgF, zur Zusammensetzung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, die für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit geeignet sind, entspricht, da nach Artikel 4 Absatz eins, Litera a, kann bei der Kennzeichnung eines Lebensmittels des allgemeinen Verzehrs die Bezeichnung „glutenfrei“ verwendet werden, sofern das Lebensmittel beim Verkauf an den Endverbraucher einen Glutengehalt von höchstens 20/mg/kg aufweist und die untersuchte Probe allerdings einen beurteilungsrelevanten Glutengehalt von 23,2 mg/kg hatte.“ Der Beschuldigte habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 90 Abs 1 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG 2006, BGBl I Nr 13/2006 idgF iVm der Verordnung (EG) Nr. 41/20009 idgF zur Zusammensetzung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, die für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit geeignet sind.Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer eins, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2006, idgF in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 41/20009 idgF zur Zusammensetzung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, die für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit geeignet sind. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00 verhängt und wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens sowie zum Ersatz der Kosten der Untersuchung der Probe von Euro 169,85 sowie der Kosten für das Gegengutachten in Höhe von Euro 130,35 verpflichtet. Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte fristgerecht Beschwerde und führte darin Folgendes aus: „Gegen die Straferkenntnis der BH X vom 30.11.2015, Aktenzahl **-***/LM-**-****/1-2015, zugestellt am 10.12.2015 erhebe binnen offener Frist„Gegen die Straferkenntnis der BH römisch zehn vom 30.11.2015, Aktenzahl **-***/LM-**-****/1-2015, zugestellt am 10.12.2015 erhebe binnen offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Ich fechte das Erkenntnis seinem gesamten Inhalt nach an. Ich beantrage die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens.
- Es mangelt an der Rechtswidrigkeit Ich bestreite ausdrücklich den vorgeworfenen Glutengehalt. Tatsächlich betrug er zwischen 7 und 12, 8 mg. Bei jeder produzierten Charge wird ein Mischmuster im internen Labor mittels *****-Test auf Gluten analysiert. Bei der beanstandeten Charge wurde ein Glutengehalt von 12,8 mg/kg ermittelt. Zum Beweis hierfür wurden drei Gutachten vorgelegt und die Einvernahme der Zeugin EE, Leiterin des Qualitätsmanagements, DD GmbH, Adresse 4, D-***** U beantragt. Beweispflichtig für die Rechtswidrigkeit ist im Gegensatz zum Verschulden die Behörde. Die vorgelegten Gutachten konnten inhaltlich nicht widerlegt werden. Es gilt zumindest der Grundsatz in dubio pro reo.
- Das Verfahren ist mangelhaft Diese vorgenannten Beweise wurden nicht aufgenommen. Die Beweiswürdigung, dass die FF ein unabhängiges Institut sei und daher es keiner Beweisaufnahme bedürfe, stellt einen groben Verfahrensmangel und eine zulässige Beweiswürdigung dar. Es besteht ebenso kein Grund, an der Richtigkeit der vorgelegten Gutachten zu zweifeln. Dies umso mehr, als der „Anzeigeleger“ ident mit dem „Gutachter“ ist, welche naturgemäß auf der Richtigkeit seines Gutachtens beharren wird. (Zumindest seit der Neufassung des § 126
(5)StPO wird man im Bestreitungsfall einen Gegengutachten akzeptieren müssen.) Dies umso mehr, als der „Anzeigeleger“ ident mit dem „Gutachter“ ist, welche naturgemäß auf der Richtigkeit seines Gutachtens beharren wird. (Zumindest seit der Neufassung des Paragraph 126,
(5)StPO wird man im Bestreitungsfall einen Gegengutachten akzeptieren müssen.) Ich beantrage neuerlich die Aufnahme und Würdigung der vorgelegten Urkunden und die Einvernahme der Zeugin EE, Leiterin des Qualitätsmanagements, DD GmbH, Adresse 4, D-***** U zum Beweis dafür, dass der Glutenwert den zulässigen Wert nicht überschritt.
- Es mangelt an der Tätereigenschaft Artikel 8 Abs. 1 VO 1169/2011 normiert die Haftung des Herstellers und Importeurs. Artikel 8 Absatz eins, VO 1169 aus 2011, normiert die Haftung des Herstellers und Importeurs. Art.8 Abs. 5 normiert zwar ebenfalls eine Verantwortung des Einzelhändlers. Diese unterscheidet sich aber von der Verantwortung nach Absatz
- Man spricht von einer differenzierten Stufenverantwortung. Wäre die Verantwortung des Detailhändlers dieselbe wie für den Hersteller oder Importeuer, hätte man dessen Haftung auch in Absatz 1 normiert und hätte es keines Absatzes 5 bedurft. Artikel 8, Absatz 5, normiert zwar ebenfalls eine Verantwortung des Einzelhändlers. Diese unterscheidet sich aber von der Verantwortung nach Absatz
- Man spricht von einer differenzierten Stufenverantwortung. Wäre die Verantwortung des Detailhändlers dieselbe wie für den Hersteller oder Importeuer, hätte man dessen Haftung auch in Absatz 1 normiert und hätte es keines Absatzes 5 bedurft. Diese stufenförmige Verantwortung ergibt sich aus Art. 17 und 19 der EG-Basis VO. Aus den Formulierungen „ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen“ und „die für ihre Tätigkeit gelten“ folgert, dass die lebensmittelrechtliche Verantwortung am Verkehr mit Lebensmitteln auf die jeweilige Betriebsstufe beschränkt ist. Es ist ausgeschlossen, dass Unternehmer für die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Anforderungen verantwortlich gemacht werden, die zum Zuständigkeitsbereich einer anderen Stufe angehören (ZLR 2005), 351[358]Diese stufenförmige Verantwortung ergibt sich aus Artikel 17 und 19 der EG-Basis VO. Aus den Formulierungen „ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen“ und „die für ihre Tätigkeit gelten“ folgert, dass die lebensmittelrechtliche Verantwortung am Verkehr mit Lebensmitteln auf die jeweilige Betriebsstufe beschränkt ist. Es ist ausgeschlossen, dass Unternehmer für die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Anforderungen verantwortlich gemacht werden, die zum Zuständigkeitsbereich einer anderen Stufe angehören (ZLR 2005), 351[358] Die Sorgfaltspflicht eines Einzelhändlers ist eine geringere, als die des Herstellers oder Importeurs. Für falsche Angaben des Herstellers bin ich nicht der Normadressat. Ich bin weder Hersteller noch Importeur des beanstandeten Lebensmittels, sondern lediglich Einzelhändler. Dies ist auch aus der Verpackung zu entnehmen. Die Ware wurde jedenfalls nicht von mir bzw. CC GmbH in Verkehr gebracht.
- Es mangelt am Verschulden Bei der Verschuldensfrage ist von der Maßfigur eines idealtypischen Lebensmittelunternehmers auf der Vertriebsstufe des Beschuldigten auszugehen. Vorgesagtes zur Tätereigenschaft gilt auch für die Verschuldensfrage. Auf der Handelsstufe des Einzelhändlers müssen die Kontrollen auf die augenscheinlichen Mängel beschränkt sein. Der Mangel war nicht erkennbar! Derr Mangel ist nur von einem Lebensmittelsachverständigen erkennbar. Der Mangel konnte und musste mir nicht auffallen. Es bestand kein Grund an der Mangelfreiheit zu zweifeln, zumal es Gutachten gibt, die die Rechtmäßigkeit belegen. Ich habe auf Grund der mangelnden Erkennbarkeit und der Gutachten alle Maßnahmen getroffen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen. Diese Gutachten ließen auch für Laien keine Mängel erkennen. Weiters berufe ich mich auf das Kontrollsystem. Ein solches besteht, in dem vom Hersteller Gutachten verlangt werden, die die Ware auf ihre Verkehrsfähigkeit überprüfen müssen. Hier liegen sogar mehrere Gutachten vor. Bei der Verschuldensprüfung spielt auch die Zumutbarkeit eine wichtige Rolle. Unzumutbare Maßnahmen der Qualitätssicherung können nicht als Voraussetzung einer Entschuldung verlangt werden. Es ist einem Einzelhändler nicht möglich jede Charge jedes Lebensmittels untersuchen zu lassen, zumal Gutachten bereits vorliegen. Zutreffen haben dieses Thema einige jüngere Entscheidungen der UVS abgehandelt (UVS STmk 18.8.2008, UVS 30.12 – 15/2007; NÖ 8.8.2008, Senat-MD-07-0076; Tirol 21.9.2009, UVS-2008/19/3290; Bgld 1.6.2010, E043/12/2010.001/002; OÖ 19.7.2010, Vw Sen-240709/2).Zutreffen haben dieses Thema einige jüngere Entscheidungen der UVS abgehandelt (UVS STmk 18.8.2008, UVS 30.12 – 15 aus 2007,; NÖ 8.8.2008, Senat-MD-07-0076; Tirol 21.9.2009, UVS-2008/19/3290; Bgld 1.6.2010, E043/12/2010.001/002; OÖ 19.7.2010, römisch fünf w Sen-240709/2). Ferner berufe ich mich auf einen entschuldbaren Tatsachenirrtum, für den Fall dass tatsächlich eine Rechtswidrigkeit vorliegen sollte.“ II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Im Zuge einer am 11.05.2015 in der Filiale der CC GmbH in **** V, Adresse 3, durchgeführten Lebensmittelkontrolle wurde vom Lebensmittelaufsichtsorgan die Probe mit der Nummer ************/15 und der Bezeichnung „Maismehl“ entnommen und der FF GmbH, Institut für Lebensmittelsicherheit T, zur Untersuchung übermittelt. Im Zuge einer am 11.05.2015 in der Filiale der CC GmbH in **** römisch fünf, Adresse 3, durchgeführten Lebensmittelkontrolle wurde vom Lebensmittelaufsichtsorgan die Probe mit der Nummer ************/15 und der Bezeichnung „Maismehl“ entnommen und der FF GmbH, Institut für Lebensmittelsicherheit T, zur Untersuchung übermittelt. Diese hat gutachterlich Folgendes festgestellt: „Die vorliegende Probe mit der Warenbezeichnung laut Probenbegleitschreiben „Maismehl“ weist laut Prüfbericht/Befund einen Gliadingehalt von 16,6 +- 5,0 mg/kg auf. Daraus errechnet sich ein Glutengehalt von 33,2 +- 10,0 mg/kg (siehe Kommentar zum Ergebnis) und ein beurteilungsrelevanter Glutengehalt von 23,2 mg/kg. In der Kennzeichnung scheint mehrmals die Angabe “glutenfrei“ auf. Die Probe unterliegt daher den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 41/2009 zur Zusammensetzung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, die für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit geeignet sind.In der Kennzeichnung scheint mehrmals die Angabe “glutenfrei“ auf. Die Probe unterliegt daher den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 41 aus 2009, zur Zusammensetzung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, die für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit geeignet sind. Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a kann bei der Kennzeichnung eines Lebensmittels des allgemeinen Verzehrs die Bezeichnung „glutenfrei“ verwendet werden, sofern das Lebensmittel beim Verkauf an den Endverbraucher einen Glutengehalt von höchstens 20 mg/kg aufweist. Da es sich bei der vorliegenden Probe um ein Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs handelt, der Höchstgehalt aber zweifelsfrei überschritten ist, ist die Kennzeichnung „glutenfrei“ nicht zulässig. Die Kennzeichnung der Probe entspricht nicht der Verordnung (EG) Nr. 41/2009.“Die Kennzeichnung der Probe entspricht nicht der Verordnung (EG) Nr. 41 aus 2009,.“ Aufgrund des weiteren Vorbringens des Beschwerdeführers wurde eine neuerliche Stellungnahme der FF GmbH, Institut für Lebensmittelsicherheit T, eingeholt, welche wie folgt lautet: „Sehr geehrter Herr Mag. GG, zu den Einspruchsgründen des Beschuldigten wird folgende Stellungnahme abgegeben: Ad 1: Über die Zuständigkeit kann keine Stellungnahme abgegeben werden. Ad 2: Die drei vorgelegten Glutengehalte stammen nach den Analysenberichten aus drei verschiedenen Säcken mit den Sacknummern „A“, „M“ und „E“ (gemäß Einspruch Anfang, Mitte und Ende des Produktionszeitraumes). Alle drei Sacknummern tragen die idente Chargennummer ******
- Zum „Mischmuster im internen Labor“ liegen keine Unterlagen vor. Der beurteilungsrelevante Glutengehalt von 23,2 mg/kg der in Rede stehenden amtlichen Probe wurde allerdings in einer Einzelpackung aus dem Handel mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum und der Chargennummer „**.**.**-****3-AT“ nachgewiesen. Eine vergleichbare Untersuchung in einer Einzelpackung mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum und der Chargennummer „**.**.**-****3-AT“ z.B. anhand einer Gegenprobe liegt somit in den Einspruchsgründen nicht vor. Ad3: Über die Verantwortlichkeit kann keine Stellungnahme abgegeben werden. Da kein vergleichbares Analysenergebnis in einer Einzelpackung mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum und der Chargennummer „**.**.**-****3-AT“ vorgelegt wurde, bleibt die Beanstandung vollinhaltlich aufrecht. Die Kennzeichnung „glutenfrei“ ist bei einem Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs mit einem beurteilungsrelevanten Glutengehalt von 23,2 mg/kg nicht zulässig.“ Zum Tatzeitpunkt war der Beschwerdeführer für die gegenständliche Filiale als verantwortlicher Beauftragter bestellt. III. Beweiswürdigung: römisch drei. Beweiswürdigung: Der von der belangten Behörde festgestellte und dem angefochtenen Straferkenntnis zu Grunde liegende Sachverhalt ergibt sich aus dem Gutachten der FF GmbH, Institut für Lebensmittelsicherheit T, vom 23.07.2015 sowie dessen Ergänzung vom 20.11.2011 (Anmerkung: richtig wohl 20.11.2015) und der Anzeige des Lebensmittelaufsichtsorgans für den Bezirk X vom 31.08.
- Der von der belangten Behörde festgestellte und dem angefochtenen Straferkenntnis zu Grunde liegende Sachverhalt ergibt sich aus dem Gutachten der FF GmbH, Institut für Lebensmittelsicherheit T, vom 23.07.2015 sowie dessen Ergänzung vom 20.11.2011 (Anmerkung: richtig wohl 20.11.2015) und der Anzeige des Lebensmittelaufsichtsorgans für den Bezirk römisch zehn vom 31.08.
- IV. Rechtsgrundlagen: römisch vier. Rechtsgrundlagen:
- Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl I Nr 13/2006, in der Fassung des Gesetzes BGBl II Nr 88/2015: Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2006,, in der Fassung des Gesetzes BGBl römisch zwei Nr 88/2015: „Verwaltungsstrafbestimmungen Tatbestände § 90Paragraph 90 (…)
(3)Wer
- den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs 3 oder § 15 zuwiderhandelt,
- den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß Paragraph 4, Absatz 3, oder Paragraph 15, zuwiderhandelt, … begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 50 000, im Wiederholungsfall bis zu Euro 100 000, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. (…) Anlage Verordnungen der Europäischen Union gemäß § 4 Abs 1Verordnungen der Europäischen Union gemäß Paragraph 4, Absatz eins Teil 1 …
- Verordnung (EG) Nr 41/2009 zur Zusammensetzung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, die für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit geeignet sind (ABl. Nr L 16 vom
- Jänner 2009, berichtigt durch ABl. Nr L 171 vom
- Juli 2009);
- Verordnung (EG) Nr 41 aus 2009, zur Zusammensetzung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, die für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit geeignet sind Amtsblatt Nr L 16 vom
- Jänner 2009, berichtigt durch Amtsblatt Nr L 171 vom
- Juli 2009); …“
- Verordnung (EG) Nr 41/2009 der Kommission vom
- Januar 2009 zur Zusammensetzung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, die für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit geeignet sind
- Verordnung (EG) Nr 41 aus 2009, der Kommission vom
- Januar 2009 zur Zusammensetzung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, die für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit geeignet sind „Artikel 4 Zusammensetzung und Kennzeichnung anderer für Menschen mit einer Glutenunverträglichkeit geeigneter Lebensmittel
(1)Unbeschadet des Artikels 2 Abs 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2000/13/EG kann bei der Kennzeichnung und Aufmachung folgender Lebensmittel sowie in der Werbung hierfür die Bezeichnung „glutenfrei“ verwendet werden, sofern sie beim Verkauf an den Endverbraucher einen Glutengehalt von höchstens 20 mg/kg aufweisen:
(1)Unbeschadet des Artikels 2 Absatz eins, Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2000/13/EG kann bei der Kennzeichnung und Aufmachung folgender Lebensmittel sowie in der Werbung hierfür die Bezeichnung „glutenfrei“ verwendet werden, sofern sie beim Verkauf an den Endverbraucher einen Glutengehalt von höchstens 20 mg/kg aufweisen: a) Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs; …“ V. Rechtliche Erwägungen: römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Das gegenständliche Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs „Maismehl“ hat einen beurteilungsrelevanten Glutengehalt von 23,2 mg/kg aufgewiesen, sodass die Kennzeichnung „glutenfrei“ nicht zulässig war. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur mangelnden Tätereigenschaft im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr 1169/2011 konnte nicht gefolgt werden, da ein Verstoß gegen eine unmittelbar anzuwendende Verordnung der Europäischen Union vorliegt und sich die Tätereigenschaft daher aus dem LMSVG ergibt.Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Das gegenständliche Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs „Maismehl“ hat einen beurteilungsrelevanten Glutengehalt von 23,2 mg/kg aufgewiesen, sodass die Kennzeichnung „glutenfrei“ nicht zulässig war. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur mangelnden Tätereigenschaft im Zusammenhang mit der Verordnung (EG) Nr 1169 aus 2011, konnte nicht gefolgt werden, da ein Verstoß gegen eine unmittelbar anzuwendende Verordnung der Europäischen Union vorliegt und sich die Tätereigenschaft daher aus dem LMSVG ergibt. Was die innere Tatseite anlangt, so ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017, ua). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat keine Umstände aufgezeigt, welche ein fehlendes Verschulden dargelegt hätten. Was die innere Tatseite anlangt, so ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen vergleiche VwGH 24.05.1989, 89/02/0017, ua). Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat keine Umstände aufgezeigt, welche ein fehlendes Verschulden dargelegt hätten. Wenn er in diesem Zusammenhang vorbringt, er habe aufgrund der mangelnden Erkennbarkeit und der Gutachten alle Maßnahmen getroffen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen, und er sich auf das Kontrollsystem berufe, welches darin bestehe, indem vom Hersteller Gutachten verlangt würden, die die Ware auf ihre Verkehrsfähigkeit überprüfen müssten, so ist darauf hinzuweisen, dass die vorgelegten drei Gutachten jeweils vom 10.09.2015, mit einem Probeneingang jeweils vom 08.09.2015, datieren und damit für den Tatzeitpunkt keinerlei Aussagekraft besitzen. Zur Einrichtung eines – wirksamen – Kontrollsystems hätte der Beschwerdeführer konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen getroffen wurden, um Verstöße wie den vorliegenden zu vermeiden; insbesondere bedarf es dabei der Darstellung eines Kontrollsystems im Einzelnen und der Darlegung, dass bei diesem Kontrollsystem eine Verletzung von Verwaltungsvorschriften mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Dabei sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Angaben erforderlich, aus welchen Gründen, etwa durch Zugrundelegung von Methoden oder Statistiken, das Kontrollsystem mit hoher Wahrscheinlichkeit geeignet ist, Verwaltungsübertretungen hintanzuhalten. Derartige Angaben liegen nicht vor, sodass das Vorliegen eines geeigneten Kontrollsystems nicht glaubhaft gemacht worden ist. Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sowie die Intensität der Beeinträchtigung können keineswegs als unerheblich angesehen werden. Die übertretene Verhaltensnorm dient erkennbar dem öffentlichen Interesse, dass Personen, die an einer Glutenunverträglichkeit leiden, nur tatsächlich für sie geeignete Lebensmittel erwerben. Hinsichtlich des Verschuldens war von Fahrlässigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer ist unbescholten; Erschwerungsgründe lagen keine vor. Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass er verheiratet ist und zwei Kinder hat. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte war von einer zumindest durchschnittlichen Einkommenssituation und Vermögensausstattung auszugehen. Im Zusammenhalt dieser Strafbemessungsgründe haben sich gegen die verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2015.19.3232.4